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Entscheid

VWBES.2019.387

Wohnsitznahme in der Schweiz

14. November 2019Deutsch15 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 20. September

2019 ersuchte die aus Spanien eingereiste A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin

genannt) bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein um Feststellung, dass es ihr erlaubt sei, mit ihrem

Sohn B.___, geb. [...]2012, in der Schweiz, insbesondere in [...], zu leben.

2. Die KESB trat mit Präsidialentscheid

vom 30. September 2019 nicht auf das Gesuch ein, da sie ihre Zuständigkeit

verneinte. Ein gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen

Aussichtslosigkeit abgewiesen.

Zur Begründung wurde angegeben, die

Kindseltern, die nie miteinander verheiratet gewesen seien, hätten bis anhin in

Spanien gelebt. Sie würden die gemeinsame elterliche Sorge ausüben, weshalb der

Kindsvater zustimmen müsse, dass die Beschwerdeführerin mit dem Kind nun in der

Schweiz wohnen dürfe. Eine einfache Erklärung reiche dazu nicht aus, sondern es

bedürfe einer zivilrechtlichen Regelung. Zuständig zu dieser Regelung sei nach

Art. 7 des Haager Kindesschutzübereinkommens Spanien.

3. Gegen diesen Entscheid liess die

Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2019, vertreten durch Rechtsanwalt

Oliver Wächter, Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen:

1. Der Entscheid vom 30. September

2019 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein sei

vollumfänglich aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführerin sei für beide

Verfahren (KESB und Verwaltungsgericht) die unentgeltliche Rechtspflege zu

bewilligen unter Beiordnung des Unterzeichneten als unentgeltlichen

Rechtsbeistand.

3. U.K.u.E.f.

4. Das Verwaltungsgericht hat bei der

Vorinstanz die Akten eingeholt. Auf das Einholen einer Vernehmlassung wurde

verzichtet.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes

zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen

Nichteintretensentscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf

die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Im Verfahren vor der Vorinstanz hatte

die Beschwerdeführerin ihrem Gesuch ein Schreiben des Migrationsamts des

Kantons Solothurn vom 22. August 2019 beigelegt, in welchem sie in Bezug

auf den migrationsrechtlichen Familiennachzug ihres Sohnes aufgefordert wurde,

ein notariell beglaubigtes Einverständnis des Kindsvaters oder ein

entsprechendes Gerichtsurteil eines Familiengerichts über die Erlaubnis zum

Wechsel des Aufenthaltsorts des Kindes einzureichen. Dieses migrationsrechtliche

Verfahren ist offensichtlich ursächlich für das vorliegende Verfahren. Es

trifft zu, dass nach den Weisungen und Erläuterungen des Staatssekretariats für

Migration (SEM), I. Ausländerbereich (Weisungen AIG) vom Oktober 2013, Stand

1.

November 2019, Ziffer 6.8 der das Kind in die Schweiz nachziehende

Elternteil nach den zivilrechtlichen Bestimmungen berechtigt sein muss, mit dem

Kind zu leben. Migrationsrechtlich reicht eine einfache Erklärung des anderen

Elternteils nicht aus. Migrationsrechtlich wird für den Familiennachzug des

Kindes eine notariell beglaubigte Zustimmung des anderen Elternteils oder ein

entsprechendes Gerichtsurteil verlangt. Die Vorinstanz verweist auf die

bundesgerichtliche Rechtsprechung zu diesem migrationsrechtlichen Thema (vgl.

BGE 125 II 585 E. 2a S. 587, Urteile des Bundesgerichts 2C_132/2011 vom 28. Juli

2011.

E. 4 und 6.2.3,2C_526/2009 vom 14. Mai 2010 E. 9.1, BGE 136 II 177

E. 3.2.3 S. 186).

3.

Die Beschwerdeführerin versucht, bei

der schweizerischen Kindesschutzbehörde den durch das Migrationsamt verlangten

zivilrechtlichen Titel zu erwirken. Sie lässt ausführen, der Kindsvater, mit

welchem sie die gemeinsame elterliche Sorge innehabe, sei anfänglich mit dem

Umzug einverstanden gewesen, was diverse Whatsapp-Nachrichten belegten. Nachdem

er aber nun erfahren habe, dass sie in der Schweiz mit einem neuen

Lebenspartner zusammenwohne, sei er nicht mehr bereit, eine notariell

beglaubigte Zustimmung zu geben.

4.

Die KESB ist auf das Gesuch nicht

eingetreten, indem sie ihre (örtliche und sachliche) Zuständigkeit verneint und

die Beschwerdeführerin an die spanischen Behörden verwiesen hat. Die

Beschwerdeführerin bestreitet diesen Entscheid, weshalb zu prüfen ist, ob die

KESB vorliegend örtlich zuständig ist.

5.

Nach Art. 85 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) gilt für den

Schutz von Kindern in Bezug auf die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte

oder Behörden, auf das anwendbare Recht sowie auf die Anerkennung und

Vollstreckung ausländischer Entscheidungen oder Massnahmen das Haager

Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende

Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der

elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern (Haager

Kindesschutzübereinkommen, HKsÜ, SR 0.211.231.011). Die Schweiz und Spanien

sind diesem Übereinkommen beide beigetreten.

Nach Art. 5 HKsÜ sind die Behörden des

Vertragsstaats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständig,

Massnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes zu treffen (Abs.

1). Vorbehaltlich des Artikels 7 sind bei einem Wechsel des gewöhnlichen

Aufenthalts des Kindes in einen anderen Vertragsstaat die Behörden des Staates

des neuen gewöhnlichen Aufenthalts zuständig (Abs. 2).

Nach Art. 7 Abs. 1 HKsÜ bleiben bei widerrechtlichem

Verbringen oder Zurückhalten des Kindes die Behörden des Vertragsstaats, in dem

das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen

Aufenthalt hatte, so lange zuständig, bis das Kind einen gewöhnlichen

Aufenthalt in einem anderen Staat erlangt hat und:

a) jede sorgeberechtigte Person, Behörde

oder sonstige Stelle das Verbringen oder Zurückhalten genehmigt hat; oder

b) das Kind sich in diesem anderen Staat

mindestens ein Jahr aufgehalten hat, nachdem die sorgeberechtigte Person,

Behörde oder sonstige Stelle seinen Aufenthaltsort kannte oder hätte kennen

müssen, kein während dieses Zeitraums gestellter Antrag auf Rückgabe mehr

anhängig ist und das Kind sich in seinem neuen Umfeld eingelebt hat.

Das Verbringen oder Zurückhalten eines

Kindes gilt laut Abs. 2 dann als widerrechtlich, wenn:

a) dadurch das Sorgerecht verletzt wird,

das einer Person, Behörde oder sonstigen Stelle allein oder gemeinsam nach dem

Recht des Staates zusteht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder

Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; und

b) dieses Recht im Zeitpunkt des

Verbringens oder Zurückhaltens allein oder gemeinsam tatsächlich ausgeübt wurde

oder ausgeübt worden wäre, falls das Verbringen oder Zurückhalten nicht

stattgefunden hätte.

Solange die in Absatz 1 genannten

Behörden zuständig bleiben, können laut Abs. 3 die Behörden des Vertragsstaats,

in den das Kind verbracht oder in dem es zurückgehalten wurde, nur die nach

Artikel 11 zum Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes erforderlichen

dringenden Massnahmen treffen.

6.

Somit ist zu prüfen, ob das Kind

rechtmässig (Art. 5 HKsÜ) oder widerrechtlich (Art. 7 HKsÜ) in die Schweiz

gebracht worden ist. Bei rechtmässigem Vorgehen wären die Schweizer Behörden

zuständig, bei widerrechtlichem Vorgehen blieben die spanischen Behörden

zuständig.

6.1

Die bundesgerichtliche

Rechtsprechung zum Haager Kindesschutzübereinkommen, um dessen Anwendung und

die daraus abgeleitete Zuständigkeit es vorliegend geht, ist bezüglich

Zustimmung des anderen Elternteils nicht gleichlautend mit der

migrationsrechtlichen Rechtsprechung zum Familiennachzug. Zur Anwendung des

Haager Kindesschutzübereinkommens hält das Bundesgericht fest, für die Zustimmung bzw. Genehmigung gelte ein strenger

Beweismassstab und der Wille des zustimmenden bzw. genehmigenden Elternteils

müsse sich klar manifestiert haben, wobei er sich aus expliziten mündlichen

oder schriftlichen Äusserungen wie auch aus den Umständen ergeben könne (vgl.

Urteile des Bundesgerichts 5A_982/2018 vom 11. Januar 2019 E. 4,

5A_576/2018 vom 31. Juli 2018 E. 3,5A_822/2013 vom 28.

November 2013 E. 3.2 und 3.3,5A_257/2011

vom 25. Mai 2011 E. 3).

Eine notarielle Beglaubigung oder ein

Gerichtsurteil wird also nach internationalem Zivilrecht nicht verlangt, damit

der Wechsel des Aufenthaltsorts als rechtmässig gilt, sodass am neuen

Aufenthaltsort eine Zuständigkeit der Behörden nach Art. 5 HKsÜ gebildet wird.

Die Zustimmung kann sich auch aus den Umständen ergeben. Es gilt aber ein

strenger Beweismassstab, und der Wille des zustimmenden Elternteils muss sich

klar manifestiert haben.

6.2

Im vorliegenden Fall schilderte die

Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch an die Vor­instanz, dass sie und der

Kindsvater sich im Jahr 2017 getrennt hätten. Der Kindsvater habe nicht

regelmässig Unterhalt für B.___ bezahlt, und sie hätte sich mit

Gelegenheitsjobs durchschlagen müssen. Per August 2018 habe sie ihre Stelle

verloren und keine neue Anstellung gefunden. Sie habe sich dann entschieden, in

der Schweiz Arbeit zu suchen. Im Februar 2019 sei sie in die Schweiz gekommen

und habe per 1. März 2019 eine Arbeitsstelle antreten können. Während

dieser Startphase habe sich B.___ noch während vier Monaten bei der Grossmutter

väterlicherseits aufgehalten. Die Beschwerdeführerin habe dem Kindsvater mitgeteilt,

dass sie B.___ nach Ablauf der Probezeit in die Schweiz holen wolle. Der

Kindsvater habe daraufhin sein mündliches Einverständnis gegeben, und es sei

vereinbart worden, dass B.___ ab 12. August 2019 die Schule in [...]

besuche. Als Beleg liess die Beschwerdeführerin folgende Übersetzungen von

Whatsapp-Nachrichten einreichen:

28.

Mai 2019:

Kindsmutter: Schau mal,

wir haben darüber gesprochen, dass ich ihn im Juni holen werde, oder?

Kindsvater: Ja, so ist es

und ich muss es akzeptieren, klar.

29.

Mai 2019:

Kindsvater: Wenn du der

Meinung bist, dass er die Schule dort (in der Schweiz) beginnen soll, muss ich

das hier (in Spanien) in der Schule kommunizieren.

Obwohl ich mich darüber

nicht sehr freue.

Kindsmutter: (audio)

Kindsvater: Ich streite nicht.

Was soll ich machen? Ich teile es der Schule mit?

Kindsmutter: Ich dachte,

wir hätten darüber gesprochen, aber du erzählst mir wieder Blödsinn.

Kindsvater: Wir haben

darüber gesprochen, aber es gefällt mir nicht. Ich kann nichts machen. Aber ich

möchte es so für B.___, weisst du? Ich will keinen Krieg mit seiner Mutter.

Ruhig, es ist wie es ist. Ich gehe zur Lehrerin und sage es ihr.

13.

Juni 2019:

Kindsvater: Morgen, A.___.

Ich denke, wir müssen

keine schriftliche Vereinbarung treffen, die von uns beiden und einem Anwalt

unterzeichnet wird, oder? Wir haben vereinbart, dass der Junge, wenn er Ferien

hat, (in der Schweiz), dann zu mir hierher (Spanien) kommt.

Kindsmutter: Natürlich

müssen wir das nicht.

Guten Morgen

Bitte sende mir das

(Geburtsurkunde).

Kindsvater: Ich möchte,

dass du mir das schriftlich und unterschrieben gibst. Ganz ruhig, dann werde

ich zum Gericht gehen, um die Geburtsurkunden zu beantragen.

Kindsmutter: Mach es und

ich werde es unterschreiben.

Kindsvater: Nein, mach du

es, da du schöner schreiben kannst, A.___.

undatiert:

Kindsvater: (Bild der

Geburtsurkunde)

Kindsmutter: Super

Scanne sie mir beide und

sende sie mir.

Vielen Dank.

Es ist in Französisch?

Auf Deutsch gab es das

nicht?

19.

Juni 2019:

Kindsvater: Am Freitag

nehme ich B.___ mit zu meinen Eltern, um mich zu verabschieden okay? Ich werde

feiern.

30.

Juni 2019:

Kindsvater: Aber komm

nicht mit C.___ oder seiner verdammten Mutter, der dich fickt. Weil ich ihn

kaputt machen werde. Ich sage dir, du hast mich noch nie richtig sauer gesehen.

Aber ich bin jetzt auf mich alleine gestellt.

Eine Umarmung und viel

Liebe A.___. Ich liebe dich so sehr. Gib B.___ viele Küsse. Lass mich heute

Nacht oder später wissen, dass ich mit ihm sprechen muss. Mal sehen, ob ich

jetzt schlafen kann.

3.

Juli 2019:

Kindsvater: Nein, ich

finde es nicht normal.

Du sagtest mir, wir würden

es so machen. Dass er (B.___) dort (in der Schweiz) in die Schule geht und hier

(in Spanien) sein wird, wann immer er Ferien hat, bleiben wir dabei.

Und es ist jetzt noch

keine Schule.

Das war der Deal.

Es würde mehr oder weniger

so aufgeteilt werden, oder?

Übrigens, du informierst

mich nicht.

So war der Deal nicht. Am

Anfang hast du mir gesagt, dass es kein Problem wäre, dass er viele Ferien hat,

und wenn er Ferien hätte er dann bei mir wäre. Deshalb haben wir eine Einigung

erzielt.

6.3

Unter diesen Umständen erscheint

eine Abgrenzung, ob es sich um einen rechtmässigen oder um einen

unrechtmässigen Aufenthalt des Kindes in der Schweiz handelt, nicht ganz

einfach. Zwar kann auf den ersten Blick aus den Whatsapp-Nachrichten gelesen

werden, dass sich der Kindsvater der Ausreise wohl nicht wirklich wiedersetzte,

obwohl er die Ausreise eigentlich nicht wollte. Dass sich seine Zustimmung aber

«klar manifestiert» hätte, und die Whatsapp-Nachrichten einem «strengen

Beweismass» standhalten würden, kann schwerlich behauptet werden. Betrachtet

man die Textnachrichten genauer, geht aus ihnen nicht explizit hervor, dass der

Kindsvater einem Verbringen ausser Landes zugestimmt hätte. Die Länderangaben

in Klammern wurden bloss in der Übersetzung eingefügt. Es könnte sich bei der

Konversation auch um einen Umzug innerhalb des Landes handeln.

Dass die Whatsapp-Nachrichten nicht

genügen, um eine Zustimmung des Kindsvaters zu belegen, ergibt sich im Weiteren

auch aus der letzten Nachricht vom 3. Juli 2019. Aus dieser muss

geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin B.___ nicht für die

Sommerferien nach Spanien gebracht hat. Ein solches Vorgehen wäre vom Einverständnis

des Kindsvaters auf keinen Fall gedeckt. Sein Einverständnis ist an die

Bedingung geknüpft, dass B.___ sämtliche Schulferien bei ihm verbringen würde.

Die Beschwerdeführerin vermag somit

nicht darzutun, dass sich B.___ rechtmässig in der Schweiz befindet. Es handelt

sich also um einen widerrechtlichen Aufenthalt im Sinne von Art. 7 Abs. 2 HKsÜ.

Die Schweizer Behörden sind nicht zuständig. Die Beschwerdeführerin hat sich

für einen entsprechenden Rechtstitel an die spanischen Behörden zu wenden.

7.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat A.___ grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00

festzusetzen sind.

8.1

Die Beschwerdeführerin hat ein

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Eine

Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung

verfügt, kann laut § 76 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS

124.

) die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der

Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung

der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands verlangen.

8.2

Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung gilt eine Person als bedürftig, wenn sie die Kosten eines

Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die

Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie

erforderlich sind. Die unentgeltliche Rechtspflege kann verweigert werden, wenn

der monatliche Einkommensüberschuss es der gesuchstellenden Partei ermöglicht,

die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen binnen eines Jahres und bei

anderen binnen zweier Jahre zu tilgen (vgl. BGE 141 III 369 E. 4.1 S. 371 mit

Hinweisen).

Derjenige, der um unentgeltliche

Rechtspflege ersucht, hat seine finanziellen Verhältnisse und insbesondere

seine Verpflichtungen umfassend darzulegen und wenn möglich zu belegen (vgl.

BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223; 120 Ia 179 E. 3a S. 181 f.). Bei einer anwaltlich

vertretenen Partei ist das Gericht nach Art. 97 ZPO nicht verpflichtet, eine

Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu

verbessern. Wenn der anwaltlich vertretene Gesuchsteller seinen Obliegenheiten

nicht (genügend) nachkommt, kann das Gesuch mangels ausreichender

Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (vgl.

Urteile des Bundesgerichts 4A_44/2018 vom 5. März 2018 E. 5.3;5A_502/2017

vom 15. August 2017 E. 3.2 f.;5A_327/2017 vom 2. August 2017 E. 4.1.3;

5A_49/2017 vom 18. Juli 2017 E. 3.2;4D_69/2016 vom 28. November 2016 E. 5.4.3;

5A_142/2015 vom 5. Januar 2016 E. 3.7;5A_380/2015 vom 1. Juli 2015 E. 3.2.2).

8.3

Die Beschwerdeführerin hat vor der

Vorinstanz ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 3'300.00 angegeben und

die Lohnabrechnungen der ersten drei Monate ihres Arbeitsverhältnisses (Probezeit)

mit einem Auszahlungsbetrag von CHF 3'233.95 eingereicht. Aus dem

Arbeitsvertrag geht hervor, dass ihr Bruttolohn nach Ablauf der Probezeit um

CHF 200.00 erhöht würde, weshalb davon ausgegangen werden darf, dass ihr

Nettolohn seither rund CHF 3'400.00 beträgt. Zudem hat sie Anspruch auf

CHF 200.00 Kinderzulagen und es ist der 13. Monatslohn (vgl.

Arbeitsvertrag vom 8. Februar 2019) anteilsmässig anzurechnen. Es ist

somit von einem monatlichen Nettoeinkommen von rund CHF 3'880.00

auszugehen.

Bezüglich Ausgaben gibt die

Beschwerdeführerin an, sie lebe mit ihrem Lebenspartner zusammen, weshalb ein

Grundbetrag von CHF 1'000.00 für sie, und CHF 400.00 für das Kind,

zuzüglich 20 % zivilprozessualer Zuschlag (CHF 280.00) anzunehmen ist. An

die Wohnungsmiete von insgesamt CHF 1'970.00 gibt die Beschwerdeführerin

an, CHF 1'150.00 zu bezahlen. Für die Krankenkassenprämien kann nur der

Anteil für die Grundversicherung (KVG) berücksichtigt werden, für die

Beschwerdeführerin also CHF 267.00 und für ihren Sohn CHF 104.00. Für

den kurzen Arbeitsweg von 3.3 km (gemäss Google Maps) können der

Beschwerdeführerin keine Berufsauslagen für Arbeitsweg und auswärtige

Verpflegung angerechnet werden. Somit ergibt sich folgende Berechnung:

1.

Verfügbare Mittel:

Nettoeinkommen CHF 3'400.00

Anteil 13. Monatslohn CHF 283.00

Familienzulage CHF 200.00

Total CHF 3'883.00

2.

Zivilprozessualer

Zwangsbedarf:

Grundbetrag CHF 1'000.00

Zuschlag für Kind CHF 400.00

Zivilprozessualer Zuschlag CHF 280.00

Miete CHF 1'150.00

Krankenkassenprämie KVG CHF 267.00

Krankenkassenprämie KVG

Kind CHF 104.00

Abonnement für Telefon,

Radio u. Fernsehen: CHF 35.00

Mobiliar- und

Privathaftpflichtversicherung: CHF 15.00

Total CHF 3'251.00

3.

Berechnung Anspruch:

Verfügbare Mittel (Ziffer

1): CHF 3'883.00

abzüglich Zwangsbedarf

(Ziffer 2): CHF 3’251.00

Überschuss: CHF 632.00

[pro Jahr] CHF 7’584.00

Die Beschwerdeführerin gilt somit nicht

als bedürftig im Sinne des Gesetzes, weshalb ihr die unentgeltliche

Rechtspflege weder für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht noch für das

Verfahren vor der Vorinstanz bewilligt werden kann. Die Frage der

Aussichtslosigkeit kann offen bleiben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der integralen

unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann