VWBES.2019.409
Rückerstattung Sozialhilfe
11. Mai 2020Deutsch9 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 11. Mai 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi
Beschwerdeführerin
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern
2. Soziale
Dienste Oberer Leberberg
Beschwerdegegner
betreffend Rückerstattung
Sozialhilfe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin) bezog vom 1. März 2018 bis 30. Juni 2018 in
Grenchen Sozialhilfe.
2. Mit Meldung vom 3. Juli 2018 informierte
die Sozialen Dienste oberer Leberberg (nachfolgend SDOL) das Amt für Soziale
Sicherheit des Departements des Innern (nachfolgend ASO) darüber, dass die
Sozialhilfe zu Unrecht bezogen worden sei.
3. Mit Schreiben vom 10. September
2019 wurde der Beschwerdeführerin die Gelegenheit eingeräumt, sich zum
Sachverhalt zu äussern. Gleichzeitig wurde sie darauf hingewiesen, dass bei
Verzicht auf eine Stellungnahme aufgrund der Akten entschieden werde.
4. Nachdem sich die Beschwerdeführerin
zur Sache nicht hatte vernehmen lassen, erliess das Departement des Innern
(DdI) am 7. November 2019 folgende Verfügung:
3.1. Die
Sozialhilfeempfängerin hat CHF 2'867.00 an unrechtmässig bezogener
Sozialhilfe zurückzuerstatten.
3.2. Die
Schuld ist in 18 monatlichen Raten à CHF 150.00 und einer letzten Rate à
CHF 167.00 zurückzuerstatten, fällig jeweils am ersten Tag des
Kalendermonats. Die erste Rate wird am 1. Januar 2020 fällig.
3.3. Wird
eine Rate nicht oder nicht rechtzeitig beglichen, tritt umgehend die Fälligkeit
der gesamten Restschuld ein.
3.4. Es werden keine
Verfahrenskosten erhoben.
5. Gegen diese Verfügung wandte sich die
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi, mit Beschwerde vom
20. November 2019 an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung
des DdI vom 7. November 2019 sei aufzuheben und es sei auf die
Rückforderung von Sozialhilfe für die Zeit vom 1. März 2018 bis
30. Juni 2018 im Betrag von CHF 2'867.00 zu verzichten, unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen. Weiter beantragte sie Frist zur Begründung der
Beschwerde und die Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege.
6. Am 12. Dezember 2019 erfolgte
fristgerecht die Beschwerdebegründung.
7. Mit Präsidialverfügung vom
13. Dezember 2019 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche
Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt.
8. Das DdI schloss am 9. Januar
2020 auf Abweisung der Beschwerde. Die SDOL liessen sich nicht vernehmen.
9. Die Beschwerdeführerin replizierte am
17. Januar 2020.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1, § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).
A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Am 1. Januar 2020 sind
namentlich im Bereich der Rückerstattung von Sozialhilfe Änderungen des
Sozialgesetzes in Kraft getreten. Nach den allgemeinen Grundsätzen über das
anwendbare Recht ist die Rechtmässigkeit der Verfügung nach der Rechtslage zur
Zeit ihres Erlasses zu beurteilen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 288 ff.). Die angefochtene
Verfügung erging unter dem bis Ende 2019 geltenden Sozialgesetz. Die im Lauf
des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens eingetretenen
Dispositiv
Rechtsänderungen sind demnach unbeachtlich.
3.1 Gemäss § 164 Abs. 1 SG sind
unrechtmässig erwirkte Geldleistungen zurückzu-erstatten. Nach § 14 Abs. 3 SG
prüft und verfügt der Kanton die Rückerstattung, wobei diese Zuständigkeitsbestimmung
auch für die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Sozialhilfe gilt (SOG 2010
Nr. 17). Die Aufgabe der Rückerstattung wurde dem Departement des Innern
übertragen. Das DdI war somit im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen
Verfügung zuständig für die Verfügung betreffend Rückerstattung von
Sozialhilfeleistungen.
3.2 Nach § 17 SG sind gesuchstellende
und leistungsbeziehende Personen sowie deren gesetzliche oder bevollmächtigte
Vertretung verpflichtet, aktiv am Verfahren mitzuwirken, insbesondere über die
massgebenden Verhältnisse alle erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu und
vollständig zu erteilen und soweit möglich zu belegen (lit. a), Einsicht in
schriftliche Unterlagen zu gewähren (lit. b), Behörden und Institutionen zu
ermächtigen, soweit erforderlich Auskunft zu erteilen (lit. c), Auflagen und
Weisungen zu befolgen (lit. d), Eigenleistungen entsprechend ihrer zumutbaren
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu erbringen (lit. dbis),
zweckgebundene Leistungen zweckmässig zu verwenden (lit. e) und eingetretene
Änderungen umgehend mitzuteilen (lit. f).
3.3 Gemäss § 153 Abs. 1 SG sind
Geldleistungen davon abhängig zu machen, dass die hilfesuchende Person
vermögensrechtliche Ansprüche abtritt, soweit sie nicht von Gesetzes wegen
übergehen, oder soweit realisierbare Vermögenswerte sich nicht grundpfandlich
oder anders sicherstellen lassen.
3.4 Es besteht grundsätzlich kein
Anspruch darauf, Grundeigentum zu erhalten. Verfügen unterstützte Personen über
Grundeigentum (insbesondere Liegenschaften und Miteigentumsanteile), so gehören
diese Vermögenswerte zu den eigenen Mitteln. Personen, die Liegenschaften
besitzen, sollen nicht bessergestellt sein als Personen, die Vermögenswerte in
Form von Sparkonten oder Wertschriften angelegt haben. Wenn eine Liegenschaft
von der unterstützten Person selbst bewohnt wird, ist auf die Verwertung zu
verzichten, falls sie zu marktüblichen oder sogar günstigeren Bedingungen
wohnen kann. Die Sozialhilfeorgane können ebenfalls von der Verwertung absehen,
wenn jemand voraussichtlich nur kurz- oder mittelfristig unterstützt wird, wenn
jemand in relativ geringem Umfang unterstützt wird oder wenn wegen ungenügender
Nachfrage nur ein zu tiefer Erlös erzielt werden könnte. Ist es sinnvoll,
Grundbesitz zu erhalten, so empfiehlt es sich, eine
Rückerstattungsverpflichtung mit Grundpfandsicherung zu vereinbaren. Diese
Rückerstattungsverpflichtung soll fällig werden, wenn die Liegenschaft
veräussert wird oder wenn die unterstützte Person stirbt (Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für öffentliche Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien]
E.2-4).
4. Die Vorinstanz begründet die
Rückerstattungspflicht im konkreten Fall wie folgt: Bei der Anmeldung zum Bezug
von Leistungen habe die Beschwerdeführerin am 16. Februar 2018 das
Formular «Orientierung der Hilfesuchenden über ihre Rechte und Pflichten» unterzeichnet
sowie die «Rückerstattungsverpflichtung bei nicht realisierbarem Vermögen».
Dadurch habe sie von der ihr obliegenden Meldepflicht sowie der möglichen Pflicht
zur Errichtung einer Grundpfandverschreibung Kenntnis erhalten. Entsprechend
sei sie auch angehalten gewesen, die Einverständniserklärung zur
Grundpfandverschreibung des ASO vom 14. Mai 2018 zu unterschreiben. Im
vorliegenden Fall habe es die Beschwerdeführerin unter Verletzung ihrer
Mitwirkungspflichten gemäss § 17 SG nach mehrmaliger Aufforderung unterlassen,
die Einverständniserklärung zur Errichtung einer Grundpfandverschreibung zu
unterzeichnen. Durch dieses pflichtwidrige Verhalten habe die
Beschwerdeführerin für die Monate März 2018 bis Juni 2018 im Umfang von
CHF 2'867.00 unberechtigterweise Sozialhilfeleistungen erhalten, ohne dass
hierauf ein Anspruch bestanden habe. Ein Härtefall werde weder geltend gemacht
noch bestünden Hinweise auf das Vorliegen eines solchen.
5. Die Beschwerdeführerin hat gegenüber
der Sozialbehörde im Antrag zum Bezug von Sozialhilfe vom 16. Februar 2018
korrekt angegeben, über Grundeigentum zu verfügen. Gleiches geht auch aus der
Selbstdeklaration im Rahmen des Formulars «Orientierung der Hilfesuchenden über
ihre Rechte und Pflichten» hervor, welches die Beschwerdeführerin ebenfalls am
16. Februar 2018 unterzeichnet hat. Aus der Vermögensübersicht der SDOL vom
1. März 2018 geht hervor, dass die Sozialbehörde bei der Anspruchsprüfung
davon ausgegangen ist, dass (noch) nicht realisierbares Grundeigentum vorhanden
ist. Mit Blick darauf hat die Beschwerdeführerin am 16. Februar 2018 denn
auch eine entsprechende Rückerstattungsverpflichtung unterzeichnet.
6. Die Sozialbehörde hat der
Beschwerdeführerin daraufhin mit Verfügung vom 15. März 2018 aufgrund
deren Bedürftigkeit ab 1. März 2018 sozialhilferechtliche Unterstützung
gewährt. Obschon die Sozialbehörde bereits zu diesem Zeitpunkt Kenntnis vom
Grundeigentum der Beschwerdeführerin hatte, wurde in der genannten Verfügung
mit keinem Wort festgehalten, dass die Sozialhilfeleistungen nur gegen
pfandrechtliche Sicherstellung ausgerichtet würden. Mit anderen Worten wurde
die Ausrichtung der Sozialhilfe an keine Bedingung geknüpft.
7. Zwar besteht mit Blick auf § 153 SG
unbestritten eine gesetzliche Grundlage für die mit Schreiben vom 14. Mai
2018 verlangte pfandrechtliche Sicherstellung mittels Grundpfandverschreibung. Indem
sich die Beschwerdeführerin nachträglich geweigert hat, zur Sicherstellung der
Rückerstattungsverpflichtung ein Grundpfandrecht errichten zu lassen, kann die
Sozialbehörde von dem ihr zustehenden Recht gemäss § 153 SG keinen Gebrauch
machen. Dieser Umstand ist aber weder auf eine Auskunftspflichtverletzung noch
auf eine sonstige Verfehlung der Beschwerdeführerin zurückzuführen. Es kann
dieser nicht angelastet werden, wenn die Sozialbehörde die Ausrichtung der
Sozialhilfe in der Verfügung vom 15. März 2018 nicht ausdrücklich an die
Bedingung der Rückerstattungsverpflichtung mit Grundpfandverschreibung geknüpft
hat. Die Beschwerdeführerin hat ihr Grundeigentum zu keinem Zeitpunkt
verschwiegen und ihre Bedürftigkeit war ausgewiesen. Eine unrechtmässige
Erwirkung von Sozialhilfe i.S.v. § 164 SG liegt demnach nicht vor.
8.1 Eine Rückforderung ist indes auch
bei rechtmässig bezogener Sozialhilfe möglich: Personen, die Geldleistungen der
Sozialhilfe erhalten haben, sind zur Rückerstattung verpflichtet, wenn sie in
finanziell günstige Verhältnisse gelangen. Die Rückerstattungsforderungen sind
unverzinslich (§ 14 Abs. 1 SG). Eine entsprechende Verpflichtung hat die
Beschwerdeführerin ja auch bereits am 16. Februar 2018 unterschrieben.
8.2 Die Beschwerdeführerin hat ihren
hälftigen Miteigentumsanteil am hier interessierenden Grundeigentum gemäss
Scheidungsurteil vom 11. Dezember 2018 an ihren ehemaligen Ehemann zu
Alleineigentum übertragen. Dafür hat dieser der Beschwerdeführerin bis
spätestens am 30. Juni 2030 eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der
Höhe von CHF 65'000.00 zu bezahlen. Sollte die Beschwerdeführerin die güterrechtliche
Ausgleichszahlung erhalten, kann die vorliegend ausgerichtete Sozialhilfe
zurückgefordert werden. Die Beschwerdeführerin erklärt sich in der
Beschwerdebegründung denn auch zur Abtretung der gestundeten Forderung bereit,
worauf sie zu behaften ist. Jedenfalls besteht im vorliegenden Fall für das
Gemeinwesen nach wie vor die Möglichkeit, die ausgerichtete Sozialhilfe
zurückzufordern. Seit dem 1. Januar 2020 sind im Bereich der kommunal
getragenen Sozialhilfe die Einwohnergemeinden bzw. Sozialregionen für die Durchführung
der Rückerstattungsverfahren zuständig. Somit obliegt es den SDOL, ob, wann und
inwieweit sie eine Rückerstattung der ausgerichteten, rechtmässigen Sozialhilfe
verlangen. Die SDOL haben auch die von der Beschwerdeführerin angebotene
Möglichkeit, sich die Forderung aus güterrechtlichem Ausgleich im Umfang der
bezahlten Sozialhilfe abtreten zu lassen. Dies ändert am Ergebnis allerdings
nichts, da die angefochtene Verfügung des DdI auf einer nicht einschlägigen
Gesetzesgrundlage beruht.
9. Die Beschwerde erweist sich somit als
begründet; sie ist gutzuheissen: Die Verfügung vom 7. November 2019 des
Departements des Innern ist aufzuheben. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens
trägt der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht. Die
Parteientschädigung der Beschwerdeführerin ist entsprechend der von
Rechtsanwalt Marc Aebi eingereichten Honorarnote, die angemessen ist und zu
keinen Bemerkungen Anlass gibt, auf total CHF 2'331.50 (8.6 Std. à CHF
230.00 nebst CHF 186.80 Auslagen und CHF 166.69 MWST) festzusetzen
und vom Kanton Solothurn zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die
Verfügung vom 7. November 2019 des Departements des Innern wird
aufgehoben.
2. Der Kanton Solothurn trägt die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht.
3. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine
Parteientschädigung von CHF 2'331.50 (inkl. Auslagen und MWST)
auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse:
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige
Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman