VWBES.2019.412
Sonderschulungsmassnahme
12. März 2020Deutsch24 min
dem VSA, anstelle des Besuchs der SVK eine heilpädagogisch gestützte Integration
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 12. März 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Viktor
Müller,
Beschwerdeführerin
gegen
Departement für Bildung und Kultur, vertreten durch Volksschulamt,
Beschwerdegegner
betreffend Sonderschulungsmassnahme
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Antrag an das Volksschulamt (VSA)
vom 19. November 2018 wurde B.___ (geboren am [...] September 2014) durch den
heilpädagogischen Dienst (Heilpädagogische Früherziehung im Vorschulalter)
unter Einbezug der Mutter im Hinblick auf den Schuleintritt zur
Sonderschulabklärung angemeldet. Grund für diesen Antrag waren Beobachtungen
und Testergebnisse, welche auf einen Entwicklungsrückstand von B.___ im Bereich
Sprache, Verhalten und Konzentration hinwiesen.
2. Der Schulpsychologische Dienst (SPD) empfahl
nach weiteren Abklärungen für B.___ die Sonderpädagogische Vorbereitungsklasse
(SVK). Da sich die Mutter von B.___ mit dieser Massnahme nicht einverstanden
erklärte, beantragte der SPD mit Einverständnis der Mutter am 14. Februar 2019
dem VSA, anstelle des Besuchs der SVK eine heilpädagogisch gestützte Integration
im Regelkindergarten [...].
3. Hierauf ordnete das VSA namens des
Departements für Bildung und Kultur (DBK) am 8. Mai 2019 für B.___ für die
Dauer vom 1. August 2019 bis 31. Juli 2021 den Regelkindergarten im
heilpädagogischen Schulzentrum [...] mit einer heilpädagogischen Unterstützung
von 4-8 Lektionen pro Woche an.
4. Am 20. September 2019 beantragten die
für die Umsetzung der verfügten Massnahme verantwortlichen Schulpersonen im
Rahmen einer ausserordentlichen Berichterstattung die Aufhebung der
integrativen Massnahme. Diese führe zu einer Überforderung sowohl von B.___ als
auch der ganzen Kindergartenklasse. Der Stundenplan habe reduziert werden
müssen. Es werde deshalb ein Übertritt in die SVK per 1. Oktober 2019
empfohlen. Die Mutter von B.___ sei mit der empfohlenen Massnahme jedoch nicht
einverstanden.
5. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs,
bei welchem die Mutter von B.___ ihren Standpunkt zur empfohlenen Massnahme bestätigte,
ordnete das VSA namens des DBK am 12. November 2019 für B.___ den Besuch der
SVK am Heilpädagogischen Schulzentrum [...] für die Dauer von 1. November 2019
bis 31. Juli 2021 an.
6. Mit Schreiben vom 20. November 2019
gelangte die Mutter von B.___, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt),
ans DBK und legte dar, sie sei mit der Verfügung vom 12. November 2019 nicht
einverstanden, da B.___ grosse Fortschritte gemacht habe. Das VSA leitete die
Eingabe zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weiter.
7. Am 29. November 2019 reichte die
Beschwerdeführerin die verbesserte Beschwerdeschrift ein und begehrte die
Aufhebung der Verfügung vom 22. (recte: 12.) November 2019. Es sei
festzustellen, dass kein sonderpädagogischer Bedarf für B.___ bestehe und er
den Regelkindergarten besuchen dürfe. Es sei die unentgeltliche Prozessführung
zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz.
8. Mit Präsidialverfügung vom 2.
Dezember 2019 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt.
9. Das VSA beantragte mit Stellungnahme
vom 16. Januar 2020 die Abweisung der Beschwerde.
10. Mit Eingabe vom 27. Januar 2020
teilte Rechtsanwalt Viktor Müller dem Verwaltungsgericht mit, dass ihn die
Beschwerdeführerin mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt habe. Rechtsanwalt
Viktor Müller wurde mit Präsidialverfügung vom 28. Januar 2020 als
unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
11. Am 10. Februar 2020 reichte der
Vertreter der Beschwerdeführerin Bemerkungen zur Stellungnahme des VSA ein und
hielt an den Rechtsbegehren in der Beschwerde fest. Mit Blick auf die bisher
umgesetzten und laufenden sonderpädagogischen Massnahmen sei festzuhalten, dass
trotz allem mindestens die begleitende logopädische Unterstützung weiterhin
aufrechterhalten bleiben solle.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist formgerecht
erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur
Beurteilung zuständig (vgl. § 87ter Abs. 3 2. Satz des
Volksschulgesetzes, VSG, BGS 413.111, i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,
GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin als Mutter des von der
sonderpädagogischen Massnahme betroffenen Kinds ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin rügt in
formeller Hinsicht, die Vorinstanz weise zwar auf die ausserordentliche
Berichterstattung hin, begründe jedoch nicht hinreichend, weshalb die Anordnung
in die SVK verfügt worden sei. Aufgrund des formellen Charakters des
Gehörsanspruchs ist diese Rüge vorab zu prüfen, würde doch eine Gutheissung
automatisch zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und zur Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz führen (vgl. Urteil 1C_492/2011 vom 23. Februar
2012.
E. 2).
2.1.1
Das rechtliche Gehör nach Art. 29
Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101)
dient einerseits der Klärung des Sachverhalts, anderseits stellt es ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar,
welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Betroffene hat das
Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids
zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten
zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung
wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu
beeinflussen (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277; 127 I 54 E. 2b S. 56).
2.1.2
Ein Mindestanspruch auf Begründung
einer Verfügung folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs.
2.
BV. Die
Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid
gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er
wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein
Bild machen können. Es wird verlangt, dass
die Behörde die Vorbringen der Parteien tatsächlich hört, prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt. Die Begründung muss deshalb zumindest kurz die
wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen
und auf die sie ihren Entscheid stützt. Dagegen wird nicht verlangt, dass sich
die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 137 II 266 E. 3.2 S. 270, 130 II
530.
E. 4.3 S. 540, 129 I 232 E. 3.2 S. 236, 126 I 97 E. 2b S. 102).
2.2
Diesen Anforderungen genügt der
angefochtene Entscheid, zumal er erkennen lässt, weshalb die Vorinstanz bei B.___
die Massnahme der SVK verfügte. Die Beschwerdeführerin konnte den Entscheid
auch sachgerecht anfechten, was ihre Beschwerdeschrift vom 29. November 2019
belegt.
2.3
Aber auch wenn das Gericht zum
Schluss gekommen wäre, dass die Begründung der Verfügung ungenügend und dadurch
das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt worden wäre, ist
anzumerken, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Gehörsverletzung
durch die ausführliche Begründung der Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 16.
Januar 2020 geheilt worden wäre, da die Beschwerdeführerin bis zum 27. Januar
respektive 11. Februar 2020 dazu Stellung nehmen konnte. Eine Rückweisung an
die Vorinstanz käme zudem einem formalistischen Leerlauf gleich (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 1C_603/2014 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 107 Ia 1 E. 1 S. 2 f.
und weiteren Quellen).
3.
Des Weiteren bemängelt die
Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz vor Erlass ihrer Verfügung vom 12.
November 2019 den Bericht des Zentrums für Kinder mit Sinnes- und
Körperbehinderungen AG (ZKSK) vom 19. November 2019 nicht abgewartet habe. Auch
habe sie in ihrer Stellungnahme mit keinem Wort Bezug darauf genommen.
Diese Rüge geht fehl. Aus den Akten ist
nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz vor Erlass ihrer Verfügung Kenntnis davon
hatte, dass ein Bericht des ZKSK in naher Zukunft erstellt werden würde. Auch
anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 18. Oktober 2019 wurde
seitens der Beschwerdeführerin nichts diesbezüglich kundgetan. Die Vorinstanz
durfte somit zur Entscheidfindung auf die ihr vorliegenden Unterlagen und
Berichte bis 12. November 2019 abstellen und war nicht verpflichtet,
weitere Berichte abzuwarten oder einzuholen. Entgegen der Meinung der
Beschwerdeführerin ist die Vorinstanz auch nicht verpflichtet, in ihrer
Vernehmlassung Stellung zum Bericht des ZKSK vom 19. November 2019 zu
nehmen (antizipierte Beweiswürdigung). Wäre die Vorinstanz ausserdem aufgrund
des Berichtes zum Schluss gekommen, dass anders hätte entschieden werden
sollen, hätte sie bis zur Vernehmlassungsfrist ihren Entscheid zurücknehmen
können (vgl. § 34bis Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11),
was sie vorliegend jedoch nicht getan hat.
4.1
Gemäss Art. 104 Abs. 2 der
Kantonsverfassung (KV, BGS 111.1) hat jeder Schüler Anspruch auf eine seinen
geistigen, seelischen und körperlichen Fähigkeiten angemessene Bildung. Nach § 3 VSG umfasst die solothurnische Volksschule die Schularten der Regelschule und
die kantonalen Spezialangebote, wobei die kantonalen Spezialangebote die
zeitlich befristeten Spezialangebote, die sonderschulischen Angebote sowie die pädagogisch-therapeutischen
Angebote umfassen (§ 3ter VSG). Für Kinder und Jugendliche mit
besonderem Bildungsbedarf sorgt der Kanton gemäss § 36quinquies Abs.
1.
VSG für zeitlich befristete Spezialangebote (SpezA), sonderschulische
Angebote sowie fallbezogene Einzellösungen wie integrative sonderpädagogische
Massnahmen (ISM) und pädagogisch-therapeutische Angebote. Die sonderschulischen
Angebote richten sich nach der Sonderpädagogik aus und orientieren sich, soweit
wie möglich, an den Zielen und Inhalten der Regelschule. Sie ermöglichen die
gesellschaftliche Integration und fördern die Persönlichkeitsentwicklung und
selbstständige Lebensführung (Abs. 3). Das Sonderschulangebot für Kinder mit
einer Behinderung umfasst insbesondere den Unterricht in Sonderschulen (§ 37bis
lit. a VSG), integrative Schulungsformen (lit. b), heilpädagogische und
therapeutische Stützmassnahmen (lit. c), behinderungsbedingte ausserschulische
Betreuung (lit. d), behinderungsbedingte Schulheimaufenthalte (Internate, lit.
e), behinderungsbedingte Schülertransporte (lit. f) und bedarfsweise
ausserkantonale Schulung gemäss der interkantonalen Vereinbarung für soziale
Einrichtungen (lit. g). Laut § 37ter Abs. 1 VSG klärt die von der
kantonalen Aufsichtsbehörde bestimmte Fachstelle den Anspruch auf die
Sonderschulung ab. Kantonale Aufsichtsbehörde ist das Volksschulamt (§ 80 VSG),
als Fachstelle amtet der Schulpsychologische Dienst (§ 16bis der
Vollzugsverordnung zum VSG, VVSG, BGS 413.121.1). Die kantonale
Aufsichtsbehörde verfügt namens des Departements die Sonderschulung auf Antrag
der kantonalen Fachstelle (§ 37ter Abs. 2 VSG). Sie hört laut Abs. 3
zuvor die kommunale Aufsichtsbehörde, die Schulleitung und die Inhaber der
elterlichen Sorge an. Die Verfügung erfolgt nach Abs. 4 in der Regel zeitlich
befristet und mit dem Auftrag, die verfügte Massnahme vor Ablauf dieser Frist
zu überprüfen. Schüler, deren schulische Ausbildung wegen Behinderungen
erschwert ist, haben laut § 37quater VSG Anrecht darauf, dass eine
integrative Schulung in einer Regelklasse geprüft wird (Abs. 1). Die schulische
Integration wird mit besonderen Massnahmen, wie namentlich mit fachlicher
Beratung, Unterstützung der Lehrperson, Begleitung der Regelklasse,
sonderpädagogischem oder therapeutischem Einzel- oder Kleingruppenunterricht
sowie individueller Förderplanung ermöglicht (Abs. 2).
4.2
Daneben besteht der «Leitfaden
Sonderpädagogik» aus dem Jahr 2013, der den kantonalen Umsetzungsrahmen der
Sonderpädagogik im Kanton Solothurn beschreibt (nachfolgend Leitfaden genannt).
Er gründet auf dem Konzept und der Angebotsplanung Sonderpädagogik. Der
Leitfaden dient allen an der Förderung und Schulung von Kindern und
Jugendlichen mit Behinderungen beteiligten Schul- und Zentrumsleitungen, Lehr-
und Fachpersonen sowie Eltern in der alltäglichen Praxis. Er zeigt die
spezifischen verwaltungsinternen Abläufe, Verfahren und Zuständigkeiten auf und
unterstützt dadurch die Zusammenarbeit der Beteiligten (Leitfaden S. 7).
Er bildet die Grundlage für die kantonsweit rechtsgleiche Umsetzung der
sonderpädagogischen Massnahmen. Auch wenn dem Leitfaden keine Gesetzeskraft
zukommt, ist er doch einer Richtlinie gleichzusetzen. Solche sind nach
konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts in der Regel Ausdruck des Wissens
und der Erfahrung bewährter Fachstellen und in diesem Sinn beachtlich (BGE 118
lb 614 E. 4b S. 618; Urteil 1 A.51/2005 des Bundesgerichts vom 29. November
2005, E. 2.3).
5.1
Die Heilpädagogischen Dienste beantragten
am 19. November 2018 die Einschulung von B.___ in die SVK. Sie begründeten
dies damit, dass es B.___ schwerfalle, sich auf vorgegebene Abläufe und
Strukturen einzulassen, wenn diese nicht seinen Interessen entsprächen. Er sei
noch sehr schnell ablenkbar und gehe am liebsten den eigenen Interessen nach. Um
ihm den benötigten Rahmen zu geben, sei eine enge Begleitung notwendig.
Zur «kategorialen Erfassung» wird in der
Anmeldung insbesondere festhalten, dass bei B.___ eine stark verzögerte
Sprachentwicklung in der Muttersprache wie auch im Zweitspracherwerb bestehe. Zudem
bestehe eine globale Entwicklungsverzögerung (Körpermotorik ausgenommen). Im
Oktober 2018 sei ein non-verbaler Intelligenztest SON-R durchgeführt worden. B.___
habe die Testung sehr oft unterbrochen, sei aufgestanden oder davongelaufen. Es
sei ihm schwergefallen, sich auf die Aufgaben einzulassen. Die Testung sei an
zwei Daten durchgeführt worden. Im Frühjahr 2018 sei noch versucht worden, ein
ET 6- 6 durchzuführen. Dieser Test habe nicht vollständig durchgeführt
werden können, da die Konzentrationsspanne von B.___ nicht ausgereicht habe.
Unter dem Stichwort «Funktionsfähigkeit»
wird erwähnt, dass B.___ den Ablauf (Hinsetzen, Anfangs- und Schlusslied) recht
gut kenne und sich an die Regeln (nichts selber aus der Tasche nehmen, fragen,
aufräumen) halten könne. Er interessiere sich für die mitgebrachten Materialien,
beobachte Handlungen und beginne diese zu imitieren. Es gelinge ihm, einfache
Puzzles zu lösen. Wenn es beim ersten Mal nicht selbständig gelinge, wiederhole
er die Tätigkeit, wobei ein Lerneffekt erkennbar sei. B.___ ordne gerne nach
verschiedenen Farben. Zudem beginne er auf Englisch bis drei zu zählen.
Sensomotorische Tätigkeiten und Fahrzeuge jeglicher Art finde er sehr spannend.
Er möge Musik und singe sehr gerne mit. B.___ könne teilweise sehr lange (20-25
Minuten) an einer Tätigkeit bleiben. Explorieren mit verschiedenen Materialien
finde er sehr spannend. Wenn ihn etwas nicht interessiere oder er etwas Spannendes
nebenher höre oder sehe, verlasse er die aktuelle Situation und verfolge seine
eigenen Interessen. Dies könne im Strassenverkehr zu gefährlichen Situationen
führen (Wald-Spielgruppe). Er lasse sich nur sehr ungern auf vorgegebene Inhalte
ein, welche sein Interesse nicht weckten. Mit Hilfe von visuellen Ablaufhilfen
oder Sanduhren als Zeitangabe gelinge es oft, ihn wieder zur ursprünglichen
Aufgabe zurückzuholen. Aufforderungen der Mutter gehe B.___ oft umgehend nach. B.___
nehme vermehrt Blickkontakt auf. Im Spiel beginne er zu triangulieren. Sein
Wortschatz in Deutsch und Englisch habe sich vergrössert. Er spreche weniger in
seiner Fantasiesprache. B.___ beginne nun häufig Wörter zu wiederholen und
singe Lieder mit. Einige Wörter könne er gezielt einsetzen, vor allem in Tigrinja.
Sein Wortschatz sei noch relativ klein und ein Logopädie-Block sei angedacht. B.___
bewege sich sehr gerne und viel. Er zeige in diesem Bereich
altersentsprechendes Verhalten. Da er immer in Bewegung sei, helfe es ihm, wenn
die Stunde strukturiert sei und er «seinen Platz» habe. Im Bereich der
Feinmotorik seien erste Erfahrungen mit Schere und Stift gemacht worden. Den
Stift halte er mit dem Faustgriff. Er kritzle noch mehrheitlich und habe noch
wenig Erfahrung im Umgang mit der Schere. Diese halte er meist noch beidhändig.
B.___ beschäftige sich gerne mit dem Spielmesser und den Spielfrüchten. Das
Messer halte er altersadäquat in der Hand und mache Sägebewegungen. B.___ esse selbstständig
und teile seine Bedürfnisse mit. Er sage, wenn er auf die Toilette müsse und
setze dies auch selbstständig um. Beim An- und Ausziehen helfe er mit, wobei
ihm hier noch nicht alles selbstständig gelinge. B.___ gehe freundlich und
offen auf neue Menschen zu. Durch die verzögerte Sprachentwicklung gestalte
sich eine Kontaktaufnahme mit Gleichaltrigen relativ schwierig. B.___ besuche
dreimal die Woche die Spielgruppe in [...]. Er leide an Neurodermitis sowie
Hypertonie (u.a. im Mundbereich, dadurch starker Speichelfluss) und trage seit
November 2018 eine Brille.
Dem «professionellen Kontext» ist zu
entnehmen, dass B.___ seit Dezember 2017 einmal pro Woche eine Heilpädagogische
Früherziehung (HFE) erhalte. Anmeldegrund dafür sei die stark verzögerte
Sprachentwicklung, die Entwicklungsverzögerung und das auffällige Reagieren auf
Grenzen und Zurechtweisungen gewesen. B.___ nehme unterdessen sehr gut
Blickkontakt auf und trianguliere. Auf Stopp/Warten reagiere er häufig dadurch,
dass er die Situation verlasse. Das Zuschlagen habe sich deutlich reduziert,
die Spielgruppe habe sich sehr positiv dazu geäussert. Das Sich-Einlassen auf
nicht selbstgewählte Tätigkeiten falle B.___ noch schwer. Gemäss Spielgruppe
kenne B.___ die Abläufe sehr gut und könne diesen folgen. Wenn die Spielgruppe
jedoch in den Wald gehe, brauche er sehr enge Begleitung, da er gerne davonrenne,
wenn er etwas Interessantes entdecke.
Zum «familiären Kontext» wird festgehalten,
dass B.___ mit seiner Mutter und den zwei Schwestern (6 Jahre und 1 Jahr alt) in
einer Dreizimmerwohnung in C.___ lebe. Der Kindsvater lebe in Italien und
besuche die Familie ca. alle drei bis vier Monate, wobei er jeweils nur drei
bis vier Tage in der Schweiz bleiben könne, da er sich nicht länger in der
Schweiz aufhalten dürfe. Die Verwandtschaft der Familie lebe nicht in
unmittelbarer Nähe. Die Kinderbetreuung werde meist alleine durch die Mutter
von B.___ gewährleistet. Sie schenke ihren Kindern viel Aufmerksamkeit. Die
Familie nehme zudem am «Schrittweisprojekt» teil, wodurch sie Kontakt zu
anderen Familien in der Umgebung habe knüpfen können. Die ältere Schwester von B.___
besuche den Kindergarten in [...] und B.___ gehe an drei Tagen in die
Spielgruppe. Dadurch seien die Kinder in Kontakt mit anderen Kindern aus C.___.
B.___ beschäftige sich sehr gerne mit Spielzeugautos und anderen Fahrzeugen. Er
spiele gerne mit seiner jüngeren Schwester und kümmere sich sehr liebevoll um
sie. Der Umgang untereinander sei sehr liebevoll.
5.2
Der Schulpsychologe zeigt in seinem
Antrag vom 14. Februar 2019 ebenfalls auf, welche bisherigen Fördermassnahmen
ergriffen wurden und greift die verschiedenen Titel wie «kategoriale Erfassung»
etc. nochmals auf. Unter der Bedarfseinschätzung hält er fest, dass B.___ ein
Junge mit Auffälligkeiten in mehreren Entwicklungsbereichen sei. Die grössten
Auffälligkeiten seien in den Bereichen Sprache und Verhalten zu verordnen.
Sprachlich seien deutliche Defizite zu beobachten. Er verstehe nur sehr wenig
und könne kaum, auch nicht in der Muttersprache, kommunizieren. Dies habe
grosse Auswirkungen auf das sozial-emotionale Verhalten. Deutliche
Auffälligkeiten seien auch in der Konzentration und der Aufmerksamkeit zu
beachten. Der SPD empfehle deshalb die Beschulung in der SVK. Der kleine
Klassenrahmen sowie die intensive Unterstützung im Bereich Sprache (Logopädie)
seien aus fachlicher Sicht das bestmögliche Setting, damit B.___ in den
auffälligen Entwicklungsbereichen die notwendigen Fortschritte machen könne.
Auf lange Sicht könnte bei guten Fortschritten eine Beschulung im
Regelklassensetting ohne Sonderschulmassnahme in Betracht gezogen werden. Da
die Mutter mit der Empfehlung nicht einverstanden sei, sie sich jedoch mit
einer integrativen Sonderschulmassnahme einverstanden erkläre, werde eine
solche per 1. August 2019 beantragt. Prognostisch müsse jedoch davon
ausgegangen werden, dass der Einstieg in den Kindergarten erschwert sei, und
dass nicht die gleichen Fortschritte erzielt werden könnten wie im kleinen
Rahmen der SVK.
5.3
Die Durchführungsstelle beantragte
mit Bericht vom 20. September 2019 für B.___ die SVK per 1. Oktober 2019. Es
habe sich gezeigt, dass B.___ von der grossen Gruppe (23 Kinder) überfordert
sei und sehr viel Einzelbetreuung benötige. Er könne im Rahmen des
Kindergartens nicht profitieren. Der Stundenplan sei reduziert worden. Die
Förderlehrperson und die DAZ (Deutsch als Zweitsprache)-Lehrerin würden sich um
B.___ kümmern, so dass er praktisch nie ohne Begleitung sei. In der Situation,
wo die Kindergärtnerin alleine sei, sei es äusserst herausfordernd für alle.
Die fünf ISM Stunden würden nicht ausreichen. B.___ brauche im Kindergarten
Einzelbetreuung. Er könne den Abläufen nicht selbständig folgen, habe Mühe,
sich auf vorgegebene Strukturen einzulassen und möchte lieber selber bestimmen.
Die Kreissituation scheine B.___ zu überfordern. Sobald er im Kreis sei, mache
er laute Geräusche, wackle unaufhörlich mit dem Stuhl und wolle dauernd
aufstehen. Am Anfang des Morgens könne er sich mit Hilfe der Lehrperson für
kurze Zeit an einem Spielort vertiefen. Gegen Mitte des Morgens sei er auch mit
Begleitung nicht mehr in der Lage, sich auf ein Spiel einzulassen oder den
Abläufen zu folgen. Er scheine dann am Ende seiner Kräfte zu sein und reagiere
oft mit starkem Atmen (Asthma), lautem Weinen oder Verhalten wie auf den Boden
spuken, Schlagen oder Wegrennen. B.___ könne sich wieder beruhigen, wenn er mit
der Begleitperson in einen separaten Raum gehe. In der Eins-zu-Eins-Situation
sei er meistens gut ansprechbar. Es gebe jedoch auch Situationen, wo er sich
wehre und unbedingt wieder zurück in den Kindergartenraum wolle. B.___ sei
nicht in der Lage, sein Verhalten selber zu strukturieren. Wenn er für kurze
Zeit ohne Begleitung sei, ufere sein Verhalten sehr schnell aus. Er renne im
Raum umher, nehme sich irgendwelche Gegenstände (auch solche, die der
Lehrperson gehörten) und renne mit diesen im Raum umher. B.___ wechsle
andauernd die Spielorte. Auch mit Begleitung sei er nicht in der Lage, seinen
Spielort zuerst an der Magnetwand zu kennzeichnen und dann dort zu spielen. Wegen
seiner verzögerten Sprachentwicklung sei es für ihn schwierig, mit Kindern zu
kommunizieren. Im Kreis wolle er immer sein Nachbarkind anfassen, um Kontakt zu
knüpfen, was oft nicht gut ankomme. B.___ spuke manchmal auch Kinder an. Er sei
nicht in der Lage, Konflikte zu lösen oder sich selbstständig Hilfe zu holen
und werde schnell handgreiflich.
5.4
Die Beschwerdeführerin macht in der
Beschwerde zusammenfassend geltend, anlässlich ihrer Besuche in der SVK habe
sie feststellen müssen, dass die Schüler dort in ihrer Entwicklung weit hinter
derjenigen von B.___ seien. B.___ wäre in der SVK völlig unterfordert, was für
seine Entwicklung kontraproduktiv wäre. Seit Beginn des Regelkindergartens habe
B.___ sprachlich erhebliche Fortschritte gemacht, auch wenn er in der Gruppe
noch wenige Defizite diesbezüglich habe. Der Umgang mit B.___ stelle für die
Schulleiterin möglicherweise eine grössere Herausforderung dar als der mit
anderen Kindern, jedoch könne nicht sein, dass er deswegen, oder weil er gemäss
der ausserordentlichen Berichterstattung mit der grossen Gruppe eines
Regelkindergartens überfordert sei, in eine SVK «entsorgt» werde. Dies sei auch
deshalb stossend, weil das disziplinierte Erlernen von Schulstoff im
Kindergarten noch nicht im Vordergrund stehe, sondern das spielerische Lernen. Dem
Bericht des ZKSK sei zu entnehmen, dass B.___ sprachlich noch Defizite habe,
jedoch sein Wortschatz sich stets vergrössere. Was den Umgang mit den Menschen
bzw. in einer Gruppe betreffe, so sei B.___ ein sehr freundlicher und
fröhlicher Junge, welcher sehr offen auf neue Menschen zugehe, was in
Widerspruch zum Bericht stehe, auf welchen sich die Vorinstanz stütze. Das
Teilen und Rücksichtnehmen falle ihm noch schwer, weshalb Konflikte entstünden.
Dies sei nichts Ungewöhnliches in diesem Alter. Kinder könnten frühestens mit
vier Jahren Empathie entwickeln, manche früher, manche später. B.___ sei gemäss
Therapeutin auch nicht nachtragend und gegenüber seinen Spielkameraden schnell
wieder freundlich gestimmt. Was die Mobilität/Motorik, das
Für-Sich-Selber-Sorgen, das häusliche Leben, die Gemeinschaft sowie das Lernen
und die Wissensanwendung angehe, beurteile ihn die Therapeutin als durchaus
altersgerecht. Der Bericht vom 19. November 2019 spreche sich dafür aus, dass B.___
im Kindergarten verbleiben und begleitend die Frühförderung fortgesetzt werden
solle. B.___ leide unter dem Umstand, dass er aktuell den Kindergarten nur
eingeschränkt besuchen dürfe, wobei sich die entsprechenden Zeiten gegenüber
Anfangs des Schuljahres reduziert hätten. B.___ sei motiviert, in den
Kindergarten zu gehen, sehe jedoch, wie seine «Gspänli» in den Kindergarten
gingen, er aber nicht dürfe.
6.1
Die Ausführungen des Heilpädagogischen
Dienstes und des Schulpsychologen als Fachpersonen zeigen, dass sie schon Ende
2018.
B.___ Probleme im Schulalltag gleich einschätzten wie die Schulpersonen
respektive die Kindergärtnerin, die B.___ seit dem 1. August 2019 im täglichen
Umgang 1:1 erleben. Weil sich die Kindsmutter damals mit der vorgeschlagenen
Einschulung von B.___ in die SVK nicht einverstanden erklärte, wurde eine
heilpädagogisch gestützte Integration im Regelkindergarten [...] verfügt. Plausibel
ist, dass die Beschwerdeführerin ihren Sohn daheim im gewohnten Umfeld ganz
anders wahrnimmt, was oft damit zu tun hat, dass sich Kinder mit Entwicklungsstörungen
zuhause meist sicherer fühlen und sich dementsprechend weniger auffällig verhalten.
Der Bericht der involvierten Lehrpersonen zeigt jedoch klar auf, dass B.___ mit
dem Besuch des Regelkindergartens überfordert ist. Durch die integrative
Unterstützung in der Regelschule konnte eine erfolgreiche Beschulung nicht wie
gewünscht umgesetzt werden. B.___ benötigt viel Einzelbetreuung, aufgrund
dessen die Ressourcen der Kindergartenklasse in einem nicht verantwortbaren
Masse gefordert werden. Die unabhängig voneinander gemachten Überlegungen der
involvierten Lehr- und Fachpersonen überzeugen, wonach B.___ in der SVK die
Möglichkeit geboten werden soll, die schulischen Grundvoraussetzungen
aufzubauen, die ihm die Chance auf eine «normale» Schullaufbahn erlauben. Denn
eine solche ist momentan nicht ausgeschlossen.
Auch wenn verständlich ist, dass die
Beschwerdeführerin eine Beschulung in der Regelschule vorziehen würde, haben
die Erfahrungen in der grossen Kindergartenklasse (23 Kinder) gezeigt, dass die
momentanen Defizite B.___ nicht im Schulalltag aufgefangen werden können, ohne
den Restunterricht erheblich zu stören. Damit wäre B.___ nicht gedient, die
Stresssituation wäre nur noch grösser. Die jetzt verfügten Massnahmen wurden
vorerst bis zum 31. Juli 2021 angeordnet. In der SVK kann auf B.___
individuelle Bedürfnisse eingegangen werden, können seine Stärken gefördert und
seine Schwächen angegangen werden. Dafür bleibt in der Regelschule gar nicht
die Zeit.
Daran vermag auch der von der
Beschwerdeführerin eingereichte Bericht des ZKSK vom 19. November 2019 nichts
zu ändern. Zwar ist ersichtlich, dass B.___ seit der letzten Sprechstunde im
Juni 2019 erfreulicherweise Fortschritte zuhause, in der Neuromotorik und
Sprache sowie im Verhalten während der Untersuchung gemacht hat. Jedoch können
diese Fortschritte nicht ohne weiteres auf den Schulalltag übernommen werden,
da sich die Beurteilung der Fachärztin des ZKSK auf die Entwicklung/Fortschritte
zuhause und im Einzelsetting seit dem letzten Gespräch im Juni 2019 beziehen und
nicht auf das Verhalten respektive den Umgang von B.___ im Regelkindergarten. Anzumerken
bleibt zudem, dass zwischen der Berichterstattung der Schulpersonen vom 20. September
2019.
und dem Entscheid der Vorinstanz am 12. November 2019 keine acht Wochen dazwischenliegen,
weshalb sich die Vorinstanz, entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin, nicht
auf veraltete Beurteilungen stützte, zumal am 18. Oktober 2019 auch noch ein
«runder Tisch» zum weiteren Vorgehen betreffend B.___ mit der
Beschwerdeführerin stattfand.
6.2
Das bisherige Vorgehen entspricht
denn auch den Vorgaben des Leitfadens. Gemäss dem Leitfaden sind massgebend für
die Verfügung einer sonderpädagogischen Massnahme, der nach fachlichen und
objektiven Kriterien erhobene Bedarf und die institutionellen Möglichkeiten,
diesen zu decken. Dabei wird vorrangig geprüft, ob eine integrative Förderung
mit verhältnismässigem Mitteleinsatz möglich ist (vgl. Rahmenbedingungen, S. 7
des Leitfadens). Vorliegend wurde für B.___ auf Wunsch der Mutter am 8. Mai
2019.
eine heilpädagogisch gestützte Integration im Regelkindergarten [...]
verfügt. Schon nach sieben Wochen seit Kindergartenbeginn hat sich herausgestellt,
dass diese Massnahme nicht die gewünschte Wirkung gezeigt hat, sondern diese B.___,
wie auch die ganze Kindergartenklasse, überfordert.
Dagegen ermöglicht das Angebot der
sonderpädagogischen Vorbereitungsklasse denjenigen Kindern in der Altersgruppe
der 4- bis 8-Jährigen einen individualisierten Schuleintritt, die grundsätzlich
ein Potenzial ausweisen, das den Besuch der Regelschule ab der zweiten
Primarschulklasse erlauben sollte. Sie benötigen davor eine interprofessionelle
und diversifizierte Angebotsstruktur, um eine Verbesserung in den Bereichen
Verhalten und Kommunikation und/oder Sprache erreichen zu können. Das Angebot
der SVK schliesst die Möglichkeit einer Verlangsamung (gemäss
Laufbahnreglement) im ersten Zyklus ein. Meistens findet ein
altersdurchmischter Unterricht mit interprofessioneller Förderung in kleinen
Klassen (bis maximal 12 Schülerinnen und Schüler) mit stark individualisierten
Zielsetzungen, Methoden und Arbeitsweisen (Kleingruppen, Einzelförderung und
Therapie) statt (Leitfaden S. 27).
6.3
Insgesamt ist das Vorgehen der
Vorinstanz nicht zu beanstanden. Das Verfahren und die verfügten Massnahmen
entsprechen den gesetzlichen Vorgaben und sind verhältnismässig.
7.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen.
7.1
Bei diesem Ausgang hat die
Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 600.00
festzusetzen sind. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt vorläufig der
Staat Solothurn die Prozesskosten. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die
Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art.
123.
Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR 727).
7.2
Rechtsanwalt Viktor Müller macht
einen Aufwand von total CHF 1’128.60 geltend (5.45 Stunden à CHF 180.00,
Auslagen CHF 72.05, MWST CHF 75.55), was angemessen erscheint und durch
den Staat Solothurn zu bezahlen ist. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Viktor Müller im Umfang von CHF 410.00
(inkl. MWST), sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 600.00 zu tragen. Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).
3. Der Kanton Solothurn hat Rechtsanwalt
Viktor Müller zufolge unentgeltlicher Rechtspflege eine Entschädigung von
CHF 1’128.60 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Viktor Müller im Umfang von CHF 410.00
(inkl. MWST), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG
i.V.m. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser