VWBES.2019.408
vorsorglicher Führerausweisentzug / verkehrsmedizinische Untersuchung
20. Dezember 2019Deutsch10 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 20. Dezember 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Remo Gilomen
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle
Beschwerdegegner
betreffend vorsorglicher
Führerausweisentzug / verkehrsmedizinische Untersuchung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer
genannt) wurde von der Polizei u.a. wegen Führen eines Personenwagens unter
Drogeneinfluss, begangen am 22. September 2019, 15:50 Uhr, in Gerlafingen,
zur Anzeige gebracht. Der Führerausweis war ihm dabei von der Polizei
abgenommen und am 24. September 2019 von der Motorfahrzeugkontrolle (MFK) wieder
ausgehändigt worden.
2. Der Abschlussbericht zu den
forensisch-toxikologischen Untersuchungsergebnissen des Instituts für
Rechtsmedizin der Universität Bern vom 14. Oktober 2019 ergab, dass sich
im Blut des Beschwerdeführers eine Konzentration an THC von 2.2 µg/L, an 11-OH-THC
von < 1.0 µg/L und eine Konzentration an THC-COOH von 14 µg/L befanden.
3. Mit Verfügung der MFK namens des Bau-
und Justizdepartements (BJD) vom 23. Oktober 2019 wurde dem
Beschwerdeführer mitgeteilt, der Abschlussbericht zu den
forensisch-toxikologischen Untersuchungsergebnissen vom 14. Oktober 2019
bestätige das Fahren unter Cannabiseinfluss (THC minimal: 1,54 µg/L), ohne
Unfallfolge, begangen am 22. September 2019, 15:50 Uhr, in Gerlafingen.
Aus Gründen der Verkehrssicherheit werde sein Führerausweis vorsorglich
entzogen. Es sei vorgesehen, ihn auf seine Kosten einer verkehrsmedizinischen
Untersuchung inklusive Haaranalyse am Begutachtungszentrum Verkehrsmedizin
(bzvm) in Zürich zuzuweisen. Zugleich setzte man dem Beschwerdeführer eine
Frist zur Stellungnahme.
4. Der Beschwerdeführer, v.d.
Rechtsanwältin Linda Grädel, Assista Rechtsschutz AG, liess sich mit Eingabe
vom 4. November 2019 vernehmen und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Der Entzug des Führerausweises sei auf
das gesetzliche Minimum zu beschränken.
2. Die bereits erfolgte Entzugsdauer sei
anzurechnen und der Führerausweis sei nach Ablauf der Frist zurückzugeben.
3. Auf weitere Administrativmassnahmen,
insbesondere eine weitergehende Fahreignungsabklärung sei zu verzichten.
5. Mit Verfügung vom 11. November
2019 bestätigte die Motorfahrzeugkontrolle namens des BJD den vorsorglich
angeordneten Führerausweisentzug und wies den Beschwerdeführer einer
verkehrsmedizinischen Untersuchung inklusive Haaranalyse zu.
6. Dagegen wandte sich der
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Remo Gilomen, mit Beschwerde vom
20. November 2019 an das Verwaltungsgericht und beantragte, die
angefochtene Verfügung vom 11. November 2019 sei aufzuheben, dem
Beschwerdeführer sei der Führerausweis im Sinne von vorsorglichen Massnahmen
unverzüglich zurückzugeben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
7. Mit verfahrensleitender Verfügung vom
21. November 2019 stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die Beschwerde
von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung habe. Zudem wurde das Gesuch um
sofortige Wiederaushändigung des Führerausweises abgewiesen.
Erwägungen
II.
1.
Der vorsorgliche Führerausweisentzug
schliesst das Verfahren vor dem BJD nicht ab, weshalb seine Anordnung einen
Zwischenentscheid darstellt. Vor- und Zwischenentscheide, die entweder
präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind, sind
Hauptentscheiden gleichgestellt (§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS
124.
]). Da der Beschwerdeführer zur Zeit nicht fahrberechtigt ist, liegt ein
solcher Nachteil vor. Die Beschwerde ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und
fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Gemäss Art. 14 Abs. 1
Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über
Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Ausweise und Bewilligungen sind zu
entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur
Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (vgl. Art. 16 Abs. 1 SVG). Wenn eine
Person an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst, ist der
Führerausweis nach Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG auf unbestimmte Zeit zu entziehen
(sogenannter Sicherungsentzug).
3.
Cannabis beeinträchtigt bei Sucht die
Fahreignung generell und bei gelegentlichem Konsum die Fahrfähigkeit
unmittelbar nach der Einnahme der Droge (BGE 130 IV 32 E. 5.2). Nach der
Rechtsprechung erlaubt ein regelmässiger, aber kontrollierter und mässiger
Haschischkonsum für sich allein noch nicht den Schluss auf eine fehlende
Fahreignung (BGE 130 IV 32 E. 5.2; 127 II 122 E. 4b; 124 II 559 E. 4d und e).
Ob diese gegeben ist, kann ohne Angaben über die Konsumgewohnheiten des
Betroffenen, namentlich über Häufigkeit, Menge und Umstände des Cannabiskonsums
und des allfälligen Konsums weiterer Betäubungsmittel und/oder von Alkohol,
sowie zu seiner Persönlichkeit, insbesondere hinsichtlich Drogenmissbrauchs im
Strassenverkehr, nicht beurteilt werden (BGE 124 II 559 E. 4e und 5a; Urteil
1C_618/2015 vom 7. März 2016 E. 2 mit weiterem Hinweis). Bestehen Zweifel an
der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung
unterzogen, namentlich bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder
bei Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark
beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen (Art. 15d Abs.
1.
lit. b SVG). Wecken konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen,
ist eine verkehrsmedizinische Untersuchung durch einen Arzt und/oder eine
psychologische Abklärung durch einen Verkehrspsychologen anzuordnen (Art. 28a
Abs. 1 der Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51; Urteil 1C_76/2017 vom
19.
Mai 2017 E. 5). Wird eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet, so ist
der Führerausweis nach Art. 30 VZV im Prinzip vorsorglich zu entziehen (Urteil
des Bundesgerichts 1C_41/2019 vom 4. April 2019, E. 2.1. mit weiteren
Hinweisen).
4.
Angesichts des grossen Gefährdungspotentials,
welches dem Führen eines Motorfahrzeuges eigen ist, erlauben schon
Anhaltspunkte, die den Lenker als besonderes Risiko für die anderen
Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an seiner
Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug. Der strikte Beweis für
die Fahreignung ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich; wäre dieser
erbracht, müsste unmittelbar der Sicherungsentzug selbst verfügt werden. Können
die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden,
soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch entzogen werden
können und braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen
Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im
anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts
1C_423/2010 vom 14. Februar 2011, E. 3, u.a. mit Hinweis auf BGE 125 II 492 E.
2b).
5.
Nach Art. 2 Abs. 2 lit. a
Verkehrsregelverordnung (VRV, SR 741.11) gilt die Fahrunfähigkeit als erwiesen,
wenn im Blut des Fahrzeuglenkers Tetrahydrocannabinol (THC, [Hauptwirkstoff von
Cannabis]) nachgewiesen wird. Gemäss Art. 34 der Verordnung des ASTRA zur
Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA, SR 741.013.1) gilt THC als nachgewiesen,
wenn der Messwert im Blut den Grenzwert von 1.5 µg/L erreicht oder
überschreitet. Dieser Grenzwert dient in erster Linie als Richtwert für die
Feststellung einer aktuellen Fahrunfähigkeit (im Sinne von Art. 31 Abs. 2 und
Art. 91 Abs. 2 SVG) und damit verbundene Strafsanktionen bzw. administrative
Warnungsentzüge von Führerausweisen (Art. 55 Abs. 7 lit. a SVG; vgl. Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2017.00515 vom 14. November
2017, E. 4.3).
6.
Gemäss forensisch-toxikologischem
Abschlussbericht vom 14. Oktober wurde im Blut des Beschwerdeführers am
22.
September 2019 um 16:45 Uhr eine THC-Konzentration von 2.2 µg/L
gemessen. Dies ergibt somit, dass der Beschwerdeführer Cannabis konsumiert hat
und damit im Zeitpunkt der polizeilichen Anhaltung fahrunfähig war.
7.
Unabhängig davon, ob der genannte
THC-Substanznachweis-Grenzwert erreicht wurde oder nicht: Weist die betroffene
Person einen THC-COOH-Gehalt (Carbonsäure; inaktiver Abbaustoff von Cannabis)
im Vollblut von ≥ 40 µg/L auf, deutet dies gemäss der Schweizerischen
Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) auf einen mehr als gelegentlichen resp.
häufigen Cannabiskonsum (mehr als zweimal pro Woche) hin, welcher Zweifel an
der Fahreignung aufkommen lässt und somit eine Indikation für eine verkehrsmedizinische
Abklärung darstellt. Ein weiteres Merkmal für eine verkehrsmedizinische
Abklärung stellt nach Ansicht der SGRM ein Mischkonsum mit anderen psychotropen
Substanzen wie Alkohol, Drogen oder Medikamenten dar (vgl. Claudio Reich:
Besteht zwischen der Nulltoleranz bei Cannabis (THC) im Strassenverkehr und der
Fahreignung ein Zusammenhang?, in: Strassenverkehr 2/2018, S. 31 ff., S. 31 f.;
Institut für Rechtsmedizin [IRM] Bern, Jahresbericht 2015, S. 11).
8.
Gemäss bisheriger Praxis des Verwaltungsgerichts
wird eine Fahreignungsbegutachtung sowohl bei einem Vorfall mit Fahren unter
Cannabis-Einfluss als auch beim Nachweis einer THC-Carbonsäure-Konzentration
von ≥ 75 µg/L im Blut als indiziert erachtet (vgl. VWBES.2012.178 vom
16.
August 2012, E. 4. c mit Hinweis). Der Kanton Glarus hat in einem
jüngeren Entscheid erwogen, es erscheine naheliegend, zumindest bei
Fahrzeugführern, welche einen einwandfreien automobilistischen Leumund
aufweisen und bei denen keine Gefahr eines Mischkonsums oder andere Hinweise
für eine fehlende Fähigkeit, Drogenkonsum und Teilnahme am Strassenverkehr
trennen zu können, eine verkehrsmedizinische Begutachtung erst ab einem
THC-COOH-Wert von 75 μg/L anzuordnen. Die im konkreten Fall nachgewiesene THC-COOH-Konzentration
von 68 μg/L genüge nicht, um daraus auf einen chronischen Cannabiskonsum
zu schliessen, welcher die Anordnung einer Fahreignungsabklärung rechtfertigen
würde (Urteil VG.2017.00034 vom 29. Juni 2017, E. 5.3 f.). Das Bundesgericht kam
in seinem Entscheid 1C_618/2015 vom 7. März 2016 zum Schluss, dass bei
einem THC-COOH-Gehalt von 49 µg/L ein vorsorglicher Führerausweisentzug und
eine verkehrsmedizinische Abklärung nicht indiziert sei.
9.
Mit Blick darauf ergibt sich, dass
keine einheitliche Praxis besteht, ab welchem THC-COOH-Grenzwert ein
chronischer Cannabiskonsum anzunehmen bzw. eine verkehrsmedizinische Abklärung
indiziert ist. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, kann die Frage vorliegend offen
bleiben.
10.
Der Abschlussbericht zu den
forensisch-toxikologischen Untersuchungsergebnissen des Instituts für
Rechtsmedizin der Universität Bern vom 14. Oktober 2019 ergab, dass sich
im Blut des Beschwerdeführers eine TH-COOH-Konzentration von 14 µg/L befand.
Dieser Wert liegt deutlich unter der Konzentration von 40 bzw. 75 µg/L, was keinen
chronischen Konsum von Cannabis vermuten lässt. Demnach genügt im vorliegenden
Fall die Feststellung eines THC-Gehalts leicht über dem Grenzwert nicht, um
ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers zu begründen. Der
Beschwerdeführer ist sodann im Adminsitrativmassnahmenregister ansonsten nicht
verzeichnet und ein Mischkonsum steht bei ihm nicht zur Diskussion. Bei dieser
Sachlage fehlt es an den Voraussetzungen, dem Beschwerdeführer den Führerausweis
vorsorglich zu entziehen und eine verkehrsmedizinische Abklärung anzuordnen. Raum
bleibt einzig für einen Warnungsentzug des Führerausweises wegen Fahrens unter
dem Einfluss von Betäubungsmitteln.
11.
Die Beschwerde erweist sich demnach
als begründet, sie ist gutzuheissen: Die Verfügung des BJD vom 11. November
2019.
ist aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist der Führerausweis umgehend
auszuhändigen.
12.
Bei diesem Ausgang hat der Kanton
Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen. Der
Aufwand für die Vertretung des Beschwerde-führers ist nach § 77 VRG i.V.m. §§
161.
und 160 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) festzusetzen und vom Kanton
Solothurn zu bezahlen. Rechtsanwalt Remo Gilomen macht mit Eingabe vom
5.
Dezember 2019 eine Entschädigung von total CHF 2'345.50 geltend. Er
beantragt einen Stundenansatz von CHF 270.00. Gemäss Praxis des
Verwaltungsgerichts kann jedoch ohne Einreichung einer entsprechenden
Honorarvereinbarung höchstens ein Stundenansatz von CHF 260.00 entschädigt
werden. Insgesamt erscheint der geltend gemachte Zeitaufwand von 8 Stunden für
eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung als angemessen. Insgesamt ergibt
sich nach dem Gesagten eine Parteientschädigung von CHF 2’259.30 (8 h à
CHF 260.00 + CHF 17.80 Auslagen + CHF 161.50 MWST), welche vom Kanton
Solothurn zu bezahlen ist.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Verfügung des BJD vom 11. November 2019 wird aufgehoben.
2. Der Kanton Solothurn trägt die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht.
3. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine
Parteientschädigung von CHF 2'259.30 (inkl. Auslagen und MWST)
auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman
Auf eine gegen
das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil
1C_42/2020 vom 14. September 2020 nicht ein.