VWBES.2019.397
Baubewilligung / verlängerte Öffnungszeiten Hotel
11. Mai 2020Deutsch15 min
Departementalverfügung sei aufzuheben, und das Gesuch um Verlängerung der Öffnungszeiten
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 11. Mai 2020
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
L.___
GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt
Oliver
Wächter
Beschwerdeführerin
gegen
1. Bau- und Justizdepartement
2. Baukommission der Stadt Olten
3. S.___ vertreten durch Rechtsanwältin Janine
Spirig
4. J.___,
5. B.___
6. I.___,
Beschwerdeführer
4. bis 6. vertreten durch Rechtsanwalt
Arthur
Haefliger
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung
/ verlängerte Öffnungszeiten Hotel A.___
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Auf Grundbuch Olten Nr. 27000, einer
Parzelle in der Kernzone Entwicklung, steht das Hotel A.___, Gebäude Nr. […] an
der […]gasse. Die L.___ GmbH als Bauherrschaft und Projektverfasserin stellte
ein Gesuch um verlängerte Öffnungszeiten, nämlich täglich von 11:00 bis 04:00
Uhr. Es gingen zahlreiche Einsprachen ein. Die kommunale Baukommission hiess
die Einsprachen der legitimierten Anwohner teilweise gut und wies das Gesuch um
Erteilung einer Ausnahmebewilligung am 10. Dezember 2018 ab. Die Fachstelle
Lärm des kantonalen Amts für Umwelt hatte zuvor eine Bewilligung unter Auflagen
als möglich erachtet: es komme (knapp) zu keinen Überschreitungen, was die
relevanten Schallquellen anbelange.
2. Die L.___ GmbH gelangte an das Bau-
und Justizdepartement. Das Departement wies die Verwaltungsbeschwerde am 28.
Oktober 2019 ab. Das Departement erwog namentlich Folgendes:
Im Gebäude des Hotels A.___ befänden
sich verschiedene Lokale, so die «X-bar» im Erdgeschoss mit zusätzlichen
wenigen Tischen und Stühlen im Aussenbereich zur Strasse hin, die «Y-bar» im
Erdgeschoss mit Gartenterrasse im Hinterhof, ein Club im ersten Untergeschoss
und eine «Z-bar» im ersten Obergeschoss.
Gemäss § 19 des Wirtschafts- und
Arbeitsgesetzes (WAG; BGS 940.11) dürften gastwirtschaftliche Betriebe sowie
Take-away/Imbiss-Betriebe von 05:00 Uhr bis 00:30 Uhr offenhalten (Abs.
1). Am Freitag und Samstag dürften diese Betriebe bis 04:00 Uhr
offenhalten (Abs. 2). Nach § 21 Abs. 1 WAG könnten die Einwohnergemeinden nach
Massgabe der Bau- und Umweltschutzgesetzgebung im Verfahren der Nutzungsplanung
oder der Baubewilligung von § 19 abweichende Öffnungszeiten festlegen.
Für das Hotel A.___ und die zugehörigen
Lokale seien bisher offenbar keine abweichenden Öffnungszeiten festgelegt
worden. Dass die Beschwerdeführerin vor der Einführung des WAG die Erlaubnis
gehabt habe, immer bis um 04:00 Uhr geöffnet zu haben, tue nichts zur Sache
(vgl. § 106 Abs. 2 WAG). Im Baugesuch sei um verlängerte Öffnungszeiten täglich
von 11:00 Uhr bis 04:00 Uhr ersucht worden. Da grundsätzlich die Öffnungszeiten
nach § 19 WAG Anwendung fänden, sei lediglich für einen Teil des Gesuches,
nämlich für die Öffnungszeiten von Sonntag bis Donnerstag von 00:30 bis 04:00
Uhr, eine Bewilligung erforderlich.
Die Vorinstanz habe erwogen, bei dem in
Frage stehenden Gastrobetrieb bestehe keine besondere Situation, welche eine
Abweichung von den ordentlichen Öffnungszeiten begründe. Eine besondere
Situation wäre beispielsweise gegeben, wenn sich keine Wohnungen in der
Umgebung befänden oder wenn andere Lärmquellen wie Kantonsstrasse oder
Eisenbahn bestünden. Die Einsprachen würden an diesem Ort ein legitimes
Schutzbedürfnis aufzeigen.
Der Beschwerdeführerin sei zuzustimmen,
dass die Grenzwerte grundsätzlich, knapp, eingehalten seien. Lediglich beim
Immissionspunkt 1 sei eine leichte Überschreitung ausgewiesen.
Die Beschwerdeführerin verkenne jedoch,
dass es sich bei § 21 Abs. 1 WAG um eine «Kann-Bestimmung» handle. Die
Baubehörde sei grundsätzlich nicht verpflichtet, verlängerte Öffnungszeiten zu
bewilligen. Es bestehe für die Beschwerdeführerin kein derartiger Anspruch. Bei
der Frage nach der Bewilligungsfähigkeit verlängerter Öffnungszeiten sei nicht
nur massgebend, ob die Belastungsgrenzwerte für Lärm eingehalten seien, sondern
es sei auch eine Interessenabwägung vorzunehmen, in der die (wohl
ausschliesslich wirtschaftlichen) Interessen der Betreiberin des Hotels A.___
den Interessen der Anwohner an ungestörter Nachtruhe sowie dem öffentlichen
Interesse an der Einhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit und
der Begrenzung von Immissionen im Rahmen des Vorsorgeprinzips
gegenüberzustellen seien. Dies habe die Vorinstanz, wenn auch in eher knapper
Ausführung, getan. Sie sei zum Schluss gekommen, dass dem Schutzbedürfnis der
Einsprecher bzw. der Beschwerdeführer sowie der vorsorglichen
Immissionsbegrenzung eine höhere Gewichtung zukomme als dem Interesse der
Betreiberin an längeren Öffnungszeiten.
Die Beschwerdeführerin nenne diverse
Lokalitäten, die sich angeblich alle in derselben Zone (Kernzone/Kernrandzone)
wie ihr Lokal befänden und denen verlängerte Öffnungszeiten bewilligt worden
seien. Die Behauptung, wonach den Lokalitäten ein gleichlautendes
Verlängerungsgesuch jeweils bewilligt worden sei, werde von der Vorinstanz
indessen bestritten; es sei von den Betreibern seit Inkrafttreten des WAG kein
einziges Verlängerungsgesuch eingegeben und sodann bewilligt worden. Überdies
befänden sich die genannten Lokale an einer Lärmquelle (Bahnlinie,
Kantonsstrasse) und seien somit vorbelastet, oder sie befänden sich in einem
Industriequartier bzw. einer Zone für öffentliche Bauten ohne direkt
angrenzende Wohnnutzung.
3. Dagegen liess die L.___ GmbH
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Der Hauptantrag lautete, die
Departementalverfügung sei aufzuheben, und das Gesuch um Verlängerung der Öffnungszeiten
sei gutzuheissen. Zudem wurde beantragt, es sei ein Augenschein durchzuführen.
Die verlängerten Öffnungszeiten seien
der Beschwerdeführerin erlaubt worden –bis das Wirtschafts- und Arbeitsgesetz
am 1. Januar 2016 in Kraft getreten sei. Es gebe keinen Grund, der
Beschwerdeführerin die gewohnten Öffnungszeiten nicht mehr zu bewilligen. Die
Grenzwerte der verschiedenen Lärmarten würden eingehalten. Im ersten
Obergeschoss gebe es keine Fenster; im Erdgeschoss seien Lärmschutzfenster
eingebaut. Im Untergeschoss gebe es ebenfalls keine Fenster, jedoch Lärmschutzwände.
Die 36 Hotelzimmer seien fast immer belegt. Dies beweise, dass es keine
störenden Lärmimmissionen gebe. Dagegen fänden im Nachbarhaus (Q.___ Bar und
Club) fast täglich Lärmexzesse statt. Dies werde nicht unterschieden. Es könne
nicht angehen, dass die kommunale Behörde das Lärmgutachten nicht beachte. Security-Angestellte
würden für Ordnung sorgen; es gehe ja um ein Viersternehotel. Der Betrieb liege
ausserdem in der ES III. Es sei erwiesen, dass es keine Nachtruhestörung gebe. Allfälliger
nächtlicher Lärm stamme von Randständigen in der Kirchgasse. Andere Anträge
habe die kommunale Baubehörde bewilligt. Namentlich hätten die «Atlas-Bar» an
der Baslerstrasse 30A und das «Metro» Bewilligungen erhalten, täglich bis 04:00
h zu öffnen. Es sei falsch, zu behaupten, die anderen Standorte würden sich an
einer Lärmquelle befinden.
Der Betrieb der Beschwerdeführerin sei
komplett mit Lärmschutzwänden und Lärmschutzfenstern geschützt. Wegen der
Hotelzimmer habe sie ein Interesse daran, dass es keine störenden Immissionen
gebe. Es gebe aus lärmtechnischer Sicht keinen Grund, die Öffnungszeiten zu
verweigern.
4. Die Baudirektion Olten beantragte,
die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Dies
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Stadt habe in keinem Nutzungsplan
abweichende Öffnungszeiten definiert. Sonntags bis donnerstags bis 04:00 offen
zu halten, erfordere eine Ausnahmebewilligung. Es bestehe keine besondere
Situation, die eine Abweichung begründen lasse. Bei den in der
Beschwerdeschrift genannten Lokalen sei – nach dem Inkrafttreten des WAG – kein
einziges Verlängerungsgesuch bewilligt worden. Ein weiteres Gesuch für
verlängerte Öffnungszeiten sei sistiert und mittlerweile abgeschrieben worden.
Es bestehe kein Anspruch auf eine Bewilligung. Die Resultate des Gutachtens
seien knapp.
5. Dr. Haefliger beantragte namens der
Beschwerdegegner 4 bis 6, die Beschwerde sei unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde. Rund um das
Hotel befänden sich Wohnungen. Es gebe keinen Betrieb, der unter der Woche bis
um 4:00 Uhr geöffnet habe. Die Anwohner hätten Anspruch auf Nachtruhe. Es sei
auch in der Vergangenheit immer wieder zu Immissionen gekommen. Die in der
Beschwerde aufgeführten Betriebe seien nicht vergleichbar. Die «Atlas Bar» sei
ein kleiner Betrieb auf der Rückseite der Baslerstrasse, wo keine Wohnungen
lägen. Das «Metro» liege im Untergrund der Unterführung an der Froburgstrasse. Die
Betriebe in der Nähe würden über keine verlängerten Öffnungszeiten verfügen.
6. S.___ liess beantragen, die
Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Eine allfällige
Bewilligung nach altem Recht sei nur bis zum 31. Dezember 2017 gültig gewesen.
Ein Augenschein würde keine neuen Erkenntnisse bringen. Es könne aufgrund der
Akten entschieden werden. Seit fast 15 Jahren habe kein Wechsel in der Geschäftsführung
des Hotels stattgefunden. In der «P.-Bar» werde Tanzmusik gespielt. Die knappe
Einhaltung von Lärmgrenzwerten verschaffe keinen Anspruch auf eine
Ausnahmebewilligung. Die Gemeinde habe einen erheblichen Ermessensspielraum. Verlängerte
Öffnungszeiten würden unter der Woche zu einer Ansammlung der Leute führen, die
noch unterwegs seien. Vor den Lokalitäten würden sich Personengruppen
ansammeln. Der Verweis auf andere Lokalitäten sei unbehelflich, denn es sei der
jeweilige Einzelfall zu beurteilen. Das Rechtsgleichheitsgebot sei nicht
verletzt. In der Nichterteilung einer Ausnahmebewilligung liege keine
Ermessensüberschreitung. Die Anwohner seien vor Immissionen während der
nächtlichen Ruhezeiten zu schützen. Es sei nicht ersichtlich, dass verlängerte
Öffnungszeiten die wirtschaftliche Situation verbessern. Wochentags sei nach Mitternacht
kaum noch jemand unterwegs. Verlängerte Öffnungszeiten seien nur in
Ausnahmefällen zu bewilligen. Dass Belastungsgrenzwerte eingehalten würden,
besage nicht, dass alle erforderlichen Emissionsbegrenzungen getroffen worden
seien. Auflagen würden dem Vorsorgeprinzip kaum genügen.
7. Die Beschwerdeführerin liess
namentlich noch ausführen, es könne kein Lärm aus dem Haus nach draussen
dringen. Um dies zu zeigen, sei ein Augenschein beantragt. Seit Jahren gebe es
keine Probleme mehr.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Die Beschwerdeführerin beantragt
einen Augenschein. Die Beschwerdeführerin konnte sich schriftlich äussern und
hat dies auch ausführlich getan. Ein Augenschein kann im Einzelfall zwar die
Akzeptanz des Entscheids bei den Parteien erhöhen und zur Klärung noch offener
Fragen beitragen. Einen Augenschein (mit Parteibefragung) durchzuführen, wäre
im vorliegenden Fall aber unnötig und unfair. Ein solches Vorgehen weckt
falsche Hoffnungen, wenn der rechtlich relevante Sachverhalt aufgrund der Akten
schon hinreichend klar ist. Es ist unbestritten geblieben, dass das Gebäude
schallschutztechnisch grundsätzlich nicht schlecht isoliert ist. Die noch nicht
bestehende nächtliche Nutzung kann nicht in Augenschein genommen werden,
zurzeit mangels Betriebsstillstand oder reduzierten Öffnungsmöglichkeiten
ohnehin nicht.
1.3
Zulässige Beschwerdegründe sind nach
§ 67bis Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11)
die Verletzung von kantonalem und Bundesrecht, wobei die Überschreitung oder
der Missbrauch des Ermessens als Rechtsverletzung gelten (lit. a), sowie die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts.
Unangemessenheit kann hier nicht (mehr) geltend gemacht werden, da bereits eine
Rechtsmittelinstanz als Vorinstanz entschieden hat. Selbst bei einer
Überprüfung des Ermessens blieben die Grundsätze der Gemeindeautonomie
vorbehalten. (§ 67bis Abs. 2 VRG).
2.1
Es geht um eine Abweichung vom
Gesetz, um eine Ausnahmebewilligung (verlängerte Öffnungszeiten von Sonntag bis
Donnerstag; vgl. §§ 19 und 21 des Wirtschafts- und Arbeitsgesetzes, WAG, BGS
914.11). Eine Ausnahme will im Einzelfall Härten und vom Gesetzgeber offensichtlich
nicht gewollte Wirkungen vermeiden. Es geht um die Verfeinerung der
schematischen Norm im besonders gelagerten Einzelfall, um die Durchsetzung des
Verhältnismässigkeitsprinzips. Schon aus dem Wortlaut ergibt sich, dass die
Ausnahmebewilligung im Regelfall nicht zur Verfügung stehen soll.
Ausnahmegründe müssen objektiver Natur sein. Persönliche oder finanzielle
Gründe rechtfertigen eine Ausnahmebewilligung nicht. Generelle Gründe oder
eine sogenannt bessere Lösung vermögen auch keine Ausnahme zu rechtfertigen.
Weiter dürfen weder überwiegende öffentliche noch nachbarliche Interessen
entgegenstehen (Griffel/Liniger/Rausch/Turnherr [Hrsg.]: Fachhandbuch
öffentliches Baurecht, Basel 2016, S. 253 f).
2.2
Die Kernzone ist im Stadtzentrum von
Olten recht grossflächig. Sie umfasst die Altstadt. In der Zone ist eine
Wohnnutzung zulässig. Der Betrieb der Beschwerdeführerin weist keine
Besonderheiten auf, er ist nicht einzigartig oder besonders. In der Umgebung
gibt es weitere Restaurants, Bars und Hotels. Es ist verständlich, dass die
Stadt hier kein Präjudiz schaffen will, zumal mit dem neuen Wirtschafts- und
Arbeitsgesetz bereits eine Ausweitung der Öffnungszeiten am Wochenende
erfolgte.
3.1
Nach Art. 50 Absatz 1 BV (Bundesverfassung,
SR 101) ist die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts
gewährleistet. Es steht dem Kanton offen, ob und inwieweit er den Gemeinden
Gesetzgebungskompetenzen übertragen bzw. entziehen will. Nach § 133 des
Planungs- und Baugesetzes (PBG, BGS 711.1) können die Gemeinden ergänzende
Bauvorschriften erlassen. Sie dürfen dem kantonalen Recht nicht widersprechen. Im
öffentlichen Baurecht besteht grundsätzlich eine ansehnliche Gemeindeautonomie.
3.2
Zwar weist das städtische
Baureglement keine spezielle Bestimmung auf, die im vorliegenden Fall hilfreich
ist. Die Stadt hat zudem nicht eben einlässlich legiferiert. Dennoch auferlegt
sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung bei der Überprüfung von
kommunalen Bauentscheiden, zumal keine Angemessenheitskontrolle stattfinden
darf. Es geht kaum an, bei einer echten Kann-Vorschrift einer Gemeinde eine
Ausnahmebewilligung aufzuzwingen, die sie nicht haben will. Dies namentlich aus
folgenden Gründen:
3.3
Östlich an die [...]gasse angrenzend
bestehen grössere Wohnhäuser mit Dutzenden von Wohnungen, deren Bewohner
gestört werden könnten. Auch im Westen, hinter dem Parkplatz, bestehen
Mehrfamilienhäuser. Für das grosse Geschäftshaus des Hotels A.___ besteht kein
schlüssiges, detailliertes Betriebskonzept, das für verbindlich erklärt werden
könnte. Dabei geht es nach dem Gutachten nebst dem Hotel immerhin um eine «X-Bar»
für ca. 100 Personen mit Beschallungsanlage und Effektbeleuchtungen, eine «Y-bar»
für ca. 60 Personen mit Hintergrundmusik, eine «Z-bar» mit Gartensitzplatz (40
Plätze innen, 60 Plätze aussen) mit Hintergrundmusik und den «Club P.___», der
über eine Wendeltreppe direkt von der Strasse aus zugänglich ist; dort wird
Tanzmusik gespielt.
Schon allein ein einziges direkt von der
Strasse aus zugängliches Dancing/Cabaret weckt in einem Quartier mit
Wohnnutzung ernste Bedenken. Es hilft wenig, wenn das Gutachten findet, die
geltenden Grenzwerte könnten bei den verschiedenen Lärmarten eingehalten
werden. Kritisch seien Musik- und Kundenlärm. Das ist immer so. Und: Für
Alltags- und Freizeitlärm bestehen gar keine verbindlichen Grenzwerte. Seit dem
Rauchverbot in den öffentlichen Lokalen hat sich das Problem dadurch
verschärft, dass Raucherinnen und Raucher sich immer wieder vor das Lokal
begeben, um ihrer Sucht zu frönen oder jemanden dazu zu begleiten.
Die Stellungnahme des Amts für Umwelt
schliesst zwar, das Gutachten finde, alle relevanten Schallquellen würden knapp
zu keinen Überschreitungen gemäss der Vollzugshilfe des Cercle bruit führen.
Damit sei man einverstanden. Dennoch werden sodann fünf Auflagen empfohlen. So
sind zum Beispiel Fenster zu schliessen, Türschliesser zu montieren, und die
Betreiber haben übermässige Lärmemissionen zu unterbinden.
Die Störung, die von einer solchen
Anlage ausgeht, hängt zum grössten Teil vom Betrieb respektive vom Betreiber
ab. Ein Betriebskonzept fehlt aber, wie gesagt. Dass heute schon von der
benachbarten Q.____ Bar angeblich Störungen ausgehen, vermag Bedenken auch
nicht zu zerstreuen. Ein Gastrobetrieb mit vier unterschiedlichen Angeboten,
der unter der Woche nach der ordentlichen Schliessungszeit noch offensteht, ist
geeignet, unterschiedliche Besuchergruppen anzuziehen – das ist ja auch das
Ziel – und dadurch in der nächtlichen Ruhezeit erhebliche Störungen durch den
Besucherverkehr zu verursachen, namentlich wenn seine Lage zwischen Altstadt
und den Parkplätzen (…) ohnehin dazu führt, dass ein erheblicher Teil der
Besucher dort vorbeizieht. Dieser Besucherlärm ist in den Lärmgutachten, da
nicht berechenbar, nicht enthalten, führt aber erfahrungsgemäss zu erheblichen
nächtlichen Ruhestörungen, ebenso wie der Lärm von Rauchern, die sich vor den
Lokalen aufhalten und auch unterhalten (vgl. z.B. Urteil i.S. Kulturfabrik
Kofmehl vom 6. Juli 2012, VWBES.2011.74, Erw. 8).
4.1
Die Beschwerdeführerin beruft sich namentlich
auf die Öffnungszeiten der «Atlas Bar» und der «Metro Bar», die auch täglich
bis 4:00 Uhr geöffnet sein sollen. Die entsprechenden Baubewilligungen wurden
nicht eingereicht. Nach der Homepage ist die «Atlas Bar» indessen nur bis 0:30
Uhr geöffnet (https://www.facebook.com/ pg/AtlasBistroBar/about/?ref=page_internal).
Sie hat keinen Eingang oder Aussenbereich, der an Wohnungen grenzt. Und in
einer Sishabar herrscht üblicherweise zudem eine eher ruhige Atmosphäre und
nicht laute Musik. Die «Metro Bar» publiziert derzeit keine Öffnungszeiten. Sie
befindet sich aber im Untergrund unter der City-Kreuzung in einer Passage. Beide
Vergleichsbeispiele sind mit der Situation des Hotels A.___ nicht vergleichbar.
Die Baubehörde macht zudem unwiderlegt geltend, sie hätte seit Inkrafttreten
des WAG keine generell verlängerten Öffnungszeiten unter der Woche bis 4 Uhr
erteilt. Aus den Öffnungszeiten einer Bar, die in einem anderen Stadtteil
gelegen ist, lässt sich für den vorliegenden Fall ohnehin nichts ableiten. Das
Gleichbehandlungsgebot ist nicht verletzt.
4.2
Die Nachtlokalbewilligung, die die
Beschwerdeführerin unter altem Recht erhalten haben soll, wurde nicht
eingereicht. Dies ist indessen nicht weiter von Belang. Die nach altem Recht
erteilten Nachtlokalbewilligungen blieben bloss noch zwei Jahre gültig (§ 106 Abs. 2 WAG). Solche Bewilligungen sind unterdessen längst erloschen.
4.3
Es ist grundsätzlich nicht Sache einer
Baubehörde, die potentielle Rentabilität eines Vorhabens zu beurteilen. Olten
ist zwar die grösste Stadt im Kanton, aber doch eine Kleinstadt im Mittelland
mit ca. 19'000 Einwohnern. Dort sind unter der Woche nach Mitternacht kaum mehr
Leute unterwegs; schon gar nicht, um ausgelassen bis in die frühen Morgenstunden
zu feiern. Es ist schwer ersichtlich, welchen Nutzen die Beschwerdeführerin aus
der angestrebten Bewilligung zu ziehen vermöchte. Der Beschwerdeführerin wäre,
nebenbei gesagt, gegebenenfalls wohl auch mit sogenannten einzelbetrieblichen
Ausnahmen gedient. Dies nicht nur während der Fasnacht, sondern auch dann, wenn
unter der Woche einmal ein grösserer privater Anlass wie eine Hochzeit oder
eine Geburtstagsfeier stattfinden sollte (vgl. § 21 Abs. 2 WAG und § 13 Abs. 1 lit b VWAG [BGS 940.12]).
5.1
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00
festzusetzen sind.
5.2
Die von Dr. Haefliger für die
Beschwerdegegner 4 bis 6 geltend gemachte Parteientschädigung von CHF 999.30
erscheint als angemessen. Die durch S.___ geltend gemachte Entschädigung von
CHF 3'229.40 erscheint als hoch, aber noch nicht als übersetzt, was die
geleistete Arbeit anbelangt. Die Anwältin, Janine Spirig, beantragt einen
Stundenansatz von CHF 280.00. Gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts kann
jedoch ohne Einreichen einer Honorarvereinbarung höchstens ein Stundenansatz
von CHF 260.00 vergütet werden. Somit resultiert eine Entschädigung von
CHF 3'003.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Die beiden Parteientschädigungen
sind der Beschwerdeführerin zu überbinden.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
3. Die Beschwerdeführerin hat [den
Beschwerdeführern 4 bis 6, alle vertreten durch RA Haefliger], eine
Parteientschädigung
von insgesamt CHF 999.30 zu bezahlen.
4. Die Beschwerdeführerin hat S.____ eine
Parteientschädigung von CHF 3'003.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Stöckli Schaad