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Entscheid

VWBES.2019.412

Sonderschulungsmassnahme

12. März 2020Deutsch24 min

dem VSA, anstelle des Besuchs der SVK eine heilpädagogisch gestützte Integration

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 12. März 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Viktor

Müller,

Beschwerdeführerin

gegen

Departement für Bildung und Kultur, vertreten durch Volksschulamt,

Beschwerdegegner

betreffend Sonderschulungsmassnahme

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Antrag an das Volksschulamt (VSA)

vom 19. November 2018 wurde B.___ (geboren am [...] September 2014) durch den

heilpädagogischen Dienst (Heilpädagogische Früherziehung im Vorschulalter)

unter Einbezug der Mutter im Hinblick auf den Schuleintritt zur

Sonderschulabklärung angemeldet. Grund für diesen Antrag waren Beobachtungen

und Testergebnisse, welche auf einen Entwicklungsrückstand von B.___ im Bereich

Sprache, Verhalten und Konzentration hinwiesen.

2. Der Schulpsychologische Dienst (SPD) empfahl

nach weiteren Abklärungen für B.___ die Sonderpädagogische Vorbereitungsklasse

(SVK). Da sich die Mutter von B.___ mit dieser Massnahme nicht einverstanden

erklärte, beantragte der SPD mit Einverständnis der Mutter am 14. Februar 2019

dem VSA, anstelle des Besuchs der SVK eine heilpädagogisch gestützte Integration

im Regelkindergarten [...].

3. Hierauf ordnete das VSA namens des

Departements für Bildung und Kultur (DBK) am 8. Mai 2019 für B.___ für die

Dauer vom 1. August 2019 bis 31. Juli 2021 den Regelkindergarten im

heilpädagogischen Schulzentrum [...] mit einer heilpädagogischen Unterstützung

von 4-8 Lektionen pro Woche an.

4. Am 20. September 2019 beantragten die

für die Umsetzung der verfügten Massnahme verantwortlichen Schulpersonen im

Rahmen einer ausserordentlichen Berichterstattung die Aufhebung der

integrativen Massnahme. Diese führe zu einer Überforderung sowohl von B.___ als

auch der ganzen Kindergartenklasse. Der Stundenplan habe reduziert werden

müssen. Es werde deshalb ein Übertritt in die SVK per 1. Oktober 2019

empfohlen. Die Mutter von B.___ sei mit der empfohlenen Massnahme jedoch nicht

einverstanden.

5. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs,

bei welchem die Mutter von B.___ ihren Standpunkt zur empfohlenen Massnahme bestätigte,

ordnete das VSA namens des DBK am 12. November 2019 für B.___ den Besuch der

SVK am Heilpädagogischen Schulzentrum [...] für die Dauer von 1. November 2019

bis 31. Juli 2021 an.

6. Mit Schreiben vom 20. November 2019

gelangte die Mutter von B.___, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt),

ans DBK und legte dar, sie sei mit der Verfügung vom 12. November 2019 nicht

einverstanden, da B.___ grosse Fortschritte gemacht habe. Das VSA leitete die

Eingabe zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weiter.

7. Am 29. November 2019 reichte die

Beschwerdeführerin die verbesserte Beschwerdeschrift ein und begehrte die

Aufhebung der Verfügung vom 22. (recte: 12.) November 2019. Es sei

festzustellen, dass kein sonderpädagogischer Bedarf für B.___ bestehe und er

den Regelkindergarten besuchen dürfe. Es sei die unentgeltliche Prozessführung

zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz.

8. Mit Präsidialverfügung vom 2.

Dezember 2019 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege

bewilligt.

9. Das VSA beantragte mit Stellungnahme

vom 16. Januar 2020 die Abweisung der Beschwerde.

10. Mit Eingabe vom 27. Januar 2020

teilte Rechtsanwalt Viktor Müller dem Verwaltungsgericht mit, dass ihn die

Beschwerdeführerin mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt habe. Rechtsanwalt

Viktor Müller wurde mit Präsidialverfügung vom 28. Januar 2020 als

unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.

11. Am 10. Februar 2020 reichte der

Vertreter der Beschwerdeführerin Bemerkungen zur Stellungnahme des VSA ein und

hielt an den Rechtsbegehren in der Beschwerde fest. Mit Blick auf die bisher

umgesetzten und laufenden sonderpädagogischen Massnahmen sei festzuhalten, dass

trotz allem mindestens die begleitende logopädische Unterstützung weiterhin

aufrechterhalten bleiben solle.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist formgerecht

erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur

Beurteilung zuständig (vgl. § 87ter Abs. 3 2. Satz des

Volksschulgesetzes, VSG, BGS 413.111, i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,

GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin als Mutter des von der

sonderpädagogischen Massnahme betroffenen Kinds ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde

ist einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführerin rügt in

formeller Hinsicht, die Vorinstanz weise zwar auf die ausserordentliche

Berichterstattung hin, begründe jedoch nicht hinreichend, weshalb die Anordnung

in die SVK verfügt worden sei. Aufgrund des formellen Charakters des

Gehörsanspruchs ist diese Rüge vorab zu prüfen, würde doch eine Gutheissung

automatisch zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und zur Rückweisung der

Sache an die Vorinstanz führen (vgl. Urteil 1C_492/2011 vom 23. Februar

2012.

E. 2).

2.1.1

Das rechtliche Gehör nach Art. 29

Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101)

dient einerseits der Klärung des Sachverhalts, anderseits stellt es ein

persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar,

welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Betroffene hat das

Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids

zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten

zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung

wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum

Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu

beeinflussen (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277; 127 I 54 E. 2b S. 56).

2.1.2

Ein Mindestanspruch auf Begründung

einer Verfügung folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs.

2.

BV. Die

Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid

gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er

wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein

Bild machen können. Es wird verlangt, dass

die Behörde die Vorbringen der Parteien tatsächlich hört, prüft und in der

Entscheidfindung berücksichtigt. Die Begründung muss deshalb zumindest kurz die

wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen

und auf die sie ihren Entscheid stützt. Dagegen wird nicht verlangt, dass sich

die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und

jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die

wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 137 II 266 E. 3.2 S. 270, 130 II

530.

E. 4.3 S. 540, 129 I 232 E. 3.2 S. 236, 126 I 97 E. 2b S. 102).

2.2

Diesen Anforderungen genügt der

angefochtene Entscheid, zumal er erkennen lässt, weshalb die Vorinstanz bei B.___

die Massnahme der SVK verfügte. Die Beschwerdeführerin konnte den Entscheid

auch sachgerecht anfechten, was ihre Beschwerdeschrift vom 29. November 2019

belegt.

2.3

Aber auch wenn das Gericht zum

Schluss gekommen wäre, dass die Begründung der Verfügung ungenügend und dadurch

das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt worden wäre, ist

anzumerken, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Gehörsverletzung

durch die ausführliche Begründung der Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 16.

Januar 2020 geheilt worden wäre, da die Beschwerdeführerin bis zum 27. Januar

respektive 11. Februar 2020 dazu Stellung nehmen konnte. Eine Rückweisung an

die Vorinstanz käme zudem einem formalistischen Leerlauf gleich (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 1C_603/2014 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 107 Ia 1 E. 1 S. 2 f.

und weiteren Quellen).

3.

Des Weiteren bemängelt die

Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz vor Erlass ihrer Verfügung vom 12.

November 2019 den Bericht des Zentrums für Kinder mit Sinnes- und

Körperbehinderungen AG (ZKSK) vom 19. November 2019 nicht abgewartet habe. Auch

habe sie in ihrer Stellungnahme mit keinem Wort Bezug darauf genommen.

Diese Rüge geht fehl. Aus den Akten ist

nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz vor Erlass ihrer Verfügung Kenntnis davon

hatte, dass ein Bericht des ZKSK in naher Zukunft erstellt werden würde. Auch

anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 18. Oktober 2019 wurde

seitens der Beschwerdeführerin nichts diesbezüglich kundgetan. Die Vorinstanz

durfte somit zur Entscheidfindung auf die ihr vorliegenden Unterlagen und

Berichte bis 12. November 2019 abstellen und war nicht verpflichtet,

weitere Berichte abzuwarten oder einzuholen. Entgegen der Meinung der

Beschwerdeführerin ist die Vorinstanz auch nicht verpflichtet, in ihrer

Vernehmlassung Stellung zum Bericht des ZKSK vom 19. November 2019 zu

nehmen (antizipierte Beweiswürdigung). Wäre die Vorinstanz ausserdem aufgrund

des Berichtes zum Schluss gekommen, dass anders hätte entschieden werden

sollen, hätte sie bis zur Vernehmlassungsfrist ihren Entscheid zurücknehmen

können (vgl. § 34bis Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11),

was sie vorliegend jedoch nicht getan hat.

4.1

Gemäss Art. 104 Abs. 2 der

Kantonsverfassung (KV, BGS 111.1) hat jeder Schüler Anspruch auf eine seinen

geistigen, seelischen und körperlichen Fähigkeiten angemessene Bildung. Nach § 3 VSG umfasst die solothurnische Volksschule die Schularten der Regelschule und

die kantonalen Spezialangebote, wobei die kantonalen Spezialangebote die

zeitlich befristeten Spezialangebote, die sonderschulischen Angebote sowie die pädagogisch-therapeutischen

Angebote umfassen (§ 3ter VSG). Für Kinder und Jugendliche mit

besonderem Bildungsbedarf sorgt der Kanton gemäss § 36quinquies Abs.

1.

VSG für zeitlich befristete Spezialangebote (SpezA), sonderschulische

Angebote sowie fallbezogene Einzellösungen wie integrative sonderpädagogische

Massnahmen (ISM) und pädagogisch-therapeutische Angebote. Die sonderschulischen

Angebote richten sich nach der Sonderpädagogik aus und orientieren sich, soweit

wie möglich, an den Zielen und Inhalten der Regelschule. Sie ermöglichen die

gesellschaftliche Integration und fördern die Persönlichkeitsentwicklung und

selbstständige Lebensführung (Abs. 3). Das Sonderschulangebot für Kinder mit

einer Behinderung umfasst insbesondere den Unterricht in Sonderschulen (§ 37bis

lit. a VSG), integrative Schulungsformen (lit. b), heilpädagogische und

therapeutische Stützmassnahmen (lit. c), behinderungsbedingte ausserschulische

Betreuung (lit. d), behinderungsbedingte Schulheimaufenthalte (Internate, lit.

e), behinderungsbedingte Schülertransporte (lit. f) und bedarfsweise

ausserkantonale Schulung gemäss der interkantonalen Vereinbarung für soziale

Einrichtungen (lit. g). Laut § 37ter Abs. 1 VSG klärt die von der

kantonalen Aufsichtsbehörde bestimmte Fachstelle den Anspruch auf die

Sonderschulung ab. Kantonale Aufsichtsbehörde ist das Volksschulamt (§ 80 VSG),

als Fachstelle amtet der Schulpsychologische Dienst (§ 16bis der

Vollzugsverordnung zum VSG, VVSG, BGS 413.121.1). Die kantonale

Aufsichtsbehörde verfügt namens des Departements die Sonderschulung auf Antrag

der kantonalen Fachstelle (§ 37ter Abs. 2 VSG). Sie hört laut Abs. 3

zuvor die kommunale Aufsichtsbehörde, die Schulleitung und die Inhaber der

elterlichen Sorge an. Die Verfügung erfolgt nach Abs. 4 in der Regel zeitlich

befristet und mit dem Auftrag, die verfügte Massnahme vor Ablauf dieser Frist

zu überprüfen. Schüler, deren schulische Ausbildung wegen Behinderungen

erschwert ist, haben laut § 37quater VSG Anrecht darauf, dass eine

integrative Schulung in einer Regelklasse geprüft wird (Abs. 1). Die schulische

Integration wird mit besonderen Massnahmen, wie namentlich mit fachlicher

Beratung, Unterstützung der Lehrperson, Begleitung der Regelklasse,

sonderpädagogischem oder therapeutischem Einzel- oder Kleingruppenunterricht

sowie individueller Förderplanung ermöglicht (Abs. 2).

4.2

Daneben besteht der «Leitfaden

Sonderpädagogik» aus dem Jahr 2013, der den kantonalen Umsetzungsrahmen der

Sonderpädagogik im Kanton Solothurn beschreibt (nachfolgend Leitfaden genannt).

Er gründet auf dem Konzept und der Angebotsplanung Sonderpädagogik. Der

Leitfaden dient allen an der Förderung und Schulung von Kindern und

Jugendlichen mit Behinderungen beteiligten Schul- und Zentrumsleitungen, Lehr-

und Fachpersonen sowie Eltern in der alltäglichen Praxis. Er zeigt die

spezifischen verwaltungsinternen Abläufe, Verfahren und Zuständigkeiten auf und

unterstützt dadurch die Zusammenarbeit der Beteiligten (Leitfaden S. 7).

Er bildet die Grundlage für die kantonsweit rechtsgleiche Umsetzung der

sonderpädagogischen Massnahmen. Auch wenn dem Leitfaden keine Gesetzeskraft

zukommt, ist er doch einer Richtlinie gleichzusetzen. Solche sind nach

konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts in der Regel Ausdruck des Wissens

und der Erfahrung bewährter Fachstellen und in diesem Sinn beachtlich (BGE 118

lb 614 E. 4b S. 618; Urteil 1 A.51/2005 des Bundesgerichts vom 29. November

2005, E. 2.3).

5.1

Die Heilpädagogischen Dienste beantragten

am 19. November 2018 die Einschulung von B.___ in die SVK. Sie begründeten

dies damit, dass es B.___ schwerfalle, sich auf vorgegebene Abläufe und

Strukturen einzulassen, wenn diese nicht seinen Interessen entsprächen. Er sei

noch sehr schnell ablenkbar und gehe am liebsten den eigenen Interessen nach. Um

ihm den benötigten Rahmen zu geben, sei eine enge Begleitung notwendig.

Zur «kategorialen Erfassung» wird in der

Anmeldung insbesondere festhalten, dass bei B.___ eine stark verzögerte

Sprachentwicklung in der Muttersprache wie auch im Zweitspracherwerb bestehe. Zudem

bestehe eine globale Entwicklungsverzögerung (Körpermotorik ausgenommen). Im

Oktober 2018 sei ein non-verbaler Intelligenztest SON-R durchgeführt worden. B.___

habe die Testung sehr oft unterbrochen, sei aufgestanden oder davongelaufen. Es

sei ihm schwergefallen, sich auf die Aufgaben einzulassen. Die Testung sei an

zwei Daten durchgeführt worden. Im Frühjahr 2018 sei noch versucht worden, ein

ET 6- 6 durchzuführen. Dieser Test habe nicht vollständig durchgeführt

werden können, da die Konzentrationsspanne von B.___ nicht ausgereicht habe.

Unter dem Stichwort «Funktionsfähigkeit»

wird erwähnt, dass B.___ den Ablauf (Hinsetzen, Anfangs- und Schlusslied) recht

gut kenne und sich an die Regeln (nichts selber aus der Tasche nehmen, fragen,

aufräumen) halten könne. Er interessiere sich für die mitgebrachten Materialien,

beobachte Handlungen und beginne diese zu imitieren. Es gelinge ihm, einfache

Puzzles zu lösen. Wenn es beim ersten Mal nicht selbständig gelinge, wiederhole

er die Tätigkeit, wobei ein Lerneffekt erkennbar sei. B.___ ordne gerne nach

verschiedenen Farben. Zudem beginne er auf Englisch bis drei zu zählen.

Sensomotorische Tätigkeiten und Fahrzeuge jeglicher Art finde er sehr spannend.

Er möge Musik und singe sehr gerne mit. B.___ könne teilweise sehr lange (20-25

Minuten) an einer Tätigkeit bleiben. Explorieren mit verschiedenen Materialien

finde er sehr spannend. Wenn ihn etwas nicht interessiere oder er etwas Spannendes

nebenher höre oder sehe, verlasse er die aktuelle Situation und verfolge seine

eigenen Interessen. Dies könne im Strassenverkehr zu gefährlichen Situationen

führen (Wald-Spielgruppe). Er lasse sich nur sehr ungern auf vorgegebene Inhalte

ein, welche sein Interesse nicht weckten. Mit Hilfe von visuellen Ablaufhilfen

oder Sanduhren als Zeitangabe gelinge es oft, ihn wieder zur ursprünglichen

Aufgabe zurückzuholen. Aufforderungen der Mutter gehe B.___ oft umgehend nach. B.___

nehme vermehrt Blickkontakt auf. Im Spiel beginne er zu triangulieren. Sein

Wortschatz in Deutsch und Englisch habe sich vergrössert. Er spreche weniger in

seiner Fantasiesprache. B.___ beginne nun häufig Wörter zu wiederholen und

singe Lieder mit. Einige Wörter könne er gezielt einsetzen, vor allem in Tigrinja.

Sein Wortschatz sei noch relativ klein und ein Logopädie-Block sei angedacht. B.___

bewege sich sehr gerne und viel. Er zeige in diesem Bereich

altersentsprechendes Verhalten. Da er immer in Bewegung sei, helfe es ihm, wenn

die Stunde strukturiert sei und er «seinen Platz» habe. Im Bereich der

Feinmotorik seien erste Erfahrungen mit Schere und Stift gemacht worden. Den

Stift halte er mit dem Faustgriff. Er kritzle noch mehrheitlich und habe noch

wenig Erfahrung im Umgang mit der Schere. Diese halte er meist noch beidhändig.

B.___ beschäftige sich gerne mit dem Spielmesser und den Spielfrüchten. Das

Messer halte er altersadäquat in der Hand und mache Sägebewegungen. B.___ esse selbstständig

und teile seine Bedürfnisse mit. Er sage, wenn er auf die Toilette müsse und

setze dies auch selbstständig um. Beim An- und Ausziehen helfe er mit, wobei

ihm hier noch nicht alles selbstständig gelinge. B.___ gehe freundlich und

offen auf neue Menschen zu. Durch die verzögerte Sprachentwicklung gestalte

sich eine Kontaktaufnahme mit Gleichaltrigen relativ schwierig. B.___ besuche

dreimal die Woche die Spielgruppe in [...]. Er leide an Neurodermitis sowie

Hypertonie (u.a. im Mundbereich, dadurch starker Speichelfluss) und trage seit

November 2018 eine Brille.

Dem «professionellen Kontext» ist zu

entnehmen, dass B.___ seit Dezember 2017 einmal pro Woche eine Heilpädagogische

Früherziehung (HFE) erhalte. Anmeldegrund dafür sei die stark verzögerte

Sprachentwicklung, die Entwicklungsverzögerung und das auffällige Reagieren auf

Grenzen und Zurechtweisungen gewesen. B.___ nehme unterdessen sehr gut

Blickkontakt auf und trianguliere. Auf Stopp/Warten reagiere er häufig dadurch,

dass er die Situation verlasse. Das Zuschlagen habe sich deutlich reduziert,

die Spielgruppe habe sich sehr positiv dazu geäussert. Das Sich-Einlassen auf

nicht selbstgewählte Tätigkeiten falle B.___ noch schwer. Gemäss Spielgruppe

kenne B.___ die Abläufe sehr gut und könne diesen folgen. Wenn die Spielgruppe

jedoch in den Wald gehe, brauche er sehr enge Begleitung, da er gerne davonrenne,

wenn er etwas Interessantes entdecke.

Zum «familiären Kontext» wird festgehalten,

dass B.___ mit seiner Mutter und den zwei Schwestern (6 Jahre und 1 Jahr alt) in

einer Dreizimmerwohnung in C.___ lebe. Der Kindsvater lebe in Italien und

besuche die Familie ca. alle drei bis vier Monate, wobei er jeweils nur drei

bis vier Tage in der Schweiz bleiben könne, da er sich nicht länger in der

Schweiz aufhalten dürfe. Die Verwandtschaft der Familie lebe nicht in

unmittelbarer Nähe. Die Kinderbetreuung werde meist alleine durch die Mutter

von B.___ gewährleistet. Sie schenke ihren Kindern viel Aufmerksamkeit. Die

Familie nehme zudem am «Schrittweisprojekt» teil, wodurch sie Kontakt zu

anderen Familien in der Umgebung habe knüpfen können. Die ältere Schwester von B.___

besuche den Kindergarten in [...] und B.___ gehe an drei Tagen in die

Spielgruppe. Dadurch seien die Kinder in Kontakt mit anderen Kindern aus C.___.

B.___ beschäftige sich sehr gerne mit Spielzeugautos und anderen Fahrzeugen. Er

spiele gerne mit seiner jüngeren Schwester und kümmere sich sehr liebevoll um

sie. Der Umgang untereinander sei sehr liebevoll.

5.2

Der Schulpsychologe zeigt in seinem

Antrag vom 14. Februar 2019 ebenfalls auf, welche bisherigen Fördermassnahmen

ergriffen wurden und greift die verschiedenen Titel wie «kategoriale Erfassung»

etc. nochmals auf. Unter der Bedarfseinschätzung hält er fest, dass B.___ ein

Junge mit Auffälligkeiten in mehreren Entwicklungsbereichen sei. Die grössten

Auffälligkeiten seien in den Bereichen Sprache und Verhalten zu verordnen.

Sprachlich seien deutliche Defizite zu beobachten. Er verstehe nur sehr wenig

und könne kaum, auch nicht in der Muttersprache, kommunizieren. Dies habe

grosse Auswirkungen auf das sozial-emotionale Verhalten. Deutliche

Auffälligkeiten seien auch in der Konzentration und der Aufmerksamkeit zu

beachten. Der SPD empfehle deshalb die Beschulung in der SVK. Der kleine

Klassenrahmen sowie die intensive Unterstützung im Bereich Sprache (Logopädie)

seien aus fachlicher Sicht das bestmögliche Setting, damit B.___ in den

auffälligen Entwicklungsbereichen die notwendigen Fortschritte machen könne.

Auf lange Sicht könnte bei guten Fortschritten eine Beschulung im

Regelklassensetting ohne Sonderschulmassnahme in Betracht gezogen werden. Da

die Mutter mit der Empfehlung nicht einverstanden sei, sie sich jedoch mit

einer integrativen Sonderschulmassnahme einverstanden erkläre, werde eine

solche per 1. August 2019 beantragt. Prognostisch müsse jedoch davon

ausgegangen werden, dass der Einstieg in den Kindergarten erschwert sei, und

dass nicht die gleichen Fortschritte erzielt werden könnten wie im kleinen

Rahmen der SVK.

5.3

Die Durchführungsstelle beantragte

mit Bericht vom 20. September 2019 für B.___ die SVK per 1. Oktober 2019. Es

habe sich gezeigt, dass B.___ von der grossen Gruppe (23 Kinder) überfordert

sei und sehr viel Einzelbetreuung benötige. Er könne im Rahmen des

Kindergartens nicht profitieren. Der Stundenplan sei reduziert worden. Die

Förderlehrperson und die DAZ (Deutsch als Zweitsprache)-Lehrerin würden sich um

B.___ kümmern, so dass er praktisch nie ohne Begleitung sei. In der Situation,

wo die Kindergärtnerin alleine sei, sei es äusserst herausfordernd für alle.

Die fünf ISM Stunden würden nicht ausreichen. B.___ brauche im Kindergarten

Einzelbetreuung. Er könne den Abläufen nicht selbständig folgen, habe Mühe,

sich auf vorgegebene Strukturen einzulassen und möchte lieber selber bestimmen.

Die Kreissituation scheine B.___ zu überfordern. Sobald er im Kreis sei, mache

er laute Geräusche, wackle unaufhörlich mit dem Stuhl und wolle dauernd

aufstehen. Am Anfang des Morgens könne er sich mit Hilfe der Lehrperson für

kurze Zeit an einem Spielort vertiefen. Gegen Mitte des Morgens sei er auch mit

Begleitung nicht mehr in der Lage, sich auf ein Spiel einzulassen oder den

Abläufen zu folgen. Er scheine dann am Ende seiner Kräfte zu sein und reagiere

oft mit starkem Atmen (Asthma), lautem Weinen oder Verhalten wie auf den Boden

spuken, Schlagen oder Wegrennen. B.___ könne sich wieder beruhigen, wenn er mit

der Begleitperson in einen separaten Raum gehe. In der Eins-zu-Eins-Situation

sei er meistens gut ansprechbar. Es gebe jedoch auch Situationen, wo er sich

wehre und unbedingt wieder zurück in den Kindergartenraum wolle. B.___ sei

nicht in der Lage, sein Verhalten selber zu strukturieren. Wenn er für kurze

Zeit ohne Begleitung sei, ufere sein Verhalten sehr schnell aus. Er renne im

Raum umher, nehme sich irgendwelche Gegenstände (auch solche, die der

Lehrperson gehörten) und renne mit diesen im Raum umher. B.___ wechsle

andauernd die Spielorte. Auch mit Begleitung sei er nicht in der Lage, seinen

Spielort zuerst an der Magnetwand zu kennzeichnen und dann dort zu spielen. Wegen

seiner verzögerten Sprachentwicklung sei es für ihn schwierig, mit Kindern zu

kommunizieren. Im Kreis wolle er immer sein Nachbarkind anfassen, um Kontakt zu

knüpfen, was oft nicht gut ankomme. B.___ spuke manchmal auch Kinder an. Er sei

nicht in der Lage, Konflikte zu lösen oder sich selbstständig Hilfe zu holen

und werde schnell handgreiflich.

5.4

Die Beschwerdeführerin macht in der

Beschwerde zusammenfassend geltend, anlässlich ihrer Besuche in der SVK habe

sie feststellen müssen, dass die Schüler dort in ihrer Entwicklung weit hinter

derjenigen von B.___ seien. B.___ wäre in der SVK völlig unterfordert, was für

seine Entwicklung kontraproduktiv wäre. Seit Beginn des Regelkindergartens habe

B.___ sprachlich erhebliche Fortschritte gemacht, auch wenn er in der Gruppe

noch wenige Defizite diesbezüglich habe. Der Umgang mit B.___ stelle für die

Schulleiterin möglicherweise eine grössere Herausforderung dar als der mit

anderen Kindern, jedoch könne nicht sein, dass er deswegen, oder weil er gemäss

der ausserordentlichen Berichterstattung mit der grossen Gruppe eines

Regelkindergartens überfordert sei, in eine SVK «entsorgt» werde. Dies sei auch

deshalb stossend, weil das disziplinierte Erlernen von Schulstoff im

Kindergarten noch nicht im Vordergrund stehe, sondern das spielerische Lernen. Dem

Bericht des ZKSK sei zu entnehmen, dass B.___ sprachlich noch Defizite habe,

jedoch sein Wortschatz sich stets vergrössere. Was den Umgang mit den Menschen

bzw. in einer Gruppe betreffe, so sei B.___ ein sehr freundlicher und

fröhlicher Junge, welcher sehr offen auf neue Menschen zugehe, was in

Widerspruch zum Bericht stehe, auf welchen sich die Vorinstanz stütze. Das

Teilen und Rücksichtnehmen falle ihm noch schwer, weshalb Konflikte entstünden.

Dies sei nichts Ungewöhnliches in diesem Alter. Kinder könnten frühestens mit

vier Jahren Empathie entwickeln, manche früher, manche später. B.___ sei gemäss

Therapeutin auch nicht nachtragend und gegenüber seinen Spielkameraden schnell

wieder freundlich gestimmt. Was die Mobilität/Motorik, das

Für-Sich-Selber-Sorgen, das häusliche Leben, die Gemeinschaft sowie das Lernen

und die Wissensanwendung angehe, beurteile ihn die Therapeutin als durchaus

altersgerecht. Der Bericht vom 19. November 2019 spreche sich dafür aus, dass B.___

im Kindergarten verbleiben und begleitend die Frühförderung fortgesetzt werden

solle. B.___ leide unter dem Umstand, dass er aktuell den Kindergarten nur

eingeschränkt besuchen dürfe, wobei sich die entsprechenden Zeiten gegenüber

Anfangs des Schuljahres reduziert hätten. B.___ sei motiviert, in den

Kindergarten zu gehen, sehe jedoch, wie seine «Gspänli» in den Kindergarten

gingen, er aber nicht dürfe.

6.1

Die Ausführungen des Heilpädagogischen

Dienstes und des Schulpsychologen als Fachpersonen zeigen, dass sie schon Ende

2018.

B.___ Probleme im Schulalltag gleich einschätzten wie die Schulpersonen

respektive die Kindergärtnerin, die B.___ seit dem 1. August 2019 im täglichen

Umgang 1:1 erleben. Weil sich die Kindsmutter damals mit der vorgeschlagenen

Einschulung von B.___ in die SVK nicht einverstanden erklärte, wurde eine

heilpädagogisch gestützte Integration im Regelkindergarten [...] verfügt. Plausibel

ist, dass die Beschwerdeführerin ihren Sohn daheim im gewohnten Umfeld ganz

anders wahrnimmt, was oft damit zu tun hat, dass sich Kinder mit Entwicklungs­störungen

zuhause meist sicherer fühlen und sich dementsprechend weniger auffällig verhalten.

Der Bericht der involvierten Lehrpersonen zeigt jedoch klar auf, dass B.___ mit

dem Besuch des Regelkindergartens überfordert ist. Durch die integrative

Unterstützung in der Regelschule konnte eine erfolgreiche Beschulung nicht wie

gewünscht umgesetzt werden. B.___ benötigt viel Einzelbetreuung, aufgrund

dessen die Ressourcen der Kindergartenklasse in einem nicht verantwortbaren

Masse gefordert werden. Die unabhängig voneinander gemachten Überlegungen der

involvierten Lehr- und Fachpersonen überzeugen, wonach B.___ in der SVK die

Möglichkeit geboten werden soll, die schulischen Grundvoraussetzungen

aufzubauen, die ihm die Chance auf eine «normale» Schullaufbahn erlauben. Denn

eine solche ist momentan nicht ausgeschlossen.

Auch wenn verständlich ist, dass die

Beschwerdeführerin eine Beschulung in der Regelschule vorziehen würde, haben

die Erfahrungen in der grossen Kindergartenklasse (23 Kinder) gezeigt, dass die

momentanen Defizite B.___ nicht im Schulalltag aufgefangen werden können, ohne

den Restunterricht erheblich zu stören. Damit wäre B.___ nicht gedient, die

Stresssituation wäre nur noch grösser. Die jetzt verfügten Massnahmen wurden

vorerst bis zum 31. Juli 2021 angeordnet. In der SVK kann auf B.___

individuelle Bedürfnisse eingegangen werden, können seine Stärken gefördert und

seine Schwächen angegangen werden. Dafür bleibt in der Regelschule gar nicht

die Zeit.

Daran vermag auch der von der

Beschwerdeführerin eingereichte Bericht des ZKSK vom 19. November 2019 nichts

zu ändern. Zwar ist ersichtlich, dass B.___ seit der letzten Sprechstunde im

Juni 2019 erfreulicherweise Fortschritte zuhause, in der Neuromotorik und

Sprache sowie im Verhalten während der Untersuchung gemacht hat. Jedoch können

diese Fortschritte nicht ohne weiteres auf den Schulalltag übernommen werden,

da sich die Beurteilung der Fachärztin des ZKSK auf die Entwicklung/Fortschritte

zuhause und im Einzelsetting seit dem letzten Gespräch im Juni 2019 beziehen und

nicht auf das Verhalten respektive den Umgang von B.___ im Regelkindergarten. Anzumerken

bleibt zudem, dass zwischen der Berichterstattung der Schulpersonen vom 20. September

2019.

und dem Entscheid der Vorinstanz am 12. November 2019 keine acht Wochen dazwischenliegen,

weshalb sich die Vorinstanz, entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin, nicht

auf veraltete Beurteilungen stützte, zumal am 18. Oktober 2019 auch noch ein

«runder Tisch» zum weiteren Vorgehen betreffend B.___ mit der

Beschwerdeführerin stattfand.

6.2

Das bisherige Vorgehen entspricht

denn auch den Vorgaben des Leitfadens. Gemäss dem Leitfaden sind massgebend für

die Verfügung einer sonderpädagogischen Massnahme, der nach fachlichen und

objektiven Kriterien erhobene Bedarf und die institutionellen Möglichkeiten,

diesen zu decken. Dabei wird vorrangig geprüft, ob eine integrative Förderung

mit verhältnismässigem Mitteleinsatz möglich ist (vgl. Rahmenbedingungen, S. 7

des Leitfadens). Vorliegend wurde für B.___ auf Wunsch der Mutter am 8. Mai

2019.

eine heilpädagogisch gestützte Integration im Regelkindergarten [...]

verfügt. Schon nach sieben Wochen seit Kindergartenbeginn hat sich herausgestellt,

dass diese Massnahme nicht die gewünschte Wirkung gezeigt hat, sondern diese B.___,

wie auch die ganze Kindergartenklasse, überfordert.

Dagegen ermöglicht das Angebot der

sonderpädagogischen Vorbereitungsklasse denjenigen Kindern in der Altersgruppe

der 4- bis 8-Jährigen einen individualisierten Schuleintritt, die grundsätzlich

ein Potenzial ausweisen, das den Besuch der Regelschule ab der zweiten

Primarschulklasse erlauben sollte. Sie benötigen davor eine interprofessionelle

und diversifizierte Angebotsstruktur, um eine Verbesserung in den Bereichen

Verhalten und Kommunikation und/oder Sprache erreichen zu können. Das Angebot

der SVK schliesst die Möglichkeit einer Verlangsamung (gemäss

Laufbahnreglement) im ersten Zyklus ein. Meistens findet ein

altersdurchmischter Unterricht mit interprofessioneller Förderung in kleinen

Klassen (bis maximal 12 Schülerinnen und Schüler) mit stark individualisierten

Zielsetzungen, Methoden und Arbeitsweisen (Kleingruppen, Einzelförderung und

Therapie) statt (Leitfaden S. 27).

6.3

Insgesamt ist das Vorgehen der

Vorinstanz nicht zu beanstanden. Das Verfahren und die verfügten Massnahmen

entsprechen den gesetzlichen Vorgaben und sind verhältnismässig.

7.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen.

7.1

Bei diesem Ausgang hat die

Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 600.00

festzusetzen sind. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt vorläufig der

Staat Solothurn die Prozesskosten. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die

Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art.

123.

Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR 727).

7.2

Rechtsanwalt Viktor Müller macht

einen Aufwand von total CHF 1’128.60 geltend (5.45 Stunden à CHF 180.00,

Auslagen CHF 72.05, MWST CHF 75.55), was angemessen erscheint und durch

den Staat Solothurn zu bezahlen ist. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Viktor Müller im Umfang von CHF 410.00

(inkl. MWST), sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 600.00 zu tragen. Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

3. Der Kanton Solothurn hat Rechtsanwalt

Viktor Müller zufolge unentgeltlicher Rechtspflege eine Entschädigung von

CHF 1’128.60 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Viktor Müller im Umfang von CHF 410.00

(inkl. MWST), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG

i.V.m. Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser