VWBES.2019.389
Baubewilligung / Hundehaltung
9. April 2020Deutsch11 min
Baubewilligung u.a. für verschiedene Um- und Neubauten für die Hundehaltung (Zwinger,
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 9. April 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Bachmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Locher,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
2. Baukommission
der Einwohnergemeinde B.___,
3.
C.___
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung
/ Hundehaltung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 25. April 2019
erteilte die Baukommission der Einwohnergemeinde B.___ A.___ gestützt auf die
Verfügung des Bau- und Justizdepartementes vom 21. März 2019 die
Baubewilligung u.a. für verschiedene Um- und Neubauten für die Hundehaltung (Zwinger,
Hundehütten) auf dem sich in der Landwirtschaftszone befindlichen Grundstück GB
B.___ Nr. [...] in B.___. Gegen das Baugesuch waren u.a. Einsprachen der
Nachbarn C.___ eingegangen, die eine Verschlimmerung der Lärmimmissionen durch
Hundegebell befürchteten. Die Baukommission der Einwohnergemeinde B.___ ordnete
deshalb in Ziff. 2 der Verfügung an, dass die Anzahl der maximal zulässigen
Hunde auf acht begrenzt werde, wobei eine durch Welpen entstandene
Überschreitung dieser Maximalzahl zu beseitigen sei, sobald diese das dafür
notwendige Alter erreicht hätten.
2. Gegen die Verfügung der Baukommission
erhob A.___ am 8. Mai 2019 Beschwerde beim Bau- und Justizdepartement des
Kantons Solothurn (BJD) und beantragte die Aufhebung von deren Ziff. 2
betreffend die Beschränkung der Anzahl maximal zulässiger Hunde.
3. Das BJD wies die Beschwerde mit
Verfügung vom 21. Oktober 2019 ab.
4. Mit Eingabe vom 4. November 2019
erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt
Thomas Locher, beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde und verlangte
unter Aufhebung der Verfügung des BJD die Aufhebung von Ziff. 2 der Verfügung
der Baukommission der Einwohnergemeinde B.___ betreffend die Beschränkung der
Anzahl maximal zulässiger Hunde. Eventualiter sei die Angelegenheit im Sinne
der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Baukommission der
Einwohnergemeinde B.___ zurückzuweisen. Es wurde um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung ersucht.
5. Mit Stellungnahmen vom 20., 21. und
22. November 2019 schlossen das BJD (nachfolgend: Vorinstanz), die
Baukommission der Einwohnergemeinde B.___ und C.___ auf Abweisung der
Beschwerde.
6. Mit Verfügung vom 25. November wurde
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
7. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht (§ 67 und § 68 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS
124.11]) erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel (§ 66 VRG) und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 2 Abs. 3 Kantonale
Bauverordnung [KBV, BGS 711.61]; § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS
125.12]). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Streitgegenstand des vorliegenden
Verfahrens ist die Rechtmässigkeit der Auflage der Baukommission der
Einwohnergemeinde B.___ zur Baubewilligung vom 25. April 2019, die Anzahl der
maximal zulässigen Hunde auf acht zu begrenzen, wobei eine durch Welpen entstandene
Überschreitung dieser Maximalzahl zu beseitigen sei, sobald diese das dafür
notwendige Alter erreicht haben.
3.
Zu prüfen ist in einem ersten Schritt
die Zuständigkeit der Baukommission der Einwohnergemeinde B.___ zum Erlass
einer die maximale Hundeanzahl beschränkenden Auflage zur Baubewilligung.
3.1
Die Beschwerdeführerin macht
geltend, es werde bestritten, dass die Baukommission der Einwohnergemeinde B.___
als Baubewilligungsbehörde eine solche absolute Auflage überhaupt auferlegen
könne. Falls überhaupt, wäre dies einzig im Hinblick auf die Nutzung der
einzelnen neu bewilligten Hütten möglich. Es sei theoretisch davon auszugehen,
dass die Auflage bei einem Rückzug des Baugesuchs dahinfallen würde.
3.2
Die Vorinstanz erwog, es sei von
einer hobbymässigen Hundehaltung und -betreuung auszugehen. Hobbies gehörten
grundsätzlich zum Wohnen und seien dort, wo eine Wohnnutzung bewilligungsfähig
sei, ebenfalls zulässig. Allerdings könne nicht jedes Hobby in jedem beliebigen
Umfang ohne genauere Prüfung durch die Baubehörden auf der eigenen Liegenschaft
ausgeübt werden. Das Halten von mehr als drei bis vier Hunden entspreche
jedenfalls nicht einer üblichen, familiären Hundehaltung, für die kein
Nutzungsgesuch eingereicht werden müsse. Sei die Hundehaltung grösser als eine
solche familiäre Hundehaltung, so sei diese im Einzelfall im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens
auf ihre Emissionen und damit auf ihre Zulässigkeit zu überprüfen, was die
Baukommission der Einwohnergemeinde B.___ somit zu Recht getan habe.
3.3
Bauten und Anlagen gemäss Art. 22
Abs. 1 Raumplanungsgesetz (RPG, SR 700) sind nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten
Einrichtungen, die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind,
die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den
Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt
beeinträchtigen. Massstab dafür, ob eine bauliche Massnahme erheblich genug
ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist die Frage, ob mit
der Realisierung der Baute oder Anlage im Allgemeinen, nach dem gewöhnlichen
Lauf der Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse
der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht (grundlegend
BGE 120 Ib 379, E. 3c; vgl. zuletzt BGE 139 II 134, E. 5.2). Die
Baubewilligungspflicht soll es mithin der Behörde ermöglichen, das Bauprojekt
in Bezug auf seine räumlichen Folgen vor seiner Ausführung auf die
Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und der übrigen
einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen (BGE 123 II 256 E. 3 S. 259).
Namentlich ist dabei auch die Übereinstimmung des Bauprojekts mit der
Umweltschutzgesetzgebung des Bundes zu prüfen.
3.4
Wie die Rechtsprechung zeigt, sind
Streitigkeiten im Zusammenhang mit Lärmemissionen infolge von Hundehaltung
keine Seltenheit. Es ist gerichtsnotorisch, dass Hundegebell eine beträchtliche
Lautstärke erreichen kann, womit ein Interesse der Nachbarn an der vorgängigen
Überprüfung der Art und des Ausmasses einer Hundehaltung unter dem
Gesichtswinkel des Lärmschutzes besteht. Dies muss erst recht dann gelten, wenn
die Haltung in den Worten der Vorinstanz das Mass einer «üblichen, familiären
Hundehaltung» von 3–4 Hunden überschreitet. Gemäss Bundesgericht führt die
Haltung von bis zu neun Hunden typischerweise zu Immissionen (insbesondere
Bellen), die über das hinausgehen, was normalerweise mit dem Wohnen verbunden
ist (Urteil des Bundesgerichts 1C_538/2011 vom 25. Juni 2012, E. 5.1.2). Damit
hat auch das hobbymässige Halten von neun und mehr Hunden einen deutlich
wahrnehmbaren Einfluss auf die Umwelt. Wie das Verwaltungsgericht in seiner
publizierten Rechtsprechung festgehalten hat, liegt diesfalls eine Änderung der
Zweckbestimmung der Liegenschaftsnutzung vor, welche ein Baugesuch notwendig
macht (SOG 2014 Nr. 12). Die Baubewilligungspflicht für eine über das Übliche
hinausgehende Hundehaltung ist auch höchstrichterlich anerkannt (vgl. z.B. Urteile
des Bundesgerichts 1C_34/2015 vom 28. Januar 2015; 1C_538/2011 vom
25.
Juni 2012). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die
Baukommission der Einwohnergemeinde B.___ im Rahmen des Bewilligungsverfahrens
für Neu- und Umbauten auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin zugleich die
Zonenkonformität der Hundehaltung insgesamt geprüft hat. Überhaupt erschiene es
realitätsfremd, die maximal zulässige Anzahl der Hunde jeweils in Bezug auf die
zu bewilligenden Bauten wie Hundehütten oder Zwinger zu prüfen, wie dies die
Beschwerdeführerin vorbringt. Vielmehr ist die Hundehaltung gerade mit Blick
auf den Lärmschutz einheitlich als Ganzes zu beurteilen, lassen sich doch die
Lärmemissionen nicht nach einzelnen Hunden (oder ihren Standorten in den
Hundehütten oder Zwingern) differenzieren (vgl. BGE 125 II 129, E. 4).
3.5
Die Rüge, die Baukommission der
Einwohnergemeinde B.___ sei nicht zum Erlass einer die maximale Anzahl Hunde
beschränkenden Auflage zuständig gewesen, erweist sich als unbegründet. Soweit
implizit eine Gehörsverletzung durch die Baukommission gerügt wird, weil die
Auflage ohne vorgängige Ankündigung ergangen sei, ist auch diese Rüge
abzuweisen. Ein etwaiger Mangel wäre durch das Beschwerdeverfahren vor dem
Departement geheilt worden (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2)
4.
Zu prüfen ist in einem zweiten
Schritt, ob die Baukommission der Einwohnergemeinde B.___ die maximale Anzahl
zulässiger Hunde zu Recht auf acht Hunde beschränkt hat.
4.1
Die Beschwerdeführerin macht
geltend, es sei in erster Linie der Einzelfall mass-gebend. Dies umso mehr, als
keine eigentlichen Grenzwerte für Tierlärm bestünden. Pauschal auf ein Urteil
des Bundesgerichts zu verweisen, gehe nicht an. Die Baukommission der
Einwohnergemeinde B.___ hätte weitergehende Abklärungen tätigen müssen und
nicht einzig auf die als Parteibehauptungen einzustufenden Reklamationen der
Einsprecher abstellen dürfen.
4.2
Die Vorinstanz erachtete die
Beschränkung im Fall der Beschwerdeführerin auf acht Hunde im Lichte der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung als «eher grosszügig», weshalb die Verfügung
der Baukommission der Einwohnergemeinde B.___ nicht zu beanstanden sei. So
scheine das Bundesgericht seit dem Urteil 1A.276/2000 vom 13. August 2001, auf
welches die Baukommission der Einwohnergemeinde B.___ ihren Entscheid stützte,
im Laufe der Jahre eher strenger geworden zu sein. Die Vorinstanz verwies dazu
auf das Urteil 1C_191/2017 vom 23. Juni 2017.
4.3
Eine Hundezucht ist als ortsfeste
Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01) und Art.
2.
Abs. 1 Lärmschutzverordnung (LSV, SR 814.41) zu beurteilen (vgl.
Entscheid des Bundesgerichts vom 1. Dezember 1994, E. 1c, in: URP 1995, S.
31). Nach Art. 11 Abs. 2 USG sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu
begrenzen, als die technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar
ist. Gemäss Art. 11 Abs. 3 USG werden die Emissionsbegrenzungen verschärft,
wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter
Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.
Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der
Bundesrat Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 USG). Diese sind so festzulegen,
dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb
dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (Art.
15.
USG). Für Hundezuchten fehlen Belastungsgrenzwerte für Lärmimmissionen
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.276/2000 vom 13. August 2001, E. 3b).
4.4
Die Reduktion der Hundezahl durch
entsprechende Auflagen in der Baubewilligung stellt eine emissionsbegrenzende
Massnahme im Sinne von Art. 12 Abs. 1 lit. c USG dar. Hierfür ist nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine gewisse Typisierung zulässig und notwendig,
da nicht je nach gehaltener Hunderasse eine neue Höchstzahl festgelegt werden
kann (Urteil des Bundesgerichts 1A.276/2000 vom 13. August 2001, E. 4d). Bei
einem Hundeasyl in der Landwirtschaftszone (Empfindlichkeitsstufe III)
erachtete das Bundesgericht die Begrenzung der maximal zulässigen Anzahl Hunde
auf acht als vertretbar, zumal die nächsten Nachbarn 60 Meter entfernt wohnten
(Urteil des Bundesgerichts 1A.276/2000 vom 13. August 2001, E. 4c und 4a).
Sodann erachtete das Bundesgericht bei einer Hundepension in einer Wohn- und
Gewerbezone (ebenfalls Empfindlichkeitsstufe III) die Begrenzung auf maximal
fünf Hunde durch die kantonalen Behörden als zulässig (Urteil des
Bundesgerichts 1C_191/2017 vom 23. Juni 2017, E. 3–6).
4.5
Vorliegend ist eine Hundezucht in
der Landwirtschaftszone zu beurteilen. Die nächsten Nachbarn, die Familie C.___,
leben ca. 60 Meter vom Grundstück der Beschwerdeführerin, wo sich die
Hundezucht befindet, entfernt. Insofern sind der vorliegende und der im Urteil
des Bundesgerichts 1A.176/2000 vom 13. August 2001 zu beurteilende Sachverhalt
weitgehend identisch. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die
Baukommission der Einwohnergemeinde B.___ die Anzahl der maximal zulässigen
Hunde auf acht begrenzt hat. Die Beschwerdeführerin macht auch nicht geltend,
dass sich die Rechtslage seit diesem Urteil zu ihren Gunsten geändert hätte
oder relevante Unterschiede zum vom Bundesgericht zu beurteilenden Sachverhalt
vorlägen. Soweit auf die Notwendigkeit einer Einzelfallbetrachtung und
Lärmmessungen verwiesen wird, kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden.
So ist zum einen ein gewisser Schematismus notwendig und zulässig, zum anderen
wird auch nicht geltend gemacht, die von der Beschwerdeführerin gehaltenen
Collies seien wesentlich leiser als durchschnittliche Hunde.
4.6
Die Rüge, die Baukommission der
Einwohnergemeinde B.___ habe zu Unrecht die maximale Anzahl zulässiger Hunde
auf acht begrenzt, erweist sich als unbegründet.
5.
Die Beschwerde ist unbegründet; sie
ist abzuweisen.
6.
Die Prozesskosten werden nach § 77 VRG in sinngemässer Anwendung der Art. 106-109 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) auferlegt. Die Beschwerdeführerin unterliegt
vollumfänglich, weshalb ihr die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'500.00 (inkl. Entscheidgebühr) aufzuerlegen sind.
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Bachmann