VWBES.2019.413
Baubewilligung / Neubau EFH mit Garage und Schwimmbad
9. April 2020Deutsch15 min
auch die Gebäudehöhe und Gebäudelänge und die Einpassung in die Umgebung. Die BWPK
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 9. April 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokat Stefan Wirz,
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
2. B.___
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimm,
3. Bau-,
Werk- und Planungskommission der Einwohnergemeinde […],
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung
/ Neubau EFH mit Garage und Schwimmbad
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ reichte am 19. September 2018
ein Baugesuch für ein Einfamilienhaus mit Garage und Pool auf seinem am Hang
gelegenen Grundstück GB [xx] Nr. […] an der […]strasse ein. Das Projekt sieht
ein teilweise in den Hang gegrabenes Erdgeschoss, ein auskragendes Obergeschoss
und ein Attikageschoss vor (Bezeichnung gemäss Bauplänen). Im Garten soll ein
Betonpool errichtet werden. Die Zufahrt soll ab der […]strasse durch eine
geschützte Hecke erfolgen. Das Bauvorhaben wurde vom 15. - 29. November 2018
publiziert.
B.___, die das Haus an der […]strasse […]
auf dem nordöstlich angrenzenden Grundstück Nr. [xy] bewohnt, erhob Einsprache
und machte geltend, ihre Aussicht werde verbaut, da das Gebäude ein Stockwerk
zu hoch sei. Zudem halte der geplante Bau den Abstand und die Gebäudelänge
nicht ein, überschreite die Ausnützung und gefährde die Grünfläche. Das
Baugesuch erfordere verschiedene Ausnahmebewilligungen, welche jedoch nicht
publiziert gewesen seien.
Die Bau-, Werk- und Planungskommission
der Einwohnergemeinde […] (BWPK) wies die Einsprache ab und erteilte am 14.
März 2019 die Baubewilligung.
2. Mit Eingabe vom 21 März 2019 erhob
Rechtsanwalt Michael Grimm für die Einsprecherin Beschwerde beim Bau- und
Justizdepartement (BJD) mit den Anträgen, der Entscheid der Gemeinde sei
aufzuheben und das Baugesuch in der öffentlich aufgelegten Fassung nicht zu
bewilligen. Innert verlängerter Frist erfolgte am 2. Mai 2019 die
zusätzliche Begründung. Darin wurden primär die fehlenden Voraussetzungen für
eine Erschliessung durch die Hecke und für ein Attikageschoss gerügt, daneben
auch die Gebäudehöhe und Gebäudelänge und die Einpassung in die Umgebung. Die BWPK
stellte am 28. Mai 2019 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Eingabe
vom 24. Juni 2019 stellte Rechtsanwalt Stefan Wirz für den Baugesuchsteller den
Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
3. Mit Verfügung vom 11. November 2019
hiess das Bau- und Justizdepartement die Beschwerde gut, hob den Bauentscheid
der BWPK auf und verweigerte die Baubewilligung. Die Erschliessung durch die
geschützte und nicht verlegbare Hecke sei auch mittels einer
Ausnahmebewilligung unzulässig, es bedürfe eines Nutzungsplanverfahrens. Das
Grundstück des Baugesuchstellers sei zurzeit gar nicht erschlossen. Alle
weiteren Einwände prüfte das Departement nicht mehr. Die Verfahrenskosten von
CHF 1'500.00 auferlegte es dem Baugesuchsteller, ebenso eine Parteientschädigung
zu Gunsten der Einsprecherin im Betrag von CHF 8'119.70.
4. Der Baugesuchsteller (nachfolgend
Beschwerdeführer) erhob am 22. November 2019 Beschwerde gegen den Entscheid des
BJD und stellte das Begehren, dessen Verfügung sei aufzuheben und in
Bestätigung des Entscheides der Gemeinde die Baubewilligung zu erteilen.
Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Als Verfahrensantrag verlangte er, es sei eine mündliche Verhandlung
durchzuführen.
Die Vorinstanz stellte am 12. Dezember
2019 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Auch die Einsprecherin
verlangte in ihrer Stellungnahme vom 29. Januar 2020, die Beschwerde sei
abzuweisen. Die BWPK hatte bereits in ihrer als Beschwerde bezeichneten Eingabe
vom 21. November 2019 verlangt, die Verfügung des Departementes sei aufzuheben
und die Baubewilligung zu schützen.
Baugesuchsteller und Einsprecherin blieben
in ihren weiteren Eingaben vom 19. Februar, 2. März, 13. März und 25. März
2020 bei ihren Anträgen. Auf den Inhalt ihrer Eingaben wird, soweit notwendig,
in den folgenden Erwägungen eingegangen,
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist rechtzeitig (§ 67
Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11) und formrichtig (§ 68 Abs. 1 VRG) eingereicht worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel (§ 66 VRG), das
Verwaltungsgericht zuständige Beschwerdeinstanz
(§ 29 VRG, § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12, § 2 Abs. 3 Kantonale Bauverordnung, KBV, BGS 711.61). Der vor der Vorinstanz unterlegene
Beschwerdeführer, dessen Bauprojekt abgelehnt wurde, ist durch diesen Entscheid
besonders betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung. Er ist deshalb zur Beschwerde legitimiert (§ 12 VRG). Auf seine
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Verwaltungsgerichtliche
Beschwerdeverfahren werden nach kantonalem Recht aufgrund der Akten
entschieden. Es sind schriftliche Verfahren (§ 71 VRG). Der Beschwerdeführer
verlangt die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestützt auf Art. 6
Ziff. 1 EMRK. Diese Bestimmung garantiert dem Einzelnen bei Einschränkungen
seines Eigentumsrechts den Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung. Nicht
anwendbar ist Art. 6 EMRK allerdings, wenn lediglich die Einhaltung öffentlich-rechtlicher
Bestimmungen verfolgt wird (BGE 127 I 44 S. 46 mit Hinweisen). Ob bei der
Ausgangslage, wie sie im vorliegenden Fall besteht, tatsächlich ein «ziviles»
Recht» im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zur Debatte steht, muss jedoch
offenbleiben, da der Anspruch in der gegenwärtigen Situation mit dem Anspruch
des Beschwerdeführers auf Entscheidung innert zumutbarer Frist (Art. 29 Abs. 1
Bundesverfassung) in Konkurrenz steht. Weil eine öffentliche Verhandlung mit
Publikum unter der Geltung des Notrechts momentan und auf unbestimmte Zeit
nicht durchführbar ist, ist der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen
und auf Grund der Akten zu entscheiden, zumal weder ein Augenschein noch eine
Parteibefragung, also auch keine Parteiverhandlung ohne Öffentlichkeit,
erforderlich sind.
3.
Der Beschwerdeführer macht neben der
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten wie der Eigentumsgarantie, des
Rechtsgleichheitsgebots und des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes auch die formelle
Rüge einer Gehörsverletzung geltend. Diese ist vorweg zu prüfen, da je nach
Ergebnis eine weitere Prüfung der Beschwerde unterbleiben und der Entscheid
aufgehoben werden muss. Die Gehörsverletzung sieht der Beschwerdeführer darin,
dass die Begründung der vorinstanzlichen Verfügung zu knapp ausgefallen sei. Es
fehle an einer vertieften Auseinandersetzung mit der Sache, da das BJD kurzerhand
den Heckenschutz als absolut und das Grundstück als unerschlossen betrachtet
habe, obwohl die Gemeinde vom Gegenteil ausgehe. Die Begründung der
Schlussfolgerung bestehe aus genau einem Satz.
Die Vorinstanz äusserte sich in
angefochtenen Verfügung in mehreren Erwägungen (Erw. 4 bis Erw. 8) mit dem
Problem der im Zonenplan eingetragenen geschützten Hecke und legte dar, weshalb
ihrer Auffassung nach diese Situation dazu führe, dass eine Erschliessung ab
der […]strasse nicht zulässig und die strassenmässige Erschliessung des
Grundstücks deshalb nicht gelöst sei. Der Beschwerdeführer war aufgrund dieser
Erwägungen problemlos in der Lage, eine Beschwerdebegründung zu verfassen und
sich mit der unmissverständlich dargelegten Auffassung der Vorinstanz sachgerecht
auseinanderzusetzen. Eine Verletzung seines Gehörsanspruchs wegen ungenügender
Begründung liegt nicht vor. Ob die Begründung stichhaltig ist, ist keine Frage
des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Überprüfung.
4.
Der Beschwerdeführer hält daran fest,
dass das BJD auf die Beschwerde der Einsprecherin gar nicht hätte eintreten
dürfen, weil sie primär öffentliche Interessen wie den Heckenschutz geltend
gemacht und im Beschwerdeverfahren neue Rügen vorgebracht habe. Die Vorinstanz
hat sich zu diesen Rügen in den Erwägungen 2 und 3 ihres Entscheides
ausführlich und richtig geäussert. Neue Rügen sind wie neue Beweismittel
zulässig und die Prüfung der Legitimation erfolgt nicht rügebezogen; als direkte
Nachbarin wie als unterlegene Verfahrensbeteiligte war die Einsprecherin ohne
Weiteres zur Beschwerde legitimiert. Auf die Begründung der Vorinstanz kann in
diesen Punkten verwiesen werden.
5.
Das BJD hat die Beschwerde
gutgeheissen, weil die strassenmässige Erschliessung des Grundstücks durch die
geschützte Hecke nicht zulässig und das Grundstück deshalb unerschlossen bzw.
nicht baureif sei. Diese Begründung erweist sich in mehrfacher Hinsicht als
falsch.
5.1
Das Grundstück, auf welchen gebaut
werden soll, liegt in der Bauzone im Siedlungsgebiet der Gemeinde, und zwar in
der Einfamilienhauszone (Bauzonenplan, genehmigt mit RRB Nr. 450 vom 28.
Februar 2000). Mit der Zonenplanung hat die Gemeinde jeweils auch die
Erschliessung zu planen, sowohl für die öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen
wie für den Verkehr. Die Gemeinde ist dieser Pflicht nachgekommen. Die
strassenmässige Erschliessung ergibt sich aus den gleichzeitig mit der
Zonenplanung erstellten und genehmigten Erschliessungsplänen, in welchen für
jedes einzelne Grundstück die bestehende oder vorgesehene Erschliessung
aufgezeigt ist, für das im Streit liegende Grundstück im Plan 22 im Massstab
1:500 (vgl. die Kopie in den Unterlagen BJD, «Internes», Plan 112-192). Daraus
geht hervor, dass für das Grundstück an der […]strasse im Unterschied etwa zu
den benachbarten Grundstücken Nr. […] bis […] oder zu den Grundstücken Nr. […]
bis […] am […]weg (….) keine andere oder weitere, zum Beispiel private oder
rückwärtige, Erschliessung vorgesehen ist, was nur den Schluss zulässt, dass es
durch die […]strasse erschlossen wird.
5.2
Der von der Vorinstanz gezogene
Schluss, das Grundstück sei im jetzigen Zeitpunkt noch gar nicht erschlossen
und deshalb nicht bebaubar, ist auch in Anwendung des Bundesrechts falsch. Nach
dem Bundesgesetz über die Raumplanung, auf das sie sich beruft, ist ein
Grundstück dann als Baugrundstück erschlossen, wenn eine für die betreffende
Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen Wasser-, Energie-
und Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen
Aufwand möglich ist (Art. 19 Abs. 1 RPG). Das Gemeinwesen hat die Bauzonen
innerhalb der im Erschliessungsprogramm vorgesehenen Frist zu erschliessen
(Art. 19 Abs. 2 RPG). Ausnahmen innerhalb der Bauzonen regelt das kantonale
Recht (Art. 23 RPG).
Bundesrechtlich genügt also vollständig,
dass eine Erschliessungsstrasse bis nahe zum Grundstück führt. Eine Zufahrt bis
zur Haustüre ist nicht gefordert. Es genügt beispielsweise für den Zugang auch
ein Fussweg. Strassenmässig ist das Grundstück des Beschwerdeführers somit
raumplanungsrechtlich genügend erschlossen, zumal nicht behauptet wird, ein
Zugang durch das schon vorhandene Tor im Zaun entlang der Strasse (Beilage 5
des Beschwerdeführers) und durch die Hecke wäre nicht zulässig oder unbewilligt.
Dass die notwendigen Leitungen für Wasser, Energie und Abwasser nicht in der
Nähe lägen, wird nicht behauptet.
5.3
Dass auch die Gemeinde der Ansicht
ist, das Grundstück sei verkehrsmässig durch die […]strasse erschlossen, ergibt
sich, wie dargelegt, bereits aus ihrer Planung. Es sind in den relevanten
Erschliessungsplänen keine weiteren öffentlichen oder privaten Strassen geplant
und in einem Erschliessungsprogramm enthalten. Es ist deshalb davon auszugehen,
dass die Zonen- und die detaillierte Erschliessungsplanung, die gleichzeitig
und durch dieselben Behörden – durch die BWPK als vorberatende Kommission und
den Gemeinderat als zuständige Planungsbehörde – erfolgten und keine Vorbehalte
hinsichtlich weiterer zusätzlicher Erschliessungsanlagen für das Grundstück des
Beschwerdeführers als notwendig erachteten, kohärent sind und die Erschliessung
des Grundstücks des Beschwerdeführers abschliessend regelten.
Diese Auffassung der zuständigen Behörde
der Gemeinde ergibt sich auch aus der am 31. August 2004 in Form einer
Verfügung beantworteten Voranfrage zur Erschliessung des Grundstücks. Die BWPK
entschied damals, nur relativ kurze Zeit nach Abschluss der
Ortsplanungsrevision und der Überarbeitung der kommunalen Erschliessungsplanung,
dass das Grundstück Nr. […] über die […]strasse durch die Hecke zu erschliessen
sei bzw. eine Zufahrt durch die Hecke erfolgen könne.
Dass die Gemeinde mit dem Verzicht auf
eine nachträgliche Ermächtigung der BWPK zur Beschwerdeerhebung die Auslegung
des BJD akzeptiert habe, wie die Einsprecherin schreibt, ist eine gewagte
Dispositiv
Interpretation. Der Gemeinderat hat wohl eher erkannt, dass eine
Beschwerdeerhebung durch die Gemeinde unnötig war, da die Verfügung bereits
durch den Beschwerdeführer angefochten wurde, und dass zudem die Legitimation
der Gemeinde fraglich war, hatte sie doch bisher nicht als Partei am Verfahren
teilgenommen. Zudem ist auch aus dem Wortlaut ihres Schreibens eher zu
schliessen, dass sie die der Auffassung der BWPK teilte, wenn sie ihre Hoffnung
erklärte, dass die BWPK in einer Stellungnahme «gleichwohl» ihre Haltung
ausführlicher erläutern können (Schreiben vom 11. Dezember 2019 an das
Verwaltungsgericht).
5.4 Die Hecke entlang der […]strasse ist
nach dem verbindlichen Erschliessungsplan – im Zonenplan ist sie nur als
orientierender Inhalt aufgeführt – nicht ausdrücklich als verlegbar bezeichnet,
wie die Einsprecherin und die Vorinstanz zu Recht festhalten. Ob sie im
Umkehrschluss als nicht-verlegbar zu gelten hat oder nicht, ist aber gar nicht
relevant, gibt es doch gar kein Bestreben, sie zu verlegen, auch nicht durch
das hier zu beurteilende Baugesuch. Das Verlegen einer Hecke bedeutet, dass sie
am ursprünglichen Ort entfernt und anderswo auf dem Grundstück oder auch nur
irgendwo in der Nähe als Ersatz neu gepflanzt wird. Hier geht es aber lediglich
um eine relativ geringe Durchbrechung der bestehenden Hecke, die als solche
entlang der Grundstücksgrenze zur […]strasse bestehen bleiben soll. Von etwa
240 m2 der zusammenhängenden Heckenfläche auf den Grundstücken
Nrn. […] und […] sollen für die Durchfahrt etwa 22 m2 gerodet und
unmittelbar daneben auf dem Grundstück im gleichen Ausmass neu angepflanzt
werden. Es geht also in der Terminologie des Gesetzes bzw. der Verordnung über
den Natur- und Heimatschutz (§ 20 Abs. 1 und Abs. 3 NHV, BGS 435.141) nicht um
eine Entfernung, sondern um eine Verminderung der Hecke. Die geschützte Hecke
als Ganzes umfasst im Übrigen auch die Teile weiter südlich an der […]strasse
auf dem Grundstück Nr. […] und die Fortsetzung nordöstlich der Strasse auf den
Grundstücken Nr. […] und Nr. […] (vgl. Beilagen 6 und 9 zur Beschwerde). Die
ganze Hecke bleibt an ihrem Ort und in ihrem Ausmass bestehen, auch wenn für
die Zufahrt zum Grundstück des Beschwerdeführers ein 3 m breiter Unterbruch mit
gleichzeitiger Ersatzanpflanzung erlaubt wird.
Der vom BJD in der Vernehmlassung
zitierte Entscheid des Verwaltungsgerichts (SOG 2012 Nr. 21) ist nicht
einschlägig, da es damals um das vollständige Entfernen einer Hecke und deren
Neupflanzung auf einem anderen Teil des grossen Grundstücks ging, also
eindeutig um eine Verlegung, wie sich auch der entsprechenden Erwägung (E. 4 c)
entnehmen lässt. Eine Ausnahmebewilligung für das vollständige Verlegen war
deshalb nicht zulässig. Die Schlussfolgerung, dass eine Hecke, welche nicht
verlegt werden dürfe, erst recht nicht durchbrochen oder vermindert werden dürfe,
widerspricht der Logik des Gesetzes und auch dem
Verhältnismässigkeitsgrundsatz. Eine geringe Durchbrechung (Verminderung) geht
wesentlich weniger weit als eine vollständige Entfernung (Verlegung). Ein
solcher Eingriff ist deshalb eher zulässig als eine Verlegung. Bei einer
verlegbaren Hecke wäre die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung zur
Verminderung überhaupt nicht notwendig und die Unterscheidung zwischen
verlegbaren und nicht verlegbaren Hecken in der Planung machte keinen Sinn. Bei
einer nicht verlegbaren Hecke ist deshalb eine Ausnahmebewilligung zur
Verminderung nicht generell unzulässig. Dem grundsätzlichen Schutz der Hecke
trägt das Gesetz dadurch Rechnung, dass bereits bei einer Verminderung gleichwertiger
(Flächen-)Ersatz zu schaffen ist.
5.5 Die NHV sieht in § 20 Abs. 2
ausdrücklich vor, dass die örtliche Baubehörde innerhalb der Bauzone aus
wichtigen Gründen Ausnahmen vom Verbot der Entfernung oder Verminderung von
Hecken gewähren kann. Diese Ausnahmekompetenz des kantonalen Rechts entspricht
dem Raumplanungsrecht des Bundes, welches für Ausnahmen innerhalb der Bauzone
die Kantone als zuständig erklärt (Art. 23 RPG). Ausnahmebewilligungen dienen
dazu, gesetzlich nicht gewollte Härten auszugleichen und dem
Verhältnismässigkeitsgrundsatz Rechnung zu tragen. Nach der allgemeinen Regel
von § 67 KBV kann die Baubehörde bei ausserordentlichen Verhältnissen Ausnahmen
von einzelnen Vorschriften der Verordnung gewähren, wenn ihre Einhaltung eine
unverhältnismässige Härte bedeutete und weder öffentliche noch schützenswerte
private Interessen verletzt werden. Genau eine solche ausserordentliche Situation
liegt hier offensichtlich vor. Eine genügende Zufahrt auf das Grundstück,
welche nach kantonalem Recht (§ 53 KBV) gefordert ist, damit auf einem
Grundstück ein Gebäude errichtet werden darf, ist nur durch die entlang der
ganzen Grenze zwischen der Erschliessungsstrasse und dem Grundstück verlaufende
Hecke möglich. Auf das Erteilen einer solchen Ausnahme besteht demnach sogar
ein Anspruch.
Aus den Unterlagen in den Akten zeigt
sich im Übrigen, dass bei derselben Hecke früher für die Errichtung der
Stichstrasse südlich des Grundstücks Nr. […] bereits eine Ausnahme gemacht
wurde, indem die dort ursprünglich durchgehende Hecke unterbrochen und in der Nordostecke
des Grundstücks Nr. […] kompensiert wurde (Beilage 9 zur Beschwerde).
In der kantonalen Heckenschutzrichtlinie
ist schliesslich unter Ziff. 3.1 explizit festgehalten, dass ein wichtiger
Grund im Sinne von § 20 Abs. 3 NHV insbesondere vorliegen kann, wenn ein
Grundstück in der Bauzone wegen einer Hecke nicht [anders] erschlossen werden
kann.
Nicht umfasst von einem Anspruch auf
eine solche Ausnahmebewilligung sind indessen nicht zwingend notwendige
bauliche Anlagen innerhalb der Hecke und der Heckenbaulinie. Betonmauern,
asphaltierte oder mit Verbundsteinen belegte und unnötig grosse Flächen oder
sogar Autoabstellplätze innerhalb des Heckenabstandes dürften kaum (ausnahme-)bewilligungsfähig
sein (vgl. Ziff. 3.1 al. 2 der Heckenschutzrichtlinie).
5.6 Die Begründung der vorinstanzlichen
Verfügung hält also nicht stand, soweit darin geltend gemacht wird, das
Grundstück sei strassenmässig nicht erschlossen und nicht mittels
Ausnahmebewilligung für eine Durchfahrt durch die Hecke erschliessbar. Die
Beschwerde erweist sich diesbezüglich als begründet.
6. Die Beschwerde ist also gutzuheissen
und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Da das BJD die weiteren
Voraussetzungen für das Erteilen der Baubewilligung bzw. die weiteren
vorgebrachten Rügen nicht geprüft hat, ist die Sache im Sinne des
Eventualantrages zu neuem Entscheid an das Departement zurückzuweisen.
7. Bei diesem Ergebnis hat die
unterliegende Einsprecherin die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu
tragen, die auf CHF 2'000.00 festzulegen sind. Die Einsprecherin hat zudem dem
Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von CHF 8'208.70, entsprechend der eingereichten
Honorarnote, zu bezahlen.
Die Kosten und Parteientschädigungen für
das bereits durchgeführte Verfahren vor der Vorinstanz sind von dieser im neuen
Verfahren neu festzulegen.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 11. November 2019 aufgehoben und
die Angelegenheit zu neuem Entscheid an das Departement zurückgewiesen.
2. B.___ hat die verwaltungsgerichtlichen
Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 zu bezahlen.
3. B.___ hat A.___ für das
verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 8'208.70
(inkl. Auslagen und MWSt.) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad