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Entscheid

VWBES.2019.401

Einstellung der Sozialhilfe

26. Juni 2020Deutsch16 min

November 2019 gut. Im Wesentlichen begründete es seinen Entscheid damit, dass die

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 26. Juni 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

1. Einwohnergemeinde

A.___

2. Einwohnergemeinde

B.___

3. Einwohnergemeinde

C.___

4. Einwohnergemeinde

D.___

5. Einwohnergemeinde

E.___

6. Gemeinde

F.___

7. Einwohnergemeinde

G.___ vertreten durch Sozialregion [...],

Beschwerdeführerinnen

gegen

1. Departement

des Innern, Solothurn, vertreten durch Rechtsdienst Departement des

Innern, Solothurn

2.

H.___ vertreten durch Rechtsanwalt Willy Bolliger-Kunz, Baden

Beschwerdegegner

betreffend Einstellung

der Sozialhilfe

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Sozialregion [...] (SRU) stellte mit

Verfügung vom 20. Mai 2019 die sozialhilferechtliche Unterstützung für H.___

per Ende Mai 2019 ein. Beim Wechsel der fallführenden Person sei festgestellt

worden, dass H.___ über eine Lebensversicherung verfüge.

2. Dagegen gelangte H.___ ans

Departement des Innern (DdI) und führte aus, sie habe die Versicherung mit dem

Einverständnis ihrer vorherigen Beraterin abgeschlossen, als sie bereits

Sozialhilfe bezogen habe. Die Prämien habe sie mit dem Einkommens-Freibetrag

bezahlt. Sie habe die Versicherung im Hinblick auf ihre Altersvorsorge

abgeschlossen.

Das DdI hiess die Beschwerde am 4.

November 2019 gut. Im Wesentlichen begründete es seinen Entscheid damit, dass die

ausgerichteten Pauschalbeträge unterstützten Personen ermöglichten, ihr

verfügbares Einkommen selbst einzuteilen und die Verantwortung dafür zu

übernehmen. Einer unterstützten Person müsse es freistehen, durch Verzicht auf

laufenden Konsum einen grösseren Betrag anzusparen, um damit einmal besondere

Ausgaben zu tätigen.

3. Mit Eingabe vom 14. November 2019 gelangten

die sieben Einwohnergemeinden der Sozialregion [...] ans Verwaltungsgericht.

Sie legten sieben Gemeinderatsbeschlüsse zur Vertretung durch den

Geschäftsleiter der [...] und dessen Stellvertreterin ein und beantragten die

Aufhebung des Departementsentscheids. Der Sozialregion könne nicht blosses

finanzielles Interesse unterstellt werden. Es gehe um die grundsätzliche Frage,

ob ein aus der Sozialhilfe ersparter grösserer Geldbetrag verwertet werden

müsse oder nicht, unabhängig davon, ob dieser in einer (auslösbaren)

Versicherung oder auf einem Konto hinterlegt werde.

4. Das DdI schloss am 22. November 2019

auf Abweisung der Beschwerde.

5. H.___ als private Beschwerdegegnerin

liess am 6. Januar 2020 beantragen, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten;

eventualiter sei sie kostenfällig abzuweisen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht eingereicht worden und das Verwaltungsgericht zu deren Behandlung

zuständig (§ 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1). Wie das

Verwaltungsgericht in SOG 2017 Nr. 18 ausgeführt hatte, ist die Sozialregion

eine nach § 164 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 des Gemeindegesetzes (GG, BGS 131.1)

vertraglich begründete Behörde von sieben Einwohnergemeinden, die für diese die

den Gemeinden zugewiesenen Aufgaben im Sozialbereich erbringt, wie das im

Sozialgesetz vorgesehen ist. Mangels Parteifähigkeit kann sie nicht selbständig

als Partei Beschwerde erheben. Entsprechend haben die sieben Einwohnergemeinden

jeweils durch Gemeinderatsbeschluss im November 2019 den Geschäftsführer der

Sozialregion sowie dessen Stellvertreterin zur Beschwerdeführung in der hier

anhängigen Streitsache ermächtigt (Beilagen 2-8 der Beschwerde). Den sieben

Einwohnergemeinden kommt jeweils Parteifähigkeit zu. Zu klären bleibt, ob sie

überhaupt zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert sind.

1.2

In BGE 140 V 328 hat sich das

Bundesgericht eingehend mit der Beschwerdelegitimation von Gemeinden in

Angelegenheiten der Sozialhilfe auseinandergesetzt. Es gelangte zum Schluss, Gemeinden

seien im Bereich der Sozialhilfe in spezifischer Weise in der Wahrnehmung

hoheitlicher Aufgaben betroffen und sollten sich daher gegen Entscheide, die

ihr Verwaltungshandeln in diesem Bereich einschränken, zur Wehr setzen können.

Diese Beschwerdelegitimation entspreche der langjährigen Praxis des

Bundesgerichts. Dies heisse nicht, dass die Beschwerdelegitimation ausnahmslos

zu bejahen sei. Sie könne etwa verneint werden, wenn die präjudizielle Wirkung

eines Entscheids weder geltend gemacht werde noch ersichtlich sei oder wenn

ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung anstünden. In solchen Fällen

könne von einem besonderen schutzwürdigen Interesse der Gemeinde nicht mehr

gesprochen werden, sondern es müsse angenommen werden, dass es diesfalls nur

noch um die richtige Rechtsanwendung oder gar um eine Frage des Prestiges gehe,

was die Legitimation ausschliessen würde (BGE 140 V 328 E. 6.5 und 6.6 S. 335

f.).

1.3

Die sieben Gemeinden machen sinngemäss

geltend, es gehe um die grundsätzliche Frage, ob ein aus der Sozialhilfe

ersparter grösserer Geldbetrag verwertet werden müsse oder nicht, unabhängig

davon, ob dieser in einer (auslösbaren) Versicherung oder auf einem Konto

hinterlegt werde. Die zu beurteilenden Rechtsfolgen seien nicht unerheblicher

Art. Immer wieder gebe es Fälle, in denen Sozialhilfebezüger Gelder aus

längerem Sozialhilfebezug ansparten, sei dies beispielswese auf einem Konto

oder – wie hier – durch die Einzahlung in eine Versicherung. Die Beschwerdeführerinnen

werfen die Frage auf, ob die Klienten diese Mittel, wenn sie den

Vermögensfreibetrag übersteigen würden, auslösen und für den Lebensbedarf

verwerten müssten oder nicht. Sie wollen wissen, wie allgemein und auch im

spezifischen Fall mit grösseren, verfüg­baren, aus der Sozialhilfe ersparten

Vermögenswerten umzugehen sei. Aus ihrer Sicht liege der Zweck der Sozialhilfe

in der Existenzsicherung. Damit Klienten eine kleine Reserve ersparen könnten,

gebe es den Vermögensfreibetrag nach Art. 93 Abs. 1 lit. j SG, der im Kanton

Solothurn seit 2015 bewusst unter den SKOS-Richtlinien angesetzt sei. Dass

Klienten aus den Mitteln der Sozialhilfe grössere Ersparnisse äufnen könnten,

entspreche nicht dem Zweck der Gelder. Diese sollten für den laufenden Lebensbedarf

eingesetzt werden. Bei grösseren Ersparnissen liege keine Notlage mehr vor. Es

gehe daher um ein besonders schutzwürdiges Interesse der Gemeinden. Das

Gemeinwesen sei in qualifizierter Weise in wichtigen öffentlichen Interessen

betroffen. Die Frage, wie mit liquiden Vermögenswerten während des laufenden

Sozialhilfebezugs umzugehen sei, sei von öffentlichem Interesse. Bisher seien

keine klaren Regelungen oder eine entsprechende kantonale Rechtsprechung für

solche Fälle bekannt.

1.4

Die Beschwerdeführerinnen haben ihr

schutzwürdiges Interesse nachvollziehbar aufgezeigt. Ihre Argumentation ist

schlüssig, und es ist offensichtlich, dass sie als Aufga­benträger im

Sozialhilfebereich wissen müssen, wann und in welchem Umfang ein An­spruch auf

Sozialhilfe besteht. Wie die Beschwerdeführerinnen dargelegt haben, ist die

vorliegend zu beurteilende Sachlage nicht alltäglich, weshalb sie nicht auf

eine gängige Praxis zurückgreifen können. Auch wenn es sich um einen Einzelfall

handelt, geht es durchaus um eine Frage präjudiziellen Charakters. Auf die

Beschwerde ist darum einzutreten (vgl. auch Urteil 8C_764/2015 des

Bundesgerichts vom 11. April 2016).

2.

Unbestritten ist, dass H.___ seit

Anfang 2004 vollumfänglich Sozialhilfe bezieht. Ebenfalls nicht bestritten

wird, dass sie per 1. Dezember 2003 eine Lebensversicherung abgeschlossen hat.

Offenbar hat sie seither jeweils aus dem ihr zugesprochenen Grundbetrag die

Prämie für diese Versicherung bezahlt. Gemäss Versicherungs-Police vom 1. Dezember

2008.

beträgt die Jahresprämie CHF 2'765.60, was monatlich rund CHF 230.00

ausmacht. Es fragt sich, ob diese Verwendung von Sozialhilfegeldern mit der

Zielsetzung der Sozialhilfe vereinbar ist oder ob sich die Beschwerdeführerin

diese Lebensversicherung anrechnen lassen muss, wie dies die

Beschwerdeführerinnen fordern.

2.1

Gemäss § 8 Abs. 4 des Sozialgesetzes

(SG, BGS 831.1) werden vom Gemeinwesen Leistungen der Sozialhilfe an Menschen

gewährt, deren Eigenleistungen aus Eigen­mitteln, privaten und sozialen Versicherungsleistungen

sowie deren Leistungen aus familienrechtlichen Unterhalts- und

Unterstützungsverpflichtungen unzureichend sind (Bedarfsleistungen). Nach § 9 Abs. 3 SG sind die Sozialhilfeleistungen subsidiär zu den Eigenleistungen und

den anderen Geldleistungen. Die Bedarfsleistungen orientieren sich

grundsätzlich am individuellen Bedarf, können aber auch pauschaliert werden (§ 11 Abs. 1 SG). Die Sozialhilfe bezweckt die Existenzsicherung, fördert die

wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit und unterstützt die berufliche

und gesellschaftliche Integration (§ 147 Abs. 2 SG). Sie umfasst

Dienstleistungen sowie Sach- und Geld­leistungen (§ 149 ff. SG). Die Bemessung

der Sozialhilfeleistungen richtet sich gemäss § 152 Abs. 1 SG grundsätzlich

nach den Richtlinien der Konferenz für öffentliche Sozialhilfe

(SKOS-Richtlinien). Zur Stärkung der Eigenverantwortung und zur Förderung des

Selbsthilfewillens wird zu Beginn der Unterstützung ein Vermögensfreibetrag

zuge­standen. Bei Einzelpersonen beträgt dieser im Kanton Solothurn CHF

2'000.00 (§ 93 Abs. 1 lit. f der Sozialverordnung, SV, BGS 831.2).

2.2

Nach Kapitel A.4 der

SKOS-Richtlinien gilt im Sozialhilferecht das Prinzip der Bedarfsdeckung,

welches besagt, dass die Sozialhilfe einer Notlage abhelfen soll, die

individuell, konkret und aktuell ist. Sozialhilfeleistungen werden nur für die

Gegenwart und (sofern die Notlage anhält) für die Zukunft ausgerichtet, nicht

jedoch für die Vergangenheit. Unterstützte Personen sind materiell nicht besser

zu stellen als nicht unterstützte, die in bescheidenen wirtschaftlichen

Verhältnissen leben. Grundlage der professionellen Sozialhilfe bildet eine

umfassende Abklärung der persönlichen und sozialen Situation der betroffenen

Person. In der Regel wird mit der hilfesuchenden Person ein Hilfsplan

erarbeitet und darauf basierend ein auf ihre Situation zugeschnittenes

Hilfsangebot vorgeschlagen.

2.3

Sozialhilferechtlich zählen alle

Geldmittel, Guthaben, Wertpapiere, Privatfahrzeuge und Güter, auf die eine

hilfesuchende Person einen Eigentumsanspruch hat, zum an­rechenbaren Vermögen.

Für die Beurteilung der Bedürftigkeit jedoch sind die tatsächlich verfügbaren

oder kurzfristig realisierbaren Mittel massgebend. Die Sozialhilfeorgane können

von einer Verwertung des Vermögens absehen, wenn dadurch für die Hilfe­empfangenden

oder ihre Angehörigen ungebührliche Härten entstünden, die Verwertung

unwirtschaftlich wäre oder die Veräusserung von Wertgegenständen aus anderen

Gründen unzumutbar ist (SKOS-Richtlinie Kapitel E.2.1).

Eine Lebensversicherung zählt mit ihrem

Rückkaufswert gemäss SKOS-Richtlinie Kap. E.2.3 grundsätzlich zu den liquiden

Eigenmitteln. Vom Rückkauf der Versicherung können Sozialhilfeorgane absehen,

wenn der Ablauf der Versicherung oder Zahlungen aufgrund von Invalidität

unmittelbar bevorstehen oder auf Grund der Ergebnisse aus der

IV-Frühintervention Zahlungen der freien Vorsorge zu erwarten sind. In diesen

Fällen ist es sinnvoll, die Prämie weiter zu zahlen und die Leistungen abtreten

zu lassen.

2.4

In SOG 2011 Nr. 33 hatte das

Verwaltungsgericht im Falle eines Sozialhilfebezügers, der ein Auto besass, zunächst

die Beschwerdepraxis des DdI zitiert (vgl. dazu GER 1993 Nr. 18). Zwar könne

ein Sozialhilfeempfänger in einem engen und bescheidenen Rahmen Mittel in einem

Bereich seines Bedarfs «sparen», um dabei zusätzliche Mittel zur Befriedigung

des individuellen Bedarfs in einem anderen Bedarfsbereich zur Verfügung zu

haben. Das Auto gehöre aber nicht zur Bedarfsrechnung. In der Bedarfsrechnung

sei vielmehr ein limitierter Betrag vorgesehen, über den der

Sozialhilfeempfänger frei verfügen könne. Dieser festgelegte Betrag müsse für

die «weiteren Bedürfnisse» ausserhalb des Bedarfs genügen. Zudem ergebe sich

aus dem Prinzip der Subsidiarität der Sozialhilfe, dass sich ein

Sozialhilfeempfänger wirtschaftlich verhalten müsse. Die Sozialhilfebehörde

habe ausdrücklich die Befugnis und Pflicht, wirtschaftliches Verhalten notfalls

auch durchzusetzen. Dies ergebe sich aus § 33 SHG, wonach wirtschaftliche Hilfe

mit Auflagen und Weisungen verbunden werden kann (heute § 17 Abs. 1 lit. d SG).

§ 11 SHV präzisiere dazu folgerichtig, dass solche Auflagen und Weisungen

geeignet sein müssen, «die richtige Verwendung der Beiträge zu sichern oder die

Lage des Hilfeempfängers (...) zu verbessern». Der Autogebrauch ohne

gesundheitliche oder erwerbliche Notwendigkeit stelle ein unwirtschaftliches

Verhalten dar, welches die Sozialhilfebehörde untersagen und – wenn der

Betroffene dieser Weisung nicht nachkomme – mit einer Leistungskürzung sanktionieren

könne. Dieses Vorgehen der Behörde habe nichts mit einem Eingriff in die

Alltagsgestaltung und damit in die Freiheit des Sozialhilfeempfängers zu tun.

Ebenso wenig werde mit dieser Praxis in die nach dem sozialen Existenzminimum

geforderte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben eingegriffen. Die einzige, aber

zumutbare Beschränkung liege darin, sich wie Tausende von Menschen auch – die

keine Sozialhilfe beziehen – in erster Linie der öffentlichen Verkehrsmittel zu

bedienen, was die geografische Mobilität kaum einschränke. Im Übrigen könne der

Betroffene die Leistungskürzung sofort wieder rückgängig machen (recte wohl:

deren Aufhebung pro futuro bewirken), indem er auf sein Auto verzichte und die

Nummernschilder deponiere.

Das Verwaltungsgericht zitierte dazu die

vom Departement formulierte Regel: «Ein Sozialhilfeempfänger oder eine

Sozialhilfeempfängerin darf kein Auto fahren, sofern nicht berufliche oder

gesundheitliche Gründe geltend gemacht werden können. Personen, welche um Hilfe

nachsuchen, müssen sich grundsätzlich wirtschaftlich verhalten. Das

wirtschaftliche Verhalten gründet einesteils im Grundsatz der Subsidiarität der

Sozialhilfe und andernteils in der Eigenverantwortung des

Sozialhilfeempfängers».

Sodann wurde im Entscheid das (in E. 2.1

hiervor schon erwähnte) Subsidiaritätsprinzip im Sozialhilferecht dargelegt. Sozialhilfeleistungen

Dispositiv

werden demnach nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen

kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (vgl.

§§ 8 Abs. 4, 9 und 17 lit. dbis SG). Aus dem Subsidiaritätsprinzip

folgt, dass die hilfesuchende Person alles Zumutbare zu unternehmen hat, um

eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben (Felix Wolffers:

Grundriss des Sozialhilferechts, Bern 1999, S. 71). In diesem Sinne ist die

hilfesuchende Person verpflichtet, sich wirtschaftlich zu verhalten. Sie darf

also ihre Mittel nicht zur Befriedigung luxuriöser Gelüste ver(sch)wenden und

gleichzeitig ihren elementaren Bedarf vom Gemeinwesen decken lassen

(Verwaltungsgerichtsentscheid vom 6. Januar 2000, VWBES.1999.320). Daraus

schloss das Verwaltungsgericht, soweit es nicht um die Verwertung eines im

Eigentum des Sozialhilfeempfängers stehenden Motorfahrzeugs gehe, decke sich

dieser Gesichtspunkt mit dem im vorhergehenden Absatz erwähnten: Kann ein

Sozialhilfeempfänger ein nicht zu seinem Bedarf zählendes Motorfahrzeug

finanzieren, ist er vermutlich nicht, jedenfalls nicht in vollem Umfang, auf

die Sozialhilfe angewiesen.

2.5 Dem zitierten SOG-Entscheid lag die

Konstellation zugrunde, dass ein Sozialhilfebezüger sich den «Luxus» eines

Autos leistete, auf welches er weder beruflich noch gesundheitlich angewiesen

war. Auch jemand, der Geld für Genussmittel, Kinobesuche oder Haustiere

zurücklegt, setzt Sozialhilfegeld für persönliche Bedürfnisse, nicht aber für

unabdingbare Notwendigkeiten ein. Im vorliegenden Fall geht es nicht darum,

dass sich die Beschwerdegegnerin etwas Ausserordentliches gegönnt hätte, das

mit dem Zweck der Sozialhilfe schlechthin nicht vereinbar wäre. Sie hat für

ihre Altersvorsorge von ihrem nach den SKOS-Richtlinien berechneten Grundbedarf

den Betrag für die Versicherungsprämie zur Seite gelegt, was nur mit einer

äusserst bescheidenen Lebensführung möglich ist (vgl. auch das Urteil VB.2009.000178

des Zürcher Verwaltungsgerichts vom 2. Juni 2009, E. 4). Wie die Beschwerdegegnerin

selber im vorinstanzlichen Verfahren ausführte, hat sie sich die Prämie «vom

Mund abgespart».

2.6 Grundsätzlich ist bei Sozialhilfe

beziehenden Personen die Eigentumsfreiheit gewährleistet. Sie ist Voraussetzung

für eine freiheitliche und unabhängige Lebensgestaltung. Als Konsequenz ist

Sozialhilfe beziehenden Personen bei Eintritt in die Sozialhilfe und bei der

Ablösung von einer laufenden Sozialhilfe ein gewisser minimaler

Vermögensfreibetrag zuzugestehen wie auch sicherzustellen, dass Sachwerte,

welche zu einer minimalen Lebensführung gehören, erhalten bleiben Weitergehende

Vermögenswerte fallen in der Sozialhilfe unter die eigenen Mittel und sind

grundsätzlich zu verwerten oder werden im Fall der Nichtrealisierbarkeit mit

Pfandrechten oder Rückerstattungsverpflichtungen belegt (Urs Vogel,

Rechtsbeziehungen, Rechte und Pflichten der unterstützen Person und der Organe

der Sozialhilfe, in: Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 153

ff., 173, mit Hinweisen).

Das Departement gibt im angefochtenen

Entscheid zu Recht zu bedenken, dass zu unterscheiden ist, ob das gesparte

Vermögen aus eigenen Mitteln bzw. Zuwendungen Dritter stammt oder aus der vom

Staat gewährten wirtschaftlichen Hilfe. Letzteres dürfte sehr selten der Fall

sein, handelt es sich doch beim zugestandenen Grundbedarf nicht um eine

Riesensumme. Er umfasst zahlreiche Positionen, nämlich all jene Ausgaben, die

ihrer Art nach bei der Bestreitung des Lebensbedarfs regelmässig anfallen. Die

Höhe des Grundbedarfs sowie die Zusammensetzung der Ausgabenpositionen, die als

darin enthalten gelten, entsprechen dem Konsumverhalten des untersten

Einkommensdezils, das heisst der einkommensschwächsten zehn Prozent der

Schweizer Haushaltungen (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2). Auch auf der Homepage des

Kantons heisst es dazu, der Grundbedarf stelle das Mindestmass einer auf Dauer

angelegten menschenwürdigen Existenz dar

(https://sozialhilfehandbuch.so.ch/praxis-sozialhilfe/materielle-grundsicherung/grundbedarf-gbl/grundbedarf-fuer-den-lebensunterhalt-zusammensetzung-und-zweck/,

zuletzt besucht am 18. Juni 2020). Dabei ist zu berücksichtigen, dass gerade

die Ausrichtung eines Pauschalbetrags den unterstützten Personen ermöglichen

soll, ihr verfügbares Einkommen selbst einzuteilen und die Verantwortung dafür

zu übernehmen. Ist eine unterstützte Person dazu nicht im Stand, trifft die

zuständige Stelle geeignete Massnahmen (SKOS-Richtlinie Kap. B.2.2. mit Hinweis

auf Budgetberatung, Pro-Rata-Auszahlungen, direkte Begleichung von anfallenden

Kosten). Eine unterstützte Person soll noch einen gewissen Handlungsspielraum

haben, wie sie die ihr zugestandenen Gelder im Alltag einsetzt. Zu denken ist

etwa an einen starken Raucher, der monatlich eine beträchtliche Summe für

Zigaretten ausgibt. Dieses Geld ist auch nicht im Grundbetrag einberechnet,

sondern muss durch Verzicht in anderen Bereichen angespart werden. Die

Sozialhilfebezügerin, die Haustiere hält, bekommt dafür ebenfalls keinen

grösseren Grundbetrag zugesprochen, sondern muss ihre Mittel entsprechend

einteilen (vgl. auch die Beispiele im angefochtenen Entscheid unter Verweis auf

den oben zitierten SOG 2011 Nr. 33 E. 5f).

2.6 In der Literatur findet sich –

soweit ersichtlich – kaum etwas zu der hier interessierenden Thematik. Das

Zürcher Verwaltungsgericht hatte indessen im Jahr 2009 einen (bereits oben

zitierten) ähnlichen Fall zu beurteilen. Eine Sozialhilfebezügerin hatte aus

den bezogenen Sozialhilfeleistungen Ersparnisse geäufnet, die sich letztlich

auf rund CHF 15'600.00 beliefen. Die Sozialbehörde hatte daraufhin die

Sozialhilfe eingestellt. Eine dagegen von der Betroffenen erhobene Beschwerde

hiess das Zürcher Verwaltungsgericht gut. U.a. zog es mit Blick auf die

Pauschalisierung des Grundbetrags in Erwägung, die daraus folgende

Dispositionsfreiheit bedeute auch, dass es dem Hilfeempfänger freistehen müsse,

durch Verzicht auf laufenden Konsum einen grösseren Betrag anzusparen, um damit

auf mittlere oder längere Sicht besondere Ausgaben zu tätigen (VB.2009.000178

E. 5).

2.7 Die Vorinstanz zog in Erwägung, die

Beschwerdegegnerin habe in Sorge um ihre finanzielle Sicherheit im Alter

Vorkehrungen getroffen. Dass Sozialhilfeempfänger So­zialhilfegelder für die

Altersvorsorge verwendeten, müsse als Ausnahmeerscheinung gelten, könne aber

[…] nicht a priori ausgeschlossen werden. Die Beschwerdeführerin dürfe gestützt

auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit nicht anders behandelt werden als

Personen, die sich in bestimmten durch den Grundbedarf gedeckten Bereichen

einschränkten, um mehr Geld für Zigaretten, Haustiere, [ausnahmsweise] ein Auto

oder ähnliches zur Verfügung zu haben. Schliesslich bezwecke die Sozialhilfe

die Existenz­sicherung und solle auch die wirtschaftliche und persönliche

Selbständigkeit fördern und die berufliche und gesellschaftliche Integration

unterstützten (§ 147 Abs. 2 SG). Der Rückkaufswert der Lebensversicherung

abzüglich Freibetrag könne demnach in diesem Ausnahmefall nicht als Vermögen in

die Bedarfsberechnung einbezogen werden.

2.8 Diese Ausführungen überzeugen grundsätzlich.

Es scheint stossend, wenn sich jemand vom Grundbedarf eine beträchtliche Summe

bspw. für Alkoholkonsum zur Seite legen darf, die Beschwerdegegnerin aber, die

sich mit Blick auf ihre Altersvorsorge in ihrem per se schon tiefen

Lebensstandard zusätzlich einschränkt, für ihre Sparbemühungen quasi bestraft

würde. Kommt hinzu, dass der rechnerische Rückkaufswert der Lebensversicherung

per 1. Juni 2019 bei CHF 28'563.10 lag, der Vermögensfreibetrag bei CHF

2'000.00. Eine Aufrechnung der seit 2004 bezahlten Jahresprämien zeigt, dass letztere

den heutigen Rückkaufswert bei weitem überschreiten würden; der Verlust wäre

beträchtlich. Ein solches Vorgehen macht keinen Sinn. Wenn überhaupt, wäre der

Auszahlungszeitpunkt abzuwarten (vgl. E. 2.3 hiervor).

Wie der Vertreter der Beschwerdegegnerin

allerdings selber ausführte, wird sich bei Erreichen des Rentenalters im

Zeitpunkt der Ausbezahlung die Frage stellen, ob der erhaltene Betrag etwaigen

Ergänzungsleistungen anzurechnen sein wird. Dies kann hier noch offen bleiben.

3. Demzufolge sind die Beschwerden der

sieben Einwohnergemeinden abzuweisen. Praxisgemäss werden in Sozialhilfesachen

keine Gerichtskosten erhoben. Die Gemeinden haben aber die private

Beschwerdegegnerin, die im Verfahren vor Verwaltungsgericht obsiegt hat,

angemessen zu entschädigen (§ 77 VRG i.V.m. Art 106 ff. der

Zivilprozessordnung, SR 272). Der Rechtsvertreter hat in seiner Kostennote

einen zeitlichen Aufwand von vier Stunden à CHF 250.00 ausgewiesen. Dies

scheint angemessen. Insgesamt haben die sieben Beschwerdeführerinnen H.___ für

das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit CHF 1'182.00 (inkl. Auslagen von

CHF 97.50 und MWST) zu entschädigen. Für diese Summe haften sie solidarisch.

Pro Gemeinde beträgt der Anteil gerundet CHF 168.80, was eine Gesamtsumme

von CHF 1'182.60 ergibt.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerden der Einwohnergemeinden [...]

und der Gemeinde [...] werden abgewiesen.

2. Auf das Erheben von Gerichtskosten wird

verzichtet.

3. Die Einwohnergemeinden [...] und die

Gemeinde [...] haben H.___ für das Verfahren vor Verwaltungsgericht mit je CHF

168.80 zu entschädigen, unter solidarischer Haftung für den Betrag von CHF

1'182.60 (inkl. Auslagen und MWST).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht

werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman