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Entscheid

VWBES.2019.4

Sozialhilfe / verfahrensleitende Verfügung

19. Juli 2019Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der Zweckverband Sozialregion

Thal-Gäu (nachfolgend Zweckverband SRTG) erliess am 9. Oktober 2018

folgenden Entscheid:

1. A.___, geb. [...], hat ab 01.10.2018

Anspruch auf Sozialhilfe in der Höhe von monatlich CHF 1'562.40, abzüglich

aller Einnahmen.

2. Die Krankenkassenprämie wird ab dem

01.10.2018 über die vollumfängliche individuelle Prämienverbilligung beglichen,

sollte die Prämienverbilligung die monatliche KVG-Prämie nicht decken, ist die

Differenz aus dem Grundbedarf zu begleichen. VVG-Prämien werden

sozialhilferechtlich nicht übernommen.

3. Das beiliegende Sozialhilfebudget bildet

einen integralen Bestandteil dieses Entscheides.

4. Allfällige Zulagen und

Einkommensfreibeträge werden gemäss Präsenz berechnet und gewährt.

5. Die Auszahlung der Sozialhilfe erfolgt

erst, wenn die geforderten Unterlagen zur korrekten Berechnung der monatlichen

Unterstützung beim Sozialdienst des Zweckverbandes Sozialregion Thal-Gäu

eingetroffen sind.

6. Bei Nichthinterlegung der

Kontrollschilder bis zum 31.10.2018 wird ab 01.11.2018 ein Autokostenabzug von

monatlich CHF 500.00 berechnet.

7. Der überhöhte Mietzinsanteil von

CHF 1'150.00 ohne Nebenkosten wird nicht vom Zweckverband Sozialregion

Thal-Gäu übernommen, da A.___ von einer anderen Sozialregion zugezogen ist und

sich über die Mietzinsrichtlinien hätte informieren müssen. Es wird der

mietzinsrichtlinienkonforme Betrag von CHF 675.00 ausbezahlt.

8. Die Übernahme der Wohnkosten wird vom

Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu neu geprüft, wenn zwei separate Mietverträge

eingereicht werden und A.___ im 1-Personenhaushalt bei der Gemeinde

Oberbuchsiten gemeldet ist.

9. A.___ hat sich an folgende Auflagen zu

halten:

[…]

10. Werden Weisungen und Anordnungen nicht

befolgt, kann nach Art. 165 SG und Art. 93 Abs. 1 lit. a SV eine Dienstleistung

oder Sozialleistung befristet verweigert, der Grundbedarf maximal um 30%

gekürzt, oder auf Nothilfe herabgesetzt werden. In schweren Fällen kann die

Sozialhilfe eingestellt werden, wenn die Verpflichtungen nach Art. 17 SG in

unentschuldbarer Weise missachtet werden.

2. Dagegen wandte sich der

Beschwerdeführer innert Beschwerdefrist an den Zweckverband SRTG, welcher die

Beschwerde an das zuständige Departement des Innern (nachfolgend DdI)

weiterleitete.

3. Am 22. Oktober 2018 teilte

Rechtsanwalt Claude Wyssmann mit, der Beschwerdeführer habe ihn mit der Wahrung

seiner Interessen beauftragt. Gleichzeitig ersuchte er um Frist zur Einreichung

einer Beschwerdeergänzung.

4. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2018 teilte

der Zweckverband SRTG mit, dass an der Verfügung vom 9. Oktober 2018

festgehalten werde.

5. Mit Beschwerdeergänzung vom

21. November 2018 stellte der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Claude

Wyssmann, folgende Rechtsbegehren an das DdI:

1. Es sei die Verfügung des Zweckverbandes

Sozialregion Thal-Gäu vom 9. Oktober 2018 aufzuheben.

2. Es sei beim Sozialhilfebudget beim

Grundbetrag derjenige für einen 1-Personenhaushalt im Betrage von

CHF 986.00 einzusetzen.

3. Es seien beim Sozialhilfebudget

Mietkosten im mietvertraglich vereinbarten Betrage von CHF 1'150.00 inkl.

Nebenkosten anzurechnen.

4. Es sei die Weisung an den

Beschwerdeführer, die Kontrollschilder seines Autos bis 31. Oktober 2018

bei der MFK zu hinterlegen und bei Weigerung, Kosten in Höhe von

CHF 500.00 als Einnahme aufzurechnen, aufzuheben.

5. Es sei dem Beschwerdeführer als

zusätzliche Einnahme ein monatlicher Betrag von CHF 500.00 aus der

Erbteilungsvereinbarung vom 22. April 2017 anzurechnen.

6. Es sei dem Beschwerdeführer die

integrale unentgeltliche Rechtspflege und - verbeiständung unter

Beiordnung des Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu

bewilligen.

7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

6. Am 29. November 2018 erliess der

Zweckverband SRTG ein neues Budget. Mit Schreiben vom 30. November 2018

nahm der Zweckverband SRTG Stellung zur Beschwerdeergänzung des

Beschwerdeführers vom 21. November 2018.

7. Gegen das Sozialhilfebudget vom 29. November

2018 wandte sich der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Claude Wyssmann, am 10. Dezember

2018 an das DdI und stellte folgende Anträge:

1. Es sei das Sozialhilfebudget des

Zweckverbandes Sozialregion Thal-Gäu vom 29. November 2018 aufzuheben.

2. Es sei beim Sozialhilfebudget beim

Grundbetrag derjenige für einen 1-Personenhaushalt im Betrage von

CHF 986.00 einzusetzen.

3. Es seien beim Sozialhilfebudget

Mietkosten im mietvertraglich vereinbarten Betrage von CHF 1'150.00 inkl.

Nebenkosten anzurechnen.

4. Es sei das Verfahren betreffend die

Beschwerde gegen das Sozialhilfebudget vom 29. November 2018 mit dem

bereits hängigen Beschwerdeverfahren zu vereinigen.

5. Es sei dem Beschwerdeführer die

integrale unentgeltliche Rechtspflege und – verbeiständung unter

Beiordnung des Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu

bewilligen.

6. Über das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege und –verbeiständung sei umgehend resp. bis 17. Dezember 2018

ein Entscheid zu fällen.

7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

8. Mit verfahrensleitender Verfügung vom

18. Dezember 2018 entschied das DdI Folgendes:

1. Das Verfahren betreffend die Beschwerde

vom 21.November 2018 sowie jenes betreffend die Beschwerde vom

10. Dezember 2018 werden vereinigt.

2. Das Gesuch um integrale unentgeltliche

Rechtspflege wird betreffend beide Beschwerdeverfahren abgewiesen, soweit es

nicht gegenstandslos geworden ist.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Eine Kopie der Beschwerde vom

10. Dezember 2018 geht an die SRTG. Dieser wird bis am Montag,

14. Januar 2019, Frist gesetzt, eine Stellungnahme sowie sämtliche Akten

in der beschwerten Angelegenheit einzureichen (soweit diese dem DdI nicht

bereits vorliegen).

9. Mit Beschwerde vom 31. Dezember

2018 wandte sich der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Claude Wyssmann, an

das Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:

1. Die Verfügung des Departements des

Innern (DdI) vom 18. Dezember 2018 sei aufzuheben.

2. Es sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren

vor dem DdI die unentgeltliche Rechtspflege und - verbeiständung zu gewähren

unter Beiordnung des Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand.

3. Es sei dem Beschwerdeführer wegen

feiertagsbedingter Abwesenheiten eine Frist von 10 Tagen zur Ergänzung der Beschwerde

anzusetzen.

4. Es sei dem Beschwerdeführer für das

vorliegende Beschwerdeverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege und -

verbeiständung zu bewilligen.

U.K.u.E.F.

10. Der Beschwerdeführer verzichtete mit

Eingabe vom 18. Februar 2019 auf die Gelegenheit zur ergänzenden

Beschwerdebegründung.

11. Das DdI schloss mit Vernehmlassung

vom 22. Februar 2019 auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge

zulasten des Beschwerdeführers. Der Zweckverband SRTG verzichtete mit Eingabe

vom 6. März 2019 auf eine Stellungnahme.

12. Mit verfahrensleitender Verfügung

vom 15. März 2019 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren

vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt.

Erwägungen

II.

1.

Beim angefochtenen Entscheid handelt

es sich um einen Zwischenentscheid. Diese sind Hauptentscheiden gleichgestellt,

wenn sie entweder präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil

sind (§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]).

2.1

Das Verwaltungsgericht verweist

regelmässig auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ähnlich lautenden

Art. 93 Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110): Beim «nicht wieder

gutzumachenden Nachteil» im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss es

sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen für die

beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden kann

(BGE 138 III 333 E. 1.3.1 S. 335). Eine rein tatsächliche oder wirtschaftliche

Erschwernis reicht in der Regel nicht, doch genügt die blosse Möglichkeit eines

nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur (BGE 137 V 314 E. 2.2.1

S. 317; 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382). Soweit nicht offenkundig ist, dass der

Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte,

hat der Beschwerdeführer in seiner Eingabe darzutun, inwiefern er einem solchen

ausgesetzt ist und die Voraussetzungen der Zulässigkeit seiner Beschwerde

erfüllt sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 138 III 46 E.

1.2

S. 47; BGE 137 III 522 E. 1.3 S. 525; das Ganze aus: Urteil des

Bundesgerichts 5A_764/2016 vom 17. Juli 2017, E. 1.2.1.).

2.2

Ein Zwischenentscheid über die

unentgeltliche Rechtspflege kann unter bestimmten Voraussetzungen einen nicht

wieder gutzumachenden Nachteil bewirken. Von einem nicht wieder gutzumachenden

Nachteil ist auszugehen, wenn nicht nur die unentgeltliche Rechtspflege verweigert,

sondern zugleich auch die Anhandnahme des Rechtsmittels von der Bezahlung eines

Kostenvorschusses durch die gesuchstellende Partei abhängig gemacht wird (BGE

133.

V 402 E. 1.2 S. 403; 128 V 199 E. 2b S. 202; Urteil 2C_194/2013 vom 21.

August 2013 E. 1.2 mit Hinweisen). Ausnahmsweise kann es sich anders verhalten,

etwa wenn der Kostenvorschuss schon (oder gleichwohl) bezahlt wurde (Urteile

2C_1001/2013 vom 4. Februar 2014 E. 1.4.2;5A_370/2012 vom 16. Juli 2012 E.

1.2

;2D_1/2007 vom 2. April 2007 E. 3) und wenn, im Falle des Beizugs eines

Anwalts, dieser bereits alle nötigen Eingaben verfasst hat (Urteil des

Bundesgerichts 5A_764/2016 vom 17. Juli 2017, E. 1.2.2.).

3.

Ein solcher Ausnahmefall liegt hier

vor: Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, gemäss

bestehender Praxis im Verfahren vor dem DdI im Bereich der Sozialhilfe würden

grundsätzlich keine Kosten erhoben. Entsprechend wurde vom Beschwerdeführer

kein Kostenvorschuss verlangt. Die Anhandnahme des Rechtsmittels wurde demnach

nicht von der Bezahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht. Der

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat vor dem DdI alle nötigen Eingaben in

der Angelegenheit verfasst. Ausstehend ist einzig noch die Vernehmlassung des

Zweckverbandes SRTG in Bezug auf die Beschwerde vom 10. Dezember 2018. Bei

der vorliegenden, konkreten Sachlage ist weder erkennbar noch vom

Beschwerdeführer dargetan, inwiefern der Zwischenentscheid betreffend das

Gesuch um integrale unentgeltliche Rechtspflege einen erheblichen Nachteil

bewirken könnte oder präjudizierlich sein soll (vgl. dazu auch Urteil des

Verwaltungsgerichts VWBES.2018.185 vom 11. Februar 2019). Die

Voraussetzungen von § 66 VRG sind nicht erfüllt, weshalb der vorinstanzliche

Zwischenentscheid nicht direkt anfechtbar ist. Demnach ist auf die Beschwerde

nicht einzutreten. Praxisgemäss wird in sozialhilferechtlichen Verfahren auf

die Erhebung von Kosten verzichtet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Stöckli Gottesman