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Entscheid

VWBES.2019.389

Baubewilligung / Hundehaltung

9. April 2020Deutsch11 min

Baubewilligung u.a. für verschiedene Um- und Neubauten für die Hundehaltung (Zwinger,

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 9. April 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Bachmann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Locher,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Bau-

und Justizdepartement,

2. Baukommission

der Einwohnergemeinde B.___,

3.

C.___

Beschwerdegegner

betreffend Baubewilligung

/ Hundehaltung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 25. April 2019

erteilte die Baukommission der Einwohnergemeinde B.___ A.___ gestützt auf die

Verfügung des Bau- und Justizdepartementes vom 21. März 2019 die

Baubewilligung u.a. für verschiedene Um- und Neubauten für die Hundehaltung (Zwinger,

Hundehütten) auf dem sich in der Landwirtschaftszone befindlichen Grundstück GB

B.___ Nr. [...] in B.___. Gegen das Baugesuch waren u.a. Einsprachen der

Nachbarn C.___ eingegangen, die eine Verschlimmerung der Lärmimmissionen durch

Hundegebell befürchteten. Die Baukommission der Einwohnergemeinde B.___ ordnete

deshalb in Ziff. 2 der Verfügung an, dass die Anzahl der maximal zulässigen

Hunde auf acht begrenzt werde, wobei eine durch Welpen entstandene

Überschreitung dieser Maximalzahl zu beseitigen sei, sobald diese das dafür

notwendige Alter erreicht hätten.

2. Gegen die Verfügung der Baukommission

erhob A.___ am 8. Mai 2019 Beschwerde beim Bau- und Justizdepartement des

Kantons Solothurn (BJD) und beantragte die Aufhebung von deren Ziff. 2

betreffend die Beschränkung der Anzahl maximal zulässiger Hunde.

3. Das BJD wies die Beschwerde mit

Verfügung vom 21. Oktober 2019 ab.

4. Mit Eingabe vom 4. November 2019

erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt

Thomas Locher, beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde und verlangte

unter Aufhebung der Verfügung des BJD die Aufhebung von Ziff. 2 der Verfügung

der Baukommission der Einwohnergemeinde B.___ betreffend die Beschränkung der

Anzahl maximal zulässiger Hunde. Eventualiter sei die Angelegenheit im Sinne

der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Baukommission der

Einwohnergemeinde B.___ zurückzuweisen. Es wurde um Gewährung der aufschiebenden

Wirkung ersucht.

5. Mit Stellungnahmen vom 20., 21. und

22. November 2019 schlossen das BJD (nachfolgend: Vorinstanz), die

Baukommission der Einwohnergemeinde B.___ und C.___ auf Abweisung der

Beschwerde.

6. Mit Verfügung vom 25. November wurde

der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

7. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht (§ 67 und § 68 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS

124.11]) erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel (§ 66 VRG) und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 2 Abs. 3 Kantonale

Bauverordnung [KBV, BGS 711.61]; § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS

125.12]). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid

beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

2.

Streitgegenstand des vorliegenden

Verfahrens ist die Rechtmässigkeit der Auflage der Baukommission der

Einwohnergemeinde B.___ zur Baubewilligung vom 25. April 2019, die Anzahl der

maximal zulässigen Hunde auf acht zu begrenzen, wobei eine durch Welpen entstandene

Überschreitung dieser Maximalzahl zu beseitigen sei, sobald diese das dafür

notwendige Alter erreicht haben.

3.

Zu prüfen ist in einem ersten Schritt

die Zuständigkeit der Baukommission der Einwohnergemeinde B.___ zum Erlass

einer die maximale Hundeanzahl beschränkenden Auflage zur Baubewilligung.

3.1

Die Beschwerdeführerin macht

geltend, es werde bestritten, dass die Baukommission der Einwohnergemeinde B.___

als Baubewilligungsbehörde eine solche absolute Auflage überhaupt auferlegen

könne. Falls überhaupt, wäre dies einzig im Hinblick auf die Nutzung der

einzelnen neu bewilligten Hütten möglich. Es sei theoretisch davon auszugehen,

dass die Auflage bei einem Rückzug des Baugesuchs dahinfallen würde.

3.2

Die Vorinstanz erwog, es sei von

einer hobbymässigen Hundehaltung und -be­treuung auszugehen. Hobbies gehörten

grundsätzlich zum Wohnen und seien dort, wo eine Wohnnutzung bewilligungsfähig

sei, ebenfalls zulässig. Allerdings könne nicht jedes Hobby in jedem beliebigen

Umfang ohne genauere Prüfung durch die Baubehörden auf der eigenen Liegenschaft

ausgeübt werden. Das Halten von mehr als drei bis vier Hunden entspreche

jedenfalls nicht einer üblichen, familiären Hundehaltung, für die kein

Nutzungsgesuch eingereicht werden müsse. Sei die Hundehaltung grösser als eine

solche familiäre Hundehaltung, so sei diese im Einzelfall im Rahmen des Baube­willigungsverfahrens

auf ihre Emissionen und damit auf ihre Zulässigkeit zu überprüfen, was die

Baukommission der Einwohnergemeinde B.___ somit zu Recht getan habe.

3.3

Bauten und Anlagen gemäss Art. 22

Abs. 1 Raumplanungsgesetz (RPG, SR 700) sind nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten

Einrichtungen, die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind,

die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den

Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt

beeinträchtigen. Massstab dafür, ob eine bauliche Massnahme erheblich genug

ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist die Frage, ob mit

der Realisierung der Baute oder Anlage im Allgemeinen, nach dem gewöhnlichen

Lauf der Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse

der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht (grundlegend

BGE 120 Ib 379, E. 3c; vgl. zuletzt BGE 139 II 134, E. 5.2). Die

Baubewilligungspflicht soll es mithin der Behörde ermöglichen, das Bauprojekt

in Bezug auf seine räumlichen Folgen vor seiner Ausführung auf die

Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und der übrigen

einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen (BGE 123 II 256 E. 3 S. 259).

Namentlich ist dabei auch die Übereinstimmung des Bauprojekts mit der

Umweltschutzgesetzgebung des Bundes zu prüfen.

3.4

Wie die Rechtsprechung zeigt, sind

Streitigkeiten im Zusammenhang mit Lärmemissionen infolge von Hundehaltung

keine Seltenheit. Es ist gerichtsnotorisch, dass Hundegebell eine beträchtliche

Lautstärke erreichen kann, womit ein Interesse der Nachbarn an der vorgängigen

Überprüfung der Art und des Ausmasses einer Hundehaltung unter dem

Gesichtswinkel des Lärmschutzes besteht. Dies muss erst recht dann gelten, wenn

die Haltung in den Worten der Vorinstanz das Mass einer «üblichen, familiären

Hundehaltung» von 3–4 Hunden überschreitet. Gemäss Bundesgericht führt die

Haltung von bis zu neun Hunden typischerweise zu Immissionen (insbesondere

Bellen), die über das hinausgehen, was normalerweise mit dem Wohnen verbunden

ist (Urteil des Bundesgerichts 1C_538/2011 vom 25. Juni 2012, E. 5.1.2). Damit

hat auch das hobbymässige Halten von neun und mehr Hunden einen deutlich

wahrnehmbaren Einfluss auf die Umwelt. Wie das Verwaltungsgericht in seiner

publizierten Rechtsprechung festgehalten hat, liegt diesfalls eine Änderung der

Zweckbestimmung der Liegenschaftsnutzung vor, welche ein Baugesuch notwendig

macht (SOG 2014 Nr. 12). Die Baubewilligungspflicht für eine über das Übliche

hinausgehende Hundehaltung ist auch höchstrichterlich anerkannt (vgl. z.B. Urteile

des Bundesgerichts 1C_34/2015 vom 28. Januar 2015; 1C_538/2011 vom

25.

Juni 2012). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die

Baukommission der Einwohnergemeinde B.___ im Rahmen des Bewilligungsverfahrens

für Neu- und Umbauten auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin zugleich die

Zonenkonformität der Hundehaltung insgesamt geprüft hat. Überhaupt erschiene es

realitätsfremd, die maximal zulässige Anzahl der Hunde jeweils in Bezug auf die

zu bewilligenden Bauten wie Hundehütten oder Zwinger zu prüfen, wie dies die

Beschwerdeführerin vorbringt. Vielmehr ist die Hundehaltung gerade mit Blick

auf den Lärmschutz einheitlich als Ganzes zu beurteilen, lassen sich doch die

Lärmemissionen nicht nach einzelnen Hunden (oder ihren Standorten in den

Hundehütten oder Zwingern) differenzieren (vgl. BGE 125 II 129, E. 4).

3.5

Die Rüge, die Baukommission der

Einwohnergemeinde B.___ sei nicht zum Erlass einer die maximale Anzahl Hunde

beschränkenden Auflage zuständig gewesen, erweist sich als unbegründet. Soweit

implizit eine Gehörsverletzung durch die Baukommission gerügt wird, weil die

Auflage ohne vorgängige Ankündigung ergangen sei, ist auch diese Rüge

abzuweisen. Ein etwaiger Mangel wäre durch das Beschwerdeverfahren vor dem

Departement geheilt worden (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2)

4.

Zu prüfen ist in einem zweiten

Schritt, ob die Baukommission der Einwohnergemeinde B.___ die maximale Anzahl

zulässiger Hunde zu Recht auf acht Hunde beschränkt hat.

4.1

Die Beschwerdeführerin macht

geltend, es sei in erster Linie der Einzelfall mass-gebend. Dies umso mehr, als

keine eigentlichen Grenzwerte für Tierlärm bestünden. Pauschal auf ein Urteil

des Bundesgerichts zu verweisen, gehe nicht an. Die Baukommission der

Einwohnergemeinde B.___ hätte weitergehende Abklärungen tätigen müssen und

nicht einzig auf die als Parteibehauptungen einzustufenden Reklamationen der

Einsprecher abstellen dürfen.

4.2

Die Vorinstanz erachtete die

Beschränkung im Fall der Beschwerdeführerin auf acht Hunde im Lichte der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung als «eher grosszügig», weshalb die Verfügung

der Baukommission der Einwohnergemeinde B.___ nicht zu beanstanden sei. So

scheine das Bundesgericht seit dem Urteil 1A.276/2000 vom 13. August 2001, auf

welches die Baukommission der Einwohnergemeinde B.___ ihren Entscheid stützte,

im Laufe der Jahre eher strenger geworden zu sein. Die Vorinstanz verwies dazu

auf das Urteil 1C_191/2017 vom 23. Juni 2017.

4.3

Eine Hundezucht ist als ortsfeste

Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01) und Art.

2.

Abs. 1 Lärmschutzverordnung (LSV, SR 814.41) zu beurteilen (vgl.

Entscheid des Bundesgerichts vom 1. Dezember 1994, E. 1c, in: URP 1995, S.

31). Nach Art. 11 Abs. 2 USG sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu

begrenzen, als die technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar

ist. Gemäss Art. 11 Abs. 3 USG werden die Emissionsbe­grenzungen verschärft,

wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter

Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.

Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der

Bundesrat Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 USG). Diese sind so festzulegen,

dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb

dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (Art.

15.

USG). Für Hunde­zuchten fehlen Belastungsgrenzwerte für Lärmimmissionen

(vgl. Urteil des Bundes­gerichts 1A.276/2000 vom 13. August 2001, E. 3b).

4.4

Die Reduktion der Hundezahl durch

entsprechende Auflagen in der Baubewilligung stellt eine emissionsbegrenzende

Massnahme im Sinne von Art. 12 Abs. 1 lit. c USG dar. Hierfür ist nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine gewisse Typisierung zulässig und notwendig,

da nicht je nach gehaltener Hunderasse eine neue Höchstzahl festgelegt werden

kann (Urteil des Bundesgerichts 1A.276/2000 vom 13. August 2001, E. 4d). Bei

einem Hundeasyl in der Landwirtschaftszone (Empfindlichkeitsstufe III)

erachtete das Bundesgericht die Begrenzung der maximal zulässigen Anzahl Hunde

auf acht als vertretbar, zumal die nächsten Nachbarn 60 Meter entfernt wohnten

(Urteil des Bundesgerichts 1A.276/2000 vom 13. August 2001, E. 4c und 4a).

Sodann erachtete das Bundesgericht bei einer Hundepension in einer Wohn- und

Gewerbezone (ebenfalls Empfindlichkeitsstufe III) die Begrenzung auf maximal

fünf Hunde durch die kantonalen Behörden als zulässig (Urteil des

Bundesgerichts 1C_191/2017 vom 23. Juni 2017, E. 3–6).

4.5

Vorliegend ist eine Hundezucht in

der Landwirtschaftszone zu beurteilen. Die nächsten Nachbarn, die Familie C.___,

leben ca. 60 Meter vom Grundstück der Beschwerdeführerin, wo sich die

Hundezucht befindet, entfernt. Insofern sind der vorliegende und der im Urteil

des Bundesgerichts 1A.176/2000 vom 13. August 2001 zu beurteilende Sachverhalt

weitgehend identisch. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die

Baukommission der Einwohnergemeinde B.___ die Anzahl der maximal zulässigen

Hunde auf acht begrenzt hat. Die Beschwerdeführerin macht auch nicht geltend,

dass sich die Rechtslage seit diesem Urteil zu ihren Gunsten geändert hätte

oder relevante Unterschiede zum vom Bundesgericht zu beurteilenden Sachverhalt

vorlägen. Soweit auf die Notwendigkeit einer Einzelfallbetrachtung und

Lärmmessungen verwiesen wird, kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden.

So ist zum einen ein gewisser Schematismus notwendig und zulässig, zum anderen

wird auch nicht geltend gemacht, die von der Beschwerdeführerin gehaltenen

Collies seien wesentlich leiser als durchschnittliche Hunde.

4.6

Die Rüge, die Baukommission der

Einwohnergemeinde B.___ habe zu Unrecht die maximale Anzahl zulässiger Hunde

auf acht begrenzt, erweist sich als unbegründet.

5.

Die Beschwerde ist unbegründet; sie

ist abzuweisen.

6.

Die Prozesskosten werden nach § 77 VRG in sinngemässer Anwendung der Art. 106-109 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) auferlegt. Die Beschwerdeführerin unterliegt

vollumfänglich, weshalb ihr die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'500.00 (inkl. Entscheidgebühr) aufzuerlegen sind.

Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem

geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Bachmann