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Entscheid

VWBES.2019.403

Sozialhilfe

22. Juni 2020Deutsch7 min

hielten fest, bei veränderten Verhältnissen könne erneut Sozialhilfe beantragt werden.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 22. Juni 2020

Es wirken mit:

Vizepräsident

Stöckli

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement

des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,

2. Soziale

Dienste der Stadt Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend Sozialhilfe

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Sozialen Dienste Stadt Solothurn

(SDSS) lehnten am 14. Dezember 2017 den Sozialhilfeantrag von A.___ ab und

hielten fest, bei veränderten Verhältnissen könne erneut Sozialhilfe beantragt werden.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Departement des Innern (DdI) mit

Verfügung vom 20. März 2018 ab.

2. A.___ stellte am 6. Mai 2018 einen

neuen Antrag um sozialhilferechtliche Unter­stützung. Am 23. Juli 2018 fand ein

Beratungsgespräch zwischen den SDSS und A.___ statt. Da A.___ bis zum

ordentlichen Abschluss des Lehrdiploms durch seine Eltern unterstützt wurde und

weiterhin Unterstützung durch die Stellenvermittlung/Coaching der Universität

Zürich erhielt, erklärte sich dieser offenbar mit dem Abschluss des Dossiers

einverstanden.

3. Mit E-Mail vom 20. August 2018

ersuchte A.___ bei den SDSS um Zustellung des schriftlichen Entscheides zum

Antrag vom 6. Mai 2018. Die SDSS teilten dem Gesuchsteller mit E-Mail vom 30.

August 2018 mit, dass am 23. Juli 2018 die aktuelle Situation ausführlich

besprochen und das weitere Vorgehen einvernehmlich vereinbart worden sei.

Deshalb werde keine Verfügung erlassen.

4. A.___ wird seit dem 5. Februar 2019

sozialhilferechtlich unterstützt.

5. Mit Eingabe vom 18. März 2019 wandte

sich A.___ mit Rechtsverweigerungsbeschwerde ans DdI und machte geltend, am 6.

Mai 2019 (recte: 2018) einen zweiten Antrag um sozialhilferechtliche

Unterstützung eingereicht zu haben. Die SDSS hätten es jedoch verweigert, ihm

einen schriftlichen Entscheid zukommen zu lassen und ihm lediglich mitgeteilt,

dass kein solcher erfolgen werde.

6. Das DdI wies die Beschwerde mit

Verfügung vom 13. August 2019 ab. Das Verwaltungsgericht hiess die dagegen

erhobene Beschwerde mit Urteil vom 17. Oktober 2019 (VWBES.2019.297) teilweise

gut: Die Akten wurden im Sinne der Erwägungen an die SDSS zurückgesandt, um den

am 23. Juli 2018 mündlich bekanntgegebene Entscheid schriftlich und mit

einer Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen.

7. Die SDSS entschied am

24. Oktober 2019, gestützt auf die Darlegungen im Sachverhalt werde der

Sozialhilfeantrag vom 2. Mai 2018 (recte: 6. Mai 2018) abgeschrieben.

Die laufende Sozialhilfeunterstützung seit 5. Februar 2019 sei davon nicht

betroffen.

8. Die von A.___ dagegen erhobene Beschwerde

wies das DdI mit Entscheid vom 6. November 2019 ab.

9. Gegen diesen Entscheid wandte sich A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) mit Beschwerde vom 15. November

2019 (Posteingang) an das Verwaltungsgericht und beantragte, das

Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt zu prüfen und gemäss der Gesetzeslage

einen begründeten Entscheid zu treffen.

10. Mit Eingabe vom 8. Juni 2020

äusserte sich der Beschwerdeführer erneut in der Sache.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid

beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.

Sodann sind an eine Laienbeschwerde, wie sie hier vorliegt, keine allzu hohen

Anforderungen zu stellen. Die Eingabe des Beschwerdeführers ist dahingehend zu

interpretieren, dass die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung

zur nachträglichen Abklärung der Bedürftigkeit verlangt werden. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen

die Abschreibung des Verfahrens durch die Sozialbehörde. Er macht geltend, es

fehle eine Prüfung des Sozialhilfeanspruches. Die Sozialbehörde habe seine

wirtschaftliche Situation gar nicht evaluiert, was für ihn einschneidende

Konsequenzen in der Lebensführung gehabt habe.

3.

Am 23. Juli 2018 fand ein

Beratungsgespräch zwischen dem zuständigen Sozialarbeiter und dem

Beschwerdeführer statt. Der entsprechenden Aktennotiz ist zu entnehmen, dass der

Beschwerdeführer noch bis voraussichtlich September 2018 in der Ausbildung zum

Lehrdiplom an der Universität Zürich sei. Er wohne unverändert in Solothurn im

Haushalt der Eltern und pendle. Aktuell habe er ein Praxisseminar. Seine

wirtschaftliche Situation habe sich nicht wesentlich verändert. Seine Eltern

würden ihn weiterhin unterstützen und könnten auch den Sozialabzug bei den

Steuern geltend machen. Deshalb habe er auch keinen persönlichen Anspruch auf

Prämienverbilligung der Krankenkasse für das Jahr 2018. Bei der

Stellenvermittlung der Universität Zürich habe er einen Coach, von dem er bei

der Stellensuche Unterstützung erhalte. Unter «weiteres Vorgehen» wird

ausgeführt, bis zum ordentlichen Abschluss des Lehrdiploms würden ihn seine

Eltern unterstützen, er mache weiterhin Bewerbungen für Erwerbsarbeit als

Physiker bzw. Gymnasiallehrer. Er habe weiterhin Unterstützung durch die

Stellenvermittlung/Coaching der Universität Zürich. Falls es mit einer

Anstellung nicht klappen sollte, melde er sich nach Abschluss der Ausbildung

unmittelbar bei der Arbeitslosenversicherung an. Der Beschwerdeführer wisse, dass

er gute Ressourcen habe, diese bereits nutze und ihm seitens der Sozialen

Dienste keine zusätzliche Unterstützung angeboten werden könne. Bei Fragen

werde er sich wieder bei den Sozialen Diensten melden und er sei einverstanden,

dass sein Dossier bei den Sozialen Diensten nun abgeschlossen werde.

4.

Der Grundsatz von Treu und Glauben

gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Er ist

für die Beziehungen unter Privaten wie für das Verhältnis zwischen dem

Gemeinwesen und den Privaten elementar, gilt jedoch auch im Verhältnis zwischen

Gemeinwesen. Für den Bereich des öffentlichen Rechts be­deutet er, dass die

Behörden und die Privaten in ihren Rechtsbeziehungen gegenseitig aufeinander

Rücksicht zu nehmen haben (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Ver­waltungsrecht,

Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 620).

Als Verbot widersprüchlichen Verhaltens

und als Verbot des Rechtsmissbrauchs verbietet der Grundsatz von Treu und

Glauben sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren

öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder

rechtsmissbräuchlich zu verhalten. In dieser Ausgestaltung bindet das Prinzip

von Treu und Glauben also nicht nur den Staat, sondern auch die Privaten und

ebenso die verschiedenen Gemeinwesen in ihrem Rechtsverkehr untereinander (Art.

5.

Abs. 2 Verfassung des Kantons Solothurn, KV, BGS 111.1; Häfelin/Müller/Uhlmann,

a.a.O., Rz. 621).

5.

Aufgrund der Besprechung vom

23.

Juli 2018 zwischen dem zuständigen Sozialarbeiter und dem

Beschwerdeführer, deren Inhalt vom Beschwerdeführer nie bestritten worden ist,

durfte der zuständige Sozialarbeiter davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer

vorerst auf die Unterstützung durch die SDSS verzichten wollte. Wenn der

Beschwerdeführer nun beanstandet, dass die SDSS sein Sozialhilfegesuch nie materiell

geprüft hätten, widerspricht sein Vorgehen dem Grundsatz von Treu und Glauben. Mit

Blick auf die stattgefundene Besprechung ist nachvollziehbar, dass sich die

Begründung des erstinstanzlichen Entscheids der Sozialbehörde auf diejenigen

Punkte beschränkt hat, die zur Abschreibung des Verfahrens geführt haben. Eine inhaltliche

Behandlung des Gesuchs um Sozialhilfe vom 6. Mai 2018 war entgegen der

Ansicht des Beschwerdeführers unter diesen Umständen hinfällig. Das erneute Gesuch

um Sozialhilfe vom 6. Mai 2018 wäre im Übrigen ohnehin abzuweisen gewesen,

da weder ersichtlich ist noch vom Beschwerdeführer dargetan wird, inwiefern sich

an den wirtschaftlichen Verhältnissen gegenüber dem ersten Gesuch vom

20.

November 2017 etwas verändert hatte. Es kann dazu auf die zutreffenden

Ausführungen der SDSS in ihrem Entscheid vom 14. Dezember 2017 verwiesen

werden.

Dispositiv

6. Die Beschwerde erweist sich demnach

als unbegründet und ist abzuweisen. Praxisgemäss wird in sozialhilferechtlichen

Verfahren auf die Erhebung von Kosten verzichtet.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist

nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Stöckli Gottesman