VWBES.2019.40
Regelung persönlicher Verkehr / Verfahrenskosten
22. März 2019Deutsch3 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 22. März 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
1. KESB
Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu,
2. B.___,
Beschwerdegegner
betreffend Regelung
persönlicher Verkehr / Verfahrenskosten
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ und B.___ sind die
unverheirateten Eltern von C.___ (geb. 2011). Für C.___ besteht eine
Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB.
2. Am 27. November 2018 genehmigte die
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu
den Bericht und die Rechnung der Beiständin für den Zeitraum vom 1. Juni 2016
bis 31. Mai 2018. Der von der Beiständin gestellte Antrag um Aufhebung der
Beistandschaft wurde abgewiesen, und es wurden Erinnerungskontakte zwischen C.___
und seinem Vater angeordnet. Die Verfahrenskosten wurden auf CHF 500.00
festgesetzt und den Kindseltern je zur Hälfte auferlegt (Ziffer 3.9).
3.1 Gegen den begründeten Entscheid
erhob die Kindsmutter (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 31. Januar 2019 Beschwerde
an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und erklärte im Wesentlichen,
sie werde die ihr auferlegten Verfahrenskosten auf keinen Fall bezahlen.
3.2 Mit Eingabe vom 11. Februar 2019
schloss die KESB auf Beschwerdeabweisung.
4. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist zulässiges
Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art.
314.
Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB,
SR 210] i.V.m. § 130 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen
Zivilgesetzbuch [EG ZGB, BGS 211.1]). Sie ist frist- und formgerecht erhoben
worden. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert
und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Gemäss § 1 Gebührentarif (GT, BGS
615.
) werden für Tätigkeiten der Verwaltung Gebühren nach diesem Tarif
erhoben. Vorbehalten bleiben die Gebührenvorschriften der Spezialgesetzgebung,
insbesondere auch die Vorschriften über die Gebührenfreiheit. Gemäss § 149
Abs. 1 EG ZGB ist das Verfahren vor der KESB grundsätzlich kostenfrei. Für
bestimmte Verrichtungen und Verfügungen werden durch die KESB Gebühren erhoben,
sofern die gebührenpflichtige Person nicht als bedürftig im Sinne der
Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege gilt (Abs. 2).
Gebührenpflichtig sind die durch eine Verfügung betroffenen Personen; in Kinderbelangen
gelten in der Regel die Eltern als betroffene Personen (Abs. 3). Die Art der
Geschäfte sowie die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach dem kantonalen
Gebührentarif. Auslagen sind zusätzlich zu ersetzen (Abs. 4).
3.
Aus den Akten geht hervor, dass die
Beschwerdeführerin sozialhilfeabhängig ist. Sie gilt somit ohne Weiteres als
bedürftig im Sinne der Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege.
Folglich hätten ihr keine Gebühren auferlegt werden dürfen.
4.
In Gutheissung der Beschwerde wird
Ziffer 3.9 des Entscheids der KESB Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu vom 27. November
2018, soweit sie die Kostenauferlegung auf die Kindsmutter betrifft,
aufgehoben.
5.
Für das vorliegende Verfahren werden
keine Kosten erhoben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird
Ziffer 3.9 des Entscheids der KESB Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu vom 27. November
2018, soweit sie die Kostenauferlegung auf die Kindsmutter betrifft, aufgehoben
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel