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Entscheid

VWBES.2019.400

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung / Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

5. Mai 2020Deutsch19 min

das Migrationsamt am 22. April 2016 polizeiliche Abklärungen der ehelichen Wohnverhältnisse

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 5. Mai 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roland Winiger,

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung / Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung und

Wegweisung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___, geb. 1990, ist serbische

Staatsangehörige. Am 26. Januar 2013 heiratete sie den in der Schweiz

aufenthaltsberechtigten ungarischen Staatsangehörigen B.___, geb. 1985. Am 15.

Juli 2013 ersuchte er um Familiennachzug zugunsten seiner Frau.

2. Die Migrationsbehörde des Kantons

Solothurn bewilligte das Familiennachzugsgesuch mit Verfügung vom 26. Juli 2013

und erteilte A.___ zunächst eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Seit dem

3. Juni 2014 verfügt sie über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.

3. Aufgrund eines anonymen Hinweises gab

das Migrationsamt am 22. April 2016 polizeiliche Abklärungen der ehelichen Wohnverhältnisse

im Hinblick auf eine allfällige Scheinehe in Auftrag. Am 16. Mai 2016 wurden am

Wohnort von A.___ und an demjenigen ihrer Schwester polizeiliche Kontrollen

durchgeführt. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2016 teilte das Migrationsamt A.___

mit, obwohl einige Indizien auf eine Scheinehe gedeutet und die Ehegatten bei

der polizeilichen Erstbefragung unterschiedliche Angaben gemacht hätten, könne (noch)

nicht auf eine Scheinehe geschlossen werden. Sollten sich weitere Hinweise

ergeben, welche auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten hindeuten würden,

werde ihr Aufenthalt erneut überprüft.

4. Zwischen September 2017 und November

2017 führte die Polizei im Auftrag des Migrationsamtes vier weitere Kontrollen

der Wohnverhältnisse am Wohnort von A.___ und an demjenigen ihrer Schwester

durch.

5. Am 9. Mai 2018 liessen sich die

Ehegatten scheiden. A.___ ersuchte daraufhin mit Schreiben vom 25. Juli 2019 um

Erteilung einer Niederlassungsbewilligung.

6. Mit Schreiben vom 2. August 2019 teilte

das Migrationsamt A.___ im Wesentlichen mit, die eheliche Gemeinschaft mit B.___

sei vermutungsweise nie aufgenommen worden. Bereits nach der ersten

Wohnüberprüfung im Mai 2016 hätten einige Indizien auf eine Scheinehe hingedeutet.

Für eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung habe die damalige Indizienlage

jedoch noch nicht ausgereicht. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2016 sei A.___ auf

die Folgen von rechtsmissbräuchlichem Verhalten aufmerksam gemacht worden. Im

Auftrag des Migrationsamtes hätten zwischen dem 8. September 2017 und dem

13. November 2017 vier weitere polizeiliche Wohnüberprüfungen

stattgefunden. B.___ habe dabei kein einziges Mal angetroffen werden können.

Aufgrund der Abklärungsergebnisse werde beabsichtigt, die

Aufenthaltsbewilligung nicht mehr zu verlängern. Im Rahmen des rechtlichen

Gehörs bestritt A.___ eine Scheinehe geführt zu haben.

7. Namens des Departements des Innern

(nachfolgend: DdI) verlängerte das Migrationsamt mit Verfügung vom 31. Oktober

2019 die Aufenthaltsbewilligung von A.___ nicht und wies sie unter Androhung

von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall per 31. Januar 2020 aus der Schweiz

weg. Der Antrag auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung wurde abgewiesen.

8. Dagegen liess A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Roland Winiger, am 14.

November 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn

erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die angefochtene Verfügung sei

aufzuheben.

2. Von der Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und der Wegweisung aus der

Schweiz sei abzusehen.

3. Der Beschwerdeführerin sei die

Niederlassungsbewilligung zu erteilen.

5. Der Beschwerde sei die aufschiebende

Wirkung zu erteilen.

6. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

9. Mit Präsidialverfügung vom 15.

November 2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

10. Am 6. Dezember 2019 liess die

Beschwerdeführerin die Beschwerdebegründung nachreichen.

11. Mit Vernehmlassung vom 10. Dezember

2019 schloss das Migrationsamt unter Kostenfolge auf vollumfängliche Abweisung

der Beschwerde. Gleichzeitig wurden weitere Unterlagen eingereicht.

11. Am 27. Januar 2020 liess sich die

Beschwerdeführerin erneut vernehmen und reichte ebenfalls weitere Unterlagen

ein, woraufhin das Migrationsamt am 30. Januar 2020 dazu Stellung nahm.

12. Für die Parteistandpunkte und

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführerin verlangt eine

Parteibefragung. Im vorliegenden Verfahren besteht grundsätzlich kein Anspruch

darauf (vgl. Urteil 2D_3/2012 des Bundesgerichts vom 2. August 2012 E.

2.3). Zudem hatte sie genügend Gelegenheit, ihre Argumente in schriftlicher

Dispositiv

Form vorzubringen. Es sind demnach keine Gründe ersichtlich, weshalb eine

Parteibefragung durchgeführt werden müsste; es kann aufgrund der Akten

entschieden werden.

3. Die Vorinstanz geht von einer

Scheinehe aus. Im April 2016 habe die Behörde einen anonymen Hinweis erhalten,

demzufolge C.___, die Schwester von A.___, an ihrem Arbeitsort erzähle, A.___

sei eine Scheinehe mit einem ungarischen Staatsangehörigen eingegangen. Dieser

lebe in Wirklichkeit mit seiner Ex-Freundin zusammen. Sie selber lebe zusammen

mit A.___ an der X-strasse […] in Olten. Nach Erhalt dieses Hinweises habe die

Migrationsbehörde die Kantonspolizei mit einer Wohnungsüberprüfung beauftragt.

Gemäss dem allgemeinen Polizeibericht vom 17. Juni 2016 hätten am […]-weg […] in

Olten, wo die Ehegatten angemeldet waren, nur der Ehemann und die Mutter seines

Sohnes angetroffen werden können. A.___ hingegen habe sich zu diesem Zeitpunkt

wenige Minuten entfernt in der Wohnung ihrer Schwester an der X-strasse […] aufgehalten.

Seit dieser ersten polizeilichen Überprüfung und den unterschiedlichen Angaben

der Ehegatten bei der Erstbefragung zum Aufenthalt des jeweils anderen, bestehe

der Verdacht einer Scheinehe. Zwischen September 2017 und November 2017 hätten

vier weitere Wohnungsüberprüfungen durch die Polizei stattgefunden. Der Ehemann

sei dabei nicht und A.___ zweimal angetroffen worden. In der Wohnung seien

keine Fotos der Ehegatten aufgefunden worden und im Badezimmer hätten sich

keine Utensilien von B.___ befunden. Auch wenn A.___ bestreite, eine Scheinehe

eingegangen zu sein, habe sie bis anhin keine gelebte Beziehung nachweisen

können. Mit gemeinsamen Fotos hätte sie die Möglichkeit gehabt, den Verdacht

einer solchen Ausländerrechtsehe zu widerlegen. Bis anhin seien aber keine

entsprechenden Nachweise, die auf eine gelebte Ehegemeinschaft schliessen

lassen würden, angeboten worden. Zum heutigen Zeitpunkt lägen unzählige

Hinweise vor, wonach ein eheliches Zusammenleben nie stattgefunden habe. A.___ habe

die Behörde mehrfach angelogen und getäuscht. Die Ehegatten hätten von vornherein

nie den Willen gehabt, eine dauerhafte Ehegemeinschaft zu begründen.

4.1 Die Beschwerdeführerin war fünf

Jahre mit einem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten ungarischen

Staatsangehörigen verheiratet. Die Ehe wurde im Mai 2018 geschieden. Als Ex-Ehegattin

eines EU-Bürgers hat sie deshalb grundsätzlich einen Aufenthaltsanspruch, wenn

die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die

Integrationskriterien nach Art. 58a erfüllt sind, oder wichtige persönliche

Gründe den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs.

1 lit. a und b Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20], vieler vgl.

Urteil des Bundesgerichts 2C_536/2016 E. 3.3 vom 13. März 2017).

4.2 Der Aufenthaltsanspruch steht unter

dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG). Dieser

Vorbehalt bezieht sich insbesondere auf die sogenannte Schein- bzw.

Ausländerrechtsehe. Fehlt der Wille zur Gemeinschaft und dient das formelle

Eheband ausschliesslich dazu, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften

zu umgehen, fällt auch der Anspruch dahin (BGE 139 II 393 E. 2.1).

4.3 Eine Scheinehe liegt indes nicht

bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive den Eheschluss

beeinflusst haben. Erforderlich ist vielmehr, dass der Wille zur Führung der

Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen,

körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner

fehlt (BGE

121 II 97 E. 3b; Urteil

2C_292/2017 vom 8. März 2018 E. 4.2). Im Rahmen des Unter­suchungsgrundsatzes

ist es Sache der Migrationsbehörde, die Scheinehe nachzu­weisen. Dass eine

Scheinehe vorliegt, darf nicht leichthin angenommen werden. Diesbezügliche

Indizien müssen klar und konkret sein (BGE

135 II 1 E. 4.2; Urteil

des Bundesgerichts 2C_118/2017 vom 18. August 2017 E. 4.2). Solche Indizien

können äussere Begebenheiten sein wie die Umstände des Kennenlernens, eine

kurze Dauer der Bekanntschaft, eine drohende Wegweisung, das Fehlen einer

Wohngemeinschaft, ein erheblicher Altersunterschied, Schwierigkeiten in der

Kommunikation, fehlende Kenntnisse über den anderen oder die Bezahlung einer

Entschädigung für die Heirat. Sie können aber auch innere (psychische) Vorgänge

betreffen (BGE

128 II 145 E. 2.3;

Urteil des Bundesgerichts 2C_200/2017 vom 14. Juli 2017 E. 3.2).

4.4 Der Untersuchungsgrundsatz der

Migrationsbehörden wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert

(Art. 90 AIG). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine

Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht

oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. BGE

138 II 465 E. 8.6.4;

Urteil des Bundesgerichts 2C_118/2017 vom 18. August 2017 E. 4.2). Insbesondere

für den Fall, dass bereits bedeutsame Hinweise für eine Ausländerrechtsehe

sprechen, wird von den Eheleuten erwartet, dass sie von sich aus Umstände

vorbringen und belegen, die den echten Ehewillen glaubhaft machen (Urteile des

Bundesgerichts 2C_1077 vom 8. Januar 2019 E. 4.1; 2C_1019/2016 vom 9. Mai 2017

E. 2.3). In einer solchen Fallkonstellation obliegt den Betroffenen der

Gegenbeweis. Dies korreliert mit der Pflicht der Migrationsbehörden, die

ordentlich angebotenen Beweise abzunehmen, sofern diese dazu geeignet sind, das

Vorliegen einer ehelichen Gemeinschaft zu belegen (Urteil des Bundesgerichts

2C_379/2018 vom 23. April 2019 E. 2.2).

5.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet

das Vorliegen einer Scheinehe. Sie macht geltend, zwischen dem 26. Januar 2013 und

dem 9. Mai 2018 sei sie mit B.___ verheiratet gewesen und habe mit ihm in

ehelicher Gemeinschaft in Olten gelebt. Im Juni 2016 [recte April 2016] habe

das Migrationsamt einen anonymen Anruf erhalten, wonach sie und ihr Ex-Mann eine

Scheinehe eingegangen seien. Aufgrund dessen sei ihre Ehe in den Fokus der

Migrationsbehörde geraten. Am 16. Mai 2016 habe die Polizei im Auftrag der

Migrationsbehörde eine Wohnungsüberprüfung durchgeführt. Trotz diesem invasiven

Vorgehen habe die Behörde nicht genügend Indizien für eine Scheinehe finden

können, weshalb ihr mit Schreiben vom 28. Oktober 2016 die Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung bestätigt worden sei. Rund vier Jahre nach der Heirat habe

die Polizei dann zwischen September 2017 und November 2017 abermals Wohnungsüberprüfungen

durchgeführt. Es möge erstaunen, dass ihr Ehemann bei diesen polizeilichen

Kontrollen nicht habe angetroffen werden können. Dieser Umstand lasse jedoch

nicht auf eine Scheinehe bzw. einen fehlenden Ehewillen schliessen. Weiter

führt die Beschwerdeführerin aus, sie habe der Behörde nie angegeben, eine

durchwegs harmonische Ehe zu führen. Gerade die regelmässigen

Landesabwesenheiten ihres Ehemannes hätten in der Beziehung immer wieder für

Spannungen gesorgt. Zum Zeitpunkt der polizeilichen Wohnungskontrollen im Jahr

2017 hätten die Probleme der Ehegatten wegen schlechter Kommunikation und

Eifersucht begonnen. So sei der Ehemann teilweise am Wochenende nach der Arbeit

ohne sie unterwegs und nicht erreichbar gewesen. Aufgrund dieser Differenzen

habe sie sich dann veranlasst gesehen, ab und zu bei ihrer Schwester zu

übernachten und sich trösten zu lassen. Schlussendlich hätten die Ehegatten

nicht mehr zueinander gefunden, weshalb sie sich im Mai 2018 habe scheiden

lassen. Die Vorinstanz werte das gemeinsame Scheidungsbegehren als Indiz für

das Vorliegen einer Scheinehe. Dieser Auffassung könne nicht gefolgt werden.

Eine Scheidung auf gemeinsames Begehren sei der übliche Weg, wenn die Ehe

gescheitert sei. Ein weiteres Indiz, welches auf eine Scheinehe deute, sehe die

Migrationsbehörde in der Beziehung zwischen B.___ und der Mutter seines

vorehelich geborenen Sohnes. Sowohl sie als auch ihr Ex-Mann würden ein gutes

Verhältnis zur Kindsmutter pflegen, weshalb er ihr auch die Miete am […]-weg

[…] in Olten bezahlt habe. Aus der Aussage der Kindsmutter auf dem

Nachzugsgesuch für ihren Sohn, sie habe sich mit dem Kindsvater versöhnt, könne

jedoch kein Indiz für das Bestehen einer Scheinehe hergeleitet werden. Die

Migrationsbehörde sei vorliegend beweisbelastet. Der Abklärungspflicht sei die

Behörde jedoch nicht nachgekommen. Es sei unzureichend, bei der

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Wesentlichen auf die

polizeilichen Besuche im Jahr 2017 abzustellen. Sie und ihr Ex-Mann hätten eine

ernsthafte Ehegemeinschaft geführt und die Migrationsbehörde habe keine neuen

Indizien, die das Gegenteil beweisen würden.

5.2 Gemäss dem allgemeinen

Polizeibericht vom 17. Juni 2016 sind am 16. Mai 2016 sowohl am Wohnort von A.___

bzw. am […]-weg […] in Olten als auch an der X-strasse […], wo ihre Schwester

wohnhaft war, Kontrollen durchgeführt worden. Dabei sind am […]-weg […] B.___

zusammen seiner angeblichen Ex-Freundin und der gemeinsame Sohn angetroffen

worden. In der Erstbefragung durch die Polizei hat er angegeben, A.___ halte

sich in Serbien bei ihrer Familie auf. Sie sei am 5. Mai 2016 nach Serbien

gereist und werde am 20. Mai 2016 wieder zurückkommen. Sie reise ca. drei Mal

pro Jahr nach Serbien. Er pflege mit der Mutter seines Sohnes einen guten

Kontakt, weshalb sie alle zwei Monate für eine Woche zu Besuch komme. Seit dem

12. Mai 2016 wohne sie bei ihnen und werde am 19. Mai 2016 nach Ungarn

zurückreisen. Seine Frau wisse über den Besuch seiner Ex-Freundin Bescheid und

sei einverstanden damit. Die beiden Frauen seien miteinander befreundet. Manchmal

lebten sie deshalb alle zusammen am […]-weg […]. Auf Nachfrage hin hat B.___

nicht sagen können, in welchem Unternehmen seine Frau arbeite.

Zeitgleich sei A.___ am Wohnort ihrer

Schwester an der X-strasse […] in Olten angetroffen worden. Bei der

Erstbefragung habe sie ausgesagt, sie habe am Vorabend zusammen mit ihrer

Schwester in der Chic-Bar in Olten etwas getrunken. Um ca. 01:00 Uhr sei sie

zusammen mit ihrer Schwester in deren Wohnung gegangen. Sie übernachte dort ca.

2-3 Mal pro Monat. Kleidung und Zahnbürste seien in der Wohnung am […]-weg […],

wo sie zusammen mit ihrem Ehemann, dessen Sohn und Bruder wohne. Aktuell halte

sich noch die Ex-Freundin ihres Ehemannes in der Wohnung am […]-weg […] auf. Die

Ex-Freundin ihres Mannes besuche ihn ca. 1 bis 2 Mal pro Woche und übernachte

bei ihnen im Gästezimmer, da sie zwischen Olten und Ungarn pendle. Wenn die

Ex-Freundin komme, verlasse sie die Wohnung. Zur Frage, wie die Eltern ihres

Ehemannes heissen, habe A.___ keine Angaben machen können.

5.3 Am 12. September 2016 gewährte die

Migrationsbehörde A.___ das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Widerruf der

Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz wegen des Verdachts

auf Scheinehe. In ihrer Stellungnahme vom 4. Oktober 2016 liess die

Beschwerdeführerin ausführen, die widersprüchlichen Aussagen zu ihrem

Aufenthalt bei der Wohnungsüberprüfung sei einzig auf ihre Eifersucht

zurückzuführen. Sie habe ihrem Ehemann nur vorgetäuscht, landesabwesend zu sein.

In Wahrheit habe sie ihn ausspionieren wollen. Obwohl bereits zu diesem

Zeitpunkt gewichtige Indizien eine Scheinehe vermuten liessen, teilte die

Migrationsbehörde der Beschwerdeführerin am 28. Oktober 2016 mit, die

Aufenthaltsbewilligung werde verlängert. Sollten weitere Verdachtsmomente für

eine Scheinehe sprechen, werde ihr Aufenthalt erneut überprüft.

5.4 Im Rahmen weiterer Ermittlungen zu

den Wohnverhältnissen der Beschwerdeführerin stellte die Vorinstanz fest, dass

sich F.___, die angebliche Ex-Freundin von B.___, nur wenige Tage nach der

Überprüfung der Wohnsituation im Mai 2016 zunächst an der Y-strasse […] und am 14.

Oktober 2016 am […]-weg […] offiziell angemeldet habe, nachdem sich A.___ und B.___

ebenfalls im Oktober 2016 aus ebendieser Wohnung am […]-weg […] abgemeldet hatten.

Bereits bei der Wohnungskontrolle vom 16. Mai 2016 seien F.___ zusammen mit B.___

und dem gemeinsamen Sohn in der Wohnung am […]-weg […] angetroffen worden. Auf

dem Nachzugsgesuch für ihren Sohn vom 9. Juni 2016 habe sie angegeben,

sich mit dem Kindsvater versöhnt zu haben und vermerkt, B.___ lebe seit 6

Jahren in der Schweiz und wolle mit seiner Familie zusammen sein. Das Verhalten

von B.___ und seiner angeblichen Ex-Freundin lasse keinen anderen Schluss zu,

als dass sie bereits seit längerer Zeit als Familie zusammen – ohne Anmeldung –

am […]-weg […] gelebt hätten. A.___ und B.___ hätten sich nur vordergründig

zeitgleich an die Y-strasse […] abgemeldet, wo F.___ angeblich wenige Monate

zuvor gelebt haben soll. B.___ habe die Wohnung am […]-weg […] nicht verlassen und

der Verwaltung den Einzug von F.___ und einem Sohn gemeldet.

5.5 Der Verdacht der Vorinstanz

bestätigte sich in den polizeilichen Kontrollen zwischen September 2017 und

November 2017: An der gemeldeten Adresse von A.___ konnte der Ehemann im Rahmen

der Wohnungsüberprüfungen kein einziges Mal angetroffen werden. Dem

Vollzugsbericht vom 21. November 2017 ist Folgendes zu entnehmen: A.___ wohne

zur Untermiete bei H.___ an der Y-strasse […] in Olten. Ihr stehe ein

Schlafzimmer zur alleinigen Benützung zur Verfügung. Die Küche und das

Badezimmer nutze sie zusammen mit ihrem Vermieter. Im Schlafzimmer stehe ein

Doppelbett mit zwei Kopfkissen und einer grossen Bettdecke sowie ein

Kleiderschrank mit ihren Kleidern. Im Nebenraum stehe ein Bettsofa und ein

Schrank mit Männerkleidung, die nach Angaben von A.___ ihrem Ehemann gehörten.

Ein Wohnzimmer gebe es nicht und im Badezimmer seien keine Utensilien von B.___

aufzufinden. Es seien zudem keine Fotos der Ehegatten vorhanden. Auf Nachfrage

habe der Vermieter angegeben, zusammen mit B.___ als Plattenleger zu arbeiten. B.___

sei oft für ein paar Wochen im Ausland oder sonst abwesend. A.___ arbeite in

einer Bar.

Weiter geht aus dem Bericht hervor, dass

bei der ersten Kontrolle am 8. September 2017 um 19:15 Uhr nur A.___s

Vermieter angetroffen worden sei. Am 2. Oktober 2017 um 06:20 Uhr sei die

Wohnungstür nicht geöffnet worden. Eine Stunde später habe sich A.___ bei der

Polizei gemeldet und angegeben, bei ihrer Schwester geschlafen zu haben. Dies

habe jedoch nicht der Wahrheit entsprochen, da zeitgleich auch bei der

Schwester eine Wohnungsüberprüfung stattgefunden und A.___ sich dort nicht

aufgehalten habe. Später habe der Vermieter der Polizei mitgeteilt, A.___ habe

bei der Wohnungskontrolle geschlafen und das Klopfen an der Tür nicht gehört. Bei

der Wohnungsüberprüfung vom 30. Oktober 2017 um 6:20 Uhr sei der Vermieter in Arbeitskleidung

zur Liegenschaft gekommen und habe die Tür geöffnet. A.___ habe im Schlafzimmer

alleine geschlafen. Zur Frage wo sich B.___ aufhalte, habe sie angegeben, er

sei für eine Woche nach Ungarn gefahren, weil seine Grossmutter verstorben sei.

Sie wisse nicht, wann er wieder zurückkomme. Bei der Wohnungskontrolle vom

13. November 2017 um 6:30 Uhr sei A.___ zu Hause gewesen. Der Vermieter

habe sich im Treppenhaus aufgehalten. Nach Angaben von A.___ sei ihr Ehemann seit

ca. zwei Wochen in Ungarn, weil sein Vater an Krebs erkrankt sei.

6.1 Die Ergebnisse der Abklärungen durch

die Polizei, wie sie in den Berichten vom 17. Juni 2016 und vom 21.

November 2017 festgehalten werden, können als gewichtige Indizien für das

Vorliegen einer Scheinehe gewertet werden. Das Verhalten der Beschwerdeführerin

deutet nicht auf einen gemeinsamen Ehewillen hin. Insbesondere der bei der Wohnungsüberprüfung

im Mai 2016 angegebene mehrtägige Besuch der angeblichen Ex-Freundin und

aktuellen Lebenspartnerin von B.___ in seiner Wohnung und ihre offizielle

Anmeldung an ebendieser Adresse im Oktober 2016 sowie die zeitgleiche Abwesenheit

der Beschwerdeführerin während diesen «Besuchen», weist auf eine Scheinehe hin.

Sodann können Krankheit und Tod von nahen Verwandten zwar Grund für eine

vorübergehende Landesabwesenheit sein, auffällig ist, dass bei jeder Kontrolle

ein solcher Grund als Zufall angeben wurde. Und es ist nicht nachvollziehbar,

weshalb in der Wohnung an der Y-strasse […], bis auf Männerkleidung die auch

dem dort wohnhaften Vermieter hätte gehören können, keinerlei Effekten und

Hygieneartikel von B.___ vorgefunden wurden und er während der Kontrollen nie angetroffen

wurde. Selbst wenn er nur vorübergehend verreist wäre, hätte er indes nicht

sein gesamtes Hab und Gut mitgenommen. Sodann lassen auch die fehlenden

Kenntnisse über das Leben des jeweils anderen Ehegatten erhebliche Zweifel an

einer gelebten ehelichen Gemeinschaft aufkommen. Zusammen mit der sehr kurzen

Kennenlern-Phase des Ehepaares im Rahmen eines Ferienaufenthaltes der

Beschwerdeführerin in der Schweiz, muss von einer Ausländerrechtsehe ausgegangen

werden.

6.2 Seit dem anonymen Hinweis im

Frühjahr 2016 bestehen gewichtige Hinweise, die auf eine Scheinehe hindeuten. Von

der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin durfte deshalb erwartet werden, dass

sie von sich aus Umstände geltend macht und belegen lässt, die den echten

Ehewillen glaubhaft erscheinen lassen. Mit der zweiten Überprüfung der

Wohnverhältnisse im Jahr 2017 hat sich der Verdacht einer Ausländerrechtsehe

erhärtet. Nachweise für eine gelebte Ehegemeinschaft, wie Fotos, Chatverläufe, E-Mails,

dokumentierte Reisen oder dergleichen, hat die Beschwerdeführerin während des

gesamten Verfahrens nicht angeboten. Der einzige Beweisantrag der

Beschwerdeführerin gründet auf einer Befragung ihres Ex-Ehemannes und seiner

Lebenspartnerin bzw. seiner angeblichen Ex-Freundin. Inwiefern diese Befragung geeignet

wäre, rund zwei Jahren nach der Scheidung und mit der Möglichkeit einer

gegenseitigen Absprache etwas Entscheidrelevantes zum Ehewillen ans Licht zu

bringen, ist nicht ersichtlich.

6.3 Bei dieser Sachlage ist nicht zu

beanstanden, dass die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung den Antrag um

Befragung der Beschwerdeführerin, des Ex-Ehemannes und seiner Lebenspartnerin

abgewiesen hat. Denn dem Gericht oder der Behörde ist es nicht versagt, einem

beantragten Beweismittel die Erheblichkeit oder Tauglichkeit abzusprechen oder

auf die Abnahme von Beweisen zu verzichten, wenn es oder sie aufgrund der

bereits abgenommenen Beweise seine/ihre Überzeugung gebildet hat und

willkürfrei davon ausgehen darf, diese würde durch weitere Beweiserhebungen

nicht geändert (BGE 134 I 140 E. 5.3; 130 III 591 E. 5.4; Urteil des BGer

4A.505/2012 vom 6. Dezember 2012). Die Vorinstanz hat durch ihr Vorgehen

die Rechte der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht verletzt.

7.1 Der Widerruf der

Aufenthaltsbewilligung liegt im Ermessen der zuständigen Behörde. Gemäss Art. 96 AIG berücksichtigen

die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung generell die öffentlichen

Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der

Ausländerinnen und Ausländer. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des

Widerrufs sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich die Dauer

der bisherigen Anwesenheit, das Alter bei der Einreise in die Schweiz, die sozialen,

familiären und beruflichen Beziehungen sowie die dem Betroffenen im Falle

seiner Rückkehr drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts

2C_682/2012 vom 7. Februar 2013 E. 5.1).

7.2 Die Beschwerdeführerin selbst macht

nichts geltend, was auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall hinweisen

würde. Die Beschwerdeführerin hat den Grossteil ihres Lebens in Serbien

verbracht, wohin sie während ihres hiesigen Aufenthaltes regelmässig zu

Besuchszwecken zurückkehrte. Die Ehe mit B.___ blieb kinderlos. Aufgrund der

rund siebenjährigen Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist ihr eine Rückkehr in

ihr Heimatland ohne weiteres zumutbar.

8.1 Zusammengefasst ist die Vermutung

der Vorinstanz, wonach zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann kein

eheliches Zusammenleben stattfand, nicht zu beanstanden. Diesen hinreichend

begründeten Verdacht vermögen die Behauptungen der Beschwerdeführerin nicht zu

entkräften. Die Wegweisung der Beschwerdeführerin ist nicht unverhältnismässig.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen.

8.2 Der Beschwerde wurde mit

Präsidialverfügung vom 15. November 2019 die aufschiebende Wirkung erteilt. Für

die Ausreise ist der Beschwerdeführerin deshalb eine neue Frist anzusetzen. Die

Beschwerdeführerin hat die Schweiz innerhalb von acht Wochen ab Rechtskraft des

vorliegenden Urteils zu verlassen.

9. Beim vorliegenden Verfahrensausgang

hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen

sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe

verrechnet.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Schweiz innerhalb von acht

Wochen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu verlassen

3. A.___ hat die Kosten vor Verwaltungsgericht

in der Höhe von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige

Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Trutmann