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Entscheid

VWBES.2019.397

Baubewilligung / verlängerte Öffnungszeiten Hotel

11. Mai 2020Deutsch15 min

Departementalverfügung sei aufzuheben, und das Gesuch um Verlängerung der Öffnungszeiten

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 11. Mai 2020

Es wirken mit:

Vizepräsident Stöckli

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

L.___

GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt

Oliver

Wächter

Beschwerdeführerin

gegen

1. Bau- und Justizdepartement

2. Baukommission der Stadt Olten

3. S.___ vertreten durch Rechtsanwältin Janine

Spirig

4. J.___,

5. B.___

6. I.___,

Beschwerdeführer

4. bis 6. vertreten durch Rechtsanwalt

Arthur

Haefliger

Beschwerdegegner

betreffend Baubewilligung

/ verlängerte Öffnungszeiten Hotel A.___

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Auf Grundbuch Olten Nr. 27000, einer

Parzelle in der Kernzone Entwicklung, steht das Hotel A.___, Gebäude Nr. […] an

der […]gasse. Die L.___ GmbH als Bauherrschaft und Projektverfasserin stellte

ein Gesuch um verlängerte Öffnungszeiten, nämlich täglich von 11:00 bis 04:00

Uhr. Es gingen zahlreiche Einsprachen ein. Die kommunale Baukommission hiess

die Einsprachen der legitimierten Anwohner teilweise gut und wies das Gesuch um

Erteilung einer Ausnahmebewilligung am 10. Dezember 2018 ab. Die Fachstelle

Lärm des kantonalen Amts für Umwelt hatte zuvor eine Bewilligung unter Auflagen

als möglich erachtet: es komme (knapp) zu keinen Überschreitungen, was die

relevanten Schallquellen anbelange.

2. Die L.___ GmbH gelangte an das Bau-

und Justizdepartement. Das Departement wies die Verwaltungsbeschwerde am 28.

Oktober 2019 ab. Das Departement erwog namentlich Folgendes:

Im Gebäude des Hotels A.___ befänden

sich verschiedene Lokale, so die «X-bar» im Erdgeschoss mit zusätzlichen

wenigen Tischen und Stühlen im Aussenbereich zur Strasse hin, die «Y-bar» im

Erdgeschoss mit Gartenterrasse im Hinterhof, ein Club im ersten Untergeschoss

und eine «Z-bar» im ersten Obergeschoss.

Gemäss § 19 des Wirtschafts- und

Arbeitsgesetzes (WAG; BGS 940.11) dürften gastwirtschaftliche Betriebe sowie

Take-away/Imbiss-Betriebe von 05:00 Uhr bis 00:30 Uhr offenhalten (Abs.

1). Am Freitag und Samstag dürften diese Betriebe bis 04:00 Uhr

offenhalten (Abs. 2). Nach § 21 Abs. 1 WAG könnten die Einwohnergemeinden nach

Massgabe der Bau- und Umweltschutzgesetzgebung im Verfahren der Nutzungsplanung

oder der Baubewilligung von § 19 abweichende Öffnungszeiten festlegen.

Für das Hotel A.___ und die zugehörigen

Lokale seien bisher offenbar keine abweichenden Öffnungszeiten festgelegt

worden. Dass die Beschwerdeführerin vor der Einführung des WAG die Erlaubnis

gehabt habe, immer bis um 04:00 Uhr geöffnet zu haben, tue nichts zur Sache

(vgl. § 106 Abs. 2 WAG). Im Baugesuch sei um verlängerte Öffnungszeiten täglich

von 11:00 Uhr bis 04:00 Uhr ersucht worden. Da grundsätzlich die Öffnungszeiten

nach § 19 WAG Anwendung fänden, sei lediglich für einen Teil des Gesuches,

nämlich für die Öffnungszeiten von Sonntag bis Donnerstag von 00:30 bis 04:00

Uhr, eine Bewilligung erforderlich.

Die Vorinstanz habe erwogen, bei dem in

Frage stehenden Gastrobetrieb bestehe keine besondere Situation, welche eine

Abweichung von den ordentlichen Öffnungszeiten begründe. Eine besondere

Situation wäre beispielsweise gegeben, wenn sich keine Wohnungen in der

Umgebung befänden oder wenn andere Lärmquellen wie Kantonsstrasse oder

Eisenbahn bestünden. Die Einsprachen würden an diesem Ort ein legitimes

Schutzbedürfnis aufzeigen.

Der Beschwerdeführerin sei zuzustimmen,

dass die Grenzwerte grundsätzlich, knapp, eingehalten seien. Lediglich beim

Immissionspunkt 1 sei eine leichte Überschreitung ausgewiesen.

Die Beschwerdeführerin verkenne jedoch,

dass es sich bei § 21 Abs. 1 WAG um eine «Kann-Bestimmung» handle. Die

Baubehörde sei grundsätzlich nicht verpflichtet, verlängerte Öffnungszeiten zu

bewilligen. Es bestehe für die Beschwerdeführerin kein derartiger Anspruch. Bei

der Frage nach der Bewilligungsfähigkeit verlängerter Öffnungszeiten sei nicht

nur massgebend, ob die Belastungsgrenzwerte für Lärm eingehalten seien, sondern

es sei auch eine Interessenabwägung vorzunehmen, in der die (wohl

ausschliesslich wirtschaftlichen) Interessen der Betreiberin des Hotels A.___

den Interessen der Anwohner an ungestörter Nachtruhe sowie dem öffentlichen

Interesse an der Einhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit und

der Begrenzung von Immissionen im Rahmen des Vorsorgeprinzips

gegenüberzustellen seien. Dies habe die Vorinstanz, wenn auch in eher knapper

Ausführung, getan. Sie sei zum Schluss gekommen, dass dem Schutzbedürfnis der

Einsprecher bzw. der Beschwerdeführer sowie der vorsorglichen

Immissionsbegrenzung eine höhere Gewichtung zukomme als dem Interesse der

Betreiberin an längeren Öffnungszeiten.

Die Beschwerdeführerin nenne diverse

Lokalitäten, die sich angeblich alle in derselben Zone (Kernzone/Kernrandzone)

wie ihr Lokal befänden und denen verlängerte Öffnungszeiten bewilligt worden

seien. Die Behauptung, wonach den Lokalitäten ein gleichlautendes

Verlängerungsgesuch jeweils bewilligt worden sei, werde von der Vorinstanz

indessen bestritten; es sei von den Betreibern seit Inkrafttreten des WAG kein

einziges Verlängerungsgesuch eingegeben und sodann bewilligt worden. Überdies

befänden sich die genannten Lokale an einer Lärmquelle (Bahnlinie,

Kantonsstrasse) und seien somit vorbelastet, oder sie befänden sich in einem

Industriequartier bzw. einer Zone für öffentliche Bauten ohne direkt

angrenzende Wohnnutzung.

3. Dagegen liess die L.___ GmbH

Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Der Hauptantrag lautete, die

Departementalverfügung sei aufzuheben, und das Gesuch um Verlängerung der Öffnungszeiten

sei gutzuheissen. Zudem wurde beantragt, es sei ein Augenschein durchzuführen.

Die verlängerten Öffnungszeiten seien

der Beschwerdeführerin erlaubt worden –bis das Wirtschafts- und Arbeitsgesetz

am 1. Januar 2016 in Kraft getreten sei. Es gebe keinen Grund, der

Beschwerdeführerin die gewohnten Öffnungszeiten nicht mehr zu bewilligen. Die

Grenzwerte der verschiedenen Lärmarten würden eingehalten. Im ersten

Obergeschoss gebe es keine Fenster; im Erdgeschoss seien Lärmschutzfenster

eingebaut. Im Untergeschoss gebe es ebenfalls keine Fenster, jedoch Lärmschutzwände.

Die 36 Hotelzimmer seien fast immer belegt. Dies beweise, dass es keine

störenden Lärmimmissionen gebe. Dagegen fänden im Nachbarhaus (Q.___ Bar und

Club) fast täglich Lärmexzesse statt. Dies werde nicht unterschieden. Es könne

nicht angehen, dass die kommunale Behörde das Lärmgutachten nicht beachte. Security-Angestellte

würden für Ordnung sorgen; es gehe ja um ein Viersternehotel. Der Betrieb liege

ausserdem in der ES III. Es sei erwiesen, dass es keine Nachtruhestörung gebe. Allfälliger

nächtlicher Lärm stamme von Randständigen in der Kirchgasse. Andere Anträge

habe die kommunale Baubehörde bewilligt. Namentlich hätten die «Atlas-Bar» an

der Baslerstrasse 30A und das «Metro» Bewilligungen erhalten, täglich bis 04:00

h zu öffnen. Es sei falsch, zu behaupten, die anderen Standorte würden sich an

einer Lärmquelle befinden.

Der Betrieb der Beschwerdeführerin sei

komplett mit Lärmschutzwänden und Lärmschutzfenstern geschützt. Wegen der

Hotelzimmer habe sie ein Interesse daran, dass es keine störenden Immissionen

gebe. Es gebe aus lärmtechnischer Sicht keinen Grund, die Öffnungszeiten zu

verweigern.

4. Die Baudirektion Olten beantragte,

die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Dies

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Stadt habe in keinem Nutzungsplan

abweichende Öffnungszeiten definiert. Sonntags bis donnerstags bis 04:00 offen

zu halten, erfordere eine Ausnahmebewilligung. Es bestehe keine besondere

Situation, die eine Abweichung begründen lasse. Bei den in der

Beschwerdeschrift genannten Lokalen sei – nach dem Inkrafttreten des WAG – kein

einziges Verlängerungsgesuch bewilligt worden. Ein weiteres Gesuch für

verlängerte Öffnungszeiten sei sistiert und mittlerweile abgeschrieben worden.

Es bestehe kein Anspruch auf eine Bewilligung. Die Resultate des Gutachtens

seien knapp.

5. Dr. Haefliger beantragte namens der

Beschwerdegegner 4 bis 6, die Beschwerde sei unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde. Rund um das

Hotel befänden sich Wohnungen. Es gebe keinen Betrieb, der unter der Woche bis

um 4:00 Uhr geöffnet habe. Die Anwohner hätten Anspruch auf Nachtruhe. Es sei

auch in der Vergangenheit immer wieder zu Immissionen gekommen. Die in der

Beschwerde aufgeführten Betriebe seien nicht vergleichbar. Die «Atlas Bar» sei

ein kleiner Betrieb auf der Rückseite der Baslerstrasse, wo keine Wohnungen

lägen. Das «Metro» liege im Untergrund der Unterführung an der Froburgstrasse. Die

Betriebe in der Nähe würden über keine verlängerten Öffnungszeiten verfügen.

6. S.___ liess beantragen, die

Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Eine allfällige

Bewilligung nach altem Recht sei nur bis zum 31. Dezember 2017 gültig gewesen.

Ein Augenschein würde keine neuen Erkenntnisse bringen. Es könne aufgrund der

Akten entschieden werden. Seit fast 15 Jahren habe kein Wechsel in der Geschäftsführung

des Hotels stattgefunden. In der «P.-Bar» werde Tanzmusik gespielt. Die knappe

Einhaltung von Lärmgrenzwerten verschaffe keinen Anspruch auf eine

Ausnahmebewilligung. Die Gemeinde habe einen erheblichen Ermessensspielraum. Verlängerte

Öffnungszeiten würden unter der Woche zu einer Ansammlung der Leute führen, die

noch unterwegs seien. Vor den Lokalitäten würden sich Personengruppen

ansammeln. Der Verweis auf andere Lokalitäten sei unbehelflich, denn es sei der

jeweilige Einzelfall zu beurteilen. Das Rechtsgleichheitsgebot sei nicht

verletzt. In der Nichterteilung einer Ausnahmebewilligung liege keine

Ermessensüberschreitung. Die Anwohner seien vor Immissionen während der

nächtlichen Ruhezeiten zu schützen. Es sei nicht ersichtlich, dass verlängerte

Öffnungszeiten die wirtschaftliche Situation verbessern. Wochentags sei nach Mitternacht

kaum noch jemand unterwegs. Verlängerte Öffnungszeiten seien nur in

Ausnahmefällen zu bewilligen. Dass Belastungsgrenzwerte eingehalten würden,

besage nicht, dass alle erforderlichen Emissionsbegrenzungen getroffen worden

seien. Auflagen würden dem Vorsorgeprinzip kaum genügen.

7. Die Beschwerdeführerin liess

namentlich noch ausführen, es könne kein Lärm aus dem Haus nach draussen

dringen. Um dies zu zeigen, sei ein Augenschein beantragt. Seit Jahren gebe es

keine Probleme mehr.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Die Beschwerdeführerin beantragt

einen Augenschein. Die Beschwerdeführerin konnte sich schriftlich äussern und

hat dies auch ausführlich getan. Ein Augenschein kann im Einzelfall zwar die

Akzeptanz des Entscheids bei den Parteien erhöhen und zur Klärung noch offener

Fragen beitragen. Einen Augenschein (mit Parteibefragung) durchzuführen, wäre

im vorliegenden Fall aber unnötig und unfair. Ein solches Vorgehen weckt

falsche Hoffnungen, wenn der rechtlich relevante Sachverhalt aufgrund der Akten

schon hinreichend klar ist. Es ist unbestritten geblieben, dass das Gebäude

schallschutztechnisch grundsätzlich nicht schlecht isoliert ist. Die noch nicht

bestehende nächtliche Nutzung kann nicht in Augenschein genommen werden,

zurzeit mangels Betriebsstillstand oder reduzierten Öffnungsmöglichkeiten

ohnehin nicht.

1.3

Zulässige Beschwerdegründe sind nach

§ 67bis Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11)

die Verletzung von kantonalem und Bundesrecht, wobei die Überschreitung oder

der Missbrauch des Ermessens als Rechtsverletzung gelten (lit. a), sowie die

unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts.

Unangemessenheit kann hier nicht (mehr) geltend gemacht werden, da bereits eine

Rechtsmittelinstanz als Vorinstanz entschieden hat. Selbst bei einer

Überprüfung des Ermessens blieben die Grundsätze der Gemeindeautonomie

vorbehalten. (§ 67bis Abs. 2 VRG).

2.1

Es geht um eine Abweichung vom

Gesetz, um eine Ausnahmebewilligung (verlängerte Öffnungszeiten von Sonntag bis

Donnerstag; vgl. §§ 19 und 21 des Wirtschafts- und Arbeitsgesetzes, WAG, BGS

914.11). Eine Ausnahme will im Einzelfall Härten und vom Gesetzgeber offensichtlich

nicht gewollte Wirkungen vermeiden. Es geht um die Verfeinerung der

schematischen Norm im besonders gelagerten Einzelfall, um die Durchsetzung des

Verhältnismässigkeitsprinzips. Schon aus dem Wortlaut ergibt sich, dass die

Ausnahmebewilligung im Regelfall nicht zur Verfügung stehen soll.

Ausnahmegründe müssen objektiver Natur sein. Persönliche oder finanzielle

Gründe rechtfertigen eine Ausnahmebewilligung nicht. Generelle Grün­de oder

eine sogenannt bessere Lösung vermögen auch keine Ausnahme zu rechtfertigen.

Weiter dürfen weder überwiegende öffentliche noch nachbarliche Interessen

entgegenstehen (Griffel/Liniger/Rausch/Turnherr [Hrsg.]: Fachhandbuch

öffentliches Baurecht, Basel 2016, S. 253 f).

2.2

Die Kernzone ist im Stadtzentrum von

Olten recht grossflächig. Sie umfasst die Altstadt. In der Zone ist eine

Wohnnutzung zulässig. Der Betrieb der Beschwerdeführerin weist keine

Besonderheiten auf, er ist nicht einzigartig oder besonders. In der Umgebung

gibt es weitere Restaurants, Bars und Hotels. Es ist verständlich, dass die

Stadt hier kein Präjudiz schaffen will, zumal mit dem neuen Wirtschafts- und

Arbeitsgesetz bereits eine Ausweitung der Öffnungszeiten am Wochenende

erfolgte.

3.1

Nach Art. 50 Absatz 1 BV (Bundesverfassung,

SR 101) ist die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts

gewährleistet. Es steht dem Kanton offen, ob und inwieweit er den Gemeinden

Gesetzgebungskompetenzen übertragen bzw. entziehen will. Nach § 133 des

Planungs- und Baugesetzes (PBG, BGS 711.1) können die Gemeinden ergänzende

Bauvorschriften erlassen. Sie dürfen dem kantonalen Recht nicht widersprechen. Im

öffentlichen Baurecht besteht grundsätzlich eine ansehnliche Gemeindeautonomie.

3.2

Zwar weist das städtische

Baureglement keine spezielle Bestimmung auf, die im vorliegenden Fall hilfreich

ist. Die Stadt hat zudem nicht eben einlässlich legiferiert. Dennoch auferlegt

sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung bei der Überprüfung von

kommunalen Bauentscheiden, zumal keine Angemessenheitskontrolle stattfinden

darf. Es geht kaum an, bei einer echten Kann-Vorschrift einer Gemeinde eine

Ausnahmebewilligung aufzuzwingen, die sie nicht haben will. Dies namentlich aus

folgenden Gründen:

3.3

Östlich an die [...]gasse angrenzend

bestehen grössere Wohnhäuser mit Dutzenden von Wohnungen, deren Bewohner

gestört werden könnten. Auch im Westen, hinter dem Parkplatz, bestehen

Mehrfamilienhäuser. Für das grosse Geschäftshaus des Hotels A.___ besteht kein

schlüssiges, detailliertes Betriebskonzept, das für verbindlich erklärt werden

könnte. Dabei geht es nach dem Gutachten nebst dem Hotel immerhin um eine «X-Bar»

für ca. 100 Personen mit Beschallungsanlage und Effektbeleuchtungen, eine «Y-bar»

für ca. 60 Personen mit Hintergrundmusik, eine «Z-bar» mit Gartensitzplatz (40

Plätze innen, 60 Plätze aussen) mit Hintergrundmusik und den «Club P.___», der

über eine Wendeltreppe direkt von der Strasse aus zugänglich ist; dort wird

Tanzmusik gespielt.

Schon allein ein einziges direkt von der

Strasse aus zugängliches Dancing/Cabaret weckt in einem Quartier mit

Wohnnutzung ernste Bedenken. Es hilft wenig, wenn das Gutachten findet, die

geltenden Grenzwerte könnten bei den verschiedenen Lärmarten eingehalten

werden. Kritisch seien Musik- und Kundenlärm. Das ist immer so. Und: Für

Alltags- und Freizeitlärm bestehen gar keine verbindlichen Grenzwerte. Seit dem

Rauchverbot in den öffentlichen Lokalen hat sich das Problem dadurch

verschärft, dass Raucherinnen und Raucher sich immer wieder vor das Lokal

begeben, um ihrer Sucht zu frönen oder jemanden dazu zu begleiten.

Die Stellungnahme des Amts für Umwelt

schliesst zwar, das Gutachten finde, alle relevanten Schallquellen würden knapp

zu keinen Überschreitungen gemäss der Vollzugshilfe des Cercle bruit führen.

Damit sei man einverstanden. Dennoch werden sodann fünf Auflagen empfohlen. So

sind zum Beispiel Fenster zu schliessen, Türschliesser zu montieren, und die

Betreiber haben übermässige Lärmemissionen zu unterbinden.

Die Störung, die von einer solchen

Anlage ausgeht, hängt zum grössten Teil vom Betrieb respektive vom Betreiber

ab. Ein Betriebskonzept fehlt aber, wie gesagt. Dass heute schon von der

benachbarten Q.____ Bar angeblich Störungen ausgehen, vermag Bedenken auch

nicht zu zerstreuen. Ein Gastrobetrieb mit vier unterschiedlichen Angeboten,

der unter der Woche nach der ordentlichen Schliessungszeit noch offensteht, ist

geeignet, unterschiedliche Besuchergruppen anzuziehen – das ist ja auch das

Ziel – und dadurch in der nächtlichen Ruhezeit erhebliche Störungen durch den

Besucherverkehr zu verursachen, namentlich wenn seine Lage zwischen Altstadt

und den Parkplätzen (…) ohnehin dazu führt, dass ein erheblicher Teil der

Besucher dort vorbeizieht. Dieser Besucherlärm ist in den Lärmgutachten, da

nicht berechenbar, nicht enthalten, führt aber erfahrungsgemäss zu erheblichen

nächtlichen Ruhestörungen, ebenso wie der Lärm von Rauchern, die sich vor den

Lokalen aufhalten und auch unterhalten (vgl. z.B. Urteil i.S. Kulturfabrik

Kofmehl vom 6. Juli 2012, VWBES.2011.74, Erw. 8).

4.1

Die Beschwerdeführerin beruft sich namentlich

auf die Öffnungszeiten der «Atlas Bar» und der «Metro Bar», die auch täglich

bis 4:00 Uhr geöffnet sein sollen. Die entsprechenden Baubewilligungen wurden

nicht eingereicht. Nach der Homepage ist die «Atlas Bar» indessen nur bis 0:30

Uhr geöffnet (https://www.facebook.com/ pg/AtlasBistroBar/about/?ref=page_internal).

Sie hat keinen Eingang oder Aussenbereich, der an Wohnungen grenzt. Und in

einer Sishabar herrscht üblicherweise zudem eine eher ruhige Atmosphäre und

nicht laute Musik. Die «Metro Bar» publiziert derzeit keine Öffnungszeiten. Sie

befindet sich aber im Untergrund unter der City-Kreuzung in einer Passage. Beide

Vergleichsbeispiele sind mit der Situation des Hotels A.___ nicht vergleichbar.

Die Baubehörde macht zudem unwiderlegt geltend, sie hätte seit Inkrafttreten

des WAG keine generell verlängerten Öffnungszeiten unter der Woche bis 4 Uhr

erteilt. Aus den Öffnungszeiten einer Bar, die in einem anderen Stadtteil

gelegen ist, lässt sich für den vorliegenden Fall ohnehin nichts ableiten. Das

Gleichbehandlungsgebot ist nicht verletzt.

4.2

Die Nachtlokalbewilligung, die die

Beschwerdeführerin unter altem Recht erhalten haben soll, wurde nicht

eingereicht. Dies ist indessen nicht weiter von Belang. Die nach altem Recht

erteilten Nachtlokalbewilligungen blieben bloss noch zwei Jahre gültig (§ 106 Abs. 2 WAG). Solche Bewilligungen sind unterdessen längst erloschen.

4.3

Es ist grundsätzlich nicht Sache einer

Baubehörde, die potentielle Rentabilität eines Vorhabens zu beurteilen. Olten

ist zwar die grösste Stadt im Kanton, aber doch eine Kleinstadt im Mittelland

mit ca. 19'000 Einwohnern. Dort sind unter der Woche nach Mitternacht kaum mehr

Leute unterwegs; schon gar nicht, um ausgelassen bis in die frühen Morgenstunden

zu feiern. Es ist schwer ersichtlich, welchen Nutzen die Beschwerdeführerin aus

der angestrebten Bewilligung zu ziehen vermöchte. Der Beschwerdeführerin wäre,

nebenbei gesagt, gegebenenfalls wohl auch mit sogenannten einzelbetrieblichen

Ausnahmen gedient. Dies nicht nur während der Fasnacht, sondern auch dann, wenn

unter der Woche einmal ein grösserer privater Anlass wie eine Hochzeit oder

eine Geburtstagsfeier stattfinden sollte (vgl. § 21 Abs. 2 WAG und § 13 Abs. 1 lit b VWAG [BGS 940.12]).

5.1

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00

festzusetzen sind.

5.2

Die von Dr. Haefliger für die

Beschwerdegegner 4 bis 6 geltend gemachte Parteientschädigung von CHF 999.30

erscheint als angemessen. Die durch S.___ geltend gemachte Entschädigung von

CHF 3'229.40 erscheint als hoch, aber noch nicht als übersetzt, was die

geleistete Arbeit anbelangt. Die Anwältin, Janine Spirig, beantragt einen

Stundenansatz von CHF 280.00. Gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts kann

jedoch ohne Einreichen einer Honorarvereinbarung höchstens ein Stundenansatz

von CHF 260.00 vergütet werden. Somit resultiert eine Entschädigung von

CHF 3'003.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Die beiden Parteientschädigungen

sind der Beschwerdeführerin zu überbinden.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

3. Die Beschwerdeführerin hat [den

Beschwerdeführern 4 bis 6, alle vertreten durch RA Haefliger], eine

Parteientschädigung

von insgesamt CHF 999.30 zu bezahlen.

4. Die Beschwerdeführerin hat S.____ eine

Parteientschädigung von CHF 3'003.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Stöckli Schaad