VWBES.2019.400
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung / Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
5. Mai 2020Deutsch19 min
das Migrationsamt am 22. April 2016 polizeiliche Abklärungen der ehelichen Wohnverhältnisse
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 5. Mai 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roland Winiger,
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung / Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung und
Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___, geb. 1990, ist serbische
Staatsangehörige. Am 26. Januar 2013 heiratete sie den in der Schweiz
aufenthaltsberechtigten ungarischen Staatsangehörigen B.___, geb. 1985. Am 15.
Juli 2013 ersuchte er um Familiennachzug zugunsten seiner Frau.
2. Die Migrationsbehörde des Kantons
Solothurn bewilligte das Familiennachzugsgesuch mit Verfügung vom 26. Juli 2013
und erteilte A.___ zunächst eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Seit dem
3. Juni 2014 verfügt sie über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.
3. Aufgrund eines anonymen Hinweises gab
das Migrationsamt am 22. April 2016 polizeiliche Abklärungen der ehelichen Wohnverhältnisse
im Hinblick auf eine allfällige Scheinehe in Auftrag. Am 16. Mai 2016 wurden am
Wohnort von A.___ und an demjenigen ihrer Schwester polizeiliche Kontrollen
durchgeführt. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2016 teilte das Migrationsamt A.___
mit, obwohl einige Indizien auf eine Scheinehe gedeutet und die Ehegatten bei
der polizeilichen Erstbefragung unterschiedliche Angaben gemacht hätten, könne (noch)
nicht auf eine Scheinehe geschlossen werden. Sollten sich weitere Hinweise
ergeben, welche auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten hindeuten würden,
werde ihr Aufenthalt erneut überprüft.
4. Zwischen September 2017 und November
2017 führte die Polizei im Auftrag des Migrationsamtes vier weitere Kontrollen
der Wohnverhältnisse am Wohnort von A.___ und an demjenigen ihrer Schwester
durch.
5. Am 9. Mai 2018 liessen sich die
Ehegatten scheiden. A.___ ersuchte daraufhin mit Schreiben vom 25. Juli 2019 um
Erteilung einer Niederlassungsbewilligung.
6. Mit Schreiben vom 2. August 2019 teilte
das Migrationsamt A.___ im Wesentlichen mit, die eheliche Gemeinschaft mit B.___
sei vermutungsweise nie aufgenommen worden. Bereits nach der ersten
Wohnüberprüfung im Mai 2016 hätten einige Indizien auf eine Scheinehe hingedeutet.
Für eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung habe die damalige Indizienlage
jedoch noch nicht ausgereicht. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2016 sei A.___ auf
die Folgen von rechtsmissbräuchlichem Verhalten aufmerksam gemacht worden. Im
Auftrag des Migrationsamtes hätten zwischen dem 8. September 2017 und dem
13. November 2017 vier weitere polizeiliche Wohnüberprüfungen
stattgefunden. B.___ habe dabei kein einziges Mal angetroffen werden können.
Aufgrund der Abklärungsergebnisse werde beabsichtigt, die
Aufenthaltsbewilligung nicht mehr zu verlängern. Im Rahmen des rechtlichen
Gehörs bestritt A.___ eine Scheinehe geführt zu haben.
7. Namens des Departements des Innern
(nachfolgend: DdI) verlängerte das Migrationsamt mit Verfügung vom 31. Oktober
2019 die Aufenthaltsbewilligung von A.___ nicht und wies sie unter Androhung
von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall per 31. Januar 2020 aus der Schweiz
weg. Der Antrag auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung wurde abgewiesen.
8. Dagegen liess A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Roland Winiger, am 14.
November 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn
erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben.
2. Von der Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und der Wegweisung aus der
Schweiz sei abzusehen.
3. Der Beschwerdeführerin sei die
Niederlassungsbewilligung zu erteilen.
…
5. Der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu erteilen.
6. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
9. Mit Präsidialverfügung vom 15.
November 2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
10. Am 6. Dezember 2019 liess die
Beschwerdeführerin die Beschwerdebegründung nachreichen.
11. Mit Vernehmlassung vom 10. Dezember
2019 schloss das Migrationsamt unter Kostenfolge auf vollumfängliche Abweisung
der Beschwerde. Gleichzeitig wurden weitere Unterlagen eingereicht.
11. Am 27. Januar 2020 liess sich die
Beschwerdeführerin erneut vernehmen und reichte ebenfalls weitere Unterlagen
ein, woraufhin das Migrationsamt am 30. Januar 2020 dazu Stellung nahm.
12. Für die Parteistandpunkte und
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin verlangt eine
Parteibefragung. Im vorliegenden Verfahren besteht grundsätzlich kein Anspruch
darauf (vgl. Urteil 2D_3/2012 des Bundesgerichts vom 2. August 2012 E.
2.3). Zudem hatte sie genügend Gelegenheit, ihre Argumente in schriftlicher
Dispositiv
Form vorzubringen. Es sind demnach keine Gründe ersichtlich, weshalb eine
Parteibefragung durchgeführt werden müsste; es kann aufgrund der Akten
entschieden werden.
3. Die Vorinstanz geht von einer
Scheinehe aus. Im April 2016 habe die Behörde einen anonymen Hinweis erhalten,
demzufolge C.___, die Schwester von A.___, an ihrem Arbeitsort erzähle, A.___
sei eine Scheinehe mit einem ungarischen Staatsangehörigen eingegangen. Dieser
lebe in Wirklichkeit mit seiner Ex-Freundin zusammen. Sie selber lebe zusammen
mit A.___ an der X-strasse […] in Olten. Nach Erhalt dieses Hinweises habe die
Migrationsbehörde die Kantonspolizei mit einer Wohnungsüberprüfung beauftragt.
Gemäss dem allgemeinen Polizeibericht vom 17. Juni 2016 hätten am […]-weg […] in
Olten, wo die Ehegatten angemeldet waren, nur der Ehemann und die Mutter seines
Sohnes angetroffen werden können. A.___ hingegen habe sich zu diesem Zeitpunkt
wenige Minuten entfernt in der Wohnung ihrer Schwester an der X-strasse […] aufgehalten.
Seit dieser ersten polizeilichen Überprüfung und den unterschiedlichen Angaben
der Ehegatten bei der Erstbefragung zum Aufenthalt des jeweils anderen, bestehe
der Verdacht einer Scheinehe. Zwischen September 2017 und November 2017 hätten
vier weitere Wohnungsüberprüfungen durch die Polizei stattgefunden. Der Ehemann
sei dabei nicht und A.___ zweimal angetroffen worden. In der Wohnung seien
keine Fotos der Ehegatten aufgefunden worden und im Badezimmer hätten sich
keine Utensilien von B.___ befunden. Auch wenn A.___ bestreite, eine Scheinehe
eingegangen zu sein, habe sie bis anhin keine gelebte Beziehung nachweisen
können. Mit gemeinsamen Fotos hätte sie die Möglichkeit gehabt, den Verdacht
einer solchen Ausländerrechtsehe zu widerlegen. Bis anhin seien aber keine
entsprechenden Nachweise, die auf eine gelebte Ehegemeinschaft schliessen
lassen würden, angeboten worden. Zum heutigen Zeitpunkt lägen unzählige
Hinweise vor, wonach ein eheliches Zusammenleben nie stattgefunden habe. A.___ habe
die Behörde mehrfach angelogen und getäuscht. Die Ehegatten hätten von vornherein
nie den Willen gehabt, eine dauerhafte Ehegemeinschaft zu begründen.
4.1 Die Beschwerdeführerin war fünf
Jahre mit einem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten ungarischen
Staatsangehörigen verheiratet. Die Ehe wurde im Mai 2018 geschieden. Als Ex-Ehegattin
eines EU-Bürgers hat sie deshalb grundsätzlich einen Aufenthaltsanspruch, wenn
die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die
Integrationskriterien nach Art. 58a erfüllt sind, oder wichtige persönliche
Gründe den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs.
1 lit. a und b Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20], vieler vgl.
Urteil des Bundesgerichts 2C_536/2016 E. 3.3 vom 13. März 2017).
4.2 Der Aufenthaltsanspruch steht unter
dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG). Dieser
Vorbehalt bezieht sich insbesondere auf die sogenannte Schein- bzw.
Ausländerrechtsehe. Fehlt der Wille zur Gemeinschaft und dient das formelle
Eheband ausschliesslich dazu, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften
zu umgehen, fällt auch der Anspruch dahin (BGE 139 II 393 E. 2.1).
4.3 Eine Scheinehe liegt indes nicht
bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive den Eheschluss
beeinflusst haben. Erforderlich ist vielmehr, dass der Wille zur Führung der
Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen,
körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner
fehlt (BGE
121 II 97 E. 3b; Urteil
2C_292/2017 vom 8. März 2018 E. 4.2). Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes
ist es Sache der Migrationsbehörde, die Scheinehe nachzuweisen. Dass eine
Scheinehe vorliegt, darf nicht leichthin angenommen werden. Diesbezügliche
Indizien müssen klar und konkret sein (BGE
135 II 1 E. 4.2; Urteil
des Bundesgerichts 2C_118/2017 vom 18. August 2017 E. 4.2). Solche Indizien
können äussere Begebenheiten sein wie die Umstände des Kennenlernens, eine
kurze Dauer der Bekanntschaft, eine drohende Wegweisung, das Fehlen einer
Wohngemeinschaft, ein erheblicher Altersunterschied, Schwierigkeiten in der
Kommunikation, fehlende Kenntnisse über den anderen oder die Bezahlung einer
Entschädigung für die Heirat. Sie können aber auch innere (psychische) Vorgänge
betreffen (BGE
128 II 145 E. 2.3;
Urteil des Bundesgerichts 2C_200/2017 vom 14. Juli 2017 E. 3.2).
4.4 Der Untersuchungsgrundsatz der
Migrationsbehörden wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert
(Art. 90 AIG). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine
Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht
oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. BGE
138 II 465 E. 8.6.4;
Urteil des Bundesgerichts 2C_118/2017 vom 18. August 2017 E. 4.2). Insbesondere
für den Fall, dass bereits bedeutsame Hinweise für eine Ausländerrechtsehe
sprechen, wird von den Eheleuten erwartet, dass sie von sich aus Umstände
vorbringen und belegen, die den echten Ehewillen glaubhaft machen (Urteile des
Bundesgerichts 2C_1077 vom 8. Januar 2019 E. 4.1; 2C_1019/2016 vom 9. Mai 2017
E. 2.3). In einer solchen Fallkonstellation obliegt den Betroffenen der
Gegenbeweis. Dies korreliert mit der Pflicht der Migrationsbehörden, die
ordentlich angebotenen Beweise abzunehmen, sofern diese dazu geeignet sind, das
Vorliegen einer ehelichen Gemeinschaft zu belegen (Urteil des Bundesgerichts
2C_379/2018 vom 23. April 2019 E. 2.2).
5.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet
das Vorliegen einer Scheinehe. Sie macht geltend, zwischen dem 26. Januar 2013 und
dem 9. Mai 2018 sei sie mit B.___ verheiratet gewesen und habe mit ihm in
ehelicher Gemeinschaft in Olten gelebt. Im Juni 2016 [recte April 2016] habe
das Migrationsamt einen anonymen Anruf erhalten, wonach sie und ihr Ex-Mann eine
Scheinehe eingegangen seien. Aufgrund dessen sei ihre Ehe in den Fokus der
Migrationsbehörde geraten. Am 16. Mai 2016 habe die Polizei im Auftrag der
Migrationsbehörde eine Wohnungsüberprüfung durchgeführt. Trotz diesem invasiven
Vorgehen habe die Behörde nicht genügend Indizien für eine Scheinehe finden
können, weshalb ihr mit Schreiben vom 28. Oktober 2016 die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung bestätigt worden sei. Rund vier Jahre nach der Heirat habe
die Polizei dann zwischen September 2017 und November 2017 abermals Wohnungsüberprüfungen
durchgeführt. Es möge erstaunen, dass ihr Ehemann bei diesen polizeilichen
Kontrollen nicht habe angetroffen werden können. Dieser Umstand lasse jedoch
nicht auf eine Scheinehe bzw. einen fehlenden Ehewillen schliessen. Weiter
führt die Beschwerdeführerin aus, sie habe der Behörde nie angegeben, eine
durchwegs harmonische Ehe zu führen. Gerade die regelmässigen
Landesabwesenheiten ihres Ehemannes hätten in der Beziehung immer wieder für
Spannungen gesorgt. Zum Zeitpunkt der polizeilichen Wohnungskontrollen im Jahr
2017 hätten die Probleme der Ehegatten wegen schlechter Kommunikation und
Eifersucht begonnen. So sei der Ehemann teilweise am Wochenende nach der Arbeit
ohne sie unterwegs und nicht erreichbar gewesen. Aufgrund dieser Differenzen
habe sie sich dann veranlasst gesehen, ab und zu bei ihrer Schwester zu
übernachten und sich trösten zu lassen. Schlussendlich hätten die Ehegatten
nicht mehr zueinander gefunden, weshalb sie sich im Mai 2018 habe scheiden
lassen. Die Vorinstanz werte das gemeinsame Scheidungsbegehren als Indiz für
das Vorliegen einer Scheinehe. Dieser Auffassung könne nicht gefolgt werden.
Eine Scheidung auf gemeinsames Begehren sei der übliche Weg, wenn die Ehe
gescheitert sei. Ein weiteres Indiz, welches auf eine Scheinehe deute, sehe die
Migrationsbehörde in der Beziehung zwischen B.___ und der Mutter seines
vorehelich geborenen Sohnes. Sowohl sie als auch ihr Ex-Mann würden ein gutes
Verhältnis zur Kindsmutter pflegen, weshalb er ihr auch die Miete am […]-weg
[…] in Olten bezahlt habe. Aus der Aussage der Kindsmutter auf dem
Nachzugsgesuch für ihren Sohn, sie habe sich mit dem Kindsvater versöhnt, könne
jedoch kein Indiz für das Bestehen einer Scheinehe hergeleitet werden. Die
Migrationsbehörde sei vorliegend beweisbelastet. Der Abklärungspflicht sei die
Behörde jedoch nicht nachgekommen. Es sei unzureichend, bei der
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Wesentlichen auf die
polizeilichen Besuche im Jahr 2017 abzustellen. Sie und ihr Ex-Mann hätten eine
ernsthafte Ehegemeinschaft geführt und die Migrationsbehörde habe keine neuen
Indizien, die das Gegenteil beweisen würden.
5.2 Gemäss dem allgemeinen
Polizeibericht vom 17. Juni 2016 sind am 16. Mai 2016 sowohl am Wohnort von A.___
bzw. am […]-weg […] in Olten als auch an der X-strasse […], wo ihre Schwester
wohnhaft war, Kontrollen durchgeführt worden. Dabei sind am […]-weg […] B.___
zusammen seiner angeblichen Ex-Freundin und der gemeinsame Sohn angetroffen
worden. In der Erstbefragung durch die Polizei hat er angegeben, A.___ halte
sich in Serbien bei ihrer Familie auf. Sie sei am 5. Mai 2016 nach Serbien
gereist und werde am 20. Mai 2016 wieder zurückkommen. Sie reise ca. drei Mal
pro Jahr nach Serbien. Er pflege mit der Mutter seines Sohnes einen guten
Kontakt, weshalb sie alle zwei Monate für eine Woche zu Besuch komme. Seit dem
12. Mai 2016 wohne sie bei ihnen und werde am 19. Mai 2016 nach Ungarn
zurückreisen. Seine Frau wisse über den Besuch seiner Ex-Freundin Bescheid und
sei einverstanden damit. Die beiden Frauen seien miteinander befreundet. Manchmal
lebten sie deshalb alle zusammen am […]-weg […]. Auf Nachfrage hin hat B.___
nicht sagen können, in welchem Unternehmen seine Frau arbeite.
Zeitgleich sei A.___ am Wohnort ihrer
Schwester an der X-strasse […] in Olten angetroffen worden. Bei der
Erstbefragung habe sie ausgesagt, sie habe am Vorabend zusammen mit ihrer
Schwester in der Chic-Bar in Olten etwas getrunken. Um ca. 01:00 Uhr sei sie
zusammen mit ihrer Schwester in deren Wohnung gegangen. Sie übernachte dort ca.
2-3 Mal pro Monat. Kleidung und Zahnbürste seien in der Wohnung am […]-weg […],
wo sie zusammen mit ihrem Ehemann, dessen Sohn und Bruder wohne. Aktuell halte
sich noch die Ex-Freundin ihres Ehemannes in der Wohnung am […]-weg […] auf. Die
Ex-Freundin ihres Mannes besuche ihn ca. 1 bis 2 Mal pro Woche und übernachte
bei ihnen im Gästezimmer, da sie zwischen Olten und Ungarn pendle. Wenn die
Ex-Freundin komme, verlasse sie die Wohnung. Zur Frage, wie die Eltern ihres
Ehemannes heissen, habe A.___ keine Angaben machen können.
5.3 Am 12. September 2016 gewährte die
Migrationsbehörde A.___ das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz wegen des Verdachts
auf Scheinehe. In ihrer Stellungnahme vom 4. Oktober 2016 liess die
Beschwerdeführerin ausführen, die widersprüchlichen Aussagen zu ihrem
Aufenthalt bei der Wohnungsüberprüfung sei einzig auf ihre Eifersucht
zurückzuführen. Sie habe ihrem Ehemann nur vorgetäuscht, landesabwesend zu sein.
In Wahrheit habe sie ihn ausspionieren wollen. Obwohl bereits zu diesem
Zeitpunkt gewichtige Indizien eine Scheinehe vermuten liessen, teilte die
Migrationsbehörde der Beschwerdeführerin am 28. Oktober 2016 mit, die
Aufenthaltsbewilligung werde verlängert. Sollten weitere Verdachtsmomente für
eine Scheinehe sprechen, werde ihr Aufenthalt erneut überprüft.
5.4 Im Rahmen weiterer Ermittlungen zu
den Wohnverhältnissen der Beschwerdeführerin stellte die Vorinstanz fest, dass
sich F.___, die angebliche Ex-Freundin von B.___, nur wenige Tage nach der
Überprüfung der Wohnsituation im Mai 2016 zunächst an der Y-strasse […] und am 14.
Oktober 2016 am […]-weg […] offiziell angemeldet habe, nachdem sich A.___ und B.___
ebenfalls im Oktober 2016 aus ebendieser Wohnung am […]-weg […] abgemeldet hatten.
Bereits bei der Wohnungskontrolle vom 16. Mai 2016 seien F.___ zusammen mit B.___
und dem gemeinsamen Sohn in der Wohnung am […]-weg […] angetroffen worden. Auf
dem Nachzugsgesuch für ihren Sohn vom 9. Juni 2016 habe sie angegeben,
sich mit dem Kindsvater versöhnt zu haben und vermerkt, B.___ lebe seit 6
Jahren in der Schweiz und wolle mit seiner Familie zusammen sein. Das Verhalten
von B.___ und seiner angeblichen Ex-Freundin lasse keinen anderen Schluss zu,
als dass sie bereits seit längerer Zeit als Familie zusammen – ohne Anmeldung –
am […]-weg […] gelebt hätten. A.___ und B.___ hätten sich nur vordergründig
zeitgleich an die Y-strasse […] abgemeldet, wo F.___ angeblich wenige Monate
zuvor gelebt haben soll. B.___ habe die Wohnung am […]-weg […] nicht verlassen und
der Verwaltung den Einzug von F.___ und einem Sohn gemeldet.
5.5 Der Verdacht der Vorinstanz
bestätigte sich in den polizeilichen Kontrollen zwischen September 2017 und
November 2017: An der gemeldeten Adresse von A.___ konnte der Ehemann im Rahmen
der Wohnungsüberprüfungen kein einziges Mal angetroffen werden. Dem
Vollzugsbericht vom 21. November 2017 ist Folgendes zu entnehmen: A.___ wohne
zur Untermiete bei H.___ an der Y-strasse […] in Olten. Ihr stehe ein
Schlafzimmer zur alleinigen Benützung zur Verfügung. Die Küche und das
Badezimmer nutze sie zusammen mit ihrem Vermieter. Im Schlafzimmer stehe ein
Doppelbett mit zwei Kopfkissen und einer grossen Bettdecke sowie ein
Kleiderschrank mit ihren Kleidern. Im Nebenraum stehe ein Bettsofa und ein
Schrank mit Männerkleidung, die nach Angaben von A.___ ihrem Ehemann gehörten.
Ein Wohnzimmer gebe es nicht und im Badezimmer seien keine Utensilien von B.___
aufzufinden. Es seien zudem keine Fotos der Ehegatten vorhanden. Auf Nachfrage
habe der Vermieter angegeben, zusammen mit B.___ als Plattenleger zu arbeiten. B.___
sei oft für ein paar Wochen im Ausland oder sonst abwesend. A.___ arbeite in
einer Bar.
Weiter geht aus dem Bericht hervor, dass
bei der ersten Kontrolle am 8. September 2017 um 19:15 Uhr nur A.___s
Vermieter angetroffen worden sei. Am 2. Oktober 2017 um 06:20 Uhr sei die
Wohnungstür nicht geöffnet worden. Eine Stunde später habe sich A.___ bei der
Polizei gemeldet und angegeben, bei ihrer Schwester geschlafen zu haben. Dies
habe jedoch nicht der Wahrheit entsprochen, da zeitgleich auch bei der
Schwester eine Wohnungsüberprüfung stattgefunden und A.___ sich dort nicht
aufgehalten habe. Später habe der Vermieter der Polizei mitgeteilt, A.___ habe
bei der Wohnungskontrolle geschlafen und das Klopfen an der Tür nicht gehört. Bei
der Wohnungsüberprüfung vom 30. Oktober 2017 um 6:20 Uhr sei der Vermieter in Arbeitskleidung
zur Liegenschaft gekommen und habe die Tür geöffnet. A.___ habe im Schlafzimmer
alleine geschlafen. Zur Frage wo sich B.___ aufhalte, habe sie angegeben, er
sei für eine Woche nach Ungarn gefahren, weil seine Grossmutter verstorben sei.
Sie wisse nicht, wann er wieder zurückkomme. Bei der Wohnungskontrolle vom
13. November 2017 um 6:30 Uhr sei A.___ zu Hause gewesen. Der Vermieter
habe sich im Treppenhaus aufgehalten. Nach Angaben von A.___ sei ihr Ehemann seit
ca. zwei Wochen in Ungarn, weil sein Vater an Krebs erkrankt sei.
6.1 Die Ergebnisse der Abklärungen durch
die Polizei, wie sie in den Berichten vom 17. Juni 2016 und vom 21.
November 2017 festgehalten werden, können als gewichtige Indizien für das
Vorliegen einer Scheinehe gewertet werden. Das Verhalten der Beschwerdeführerin
deutet nicht auf einen gemeinsamen Ehewillen hin. Insbesondere der bei der Wohnungsüberprüfung
im Mai 2016 angegebene mehrtägige Besuch der angeblichen Ex-Freundin und
aktuellen Lebenspartnerin von B.___ in seiner Wohnung und ihre offizielle
Anmeldung an ebendieser Adresse im Oktober 2016 sowie die zeitgleiche Abwesenheit
der Beschwerdeführerin während diesen «Besuchen», weist auf eine Scheinehe hin.
Sodann können Krankheit und Tod von nahen Verwandten zwar Grund für eine
vorübergehende Landesabwesenheit sein, auffällig ist, dass bei jeder Kontrolle
ein solcher Grund als Zufall angeben wurde. Und es ist nicht nachvollziehbar,
weshalb in der Wohnung an der Y-strasse […], bis auf Männerkleidung die auch
dem dort wohnhaften Vermieter hätte gehören können, keinerlei Effekten und
Hygieneartikel von B.___ vorgefunden wurden und er während der Kontrollen nie angetroffen
wurde. Selbst wenn er nur vorübergehend verreist wäre, hätte er indes nicht
sein gesamtes Hab und Gut mitgenommen. Sodann lassen auch die fehlenden
Kenntnisse über das Leben des jeweils anderen Ehegatten erhebliche Zweifel an
einer gelebten ehelichen Gemeinschaft aufkommen. Zusammen mit der sehr kurzen
Kennenlern-Phase des Ehepaares im Rahmen eines Ferienaufenthaltes der
Beschwerdeführerin in der Schweiz, muss von einer Ausländerrechtsehe ausgegangen
werden.
6.2 Seit dem anonymen Hinweis im
Frühjahr 2016 bestehen gewichtige Hinweise, die auf eine Scheinehe hindeuten. Von
der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin durfte deshalb erwartet werden, dass
sie von sich aus Umstände geltend macht und belegen lässt, die den echten
Ehewillen glaubhaft erscheinen lassen. Mit der zweiten Überprüfung der
Wohnverhältnisse im Jahr 2017 hat sich der Verdacht einer Ausländerrechtsehe
erhärtet. Nachweise für eine gelebte Ehegemeinschaft, wie Fotos, Chatverläufe, E-Mails,
dokumentierte Reisen oder dergleichen, hat die Beschwerdeführerin während des
gesamten Verfahrens nicht angeboten. Der einzige Beweisantrag der
Beschwerdeführerin gründet auf einer Befragung ihres Ex-Ehemannes und seiner
Lebenspartnerin bzw. seiner angeblichen Ex-Freundin. Inwiefern diese Befragung geeignet
wäre, rund zwei Jahren nach der Scheidung und mit der Möglichkeit einer
gegenseitigen Absprache etwas Entscheidrelevantes zum Ehewillen ans Licht zu
bringen, ist nicht ersichtlich.
6.3 Bei dieser Sachlage ist nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung den Antrag um
Befragung der Beschwerdeführerin, des Ex-Ehemannes und seiner Lebenspartnerin
abgewiesen hat. Denn dem Gericht oder der Behörde ist es nicht versagt, einem
beantragten Beweismittel die Erheblichkeit oder Tauglichkeit abzusprechen oder
auf die Abnahme von Beweisen zu verzichten, wenn es oder sie aufgrund der
bereits abgenommenen Beweise seine/ihre Überzeugung gebildet hat und
willkürfrei davon ausgehen darf, diese würde durch weitere Beweiserhebungen
nicht geändert (BGE 134 I 140 E. 5.3; 130 III 591 E. 5.4; Urteil des BGer
4A.505/2012 vom 6. Dezember 2012). Die Vorinstanz hat durch ihr Vorgehen
die Rechte der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht verletzt.
7.1 Der Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung liegt im Ermessen der zuständigen Behörde. Gemäss Art. 96 AIG berücksichtigen
die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung generell die öffentlichen
Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der
Ausländerinnen und Ausländer. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des
Widerrufs sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich die Dauer
der bisherigen Anwesenheit, das Alter bei der Einreise in die Schweiz, die sozialen,
familiären und beruflichen Beziehungen sowie die dem Betroffenen im Falle
seiner Rückkehr drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_682/2012 vom 7. Februar 2013 E. 5.1).
7.2 Die Beschwerdeführerin selbst macht
nichts geltend, was auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall hinweisen
würde. Die Beschwerdeführerin hat den Grossteil ihres Lebens in Serbien
verbracht, wohin sie während ihres hiesigen Aufenthaltes regelmässig zu
Besuchszwecken zurückkehrte. Die Ehe mit B.___ blieb kinderlos. Aufgrund der
rund siebenjährigen Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist ihr eine Rückkehr in
ihr Heimatland ohne weiteres zumutbar.
8.1 Zusammengefasst ist die Vermutung
der Vorinstanz, wonach zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann kein
eheliches Zusammenleben stattfand, nicht zu beanstanden. Diesen hinreichend
begründeten Verdacht vermögen die Behauptungen der Beschwerdeführerin nicht zu
entkräften. Die Wegweisung der Beschwerdeführerin ist nicht unverhältnismässig.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen.
8.2 Der Beschwerde wurde mit
Präsidialverfügung vom 15. November 2019 die aufschiebende Wirkung erteilt. Für
die Ausreise ist der Beschwerdeführerin deshalb eine neue Frist anzusetzen. Die
Beschwerdeführerin hat die Schweiz innerhalb von acht Wochen ab Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zu verlassen.
9. Beim vorliegenden Verfahrensausgang
hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen
sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Schweiz innerhalb von acht
Wochen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu verlassen
3. A.___ hat die Kosten vor Verwaltungsgericht
in der Höhe von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige
Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Trutmann