VWBES.2019.403
Sozialhilfe
22. Juni 2020Deutsch7 min
hielten fest, bei veränderten Verhältnissen könne erneut Sozialhilfe beantragt werden.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 22. Juni 2020
Es wirken mit:
Vizepräsident
Stöckli
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Soziale
Dienste der Stadt Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Sozialhilfe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Sozialen Dienste Stadt Solothurn
(SDSS) lehnten am 14. Dezember 2017 den Sozialhilfeantrag von A.___ ab und
hielten fest, bei veränderten Verhältnissen könne erneut Sozialhilfe beantragt werden.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Departement des Innern (DdI) mit
Verfügung vom 20. März 2018 ab.
2. A.___ stellte am 6. Mai 2018 einen
neuen Antrag um sozialhilferechtliche Unterstützung. Am 23. Juli 2018 fand ein
Beratungsgespräch zwischen den SDSS und A.___ statt. Da A.___ bis zum
ordentlichen Abschluss des Lehrdiploms durch seine Eltern unterstützt wurde und
weiterhin Unterstützung durch die Stellenvermittlung/Coaching der Universität
Zürich erhielt, erklärte sich dieser offenbar mit dem Abschluss des Dossiers
einverstanden.
3. Mit E-Mail vom 20. August 2018
ersuchte A.___ bei den SDSS um Zustellung des schriftlichen Entscheides zum
Antrag vom 6. Mai 2018. Die SDSS teilten dem Gesuchsteller mit E-Mail vom 30.
August 2018 mit, dass am 23. Juli 2018 die aktuelle Situation ausführlich
besprochen und das weitere Vorgehen einvernehmlich vereinbart worden sei.
Deshalb werde keine Verfügung erlassen.
4. A.___ wird seit dem 5. Februar 2019
sozialhilferechtlich unterstützt.
5. Mit Eingabe vom 18. März 2019 wandte
sich A.___ mit Rechtsverweigerungsbeschwerde ans DdI und machte geltend, am 6.
Mai 2019 (recte: 2018) einen zweiten Antrag um sozialhilferechtliche
Unterstützung eingereicht zu haben. Die SDSS hätten es jedoch verweigert, ihm
einen schriftlichen Entscheid zukommen zu lassen und ihm lediglich mitgeteilt,
dass kein solcher erfolgen werde.
6. Das DdI wies die Beschwerde mit
Verfügung vom 13. August 2019 ab. Das Verwaltungsgericht hiess die dagegen
erhobene Beschwerde mit Urteil vom 17. Oktober 2019 (VWBES.2019.297) teilweise
gut: Die Akten wurden im Sinne der Erwägungen an die SDSS zurückgesandt, um den
am 23. Juli 2018 mündlich bekanntgegebene Entscheid schriftlich und mit
einer Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen.
7. Die SDSS entschied am
24. Oktober 2019, gestützt auf die Darlegungen im Sachverhalt werde der
Sozialhilfeantrag vom 2. Mai 2018 (recte: 6. Mai 2018) abgeschrieben.
Die laufende Sozialhilfeunterstützung seit 5. Februar 2019 sei davon nicht
betroffen.
8. Die von A.___ dagegen erhobene Beschwerde
wies das DdI mit Entscheid vom 6. November 2019 ab.
9. Gegen diesen Entscheid wandte sich A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) mit Beschwerde vom 15. November
2019 (Posteingang) an das Verwaltungsgericht und beantragte, das
Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt zu prüfen und gemäss der Gesetzeslage
einen begründeten Entscheid zu treffen.
10. Mit Eingabe vom 8. Juni 2020
äusserte sich der Beschwerdeführer erneut in der Sache.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.
Sodann sind an eine Laienbeschwerde, wie sie hier vorliegt, keine allzu hohen
Anforderungen zu stellen. Die Eingabe des Beschwerdeführers ist dahingehend zu
interpretieren, dass die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung
zur nachträglichen Abklärung der Bedürftigkeit verlangt werden. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen
die Abschreibung des Verfahrens durch die Sozialbehörde. Er macht geltend, es
fehle eine Prüfung des Sozialhilfeanspruches. Die Sozialbehörde habe seine
wirtschaftliche Situation gar nicht evaluiert, was für ihn einschneidende
Konsequenzen in der Lebensführung gehabt habe.
3.
Am 23. Juli 2018 fand ein
Beratungsgespräch zwischen dem zuständigen Sozialarbeiter und dem
Beschwerdeführer statt. Der entsprechenden Aktennotiz ist zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer noch bis voraussichtlich September 2018 in der Ausbildung zum
Lehrdiplom an der Universität Zürich sei. Er wohne unverändert in Solothurn im
Haushalt der Eltern und pendle. Aktuell habe er ein Praxisseminar. Seine
wirtschaftliche Situation habe sich nicht wesentlich verändert. Seine Eltern
würden ihn weiterhin unterstützen und könnten auch den Sozialabzug bei den
Steuern geltend machen. Deshalb habe er auch keinen persönlichen Anspruch auf
Prämienverbilligung der Krankenkasse für das Jahr 2018. Bei der
Stellenvermittlung der Universität Zürich habe er einen Coach, von dem er bei
der Stellensuche Unterstützung erhalte. Unter «weiteres Vorgehen» wird
ausgeführt, bis zum ordentlichen Abschluss des Lehrdiploms würden ihn seine
Eltern unterstützen, er mache weiterhin Bewerbungen für Erwerbsarbeit als
Physiker bzw. Gymnasiallehrer. Er habe weiterhin Unterstützung durch die
Stellenvermittlung/Coaching der Universität Zürich. Falls es mit einer
Anstellung nicht klappen sollte, melde er sich nach Abschluss der Ausbildung
unmittelbar bei der Arbeitslosenversicherung an. Der Beschwerdeführer wisse, dass
er gute Ressourcen habe, diese bereits nutze und ihm seitens der Sozialen
Dienste keine zusätzliche Unterstützung angeboten werden könne. Bei Fragen
werde er sich wieder bei den Sozialen Diensten melden und er sei einverstanden,
dass sein Dossier bei den Sozialen Diensten nun abgeschlossen werde.
4.
Der Grundsatz von Treu und Glauben
gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Er ist
für die Beziehungen unter Privaten wie für das Verhältnis zwischen dem
Gemeinwesen und den Privaten elementar, gilt jedoch auch im Verhältnis zwischen
Gemeinwesen. Für den Bereich des öffentlichen Rechts bedeutet er, dass die
Behörden und die Privaten in ihren Rechtsbeziehungen gegenseitig aufeinander
Rücksicht zu nehmen haben (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 620).
Als Verbot widersprüchlichen Verhaltens
und als Verbot des Rechtsmissbrauchs verbietet der Grundsatz von Treu und
Glauben sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren
öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder
rechtsmissbräuchlich zu verhalten. In dieser Ausgestaltung bindet das Prinzip
von Treu und Glauben also nicht nur den Staat, sondern auch die Privaten und
ebenso die verschiedenen Gemeinwesen in ihrem Rechtsverkehr untereinander (Art.
5.
Abs. 2 Verfassung des Kantons Solothurn, KV, BGS 111.1; Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., Rz. 621).
5.
Aufgrund der Besprechung vom
23.
Juli 2018 zwischen dem zuständigen Sozialarbeiter und dem
Beschwerdeführer, deren Inhalt vom Beschwerdeführer nie bestritten worden ist,
durfte der zuständige Sozialarbeiter davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer
vorerst auf die Unterstützung durch die SDSS verzichten wollte. Wenn der
Beschwerdeführer nun beanstandet, dass die SDSS sein Sozialhilfegesuch nie materiell
geprüft hätten, widerspricht sein Vorgehen dem Grundsatz von Treu und Glauben. Mit
Blick auf die stattgefundene Besprechung ist nachvollziehbar, dass sich die
Begründung des erstinstanzlichen Entscheids der Sozialbehörde auf diejenigen
Punkte beschränkt hat, die zur Abschreibung des Verfahrens geführt haben. Eine inhaltliche
Behandlung des Gesuchs um Sozialhilfe vom 6. Mai 2018 war entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers unter diesen Umständen hinfällig. Das erneute Gesuch
um Sozialhilfe vom 6. Mai 2018 wäre im Übrigen ohnehin abzuweisen gewesen,
da weder ersichtlich ist noch vom Beschwerdeführer dargetan wird, inwiefern sich
an den wirtschaftlichen Verhältnissen gegenüber dem ersten Gesuch vom
20.
November 2017 etwas verändert hatte. Es kann dazu auf die zutreffenden
Ausführungen der SDSS in ihrem Entscheid vom 14. Dezember 2017 verwiesen
werden.
Dispositiv
6. Die Beschwerde erweist sich demnach
als unbegründet und ist abzuweisen. Praxisgemäss wird in sozialhilferechtlichen
Verfahren auf die Erhebung von Kosten verzichtet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist
nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Stöckli Gottesman