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Entscheid

VWBES.2019.40

Regelung persönlicher Verkehr / Verfahrenskosten

22. März 2019Deutsch3 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ und B.___ sind die

unverheirateten Eltern von C.___ (geb. 2011). Für C.___ besteht eine

Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB.

2. Am 27. November 2018 genehmigte die

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu

den Bericht und die Rechnung der Beiständin für den Zeitraum vom 1. Juni 2016

bis 31. Mai 2018. Der von der Beiständin gestellte Antrag um Aufhebung der

Beistandschaft wurde abgewiesen, und es wurden Erinnerungskontakte zwischen C.___

und seinem Vater angeordnet. Die Verfahrenskosten wurden auf CHF 500.00

festgesetzt und den Kindseltern je zur Hälfte auferlegt (Ziffer 3.9).

3.1 Gegen den begründeten Entscheid

erhob die Kindsmutter (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 31. Januar 2019 Beschwerde

an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und erklärte im Wesentlichen,

sie werde die ihr auferlegten Verfahrenskosten auf keinen Fall bezahlen.

3.2 Mit Eingabe vom 11. Februar 2019

schloss die KESB auf Beschwerdeabweisung.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist zulässiges

Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art.

314.

Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB,

SR 210] i.V.m. § 130 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen

Zivilgesetzbuch [EG ZGB, BGS 211.1]). Sie ist frist- und formgerecht erhoben

worden. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert

und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Gemäss § 1 Gebührentarif (GT, BGS

615.

) werden für Tätigkeiten der Verwaltung Gebühren nach diesem Tarif

erhoben. Vorbehalten bleiben die Gebührenvorschriften der Spezialgesetzgebung,

insbesondere auch die Vorschriften über die Gebührenfrei­heit. Gemäss § 149

Abs. 1 EG ZGB ist das Verfahren vor der KESB grundsätzlich kostenfrei. Für

bestimmte Verrichtungen und Verfügungen werden durch die KESB Gebühren erhoben,

sofern die gebührenpflichtige Person nicht als bedürftig im Sinne der

Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege gilt (Abs. 2).

Gebührenpflichtig sind die durch eine Verfügung betroffenen Personen; in Kinderbelangen

gelten in der Regel die Eltern als betroffene Personen (Abs. 3). Die Art der

Geschäfte sowie die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach dem kantonalen

Gebührentarif. Auslagen sind zusätzlich zu ersetzen (Abs. 4).

3.

Aus den Akten geht hervor, dass die

Beschwerdeführerin sozialhilfeabhängig ist. Sie gilt somit ohne Weiteres als

bedürftig im Sinne der Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege.

Folglich hätten ihr keine Gebühren auferlegt werden dürfen.

4.

In Gutheissung der Beschwerde wird

Ziffer 3.9 des Entscheids der KESB Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu vom 27. November

2018, soweit sie die Kostenauferlegung auf die Kindsmutter betrifft,

aufgehoben.

5.

Für das vorliegende Verfahren werden

keine Kosten erhoben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird

Ziffer 3.9 des Entscheids der KESB Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu vom 27. November

2018, soweit sie die Kostenauferlegung auf die Kindsmutter betrifft, aufgehoben

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel