VWBES.2019.394
Rückerstattung von Sozialhilfe
13. Mai 2020Deutsch9 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 13. Mai 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
1. Departement
des Innern
2. Sozialregion
Olten
Beschwerdegegner
betreffend Rückerstattung
von Sozialhilfe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin) bezog von Juli 2016 bis April 2017 in [...] und zuvor von
Dezember 2009 bis Juli 2016 in [...] Sozialhilfe.
2. Mit Meldung vom 17. Juni 2017 informierte
die Sozialregion Olten (nachfolgend SRO) das Amt für Soziale Sicherheit des
Departements des Innern (nachfolgend ASO) darüber, dass die Beschwerdeführerin
im Zeitraum von Oktober 2015 bis Juli 2016 CHF 6'040.25 zu viel
Sozialhilfe bezogen habe, da sie gleichzeitig Alimente vom Oberamt erhalten
habe. Seit August 2016 habe die Beschwerdeführerin der SRO CHF 1'065.00
zurückerstattet. Damit habe die Beschwerdeführerin CHF 5'142.00 zu viel
Sozialhilfe erhalten.
3. Mit Schreiben vom 6. September
2019 wurde der Beschwerdeführerin die Gelegenheit eingeräumt, sich zum
Sachverhalt schriftlich zu äussern. Gleichzeitig wurde sie darauf hingewiesen,
dass bei Verzicht auf eine Stellungnahme aufgrund der Akten entschieden werde.
4. Nachdem sich die Beschwerdeführerin zur
Sache nicht hatte vernehmen lassen, erliess das Departement des Innern (DdI) am
31. Oktober 2019 folgende Verfügung:
3.1. Die
Sozialhilfeempfängerin hat Sozialhilfe in der Höhe von CHF 5'142.00
unrechtmässig bezogen.
3.2. Die
Schuld ist in 50 monatlichen Raten à CHF 100.00 und einer letzten Rate à
CHF 142.00 zurückzuerstatten, fällig jeweils am ersten Tag des
Kalendermonats. Die erste Rate wird am 1. Januar 2020 fällig.
3.3. Wird
eine Rate nicht oder nicht rechtzeitig beglichen, tritt umgehend die Fälligkeit
der gesamten Restschuld ein.
3.4. Es werden keine
Verfahrenskosten erhoben.
5. Mit Schreiben vom 5. November
2019 gelangte die Beschwerdeführerin an das DdI und führte darin aus, sie werde
das Geld nicht zurückerstatten. Das Sozialamt habe im Jahr 2017 Geld von der
Invalidenversicherung erhalten. Zudem arbeite sie nicht, sondern sei Hausfrau,
weshalb sie kein Einkommen habe. Mit einer Ratenzahlung sei sie einverstanden,
aber zuerst müsse man das Geld von der Invalidenversicherung vom Betrag
abziehen.
6. Die Beschwerde vom 5. November
2019 wurde am 8. November 2019 an das Verwaltungsgericht überwiesen.
7. Die SRO nahm mit Schreiben vom
12. November 2019 Stellung zur Beschwerde. Das DdI schloss am
21. November 2019 auf Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zu
Lasten der Beschwerdeführerin.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz,
SG, BGS 831.1 i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___
ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Am 1. Januar 2020 sind namentlich im
Bereich der Rückerstattung von Sozialhilfe Änderungen des Sozialgesetzes in
Kraft getreten. Nach den allgemeinen Grundsätzen über das anwendbare Recht ist
die Rechtmässigkeit der Verfügung nach der Rechtslage zur Zeit ihres Erlasses
zu beurteilen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 288 ff.). Die angefochtene Verfügung erging unter
dem bis Ende 2019 geltenden Sozialgesetz. Die im Lauf des
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens eingetretenen Rechtsänderungen
Dispositiv
sind demnach unbeachtlich.
3.1 Die SRO begründet die strittige
Rückerstattungsforderung damit, dass die Beschwerdeführerin von Oktober bis
Dezember 2015 monatlich CHF 627.00 und von Januar bis Juli 2016 monatlich CHF
618.00 an Kinderalimenten vom Oberamt Olten-Gösgen bevorschusst erhalten habe.
Diese Beträge seien der SRO nicht gemeldet und daher nicht bei der
Sozialhilfezahlung berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführerin habe somit
CHF 6'207.00 zu viel Sozialhilfe bezogen. Vom Betrag habe in Abzug
gebrachte werden können, dass die SRO der Beschwerdeführerin CHF 166.75 zu
wenig Miete bezahlt habe. Dieser Betrag sei auf die Alimente umgebucht worden.
Neu schulde die Beschwerdeführerin den Betrag von CHF 6'040.25 (vgl. Aktennotiz
der SRO vom 27. Juli 2016).
3.2 Die hier zur Diskussion stehende
Alimentenbevorschussung wurde vom Oberamt Olten-Gösgen von Januar 2010 bis
August 2019 geleistet. Aus den entsprechenden Verfügungen des Oberamtes geht
hervor, dass die Zahlungen zunächst an die SRO ausgerichtet wurden. Ab Ende
September 2015 wurden die Alimente dann direkt an die Beschwerdeführerin ausbezahlt
(vgl. Verfügung des Oberamtes Olten-Gösgen vom 2. September 2015). Hintergrund
für diese Änderung war, dass die Beschwerdeführerin im Juni 2015 beabsichtigte,
ihren Wohnsitz nach Italien zu verlegen, woraufhin das Oberamt mit Verfügung
vom 27. August 2015 die Alimentenbevorschussung ab 1. September 2015 einstellte.
Nachdem die Beschwerdeführerin anfangs September 2015 den Behörden mitteilte, doch
nicht nach Italien zu übersiedeln, wurde die Alimentenbevorschussung mit
Verfügung vom 2. September 2015 weitergeführt und die Verfügung vom
27. August 2015 aufgehoben.
3.3 Aus der Aktennotiz der SRO vom
26. Juli 2016 bzw. der darin enthaltenen E-Mail-Korrespondenz zwischen der
SRO und dem zuständigen Oberamt ist ersichtlich, dass die Direktzahlung der
Alimentenbevorschussung an die Beschwerdeführerin bei der Übergabe des Dossiers
der Beschwerdeführerin an eine andere Sozialarbeiterin im Juli 2016 bemerkt
wurde. In der Folge unterzeichnete die Beschwerdeführerin am 27. Juli 2016 eine
Vereinbarung mit der SRO, wonach sie die zu viel bezogene Sozialhilfe im Betrag
von CHF 6'040.25 in monatlichen Raten von CHF 100.00 zurückbezahle,
erstmals ab 1. September 2016. Gemäss den aktuellen Angaben der SRO hat die
Beschwerdeführerin inzwischen den Betrag von CHF 1'231.75 bezahlt (vgl.
Vernehmlassung der SRO vom 12. November 2019).
4.1 Gemäss § 164 Abs. 1 SG sind
unrechtmässig erwirkte Geldleistungen zurückzu-erstatten. Nach § 14 Abs. 3 SG
prüft und verfügt der Kanton die Rückerstattung, wobei die
Zuständigkeitsbestimmung auch für die Rückerstattung unrechtmässig bezogener
Sozialhilfe gilt (SOG 2010 Nr. 17). Die Aufgabe der Rückerstattung wurde dem
Departement des Innern übertragen. Das DdI war somit im Zeitpunkt des Erlasses
der angefochtenen Verfügung zuständig für die Verfügung betreffend
Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen.
4.2 Wer Sozialhilfe beantragt, ist
verpflichtet, bei der Abklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Die hilfesuchende
Person hat wahrheitsgetreu über ihre Einkommens-, Vermögens- und
Familienverhältnisse Auskunft zu geben. Insbesondere muss Einblick in
Unterlagen gewährt werden, welche für die Feststellung der
Unterstützungsbedürftigkeit und für die Budgetberechnung relevant sind
(Mietverträge, Lohnabrechnungen, Bankbelege, Gerichtsentscheide usw.). Sie muss
ihre Angaben schriftlich bestätigen und wird auf die Folgen falscher Auskunft
hingewiesen. Veränderungen in den finanziellen und persönlichen Verhältnissen
sind unverzüglich und unaufgefordert zu melden (Richtlinien der Schweizerischen
Konferenz für Sozialhilfe [nachfolgend SKOS-Richtlinien genannt], A.5-3). Diese
Mitwirkungspflichten sind in § 17 SG gesetzlich verankert. Bezieht eine Person
aufgrund falscher Auskünfte zu ihren Verhältnissen oder weil sie Änderungen in
ihren Verhältnissen nicht gemeldet hat zu Unrecht Sozialhilfeleistungen, sind
diese zurückzuerstatten (SKOS-Richtlinien E.3-3).
5. Fest steht zunächst, dass sich die
Beschwerdeführerin die für die Zeit von Oktober 2015 bis Juli 2016 erhaltenen
bevorschussten Kinderalimente über insgesamt CHF 6’040.25 als Einkommen hätte
anrechnen lassen müssen, da gemäss dem namentlich in § 9 SG verankerten
Subsidiaritätsprinzips Eigenleistungen und andere Geldleistungen Sozialhilfeleistungen
vorgehen.
6. Die SRO wurde über die relevante
Verfügung des Oberamtes Olten-Gösgen vom 2. September 2015 betreffend die
Weiterführung der Alimentenbevorschussung aktenkundig durch Zustellung einer
Kopie der Verfügung in Kenntnis gesetzt. Aus dieser Verfügung geht hervor, dass
die Auszahlung künftig direkt an die Beschwerdeführerin erfolgt. Mit Schreiben
vom 8. September 2015 wandte sich die Sozialbehörde selber sodann an das
Oberamt Olten-Gösgen und teilte mit, die Beschwerdeführerin werde nicht mehr
vom Sozialamt der SRO unterstützt, weshalb sie die Abtretung der
Alimentenbevorschussung aufheben würden und um die direkte Auszahlung der
Alimente an die Beschwerdeführerin ersuchte. Ein neues angepasstes Budget wurde
allerdings nach den Akten nicht erstellt. Damit hat es die SRO selbst und
allein zu verantworten, wenn sie die Kinderalimente im Unterstützungsbudget der
Beschwerdeführerin nicht (oder nur teilweise) berücksichtigt hat. Zumal die
Sozialhilfeleistungen an die Beschwerdeführerin – soweit ersichtlich – nicht
jeden Monat gleich waren und die Beschwerdeführerin gestützt auf die Verfügung
des Oberamtes davon ausgehen konnte, dass die SRO bereits informiert war, konnte
von ihr auch nicht erwartet werden, dass sie den Fehler erkennt und meldet.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann der Beschwerdeführerin bei dieser
Sachlage kein pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen werden. Sie hat ihre
Meldepflicht nicht verletzt. Eine unrechtmässige Erwirkung von Sozialhilfe
i.S.v. § 164 SG liegt nicht vor, weshalb die Rückerstattungsforderung des DdI
dieser gesetzlichen Grundlage entbehrt.
7.1 Was die Rückzahlungsvereinbarung
zwischen der Beschwerdeführerin und der SRO vom 27. Juli 2016 betrifft, ist
darauf hinzuweisen, dass erst seit dem 1. Januar 2020 die
Einwohnergemeinden bzw. Sozialregionen für die Durchführung der
Rückerstattungsverfahren im Bereich der kommunal getragenen Sozialhilfe
zuständig sind. Gemäss der hier anwendbaren gesetzlichen Bestimmung von § 14 Abs. 3 SG war zur Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen weder die
Vertragsform zugelassen noch die Sozialregion dafür zuständig.
7.2 Verwaltungsrechtliche Verträge, die
schon bei ihrem Abschluss fehlerhaft waren, können – je nach Schwere des
Fehlers – anfechtbar, widerrufbar oder nichtig sein. Die Unzulässigkeit der
Vertragsform führt lediglich zur Anfechtbarkeit, die Unzuständigkeit der
vertragsschliessenden Behörde hingegen zur Nichtigkeit, sofern die Rechtssicherheit
nicht über Gebühr leidet (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller:
Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2014, § 35 N 5 ff.).
7.3 Die Rechtssicherheit stellt
vorliegend kein Problem dar, weshalb die Rückzahlungsvereinbarung, welche die
Sozialregion als unzuständige Behörde abgeschlossen hat, nichtig und deshalb
nicht durchsetzbar ist.
8. Ob die teilweise rückwirkend
ausgerichtete Hilflosenentschädigung für den Sohn der Beschwerdeführerin in
deren Unterstützungsbudget zu Unrecht als Einnahme angerechnet wurde, so die
Beschwerdeführerin, kann bei diesem Ergebnis offen bleiben. Eine allfällige
Rückerstattung ist in diesem Verfahren nicht Verfahrensgegenstand.
9. Die Beschwerde erweist sich somit als
begründet; sie ist gutzuheissen: Die Verfügung vom 31. Oktober 2019 des
Departements des Innern ist aufzuheben. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens
trägt der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht. Eine
Parteientschädigung ist nicht beantragt und wäre nicht zuzusprechen, zumal die
Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten war.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die
Verfügung vom 31. Oktober 2019 des Departements des Innern wird
aufgehoben.
2. Der Kanton Solothurn trägt die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist
nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman