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Entscheid

VWBES.2019.394

Rückerstattung von Sozialhilfe

13. Mai 2020Deutsch9 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 13. Mai 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

1. Departement

des Innern

2. Sozialregion

Olten

Beschwerdegegner

betreffend Rückerstattung

von Sozialhilfe

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin) bezog von Juli 2016 bis April 2017 in [...] und zuvor von

Dezember 2009 bis Juli 2016 in [...] Sozialhilfe.

2. Mit Meldung vom 17. Juni 2017 informierte

die Sozialregion Olten (nachfolgend SRO) das Amt für Soziale Sicherheit des

Departements des Innern (nachfolgend ASO) darüber, dass die Beschwerdeführerin

im Zeitraum von Oktober 2015 bis Juli 2016 CHF 6'040.25 zu viel

Sozialhilfe bezogen habe, da sie gleichzeitig Alimente vom Oberamt erhalten

habe. Seit August 2016 habe die Beschwerdeführerin der SRO CHF 1'065.00

zurückerstattet. Damit habe die Beschwerdeführerin CHF 5'142.00 zu viel

Sozialhilfe erhalten.

3. Mit Schreiben vom 6. September

2019 wurde der Beschwerdeführerin die Gelegenheit eingeräumt, sich zum

Sachverhalt schriftlich zu äussern. Gleichzeitig wurde sie darauf hingewiesen,

dass bei Verzicht auf eine Stellungnahme aufgrund der Akten entschieden werde.

4. Nachdem sich die Beschwerdeführerin zur

Sache nicht hatte vernehmen lassen, erliess das Departement des Innern (DdI) am

31. Oktober 2019 folgende Verfügung:

3.1. Die

Sozialhilfeempfängerin hat Sozialhilfe in der Höhe von CHF 5'142.00

unrechtmässig bezogen.

3.2. Die

Schuld ist in 50 monatlichen Raten à CHF 100.00 und einer letzten Rate à

CHF 142.00 zurückzuerstatten, fällig jeweils am ersten Tag des

Kalendermonats. Die erste Rate wird am 1. Januar 2020 fällig.

3.3. Wird

eine Rate nicht oder nicht rechtzeitig beglichen, tritt umgehend die Fälligkeit

der gesamten Restschuld ein.

3.4. Es werden keine

Verfahrenskosten erhoben.

5. Mit Schreiben vom 5. November

2019 gelangte die Beschwerdeführerin an das DdI und führte darin aus, sie werde

das Geld nicht zurückerstatten. Das Sozialamt habe im Jahr 2017 Geld von der

Invalidenversicherung erhalten. Zudem arbeite sie nicht, sondern sei Hausfrau,

weshalb sie kein Einkommen habe. Mit einer Ratenzahlung sei sie einverstanden,

aber zuerst müsse man das Geld von der Invalidenversicherung vom Betrag

abziehen.

6. Die Beschwerde vom 5. November

2019 wurde am 8. November 2019 an das Verwaltungsgericht überwiesen.

7. Die SRO nahm mit Schreiben vom

12. November 2019 Stellung zur Beschwerde. Das DdI schloss am

21. November 2019 auf Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zu

Lasten der Beschwerdeführerin.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz,

SG, BGS 831.1 i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___

ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Am 1. Januar 2020 sind namentlich im

Bereich der Rückerstattung von Sozialhilfe Änderungen des Sozialgesetzes in

Kraft getreten. Nach den allgemeinen Grundsätzen über das anwendbare Recht ist

die Rechtmässigkeit der Verfügung nach der Rechtslage zur Zeit ihres Erlasses

zu beurteilen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,

Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 288 ff.). Die angefochtene Verfügung erging unter

dem bis Ende 2019 geltenden Sozialgesetz. Die im Lauf des

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens eingetretenen Rechtsänderungen

Dispositiv

sind demnach unbeachtlich.

3.1 Die SRO begründet die strittige

Rückerstattungsforderung damit, dass die Beschwerdeführerin von Oktober bis

Dezember 2015 monatlich CHF 627.00 und von Januar bis Juli 2016 monatlich CHF

618.00 an Kinderalimenten vom Oberamt Olten-Gösgen bevorschusst erhalten habe.

Diese Beträge seien der SRO nicht gemeldet und daher nicht bei der

Sozialhilfezahlung berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführerin habe somit

CHF 6'207.00 zu viel Sozialhilfe bezogen. Vom Betrag habe in Abzug

gebrachte werden können, dass die SRO der Beschwerdeführerin CHF 166.75 zu

wenig Miete bezahlt habe. Dieser Betrag sei auf die Alimente umgebucht worden.

Neu schulde die Beschwerdeführerin den Betrag von CHF 6'040.25 (vgl. Aktennotiz

der SRO vom 27. Juli 2016).

3.2 Die hier zur Diskussion stehende

Alimentenbevorschussung wurde vom Oberamt Olten-Gösgen von Januar 2010 bis

August 2019 geleistet. Aus den entsprechenden Verfügungen des Oberamtes geht

hervor, dass die Zahlungen zunächst an die SRO ausgerichtet wurden. Ab Ende

September 2015 wurden die Alimente dann direkt an die Beschwerdeführerin ausbezahlt

(vgl. Verfügung des Oberamtes Olten-Gösgen vom 2. September 2015). Hintergrund

für diese Änderung war, dass die Beschwerdeführerin im Juni 2015 beabsichtigte,

ihren Wohnsitz nach Italien zu verlegen, woraufhin das Oberamt mit Verfügung

vom 27. August 2015 die Alimentenbevorschussung ab 1. September 2015 einstellte.

Nachdem die Beschwerdeführerin anfangs September 2015 den Behörden mitteilte, doch

nicht nach Italien zu übersiedeln, wurde die Alimentenbevorschussung mit

Verfügung vom 2. September 2015 weitergeführt und die Verfügung vom

27. August 2015 aufgehoben.

3.3 Aus der Aktennotiz der SRO vom

26. Juli 2016 bzw. der darin enthaltenen E-Mail-Korrespondenz zwischen der

SRO und dem zuständigen Oberamt ist ersichtlich, dass die Direktzahlung der

Alimentenbevorschussung an die Beschwerdeführerin bei der Übergabe des Dossiers

der Beschwerdeführerin an eine andere Sozialarbeiterin im Juli 2016 bemerkt

wurde. In der Folge unterzeichnete die Beschwerdeführerin am 27. Juli 2016 eine

Vereinbarung mit der SRO, wonach sie die zu viel bezogene Sozialhilfe im Betrag

von CHF 6'040.25 in monatlichen Raten von CHF 100.00 zurückbezahle,

erstmals ab 1. September 2016. Gemäss den aktuellen Angaben der SRO hat die

Beschwerdeführerin inzwischen den Betrag von CHF 1'231.75 bezahlt (vgl.

Vernehmlassung der SRO vom 12. November 2019).

4.1 Gemäss § 164 Abs. 1 SG sind

unrechtmässig erwirkte Geldleistungen zurückzu-erstatten. Nach § 14 Abs. 3 SG

prüft und verfügt der Kanton die Rückerstattung, wobei die

Zuständigkeitsbestimmung auch für die Rückerstattung unrechtmässig bezogener

Sozialhilfe gilt (SOG 2010 Nr. 17). Die Aufgabe der Rückerstattung wurde dem

Departement des Innern übertragen. Das DdI war somit im Zeitpunkt des Erlasses

der angefochtenen Verfügung zuständig für die Verfügung betreffend

Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen.

4.2 Wer Sozialhilfe beantragt, ist

verpflichtet, bei der Abklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Die hilfesuchende

Person hat wahrheitsgetreu über ihre Einkommens-, Vermögens- und

Familienverhältnisse Auskunft zu geben. Insbesondere muss Einblick in

Unterlagen gewährt werden, welche für die Feststellung der

Unterstützungsbedürftigkeit und für die Budgetberechnung relevant sind

(Mietverträge, Lohnabrechnungen, Bankbelege, Gerichtsentscheide usw.). Sie muss

ihre Angaben schriftlich bestätigen und wird auf die Folgen falscher Auskunft

hingewiesen. Veränderungen in den finanziellen und persönlichen Verhältnissen

sind unverzüglich und unaufgefordert zu melden (Richtlinien der Schweizerischen

Konferenz für Sozialhilfe [nachfolgend SKOS-Richtlinien genannt], A.5-3). Diese

Mitwirkungspflichten sind in § 17 SG gesetzlich verankert. Bezieht eine Person

aufgrund falscher Auskünfte zu ihren Verhältnissen oder weil sie Änderungen in

ihren Verhältnissen nicht gemeldet hat zu Unrecht Sozialhilfeleistungen, sind

diese zurückzuerstatten (SKOS-Richtlinien E.3-3).

5. Fest steht zunächst, dass sich die

Beschwerdeführerin die für die Zeit von Oktober 2015 bis Juli 2016 erhaltenen

bevorschussten Kinderalimente über insgesamt CHF 6’040.25 als Einkommen hätte

anrechnen lassen müssen, da gemäss dem namentlich in § 9 SG verankerten

Subsidiaritätsprinzips Eigenleistungen und andere Geldleistungen Sozialhilfeleistungen

vorgehen.

6. Die SRO wurde über die relevante

Verfügung des Oberamtes Olten-Gösgen vom 2. September 2015 betreffend die

Weiterführung der Alimentenbevorschussung aktenkundig durch Zustellung einer

Kopie der Verfügung in Kenntnis gesetzt. Aus dieser Verfügung geht hervor, dass

die Auszahlung künftig direkt an die Beschwerdeführerin erfolgt. Mit Schreiben

vom 8. September 2015 wandte sich die Sozialbehörde selber sodann an das

Oberamt Olten-Gösgen und teilte mit, die Beschwerdeführerin werde nicht mehr

vom Sozialamt der SRO unterstützt, weshalb sie die Abtretung der

Alimentenbevorschussung aufheben würden und um die direkte Auszahlung der

Alimente an die Beschwerdeführerin ersuchte. Ein neues angepasstes Budget wurde

allerdings nach den Akten nicht erstellt. Damit hat es die SRO selbst und

allein zu verantworten, wenn sie die Kinderalimente im Unterstützungsbudget der

Beschwerdeführerin nicht (oder nur teilweise) berücksichtigt hat. Zumal die

Sozialhilfeleistungen an die Beschwerdeführerin – soweit ersichtlich – nicht

jeden Monat gleich waren und die Beschwerdeführerin gestützt auf die Verfügung

des Oberamtes davon ausgehen konnte, dass die SRO bereits informiert war, konnte

von ihr auch nicht erwartet werden, dass sie den Fehler erkennt und meldet.

Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann der Beschwerdeführerin bei dieser

Sachlage kein pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen werden. Sie hat ihre

Meldepflicht nicht verletzt. Eine unrechtmässige Erwirkung von Sozialhilfe

i.S.v. § 164 SG liegt nicht vor, weshalb die Rückerstattungsforderung des DdI

dieser gesetzlichen Grundlage entbehrt.

7.1 Was die Rückzahlungsvereinbarung

zwischen der Beschwerdeführerin und der SRO vom 27. Juli 2016 betrifft, ist

darauf hinzuweisen, dass erst seit dem 1. Januar 2020 die

Einwohnergemeinden bzw. Sozialregionen für die Durchführung der

Rückerstattungsverfahren im Bereich der kommunal getragenen Sozialhilfe

zuständig sind. Gemäss der hier anwendbaren gesetzlichen Bestimmung von § 14 Abs. 3 SG war zur Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen weder die

Vertragsform zugelassen noch die Sozialregion dafür zuständig.

7.2 Verwaltungsrechtliche Verträge, die

schon bei ihrem Abschluss fehlerhaft waren, können – je nach Schwere des

Fehlers – anfechtbar, widerrufbar oder nichtig sein. Die Unzulässigkeit der

Vertragsform führt lediglich zur Anfechtbarkeit, die Unzuständigkeit der

vertragsschliessenden Behörde hingegen zur Nichtigkeit, sofern die Rechtssicherheit

nicht über Gebühr leidet (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller:

Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2014, § 35 N 5 ff.).

7.3 Die Rechtssicherheit stellt

vorliegend kein Problem dar, weshalb die Rückzahlungsvereinbarung, welche die

Sozialregion als unzuständige Behörde abgeschlossen hat, nichtig und deshalb

nicht durchsetzbar ist.

8. Ob die teilweise rückwirkend

ausgerichtete Hilflosenentschädigung für den Sohn der Beschwerdeführerin in

deren Unterstützungsbudget zu Unrecht als Einnahme angerechnet wurde, so die

Beschwerdeführerin, kann bei diesem Ergebnis offen bleiben. Eine allfällige

Rückerstattung ist in diesem Verfahren nicht Verfahrensgegenstand.

9. Die Beschwerde erweist sich somit als

begründet; sie ist gutzuheissen: Die Verfügung vom 31. Oktober 2019 des

Departements des Innern ist aufzuheben. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens

trägt der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht. Eine

Parteientschädigung ist nicht beantragt und wäre nicht zuzusprechen, zumal die

Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten war.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die

Verfügung vom 31. Oktober 2019 des Departements des Innern wird

aufgehoben.

2. Der Kanton Solothurn trägt die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist

nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman