VWBES.2019.401
Einstellung der Sozialhilfe
26. Juni 2020Deutsch16 min
November 2019 gut. Im Wesentlichen begründete es seinen Entscheid damit, dass die
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 26. Juni 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
1. Einwohnergemeinde
A.___
2. Einwohnergemeinde
B.___
3. Einwohnergemeinde
C.___
4. Einwohnergemeinde
D.___
5. Einwohnergemeinde
E.___
6. Gemeinde
F.___
7. Einwohnergemeinde
G.___ vertreten durch Sozialregion [...],
Beschwerdeführerinnen
gegen
1. Departement
des Innern, Solothurn, vertreten durch Rechtsdienst Departement des
Innern, Solothurn
2.
H.___ vertreten durch Rechtsanwalt Willy Bolliger-Kunz, Baden
Beschwerdegegner
betreffend Einstellung
der Sozialhilfe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Sozialregion [...] (SRU) stellte mit
Verfügung vom 20. Mai 2019 die sozialhilferechtliche Unterstützung für H.___
per Ende Mai 2019 ein. Beim Wechsel der fallführenden Person sei festgestellt
worden, dass H.___ über eine Lebensversicherung verfüge.
2. Dagegen gelangte H.___ ans
Departement des Innern (DdI) und führte aus, sie habe die Versicherung mit dem
Einverständnis ihrer vorherigen Beraterin abgeschlossen, als sie bereits
Sozialhilfe bezogen habe. Die Prämien habe sie mit dem Einkommens-Freibetrag
bezahlt. Sie habe die Versicherung im Hinblick auf ihre Altersvorsorge
abgeschlossen.
Das DdI hiess die Beschwerde am 4.
November 2019 gut. Im Wesentlichen begründete es seinen Entscheid damit, dass die
ausgerichteten Pauschalbeträge unterstützten Personen ermöglichten, ihr
verfügbares Einkommen selbst einzuteilen und die Verantwortung dafür zu
übernehmen. Einer unterstützten Person müsse es freistehen, durch Verzicht auf
laufenden Konsum einen grösseren Betrag anzusparen, um damit einmal besondere
Ausgaben zu tätigen.
3. Mit Eingabe vom 14. November 2019 gelangten
die sieben Einwohnergemeinden der Sozialregion [...] ans Verwaltungsgericht.
Sie legten sieben Gemeinderatsbeschlüsse zur Vertretung durch den
Geschäftsleiter der [...] und dessen Stellvertreterin ein und beantragten die
Aufhebung des Departementsentscheids. Der Sozialregion könne nicht blosses
finanzielles Interesse unterstellt werden. Es gehe um die grundsätzliche Frage,
ob ein aus der Sozialhilfe ersparter grösserer Geldbetrag verwertet werden
müsse oder nicht, unabhängig davon, ob dieser in einer (auslösbaren)
Versicherung oder auf einem Konto hinterlegt werde.
4. Das DdI schloss am 22. November 2019
auf Abweisung der Beschwerde.
5. H.___ als private Beschwerdegegnerin
liess am 6. Januar 2020 beantragen, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten;
eventualiter sei sie kostenfällig abzuweisen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht eingereicht worden und das Verwaltungsgericht zu deren Behandlung
zuständig (§ 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1). Wie das
Verwaltungsgericht in SOG 2017 Nr. 18 ausgeführt hatte, ist die Sozialregion
eine nach § 164 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 des Gemeindegesetzes (GG, BGS 131.1)
vertraglich begründete Behörde von sieben Einwohnergemeinden, die für diese die
den Gemeinden zugewiesenen Aufgaben im Sozialbereich erbringt, wie das im
Sozialgesetz vorgesehen ist. Mangels Parteifähigkeit kann sie nicht selbständig
als Partei Beschwerde erheben. Entsprechend haben die sieben Einwohnergemeinden
jeweils durch Gemeinderatsbeschluss im November 2019 den Geschäftsführer der
Sozialregion sowie dessen Stellvertreterin zur Beschwerdeführung in der hier
anhängigen Streitsache ermächtigt (Beilagen 2-8 der Beschwerde). Den sieben
Einwohnergemeinden kommt jeweils Parteifähigkeit zu. Zu klären bleibt, ob sie
überhaupt zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert sind.
1.2
In BGE 140 V 328 hat sich das
Bundesgericht eingehend mit der Beschwerdelegitimation von Gemeinden in
Angelegenheiten der Sozialhilfe auseinandergesetzt. Es gelangte zum Schluss, Gemeinden
seien im Bereich der Sozialhilfe in spezifischer Weise in der Wahrnehmung
hoheitlicher Aufgaben betroffen und sollten sich daher gegen Entscheide, die
ihr Verwaltungshandeln in diesem Bereich einschränken, zur Wehr setzen können.
Diese Beschwerdelegitimation entspreche der langjährigen Praxis des
Bundesgerichts. Dies heisse nicht, dass die Beschwerdelegitimation ausnahmslos
zu bejahen sei. Sie könne etwa verneint werden, wenn die präjudizielle Wirkung
eines Entscheids weder geltend gemacht werde noch ersichtlich sei oder wenn
ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung anstünden. In solchen Fällen
könne von einem besonderen schutzwürdigen Interesse der Gemeinde nicht mehr
gesprochen werden, sondern es müsse angenommen werden, dass es diesfalls nur
noch um die richtige Rechtsanwendung oder gar um eine Frage des Prestiges gehe,
was die Legitimation ausschliessen würde (BGE 140 V 328 E. 6.5 und 6.6 S. 335
f.).
1.3
Die sieben Gemeinden machen sinngemäss
geltend, es gehe um die grundsätzliche Frage, ob ein aus der Sozialhilfe
ersparter grösserer Geldbetrag verwertet werden müsse oder nicht, unabhängig
davon, ob dieser in einer (auslösbaren) Versicherung oder auf einem Konto
hinterlegt werde. Die zu beurteilenden Rechtsfolgen seien nicht unerheblicher
Art. Immer wieder gebe es Fälle, in denen Sozialhilfebezüger Gelder aus
längerem Sozialhilfebezug ansparten, sei dies beispielswese auf einem Konto
oder – wie hier – durch die Einzahlung in eine Versicherung. Die Beschwerdeführerinnen
werfen die Frage auf, ob die Klienten diese Mittel, wenn sie den
Vermögensfreibetrag übersteigen würden, auslösen und für den Lebensbedarf
verwerten müssten oder nicht. Sie wollen wissen, wie allgemein und auch im
spezifischen Fall mit grösseren, verfügbaren, aus der Sozialhilfe ersparten
Vermögenswerten umzugehen sei. Aus ihrer Sicht liege der Zweck der Sozialhilfe
in der Existenzsicherung. Damit Klienten eine kleine Reserve ersparen könnten,
gebe es den Vermögensfreibetrag nach Art. 93 Abs. 1 lit. j SG, der im Kanton
Solothurn seit 2015 bewusst unter den SKOS-Richtlinien angesetzt sei. Dass
Klienten aus den Mitteln der Sozialhilfe grössere Ersparnisse äufnen könnten,
entspreche nicht dem Zweck der Gelder. Diese sollten für den laufenden Lebensbedarf
eingesetzt werden. Bei grösseren Ersparnissen liege keine Notlage mehr vor. Es
gehe daher um ein besonders schutzwürdiges Interesse der Gemeinden. Das
Gemeinwesen sei in qualifizierter Weise in wichtigen öffentlichen Interessen
betroffen. Die Frage, wie mit liquiden Vermögenswerten während des laufenden
Sozialhilfebezugs umzugehen sei, sei von öffentlichem Interesse. Bisher seien
keine klaren Regelungen oder eine entsprechende kantonale Rechtsprechung für
solche Fälle bekannt.
1.4
Die Beschwerdeführerinnen haben ihr
schutzwürdiges Interesse nachvollziehbar aufgezeigt. Ihre Argumentation ist
schlüssig, und es ist offensichtlich, dass sie als Aufgabenträger im
Sozialhilfebereich wissen müssen, wann und in welchem Umfang ein Anspruch auf
Sozialhilfe besteht. Wie die Beschwerdeführerinnen dargelegt haben, ist die
vorliegend zu beurteilende Sachlage nicht alltäglich, weshalb sie nicht auf
eine gängige Praxis zurückgreifen können. Auch wenn es sich um einen Einzelfall
handelt, geht es durchaus um eine Frage präjudiziellen Charakters. Auf die
Beschwerde ist darum einzutreten (vgl. auch Urteil 8C_764/2015 des
Bundesgerichts vom 11. April 2016).
2.
Unbestritten ist, dass H.___ seit
Anfang 2004 vollumfänglich Sozialhilfe bezieht. Ebenfalls nicht bestritten
wird, dass sie per 1. Dezember 2003 eine Lebensversicherung abgeschlossen hat.
Offenbar hat sie seither jeweils aus dem ihr zugesprochenen Grundbetrag die
Prämie für diese Versicherung bezahlt. Gemäss Versicherungs-Police vom 1. Dezember
2008.
beträgt die Jahresprämie CHF 2'765.60, was monatlich rund CHF 230.00
ausmacht. Es fragt sich, ob diese Verwendung von Sozialhilfegeldern mit der
Zielsetzung der Sozialhilfe vereinbar ist oder ob sich die Beschwerdeführerin
diese Lebensversicherung anrechnen lassen muss, wie dies die
Beschwerdeführerinnen fordern.
2.1
Gemäss § 8 Abs. 4 des Sozialgesetzes
(SG, BGS 831.1) werden vom Gemeinwesen Leistungen der Sozialhilfe an Menschen
gewährt, deren Eigenleistungen aus Eigenmitteln, privaten und sozialen Versicherungsleistungen
sowie deren Leistungen aus familienrechtlichen Unterhalts- und
Unterstützungsverpflichtungen unzureichend sind (Bedarfsleistungen). Nach § 9 Abs. 3 SG sind die Sozialhilfeleistungen subsidiär zu den Eigenleistungen und
den anderen Geldleistungen. Die Bedarfsleistungen orientieren sich
grundsätzlich am individuellen Bedarf, können aber auch pauschaliert werden (§ 11 Abs. 1 SG). Die Sozialhilfe bezweckt die Existenzsicherung, fördert die
wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit und unterstützt die berufliche
und gesellschaftliche Integration (§ 147 Abs. 2 SG). Sie umfasst
Dienstleistungen sowie Sach- und Geldleistungen (§ 149 ff. SG). Die Bemessung
der Sozialhilfeleistungen richtet sich gemäss § 152 Abs. 1 SG grundsätzlich
nach den Richtlinien der Konferenz für öffentliche Sozialhilfe
(SKOS-Richtlinien). Zur Stärkung der Eigenverantwortung und zur Förderung des
Selbsthilfewillens wird zu Beginn der Unterstützung ein Vermögensfreibetrag
zugestanden. Bei Einzelpersonen beträgt dieser im Kanton Solothurn CHF
2'000.00 (§ 93 Abs. 1 lit. f der Sozialverordnung, SV, BGS 831.2).
2.2
Nach Kapitel A.4 der
SKOS-Richtlinien gilt im Sozialhilferecht das Prinzip der Bedarfsdeckung,
welches besagt, dass die Sozialhilfe einer Notlage abhelfen soll, die
individuell, konkret und aktuell ist. Sozialhilfeleistungen werden nur für die
Gegenwart und (sofern die Notlage anhält) für die Zukunft ausgerichtet, nicht
jedoch für die Vergangenheit. Unterstützte Personen sind materiell nicht besser
zu stellen als nicht unterstützte, die in bescheidenen wirtschaftlichen
Verhältnissen leben. Grundlage der professionellen Sozialhilfe bildet eine
umfassende Abklärung der persönlichen und sozialen Situation der betroffenen
Person. In der Regel wird mit der hilfesuchenden Person ein Hilfsplan
erarbeitet und darauf basierend ein auf ihre Situation zugeschnittenes
Hilfsangebot vorgeschlagen.
2.3
Sozialhilferechtlich zählen alle
Geldmittel, Guthaben, Wertpapiere, Privatfahrzeuge und Güter, auf die eine
hilfesuchende Person einen Eigentumsanspruch hat, zum anrechenbaren Vermögen.
Für die Beurteilung der Bedürftigkeit jedoch sind die tatsächlich verfügbaren
oder kurzfristig realisierbaren Mittel massgebend. Die Sozialhilfeorgane können
von einer Verwertung des Vermögens absehen, wenn dadurch für die Hilfeempfangenden
oder ihre Angehörigen ungebührliche Härten entstünden, die Verwertung
unwirtschaftlich wäre oder die Veräusserung von Wertgegenständen aus anderen
Gründen unzumutbar ist (SKOS-Richtlinie Kapitel E.2.1).
Eine Lebensversicherung zählt mit ihrem
Rückkaufswert gemäss SKOS-Richtlinie Kap. E.2.3 grundsätzlich zu den liquiden
Eigenmitteln. Vom Rückkauf der Versicherung können Sozialhilfeorgane absehen,
wenn der Ablauf der Versicherung oder Zahlungen aufgrund von Invalidität
unmittelbar bevorstehen oder auf Grund der Ergebnisse aus der
IV-Frühintervention Zahlungen der freien Vorsorge zu erwarten sind. In diesen
Fällen ist es sinnvoll, die Prämie weiter zu zahlen und die Leistungen abtreten
zu lassen.
2.4
In SOG 2011 Nr. 33 hatte das
Verwaltungsgericht im Falle eines Sozialhilfebezügers, der ein Auto besass, zunächst
die Beschwerdepraxis des DdI zitiert (vgl. dazu GER 1993 Nr. 18). Zwar könne
ein Sozialhilfeempfänger in einem engen und bescheidenen Rahmen Mittel in einem
Bereich seines Bedarfs «sparen», um dabei zusätzliche Mittel zur Befriedigung
des individuellen Bedarfs in einem anderen Bedarfsbereich zur Verfügung zu
haben. Das Auto gehöre aber nicht zur Bedarfsrechnung. In der Bedarfsrechnung
sei vielmehr ein limitierter Betrag vorgesehen, über den der
Sozialhilfeempfänger frei verfügen könne. Dieser festgelegte Betrag müsse für
die «weiteren Bedürfnisse» ausserhalb des Bedarfs genügen. Zudem ergebe sich
aus dem Prinzip der Subsidiarität der Sozialhilfe, dass sich ein
Sozialhilfeempfänger wirtschaftlich verhalten müsse. Die Sozialhilfebehörde
habe ausdrücklich die Befugnis und Pflicht, wirtschaftliches Verhalten notfalls
auch durchzusetzen. Dies ergebe sich aus § 33 SHG, wonach wirtschaftliche Hilfe
mit Auflagen und Weisungen verbunden werden kann (heute § 17 Abs. 1 lit. d SG).
§ 11 SHV präzisiere dazu folgerichtig, dass solche Auflagen und Weisungen
geeignet sein müssen, «die richtige Verwendung der Beiträge zu sichern oder die
Lage des Hilfeempfängers (...) zu verbessern». Der Autogebrauch ohne
gesundheitliche oder erwerbliche Notwendigkeit stelle ein unwirtschaftliches
Verhalten dar, welches die Sozialhilfebehörde untersagen und – wenn der
Betroffene dieser Weisung nicht nachkomme – mit einer Leistungskürzung sanktionieren
könne. Dieses Vorgehen der Behörde habe nichts mit einem Eingriff in die
Alltagsgestaltung und damit in die Freiheit des Sozialhilfeempfängers zu tun.
Ebenso wenig werde mit dieser Praxis in die nach dem sozialen Existenzminimum
geforderte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben eingegriffen. Die einzige, aber
zumutbare Beschränkung liege darin, sich wie Tausende von Menschen auch – die
keine Sozialhilfe beziehen – in erster Linie der öffentlichen Verkehrsmittel zu
bedienen, was die geografische Mobilität kaum einschränke. Im Übrigen könne der
Betroffene die Leistungskürzung sofort wieder rückgängig machen (recte wohl:
deren Aufhebung pro futuro bewirken), indem er auf sein Auto verzichte und die
Nummernschilder deponiere.
Das Verwaltungsgericht zitierte dazu die
vom Departement formulierte Regel: «Ein Sozialhilfeempfänger oder eine
Sozialhilfeempfängerin darf kein Auto fahren, sofern nicht berufliche oder
gesundheitliche Gründe geltend gemacht werden können. Personen, welche um Hilfe
nachsuchen, müssen sich grundsätzlich wirtschaftlich verhalten. Das
wirtschaftliche Verhalten gründet einesteils im Grundsatz der Subsidiarität der
Sozialhilfe und andernteils in der Eigenverantwortung des
Sozialhilfeempfängers».
Sodann wurde im Entscheid das (in E. 2.1
hiervor schon erwähnte) Subsidiaritätsprinzip im Sozialhilferecht dargelegt. Sozialhilfeleistungen
Dispositiv
werden demnach nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen
kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (vgl.
§§ 8 Abs. 4, 9 und 17 lit. dbis SG). Aus dem Subsidiaritätsprinzip
folgt, dass die hilfesuchende Person alles Zumutbare zu unternehmen hat, um
eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben (Felix Wolffers:
Grundriss des Sozialhilferechts, Bern 1999, S. 71). In diesem Sinne ist die
hilfesuchende Person verpflichtet, sich wirtschaftlich zu verhalten. Sie darf
also ihre Mittel nicht zur Befriedigung luxuriöser Gelüste ver(sch)wenden und
gleichzeitig ihren elementaren Bedarf vom Gemeinwesen decken lassen
(Verwaltungsgerichtsentscheid vom 6. Januar 2000, VWBES.1999.320). Daraus
schloss das Verwaltungsgericht, soweit es nicht um die Verwertung eines im
Eigentum des Sozialhilfeempfängers stehenden Motorfahrzeugs gehe, decke sich
dieser Gesichtspunkt mit dem im vorhergehenden Absatz erwähnten: Kann ein
Sozialhilfeempfänger ein nicht zu seinem Bedarf zählendes Motorfahrzeug
finanzieren, ist er vermutlich nicht, jedenfalls nicht in vollem Umfang, auf
die Sozialhilfe angewiesen.
2.5 Dem zitierten SOG-Entscheid lag die
Konstellation zugrunde, dass ein Sozialhilfebezüger sich den «Luxus» eines
Autos leistete, auf welches er weder beruflich noch gesundheitlich angewiesen
war. Auch jemand, der Geld für Genussmittel, Kinobesuche oder Haustiere
zurücklegt, setzt Sozialhilfegeld für persönliche Bedürfnisse, nicht aber für
unabdingbare Notwendigkeiten ein. Im vorliegenden Fall geht es nicht darum,
dass sich die Beschwerdegegnerin etwas Ausserordentliches gegönnt hätte, das
mit dem Zweck der Sozialhilfe schlechthin nicht vereinbar wäre. Sie hat für
ihre Altersvorsorge von ihrem nach den SKOS-Richtlinien berechneten Grundbedarf
den Betrag für die Versicherungsprämie zur Seite gelegt, was nur mit einer
äusserst bescheidenen Lebensführung möglich ist (vgl. auch das Urteil VB.2009.000178
des Zürcher Verwaltungsgerichts vom 2. Juni 2009, E. 4). Wie die Beschwerdegegnerin
selber im vorinstanzlichen Verfahren ausführte, hat sie sich die Prämie «vom
Mund abgespart».
2.6 Grundsätzlich ist bei Sozialhilfe
beziehenden Personen die Eigentumsfreiheit gewährleistet. Sie ist Voraussetzung
für eine freiheitliche und unabhängige Lebensgestaltung. Als Konsequenz ist
Sozialhilfe beziehenden Personen bei Eintritt in die Sozialhilfe und bei der
Ablösung von einer laufenden Sozialhilfe ein gewisser minimaler
Vermögensfreibetrag zuzugestehen wie auch sicherzustellen, dass Sachwerte,
welche zu einer minimalen Lebensführung gehören, erhalten bleiben Weitergehende
Vermögenswerte fallen in der Sozialhilfe unter die eigenen Mittel und sind
grundsätzlich zu verwerten oder werden im Fall der Nichtrealisierbarkeit mit
Pfandrechten oder Rückerstattungsverpflichtungen belegt (Urs Vogel,
Rechtsbeziehungen, Rechte und Pflichten der unterstützen Person und der Organe
der Sozialhilfe, in: Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 153
ff., 173, mit Hinweisen).
Das Departement gibt im angefochtenen
Entscheid zu Recht zu bedenken, dass zu unterscheiden ist, ob das gesparte
Vermögen aus eigenen Mitteln bzw. Zuwendungen Dritter stammt oder aus der vom
Staat gewährten wirtschaftlichen Hilfe. Letzteres dürfte sehr selten der Fall
sein, handelt es sich doch beim zugestandenen Grundbedarf nicht um eine
Riesensumme. Er umfasst zahlreiche Positionen, nämlich all jene Ausgaben, die
ihrer Art nach bei der Bestreitung des Lebensbedarfs regelmässig anfallen. Die
Höhe des Grundbedarfs sowie die Zusammensetzung der Ausgabenpositionen, die als
darin enthalten gelten, entsprechen dem Konsumverhalten des untersten
Einkommensdezils, das heisst der einkommensschwächsten zehn Prozent der
Schweizer Haushaltungen (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2). Auch auf der Homepage des
Kantons heisst es dazu, der Grundbedarf stelle das Mindestmass einer auf Dauer
angelegten menschenwürdigen Existenz dar
(https://sozialhilfehandbuch.so.ch/praxis-sozialhilfe/materielle-grundsicherung/grundbedarf-gbl/grundbedarf-fuer-den-lebensunterhalt-zusammensetzung-und-zweck/,
zuletzt besucht am 18. Juni 2020). Dabei ist zu berücksichtigen, dass gerade
die Ausrichtung eines Pauschalbetrags den unterstützten Personen ermöglichen
soll, ihr verfügbares Einkommen selbst einzuteilen und die Verantwortung dafür
zu übernehmen. Ist eine unterstützte Person dazu nicht im Stand, trifft die
zuständige Stelle geeignete Massnahmen (SKOS-Richtlinie Kap. B.2.2. mit Hinweis
auf Budgetberatung, Pro-Rata-Auszahlungen, direkte Begleichung von anfallenden
Kosten). Eine unterstützte Person soll noch einen gewissen Handlungsspielraum
haben, wie sie die ihr zugestandenen Gelder im Alltag einsetzt. Zu denken ist
etwa an einen starken Raucher, der monatlich eine beträchtliche Summe für
Zigaretten ausgibt. Dieses Geld ist auch nicht im Grundbetrag einberechnet,
sondern muss durch Verzicht in anderen Bereichen angespart werden. Die
Sozialhilfebezügerin, die Haustiere hält, bekommt dafür ebenfalls keinen
grösseren Grundbetrag zugesprochen, sondern muss ihre Mittel entsprechend
einteilen (vgl. auch die Beispiele im angefochtenen Entscheid unter Verweis auf
den oben zitierten SOG 2011 Nr. 33 E. 5f).
2.6 In der Literatur findet sich –
soweit ersichtlich – kaum etwas zu der hier interessierenden Thematik. Das
Zürcher Verwaltungsgericht hatte indessen im Jahr 2009 einen (bereits oben
zitierten) ähnlichen Fall zu beurteilen. Eine Sozialhilfebezügerin hatte aus
den bezogenen Sozialhilfeleistungen Ersparnisse geäufnet, die sich letztlich
auf rund CHF 15'600.00 beliefen. Die Sozialbehörde hatte daraufhin die
Sozialhilfe eingestellt. Eine dagegen von der Betroffenen erhobene Beschwerde
hiess das Zürcher Verwaltungsgericht gut. U.a. zog es mit Blick auf die
Pauschalisierung des Grundbetrags in Erwägung, die daraus folgende
Dispositionsfreiheit bedeute auch, dass es dem Hilfeempfänger freistehen müsse,
durch Verzicht auf laufenden Konsum einen grösseren Betrag anzusparen, um damit
auf mittlere oder längere Sicht besondere Ausgaben zu tätigen (VB.2009.000178
E. 5).
2.7 Die Vorinstanz zog in Erwägung, die
Beschwerdegegnerin habe in Sorge um ihre finanzielle Sicherheit im Alter
Vorkehrungen getroffen. Dass Sozialhilfeempfänger Sozialhilfegelder für die
Altersvorsorge verwendeten, müsse als Ausnahmeerscheinung gelten, könne aber
[…] nicht a priori ausgeschlossen werden. Die Beschwerdeführerin dürfe gestützt
auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit nicht anders behandelt werden als
Personen, die sich in bestimmten durch den Grundbedarf gedeckten Bereichen
einschränkten, um mehr Geld für Zigaretten, Haustiere, [ausnahmsweise] ein Auto
oder ähnliches zur Verfügung zu haben. Schliesslich bezwecke die Sozialhilfe
die Existenzsicherung und solle auch die wirtschaftliche und persönliche
Selbständigkeit fördern und die berufliche und gesellschaftliche Integration
unterstützten (§ 147 Abs. 2 SG). Der Rückkaufswert der Lebensversicherung
abzüglich Freibetrag könne demnach in diesem Ausnahmefall nicht als Vermögen in
die Bedarfsberechnung einbezogen werden.
2.8 Diese Ausführungen überzeugen grundsätzlich.
Es scheint stossend, wenn sich jemand vom Grundbedarf eine beträchtliche Summe
bspw. für Alkoholkonsum zur Seite legen darf, die Beschwerdegegnerin aber, die
sich mit Blick auf ihre Altersvorsorge in ihrem per se schon tiefen
Lebensstandard zusätzlich einschränkt, für ihre Sparbemühungen quasi bestraft
würde. Kommt hinzu, dass der rechnerische Rückkaufswert der Lebensversicherung
per 1. Juni 2019 bei CHF 28'563.10 lag, der Vermögensfreibetrag bei CHF
2'000.00. Eine Aufrechnung der seit 2004 bezahlten Jahresprämien zeigt, dass letztere
den heutigen Rückkaufswert bei weitem überschreiten würden; der Verlust wäre
beträchtlich. Ein solches Vorgehen macht keinen Sinn. Wenn überhaupt, wäre der
Auszahlungszeitpunkt abzuwarten (vgl. E. 2.3 hiervor).
Wie der Vertreter der Beschwerdegegnerin
allerdings selber ausführte, wird sich bei Erreichen des Rentenalters im
Zeitpunkt der Ausbezahlung die Frage stellen, ob der erhaltene Betrag etwaigen
Ergänzungsleistungen anzurechnen sein wird. Dies kann hier noch offen bleiben.
3. Demzufolge sind die Beschwerden der
sieben Einwohnergemeinden abzuweisen. Praxisgemäss werden in Sozialhilfesachen
keine Gerichtskosten erhoben. Die Gemeinden haben aber die private
Beschwerdegegnerin, die im Verfahren vor Verwaltungsgericht obsiegt hat,
angemessen zu entschädigen (§ 77 VRG i.V.m. Art 106 ff. der
Zivilprozessordnung, SR 272). Der Rechtsvertreter hat in seiner Kostennote
einen zeitlichen Aufwand von vier Stunden à CHF 250.00 ausgewiesen. Dies
scheint angemessen. Insgesamt haben die sieben Beschwerdeführerinnen H.___ für
das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit CHF 1'182.00 (inkl. Auslagen von
CHF 97.50 und MWST) zu entschädigen. Für diese Summe haften sie solidarisch.
Pro Gemeinde beträgt der Anteil gerundet CHF 168.80, was eine Gesamtsumme
von CHF 1'182.60 ergibt.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerden der Einwohnergemeinden [...]
und der Gemeinde [...] werden abgewiesen.
2. Auf das Erheben von Gerichtskosten wird
verzichtet.
3. Die Einwohnergemeinden [...] und die
Gemeinde [...] haben H.___ für das Verfahren vor Verwaltungsgericht mit je CHF
168.80 zu entschädigen, unter solidarischer Haftung für den Betrag von CHF
1'182.60 (inkl. Auslagen und MWST).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht
werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman