Lexipedia

Entscheid

VWBES.2019.409

Rückerstattung Sozialhilfe

11. Mai 2020Deutsch9 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 11. Mai 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi

Beschwerdeführerin

gegen

1. Departement

des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern

2. Soziale

Dienste Oberer Leberberg

Beschwerdegegner

betreffend Rückerstattung

Sozialhilfe

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin) bezog vom 1. März 2018 bis 30. Juni 2018 in

Grenchen Sozialhilfe.

2. Mit Meldung vom 3. Juli 2018 informierte

die Sozialen Dienste oberer Leberberg (nachfolgend SDOL) das Amt für Soziale

Sicherheit des Departements des Innern (nachfolgend ASO) darüber, dass die

Sozialhilfe zu Unrecht bezogen worden sei.

3. Mit Schreiben vom 10. September

2019 wurde der Beschwerdeführerin die Gelegenheit eingeräumt, sich zum

Sachverhalt zu äussern. Gleichzeitig wurde sie darauf hingewiesen, dass bei

Verzicht auf eine Stellungnahme aufgrund der Akten entschieden werde.

4. Nachdem sich die Beschwerdeführerin

zur Sache nicht hatte vernehmen lassen, erliess das Departement des Innern

(DdI) am 7. November 2019 folgende Verfügung:

3.1. Die

Sozialhilfeempfängerin hat CHF 2'867.00 an unrechtmässig bezogener

Sozialhilfe zurückzuerstatten.

3.2. Die

Schuld ist in 18 monatlichen Raten à CHF 150.00 und einer letzten Rate à

CHF 167.00 zurückzuerstatten, fällig jeweils am ersten Tag des

Kalendermonats. Die erste Rate wird am 1. Januar 2020 fällig.

3.3. Wird

eine Rate nicht oder nicht rechtzeitig beglichen, tritt umgehend die Fälligkeit

der gesamten Restschuld ein.

3.4. Es werden keine

Verfahrenskosten erhoben.

5. Gegen diese Verfügung wandte sich die

Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi, mit Beschwerde vom

20. November 2019 an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung

des DdI vom 7. November 2019 sei aufzuheben und es sei auf die

Rückforderung von Sozialhilfe für die Zeit vom 1. März 2018 bis

30. Juni 2018 im Betrag von CHF 2'867.00 zu verzichten, unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen. Weiter beantragte sie Frist zur Begründung der

Beschwerde und die Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege.

6. Am 12. Dezember 2019 erfolgte

fristgerecht die Beschwerdebegründung.

7. Mit Präsidialverfügung vom

13. Dezember 2019 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche

Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt.

8. Das DdI schloss am 9. Januar

2020 auf Abweisung der Beschwerde. Die SDOL liessen sich nicht vernehmen.

9. Die Beschwerdeführerin replizierte am

17. Januar 2020.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1, § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).

A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Am 1. Januar 2020 sind

namentlich im Bereich der Rückerstattung von Sozialhilfe Änderungen des

Sozialgesetzes in Kraft getreten. Nach den allgemeinen Grundsätzen über das

anwendbare Recht ist die Rechtmässigkeit der Verfügung nach der Rechtslage zur

Zeit ihres Erlasses zu beurteilen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 288 ff.). Die angefochtene

Verfügung erging unter dem bis Ende 2019 geltenden Sozialgesetz. Die im Lauf

des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens eingetretenen

Dispositiv

Rechtsänderungen sind demnach unbeachtlich.

3.1 Gemäss § 164 Abs. 1 SG sind

unrechtmässig erwirkte Geldleistungen zurückzu-erstatten. Nach § 14 Abs. 3 SG

prüft und verfügt der Kanton die Rückerstattung, wobei diese Zuständigkeitsbestimmung

auch für die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Sozialhilfe gilt (SOG 2010

Nr. 17). Die Aufgabe der Rückerstattung wurde dem Departement des Innern

übertragen. Das DdI war somit im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen

Verfügung zuständig für die Verfügung betreffend Rückerstattung von

Sozialhilfeleistungen.

3.2 Nach § 17 SG sind gesuchstellende

und leistungsbeziehende Personen sowie deren gesetzliche oder bevollmächtigte

Vertretung verpflichtet, aktiv am Verfahren mitzuwirken, insbesondere über die

massgebenden Verhältnisse alle erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu und

vollständig zu erteilen und soweit möglich zu belegen (lit. a), Einsicht in

schriftliche Unterlagen zu gewähren (lit. b), Behörden und Institutionen zu

ermächtigen, soweit erforderlich Auskunft zu erteilen (lit. c), Auflagen und

Weisungen zu befolgen (lit. d), Eigenleistungen entsprechend ihrer zumutbaren

wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu erbringen (lit. dbis),

zweckgebundene Leistungen zweckmässig zu verwenden (lit. e) und eingetretene

Änderungen umgehend mitzuteilen (lit. f).

3.3 Gemäss § 153 Abs. 1 SG sind

Geldleistungen davon abhängig zu machen, dass die hilfesuchende Person

vermögensrechtliche Ansprüche abtritt, soweit sie nicht von Gesetzes wegen

übergehen, oder soweit realisierbare Vermögenswerte sich nicht grundpfandlich

oder anders sicherstellen lassen.

3.4 Es besteht grundsätzlich kein

Anspruch darauf, Grundeigentum zu erhalten. Verfügen unterstützte Personen über

Grundeigentum (insbesondere Liegenschaften und Miteigentumsanteile), so gehören

diese Vermögenswerte zu den eigenen Mitteln. Personen, die Liegenschaften

besitzen, sollen nicht bessergestellt sein als Personen, die Vermögenswerte in

Form von Sparkonten oder Wertschriften angelegt haben. Wenn eine Liegenschaft

von der unterstützten Person selbst bewohnt wird, ist auf die Verwertung zu

verzichten, falls sie zu marktüblichen oder sogar günstigeren Bedingungen

wohnen kann. Die Sozialhilfeorgane können ebenfalls von der Verwertung absehen,

wenn jemand voraussichtlich nur kurz- oder mittelfristig unterstützt wird, wenn

jemand in relativ geringem Umfang unterstützt wird oder wenn wegen ungenügender

Nachfrage nur ein zu tiefer Erlös erzielt werden könnte. Ist es sinnvoll,

Grundbesitz zu erhalten, so empfiehlt es sich, eine

Rückerstattungsverpflichtung mit Grundpfandsicherung zu vereinbaren. Diese

Rückerstattungsverpflichtung soll fällig werden, wenn die Liegenschaft

veräussert wird oder wenn die unterstützte Person stirbt (Richtlinien der

Schweizerischen Konferenz für öffentliche Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien]

E.2-4).

4. Die Vorinstanz begründet die

Rückerstattungspflicht im konkreten Fall wie folgt: Bei der Anmeldung zum Bezug

von Leistungen habe die Beschwerdeführerin am 16. Februar 2018 das

Formular «Orientierung der Hilfesuchenden über ihre Rechte und Pflichten» unterzeichnet

sowie die «Rückerstattungsverpflichtung bei nicht realisierbarem Vermögen».

Dadurch habe sie von der ihr obliegenden Meldepflicht sowie der möglichen Pflicht

zur Errichtung einer Grundpfandverschreibung Kenntnis erhalten. Entsprechend

sei sie auch angehalten gewesen, die Einverständniserklärung zur

Grundpfandverschreibung des ASO vom 14. Mai 2018 zu unterschreiben. Im

vorliegenden Fall habe es die Beschwerdeführerin unter Verletzung ihrer

Mitwirkungspflichten gemäss § 17 SG nach mehrmaliger Aufforderung unterlassen,

die Einverständniserklärung zur Errichtung einer Grundpfandverschreibung zu

unterzeichnen. Durch dieses pflichtwidrige Verhalten habe die

Beschwerdeführerin für die Monate März 2018 bis Juni 2018 im Umfang von

CHF 2'867.00 unberechtigterweise Sozialhilfeleistungen erhalten, ohne dass

hierauf ein Anspruch bestanden habe. Ein Härtefall werde weder geltend gemacht

noch bestünden Hinweise auf das Vorliegen eines solchen.

5. Die Beschwerdeführerin hat gegenüber

der Sozialbehörde im Antrag zum Bezug von Sozialhilfe vom 16. Februar 2018

korrekt angegeben, über Grundeigentum zu verfügen. Gleiches geht auch aus der

Selbstdeklaration im Rahmen des Formulars «Orientierung der Hilfesuchenden über

ihre Rechte und Pflichten» hervor, welches die Beschwerdeführerin ebenfalls am

16. Februar 2018 unterzeichnet hat. Aus der Vermögensübersicht der SDOL vom

1. März 2018 geht hervor, dass die Sozialbehörde bei der Anspruchsprüfung

davon ausgegangen ist, dass (noch) nicht realisierbares Grundeigentum vorhanden

ist. Mit Blick darauf hat die Beschwerdeführerin am 16. Februar 2018 denn

auch eine entsprechende Rückerstattungsverpflichtung unterzeichnet.

6. Die Sozialbehörde hat der

Beschwerdeführerin daraufhin mit Verfügung vom 15. März 2018 aufgrund

deren Bedürftigkeit ab 1. März 2018 sozialhilferechtliche Unterstützung

gewährt. Obschon die Sozialbehörde bereits zu diesem Zeitpunkt Kenntnis vom

Grundeigentum der Beschwerdeführerin hatte, wurde in der genannten Verfügung

mit keinem Wort festgehalten, dass die Sozialhilfeleistungen nur gegen

pfandrechtliche Sicherstellung ausgerichtet würden. Mit anderen Worten wurde

die Ausrichtung der Sozialhilfe an keine Bedingung geknüpft.

7. Zwar besteht mit Blick auf § 153 SG

unbestritten eine gesetzliche Grundlage für die mit Schreiben vom 14. Mai

2018 verlangte pfandrechtliche Sicherstellung mittels Grundpfandverschreibung. Indem

sich die Beschwerdeführerin nachträglich geweigert hat, zur Sicherstellung der

Rückerstattungsverpflichtung ein Grundpfandrecht errichten zu lassen, kann die

Sozialbehörde von dem ihr zustehenden Recht gemäss § 153 SG keinen Gebrauch

machen. Dieser Umstand ist aber weder auf eine Auskunftspflichtverletzung noch

auf eine sonstige Verfehlung der Beschwerdeführerin zurückzuführen. Es kann

dieser nicht angelastet werden, wenn die Sozialbehörde die Ausrichtung der

Sozialhilfe in der Verfügung vom 15. März 2018 nicht ausdrücklich an die

Bedingung der Rückerstattungsverpflichtung mit Grundpfandverschreibung geknüpft

hat. Die Beschwerdeführerin hat ihr Grundeigentum zu keinem Zeitpunkt

verschwiegen und ihre Bedürftigkeit war ausgewiesen. Eine unrechtmässige

Erwirkung von Sozialhilfe i.S.v. § 164 SG liegt demnach nicht vor.

8.1 Eine Rückforderung ist indes auch

bei rechtmässig bezogener Sozialhilfe möglich: Personen, die Geldleistungen der

Sozialhilfe erhalten haben, sind zur Rückerstattung verpflichtet, wenn sie in

finanziell günstige Verhältnisse gelangen. Die Rückerstattungsforderungen sind

unverzinslich (§ 14 Abs. 1 SG). Eine entsprechende Verpflichtung hat die

Beschwerdeführerin ja auch bereits am 16. Februar 2018 unterschrieben.

8.2 Die Beschwerdeführerin hat ihren

hälftigen Miteigentumsanteil am hier interessierenden Grundeigentum gemäss

Scheidungsurteil vom 11. Dezember 2018 an ihren ehemaligen Ehemann zu

Alleineigentum übertragen. Dafür hat dieser der Beschwerdeführerin bis

spätestens am 30. Juni 2030 eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der

Höhe von CHF 65'000.00 zu bezahlen. Sollte die Beschwerdeführerin die güterrechtliche

Ausgleichszahlung erhalten, kann die vorliegend ausgerichtete Sozialhilfe

zurückgefordert werden. Die Beschwerdeführerin erklärt sich in der

Beschwerdebegründung denn auch zur Abtretung der gestundeten Forderung bereit,

worauf sie zu behaften ist. Jedenfalls besteht im vorliegenden Fall für das

Gemeinwesen nach wie vor die Möglichkeit, die ausgerichtete Sozialhilfe

zurückzufordern. Seit dem 1. Januar 2020 sind im Bereich der kommunal

getragenen Sozialhilfe die Einwohnergemeinden bzw. Sozialregionen für die Durchführung

der Rückerstattungsverfahren zuständig. Somit obliegt es den SDOL, ob, wann und

inwieweit sie eine Rückerstattung der ausgerichteten, rechtmässigen Sozialhilfe

verlangen. Die SDOL haben auch die von der Beschwerdeführerin angebotene

Möglichkeit, sich die Forderung aus güterrechtlichem Ausgleich im Umfang der

bezahlten Sozialhilfe abtreten zu lassen. Dies ändert am Ergebnis allerdings

nichts, da die angefochtene Verfügung des DdI auf einer nicht einschlägigen

Gesetzesgrundlage beruht.

9. Die Beschwerde erweist sich somit als

begründet; sie ist gutzuheissen: Die Verfügung vom 7. November 2019 des

Departements des Innern ist aufzuheben. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens

trägt der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht. Die

Parteientschädigung der Beschwerdeführerin ist entsprechend der von

Rechtsanwalt Marc Aebi eingereichten Honorarnote, die angemessen ist und zu

keinen Bemerkungen Anlass gibt, auf total CHF 2'331.50 (8.6 Std. à CHF

230.00 nebst CHF 186.80 Auslagen und CHF 166.69 MWST) festzusetzen

und vom Kanton Solothurn zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die

Verfügung vom 7. November 2019 des Departements des Innern wird

aufgehoben.

2. Der Kanton Solothurn trägt die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht.

3. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine

Parteientschädigung von CHF 2'331.50 (inkl. Auslagen und MWST)

auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse:

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige

Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman