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Entscheid

VWBES.2019.408

vorsorglicher Führerausweisentzug / verkehrsmedizinische Untersuchung

20. Dezember 2019Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer

genannt) wurde von der Polizei u.a. wegen Führen eines Personenwagens unter

Drogeneinfluss, begangen am 22. September 2019, 15:50 Uhr, in Gerlafingen,

zur Anzeige gebracht. Der Führerausweis war ihm dabei von der Polizei

abgenommen und am 24. September 2019 von der Motorfahrzeugkontrolle (MFK) wieder

ausgehändigt worden.

2. Der Abschlussbericht zu den

forensisch-toxikologischen Untersuchungsergebnissen des Instituts für

Rechtsmedizin der Universität Bern vom 14. Oktober 2019 ergab, dass sich

im Blut des Beschwerdeführers eine Konzentration an THC von 2.2 µg/L, an 11-OH-THC

von < 1.0 µg/L und eine Konzentration an THC-COOH von 14 µg/L befanden.

3. Mit Verfügung der MFK namens des Bau-

und Justizdepartements (BJD) vom 23. Oktober 2019 wurde dem

Beschwerdeführer mitgeteilt, der Abschlussbericht zu den

forensisch-toxikologischen Untersuchungsergebnissen vom 14. Oktober 2019

bestätige das Fahren unter Cannabiseinfluss (THC minimal: 1,54 µg/L), ohne

Unfallfolge, begangen am 22. September 2019, 15:50 Uhr, in Gerlafingen.

Aus Gründen der Verkehrssicherheit werde sein Führerausweis vorsorglich

entzogen. Es sei vorgesehen, ihn auf seine Kosten einer verkehrsmedizinischen

Untersuchung inklusive Haaranalyse am Begutachtungszentrum Verkehrsmedizin

(bzvm) in Zürich zuzuweisen. Zugleich setzte man dem Beschwerdeführer eine

Frist zur Stellungnahme.

4. Der Beschwerdeführer, v.d.

Rechtsanwältin Linda Grädel, Assista Rechtsschutz AG, liess sich mit Eingabe

vom 4. November 2019 vernehmen und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Der Entzug des Führerausweises sei auf

das gesetzliche Minimum zu beschränken.

2. Die bereits erfolgte Entzugsdauer sei

anzurechnen und der Führerausweis sei nach Ablauf der Frist zurückzugeben.

3. Auf weitere Administrativmassnahmen,

insbesondere eine weitergehende Fahreignungsabklärung sei zu verzichten.

5. Mit Verfügung vom 11. November

2019 bestätigte die Motorfahrzeugkontrolle namens des BJD den vorsorglich

angeordneten Führerausweisentzug und wies den Beschwerdeführer einer

verkehrsmedizinischen Untersuchung inklusive Haaranalyse zu.

6. Dagegen wandte sich der

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Remo Gilomen, mit Beschwerde vom

20. November 2019 an das Verwaltungsgericht und beantragte, die

angefochtene Verfügung vom 11. November 2019 sei aufzuheben, dem

Beschwerdeführer sei der Führerausweis im Sinne von vorsorglichen Massnahmen

unverzüglich zurückzugeben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

7. Mit verfahrensleitender Verfügung vom

21. November 2019 stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die Beschwerde

von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung habe. Zudem wurde das Gesuch um

sofortige Wiederaushändigung des Führerausweises abgewiesen.

Erwägungen

II.

1.

Der vorsorgliche Führerausweisentzug

schliesst das Verfahren vor dem BJD nicht ab, weshalb seine Anordnung einen

Zwischenentscheid darstellt. Vor- und Zwischenentscheide, die entweder

präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind, sind

Hauptentscheiden gleichgestellt (§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS

124.

]). Da der Beschwerdeführer zur Zeit nicht fahrberechtigt ist, liegt ein

solcher Nachteil vor. Die Beschwerde ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und

fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

Gemäss Art. 14 Abs. 1

Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über

Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Ausweise und Bewilligungen sind zu

entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur

Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (vgl. Art. 16 Abs. 1 SVG). Wenn eine

Person an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst, ist der

Führerausweis nach Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG auf unbestimmte Zeit zu entziehen

(sogenannter Sicherungsentzug).

3.

Cannabis beeinträchtigt bei Sucht die

Fahreignung generell und bei gelegentlichem Konsum die Fahrfähigkeit

unmittelbar nach der Einnahme der Droge (BGE 130 IV 32 E. 5.2). Nach der

Rechtsprechung erlaubt ein regelmässiger, aber kontrollierter und mässiger

Haschischkonsum für sich allein noch nicht den Schluss auf eine fehlende

Fahreignung (BGE 130 IV 32 E. 5.2; 127 II 122 E. 4b; 124 II 559 E. 4d und e).

Ob diese gegeben ist, kann ohne Angaben über die Konsumgewohnheiten des

Betroffenen, namentlich über Häufigkeit, Menge und Umstände des Cannabiskonsums

und des allfälligen Konsums weiterer Betäubungsmittel und/oder von Alkohol,

sowie zu seiner Persönlichkeit, insbesondere hinsichtlich Drogenmissbrauchs im

Strassenverkehr, nicht beurteilt werden (BGE 124 II 559 E. 4e und 5a; Urteil

1C_618/2015 vom 7. März 2016 E. 2 mit weiterem Hinweis). Bestehen Zweifel an

der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung

unterzogen, namentlich bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder

bei Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark

beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen (Art. 15d Abs.

1.

lit. b SVG). Wecken konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen,

ist eine verkehrsmedizinische Untersuchung durch einen Arzt und/oder eine

psychologische Abklärung durch einen Verkehrspsychologen anzuordnen (Art. 28a

Abs. 1 der Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51; Urteil 1C_76/2017 vom

19.

Mai 2017 E. 5). Wird eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet, so ist

der Führerausweis nach Art. 30 VZV im Prinzip vorsorglich zu entziehen (Urteil

des Bundesgerichts 1C_41/2019 vom 4. April 2019, E. 2.1. mit weiteren

Hinweisen).

4.

Angesichts des grossen Gefährdungspotentials,

welches dem Führen eines Motorfahrzeuges eigen ist, erlauben schon

Anhaltspunkte, die den Lenker als besonderes Risiko für die anderen

Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an seiner

Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug. Der strikte Beweis für

die Fahreignung ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich; wäre dieser

erbracht, müsste unmittelbar der Sicherungsentzug selbst verfügt werden. Können

die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden,

soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch entzogen werden

können und braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen

Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im

anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts

1C_423/2010 vom 14. Februar 2011, E. 3, u.a. mit Hinweis auf BGE 125 II 492 E.

2b).

5.

Nach Art. 2 Abs. 2 lit. a

Verkehrsregelverordnung (VRV, SR 741.11) gilt die Fahrunfähigkeit als erwiesen,

wenn im Blut des Fahrzeuglenkers Tetrahydrocannabinol (THC, [Hauptwirkstoff von

Cannabis]) nachgewiesen wird. Gemäss Art. 34 der Verordnung des ASTRA zur

Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA, SR 741.013.1) gilt THC als nachgewiesen,

wenn der Messwert im Blut den Grenzwert von 1.5 µg/L erreicht oder

überschreitet. Dieser Grenzwert dient in erster Linie als Richtwert für die

Feststellung einer aktuellen Fahrunfähigkeit (im Sinne von Art. 31 Abs. 2 und

Art. 91 Abs. 2 SVG) und damit verbundene Strafsanktionen bzw. administrative

Warnungsentzüge von Führerausweisen (Art. 55 Abs. 7 lit. a SVG; vgl. Urteil des

Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2017.00515 vom 14. November

2017, E. 4.3).

6.

Gemäss forensisch-toxikologischem

Abschlussbericht vom 14. Oktober wurde im Blut des Beschwerdeführers am

22.

September 2019 um 16:45 Uhr eine THC-Konzentration von 2.2 µg/L

gemessen. Dies ergibt somit, dass der Beschwerdeführer Cannabis konsumiert hat

und damit im Zeitpunkt der polizeilichen Anhaltung fahrunfähig war.

7.

Unabhängig davon, ob der genannte

THC-Substanznachweis-Grenzwert erreicht wurde oder nicht: Weist die betroffene

Person einen THC-COOH-Gehalt (Carbonsäure; inaktiver Abbaustoff von Cannabis)

im Vollblut von ≥ 40 µg/L auf, deutet dies gemäss der Schweizerischen

Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) auf einen mehr als gelegentlichen resp.

häufigen Cannabiskonsum (mehr als zweimal pro Woche) hin, welcher Zweifel an

der Fahreignung aufkommen lässt und somit eine Indikation für eine verkehrsmedizinische

Abklärung darstellt. Ein weiteres Merkmal für eine verkehrsmedizinische

Abklärung stellt nach Ansicht der SGRM ein Mischkonsum mit anderen psychotropen

Substanzen wie Alkohol, Drogen oder Medikamenten dar (vgl. Claudio Reich:

Besteht zwischen der Nulltoleranz bei Cannabis (THC) im Strassenverkehr und der

Fahreignung ein Zusammenhang?, in: Strassenverkehr 2/2018, S. 31 ff., S. 31 f.;

Institut für Rechtsmedizin [IRM] Bern, Jahresbericht 2015, S. 11).

8.

Gemäss bisheriger Praxis des Verwaltungsgerichts

wird eine Fahreignungsbegutachtung sowohl bei einem Vorfall mit Fahren unter

Cannabis-Einfluss als auch beim Nachweis einer THC-Carbonsäure-Konzentration

von ≥ 75 µg/L im Blut als indiziert erachtet (vgl. VWBES.2012.178 vom

16.

August 2012, E. 4. c mit Hinweis). Der Kanton Glarus hat in einem

jüngeren Entscheid erwogen, es erscheine naheliegend, zumindest bei

Fahrzeugführern, welche einen einwandfreien automobilistischen Leumund

aufweisen und bei denen keine Gefahr eines Mischkonsums oder andere Hinweise

für eine fehlende Fähigkeit, Drogenkonsum und Teilnahme am Strassenverkehr

trennen zu können, eine verkehrsmedizinische Begutachtung erst ab einem

THC-COOH-Wert von 75 μg/L anzuordnen. Die im konkreten Fall nachgewiesene THC-COOH-Konzentration

von 68 μg/L genüge nicht, um daraus auf einen chronischen Cannabiskonsum

zu schliessen, welcher die Anordnung einer Fahreignungsabklärung rechtfertigen

würde (Urteil VG.2017.00034 vom 29. Juni 2017, E. 5.3 f.). Das Bundesgericht kam

in seinem Entscheid 1C_618/2015 vom 7. März 2016 zum Schluss, dass bei

einem THC-COOH-Gehalt von 49 µg/L ein vorsorglicher Führerausweisentzug und

eine verkehrsmedizinische Abklärung nicht indiziert sei.

9.

Mit Blick darauf ergibt sich, dass

keine einheitliche Praxis besteht, ab welchem THC-COOH-Grenzwert ein

chronischer Cannabiskonsum anzunehmen bzw. eine verkehrsmedizinische Abklärung

indiziert ist. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, kann die Frage vorliegend offen

bleiben.

10.

Der Abschlussbericht zu den

forensisch-toxikologischen Untersuchungsergebnissen des Instituts für

Rechtsmedizin der Universität Bern vom 14. Oktober 2019 ergab, dass sich

im Blut des Beschwerdeführers eine TH-COOH-Konzentration von 14 µg/L befand.

Dieser Wert liegt deutlich unter der Konzentration von 40 bzw. 75 µg/L, was keinen

chronischen Konsum von Cannabis vermuten lässt. Demnach genügt im vorliegenden

Fall die Feststellung eines THC-Gehalts leicht über dem Grenzwert nicht, um

ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers zu begründen. Der

Beschwerdeführer ist sodann im Adminsitrativmassnahmenregister ansonsten nicht

verzeichnet und ein Mischkonsum steht bei ihm nicht zur Diskussion. Bei dieser

Sachlage fehlt es an den Voraussetzungen, dem Beschwerdeführer den Führerausweis

vorsorglich zu entziehen und eine verkehrsmedizinische Abklärung anzuordnen. Raum

bleibt einzig für einen Warnungsentzug des Führerausweises wegen Fahrens unter

dem Einfluss von Betäubungsmitteln.

11.

Die Beschwerde erweist sich demnach

als begründet, sie ist gutzuheissen: Die Verfügung des BJD vom 11. November

2019.

ist aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist der Führerausweis umgehend

auszuhändigen.

12.

Bei diesem Ausgang hat der Kanton

Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen. Der

Aufwand für die Vertretung des Beschwerde-führers ist nach § 77 VRG i.V.m. §§

161.

und 160 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) festzusetzen und vom Kanton

Solothurn zu bezahlen. Rechtsanwalt Remo Gilomen macht mit Eingabe vom

5.

Dezember 2019 eine Entschädigung von total CHF 2'345.50 geltend. Er

beantragt einen Stundenansatz von CHF 270.00. Gemäss Praxis des

Verwaltungsgerichts kann jedoch ohne Einreichung einer entsprechenden

Honorarvereinbarung höchstens ein Stundenansatz von CHF 260.00 entschädigt

werden. Insgesamt erscheint der geltend gemachte Zeitaufwand von 8 Stunden für

eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung als angemessen. Insgesamt ergibt

sich nach dem Gesagten eine Parteientschädigung von CHF 2’259.30 (8 h à

CHF 260.00 + CHF 17.80 Auslagen + CHF 161.50 MWST), welche vom Kanton

Solothurn zu bezahlen ist.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Verfügung des BJD vom 11. November 2019 wird aufgehoben.

2. Der Kanton Solothurn trägt die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht.

3. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine

Parteientschädigung von CHF 2'259.30 (inkl. Auslagen und MWST)

auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman

Auf eine gegen

das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil

1C_42/2020 vom 14. September 2020 nicht ein.