VWBES.2019.392
Aufenthaltsgesuch zwecks Aus- und Weiterbildung
30. Januar 2020Deutsch16 min
Ausschlaggebend war das Alter der Gesuchstellerin. Das MISA legte dar, besondere
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 30. Januar 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Urech
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt
Beschwerdegegner
betreffend Aufenthaltsgesuch
zwecks Aus- und Weiterbildung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 29. Juli 2019 ersuchte A.___
(geboren [...] 1963, aus Russland) um ein Visum zur Einreise und die Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung, um an der Anthroposophischen Akademie für
Therapie und Kunst (atka) in Dornach fünf Jahre zu studieren. Mit Schreiben vom
26. August 2019 lehnte das Migrationsamt (MISA) das Gesuch per E-Mail ab.
Ausschlaggebend war das Alter der Gesuchstellerin. Das MISA legte dar, besondere
Umstände vorbehalten, dürften an Personen über dreissig Jahren grundsätzlich
keine Aufenthaltsbewilligungen zu Aus- und Weiterbildungen erteilt werden.
Ausnahmen seien hinreichend zu begründen. Gemäss gefestigter kantonaler Praxis
würden zu anthroposophischen Weiterbildungen auch Personen zugelassen, die
zwischen dreissig und fünfzig Jahre alt seien. Die Gesuchstellerin sei bereits
56 Jahre alt, weshalb sie die Voraussetzungen gemäss Gesetz und Praxis nicht
erfülle.
2. Nach weiteren Mailwechseln beantragte
der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 24. September 2019
eine anfechtbare Verfügung und begründete ausführlich, warum das Gesuch zu
bewilligen sei. Das MISA lehnte das Aufenthaltsgesuch von A.___ zur Aus- und
Weiterbildung am 21. Oktober 2019 namens des Departements des Innern (DdI) ab.
3. Mit Eingabe vom 4. November 2019
gelangte A.___ ans Verwaltungsgericht und liess um einen Aufenthaltstitel
zwecks Aus- und Weiterbildung im Kanton Solothurn für die Ausbildungsdauer bzw.
per sofort bis zum 21. Juli 2024 (Abschluss der Ausbildung) ersuchen. Das
Migrationsamt sei anzuweisen, diesen Titel umgehend auszustellen. Eventualiter
sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, im
Sinne der Erwägungen neu zu entscheiden. Dazu legt die Beschwerdeführerin
sinngemäss und im Wesentlichen dar, dass sie sämtliche Voraussetzungen für die
Erteilung der Aufenthaltsbewilligung erfülle. Das schematische Abstellen auf
das Alter ohne jede gesetzliche Grundlage stelle eine Rechtsverletzung dar,
zumal keinerlei Hinweise für eine missbräuchliche Antragstellung vorlägen. Die
Vorinstanz schaffe eine absolute, nicht widerlegbare Vermutung der versuchten
Gesetzesumgehung beim Vorliegen eines gewissen Alters.
4. Das MISA schloss am 26. November 2019
namens des DdI auf Abweisung der Beschwerde.
5. In Stellungnahmen vom 9. Dezember
2019 und 14. Januar 2020 hielt die Beschwerdeführerin sinngemäss an ihren
Anträgen und deren Begründung fest.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS
125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid, mit dem ihr die
Aufenthaltsbewilligung zu Aus- und Weiterbildungszwecken verweigert wurde,
beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auf die
Dispositiv
Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.1 Die Beschwerdeführerin wendet sich
dagegen, dass einzig ihr Alter ausschlaggebend sein soll für die Verweigerung
der beantragten Aufenthaltsbewilligung. U.a. wirft sie der Vorinstanz eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weil sie sich nicht hinreichend mit den
Argumenten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe. Diese habe
aktenkundig mehrfach auf die in ihrem Fall bestehenden besonderen Umstände hingewiesen.
Die Vorinstanz habe aber diese nicht berücksichtigt, sondern lediglich auf ihre
Praxis verwiesen. Weshalb eine vom MISA um 20 Jahre von der Weisung des SEM
abweichende Praxis eine neue Altersgrenze setzen solle, oberhalb derer eine
Ablehnung ohne Würdigung des Einzelfalls möglich sei, sei nicht ersichtlich.
Aufgrund der formellen Natur des
Gehörsanspruchs ist diese Rüge vorab zu prüfen, da eine Gutheissung zur
Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen kann (vgl. BGE 135 I 187 E. 2.2
S. 190 mit Hinweisen).
2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Eidgenossenschaft, BV, SR 101) verlangt
insbesondere, dass die Gerichte die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien
hören und bei der Entscheidfindung berücksichtigen (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S.
188; 134 I 83 E. 4.1 S. 88). Damit sich die Parteien ein Bild über die
Erwägungen des Gerichts machen können, ist sein Entscheid zu begründen. Die
Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat
leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist
hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es
genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann
(BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436 mit Hinweisen).
2.3 Vorliegend hat sich die Vorinstanz
mit den Argumenten der Beschwerdeführerin zwar auseinandergesetzt. Sie hat denn
auch ausdrücklich zugestanden, dass letztere die Voraussetzungen für die
ersuchte Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich erfüllt. Indes hat sie das Alter
der Beschwerdeführerin stärker gewichtet als die im Gesetz explizit genannten
Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung. Dabei hat sie sich auf Weisungen
des SEM (dazu sogleich) und die eigene Praxis berufen und diese als
Ausschlussgrund gewertet. Ob sie dies durfte, ist eine Frage der rechtlichen
Würdigung, nicht der Gehörsverletzung. Der Entscheid ist jedenfalls hinreichend
begründet, der Grund, welcher für die Gesuchsabweisung ausschlaggebend war,
geht klar daraus hervor. Auch wurden die von der Beschwerdeführerin
eingereichten Unterlagen berücksichtigt, dies ergibt sich aus den Erwägungen.
Dass die Vorinstanz zu einem anderen Schluss gelangte als die
Beschwerdeführerin, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern
eine Frage der materiellen Rechtsanwendung dar.
3. Die Beschwerdeführerin wirft der
Vorinstanz vor, ihr Ermessen unterschritten und damit eine Rechtsverletzung
begangen zu haben. Das MISA habe die speziellen persönlichen Voraussetzungen
der Beschwerdeführerin nicht in Betracht gezogen.
3.1 Ausländerinnen und Ausländer können
gemäss Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer
und über die Integration (AIG; SR 142.20) für eine Aus- oder Weiterbildung
zugelassen werden, wenn die Schulleitung bestätigt, dass die Aus- oder
Weiterbildung aufgenommen werden kann (lit. a); eine bedarfsgerechte Unterkunft
zur Verfügung steht (lit. b); die notwendigen finanziellen Mittel vorhanden
sind (lit. c); und sie die persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen
für die vorgesehene Aus- oder Weiterbildung erfüllen (lit. d).
3.2 Näher umschrieben werden die
Voraussetzungen für die Aus- und Weiterbildung gemäss Art. 27 Abs. 1 lit. d AIG
in Art. 23 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE; SR 142.201). Die persönlichen Voraussetzungen (Art. 27 Abs. 1 Bst. d
AIG) sind namentlich erfüllt, wenn keine früheren Aufenthalte und Gesuchsverfahren
oder keine anderen Umstände darauf hinweisen, dass die angestrebte Aus- oder
Weiterbildung lediglich dazu dient, die allgemeinen Vorschriften über die
Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen.
3.3 Die Beschwerdeführerin stammt aus
Moskau. Zunächst schloss sie 1992 ein Studium an der kunstgewerblichen
Berufshochschule in der Fachrichtung Innenausstattung und Einrichtung ab (act.
40). Danach studierte sie vom 1. September 1993 bis 31. Mai 1998 an der Akademie
für Eurythmische Kunst in Moskau und wurde am 31. Mai 1998 mit Diplom dazu
berechtigt, Lehrerin für Eurythmie und Eurythmistin zu sein (act. 21). Gemäss
den eingereichten Unterlagen arbeitete sie in der Folge auf diesem Gebiet und
besuchte diverse Weiterbildungsanlässe (vgl. act. 3, 6, 7, 8 und 10). Vom 24.
September bis 15. Dezember 2001 nahm sie am Goetheanum in Dornach an einem
Intensiv-Bühnenkurs teil, und am 26. Juni 2008 erhielt sie ein Diplom in
Heileurythmie der Medizinischen Sektion des Goetheanums (act. 2). Weiter findet
sich in den Akten eine Bestätigung dieser Medizinischen Sektion, wonach die
Beschwerdeführerin im Mai 2016 an der Welt-Heileurythmie-Konferenz in Dornach
teilgenommen hat (act. 4). Mit Schreiben vom 28. Mai 2019 bestätigte die atka,
dass die Beschwerdeführerin ab August 2019 bei ihnen studieren werde. Sie sei
in den Studiengang aufgenommen und habe die Studiengebühren für 2019 bereits
bezahlt (act. 49). Dazu reichte die Beschwerdeführerin eine von ihr am 29. Juli
2019 unterzeichnete Bestätigung ein, dass sie die Schweiz nach Beendigung ihrer
Studien wieder verlassen werde (act. 43). Weiter finden sich ihr Lehrplan, ein
Motivationsschreiben und ihre Biographie in den Akten (act. 44, 46 und 47).
Schliesslich liegt ein Papier der Raiffeisenbank Moskau vor, wonach auf den
Namen der Beschwerdeführerin ein Mastercard-Konto eröffnet worden sei und sich
der Kontostand per 19. Juli 2019 auf 28'548.01 Euro belaufe (act. 48).
3.4.1 Die Vorinstanz lehnte den Antrag
der Beschwerdeführerin um Visum und Aufenthaltsbewilligung zu
Weiterbildungszwecken ein erstes Mal am 26. August 2019 ab und stellte ihr das
Schreiben per Mail zu. Auf die Unterlagen der Beschwerdeführerin ging die
Vorinstanz nicht weiter ein, sondern begründete die Ablehnung – unter Berufung
auf Ziff. 5.1 der Weisungen und Erläuterungen des SEM im Ausländerbereich
(Weisungen AIG) – in erster Linie mit dem Alter der Beschwerdeführerin. Daraufhin
gelangte die atka mit einem Wiedererwägungsgesuch ans MISA und legte dar, seit
mehreren Jahren würden in Dornach auch russische Studierende in der
Sprachgestaltung unterrichtet. Diese seien mit der Bitte an die atka
herangetreten, eine Weiterbildung in der Therapie besuchen zu dürfen, um diesen
Beruf dann in Moskau aufbauen zu können. Die atka habe beschlossen, nur zwei
der Studentinnen aufzunehmen, da sie über ausreichende Kenntnisse in deutscher
Sprache und genügend Kompetenzen verfügten, um in Russland selbständig eine
Ausbildung aufzubauen. Die Beschwerdeführerin solle bei der atka auf ihre
lebenslange Erfahrung als Künstlerin, Therapeutin und in leitenden Tätigkeiten
aufbauen. Es handle sich nicht um eine Grundausbildung, sondern um eine
Weiterbildung, aufbauend auf lebenslange Vorerfahrung in diesem Bereich. In
Zusammenarbeit mit den zuständigen Menschen der anthroposophischen Gesellschaft
in Russland und Ärzten werde die Beschwerdeführerin darin unterstützt, die
therapeutische Sprachgestaltungsausbildung in Moskau mit einer weiteren
Kollegin zu begründen.
3.4.2 Das MISA blieb bei seiner
Abweisung und verwies nochmals auf Ziff. 5.1 der Weisungen AIG, wonach –
besondere Umstände vorbehalten – an Personen über dreissig Jahren
grundsätzliche keine Aufenthaltsbewilligungen zu Aus- und Weiterbildungen
erteilt werden dürften. Ausnahmen seien hinreichend zu begründen. Das MISA habe
eine grosszügige Praxis. So werde generell bei anthroposophischen
Weiterbildungen dem Umstand Rechnung getragen, dass es sich bei dieser
Ausbildungsart nicht um eine klassische Ausbildung mit Abschluss und späterer
Erwerbstätigkeit handle, sondern um eine lebensbegleitende Weiterbildung. Das
MISA habe die Praxis bezügliche Altersgrenze bei anthroposophischen
Weiterbildungen mit anderen Kantonen und insbesondere auch mit
anthroposophischen Weiterbildungsstätten abgesprochen. Den gemäss Weisungen AIG
vorbehaltenen besonderen Umständen werde genügend Rechnung getragen, indem
Gesuche für anthroposophische Aus- und Weiterbildung zwanzig Jahre über die
Altersgrenze hinweg bewilligt würden. Das MISA bezweifle, dass der Aufbau einer
anthroposophischen Sprachtherapie in Russland einzig von der
Bewilligungserteilung an eine Person abhänge. Für den Aufbau neuer
Therapieformen seien in der Regel mehrere ausgebildete Personen notwendig.
Jüngeren Studierenden stehe die Möglichkeit offen, sich in der Schweiz
weiterzubilden. Weiter könne mit den heutigen technischen Mitteln Wissen auf
vielfältige Weise vermittelt werden. Da die persönlichen Voraussetzungen,
gestützt auf die gesetzlichen Bestimmungen und im Sinne der langjährig gefestigten
Praxis, für einen Aufenthalt zwecks Aus- und Weiterbildung aufgrund des Alters
nicht gegeben seien, werde das Aufenthaltsgesuch abgelehnt.
3.5.1 Im Gesetz findet sich keine
verbindliche Altersgrenze. Art. 27 Abs. 1 lit. d des früheren Bundesgesetzes
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) lautete bis 31. Dezember 2010
«Ausländerinnen und Ausländer können für eine Aus- und Weiterbildung
zugelassen werden, wenn die Wiederausreise gesichert erscheint». Die
Bestimmung wurde aufgrund der parlamentarischen Initiative für eine
erleichterte Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern mit Schweizer
Hochschulabschluss revidiert (BBl 2010 427). Es sollte auf die bisher
geforderte «gesicherte Wiederausreise» als Bedingung für die Bewilligungserteilung
zur Ausbildung in der Schweiz verzichtet werden. Diese Formulierung hatte
teilweise Anlass zu Missverständnissen gegeben. Bereits unter dem älteren Recht
war nach dem erfolgreichen Abschluss der Aus- oder Weiterbildung ein
anschliessender Stellenantritt in der Schweiz durchaus möglich, wenn die
entsprechenden Zulassungsvoraussetzungen erfüllt wurden. Demgegenüber sollte
mit der neuen lit. d klargestellt werden, dass die betroffene Person die
persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- oder
Weiterbildung erfüllen muss. Die Schule musste auch früher schon eine
entsprechende Bestätigung aus ihrer Sicht abgeben (Art. 24 Abs. 3 VZAE; BBl
2010 439).
3.5.2 In der Lehre wird nachdrücklich auf
diese Gesetzesänderung hingewiesen. Marc Spescha (in:
Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, Zürich
2019, Art. 27 N 8) legt dar, dass die frühere Praxis, Studiumsbewilligungen nur
an Personen unter 30 Jahren zu erteilen, inzwischen zu Recht aufgeweicht worden
sei. Die Alterslimite von 30 Jahren erscheine auch insofern überholt, als sie
mit der Zulassungsvoraussetzung der gesicherten Wiederausreise verknüpft gewesen
und man davon ausgegangen sei, dass Personen mit zunehmendem Alter weniger
gewillt seien, wieder in ihr Herkunftsland zurückzukehren. Durch den Wegfall
des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise sei dem Alterskriterium aber die
sachliche Rechtfertigung weitgehend entzogen worden, was in den Weisungen AIG freilich
noch keinen Niederschlag gefunden habe. Im Widerspruch zum revidierten Art. 27
Abs. 1 lit. d AIG und zum Anspruch auf Stellensuche nach Abschluss des Studiums
betone das SEM die Zweckbindung und den vorübergehenden Charakter des
Studiumsaufenthalts.
Erst kürzlich wurden die Weisungen AIG vom
SEM aber (doch noch) überarbeitet. Seit dem 1. November 2019 lautet Ziff. 5.1.1.1
(Umgehung der Zulassungsvorschriften) wie folgt:
«Die persönlichen Voraussetzungen sind
namentlich dann nicht erfüllt, wenn frühere Aufenthalte und Gesuchsverfahren
oder andere Umstände darauf hinweisen, dass die Aus- oder Weiterbildung in der
Schweiz dazu dient, die allgemeinen Vorschriften über die Zulassung und den
Aufenthalt zu umgehen (Art. 23 Abs. 2 VZAE). Da der Aufenthalt zur Aus- oder
Weiterbildung einen vorübergehenden Aufenthalt darstellt, muss die betroffene
Person auch den Willen haben, die Schweiz nach Erfüllung des Aufenthaltszwecks
resp. nach Abschluss der Ausbildung wieder zu verlassen (Art. 5 Abs. 2 AIG).
Dies gilt auch für Studentinnen und Studenten, welche in der Schweiz eine
Hochschule oder Fachhochschule besuchen wollen. Auch wenn diese nach dem
Abschluss in der Schweiz während sechs Monaten eine Stelle suchen können und
unter gewissen Voraussetzungen einen erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt haben
(vgl. Ziff. 5.1.3), handelt es sich bei deren Aufenthalt zur Aus-/Weiterbildung
dennoch um einen vorübergehenden Aufenthalt. Ist der Aufenthaltszweck mit der
Beendigung der Ausbildung erfüllt, setzt ein weiterer Aufenthalt eine neue
Bewilligung voraus (Art. 54 VZAE). Die betroffene Person wird die Schweiz
grundsätzlich verlassen und den Entscheid über eine neue Bewilligung im Ausland
abwarten müssen, ausser die Ausländerbehörde erachtet die Zulassungsvoraussetzungen
als offensichtlich erfüllt (Art. 17 AIG). Im Rahmen der Prüfung der
persönlichen Voraussetzungen nach Artikel 23 Absatz 2 VZAE dürfen folglich
keine Indizien darauf hinweisen, dass mit dem Gesuch nicht nur ein vorübergehender
Aufenthalt zwecks Ausbildung, sondern in Umgehung der Vorschriften über die Zulassung
ein dauerhafter Aufenthalt angestrebt wird. Bei der Prüfung des Einzelfalls sind
deshalb insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen: die persönlichen
Verhältnisse der Person (Alter, familiäre Situation, bisherige Schulbildung,
soziales Umfeld), frühere Aufenthalte oder Gesuche, die Herkunftsregion
(wirtschaftliche und politische Situation, heimatlicher Arbeitsmarkt für Hochschulabgänger).
Stammt die gesuchstellende Person aus einer Region, in welche sich eine
zwangsweise Rückführung als schwierig oder unmöglich erweisen dürfte, sind die
Anforderungen entsprechend höher. Es müssen sich hier – aufgrund der
persönlichen Verhältnisse und der gesamten Umstände – konkrete Anhaltspunkte ergeben,
welche die freiwillige Rückkehr in die Heimat nach Abschluss der Ausbildung als
mit grosser Wahrscheinlichkeit gesichert erscheinen lassen».
3.6 Dem MISA ist grundsätzlich nicht
vorzuwerfen, dass es sich nach den Weisungen des SEM gerichtet hat. Selbst wenn
diesen kein Gesetzescharakter zukommt, sind sie Ausdruck des Wissens und der
Erfahrung bewährter Fachstellen und in diesem Sinne beachtlich (vgl. etwa
Urteil 1C_506/2016 des Bundesgerichts vom 6. Juni 2017 E. 6.3.1). Die
Vorinstanz hat sich auch nicht strikt an diese Vorgaben gehalten, sondern bei
anthroposophischen Aus- und Weiterbildungen die Altersgrenze um 20 Jahre
hinaufgesetzt. Eine solche Grenze kann als Orientierungshilfe dienen, als
Richtschnur, um eine möglichst rechtsgleiche Praxis zu gewährleisten, zumal das
Alter einer Gesuchstellerin nach wie vor ein Kriterium ist, das bei der Prüfung
der persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen ist und ein Indiz für eine
etwaige Umgehung der Vorschriften sein kann. Eine Alterslimite befreit aber nicht
von der Prüfung des Einzelfalls. Wenn die Behörde, unbesehen des konkreten
Falls, an einer solchen Beschränkung festhält, wird die Gesetzesumgehung zur
nicht widerlegbaren Vermutung. Dies ist aber im Gesetz nicht vorgesehen. Erst
recht gilt dies jetzt, da auch die Weisungen des SEM – in Beachtung der längst
erfolgten Gesetzesrevision – auf die Nennung einer altersmässigen Begrenzung
verzichten.
3.7 Die Beschwerdeführerin hat sämtliche
Unterlagen eingereicht, die für eine Prüfung ihres Falls notwendig sind und hat
sich im gesamten Verfahren kooperativ gezeigt. Ihr beruflicher Werdegang zeigt,
dass die angestrebte Ausbildung zur Sprachtherapeutin kaum vorgeschoben sein
dürfte, auch wenn die Beschwerdeführerin schon älter ist. Sie war in den
vergangenen Jahren immer wieder in Dornach zu Weiterbildungszwecken, ist immer
wieder nach Russland zurückgekehrt und hat auch eine Bestätigung der dortigen
Einrichtung eingereicht, wonach sie in Moskau als Ausbildnerin für
Sprachtherapeuten tätig sein werde (act. 59). Die notwendigen Belege liegen –
soweit ersichtlich – vor. Einzig der Nachweis der bedarfsgerechten Unterkunft
(vgl. Ziff. 5.1.1.3 der Weisungen AIG und Art. 27 Abs. 1 lit. b AIG) findet
sich nicht in den Akten. Das MISA wird die Vollständigkeit der Unterlagen umgehend
zu prüfen und etwaige Aktenstücke nachzufordern haben. Sollten sämtliche
Voraussetzungen nach Art. 27 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 23 VZAE erfüllt sein, wird
es die nachgesuchte Bewilligung zu erteilen haben.
4. Die Beschwerde erweist sich somit als
begründet, sie ist gutzuheissen und der Entscheid des Departements des Innern
vom 21. Oktober 2019 aufzuheben. Das MISA ist anzuweisen, die Angelegenheit im
Sinne der Erwägungen umgehend neu zu entscheiden, da das Verwaltungsgericht
nicht Bewilligungsinstanz ist. Damit dringt die Beschwerdeführerin mit ihrem
Eventualantrag durch. Bei diesem Verfahrensausgang hat sie lediglich in
reduziertem Umfang von CHF 200.00 an die Verfahrenskosten von CHF 800.00
beizutragen. Den Rest trägt der Kanton Solothurn. Desgleichen hat der Kanton
Solothurn die Beschwerdeführerin für das Verfahren zu entschädigen. Der
Rechtsvertreter macht einen zeitlichen Aufwand von 15.08 Stunden à CHF 230.00
und Auslagen von CHF 39.70 geltend, was grundsätzlich angemessen erscheint. Inklusive
MWST beläuft sich die Entschädigung auf CHF 3'779.00. In Anbetracht, dass der
Eventualantrag gutgeheissen wurde, beläuft sich die zuzusprechende
Entschädigung auf CHF 2'834.25 (inkl. Auslagen und MWST).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Verfügung des Departements des Innern vom 21. Oktober 2019 aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird an das
Migrationsamt zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.
3. A.___ hat CHF 200.00 an die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen. Den Rest
trägt der Kanton Solothurn.
4. Der Kanton Solothurn hat A.___ für das
Verfahren vor Verwaltungsgericht mit CHF 2'834.25 (inkl. Auslagen und MWST) zu
entschädigen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser