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Entscheid

VWBES.2019.414

Baubewilligung / Mobilfunkanlage

8. September 2020Deutsch19 min

2018 stellte die Swisscom (Schweiz) AG bei der Bau- und Werkkommission (BWK) C.___

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom

8. September 2020

Es wirken mit:

Präsidentin

Scherrer Reber

Oberrichter

Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin

Gottesman

In Sachen

1. A.___

2. B.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Bau- und Justizdepartement,

2. Bau- und Werkkommission der

Einwohnergemeinde C.___,

3. Swisscom (Schweiz) AG, vertreten

durch D.___

Beschwerdegegner

betreffend Baubewilligung / Mobilfunkanlage

zieht das

Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 5. Dezember

2018 stellte die Swisscom (Schweiz) AG bei der Bau- und Werkkommission (BWK) C.___

ein Baugesuch zur Errichtung einer Mobilfunkanlage auf GB [...] Nr. [...]. Die

geplante Antennenanlage von rund 5 m soll auf einem bestehenden

mehrgeschossigen Gebäude in der ein- bis zweigeschossigen Gewerbezone mit

erlaubter Wohnnutzung erstellt werden. Grundeigentümerin der Liegenschaft ist

die Einwohnergemeinde C.___.

2. Das

Baugesuch wurde in der Zeit vom 10. Januar 2019 bis 24. Januar 2019

öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist gingen fünf Einsprachen, darunter

eine Sammeleinsprache von 274 Personen, ein.

3. Die Bau-

und Werkkommission C.___ erteilte mit Entscheid vom 24. April 2019 keine

Baubewilligung (Ziff. 2). Zur Begründung wurde ausgeführt, das Gebäude, auf

welchem die Antenne stehe, sei zu hoch für die entsprechende Zone und daher

nicht zonenkonform. Durch die Antenne auf dem Dach werde das bestehende, nicht

zonenkonforme Gebäude zusätzlich verändert und die Situation verschlechtert,

sodass die Immissionen des Gebäudes auf die Nachbarschaft zunähmen (Ideelle,

Sicht). Es wurde auf § 34ter Planungs- und Baugesetz (PBG, BGS 711.1)

verwiesen. Die Einsprachen wurden allerdings mehrheitlich abgewiesen (Ziff. 1).

4. Gegen diesen

Entscheid erhob B.___ mit Eingabe vom 2. Mai 2019 Beschwerde beim Bau- und

Justizdepartement (nachfolgend BJD) und beantragte, die örtliche Baubehörde sei

anzuweisen, das Baugesuch zurückzuweisen. Es sei ihr zu untersagen, einen

Entscheid zu dem unvollständig eingereichten Baugesuch zu treffen.

5. A.___ wandte

sich mit Beschwerde vom 5. Mai 2019 ebenfalls an das BJD und stellte

folgende Rechtsbegehren:

1.

Es sei festzustellen, dass die Bau- und Werkkommission das rechtliche

Gehör der Einsprecher verletzt hat.

2.

Es sei festzustellen, dass Ziffer 1 des Entscheides der Bau- und Werkkommission

von C.___ vom 24. April 2019 keinerlei Rechtswirkungen auf die

«mehrheitlich abgelehnten Einsprachen» haben kann.

3.

Es sei festzustellen, dass der vom Gemeinderat mit der Swisscom

abgeschlossene Mietvertrag rechtswidrig abgeschlossen wurde und dementsprechend

gar kein Baugesuchsverfahren hätte stattfinden dürfen.

6. Mit

Beschwerde vom 6. Mai 2019 gelangte schliesslich die Swisscom (Schweiz) AG

an das BJD und beantragte, die Verfügung der Baubehörde C.___ sei aufzuheben

und ihr die Baubewilligung zu erteilen. Eventualiter sei das

Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss der Ortsplanungsrevision zu sistieren, alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

7. Mit

separaten Eingaben vom 23. Juni 2019 forderten A.___ und B.___ die

Sistierung des Beschwerdeverfahrens vor dem BJD.

8. Nach

Durchführung eines Schriftenwechsels erliess das BJD am 8. November 2019 folgende

Verfügung:

1.

Die Beschwerde der Swisscom (Schweiz) AG wird gutgeheissen und der

Entscheid der Bau- und Werkkommission C.___ vom 24 April 2019 aufgehoben.

2.

Auf die Beschwerde von B.___ wird nicht eingetreten.

3.

Auf die Beschwerde von A.___ wird nicht eingetreten.

4.

Die Baubewilligung für den Neubau einer Antennenanlage auf der

Liegenschaft [...], GB C.___ Nr. [...] wird gemäss den Baueingaben der Swisscom

(Schweiz) AG vom 5. Dezember 2018 mit folgenden Auflagen erteilt:

[…]

5.

B.___ hat einen Verfahrenskostenanteil von Fr. 500.00 zu bezahlen. […]

6.

A.___ hat einen Verfahrenskostenanteil von Fr. 500.00 zu bezahlen. […]

7.

Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.

9. Dagegen

erhoben A.___ und B.___ (nachfolgend Beschwerdeführer 1 und 2 genannt) mit

separaten Eingaben vom 21. November 2019 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragten jeweils, der Beschwerde sei die

aufschiebende Wirkung zu erteilen, die Verfügung des BJD vom 8. November

2019 sei aufzuheben und die von ihnen in ihren Beschwerden an das BJD

gestellten Rechtsbegehren seien gutzuheissen.

10. Mit

Vernehmlassung vom 3. Dezember 2019 beantragte das BJD, es sei den

Beschwerden keine aufschiebende Wirkung zu erteilen, die Beschwerden seien

abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge für die

Beschwerdeführer.

11. Die

Swisscom (Schweiz) AG beantragte mit Stellungnahme vom 9. Dezember 2019,

den beiden Beschwerden sei keine aufschiebende Wirkung zu erteilen und die

Beschwerden seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge

zu Lasten der Beschwerdeführer.

12. Mit

verfahrensleitender Verfügung vom 10. Dezember 2019 wurde den Beschwerden

keine aufschiebende Wirkung erteilt.

13. Der

Beschwerdeführer 2 äusserte sich mit Eingabe vom 13. Dezember 2019 erneut in

der Sache.

14. Die Bau-

und Werkkommission C.___ verzichtete mit Eingabe vom 11. Dezember 2019 auf

eine Stellungnahme und verwies auf ihren Entscheid vom 24. April 2019 und

ihre Stellungnahme an das BJD vom 6. Juli 2019.

15. Der Beschwerdeführer

2 liess sich mit Eingabe vom 23. Februar 2020 erneut vernehmen

16. Der

Beschwerdeführer 1 äusserte sich mit Stellungnahme vom 7. März 2020

nochmals in der Sache und stellte diverse Beweisanträge.

17. Die

Swisscom (Schweiz) AG teilte am 20. März 2020 mit, dass auf weitere Ausführungen

verzichtet werde.

18. Der

Beschwerdeführer 2 äusserte sich mit Eingabe vom 23. März 2020 dahingehend,

dass er sich den Beweisanträgen des Beschwerdeführers 1 anschliesse.

19. Der

Beschwerdeführer 1 nahm am 29. März 2020 erneut Stellung.

20. Auf die

Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im

Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.1

Die

Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges

Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Soweit

die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und seitens des

Beschwerdeführers 2 zudem die Rückweisung an die Baubehörde verlangt wird,

ist auf die Beschwerden einzutreten.

1.2

Der

Beschwerdeführer 1 verlangt einerseits die Aufhebung des angefochtenen

Entscheids und wiederholt andererseits die drei Feststellungsanträge, welche er

schon vor der Vorinstanz gestellt hat. Voraussetzung eines

Feststellungsbegehrens ist das Vorliegen eines Feststellungsinteresses. An

diesem fehlt es namentlich, wenn der Beschwerdeführer bereits Rechtsschutz

durch ein Leistungs- oder Gestaltungsbegehren erlangen könnte (Paul Oberhammer,

in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,

Basel 2010, Art. 88 ZPO N 9/17). Bei Gutheissung der Beschwerde wird der

vorinstanzliche Entscheid aufgehoben und die Baubewilligung verliert ihre

Gültigkeit. Mit Blick auf die beantragte Aufhebung des vorinstanzlichen

Entscheides ist nicht ersichtlich, welchen zusätzlichen Nutzen die beantragten

Feststellungen bringen könnten. Entsprechend ist auf die drei

Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers 1 nicht einzutreten. Die

Überlegungen des Beschwerdeführers 1 bleiben indes nicht ungehört. Auf die Beschwerdebegründung

und die darin vorgebrachte Kritik am vorinstanzlichen Entscheid wird nachfolgend

einzugehen sein.

2.

Die

Beschwerdeführer beantragen die Befragung dreier Zeugen. Gemäss § 52 Abs. 1

Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) sind die Verwaltungsge­richtsbehörden

nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Sie können von Amtes wegen

Beweiserhebungen anordnen. Vorliegend geht der Sachverhalt genügend klar aus

den Akten hervor. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse,

die nicht bereits Eingang in Rechtsschriften und Akten gefunden haben, aus den

Zeugenbefragungen hervorgehen könnten. Vom entsprechenden Beweisantrag kann

somit in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs

abgesehen werden (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen). Aus dem gleichen

Grund erübrigt es sich auch, die von den Beschwerdeführern beantragten weiteren

Beweise abzunehmen. Die Angelegenheit ist hinreichend aktenkundig.

3.

Die

Beschwerdeführer rügen in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen

Gehörs durch die kommunale Baubehörde. Der Beschwerdeführer 1 bringt vor, die

Einsprecher seien weder von der Möglichkeit zur Stellungnahme seitens der

Swisscom (Schweiz) AG (Schreiben vom 31. Januar 2019) noch von der

erfolgten Stellungnahme vom 25. Februar 2019 in Kenntnis gesetzt worden.

Aus der Begründung des erstinstanzlichen Entscheides gehe zudem nicht hervor,

welche Einsprachen aus welchen Gründen abgewiesen worden seien. Diese Gehörsver­letzungen

würden seitens der Swisscom (Schweiz) AG nicht bestritten. Jedenfalls sei den

Einsprechern, deren Einsprachen mehrheitlich abgelehnt worden seien, das Recht

genommen worden, gegen den Entscheid der kommunalen Baubehörde beim BJD

Beschwerde führen zu können. Der Beschwerdeführer 2 moniert, ihm sei im Rahmen

der Einsprache die Einsicht in die Baugesuchsakten der Liegenschaft [...]

verweigert worden.

3.1

Der

Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV,

SR 101) dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein

persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar,

welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere

das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung

eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise

beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen

gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken

oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist,

den Entscheid zu beeinflussen (BGE 133 I 270 E.3.1 S. 277). Der

verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst in den Verfahren vor

Verwaltungs- und Gerichtsbehörden auch das Recht, von den eingereichten

Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können (sog.

Replikrecht: BGE 133 I 98 E. 2.1, BGE 138 I 154 E. 2.3.2).

3.2

Aus dem

Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV wird die Pflicht der

Behörden abgeleitet, ihre Entscheide so zu begründen, dass sie sachgerecht

angefochten werden können. Die Begründung muss daher kurz die Überlegungen

nennen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Dagegen ist nicht

erforderlich, dass sie sich mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem

rechtlichen Einwand ausdrücklich auseinandersetzt (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236;

133.

III 439 E. 3.3 S. 455; 134 I 83 E. 4.1 S. 88). Nach der Rechtsprechung

haben die Einsprecher jedoch bei einer Abweisung des Baugesuchs keinen Anspruch

auf eine Auseinandersetzung mit ihren Einsprachen, weil ein Bauabschlag für sie

keine Beschwer begründet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_205/2015 vom

29.

Oktober 2015, E. 3.1. m.w.H.)

3.3

Der von

den Beschwerdeführern verlangte zweite Rechtsschriftenwechsel vor der

kommunalen Baubehörde liegt in deren Ermessen. Das

Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) sieht einen solchen nur im

Beschwerdeverfahren, und soweit er nötig ist, vor (§ 34 Abs. 2 VRG). Da die

örtliche Baubehörde die Baubewilligung verweigerte, ist nicht zu beanstanden,

dass die Beschwerdeführer erst zusammen mit dem Entscheid der Baubehörde vom

24.

April 2019 über die Stellungnahme der Swisscom (Schweiz) AG vom

25.

Februar 2019 orientiert worden sind, auch wenn eine Zustellung der

Stellungnahmen an die Einsprecher in solchen Fällen zu empfehlen ist. Aus dem

gleichen Grund war es sodann nicht erforderlich, auf die Einwände der

Einsprecher detailliert einzugehen, zumal den Anliegen im Ergebnis entsprochen

worden ist. Ein solcher Entscheid begründet denn auch keine Beschwer für die

Einsprecher. Zudem wurde eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs im

Beschwerdeverfahren geheilt, da das BJD über die gleiche Kognition verfügt wie

die kommunale Baubehörde. Mit Blick darauf ist auch unproblematisch, dass dem

Beschwerdeführer 2 erst mit Schreiben der örtlichen Baubehörde vom

27.

September 2019 Einsicht in die verlangten Bauakten gewährt worden ist.

Zu bedenken ist auch, dass es sich dabei nicht um die üblichen Baugesuchsakten,

sondern um die Bauakten zur streitbetroffenen Standortliegenschaft handelte. Eine

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor.

4.

Nicht zu

beanstanden ist, dass die Vorinstanz auf die Beschwerden der Beschwerdeführer mangels

Rechtsschutzinteresse nicht eingetreten ist. Die Beschwerdelegitimation im

Verfahren vor dem BJD richtet sich nach § 12 Abs. 1 VRG. Danach ist zur

Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine

Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges

Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Aufgrund der verweigerten

Baubewilligung durch die Baubehörde sind die Beschwerdeführer, welche sich

gegen die geplante Mobilfunkanlage zur Wehr setzen, im erstinstanzlichen

Verfahren als obsiegende Parteien zu betrachten. Entsprechend wurden die Beschwerdeführer,

wie bereits in E. 3.3 hiervor erwähnt, durch den Entscheid der Baubehörde nicht

beschwert. Die Beschwerdeführer konnten ihre Argumente vor dem BJD ohnehin in

dem von der Swisscom (Schweiz) AG angestrengten Beschwerdeverfahren in der

Rolle als Beschwerdegegner einbringen. Erst die Erteilung der Baubewilligung

durch das BJD beschwerte die Beschwerdeführer.

5.

Zu

überprüfen bleibt die von der Vorinstanz erteilte Baubewilligung für den Neubau

einer Mobilfunkantennenanlage. Die Antenne wird den Dachfirst des Gebäudes an

der [...], GB C.___ Nr. [...], rund 5 m überragen. Das entsprechende Grundstück

befindet sich in der ein- bis zweigeschossigen Gewerbezone mit erlaubter

Wohnnutzung.

6.

Die

Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen aus, Mobil­funkanlagen

seien Infrastrukturanlagen, welche die Bevölkerung mit Fernmelde­diensten

versorgten. Sie gehörten grundsätzlich in die Bauzone und seien prinzipiell

auch in allen Bauzonen zulässig, es sei denn, in einzelnen Bauzonen würden

besondere Vorschriften gelten, die z.B. den Bau einer Antenne explizit

verbieten würden. In der hier geltenden Gewerbezone mit Wohnnutzung sei dies

nicht der Fall. Mobilfunkanlagen seien aus technischen Gründen auf eine gewisse

Höhe angewiesen. Aus diesem Grund würden sie häufig auf dem Dach bestehender

Gebäude errichtet. Tatsächlich handle es sich bei der Baute, auf deren Dach die

Antenne montiert werden solle, um eine drei-, vermutlich sogar viergeschossige

zonenwidrige Baute, welche die zulässige Höhe deutlich überschreite. Dadurch

könne die Höhe des Antennenmasts allerdings verringert werden. Durch die

Antenne werde indes weder die Höhe der Baute noch deren Geschossigkeit

geändert. Durch den Antennenbau werde die Baute selbst und die bestehende

Nutzung des Gebäudes gar nicht tangiert. Vielmehr könnte die Antenne auch auf

einen Mast neben dem Gebäude erstellt werden und wäre – bei Einhaltung der

einschlägigen Bestimmungen – grundsätzlich bewilligungsfähig. Die Bestimmung

von § 34ter Planungs- und Baugesetz (PBG, BGS 711.1) sei hier somit

nicht anwendbar. Weiter könnten ideelle Immissionen zur Verhinderung eines Mobil­funkstandorts

im öffentlich-rechtlichen Verfahren nur vorgebracht werden, wenn eine

entsprechende gesetzliche Grundlage in der kommunalen Zonenordnung verankert

sei, was hier nicht der Fall sei. Ein Gestaltungsplan, wie vom Beschwer­deführer

2.

verlangt, sei für eine Antennenanlage auf einem Dach ohne planerischen

Nutzen. Der Erlass eines Gestaltungsplans könne im Übrigen nicht dazu dienen,

das Umweltschutzrecht des Bundes auszuhebeln.

7.

Soweit der

Beschwerdeführer 1 vorbringt, es liege kein Mietvertrag der Gemeinde mit der

Swisscom (Schweiz) AG als Mieterin vor, übersieht er, dass im

Baubewilligungsverfahren lediglich geprüft wird, ob dem Bauvorhaben

öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Private Rechte sind dagegen

grundsätzlich auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen und werden durch die

Baubewilligung nicht berührt (Urteil des Bundesgerichts 1C_172/2007 vom 17.

März 2008, E. 4.4). Ohnehin wird die Swisscom (Schweiz) AG mit der Erteilung

der Baubewilligung lediglich berechtigt und nicht verpflichtet, das Bauvorhaben

zu realisieren. Vor diesem Hintergrund ist auch die vom Beschwerdeführer 2 als

Entwurf eingereichte, nicht unterzeichnete Vereinbarung zwischen der Gemeinde

und der Swisscom (Schweiz) AG, welche eine vorzeitige Auflösung des Mietvertrags

für die streitige Mobilfunkanlage zum Inhalt hat, nicht weiter von Bedeutung.

8.

Die

Gewerbezone dient der Erhaltung und angemessenen Erweiterung bestehender

Gewerbebetriebe im Wohngebiet (§ 11 kommunales Zonenreglement). Der

Beschwerdeführer 2 verlangt, dass der Bau der Mobilfunkantenne der

Gestaltungsplanpflicht unterstellt wird. Funkanlagen sind nun aber, worauf in

anderem Zusammenhang noch näher einzugehen sein wird, keine Betriebe im

baurechtlichen Sinne (Verwaltungsgericht Zürich, RB 1998 Nr. 96, S. 157 ff.).

Die Überwachung und Wartung der Antenne erfordert nur eine bescheidene

Aktivität. Darin unterscheidet sie sich nicht von anderen Infrastrukturanlagen.

Der Bau der Antenne stellt weder eine bauliche Erweiterung oder

Nutzungsänderung des bestehenden Gewerbebetriebes noch eine Ansiedlung eines

neuen Gewerbebetriebes dar. Die geplante Antenne untersteht deshalb grundsätzlich

nicht der Gestaltungsplanpflicht (vgl. so schon Urteil des Verwaltungsgerichts

des Kantons Solothurn VWBES.2001.185 vom 4. Dezember 2001, E. 3).

9.

Soweit die

Beschwerdeführer geltend machen, das bestehende Gebäude, auf welches die

Antenne zu stehen kommen solle, sei nicht zonenkonform, da es sich um ein

viergeschossiges und nicht wie vorgeschrieben maximal zweigeschossiges Gebäude

handle, sind sie damit nicht zu hören: Im vorliegenden Verfahren ist nicht über

die Rechtsmässigkeit des vorbestehenden Gebäudes zu befinden, auch wenn die maximale

Geschosszahl und die zulässige Gebäudehöhe überschritten sein dürfte. Bei

diesem Ergebnis ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer auch nicht zu beanstanden,

dass die Vorinstanz nicht weiter auf die Zonenkonformität der

Standortliegenschaft eingegangen ist. Auf die Besitzstandsgarantie ist in E. 13

hiernach noch einzugehen.

10.

In

gestalterischer Hinsicht hat die Gemeinde C.___ für die im vorliegenden Fall

massgebliche Gewerbezone G(W), in welcher die geplante Antenne zu stehen kommen

soll, keine Vorgaben gemacht. Die maximal zulässige Gebäudehöhe beträgt 7.5 m (Schema

der Zonenvorschriften im Anhang des kommunalen Zonenreglements). Diese

Vorschrift ist jedoch für Antennen nicht anwendbar. Mobilfunkanlagen sind aus

funktechnischen Gründen i.d.R. darauf angewiesen, das Dach des Standortgebäudes

und der umliegenden Bauten zu überragen; insoweit besteht ein sachlicher Grund,

Mobilfunkanlagen gegenüber anderen, der kommunalen Höhenbeschränkung

unterliegenden Gebäude- und Anlagenteilen zu privilegieren (Urteil des

Bundesgerichts 1C_248/2009 vom 13. April 2010, E. 3.3.1). Funkanlagen sind, wie

bereits erwähnt, keine Bauten, Anlagen oder Betriebe im baurechtlichen Sinne

(Verwaltungsgericht Zürich, RB 1998 Nr. 96, S. 157 ff.). Die Gemeinde hat im

Zonenreglement keine eigenständige Regelung für die Maximalhöhe von Antennen

Dispositiv

statuiert. Es kommen demnach die allgemeinen Einordnungsvorschriften zur Anwendung,

wonach sich Bauten und Anlagen typologisch in bestehende Strukturen

einzugliedern haben: Volumen, Gestaltung und Formgebung haben ästhetischen

Anforderungen zu genügen und sollen die Qualität der Umgebung fördern (§ 145 PBG; § 63 kantonale Bauverordnung, KBV, BGS 711.61). Gestützt auf

Ästhetikklauseln rechtfertigt sich in der Regel kein Bauabschlag für eine

Mobilfunkanlage. Das Aussehen solcher Anlagen kann zwar störend wirken, ist

aber technisch bedingt: Die Gestaltung ist durch die Funktion als Mobilfunkanlage

bestimmt, weshalb keine allzu hohen Anforderungen an die Ästhetik gelten dürfen

(Benjamin Wittwer: Bewilligung von Mobilfunkanlagen, Zürich etc. 2008, S. 95

f.; in diesem Sinn auch: Leitfaden Mobilfunk für Gemeinden und Städte, Hrsg:

BAFU, BAKOM, ARE, SSV, Schweiz. Gemeindeverband, Bern 2010, Ziff. 5.3.3 S. 47;

das Ganze zitiert aus: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn

VWBES.2012.257 vom 15. Oktober 2012, E. 6 b).

11. Mobilfunkantennen

sind als Infrastrukturbauten in Bauzonen nicht generell und unabhängig von

ihrem Verwendungszweck zulässig. Auch bei ihnen wird im ordentlichen

Baubewilligungsverfahren ein Bezug zu den Zonenflächen verlangt, auf welchen

sie erstellt werden sollen (Art. 22 Abs. 2 lit. a Raumplanungsgesetz [RPG], SR

700; BGE 133 II 321 E. 4.3.1). Innerhalb der Bauzonen können sie nur als

zonenkonform betrachtet werden, soweit sie hinsichtlich Standort und

Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Ort stehen, an

dem sie errichtet werden sollen, und im Wesentlichen Bauzonenland abdecken. Die

Zonenkonformität einer Infrastrukturbaute kann unter Umständen auch bejaht

werden, wenn sie der Ausstattung der Bauzone als Ganzem und nicht nur speziell

dem in Frage stehenden Bauzonenteil dient (BGE 133 II 321 E. 4.3.2,). Zudem ist

zulässig, dass eine in der Bauzone errichtete Mobilfunksendeanlage teilweise

auch Nichtbaugebiete erfasst. Von Bundesrechts wegen besteht innerhalb der

Bauzone keine Verpflichtung zur Standortkoordination und zur Prüfung von Alternativstandorten.

Auch ist bei der Errichtung von Mobilfunkantennen innerhalb der Bauzone weder

ein Bedürfnisnachweis noch eine Interessenabwägung erforderlich. Grundsätzlich

ist es Sache des kantonalen (bzw. kommunalen) Rechts und der Nutzungsplanung

festzulegen, in welchen Zonen welche Infrastrukturbauten zulässig sind.

Gemeinden und Kantone sind daher befugt, im Rahmen ihrer bau- und

planungsrechtlichen Zuständigkeiten, Bau- und Zonenvorschriften in Bezug auf

Mobilfunksendeanlagen zu erlassen, sofern sie die bundesrechtlichen Schranken

beachten. Sie können in kantonalen Planungsmassnahmen verlangen, dass eine

solche Anlage von ihren Dimensionen und ihrer Leistungsfähigkeit her der in

reinen Wohnzonen üblichen Ausstattung entspricht, nicht dagegen, dass die

Strahlung der Anlage nur gerade die Wohnzone abdeckt, was physikalisch

unmöglich wäre. Hat eine Gemeinde keine Planungsmassnahmen für

Mobilfunkantennen erlassen, bestimmt sich deren Zonenkonformität nach den

allgemeinen Grundsätzen (Urteil des Bundesgerichts 1C_642/2013 vom

7. April 2014, E. 4.1 m.w.H.).

12. Das

Bundesgericht hat namentlich entschieden, eine Mobilfunkanlage mit drei

UMTS-Antennen mit einer äquivalenten abgestrahlten Leistung (effective radiated

power, ERP) von insgesamt 4’500 Watt ERP (2’100, 1’800 und 600 WERP) sei

durchschnittlich und gehe nicht über das hinaus, was zur üblichen Ausstattung

einer Wohnzone mit Infrastrukturanlagen gehöre, weshalb eine funktionelle

Beziehung zu ihrem Standort bejaht werden könne (Urteile 1C_245/2013 vom 10.

Dezember 2013 lit. A und E. 2.4; 1C_642/2013 vom 7. April 2014, E. 4.4).

13. Die

vorliegend geplante Mobilfunkantenne in der Gewerbezone mit Wohn­nutzung weist

eine Gesamtleistung von 4'080 Watt ERP auf. Nachdem zudem keine kommunalen Bau-

und Zonenvorschriften zur Gestaltung vorhanden sind und eine Mobilfunkantenne

in der Gewerbezone aufgrund der einschlägigen Recht­sprechung als zonenkonform

zu qualifizieren ist, erweisen sich die Darlegungen des BJD als schlüssig.

Mangels Grundlage im kommunalen oder kantonalen Recht ist entgegen der Ansicht

des Beschwerdeführers 2 auch nicht zu prüfen, ob bessere Alternativstandorte

vorhanden sind. Im Übrigen ist nicht ersichtlich und insbe­sondere nicht

nachvollziehbar dargetan, inwiefern der Mast übermässige Auswir­kungen auf die

Nachbarschaft haben soll. Das Amt für Umwelt als kantonale Fachbehörde

bestätigte schliesslich mit Schreiben vom 19. Dezember 2018, dass die von den

Betreibern der Sendeanlage vorgelegten Immissionsprognosen für die

Mobilfunkanlage zeigen, dass die Grenzwerte der Verordnung über den Schutz vor

nichtionisierender Strahlung (NISV, SR 814.710) eingehalten werden. Da die

Antenne nicht als Gebäude gilt und die bestehenden Vorschriften betreffend

Gebäudehöhe und Geschosszahl nicht einhalten muss und der Zweck der Baute zudem

nicht tangiert wird, erweist sich die Besitzstandsgarantie gemäss § 34ter

PBG vorliegend nicht einschlägig.

14. Nach dem

Gesagten ergibt sich, dass die Baubewilligung zu Recht erteilt worden ist. Die

Beschwerden erweisen sich deshalb als unbegründet und sind abzuweisen, soweit

darauf eingetreten wird. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die

unterliegenden Beschwerdeführer die Kosten für das Verfahren vor dem

Verwaltungsgericht von CHF 2’000.00 je zur Hälfte zu tragen (§ 77 VRG i.V.m.

Art. 106 ff. der eidgenössischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Sie werden

mit den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.

Ein Anspruch

auf Ausrichtung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin Swisscom (Schweiz)

AG besteht nicht, da diese durch einen Rechtsanwalt des internen

Konzernrechtdiensts vertreten war, d.h. im eigenen Namen gehandelt hat (§ 76bis

Abs. 3 lit. b VRG).

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

A.___ und B.___ haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 2‘000.00 je zur Hälfte zu bezahlen.

3.

Parteientschädigung wird keine ausgerichtet.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman