VWBES.2019.418
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
16. Juni 2020Deutsch24 min
unterstützt werden, nachdem dieser zwei Anstellungen nur sehr kurz inne gehabt hatte.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom
16. Juni 2020
Es wirken mit:
Präsidentin
Scherrer Reber
Oberrichter
Stöckli
Oberrichter
Müller
Gerichtsschreiberin
Kaufmann
In Sachen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Urech, Urech Advokatur & Notariat
Beschwerdeführer
gegen
Departement
des Innern, vertreten durch Migrationsamt
Beschwerdegegner
betreffend Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
zieht das
Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___
(geb. 1975 in Algerien, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) reiste am
18. September 2003 in die Schweiz ein, stellte aber erst am
25. August 2004 ein Asylgesuch. Auf dieses trat die zuständige Behörde
nicht ein und eine dagegen erhobene Beschwerde wurde abgewiesen. Mangels
Reisepapieren konnte die Wegweisung des Beschwerdeführers nicht vollzogen
werden.
2. Am
3. Oktober 2005 heiratete der Beschwerdeführer eine Schweizer Bürgerin
(geb. 1959). Ein von dieser gestelltes Familiennachzugsgesuch wurde abgewiesen
wegen vermuteter Scheinehe und weil die Ehefrau CHF 118'658.85 an
Sozialhilfegeldern bezogen hatte. Nachdem das Bundesgericht ein erstes Urteil
des Verwaltungsgerichts Solothurn aufgehoben hatte, hiess dieses eine gegen den
Ablehnungsentscheid der Migrationsbehörde erhobene Beschwerde mit Urteil vom
8. Februar 2007 gut, woraufhin dem Beschwerdeführer eine
Aufenthaltsbewilligung ausgestellt wurde.
3. Ab Februar
2007 mussten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau wieder mit Sozialhilfe
unterstützt werden, nachdem dieser zwei Anstellungen nur sehr kurz inne gehabt hatte.
Die Ehefrau gab zudem an, dass der Beschwerdeführer die deutsche Sprache nicht
lernen wolle, da er eine Anstellung in der Westschweiz suche. Dem
Beschwerdeführer wurde deshalb im Oktober 2007 mitgeteilt, dass er Deutsch
lernen und sich von der Sozialhilfe ablösen müsse, da sonst seine
Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert werde.
4. Mit
Verfügung vom 3. April 2008 verweigerte das Migrationsamt dem
Beschwerdeführer die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus
der Schweiz weg, da der Beschwerdeführer und seine Ehefrau bereits
CHF 161'533.85 an Sozialhilfegeldern bezogen hatten. Dagegen erhobene
Beschwerden wiesen das Verwaltungsgericht (Urteil vom 18. Juli 2008) und
das Bundesgericht (Urteil vom 9. April 2009) ab.
5. Unter
Vorlage eines unbefristeten Arbeitsvertrags des Beschwerdeführers stellte seine
Ehefrau am 6. Mai 2009 erneut ein Familiennachzugsgesuch zu dessen
Gunsten. Das Migrationsamt trat auf das sinngemässe Wiedererwägungsgesuch nicht
ein und das Verwaltungsgericht sowie das Bundesgericht wiesen dagegen erhobene
Beschwerden ab.
6. Am
16. November 2009 stellte die Ehefrau ein erneutes Familiennachzugsgesuch
unter Vorlage eines Arbeitsvertrags desselben Unternehmens, wonach er dort aber
bloss zu 50 % arbeite und CHF 1'409.25 pro Monat verdiene. Das
Migrationsamt trat darauf am 8. November 2010 nicht ein.
7. Am
17. November 2010 wurde der Beschwerdeführer in Ausschaffungshaft
genommen. Da jedoch keine Ausweispapiere und kein Laissez-passer für ihn
besorgt werden konnten und er sich weigerte, die Schweiz freiwillig zu
verlassen, musste er Anfang Januar 2012 aus der Haft entlassen werden.
8. Die Ehefrau
hatte am 16. September 2011 ein Gesuch um Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung für den Beschwerdeführer gestellt. Dieses wurde in
ein Familiennachzugsgesuch umgedeutet und am 18. April 2012 bewilligt. Es
wurde festgestellt, dass die Ehegatten während der Haft regelmässigen Kontakt
gepflegt hätten und nur noch die Gesundheitskosten der Ehefrau durch die
Sozialhilfe hätten bezahlt werden müssen. Der Beschwerdeführer wurde auf seine
Pflichten aufmerksam gemacht.
9. Nach
Angaben der Tochter der Ehefrau verliess der Beschwerdeführer das gemeinsame
Domizil der Ehegatten spätestens am 30. Juli 2015. Am 18. November
2015 wurde die Ehe geschieden.
10. Einem
Kantonswechsel stimmte das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft am
23. September 2016 nicht zu, da ein Widerrufsgrund vorliege.
11. Am
26. September 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung.
12. Mit
Schreiben vom 28. August 2018 gewährte das Migrationsamt dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend Nichtverlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz, wozu der
Beschwerdeführer am 22. Oktober 2018, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel
Urech, Stellung nahm.
13. Am
16. September 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um Ausstellung eines
Rückreisevisums, da sein Vater in Algerien verstorben sei. Ein entsprechendes
Visum wurde für einen Monat ausgestellt.
14. Mit
Verfügung vom 11. November 2019 verlängerte das Migrationsamt die
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers infolge Scheidung nicht, erteilte
ihm gestützt auf Art. 50 AIG keine Aufenthaltsbewilligung und wies ihn per
31. Januar 2020 aus der Schweiz weg. Dies aus folgenden Gründen:
Der
Beschwerdeführer wurde zwischen 2004 und 2017 insgesamt neun Mal zu kurzen
Freiheitsstrafen, Geldstrafen und Bussen verurteilt, wegen ausländerrechtlichen
Vergehen, mehreren Diebstählen, Fahrens ohne gültigen Führerausweis sowie Sachbeschädigung
und Gewalt und Drohung gegen Beamte.
Von Oktober
2016 bis August 2017 musste der Beschwerdeführer mit CHF 35'400.00 an
Sozialhilfegeldern unterstützt werden. Im August 2018 betrug die Unterstützung
der Sozialhilfe bereits CHF 58'847.40. Bis Oktober 2019 musste er mit
CHF 86'914.70 unterstützt werden. Die gesamten Sozialhilfekosten während
des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz betrugen bis Oktober 2019
CHF 182'058.20.
Gemäss
Registerauszug des Betreibungsamtes Thierstein vom 7. August 2017 bestehen
gegen den Beschwerdeführer zehn offene Verlustscheine in der Höhe von
CHF 19'807.25. Im Registerauszug des Betreibungsamtes Dorneck vom
15. Oktober 2019 sind zwei offene Verlustscheine im Umfang von
CHF 518.70 verzeichnet.
Der Beschwerdeführer
hat an diversen Arbeitsintegrationsprogrammen teilgenommen, wurde aber zusammenfassend
als schwer vermittelbar bezeichnet, da er trotz des langen Aufenthalts in der
Schweiz nur wenig Arbeitserfahrung aufweise, viele Fehlzeiten habe (1-2 Tage in
der Woche), teils auch unentschuldigt, und seine Arbeitsmoral zu wünschen übrig
lasse, obwohl ihm eine gute Lernfähigkeit bescheinigt wurde und er als gesund
und fit wirkend beschrieben wurde.
15. Gegen
diese Verfügung liess der Beschwerdeführer am 25. November 2019, vertreten
durch Rechtsanwalt Daniel Urech, Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und
folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Es sei die Verfügung des Departements des Innern des
Kantons Solothurn vom 11. November 2019 aufzuheben, dem Beschwerdeführer
eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und das Migrationsamt Solothurn sei
anzuweisen, diesen Titel umgehend auszustellen.
2. Eventualiter sei die Verfügung des Departements des
Innern des Kantons Solothurn vom 11. November 2019 aufzuheben, dem
Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen unter
Integrationsverpflichtungen gemäss §§ 120 ff. Sozialgesetz und das
Migrationsamt Solothurn sei anzuweisen, diesen Titel umgehend auszustellen.
3. Subeventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz
zurückzuweisen und diese anzuweisen, eine medizinische Begutachtung des
Beschwerdeführers betreffend die gesundheitlichen und psychischen Folgen einer
Wegweisung anzuordnen und anschliessend neu über die beantragte Aufenthaltsbewilligung
zu entscheiden.
4. Es sei dem Beschwerdeführer für die Vertretung vor dem
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn die unentgeltliche Rechtspflege zu
bewilligen und Rechtsanwalt Daniel Urech als unentgeltlicher Rechtsbeistand
einzusetzen.
5. Unter o./e. Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Weiter wurden die Gewährung der
aufschiebenden Wirkung und die Einholung der Akten beantragt.
17. Mit
Verfügung vom 26. November 2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung erteilt und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege sowie
Rechtsanwalt Daniel Urech als unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
18. Am 17.
Dezember 2019 verzichtete das Migrationsamt auf eine Vernehmlassung und
beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
Erwägungen
II.
1.
Die
Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges
Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Das Gesuch
des Beschwerdeführers wurde bereits im Jahr 2016 eingereicht und damit noch
unter der Geltung des alten Rechts. Gemäss den Weisungen des Staatssekretariats
für Migration (SEM; Weisungen Ausländerbereich, Stand: 1. November 2019,
Ziff. 3.3.4) werden die erstinstanzlichen Verfahren betreffend
Bewilligungsgesuche, die bei Inkrafttreten der Änderung des Bundesgesetzes über
die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) am
1.
Januar 2019 hängig sind, nach dem neuen Recht behandelt, wenn das
Gesetz keine anderslautende Bestimmung vorsieht. Die Übergangsbestimmung von
Art. 126 AIG bezog sich auf die Änderung vom ANAG zum AuG und ist laut den
Weisungen auf die Änderung zum AIG nicht anwendbar, was auch vom
Bundesverwaltungsgericht so bestätigt wurde (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts F-1737/2017 vom 22. Januar 2019 E. 3). Auf das
vorliegende Verfahren ist somit das neue Recht (AIG) anwendbar.
3.1
Der
Beschwerdeführer rügt als erstes eine Verletzung seines Anspruchs auf
rechtliches Gehör. Er habe nach Einreichung seines Gesuchs während rund zwei
Jahren in Unsicherheit leben müssen, bevor er sich in das Verfahren habe
einbringen können. Zudem sei sein erstes Akteneinsichtsgesuch vom
22.
Oktober 2018 unbeantwortet geblieben und er habe während der
Beschwerdefrist am 15. November 2019 erneut um Einsicht in die Akten
ersuchen müssen, wobei ihm dies gewährt worden sei.
3.2
Gemäss
Art. 29 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) hat jede Person in
Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und
gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Abs. 1).
Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Abs. 2).
In der Tat hat
das Verfahren vom Verlängerungsgesuch im September 2016 bis zur Erteilung des
rechtlichen Gehörs im August 2018 und von da noch einmal bis zum Entscheid im
November 2019 ohne ersichtlichen Grund unüblich lange gedauert. Der
Beschwerdeführer ereilt jedoch deswegen keinen Rechtsnachteil, da er während
der Verfahrensdauer weiterhin einen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz hatte.
Er rügt denn auch keine Rechtsverzögerung.
Einsicht in
die Verfahrensakten wurde der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers
bereits am 9. August 2017 gewährt. Mit Stellungnahme vom 22. Oktober
2018.
ersuchte der neu eingesetzte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um
Einsicht in die Unterlagen zu den Arbeitsintegrationsmassnahmen, was
tatsächlich unbeantwortet blieb. Dabei ist jedoch zu bemerken, dass dieses
Ersuchen lediglich im Fliesstext der Stellungnahme erfolgte und nicht als gut
gekennzeichneter Verfahrensantrag, sodass dieses übersehen werden konnte. Im
Rahmen seiner Mitwirkungspflicht hätte vom Beschwerdeführer erwartet werden
können, bei der Behörde nachzufragen, nachdem keine Antwort auf das Gesuch
erfolgte. Eine allfällige Gehörsverletzung wäre inzwischen jedenfalls geheilt,
nachdem dem Beschwerdeführer im November 2019 Einsicht in die gesamten
Verfahrensakten gewährt worden ist.
4.1
Gemäss
Art. 42 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18
Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der
Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht laut Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG der
Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
nach Art. 42 AIG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre
bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind.
Nach Art. 58a Abs. 1 AIG berücksichtigt die zuständige Behörde bei der
Beurteilung der Integration folgende Kriterien: die Beachtung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der
Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c), die Teilnahme am
Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d).
In den Art.
77a-e der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR
142.201) werden die einzelnen Integrationskriterien weiter ausgeführt. Nach
Art. 77a Abs. 1 VZAE liegt eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften
und behördliche Verfügungen missachtet (lit. a); öffentlich-rechtliche oder
privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (lit. b); ein
Verbrechen gegen den öffentlichen Frieden, Völkermord, ein Verbrechen gegen die
Menschlichkeit
oder ein Kriegsverbrechen öffentlich billigt oder dafür wirbt (lit. c). Eine
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der
Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Abs. 2). Nach Art. 77e Abs. 1 VZAE
nimmt eine Person am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten
und Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen
Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht.
Der Situation
von Personen, welche die Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 lit. c und d
AIG aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen
persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen
können, ist angemessen Rechnung zu tragen (Art. 58 Abs. 2 AIG). Nach Art. 77f
VZAE ist eine Abweichung von diesen Integrationskriterien möglich, wenn die
Ausländerin oder der Ausländer sie nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen
erfüllen kann aufgrund: einer körperlichen, geistigen oder psychischen
Behinderung (lit. a); einer schweren oder lang andauernden Krankheit (lit. b);
anderer gewichtiger persönlicher Umstände namentlich wegen (lit. c): einer
ausgeprägten Lern-, Lese- oder Schreibschwäche (Ziff. 1), Erwerbsarmut (Ziff.
2), der Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben (Ziff. 3).
4.2
Die
Vorinstanz erwog dazu im Wesentlichen, der Beschwerdeführer sei zwar während
mehr als drei Jahren mit einer Schweizerin verheiratet gewesen, doch sei er
ungenügend in der Schweiz integriert, sodass die Aufenthaltsbewilligung nach
Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht verlängert werden könne. Er habe während des
16-jährigen Aufenthalts nicht vermocht, im ersten Arbeitsmarkt Fuss zu fassen.
Dies sei hauptsächlich seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben, indem er bei den
Arbeitsintegrationsprogrammen häufig unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben
sei, generell keine gute Arbeitsmotivation an den Tag gelegt habe und ihm der
Sinn der Arbeitstrainings nicht bewusst geworden sei. Er habe während seines
Aufenthalts mit CHF 182'058.20 an Sozialhilfegeldern unterstützt werden
müssen. Besserung, dass der Beschwerdeführer künftig am Wirtschaftsleben
teilnehmen werde, sei nicht in Sicht. Weiter sei er auch mehrfach
strafrechtlich in Erscheinung getreten und habe rund CHF 20'000.00
Schulden. Es liege damit auch eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung vor.
4.3
Der
Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe seit langem ein sehr angespanntes
Verhältnis mit Ausländerbehörden und habe diese mehrfach mit anwaltlicher
Vertretung und der Justiz auf den richtigen Weg weisen müssen. Diese
unterschiedlichsten und wiederkehrenden emotionalen Belastungen sowie die Zeit
im Gefängnis hätten zu einem über die Jahre immer stärker in den Vordergrund
tretenden fragilen psychischen Zustand geführt. Auch das vorliegende Verfahren
dauere sehr lange, nachdem der Beschwerdeführer das Aufenthaltsgesuch am
26.
September 2016 eingereicht habe. Der Umstand, dass er während dieser
Zeit über keinen gefestigten Aufenthaltstitel verfügt habe, habe ihm die
Stellensuche und die dafür aufzubringende Motivation in beachtlichem Ausmass erschwert.
Beim Beschwerdeführer sei eine mittelgradige depressive Episode,
differenzialdiagnostisch eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert
worden. Die unklare rechtliche Situation des Aufenthaltsstatus werde durch die
behandelnde Ärztin als Grund für die zunehmende depressive Symptomatik
beschrieben. Die Rückkehr nach Algerien würde den psychischen Zustand
verschlechtern und allenfalls zur Dekompensation führen. Die Ärztin habe eine
latente Suizidalität mit passivem Todeswunsch festgestellt, was nicht ohne
weitere Abklärungen hingenommen werden dürfe.
Dem
Beschwerdeführer könne nicht vorgeworfen werden, dass er sich in eine
Opferrolle begebe, nachdem er seine Energie in das Abwehren von Vorurteilen,
den Kampf gegen das Nichtgewähren von Aufenthaltsbewilligungen, das Ausnützen
seiner prekären Arbeitssituation etc. habe stecken müssen. Es könne dem
Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, dass er nicht am Wirtschaftsleben
habe teilnehmen können, was zwangsmässig in das Netz der Sozialhilfe geführt habe.
Die Anforderungen an die erfolgreiche Integration seien herabzusetzen, weil der
Beschwerdeführer aufgrund des Aufwands, jeweils eine Aufenthaltsbewilligung zu
bekommen, und seines gesundheitlichen Zustandes die geforderte
Integrationsleistung (noch) nicht respektive erst teilweise habe erbringen
können. Da die gesundheitlich fragile Situation des Beschwerdeführers durch die
aufreibenden juristischen Verfahren mitverursacht worden sei, könne ihm nun
nicht das sich daraus ergebende Manko an wirtschaftlicher Integration in die
Arbeitswelt zum Vorwurf gemacht werden. Der Beschwerdeführer sei bereit zur
Erfüllung von Integrationsmassnahmen nach den §§ 120 ff. des Sozialgesetzes
(SG, BGS 831.1), doch sei dieses Instrument ihm gegenüber nie zur Anwendung gekommen,
was als widersprüchliches Verhalten der Behörden erscheine. Er sei motiviert,
sich zu integrieren, soweit ihm dies gesundheitlich möglich sei. Der
Beschwerdeführer habe damit einen Anspruch auf Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG.
4.4
Die Ehe
des Beschwerdeführers mit einer Schweizer Bürgerin hat fraglos länger als drei
Jahre gedauert. Dagegen bestreitet der Beschwerdeführer gar nicht, dass die
Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht (vollständig) erfüllt sind. Wie
durch die Vorinstanz festgestellt hat, trifft es zu, dass der Beschwerdeführer
nicht derart am Wirtschaftsleben teilnimmt, dass er seine Lebenshaltungskosten
selber decken könnte (vgl. Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG i.V.m. Art. 77e Abs. 1
VZAE). Auch auf die korrekte Feststellung der Vorinstanz, wonach der
Beschwerdeführer durch strafrechtliche Verfehlungen und Schuldenwirtschaft
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat (Art. 58a Abs. 1
lit. a AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 lit. a und b VZAE) geht der Beschwerdeführer
nicht weiter ein. Er bringt dagegen vor, bei ihm seien die Anforderungen an die
erfolgreiche Integration herabzusetzen, weil er aufgrund des Aufwands, jeweils
eine Aufenthaltsbewilligung zu bekommen, und seines gesundheitlichen Zustandes
die geforderte Integrationsleistung (noch) nicht respektive erst teilweise habe
erbringen können.
4.4.1
Zuerst
ist zu prüfen, ob aufgrund der Krankheit des Beschwerdeführers im Sinn von Art.
77f lit. b VZAE von den Integrationskriterien abzuweichen ist. Die Bestimmung
bezieht sich auf Situationen, in denen die ungenügende arbeitsmarktliche
Integration und damit fehlende wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit durch
mangelnde Ressourcen bedingt sind, ohne dass der gesuchstellenden Person eine
fehlende Integrationsbereitschaft vorwerfbar wäre (vgl. Marc Spescha in: Marc
Spescha [Hrsg.], Migrationsrecht Kommentar, Zürich 2019, Art. 58a AIG N 9).
Vorliegend
hält sich der Beschwerdeführer bereits seit mehr als 16 Jahren und damit seit
einer langen Zeit in der Schweiz auf, doch vermochte er nie, sich im ersten
Arbeitsmarkt zu integrieren. Er konnte lediglich einzelne kurze Einsätze
leisten. Mit Abklärungsbericht der Psychiatrie Baselland vom 21. Juni 2018
wurde beim Beschwerdeführer nun eine depressive Episode,
differenzialdiagnostisch eine posttraumatische Belastungsstörung
diagnostiziert. Es wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer leide seit ca. einem
Jahr unter Freudlosigkeit, Angst vor der Polizei und Zukunftsangst,
vermindertem Antrieb, innerer Unruhe und Schlafstörungen.
Auch wenn der
Beschwerdeführer heute unter diesen Symptomen leiden mag, so war es ihm aber
auch in den 13 Jahren davor nicht gelungen, sich zu integrieren und für seinen
Lebensunterhalt aufzukommen. Zu einem Arbeitseinsatz bei der Bildungswerkstätte
Oltech von Oktober 2016 bis April 2017 wurde dem Beschwerdeführer zwar in Bezug
auf seine Arbeitsleistung in qualitativer und quantitativer Hinsicht eine gute
Beurteilung abgegeben. Bezüglich seiner Arbeitsmotivation wurde jedoch ein
durchzogenes Bild gezeichnet. So wurde berichtet, der Beschwerdeführer fehle
wöchentlich 1-2 Tage, teils unentschuldigt. Zudem mache er meist längere Pausen
als vorgesehen und müsse wieder an die Arbeit zurückgewiesen werden. Eine
Verlängerung des Arbeitseinsatzes könne nicht empfohlen werden, da der
Beschwerdeführer keine solche wünsche und keine Chance für sich sehe, eine
Stelle zu finden. Mit Assessmentbericht der Impact Arbeitsintegration vom
8.
Mai 2017 wurde unter anderem ausgeführt, da der Klient die deutsche
Sprache genügend beherrsche um in einer einfachen Arbeit bestehen zu können und
auch körperlich und psychisch keine grösseren Probleme ersichtlich seien, sei
es schwer nachvollziehbar, wieso der Klient bisher kaum gearbeitet habe. Von
der Firma Oltech fühle sich der Beschwerdeführer ausgenutzt, da er für seine
Arbeit keinen Lohn erhalten habe. Ebenfalls habe er sich in den dort
vermittelten Stellen nicht durchsetzen können. Er habe angegeben, jeweils
schwierige Vorgesetzte vorgefunden zu haben.
Aus diesen
Berichten zeigt sich, dass nicht die psychische Erkrankung des
Beschwerdeführers ursächlich für die fehlende Integration in den Arbeitsmarkt
ist, sondern dass dem Beschwerdeführer auch schon vor seiner Erkrankung die Arbeits-Motivation
gefehlt hat. Im Übrigen begründet eine mittelgradige depressive Erkrankung laut
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für sich keinen Anspruch auf einen
weiteren Verbleib im Land (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.2.2 S. 403).
4.4.2
Weiter
ist zu prüfen, ob aufgrund des Aufwands, jeweils eine Aufenthaltsbewilligung zu
erhalten, im Sinn von Art. 77f lit. c VZAE von den Integrationskriterien
abzuweichen ist. Art. 77f lit. c VZAE spricht von wichtigen persönlichen
Umständen, die es erlauben, von den Integrationskriterien abzuweichen. Genannt
werden etwa eine ausgeprägte Lern-, Lese- oder Schreibschwäche, Erwerbsarmut
oder die Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben, wobei es sich um keine
abschliessende Aufzählung handelt.
Zwar trifft es
zu, dass der Beschwerdeführer viele Verfahren führen musste. Dies dispensierte
ihn aber nicht davon, für seinen Lebensunterhalt selbständig aufzukommen, sich
an die geltenden Regeln zu halten und sich in der Schweiz zu integrieren,
insbesondere die Sprache zu erlernen. Auch wenn die Arbeitssuche ohne gültige
Aufenthaltsbewilligung erschwert gewesen sein mag, so hat der Beschwerdeführer
nun bereits seit der Verfügung vom 18. April 2012 einen gültigen
Aufenthaltstitel in der Schweiz und hätte somit arbeiten können. Dennoch gelang
es ihm auch in diesen mehr als acht Jahren nicht, eine Anstellung zu erhalten
und für seinen Lebensunterhalt aufkommen zu können. Selbst die diversen
unterstützenden Arbeitsintegrationsmassnahmen vermochte er nicht zu nutzen und
beendete diese gar freiwillig. Er lebt weiterhin auf Kosten des Staats. Auch
wenn das Prüfungsverfahren verhältnismässig lange gedauert haben mag, war er
doch weiterhin aufenthaltsberechtigt und besass auch eine entsprechende
Bestätigung des Migrationsamts, sodass er weiterhin problemlos hätte arbeiten
können. Es besteht somit kein Grund, von den Integrationskriterien abzuweichen.
5.1
Nach Art.
50.
Abs. 1 lit. b AIG besteht nach Auflösung der Ehe auch dann ein Anspruch auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn wichtige persönliche Gründe einen
weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Wichtige
persönliche Gründe nach Abs. 1 lit. b können namentlich vorliegen, wenn die
Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus
freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im
Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Abs. 2).
5.2
Die
Vorinstanz hat dazu ausgeführt, es lägen keine wichtigen persönlichen Gründe
vor, um dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1
lit. b AIG zu verlängern. Insbesondere würde die mittelgradige depressive
Episode, differenzialdiagnostisch posttraumatische Belastungsstörung keinen
wichtigen Grund darstellen. Diese könne auch in Algerien behandelt werden.
5.3
Der
Beschwerdeführer lässt dagegen ausführen, sein gesundheitlicher Zustand sei nie
umfassend abgeklärt worden. Eine Person auszuweisen, die nachweislich aufgrund
behördlichen Verhaltens krank geworden sei, sei widersprüchlich. Der Abbruch
der Behandlung zum jetzigen Zeitpunkt würde die Ausgangslage des
Beschwerdeführers noch einmal deutlich verschlechtern. Die Wegweisung im
jetzigen Zeitpunkt sei in medizinischer Hinsicht unhaltbar und
unverhältnismässig. Die Krankheit sei als gravierend einzustufen, weil sie auf
das Verhalten der Behörden zurückzuführen sei. Anders zu entscheiden –
insbesondere ohne nähere Abklärung des gesundheitlichen Zustands des
Beschwerdeführers – wäre widersprüchliches Verhalten.
5.4
Mit
Abklärungsbericht der Psychiatrie Baselland vom 21. Juni 2018 wurde beim
Beschwerdeführer eine depressive Episode, differenzialdiagnostisch eine
posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Es wurde ausgeführt, der
Patient beschreibe durch die jahrelang andauernden psychosozialen Belastungen
eine zunehmende depressive Symptomatik mit Schlafstörungen. Aktuell leide er
seit ca. einem Jahr unter Freudlosigkeit, Angst vor der Polizei und
Zukunftsangst, vermindertem Antrieb, innerer Unruhe und Schlafstörungen. Die
Kriterien für eine mittelgradige depressive Episode seien erfüllt. Der Patient
zeige zusätzlich Symptome, die auf eine posttraumatische Belastungsstörung
hinwiesen: aufdrängende Gedanken und Erinnerungen an belastende Erlebnisse im
Gefängnis, Schreckhaftigkeit und Albträume. Das Ausmass und der Umfang der
Symptome sollten im Verlauf exploriert werden. Es wurden im Wesentlichen eine
ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sowie die Einnahme von
schlafanstossenden Medikamenten empfohlen. Die Diagnose einer posttraumatischen
Belastungsstörung müsse genauer exploriert und die Möglichkeiten der
beruflichen Integration sollten genauer betrachtet und gegebenenfalls gefördert
werden. Im Verlauf sei zu überprüfen, ob ein Antidepressivum angezeigt sei.
Mit Schreiben
vom 10. Oktober 2018 teilten die zuständigen Ärzte der Psychiatrie
Baselland zudem mit, der Beschwerdeführer leide seit langem unter anhaltenden
depressiven Störungen bei psychosozialer Belastungssituation mit der
Symptomatik in Form von starken Stimmungsschwankungen, Niedergeschlagenheit,
vermindertem Antrieb, Interessensverlust, sozialem Rückzug, Schlafstörungen und
Ermüdbarkeit, was anscheinend seine Möglichkeiten zu arbeiten und die
Motivation zur Arbeitssuche erheblich beeinträchtigt hätten. Aus
psychiatrischer Sicht werde dem Patienten empfohlen, die begonnene
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung weiterzuführen. Es werde davon
ausgegangen, dass eine Rückkehr nach Marokko (recte: Algerien) den psychischen
Zustand des Patienten verschlechtern bis hin zu dekompensieren werde. Es
bestehe weiterhin eine latente Suizidalität beim Patienten mit passivem
Todeswunsch.
5.5
Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung sprechen medizinische Gründe gegen eine
Aufenthaltsbeendigung, wenn bei einer Rückkehr eine überlebensnotwendige
Behandlung nicht erhältlich gemacht werden kann (medizinische Notlage) und die
fehlende Möglichkeit der (Weiter-) Behandlung eine drastische und
lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich ziehen
würde (vgl. Urteil 2C_192/2017 vom 9. Januar 2018 E. 3.3 mit Hinweisen).
Diesbezüglich gelten im Zusammenhang mit Art. 3 EMRK relativ hohe Schwellen, da
es dabei nicht unmittelbar um Handlungen oder Unterlassungen staatlicher oder
privater Akteure geht, sondern ein natürlicher Prozess (Krankheit) zu den
entsprechenden Konsequenzen (Tod, Verschlechterung des Gesundheitszustands
usw.) führt. Die schweizerischen Behörden sind gehalten, im Rahmen der
konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch
bzw. betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der
betroffenen Person nicht beeinträchtigt wird; sie sind verfassungsrechtlich
jedoch nicht verpflichtet, im Hinblick auf eine psychisch kritische Situation
in Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben dem Ansinnen auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung (und den damit verbundenen weiteren Fürsorgeleistungen)
zu entsprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_401/2017 vom 26. März
2018.
E. 5.5 mit Hinweis auf BGE 139 II 393 E. 5.2.2). Eine mittelgradige
Depression und Selbstmordgedanken im Zusammenhang mit der Rückkehr begründen
für sich allein keinen Anspruch auf einen weiteren Verbleib im Land (BGE 139 II 393 E. 5.2.2 S. 403).
5.6
Wie die
Vorinstanz richtig ausgeführt hat, kann die psychische Erkrankung auch in der
Heimat des Beschwerdeführers weiterbehandelt werden. Diese stellt keinen wichtigen
persönlichen Grund zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung dar. Auch sonst
sind keine wichtigen persönlichen Gründe ersichtlich, die einen solchen
Anspruch begründen würden. Insbesondere bestehen keine besonders
schützenswerten Beziehungen zu Personen in der Schweiz. Der Beschwerdeführer
ist geschieden und hat keine Kinder.
6.1
Nach Art.
96.
Abs. 1 AIG hat die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die
öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration
der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen.
6.2
Die
Vorinstanz erachtet die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien als
zumutbar und die Wegweisung als verhältnismässig.
6.3
Der
Beschwerdeführer erachtet die angefochtene Verfügung als unangemessen, da die
Behörde keinen Gebrauch davon gemacht habe, Integrationsmassnahmen nach § 120 SG zu verfügen, und stattdessen zu einem Ausweisungsentscheid komme, der auf
die mangelnde Integration Bezug nehme.
6.4
Diesbezüglich
ist zu erwähnen, dass Integration keine einseitige Bringschuld des Staates ist.
Der Beschwerdeführer hatte in den mehr als 16 Jahren in der Schweiz ausreichend
Gelegenheit, um sich zu integrieren. Dennoch verfügt er lediglich über
rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache und lebte die meiste Zeit auf
Kosten des Staates, ohne für seinen Lebensunterhalt selbst aufzukommen. Zwar
wurde der Beschwerdeführer nicht explizit gestützt auf § 123 des SG zum Besuch
von Sprach- oder Integrationskursen verpflichtet, doch konnte der
Beschwerdeführer Arbeitsintegrationsprogramme und in diesem Zusammenhang auch
einen Sprachkurs besuchen. Er wurde zudem durch das Migrationsamt immer wieder
dazu angehalten, sich zu integrieren und insbesondere dafür zu sorgen, dass er
für seinen Lebensunterhalt selbst aufkommen kann. Der Beschwerdeführer ist
dieser Aufforderung aber selbstverschuldet nicht nachgekommen.
Sicher wird es
dem Beschwerdeführer nach dem beinahe 17-jährigen Aufenthalt in der Schweiz
nicht leicht fallen, in seine Heimat zurückzukehren. Dabei ist jedoch zu
beachten, dass er sich während rund sechs Jahren illegal hier aufgehalten hat,
was ihm nicht angerechnet werden kann. Nachdem er sich auch in der Schweiz kaum
zu integrieren vermochte, fallen Integrationsschwierigkeiten in der Heimat bei
der Interessensabwägung kaum ins Gewicht. Der Beschwerdeführer ist in Algerien
geboren und aufgewachsen. Er kennt die dortige Sprache und Gepflogenheiten und hat
dort während mehreren Jahren gearbeitet, bis er dann im Alter von 28 Jahren in
die Schweiz kam. Er hat seine Familie sowohl im Mai 2010 mit einem
Rückreisevisum besucht, als auch im Herbst 2019, als sein Vater gestorben ist.
Gemäss Angaben im Asylverfahren hat er mehrere Familienangehörigen in Algerien,
weshalb davon ausgegangen werden darf, dass er an familiäre Bande wird
anknüpfen können. Die Wegweisung ist damit verhältnismässig.
7.
Die
Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ grundsätzlich die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich
der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Zufolge Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn die Kosten;
vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).
Der
unentgeltliche Rechtsbeistand von A.___, Rechtsanwalt Daniel Urech, macht mit
Kostennote vom 20. Januar 2020 einen Aufwand von 8.08 Stunden zu CHF 230.00/h
sowie Auslagen von CHF 38.90 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer geltend.
Dieser Aufwand ist angemessen und zum Ansatz für unentgeltliche Rechtsbeistände
von CHF 180.00/h (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 des Gebührentarifs, GT,
BGS 615.11) durch den Kanton Solothurn zu entschädigen, ausmachend CHF 1'597.85
(inkl. Auslagen und MwSt.). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Kantons Solothurn während zehn Jahren, sowie der Nachforderungsanspruch des
unentgeltlichen Rechtsbeistands von CHF 404.00 (Differenz zu vollem
Honorar von CHF 230.00/h), zuzüglich Mehrwertsteuer, sobald A.___ zur
Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1’500.00
zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Kanton
Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während 10
Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
3.
Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands von A.___,
Rechtsanwalt Daniel Urech, wird auf CHF 1'597.85 (inkl. Auslagen und MWST)
festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu
bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons während 10
Jahren, sowie der Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands
von CHF 404.00 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 230.00/h),
zuzüglich Mehrwertsteuer, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist. (vgl.
Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe
bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer
Reber Kaufmann
Auf eine gegen das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das
Bundesgericht mit Urteil 2C_598/2020 vom 12. August 2020 nicht ein.