VWBES.2019.4
Sozialhilfe / verfahrensleitende Verfügung
19. Juli 2019Deutsch9 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 19. Juli 2019
Es wirken mit:
Vizepräsident
Stöckli
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Claude
Wyssmann,
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Zweckverband
Sozialregion Thal-Gäu,
Beschwerdegegner
betreffend Sozialhilfe
/ verfahrensleitende Verfügung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der Zweckverband Sozialregion
Thal-Gäu (nachfolgend Zweckverband SRTG) erliess am 9. Oktober 2018
folgenden Entscheid:
1. A.___, geb. [...], hat ab 01.10.2018
Anspruch auf Sozialhilfe in der Höhe von monatlich CHF 1'562.40, abzüglich
aller Einnahmen.
2. Die Krankenkassenprämie wird ab dem
01.10.2018 über die vollumfängliche individuelle Prämienverbilligung beglichen,
sollte die Prämienverbilligung die monatliche KVG-Prämie nicht decken, ist die
Differenz aus dem Grundbedarf zu begleichen. VVG-Prämien werden
sozialhilferechtlich nicht übernommen.
3. Das beiliegende Sozialhilfebudget bildet
einen integralen Bestandteil dieses Entscheides.
4. Allfällige Zulagen und
Einkommensfreibeträge werden gemäss Präsenz berechnet und gewährt.
5. Die Auszahlung der Sozialhilfe erfolgt
erst, wenn die geforderten Unterlagen zur korrekten Berechnung der monatlichen
Unterstützung beim Sozialdienst des Zweckverbandes Sozialregion Thal-Gäu
eingetroffen sind.
6. Bei Nichthinterlegung der
Kontrollschilder bis zum 31.10.2018 wird ab 01.11.2018 ein Autokostenabzug von
monatlich CHF 500.00 berechnet.
7. Der überhöhte Mietzinsanteil von
CHF 1'150.00 ohne Nebenkosten wird nicht vom Zweckverband Sozialregion
Thal-Gäu übernommen, da A.___ von einer anderen Sozialregion zugezogen ist und
sich über die Mietzinsrichtlinien hätte informieren müssen. Es wird der
mietzinsrichtlinienkonforme Betrag von CHF 675.00 ausbezahlt.
8. Die Übernahme der Wohnkosten wird vom
Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu neu geprüft, wenn zwei separate Mietverträge
eingereicht werden und A.___ im 1-Personenhaushalt bei der Gemeinde
Oberbuchsiten gemeldet ist.
9. A.___ hat sich an folgende Auflagen zu
halten:
[…]
10. Werden Weisungen und Anordnungen nicht
befolgt, kann nach Art. 165 SG und Art. 93 Abs. 1 lit. a SV eine Dienstleistung
oder Sozialleistung befristet verweigert, der Grundbedarf maximal um 30%
gekürzt, oder auf Nothilfe herabgesetzt werden. In schweren Fällen kann die
Sozialhilfe eingestellt werden, wenn die Verpflichtungen nach Art. 17 SG in
unentschuldbarer Weise missachtet werden.
2. Dagegen wandte sich der
Beschwerdeführer innert Beschwerdefrist an den Zweckverband SRTG, welcher die
Beschwerde an das zuständige Departement des Innern (nachfolgend DdI)
weiterleitete.
3. Am 22. Oktober 2018 teilte
Rechtsanwalt Claude Wyssmann mit, der Beschwerdeführer habe ihn mit der Wahrung
seiner Interessen beauftragt. Gleichzeitig ersuchte er um Frist zur Einreichung
einer Beschwerdeergänzung.
4. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2018 teilte
der Zweckverband SRTG mit, dass an der Verfügung vom 9. Oktober 2018
festgehalten werde.
5. Mit Beschwerdeergänzung vom
21. November 2018 stellte der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Claude
Wyssmann, folgende Rechtsbegehren an das DdI:
1. Es sei die Verfügung des Zweckverbandes
Sozialregion Thal-Gäu vom 9. Oktober 2018 aufzuheben.
2. Es sei beim Sozialhilfebudget beim
Grundbetrag derjenige für einen 1-Personenhaushalt im Betrage von
CHF 986.00 einzusetzen.
3. Es seien beim Sozialhilfebudget
Mietkosten im mietvertraglich vereinbarten Betrage von CHF 1'150.00 inkl.
Nebenkosten anzurechnen.
4. Es sei die Weisung an den
Beschwerdeführer, die Kontrollschilder seines Autos bis 31. Oktober 2018
bei der MFK zu hinterlegen und bei Weigerung, Kosten in Höhe von
CHF 500.00 als Einnahme aufzurechnen, aufzuheben.
5. Es sei dem Beschwerdeführer als
zusätzliche Einnahme ein monatlicher Betrag von CHF 500.00 aus der
Erbteilungsvereinbarung vom 22. April 2017 anzurechnen.
6. Es sei dem Beschwerdeführer die
integrale unentgeltliche Rechtspflege und - verbeiständung unter
Beiordnung des Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bewilligen.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
6. Am 29. November 2018 erliess der
Zweckverband SRTG ein neues Budget. Mit Schreiben vom 30. November 2018
nahm der Zweckverband SRTG Stellung zur Beschwerdeergänzung des
Beschwerdeführers vom 21. November 2018.
7. Gegen das Sozialhilfebudget vom 29. November
2018 wandte sich der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Claude Wyssmann, am 10. Dezember
2018 an das DdI und stellte folgende Anträge:
1. Es sei das Sozialhilfebudget des
Zweckverbandes Sozialregion Thal-Gäu vom 29. November 2018 aufzuheben.
2. Es sei beim Sozialhilfebudget beim
Grundbetrag derjenige für einen 1-Personenhaushalt im Betrage von
CHF 986.00 einzusetzen.
3. Es seien beim Sozialhilfebudget
Mietkosten im mietvertraglich vereinbarten Betrage von CHF 1'150.00 inkl.
Nebenkosten anzurechnen.
4. Es sei das Verfahren betreffend die
Beschwerde gegen das Sozialhilfebudget vom 29. November 2018 mit dem
bereits hängigen Beschwerdeverfahren zu vereinigen.
5. Es sei dem Beschwerdeführer die
integrale unentgeltliche Rechtspflege und – verbeiständung unter
Beiordnung des Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bewilligen.
6. Über das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und –verbeiständung sei umgehend resp. bis 17. Dezember 2018
ein Entscheid zu fällen.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
8. Mit verfahrensleitender Verfügung vom
18. Dezember 2018 entschied das DdI Folgendes:
1. Das Verfahren betreffend die Beschwerde
vom 21.November 2018 sowie jenes betreffend die Beschwerde vom
10. Dezember 2018 werden vereinigt.
2. Das Gesuch um integrale unentgeltliche
Rechtspflege wird betreffend beide Beschwerdeverfahren abgewiesen, soweit es
nicht gegenstandslos geworden ist.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Eine Kopie der Beschwerde vom
10. Dezember 2018 geht an die SRTG. Dieser wird bis am Montag,
14. Januar 2019, Frist gesetzt, eine Stellungnahme sowie sämtliche Akten
in der beschwerten Angelegenheit einzureichen (soweit diese dem DdI nicht
bereits vorliegen).
9. Mit Beschwerde vom 31. Dezember
2018 wandte sich der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Claude Wyssmann, an
das Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:
1. Die Verfügung des Departements des
Innern (DdI) vom 18. Dezember 2018 sei aufzuheben.
2. Es sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren
vor dem DdI die unentgeltliche Rechtspflege und - verbeiständung zu gewähren
unter Beiordnung des Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand.
3. Es sei dem Beschwerdeführer wegen
feiertagsbedingter Abwesenheiten eine Frist von 10 Tagen zur Ergänzung der Beschwerde
anzusetzen.
4. Es sei dem Beschwerdeführer für das
vorliegende Beschwerdeverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege und -
verbeiständung zu bewilligen.
U.K.u.E.F.
10. Der Beschwerdeführer verzichtete mit
Eingabe vom 18. Februar 2019 auf die Gelegenheit zur ergänzenden
Beschwerdebegründung.
11. Das DdI schloss mit Vernehmlassung
vom 22. Februar 2019 auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge
zulasten des Beschwerdeführers. Der Zweckverband SRTG verzichtete mit Eingabe
vom 6. März 2019 auf eine Stellungnahme.
12. Mit verfahrensleitender Verfügung
vom 15. März 2019 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren
vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt.
Erwägungen
II.
1.
Beim angefochtenen Entscheid handelt
es sich um einen Zwischenentscheid. Diese sind Hauptentscheiden gleichgestellt,
wenn sie entweder präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil
sind (§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]).
2.1
Das Verwaltungsgericht verweist
regelmässig auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ähnlich lautenden
Art. 93 Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110): Beim «nicht wieder
gutzumachenden Nachteil» im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss es
sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen für die
beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden kann
(BGE 138 III 333 E. 1.3.1 S. 335). Eine rein tatsächliche oder wirtschaftliche
Erschwernis reicht in der Regel nicht, doch genügt die blosse Möglichkeit eines
nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur (BGE 137 V 314 E. 2.2.1
S. 317; 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382). Soweit nicht offenkundig ist, dass der
Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte,
hat der Beschwerdeführer in seiner Eingabe darzutun, inwiefern er einem solchen
ausgesetzt ist und die Voraussetzungen der Zulässigkeit seiner Beschwerde
erfüllt sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 138 III 46 E.
1.2
S. 47; BGE 137 III 522 E. 1.3 S. 525; das Ganze aus: Urteil des
Bundesgerichts 5A_764/2016 vom 17. Juli 2017, E. 1.2.1.).
2.2
Ein Zwischenentscheid über die
unentgeltliche Rechtspflege kann unter bestimmten Voraussetzungen einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken. Von einem nicht wieder gutzumachenden
Nachteil ist auszugehen, wenn nicht nur die unentgeltliche Rechtspflege verweigert,
sondern zugleich auch die Anhandnahme des Rechtsmittels von der Bezahlung eines
Kostenvorschusses durch die gesuchstellende Partei abhängig gemacht wird (BGE
133.
V 402 E. 1.2 S. 403; 128 V 199 E. 2b S. 202; Urteil 2C_194/2013 vom 21.
August 2013 E. 1.2 mit Hinweisen). Ausnahmsweise kann es sich anders verhalten,
etwa wenn der Kostenvorschuss schon (oder gleichwohl) bezahlt wurde (Urteile
2C_1001/2013 vom 4. Februar 2014 E. 1.4.2;5A_370/2012 vom 16. Juli 2012 E.
1.2
;2D_1/2007 vom 2. April 2007 E. 3) und wenn, im Falle des Beizugs eines
Anwalts, dieser bereits alle nötigen Eingaben verfasst hat (Urteil des
Bundesgerichts 5A_764/2016 vom 17. Juli 2017, E. 1.2.2.).
3.
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier
vor: Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, gemäss
bestehender Praxis im Verfahren vor dem DdI im Bereich der Sozialhilfe würden
grundsätzlich keine Kosten erhoben. Entsprechend wurde vom Beschwerdeführer
kein Kostenvorschuss verlangt. Die Anhandnahme des Rechtsmittels wurde demnach
nicht von der Bezahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht. Der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat vor dem DdI alle nötigen Eingaben in
der Angelegenheit verfasst. Ausstehend ist einzig noch die Vernehmlassung des
Zweckverbandes SRTG in Bezug auf die Beschwerde vom 10. Dezember 2018. Bei
der vorliegenden, konkreten Sachlage ist weder erkennbar noch vom
Beschwerdeführer dargetan, inwiefern der Zwischenentscheid betreffend das
Gesuch um integrale unentgeltliche Rechtspflege einen erheblichen Nachteil
bewirken könnte oder präjudizierlich sein soll (vgl. dazu auch Urteil des
Verwaltungsgerichts VWBES.2018.185 vom 11. Februar 2019). Die
Voraussetzungen von § 66 VRG sind nicht erfüllt, weshalb der vorinstanzliche
Zwischenentscheid nicht direkt anfechtbar ist. Demnach ist auf die Beschwerde
nicht einzutreten. Praxisgemäss wird in sozialhilferechtlichen Verfahren auf
die Erhebung von Kosten verzichtet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Stöckli Gottesman