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Entscheid

VWBES.2019.392

Aufenthaltsgesuch zwecks Aus- und Weiterbildung

30. Januar 2020Deutsch16 min

Ausschlaggebend war das Alter der Gesuchstellerin. Das MISA legte dar, besondere

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 30. Januar 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Urech

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt

Beschwerdegegner

betreffend Aufenthaltsgesuch

zwecks Aus- und Weiterbildung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 29. Juli 2019 ersuchte A.___

(geboren [...] 1963, aus Russland) um ein Visum zur Einreise und die Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung, um an der Anthroposophischen Akademie für

Therapie und Kunst (atka) in Dornach fünf Jahre zu studieren. Mit Schreiben vom

26. August 2019 lehnte das Migrationsamt (MISA) das Gesuch per E-Mail ab.

Ausschlaggebend war das Alter der Gesuchstellerin. Das MISA legte dar, besondere

Umstände vorbehalten, dürften an Personen über dreissig Jahren grundsätzlich

keine Aufenthaltsbewilligungen zu Aus- und Weiterbildungen erteilt werden.

Ausnahmen seien hinreichend zu begründen. Gemäss gefestigter kantonaler Praxis

würden zu anthroposophischen Weiterbildungen auch Personen zugelassen, die

zwischen dreissig und fünfzig Jahre alt seien. Die Gesuchstellerin sei bereits

56 Jahre alt, weshalb sie die Voraussetzungen gemäss Gesetz und Praxis nicht

erfülle.

2. Nach weiteren Mailwechseln beantragte

der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 24. September 2019

eine anfechtbare Verfügung und begründete ausführlich, warum das Gesuch zu

bewilligen sei. Das MISA lehnte das Aufenthaltsgesuch von A.___ zur Aus- und

Weiterbildung am 21. Oktober 2019 namens des Departements des Innern (DdI) ab.

3. Mit Eingabe vom 4. November 2019

gelangte A.___ ans Verwaltungsgericht und liess um einen Aufenthaltstitel

zwecks Aus- und Weiterbildung im Kanton Solothurn für die Ausbildungsdauer bzw.

per sofort bis zum 21. Juli 2024 (Abschluss der Ausbildung) ersuchen. Das

Migrationsamt sei anzuweisen, diesen Titel umgehend auszustellen. Eventualiter

sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, im

Sinne der Erwägungen neu zu entscheiden. Dazu legt die Beschwerdeführerin

sinngemäss und im Wesentlichen dar, dass sie sämtliche Voraussetzungen für die

Erteilung der Aufenthaltsbewilligung erfülle. Das schematische Abstellen auf

das Alter ohne jede gesetzliche Grundlage stelle eine Rechtsverletzung dar,

zumal keinerlei Hinweise für eine missbräuchliche Antragstellung vorlägen. Die

Vorinstanz schaffe eine absolute, nicht widerlegbare Vermutung der versuchten

Gesetzesumgehung beim Vorliegen eines gewissen Alters.

4. Das MISA schloss am 26. November 2019

namens des DdI auf Abweisung der Beschwerde.

5. In Stellungnahmen vom 9. Dezember

2019 und 14. Januar 2020 hielt die Beschwerdeführerin sinngemäss an ihren

Anträgen und deren Begründung fest.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS

125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid, mit dem ihr die

Aufenthaltsbewilligung zu Aus- und Weiterbildungszwecken verweigert wurde,

beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auf die

Dispositiv

Beschwerde ist demnach einzutreten.

2.1 Die Beschwerdeführerin wendet sich

dagegen, dass einzig ihr Alter ausschlaggebend sein soll für die Verweigerung

der beantragten Aufenthaltsbewilligung. U.a. wirft sie der Vorinstanz eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weil sie sich nicht hinreichend mit den

Argumenten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe. Diese habe

aktenkundig mehrfach auf die in ihrem Fall bestehenden besonderen Umstände hingewiesen.

Die Vorinstanz habe aber diese nicht berücksichtigt, sondern lediglich auf ihre

Praxis verwiesen. Weshalb eine vom MISA um 20 Jahre von der Weisung des SEM

abweichende Praxis eine neue Altersgrenze setzen solle, oberhalb derer eine

Ablehnung ohne Würdigung des Einzelfalls möglich sei, sei nicht ersichtlich.

Aufgrund der formellen Natur des

Gehörsanspruchs ist diese Rüge vorab zu prüfen, da eine Gutheissung zur

Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen kann (vgl. BGE 135 I 187 E. 2.2

S. 190 mit Hinweisen).

2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör

(Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Eidgenossenschaft, BV, SR 101) verlangt

insbesondere, dass die Gerichte die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien

hören und bei der Entscheidfindung berücksichtigen (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S.

188; 134 I 83 E. 4.1 S. 88). Damit sich die Parteien ein Bild über die

Erwägungen des Gerichts machen können, ist sein Entscheid zu begründen. Die

Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat

leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist

hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich

auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es

genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann

(BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436 mit Hinweisen).

2.3 Vorliegend hat sich die Vorinstanz

mit den Argumenten der Beschwerdeführerin zwar auseinandergesetzt. Sie hat denn

auch ausdrücklich zugestanden, dass letztere die Voraussetzungen für die

ersuchte Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich erfüllt. Indes hat sie das Alter

der Beschwerdeführerin stärker gewichtet als die im Gesetz explizit genannten

Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung. Dabei hat sie sich auf Weisungen

des SEM (dazu sogleich) und die eigene Praxis berufen und diese als

Ausschlussgrund gewertet. Ob sie dies durfte, ist eine Frage der rechtlichen

Würdigung, nicht der Gehörsverletzung. Der Entscheid ist jedenfalls hinreichend

begründet, der Grund, welcher für die Gesuchsabweisung ausschlaggebend war,

geht klar daraus hervor. Auch wurden die von der Beschwerdeführerin

eingereichten Unterlagen berücksichtigt, dies ergibt sich aus den Erwägungen.

Dass die Vorinstanz zu einem anderen Schluss gelangte als die

Beschwerdeführerin, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern

eine Frage der materiellen Rechtsanwendung dar.

3. Die Beschwerdeführerin wirft der

Vorinstanz vor, ihr Ermessen unterschritten und damit eine Rechtsverletzung

begangen zu haben. Das MISA habe die speziellen persönlichen Voraussetzungen

der Beschwerdeführerin nicht in Betracht gezogen.

3.1 Ausländerinnen und Ausländer können

gemäss Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer

und über die Integration (AIG; SR 142.20) für eine Aus- oder Weiterbildung

zugelassen werden, wenn die Schulleitung bestätigt, dass die Aus- oder

Weiterbildung aufgenommen werden kann (lit. a); eine bedarfsgerechte Unterkunft

zur Verfügung steht (lit. b); die notwendigen finanziellen Mittel vorhanden

sind (lit. c); und sie die persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen

für die vorgesehene Aus- oder Weiterbildung erfüllen (lit. d).

3.2 Näher umschrieben werden die

Voraussetzungen für die Aus- und Weiterbildung gemäss Art. 27 Abs. 1 lit. d AIG

in Art. 23 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

(VZAE; SR 142.201). Die persönlichen Voraussetzungen (Art. 27 Abs. 1 Bst. d

AIG) sind namentlich erfüllt, wenn keine früheren Aufenthalte und Gesuchsverfahren

oder keine anderen Umstände darauf hinweisen, dass die angestrebte Aus- oder

Weiterbildung lediglich dazu dient, die allgemeinen Vorschriften über die

Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen.

3.3 Die Beschwerdeführerin stammt aus

Moskau. Zunächst schloss sie 1992 ein Studium an der kunstgewerblichen

Berufshochschule in der Fachrichtung Innenausstattung und Einrichtung ab (act.

40). Danach studierte sie vom 1. September 1993 bis 31. Mai 1998 an der Akademie

für Eurythmische Kunst in Moskau und wurde am 31. Mai 1998 mit Diplom dazu

berechtigt, Lehrerin für Eurythmie und Eurythmistin zu sein (act. 21). Gemäss

den eingereichten Unterlagen arbeitete sie in der Folge auf diesem Gebiet und

besuchte diverse Weiterbildungsanlässe (vgl. act. 3, 6, 7, 8 und 10). Vom 24.

September bis 15. Dezember 2001 nahm sie am Goetheanum in Dornach an einem

Intensiv-Bühnenkurs teil, und am 26. Juni 2008 erhielt sie ein Diplom in

Heileurythmie der Medizinischen Sektion des Goetheanums (act. 2). Weiter findet

sich in den Akten eine Bestätigung dieser Medizinischen Sektion, wonach die

Beschwerdeführerin im Mai 2016 an der Welt-Heileurythmie-Konferenz in Dornach

teilgenommen hat (act. 4). Mit Schreiben vom 28. Mai 2019 bestätigte die atka,

dass die Beschwerdeführerin ab August 2019 bei ihnen studieren werde. Sie sei

in den Studiengang aufgenommen und habe die Studiengebühren für 2019 bereits

bezahlt (act. 49). Dazu reichte die Beschwerdeführerin eine von ihr am 29. Juli

2019 unterzeichnete Bestätigung ein, dass sie die Schweiz nach Beendigung ihrer

Studien wieder verlassen werde (act. 43). Weiter finden sich ihr Lehrplan, ein

Motivationsschreiben und ihre Biographie in den Akten (act. 44, 46 und 47).

Schliesslich liegt ein Papier der Raiffeisenbank Moskau vor, wonach auf den

Namen der Beschwerdeführerin ein Mastercard-Konto eröffnet worden sei und sich

der Kontostand per 19. Juli 2019 auf 28'548.01 Euro belaufe (act. 48).

3.4.1 Die Vorinstanz lehnte den Antrag

der Beschwerdeführerin um Visum und Aufenthaltsbewilligung zu

Weiterbildungszwecken ein erstes Mal am 26. August 2019 ab und stellte ihr das

Schreiben per Mail zu. Auf die Unterlagen der Beschwerdeführerin ging die

Vorinstanz nicht weiter ein, sondern begründete die Ablehnung – unter Berufung

auf Ziff. 5.1 der Weisungen und Erläuterungen des SEM im Ausländerbereich

(Weisungen AIG) – in erster Linie mit dem Alter der Beschwerdeführerin. Daraufhin

gelangte die atka mit einem Wiedererwägungsgesuch ans MISA und legte dar, seit

mehreren Jahren würden in Dornach auch russische Studierende in der

Sprachgestaltung unterrichtet. Diese seien mit der Bitte an die atka

herangetreten, eine Weiterbildung in der Therapie besuchen zu dürfen, um diesen

Beruf dann in Moskau aufbauen zu können. Die atka habe beschlossen, nur zwei

der Studentinnen aufzunehmen, da sie über ausreichende Kenntnisse in deutscher

Sprache und genügend Kompetenzen verfügten, um in Russland selbständig eine

Ausbildung aufzubauen. Die Beschwerdeführerin solle bei der atka auf ihre

lebenslange Erfahrung als Künstlerin, Therapeutin und in leitenden Tätigkeiten

aufbauen. Es handle sich nicht um eine Grundausbildung, sondern um eine

Weiterbildung, aufbauend auf lebenslange Vorerfahrung in diesem Bereich. In

Zusammenarbeit mit den zuständigen Menschen der anthroposophischen Gesellschaft

in Russland und Ärzten werde die Beschwerdeführerin darin unterstützt, die

therapeutische Sprachgestaltungsausbildung in Moskau mit einer weiteren

Kollegin zu begründen.

3.4.2 Das MISA blieb bei seiner

Abweisung und verwies nochmals auf Ziff. 5.1 der Weisungen AIG, wonach –

besondere Umstände vorbehalten – an Personen über dreissig Jahren

grundsätzliche keine Aufenthaltsbewilligungen zu Aus- und Weiterbildungen

erteilt werden dürften. Ausnahmen seien hinreichend zu begründen. Das MISA habe

eine grosszügige Praxis. So werde generell bei anthroposophischen

Weiterbildungen dem Umstand Rechnung getragen, dass es sich bei dieser

Ausbildungsart nicht um eine klassische Ausbildung mit Abschluss und späterer

Erwerbstätigkeit handle, sondern um eine lebensbegleitende Weiterbildung. Das

MISA habe die Praxis bezügliche Altersgrenze bei anthroposophischen

Weiterbildungen mit anderen Kantonen und insbesondere auch mit

anthroposophischen Weiterbildungsstätten abgesprochen. Den gemäss Weisungen AIG

vorbehaltenen besonderen Umständen werde genügend Rechnung getragen, indem

Gesuche für anthroposophische Aus- und Weiterbildung zwanzig Jahre über die

Altersgrenze hinweg bewilligt würden. Das MISA bezweifle, dass der Aufbau einer

anthroposophischen Sprachtherapie in Russland einzig von der

Bewilligungserteilung an eine Person abhänge. Für den Aufbau neuer

Therapieformen seien in der Regel mehrere ausgebildete Personen notwendig.

Jüngeren Studierenden stehe die Möglichkeit offen, sich in der Schweiz

weiterzubilden. Weiter könne mit den heutigen technischen Mitteln Wissen auf

vielfältige Weise vermittelt werden. Da die persönlichen Voraussetzungen,

gestützt auf die gesetzlichen Bestimmungen und im Sinne der langjährig gefestigten

Praxis, für einen Aufenthalt zwecks Aus- und Weiterbildung aufgrund des Alters

nicht gegeben seien, werde das Aufenthaltsgesuch abgelehnt.

3.5.1 Im Gesetz findet sich keine

verbindliche Altersgrenze. Art. 27 Abs. 1 lit. d des früheren Bundesgesetzes

über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) lautete bis 31. Dezember 2010

«Ausländerinnen und Ausländer können für eine Aus- und Weiterbildung

zugelassen werden, wenn die Wiederausreise gesichert erscheint». Die

Bestimmung wurde aufgrund der parlamentarischen Initiative für eine

erleichterte Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern mit Schweizer

Hochschulabschluss revidiert (BBl 2010 427). Es sollte auf die bisher

geforderte «gesicherte Wiederausreise» als Bedingung für die Bewilligungserteilung

zur Ausbildung in der Schweiz verzichtet werden. Diese Formulierung hatte

teilweise Anlass zu Missverständnissen gegeben. Bereits unter dem älteren Recht

war nach dem erfolgreichen Abschluss der Aus- oder Weiterbildung ein

anschliessender Stellenantritt in der Schweiz durchaus möglich, wenn die

entsprechenden Zulassungsvoraussetzungen erfüllt wurden. Demgegenüber sollte

mit der neuen lit. d klargestellt werden, dass die betroffene Person die

persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- oder

Weiterbildung erfüllen muss. Die Schule musste auch früher schon eine

entsprechende Bestätigung aus ihrer Sicht abgeben (Art. 24 Abs. 3 VZAE; BBl

2010 439).

3.5.2 In der Lehre wird nachdrücklich auf

diese Gesetzesänderung hingewiesen. Marc Spescha (in:

Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, Zürich

2019, Art. 27 N 8) legt dar, dass die frühere Praxis, Studiumsbewilligungen nur

an Personen unter 30 Jahren zu erteilen, inzwischen zu Recht aufgeweicht worden

sei. Die Alterslimite von 30 Jahren erscheine auch insofern überholt, als sie

mit der Zulassungsvoraussetzung der gesicherten Wiederausreise verknüpft gewesen

und man davon ausgegangen sei, dass Personen mit zunehmendem Alter weniger

gewillt seien, wieder in ihr Herkunftsland zurückzukehren. Durch den Wegfall

des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise sei dem Alterskriterium aber die

sachliche Rechtfertigung weitgehend entzogen worden, was in den Weisungen AIG freilich

noch keinen Niederschlag gefunden habe. Im Widerspruch zum revidierten Art. 27

Abs. 1 lit. d AIG und zum Anspruch auf Stellensuche nach Abschluss des Studiums

betone das SEM die Zweckbindung und den vorübergehenden Charakter des

Studiumsaufenthalts.

Erst kürzlich wurden die Weisungen AIG vom

SEM aber (doch noch) überarbeitet. Seit dem 1. November 2019 lautet Ziff. 5.1.1.1

(Umgehung der Zulassungsvorschriften) wie folgt:

«Die persönlichen Voraussetzungen sind

namentlich dann nicht erfüllt, wenn frühere Aufenthalte und Gesuchsverfahren

oder andere Umstände darauf hinweisen, dass die Aus- oder Weiterbildung in der

Schweiz dazu dient, die allgemeinen Vorschriften über die Zulassung und den

Aufenthalt zu umgehen (Art. 23 Abs. 2 VZAE). Da der Aufenthalt zur Aus- oder

Weiterbildung einen vorübergehenden Aufenthalt darstellt, muss die betroffene

Person auch den Willen haben, die Schweiz nach Erfüllung des Aufenthaltszwecks

resp. nach Abschluss der Ausbildung wieder zu verlassen (Art. 5 Abs. 2 AIG).

Dies gilt auch für Studentinnen und Studenten, welche in der Schweiz eine

Hochschule oder Fachhochschule besuchen wollen. Auch wenn diese nach dem

Abschluss in der Schweiz während sechs Monaten eine Stelle suchen können und

unter gewissen Voraussetzungen einen erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt haben

(vgl. Ziff. 5.1.3), handelt es sich bei deren Aufenthalt zur Aus-/Weiterbildung

dennoch um einen vorübergehenden Aufenthalt. Ist der Aufenthaltszweck mit der

Beendigung der Ausbildung erfüllt, setzt ein weiterer Aufenthalt eine neue

Bewilligung voraus (Art. 54 VZAE). Die betroffene Person wird die Schweiz

grundsätzlich verlassen und den Entscheid über eine neue Bewilligung im Ausland

abwarten müssen, ausser die Ausländerbehörde erachtet die Zulassungsvoraussetzungen

als offensichtlich erfüllt (Art. 17 AIG). Im Rahmen der Prüfung der

persönlichen Voraussetzungen nach Artikel 23 Absatz 2 VZAE dürfen folglich

keine Indizien darauf hinweisen, dass mit dem Gesuch nicht nur ein vorübergehender

Aufenthalt zwecks Ausbildung, sondern in Umgehung der Vorschriften über die Zulassung

ein dauerhafter Aufenthalt angestrebt wird. Bei der Prüfung des Einzelfalls sind

deshalb insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen: die persönlichen

Verhältnisse der Person (Alter, familiäre Situation, bisherige Schulbildung,

soziales Umfeld), frühere Aufenthalte oder Gesuche, die Herkunftsregion

(wirtschaftliche und politische Situation, heimatlicher Arbeitsmarkt für Hochschulabgänger).

Stammt die gesuchstellende Person aus einer Region, in welche sich eine

zwangsweise Rückführung als schwierig oder unmöglich erweisen dürfte, sind die

Anforderungen entsprechend höher. Es müssen sich hier – aufgrund der

persönlichen Verhältnisse und der gesamten Umstände – konkrete Anhaltspunkte ergeben,

welche die freiwillige Rückkehr in die Heimat nach Abschluss der Ausbildung als

mit grosser Wahrscheinlichkeit gesichert erscheinen lassen».

3.6 Dem MISA ist grundsätzlich nicht

vorzuwerfen, dass es sich nach den Weisungen des SEM gerichtet hat. Selbst wenn

diesen kein Gesetzescharakter zukommt, sind sie Ausdruck des Wissens und der

Erfahrung bewährter Fachstellen und in diesem Sinne beachtlich (vgl. etwa

Urteil 1C_506/2016 des Bundesgerichts vom 6. Juni 2017 E. 6.3.1). Die

Vorinstanz hat sich auch nicht strikt an diese Vorgaben gehalten, sondern bei

anthroposophischen Aus- und Weiterbildungen die Altersgrenze um 20 Jahre

hinaufgesetzt. Eine solche Grenze kann als Orientierungshilfe dienen, als

Richtschnur, um eine möglichst rechtsgleiche Praxis zu gewährleisten, zumal das

Alter einer Gesuchstellerin nach wie vor ein Kriterium ist, das bei der Prüfung

der persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen ist und ein Indiz für eine

etwaige Umgehung der Vorschriften sein kann. Eine Alterslimite befreit aber nicht

von der Prüfung des Einzelfalls. Wenn die Behörde, unbesehen des konkreten

Falls, an einer solchen Beschränkung festhält, wird die Gesetzesumgehung zur

nicht widerlegbaren Vermutung. Dies ist aber im Gesetz nicht vorgesehen. Erst

recht gilt dies jetzt, da auch die Weisungen des SEM – in Beachtung der längst

erfolgten Gesetzesrevision – auf die Nennung einer altersmässigen Begrenzung

verzichten.

3.7 Die Beschwerdeführerin hat sämtliche

Unterlagen eingereicht, die für eine Prüfung ihres Falls notwendig sind und hat

sich im gesamten Verfahren kooperativ gezeigt. Ihr beruflicher Werdegang zeigt,

dass die angestrebte Ausbildung zur Sprachtherapeutin kaum vorgeschoben sein

dürfte, auch wenn die Beschwerdeführerin schon älter ist. Sie war in den

vergangenen Jahren immer wieder in Dornach zu Weiterbildungszwecken, ist immer

wieder nach Russland zurückgekehrt und hat auch eine Bestätigung der dortigen

Einrichtung eingereicht, wonach sie in Moskau als Ausbildnerin für

Sprachtherapeuten tätig sein werde (act. 59). Die notwendigen Belege liegen –

soweit ersichtlich – vor. Einzig der Nachweis der bedarfsgerechten Unterkunft

(vgl. Ziff. 5.1.1.3 der Weisungen AIG und Art. 27 Abs. 1 lit. b AIG) findet

sich nicht in den Akten. Das MISA wird die Vollständigkeit der Unterlagen umgehend

zu prüfen und etwaige Aktenstücke nachzufordern haben. Sollten sämtliche

Voraussetzungen nach Art. 27 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 23 VZAE erfüllt sein, wird

es die nachgesuchte Bewilligung zu erteilen haben.

4. Die Beschwerde erweist sich somit als

begründet, sie ist gutzuheissen und der Entscheid des Departements des Innern

vom 21. Oktober 2019 aufzuheben. Das MISA ist anzuweisen, die Angelegenheit im

Sinne der Erwägungen umgehend neu zu entscheiden, da das Verwaltungsgericht

nicht Bewilligungsinstanz ist. Damit dringt die Beschwerdeführerin mit ihrem

Eventualantrag durch. Bei diesem Verfahrensausgang hat sie lediglich in

reduziertem Umfang von CHF 200.00 an die Verfahrenskosten von CHF 800.00

beizutragen. Den Rest trägt der Kanton Solothurn. Desgleichen hat der Kanton

Solothurn die Beschwerdeführerin für das Verfahren zu entschädigen. Der

Rechtsvertreter macht einen zeitlichen Aufwand von 15.08 Stunden à CHF 230.00

und Auslagen von CHF 39.70 geltend, was grundsätzlich angemessen erscheint. Inklusive

MWST beläuft sich die Entschädigung auf CHF 3'779.00. In Anbetracht, dass der

Eventualantrag gutgeheissen wurde, beläuft sich die zuzusprechende

Entschädigung auf CHF 2'834.25 (inkl. Auslagen und MWST).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Verfügung des Departements des Innern vom 21. Oktober 2019 aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird an das

Migrationsamt zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.

3. A.___ hat CHF 200.00 an die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen. Den Rest

trägt der Kanton Solothurn.

4. Der Kanton Solothurn hat A.___ für das

Verfahren vor Verwaltungsgericht mit CHF 2'834.25 (inkl. Auslagen und MWST) zu

entschädigen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser