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Entscheid

VWBES.2019.413

Baubewilligung / Neubau EFH mit Garage und Schwimmbad

9. April 2020Deutsch15 min

auch die Gebäudehöhe und Gebäudelänge und die Einpassung in die Umgebung. Die BWPK

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 9. April 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___ vertreten durch Advokat Stefan Wirz,

Beschwerdeführer

gegen

1. Bau-

und Justizdepartement,

2. B.___

vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimm,

3. Bau-,

Werk- und Planungskommission der Einwohnergemeinde […],

Beschwerdegegner

betreffend Baubewilligung

/ Neubau EFH mit Garage und Schwimmbad

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ reichte am 19. September 2018

ein Baugesuch für ein Einfamilienhaus mit Garage und Pool auf seinem am Hang

gelegenen Grundstück GB [xx] Nr. […] an der […]strasse ein. Das Projekt sieht

ein teilweise in den Hang gegrabenes Erdgeschoss, ein auskragendes Obergeschoss

und ein Attikageschoss vor (Bezeichnung gemäss Bauplänen). Im Garten soll ein

Betonpool errichtet werden. Die Zufahrt soll ab der […]strasse durch eine

geschützte Hecke erfolgen. Das Bauvorhaben wurde vom 15. - 29. November 2018

publiziert.

B.___, die das Haus an der […]strasse […]

auf dem nordöstlich angrenzenden Grundstück Nr. [xy] bewohnt, erhob Einsprache

und machte geltend, ihre Aussicht werde verbaut, da das Gebäude ein Stockwerk

zu hoch sei. Zudem halte der geplante Bau den Abstand und die Gebäudelänge

nicht ein, überschreite die Ausnützung und gefährde die Grünfläche. Das

Baugesuch erfordere verschiedene Ausnahmebewilligungen, welche jedoch nicht

publiziert gewesen seien.

Die Bau-, Werk- und Planungskommission

der Einwohnergemeinde […] (BWPK) wies die Einsprache ab und erteilte am 14.

März 2019 die Baubewilligung.

2. Mit Eingabe vom 21 März 2019 erhob

Rechtsanwalt Michael Grimm für die Einsprecherin Beschwerde beim Bau- und

Justizdepartement (BJD) mit den Anträgen, der Entscheid der Gemeinde sei

aufzuheben und das Baugesuch in der öffentlich aufgelegten Fassung nicht zu

bewilligen. Innert verlängerter Frist erfolgte am 2. Mai 2019 die

zusätzliche Begründung. Darin wurden primär die fehlenden Voraussetzungen für

eine Erschliessung durch die Hecke und für ein Attikageschoss gerügt, daneben

auch die Gebäudehöhe und Gebäudelänge und die Einpassung in die Umgebung. Die BWPK

stellte am 28. Mai 2019 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Eingabe

vom 24. Juni 2019 stellte Rechtsanwalt Stefan Wirz für den Baugesuchsteller den

Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

3. Mit Verfügung vom 11. November 2019

hiess das Bau- und Justizdepartement die Beschwerde gut, hob den Bauentscheid

der BWPK auf und verweigerte die Baubewilligung. Die Erschliessung durch die

geschützte und nicht verlegbare Hecke sei auch mittels einer

Ausnahmebewilligung unzulässig, es bedürfe eines Nutzungsplanverfahrens. Das

Grundstück des Baugesuchstellers sei zurzeit gar nicht erschlossen. Alle

weiteren Einwände prüfte das Departement nicht mehr. Die Verfahrenskosten von

CHF 1'500.00 auferlegte es dem Baugesuchsteller, ebenso eine Parteientschädigung

zu Gunsten der Einsprecherin im Betrag von CHF 8'119.70.

4. Der Baugesuchsteller (nachfolgend

Beschwerdeführer) erhob am 22. November 2019 Beschwerde gegen den Entscheid des

BJD und stellte das Begehren, dessen Verfügung sei aufzuheben und in

Bestätigung des Entscheides der Gemeinde die Baubewilligung zu erteilen.

Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Als Verfahrensantrag verlangte er, es sei eine mündliche Verhandlung

durchzuführen.

Die Vorinstanz stellte am 12. Dezember

2019 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Auch die Einsprecherin

verlangte in ihrer Stellungnahme vom 29. Januar 2020, die Beschwerde sei

abzuweisen. Die BWPK hatte bereits in ihrer als Beschwerde bezeichneten Eingabe

vom 21. November 2019 verlangt, die Verfügung des Departementes sei aufzuheben

und die Baubewilligung zu schützen.

Baugesuchsteller und Einsprecherin blieben

in ihren weiteren Eingaben vom 19. Februar, 2. März, 13. März und 25. März

2020 bei ihren Anträgen. Auf den Inhalt ihrer Eingaben wird, soweit notwendig,

in den folgenden Erwägungen eingegangen,

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist rechtzeitig (§ 67

Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11) und formrichtig (§ 68 Abs. 1 VRG) eingereicht worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel (§ 66 VRG), das

Verwaltungsgericht zuständige Beschwerdeinstanz

(§ 29 VRG, § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12, § 2 Abs. 3 Kantonale Bauverordnung, KBV, BGS 711.61). Der vor der Vorinstanz unterlegene

Beschwerdeführer, dessen Bauprojekt abgelehnt wurde, ist durch diesen Entscheid

besonders betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung

oder Änderung. Er ist deshalb zur Beschwerde legitimiert (§ 12 VRG). Auf seine

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Verwaltungsgerichtliche

Beschwerdeverfahren werden nach kantonalem Recht aufgrund der Akten

entschieden. Es sind schriftliche Verfahren (§ 71 VRG). Der Beschwerdeführer

verlangt die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestützt auf Art. 6

Ziff. 1 EMRK. Diese Bestimmung garantiert dem Einzelnen bei Einschränkungen

seines Eigentumsrechts den Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung. Nicht

anwendbar ist Art. 6 EMRK allerdings, wenn lediglich die Einhaltung öffentlich-rechtlicher

Bestimmungen verfolgt wird (BGE 127 I 44 S. 46 mit Hinweisen). Ob bei der

Ausgangslage, wie sie im vorliegenden Fall besteht, tatsächlich ein «ziviles»

Recht» im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zur Debatte steht, muss jedoch

offenbleiben, da der Anspruch in der gegenwärtigen Situation mit dem Anspruch

des Beschwerdeführers auf Entscheidung innert zumutbarer Frist (Art. 29 Abs. 1

Bundesverfassung) in Konkurrenz steht. Weil eine öffentliche Verhandlung mit

Publikum unter der Geltung des Notrechts momentan und auf unbestimmte Zeit

nicht durchführbar ist, ist der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen

und auf Grund der Akten zu entscheiden, zumal weder ein Augenschein noch eine

Parteibefragung, also auch keine Parteiverhandlung ohne Öffentlichkeit,

erforderlich sind.

3.

Der Beschwerdeführer macht neben der

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten wie der Eigentumsgarantie, des

Rechtsgleichheitsgebots und des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes auch die formelle

Rüge einer Gehörsverletzung geltend. Diese ist vorweg zu prüfen, da je nach

Ergebnis eine weitere Prüfung der Beschwerde unterbleiben und der Entscheid

aufgehoben werden muss. Die Gehörsverletzung sieht der Beschwerdeführer darin,

dass die Begründung der vorinstanzlichen Verfügung zu knapp ausgefallen sei. Es

fehle an einer vertieften Auseinandersetzung mit der Sache, da das BJD kurzerhand

den Heckenschutz als absolut und das Grundstück als unerschlossen betrachtet

habe, obwohl die Gemeinde vom Gegenteil ausgehe. Die Begründung der

Schlussfolgerung bestehe aus genau einem Satz.

Die Vorinstanz äusserte sich in

angefochtenen Verfügung in mehreren Erwägungen (Erw. 4 bis Erw. 8) mit dem

Problem der im Zonenplan eingetragenen geschützten Hecke und legte dar, weshalb

ihrer Auffassung nach diese Situation dazu führe, dass eine Erschliessung ab

der […]strasse nicht zulässig und die strassenmässige Erschliessung des

Grundstücks deshalb nicht gelöst sei. Der Beschwerdeführer war aufgrund dieser

Erwägungen problemlos in der Lage, eine Beschwerdebegründung zu verfassen und

sich mit der unmissverständlich dargelegten Auffassung der Vorinstanz sachgerecht

auseinanderzusetzen. Eine Verletzung seines Gehörsanspruchs wegen ungenügender

Begründung liegt nicht vor. Ob die Begründung stichhaltig ist, ist keine Frage

des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Überprüfung.

4.

Der Beschwerdeführer hält daran fest,

dass das BJD auf die Beschwerde der Einsprecherin gar nicht hätte eintreten

dürfen, weil sie primär öffentliche Interessen wie den Heckenschutz geltend

gemacht und im Beschwerdeverfahren neue Rügen vorgebracht habe. Die Vorinstanz

hat sich zu diesen Rügen in den Erwägungen 2 und 3 ihres Entscheides

ausführlich und richtig geäussert. Neue Rügen sind wie neue Beweismittel

zulässig und die Prüfung der Legitimation erfolgt nicht rügebezogen; als direkte

Nachbarin wie als unterlegene Verfahrensbeteiligte war die Einsprecherin ohne

Weiteres zur Beschwerde legitimiert. Auf die Begründung der Vorinstanz kann in

diesen Punkten verwiesen werden.

5.

Das BJD hat die Beschwerde

gutgeheissen, weil die strassenmässige Erschliessung des Grundstücks durch die

geschützte Hecke nicht zulässig und das Grundstück deshalb unerschlossen bzw.

nicht baureif sei. Diese Begründung erweist sich in mehrfacher Hinsicht als

falsch.

5.1

Das Grundstück, auf welchen gebaut

werden soll, liegt in der Bauzone im Siedlungsgebiet der Gemeinde, und zwar in

der Einfamilienhauszone (Bauzonenplan, genehmigt mit RRB Nr. 450 vom 28.

Februar 2000). Mit der Zonenplanung hat die Gemeinde jeweils auch die

Erschliessung zu planen, sowohl für die öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen

wie für den Verkehr. Die Gemeinde ist dieser Pflicht nachgekommen. Die

strassenmässige Erschliessung ergibt sich aus den gleichzeitig mit der

Zonenplanung erstellten und genehmigten Erschliessungsplänen, in welchen für

jedes einzelne Grundstück die bestehende oder vorgesehene Erschliessung

aufgezeigt ist, für das im Streit liegende Grundstück im Plan 22 im Massstab

1:500 (vgl. die Kopie in den Unterlagen BJD, «Internes», Plan 112-192). Daraus

geht hervor, dass für das Grundstück an der […]strasse im Unterschied etwa zu

den benachbarten Grundstücken Nr. […] bis […] oder zu den Grundstücken Nr. […]

bis […] am […]weg (….) keine andere oder weitere, zum Beispiel private oder

rückwärtige, Erschliessung vorgesehen ist, was nur den Schluss zulässt, dass es

durch die […]strasse erschlossen wird.

5.2

Der von der Vorinstanz gezogene

Schluss, das Grundstück sei im jetzigen Zeitpunkt noch gar nicht erschlossen

und deshalb nicht bebaubar, ist auch in Anwendung des Bundesrechts falsch. Nach

dem Bundesgesetz über die Raumplanung, auf das sie sich beruft, ist ein

Grundstück dann als Baugrundstück erschlossen, wenn eine für die betreffende

Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen Wasser-, Energie-

und Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen

Aufwand möglich ist (Art. 19 Abs. 1 RPG). Das Gemeinwesen hat die Bauzonen

innerhalb der im Erschliessungsprogramm vorgesehenen Frist zu erschliessen

(Art. 19 Abs. 2 RPG). Ausnahmen innerhalb der Bauzonen regelt das kantonale

Recht (Art. 23 RPG).

Bundesrechtlich genügt also vollständig,

dass eine Erschliessungsstrasse bis nahe zum Grundstück führt. Eine Zufahrt bis

zur Haustüre ist nicht gefordert. Es genügt beispielsweise für den Zugang auch

ein Fussweg. Strassenmässig ist das Grundstück des Beschwerdeführers somit

raumplanungsrechtlich genügend erschlossen, zumal nicht behauptet wird, ein

Zugang durch das schon vorhandene Tor im Zaun entlang der Strasse (Beilage 5

des Beschwerdeführers) und durch die Hecke wäre nicht zulässig oder unbewilligt.

Dass die notwendigen Leitungen für Wasser, Energie und Abwasser nicht in der

Nähe lägen, wird nicht behauptet.

5.3

Dass auch die Gemeinde der Ansicht

ist, das Grundstück sei verkehrsmässig durch die […]strasse erschlossen, ergibt

sich, wie dargelegt, bereits aus ihrer Planung. Es sind in den relevanten

Erschliessungsplänen keine weiteren öffentlichen oder privaten Strassen geplant

und in einem Erschliessungsprogramm enthalten. Es ist deshalb davon auszugehen,

dass die Zonen- und die detaillierte Erschliessungsplanung, die gleichzeitig

und durch dieselben Behörden – durch die BWPK als vorberatende Kommission und

den Gemeinderat als zuständige Planungsbehörde – erfolgten und keine Vorbehalte

hinsichtlich weiterer zusätzlicher Erschliessungsanlagen für das Grundstück des

Beschwerdeführers als notwendig erachteten, kohärent sind und die Erschliessung

des Grundstücks des Beschwerdeführers abschliessend regelten.

Diese Auffassung der zuständigen Behörde

der Gemeinde ergibt sich auch aus der am 31. August 2004 in Form einer

Verfügung beantworteten Voranfrage zur Erschliessung des Grundstücks. Die BWPK

entschied damals, nur relativ kurze Zeit nach Abschluss der

Ortsplanungsrevision und der Überarbeitung der kommunalen Erschliessungsplanung,

dass das Grundstück Nr. […] über die […]strasse durch die Hecke zu erschliessen

sei bzw. eine Zufahrt durch die Hecke erfolgen könne.

Dass die Gemeinde mit dem Verzicht auf

eine nachträgliche Ermächtigung der BWPK zur Beschwerdeerhebung die Auslegung

des BJD akzeptiert habe, wie die Einsprecherin schreibt, ist eine gewagte

Dispositiv

Interpretation. Der Gemeinderat hat wohl eher erkannt, dass eine

Beschwerdeerhebung durch die Gemeinde unnötig war, da die Verfügung bereits

durch den Beschwerdeführer angefochten wurde, und dass zudem die Legitimation

der Gemeinde fraglich war, hatte sie doch bisher nicht als Partei am Verfahren

teilgenommen. Zudem ist auch aus dem Wortlaut ihres Schreibens eher zu

schliessen, dass sie die der Auffassung der BWPK teilte, wenn sie ihre Hoffnung

erklärte, dass die BWPK in einer Stellungnahme «gleichwohl» ihre Haltung

ausführlicher erläutern können (Schreiben vom 11. Dezember 2019 an das

Verwaltungsgericht).

5.4 Die Hecke entlang der […]strasse ist

nach dem verbindlichen Erschliessungsplan – im Zonenplan ist sie nur als

orientierender Inhalt aufgeführt – nicht ausdrücklich als verlegbar bezeichnet,

wie die Einsprecherin und die Vorinstanz zu Recht festhalten. Ob sie im

Umkehrschluss als nicht-verlegbar zu gelten hat oder nicht, ist aber gar nicht

relevant, gibt es doch gar kein Bestreben, sie zu verlegen, auch nicht durch

das hier zu beurteilende Baugesuch. Das Verlegen einer Hecke bedeutet, dass sie

am ursprünglichen Ort entfernt und anderswo auf dem Grundstück oder auch nur

irgendwo in der Nähe als Ersatz neu gepflanzt wird. Hier geht es aber lediglich

um eine relativ geringe Durchbrechung der bestehenden Hecke, die als solche

entlang der Grundstücksgrenze zur […]strasse bestehen bleiben soll. Von etwa

240 m2 der zusammenhängenden Heckenfläche auf den Grundstücken

Nrn. […] und […] sollen für die Durchfahrt etwa 22 m2 gerodet und

unmittelbar daneben auf dem Grundstück im gleichen Ausmass neu angepflanzt

werden. Es geht also in der Terminologie des Gesetzes bzw. der Verordnung über

den Natur- und Heimatschutz (§ 20 Abs. 1 und Abs. 3 NHV, BGS 435.141) nicht um

eine Entfernung, sondern um eine Verminderung der Hecke. Die geschützte Hecke

als Ganzes umfasst im Übrigen auch die Teile weiter südlich an der […]strasse

auf dem Grundstück Nr. […] und die Fortsetzung nordöstlich der Strasse auf den

Grundstücken Nr. […] und Nr. […] (vgl. Beilagen 6 und 9 zur Beschwerde). Die

ganze Hecke bleibt an ihrem Ort und in ihrem Ausmass bestehen, auch wenn für

die Zufahrt zum Grundstück des Beschwerdeführers ein 3 m breiter Unterbruch mit

gleichzeitiger Ersatzanpflanzung erlaubt wird.

Der vom BJD in der Vernehmlassung

zitierte Entscheid des Verwaltungsgerichts (SOG 2012 Nr. 21) ist nicht

einschlägig, da es damals um das vollständige Entfernen einer Hecke und deren

Neupflanzung auf einem anderen Teil des grossen Grundstücks ging, also

eindeutig um eine Verlegung, wie sich auch der entsprechenden Erwägung (E. 4 c)

entnehmen lässt. Eine Ausnahmebewilligung für das vollständige Verlegen war

deshalb nicht zulässig. Die Schlussfolgerung, dass eine Hecke, welche nicht

verlegt werden dürfe, erst recht nicht durchbrochen oder vermindert werden dürfe,

widerspricht der Logik des Gesetzes und auch dem

Verhältnismässigkeitsgrundsatz. Eine geringe Durchbrechung (Verminderung) geht

wesentlich weniger weit als eine vollständige Entfernung (Verlegung). Ein

solcher Eingriff ist deshalb eher zulässig als eine Verlegung. Bei einer

verlegbaren Hecke wäre die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung zur

Verminderung überhaupt nicht notwendig und die Unterscheidung zwischen

verlegbaren und nicht verlegbaren Hecken in der Planung machte keinen Sinn. Bei

einer nicht verlegbaren Hecke ist deshalb eine Ausnahmebewilligung zur

Verminderung nicht generell unzulässig. Dem grundsätzlichen Schutz der Hecke

trägt das Gesetz dadurch Rechnung, dass bereits bei einer Verminderung gleichwertiger

(Flächen-)Ersatz zu schaffen ist.

5.5 Die NHV sieht in § 20 Abs. 2

ausdrücklich vor, dass die örtliche Baubehörde innerhalb der Bauzone aus

wichtigen Gründen Ausnahmen vom Verbot der Entfernung oder Verminderung von

Hecken gewähren kann. Diese Ausnahmekompetenz des kantonalen Rechts entspricht

dem Raumplanungsrecht des Bundes, welches für Ausnahmen innerhalb der Bauzone

die Kantone als zuständig erklärt (Art. 23 RPG). Ausnahmebewilligungen dienen

dazu, gesetzlich nicht gewollte Härten auszugleichen und dem

Verhältnismässigkeitsgrundsatz Rechnung zu tragen. Nach der allgemeinen Regel

von § 67 KBV kann die Baubehörde bei ausserordentlichen Verhältnissen Ausnahmen

von einzelnen Vorschriften der Verordnung gewähren, wenn ihre Einhaltung eine

unverhältnismässige Härte bedeutete und weder öffentliche noch schützenswerte

private Interessen verletzt werden. Genau eine solche ausserordentliche Situation

liegt hier offensichtlich vor. Eine genügende Zufahrt auf das Grundstück,

welche nach kantonalem Recht (§ 53 KBV) gefordert ist, damit auf einem

Grundstück ein Gebäude errichtet werden darf, ist nur durch die entlang der

ganzen Grenze zwischen der Erschliessungsstrasse und dem Grundstück verlaufende

Hecke möglich. Auf das Erteilen einer solchen Ausnahme besteht demnach sogar

ein Anspruch.

Aus den Unterlagen in den Akten zeigt

sich im Übrigen, dass bei derselben Hecke früher für die Errichtung der

Stichstrasse südlich des Grundstücks Nr. […] bereits eine Ausnahme gemacht

wurde, indem die dort ursprünglich durchgehende Hecke unterbrochen und in der Nordostecke

des Grundstücks Nr. […] kompensiert wurde (Beilage 9 zur Beschwerde).

In der kantonalen Heckenschutzrichtlinie

ist schliesslich unter Ziff. 3.1 explizit festgehalten, dass ein wichtiger

Grund im Sinne von § 20 Abs. 3 NHV insbesondere vorliegen kann, wenn ein

Grundstück in der Bauzone wegen einer Hecke nicht [anders] erschlossen werden

kann.

Nicht umfasst von einem Anspruch auf

eine solche Ausnahmebewilligung sind indessen nicht zwingend notwendige

bauliche Anlagen innerhalb der Hecke und der Heckenbaulinie. Betonmauern,

asphaltierte oder mit Verbundsteinen belegte und unnötig grosse Flächen oder

sogar Autoabstellplätze innerhalb des Heckenabstandes dürften kaum (ausnahme-)bewilligungsfähig

sein (vgl. Ziff. 3.1 al. 2 der Heckenschutzrichtlinie).

5.6 Die Begründung der vorinstanzlichen

Verfügung hält also nicht stand, soweit darin geltend gemacht wird, das

Grundstück sei strassenmässig nicht erschlossen und nicht mittels

Ausnahmebewilligung für eine Durchfahrt durch die Hecke erschliessbar. Die

Beschwerde erweist sich diesbezüglich als begründet.

6. Die Beschwerde ist also gutzuheissen

und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Da das BJD die weiteren

Voraussetzungen für das Erteilen der Baubewilligung bzw. die weiteren

vorgebrachten Rügen nicht geprüft hat, ist die Sache im Sinne des

Eventualantrages zu neuem Entscheid an das Departement zurückzuweisen.

7. Bei diesem Ergebnis hat die

unterliegende Einsprecherin die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu

tragen, die auf CHF 2'000.00 festzulegen sind. Die Einsprecherin hat zudem dem

Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung von CHF 8'208.70, entsprechend der eingereichten

Honorarnote, zu bezahlen.

Die Kosten und Parteientschädigungen für

das bereits durchgeführte Verfahren vor der Vorinstanz sind von dieser im neuen

Verfahren neu festzulegen.

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 11. November 2019 aufgehoben und

die Angelegenheit zu neuem Entscheid an das Departement zurückgewiesen.

2. B.___ hat die verwaltungsgerichtlichen

Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 zu bezahlen.

3. B.___ hat A.___ für das

verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 8'208.70

(inkl. Auslagen und MWSt.) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad