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Entscheid

VWBES.2019.418

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

16. Juni 2020Deutsch24 min

unterstützt werden, nachdem dieser zwei Anstellungen nur sehr kurz inne gehabt hatte.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom

16. Juni 2020

Es wirken mit:

Präsidentin

Scherrer Reber

Oberrichter

Stöckli

Oberrichter

Müller

Gerichtsschreiberin

Kaufmann

In Sachen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Urech, Urech Advokatur & Notariat

Beschwerdeführer

gegen

Departement

des Innern, vertreten durch Migrationsamt

Beschwerdegegner

betreffend Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

zieht das

Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___

(geb. 1975 in Algerien, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) reiste am

18. September 2003 in die Schweiz ein, stellte aber erst am

25. August 2004 ein Asylgesuch. Auf dieses trat die zuständige Behörde

nicht ein und eine dagegen erhobene Beschwerde wurde abgewiesen. Mangels

Reisepapieren konnte die Wegweisung des Beschwerdeführers nicht vollzogen

werden.

2. Am

3. Oktober 2005 heiratete der Beschwerdeführer eine Schweizer Bürgerin

(geb. 1959). Ein von dieser gestelltes Familiennachzugsgesuch wurde abgewiesen

wegen vermuteter Scheinehe und weil die Ehefrau CHF 118'658.85 an

Sozialhilfegeldern bezogen hatte. Nachdem das Bundesgericht ein erstes Urteil

des Verwaltungsgerichts Solothurn aufgehoben hatte, hiess dieses eine gegen den

Ablehnungsentscheid der Migrationsbehörde erhobene Beschwerde mit Urteil vom

8. Februar 2007 gut, woraufhin dem Beschwerdeführer eine

Aufenthaltsbewilligung ausgestellt wurde.

3. Ab Februar

2007 mussten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau wieder mit Sozialhilfe

unterstützt werden, nachdem dieser zwei Anstellungen nur sehr kurz inne gehabt hatte.

Die Ehefrau gab zudem an, dass der Beschwerdeführer die deutsche Sprache nicht

lernen wolle, da er eine Anstellung in der Westschweiz suche. Dem

Beschwerdeführer wurde deshalb im Oktober 2007 mitgeteilt, dass er Deutsch

lernen und sich von der Sozialhilfe ablösen müsse, da sonst seine

Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert werde.

4. Mit

Verfügung vom 3. April 2008 verweigerte das Migrationsamt dem

Beschwerdeführer die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus

der Schweiz weg, da der Beschwerdeführer und seine Ehefrau bereits

CHF 161'533.85 an Sozialhilfegeldern bezogen hatten. Dagegen erhobene

Beschwerden wiesen das Verwaltungsgericht (Urteil vom 18. Juli 2008) und

das Bundesgericht (Urteil vom 9. April 2009) ab.

5. Unter

Vorlage eines unbefristeten Arbeitsvertrags des Beschwerdeführers stellte seine

Ehefrau am 6. Mai 2009 erneut ein Familiennachzugsgesuch zu dessen

Gunsten. Das Migrationsamt trat auf das sinngemässe Wiedererwägungsgesuch nicht

ein und das Verwaltungsgericht sowie das Bundesgericht wiesen dagegen erhobene

Beschwerden ab.

6. Am

16. November 2009 stellte die Ehefrau ein erneutes Familiennachzugsgesuch

unter Vorlage eines Arbeitsvertrags desselben Unternehmens, wonach er dort aber

bloss zu 50 % arbeite und CHF 1'409.25 pro Monat verdiene. Das

Migrationsamt trat darauf am 8. November 2010 nicht ein.

7. Am

17. November 2010 wurde der Beschwerdeführer in Ausschaffungshaft

genommen. Da jedoch keine Ausweispapiere und kein Laissez-passer für ihn

besorgt werden konnten und er sich weigerte, die Schweiz freiwillig zu

verlassen, musste er Anfang Januar 2012 aus der Haft entlassen werden.

8. Die Ehefrau

hatte am 16. September 2011 ein Gesuch um Erteilung einer

Niederlassungsbewilligung für den Beschwerdeführer gestellt. Dieses wurde in

ein Familiennachzugsgesuch umgedeutet und am 18. April 2012 bewilligt. Es

wurde festgestellt, dass die Ehegatten während der Haft regelmässigen Kontakt

gepflegt hätten und nur noch die Gesundheitskosten der Ehefrau durch die

Sozialhilfe hätten bezahlt werden müssen. Der Beschwerdeführer wurde auf seine

Pflichten aufmerksam gemacht.

9. Nach

Angaben der Tochter der Ehefrau verliess der Beschwerdeführer das gemeinsame

Domizil der Ehegatten spätestens am 30. Juli 2015. Am 18. November

2015 wurde die Ehe geschieden.

10. Einem

Kantonswechsel stimmte das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft am

23. September 2016 nicht zu, da ein Widerrufsgrund vorliege.

11. Am

26. September 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung.

12. Mit

Schreiben vom 28. August 2018 gewährte das Migrationsamt dem

Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend Nichtverlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz, wozu der

Beschwerdeführer am 22. Oktober 2018, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel

Urech, Stellung nahm.

13. Am

16. September 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um Ausstellung eines

Rückreisevisums, da sein Vater in Algerien verstorben sei. Ein entsprechendes

Visum wurde für einen Monat ausgestellt.

14. Mit

Verfügung vom 11. November 2019 verlängerte das Migrationsamt die

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers infolge Scheidung nicht, erteilte

ihm gestützt auf Art. 50 AIG keine Aufenthaltsbewilligung und wies ihn per

31. Januar 2020 aus der Schweiz weg. Dies aus folgenden Gründen:

Der

Beschwerdeführer wurde zwischen 2004 und 2017 insgesamt neun Mal zu kurzen

Freiheitsstrafen, Geldstrafen und Bussen verurteilt, wegen ausländerrechtlichen

Vergehen, mehreren Diebstählen, Fahrens ohne gültigen Führerausweis sowie Sachbeschädigung

und Gewalt und Drohung gegen Beamte.

Von Oktober

2016 bis August 2017 musste der Beschwerdeführer mit CHF 35'400.00 an

Sozialhilfegeldern unterstützt werden. Im August 2018 betrug die Unterstützung

der Sozialhilfe bereits CHF 58'847.40. Bis Oktober 2019 musste er mit

CHF 86'914.70 unterstützt werden. Die gesamten Sozialhilfekosten während

des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz betrugen bis Oktober 2019

CHF 182'058.20.

Gemäss

Registerauszug des Betreibungsamtes Thierstein vom 7. August 2017 bestehen

gegen den Beschwerdeführer zehn offene Verlustscheine in der Höhe von

CHF 19'807.25. Im Registerauszug des Betreibungsamtes Dorneck vom

15. Oktober 2019 sind zwei offene Verlustscheine im Umfang von

CHF 518.70 verzeichnet.

Der Beschwerdeführer

hat an diversen Arbeitsintegrationsprogrammen teilgenommen, wurde aber zusammenfassend

als schwer vermittelbar bezeichnet, da er trotz des langen Aufenthalts in der

Schweiz nur wenig Arbeitserfahrung aufweise, viele Fehlzeiten habe (1-2 Tage in

der Woche), teils auch unentschuldigt, und seine Arbeitsmoral zu wünschen übrig

lasse, obwohl ihm eine gute Lernfähigkeit bescheinigt wurde und er als gesund

und fit wirkend beschrieben wurde.

15. Gegen

diese Verfügung liess der Beschwerdeführer am 25. November 2019, vertreten

durch Rechtsanwalt Daniel Urech, Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und

folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Es sei die Verfügung des Departements des Innern des

Kantons Solothurn vom 11. November 2019 aufzuheben, dem Beschwerdeführer

eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und das Migrationsamt Solothurn sei

anzuweisen, diesen Titel umgehend auszustellen.

2. Eventualiter sei die Verfügung des Departements des

Innern des Kantons Solothurn vom 11. November 2019 aufzuheben, dem

Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen unter

Integrationsverpflichtungen gemäss §§ 120 ff. Sozialgesetz und das

Migrationsamt Solothurn sei anzuweisen, diesen Titel umgehend auszustellen.

3. Subeventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz

zurückzuweisen und diese anzuweisen, eine medizinische Begutachtung des

Beschwerdeführers betreffend die gesundheitlichen und psychischen Folgen einer

Wegweisung anzuordnen und anschliessend neu über die beantragte Aufenthaltsbewilligung

zu entscheiden.

4. Es sei dem Beschwerdeführer für die Vertretung vor dem

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn die unentgeltliche Rechtspflege zu

bewilligen und Rechtsanwalt Daniel Urech als unentgeltlicher Rechtsbeistand

einzusetzen.

5. Unter o./e. Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Weiter wurden die Gewährung der

aufschiebenden Wirkung und die Einholung der Akten beantragt.

17. Mit

Verfügung vom 26. November 2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende

Wirkung erteilt und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege sowie

Rechtsanwalt Daniel Urech als unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.

18. Am 17.

Dezember 2019 verzichtete das Migrationsamt auf eine Vernehmlassung und

beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

Erwägungen

II.

1.

Die

Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges

Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Das Gesuch

des Beschwerdeführers wurde bereits im Jahr 2016 eingereicht und damit noch

unter der Geltung des alten Rechts. Gemäss den Weisungen des Staatssekretariats

für Migration (SEM; Weisungen Ausländerbereich, Stand: 1. November 2019,

Ziff. 3.3.4) werden die erstinstanzlichen Verfahren betreffend

Bewilligungsgesuche, die bei Inkrafttreten der Änderung des Bundesgesetzes über

die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) am

1.

Januar 2019 hängig sind, nach dem neuen Recht behandelt, wenn das

Gesetz keine anderslautende Bestimmung vorsieht. Die Übergangsbestimmung von

Art. 126 AIG bezog sich auf die Änderung vom ANAG zum AuG und ist laut den

Weisungen auf die Änderung zum AIG nicht anwendbar, was auch vom

Bundesverwaltungsgericht so bestätigt wurde (vgl. Urteil des

Bundesverwaltungsgerichts F-1737/2017 vom 22. Januar 2019 E. 3). Auf das

vorliegende Verfahren ist somit das neue Recht (AIG) anwendbar.

3.1

Der

Beschwerdeführer rügt als erstes eine Verletzung seines Anspruchs auf

rechtliches Gehör. Er habe nach Einreichung seines Gesuchs während rund zwei

Jahren in Unsicherheit leben müssen, bevor er sich in das Verfahren habe

einbringen können. Zudem sei sein erstes Akteneinsichtsgesuch vom

22.

Oktober 2018 unbeantwortet geblieben und er habe während der

Beschwerdefrist am 15. November 2019 erneut um Einsicht in die Akten

ersuchen müssen, wobei ihm dies gewährt worden sei.

3.2

Gemäss

Art. 29 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) hat jede Person in

Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und

gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Abs. 1).

Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Abs. 2).

In der Tat hat

das Verfahren vom Verlängerungsgesuch im September 2016 bis zur Erteilung des

rechtlichen Gehörs im August 2018 und von da noch einmal bis zum Entscheid im

November 2019 ohne ersichtlichen Grund unüblich lange gedauert. Der

Beschwerdeführer ereilt jedoch deswegen keinen Rechtsnachteil, da er während

der Verfahrensdauer weiterhin einen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz hatte.

Er rügt denn auch keine Rechtsverzögerung.

Einsicht in

die Verfahrensakten wurde der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers

bereits am 9. August 2017 gewährt. Mit Stellungnahme vom 22. Oktober

2018.

ersuchte der neu eingesetzte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um

Einsicht in die Unterlagen zu den Arbeitsintegrationsmassnahmen, was

tatsächlich unbeantwortet blieb. Dabei ist jedoch zu bemerken, dass dieses

Ersuchen lediglich im Fliesstext der Stellungnahme erfolgte und nicht als gut

gekennzeichneter Verfahrensantrag, sodass dieses übersehen werden konnte. Im

Rahmen seiner Mitwirkungspflicht hätte vom Beschwerdeführer erwartet werden

können, bei der Behörde nachzufragen, nachdem keine Antwort auf das Gesuch

erfolgte. Eine allfällige Gehörsverletzung wäre inzwischen jedenfalls geheilt,

nachdem dem Beschwerdeführer im November 2019 Einsicht in die gesamten

Verfahrensakten gewährt worden ist.

4.1

Gemäss

Art. 42 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18

Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der

Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht laut Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG der

Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

nach Art. 42 AIG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre

bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind.

Nach Art. 58a Abs. 1 AIG berücksichtigt die zuständige Behörde bei der

Beurteilung der Integration folgende Kriterien: die Beachtung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der

Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c), die Teilnahme am

Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d).

In den Art.

77a-e der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR

142.201) werden die einzelnen Integrationskriterien weiter ausgeführt. Nach

Art. 77a Abs. 1 VZAE liegt eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und

Ordnung insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften

und behördliche Verfügungen missachtet (lit. a); öffentlich-rechtliche oder

privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (lit. b); ein

Verbrechen gegen den öffentlichen Frieden, Völkermord, ein Verbrechen gegen die

Menschlichkeit

oder ein Kriegsverbrechen öffentlich billigt oder dafür wirbt (lit. c). Eine

Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete

Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der

Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der

öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Abs. 2). Nach Art. 77e Abs. 1 VZAE

nimmt eine Person am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten

und Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen

Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht.

Der Situation

von Personen, welche die Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 lit. c und d

AIG aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen

persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen

können, ist angemessen Rechnung zu tragen (Art. 58 Abs. 2 AIG). Nach Art. 77f

VZAE ist eine Abweichung von diesen Integrationskriterien möglich, wenn die

Ausländerin oder der Ausländer sie nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen

erfüllen kann aufgrund: einer körperlichen, geistigen oder psychischen

Behinderung (lit. a); einer schweren oder lang andauernden Krankheit (lit. b);

anderer gewichtiger persönlicher Umstände namentlich wegen (lit. c): einer

ausgeprägten Lern-, Lese- oder Schreibschwäche (Ziff. 1), Erwerbsarmut (Ziff.

2), der Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben (Ziff. 3).

4.2

Die

Vorinstanz erwog dazu im Wesentlichen, der Beschwerdeführer sei zwar während

mehr als drei Jahren mit einer Schweizerin verheiratet gewesen, doch sei er

ungenügend in der Schweiz integriert, sodass die Aufenthaltsbewilligung nach

Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht verlängert werden könne. Er habe während des

16-jährigen Aufenthalts nicht vermocht, im ersten Arbeitsmarkt Fuss zu fassen.

Dies sei hauptsächlich seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben, indem er bei den

Arbeitsintegrationsprogrammen häufig unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben

sei, generell keine gute Arbeitsmotivation an den Tag gelegt habe und ihm der

Sinn der Arbeitstrainings nicht bewusst geworden sei. Er habe während seines

Aufenthalts mit CHF 182'058.20 an Sozialhilfegeldern unterstützt werden

müssen. Besserung, dass der Beschwerdeführer künftig am Wirtschaftsleben

teilnehmen werde, sei nicht in Sicht. Weiter sei er auch mehrfach

strafrechtlich in Erscheinung getreten und habe rund CHF 20'000.00

Schulden. Es liege damit auch eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit

und Ordnung vor.

4.3

Der

Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe seit langem ein sehr angespanntes

Verhältnis mit Ausländerbehörden und habe diese mehrfach mit anwaltlicher

Vertretung und der Justiz auf den richtigen Weg weisen müssen. Diese

unterschiedlichsten und wiederkehrenden emotionalen Belastungen sowie die Zeit

im Gefängnis hätten zu einem über die Jahre immer stärker in den Vordergrund

tretenden fragilen psychischen Zustand geführt. Auch das vorliegende Verfahren

dauere sehr lange, nachdem der Beschwerdeführer das Aufenthaltsgesuch am

26.

September 2016 eingereicht habe. Der Umstand, dass er während dieser

Zeit über keinen gefestigten Aufenthaltstitel verfügt habe, habe ihm die

Stellensuche und die dafür aufzubringende Motivation in beachtlichem Ausmass erschwert.

Beim Beschwerdeführer sei eine mittelgradige depressive Episode,

differenzialdiagnostisch eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert

worden. Die unklare rechtliche Situation des Aufenthaltsstatus werde durch die

behandelnde Ärztin als Grund für die zunehmende depressive Symptomatik

beschrieben. Die Rückkehr nach Algerien würde den psychischen Zustand

verschlechtern und allenfalls zur Dekompensation führen. Die Ärztin habe eine

latente Suizidalität mit passivem Todeswunsch festgestellt, was nicht ohne

weitere Abklärungen hingenommen werden dürfe.

Dem

Beschwerdeführer könne nicht vorgeworfen werden, dass er sich in eine

Opferrolle begebe, nachdem er seine Energie in das Abwehren von Vorurteilen,

den Kampf gegen das Nichtgewähren von Aufenthaltsbewilligungen, das Ausnützen

seiner prekären Arbeitssituation etc. habe stecken müssen. Es könne dem

Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, dass er nicht am Wirtschaftsleben

habe teilnehmen können, was zwangsmässig in das Netz der Sozialhilfe geführt habe.

Die Anforderungen an die erfolgreiche Integration seien herabzusetzen, weil der

Beschwerdeführer aufgrund des Aufwands, jeweils eine Aufenthaltsbewilligung zu

bekommen, und seines gesundheitlichen Zustandes die geforderte

Integrationsleistung (noch) nicht respektive erst teilweise habe erbringen

können. Da die gesundheitlich fragile Situation des Beschwerdeführers durch die

aufreibenden juristischen Verfahren mitverursacht worden sei, könne ihm nun

nicht das sich daraus ergebende Manko an wirtschaftlicher Integration in die

Arbeitswelt zum Vorwurf gemacht werden. Der Beschwerdeführer sei bereit zur

Erfüllung von Integrationsmassnahmen nach den §§ 120 ff. des Sozialgesetzes

(SG, BGS 831.1), doch sei dieses Instrument ihm gegenüber nie zur Anwendung gekommen,

was als widersprüchliches Verhalten der Behörden erscheine. Er sei motiviert,

sich zu integrieren, soweit ihm dies gesundheitlich möglich sei. Der

Beschwerdeführer habe damit einen Anspruch auf Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG.

4.4

Die Ehe

des Beschwerdeführers mit einer Schweizer Bürgerin hat fraglos länger als drei

Jahre gedauert. Dagegen bestreitet der Beschwerdeführer gar nicht, dass die

Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht (vollständig) erfüllt sind. Wie

durch die Vorinstanz festgestellt hat, trifft es zu, dass der Beschwerdeführer

nicht derart am Wirtschaftsleben teilnimmt, dass er seine Lebenshaltungskosten

selber decken könnte (vgl. Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG i.V.m. Art. 77e Abs. 1

VZAE). Auch auf die korrekte Feststellung der Vorinstanz, wonach der

Beschwerdeführer durch strafrechtliche Verfehlungen und Schuldenwirtschaft

gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat (Art. 58a Abs. 1

lit. a AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 lit. a und b VZAE) geht der Beschwerdeführer

nicht weiter ein. Er bringt dagegen vor, bei ihm seien die Anforderungen an die

erfolgreiche Integration herabzusetzen, weil er aufgrund des Aufwands, jeweils

eine Aufenthaltsbewilligung zu bekommen, und seines gesundheitlichen Zustandes

die geforderte Integrationsleistung (noch) nicht respektive erst teilweise habe

erbringen können.

4.4.1

Zuerst

ist zu prüfen, ob aufgrund der Krankheit des Beschwerdeführers im Sinn von Art.

77f lit. b VZAE von den Integrationskriterien abzuweichen ist. Die Bestimmung

bezieht sich auf Situationen, in denen die ungenügende arbeitsmarktliche

Integration und damit fehlende wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit durch

mangelnde Ressourcen bedingt sind, ohne dass der gesuchstellenden Person eine

fehlende Integrationsbereitschaft vorwerfbar wäre (vgl. Marc Spescha in: Marc

Spescha [Hrsg.], Migrationsrecht Kommentar, Zürich 2019, Art. 58a AIG N 9).

Vorliegend

hält sich der Beschwerdeführer bereits seit mehr als 16 Jahren und damit seit

einer langen Zeit in der Schweiz auf, doch vermochte er nie, sich im ersten

Arbeitsmarkt zu integrieren. Er konnte lediglich einzelne kurze Einsätze

leisten. Mit Abklärungsbericht der Psychiatrie Baselland vom 21. Juni 2018

wurde beim Beschwerdeführer nun eine depressive Episode,

differenzialdiagnostisch eine posttraumatische Belastungsstörung

diagnostiziert. Es wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer leide seit ca. einem

Jahr unter Freudlosigkeit, Angst vor der Polizei und Zukunftsangst,

vermindertem Antrieb, innerer Unruhe und Schlafstörungen.

Auch wenn der

Beschwerdeführer heute unter diesen Symptomen leiden mag, so war es ihm aber

auch in den 13 Jahren davor nicht gelungen, sich zu integrieren und für seinen

Lebensunterhalt aufzukommen. Zu einem Arbeitseinsatz bei der Bildungswerkstätte

Oltech von Oktober 2016 bis April 2017 wurde dem Beschwerdeführer zwar in Bezug

auf seine Arbeitsleistung in qualitativer und quantitativer Hinsicht eine gute

Beurteilung abgegeben. Bezüglich seiner Arbeitsmotivation wurde jedoch ein

durchzogenes Bild gezeichnet. So wurde berichtet, der Beschwerdeführer fehle

wöchentlich 1-2 Tage, teils unentschuldigt. Zudem mache er meist längere Pausen

als vorgesehen und müsse wieder an die Arbeit zurückgewiesen werden. Eine

Verlängerung des Arbeitseinsatzes könne nicht empfohlen werden, da der

Beschwerdeführer keine solche wünsche und keine Chance für sich sehe, eine

Stelle zu finden. Mit Assessmentbericht der Impact Arbeitsintegration vom

8.

Mai 2017 wurde unter anderem ausgeführt, da der Klient die deutsche

Sprache genügend beherrsche um in einer einfachen Arbeit bestehen zu können und

auch körperlich und psychisch keine grösseren Probleme ersichtlich seien, sei

es schwer nachvollziehbar, wieso der Klient bisher kaum gearbeitet habe. Von

der Firma Oltech fühle sich der Beschwerdeführer ausgenutzt, da er für seine

Arbeit keinen Lohn erhalten habe. Ebenfalls habe er sich in den dort

vermittelten Stellen nicht durchsetzen können. Er habe angegeben, jeweils

schwierige Vorgesetzte vorgefunden zu haben.

Aus diesen

Berichten zeigt sich, dass nicht die psychische Erkrankung des

Beschwerdeführers ursächlich für die fehlende Integration in den Arbeitsmarkt

ist, sondern dass dem Beschwerdeführer auch schon vor seiner Erkrankung die Arbeits-Motivation

gefehlt hat. Im Übrigen begründet eine mittelgradige depressive Erkrankung laut

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für sich keinen Anspruch auf einen

weiteren Verbleib im Land (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.2.2 S. 403).

4.4.2

Weiter

ist zu prüfen, ob aufgrund des Aufwands, jeweils eine Aufenthaltsbewilligung zu

erhalten, im Sinn von Art. 77f lit. c VZAE von den Integrationskriterien

abzuweichen ist. Art. 77f lit. c VZAE spricht von wichtigen persönlichen

Umständen, die es erlauben, von den Integrationskriterien abzuweichen. Genannt

werden etwa eine ausgeprägte Lern-, Lese- oder Schreibschwäche, Erwerbsarmut

oder die Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben, wobei es sich um keine

abschliessende Aufzählung handelt.

Zwar trifft es

zu, dass der Beschwerdeführer viele Verfahren führen musste. Dies dispensierte

ihn aber nicht davon, für seinen Lebensunterhalt selbständig aufzukommen, sich

an die geltenden Regeln zu halten und sich in der Schweiz zu integrieren,

insbesondere die Sprache zu erlernen. Auch wenn die Arbeitssuche ohne gültige

Aufenthaltsbewilligung erschwert gewesen sein mag, so hat der Beschwerdeführer

nun bereits seit der Verfügung vom 18. April 2012 einen gültigen

Aufenthaltstitel in der Schweiz und hätte somit arbeiten können. Dennoch gelang

es ihm auch in diesen mehr als acht Jahren nicht, eine Anstellung zu erhalten

und für seinen Lebensunterhalt aufkommen zu können. Selbst die diversen

unterstützenden Arbeitsintegrationsmassnahmen vermochte er nicht zu nutzen und

beendete diese gar freiwillig. Er lebt weiterhin auf Kosten des Staats. Auch

wenn das Prüfungsverfahren verhältnismässig lange gedauert haben mag, war er

doch weiterhin aufenthaltsberechtigt und besass auch eine entsprechende

Bestätigung des Migrationsamts, sodass er weiterhin problemlos hätte arbeiten

können. Es besteht somit kein Grund, von den Integrationskriterien abzuweichen.

5.1

Nach Art.

50.

Abs. 1 lit. b AIG besteht nach Auflösung der Ehe auch dann ein Anspruch auf

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn wichtige persönliche Gründe einen

weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Wichtige

persönliche Gründe nach Abs. 1 lit. b können namentlich vorliegen, wenn die

Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus

freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im

Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Abs. 2).

5.2

Die

Vorinstanz hat dazu ausgeführt, es lägen keine wichtigen persönlichen Gründe

vor, um dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1

lit. b AIG zu verlängern. Insbesondere würde die mittelgradige depressive

Episode, differenzialdiagnostisch posttraumatische Belastungsstörung keinen

wichtigen Grund darstellen. Diese könne auch in Algerien behandelt werden.

5.3

Der

Beschwerdeführer lässt dagegen ausführen, sein gesundheitlicher Zustand sei nie

umfassend abgeklärt worden. Eine Person auszuweisen, die nachweislich aufgrund

behördlichen Verhaltens krank geworden sei, sei widersprüchlich. Der Abbruch

der Behandlung zum jetzigen Zeitpunkt würde die Ausgangslage des

Beschwerdeführers noch einmal deutlich verschlechtern. Die Wegweisung im

jetzigen Zeitpunkt sei in medizinischer Hinsicht unhaltbar und

unverhältnismässig. Die Krankheit sei als gravierend einzustufen, weil sie auf

das Verhalten der Behörden zurückzuführen sei. Anders zu entscheiden –

insbesondere ohne nähere Abklärung des gesundheitlichen Zustands des

Beschwerdeführers – wäre widersprüchliches Verhalten.

5.4

Mit

Abklärungsbericht der Psychiatrie Baselland vom 21. Juni 2018 wurde beim

Beschwerdeführer eine depressive Episode, differenzialdiagnostisch eine

posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Es wurde ausgeführt, der

Patient beschreibe durch die jahrelang andauernden psychosozialen Belastungen

eine zunehmende depressive Symptomatik mit Schlafstörungen. Aktuell leide er

seit ca. einem Jahr unter Freudlosigkeit, Angst vor der Polizei und

Zukunftsangst, vermindertem Antrieb, innerer Unruhe und Schlafstörungen. Die

Kriterien für eine mittelgradige depressive Episode seien erfüllt. Der Patient

zeige zusätzlich Symptome, die auf eine posttraumatische Belastungsstörung

hinwiesen: aufdrängende Gedanken und Erinnerungen an belastende Erlebnisse im

Gefängnis, Schreckhaftigkeit und Albträume. Das Ausmass und der Umfang der

Symptome sollten im Verlauf exploriert werden. Es wurden im Wesentlichen eine

ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sowie die Einnahme von

schlafanstossenden Medikamenten empfohlen. Die Diagnose einer posttraumatischen

Belastungsstörung müsse genauer exploriert und die Möglichkeiten der

beruflichen Integration sollten genauer betrachtet und gegebenenfalls gefördert

werden. Im Verlauf sei zu überprüfen, ob ein Antidepressivum angezeigt sei.

Mit Schreiben

vom 10. Oktober 2018 teilten die zuständigen Ärzte der Psychiatrie

Baselland zudem mit, der Beschwerdeführer leide seit langem unter anhaltenden

depressiven Störungen bei psychosozialer Belastungssituation mit der

Symptomatik in Form von starken Stimmungsschwankungen, Niedergeschlagenheit,

vermindertem Antrieb, Interessensverlust, sozialem Rückzug, Schlafstörungen und

Ermüdbarkeit, was anscheinend seine Möglichkeiten zu arbeiten und die

Motivation zur Arbeitssuche erheblich beeinträchtigt hätten. Aus

psychiatrischer Sicht werde dem Patienten empfohlen, die begonnene

psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung weiterzuführen. Es werde davon

ausgegangen, dass eine Rückkehr nach Marokko (recte: Algerien) den psychischen

Zustand des Patienten verschlechtern bis hin zu dekompensieren werde. Es

bestehe weiterhin eine latente Suizidalität beim Patienten mit passivem

Todeswunsch.

5.5

Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung sprechen medizinische Gründe gegen eine

Aufenthaltsbeendigung, wenn bei einer Rückkehr eine überlebensnotwendige

Behandlung nicht erhältlich gemacht werden kann (medizinische Notlage) und die

fehlende Möglichkeit der (Weiter-) Behandlung eine drastische und

lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich ziehen

würde (vgl. Urteil 2C_192/2017 vom 9. Januar 2018 E. 3.3 mit Hinweisen).

Diesbezüglich gelten im Zusammenhang mit Art. 3 EMRK relativ hohe Schwellen, da

es dabei nicht unmittelbar um Handlungen oder Unterlassungen staatlicher oder

privater Akteure geht, sondern ein natürlicher Prozess (Krankheit) zu den

entsprechenden Konsequenzen (Tod, Verschlechterung des Gesundheitszustands

usw.) führt. Die schweizerischen Behörden sind gehalten, im Rahmen der

konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch

bzw. betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der

betroffenen Person nicht beeinträchtigt wird; sie sind verfassungsrechtlich

jedoch nicht verpflichtet, im Hinblick auf eine psychisch kritische Situation

in Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben dem Ansinnen auf Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung (und den damit verbundenen weiteren Fürsorgeleistungen)

zu entsprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_401/2017 vom 26. März

2018.

E. 5.5 mit Hinweis auf BGE 139 II 393 E. 5.2.2). Eine mittelgradige

Depression und Selbstmordgedanken im Zusammenhang mit der Rückkehr begründen

für sich allein keinen Anspruch auf einen weiteren Verbleib im Land (BGE 139 II 393 E. 5.2.2 S. 403).

5.6

Wie die

Vorinstanz richtig ausgeführt hat, kann die psychische Erkrankung auch in der

Heimat des Beschwerdeführers weiterbehandelt werden. Diese stellt keinen wichtigen

persönlichen Grund zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung dar. Auch sonst

sind keine wichtigen persönlichen Gründe ersichtlich, die einen solchen

Anspruch begründen würden. Insbesondere bestehen keine besonders

schützenswerten Beziehungen zu Personen in der Schweiz. Der Beschwerdeführer

ist geschieden und hat keine Kinder.

6.1

Nach Art.

96.

Abs. 1 AIG hat die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die

öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration

der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen.

6.2

Die

Vorinstanz erachtet die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien als

zumutbar und die Wegweisung als verhältnismässig.

6.3

Der

Beschwerdeführer erachtet die angefochtene Verfügung als unangemessen, da die

Behörde keinen Gebrauch davon gemacht habe, Integrationsmassnahmen nach § 120 SG zu verfügen, und stattdessen zu einem Ausweisungsentscheid komme, der auf

die mangelnde Integration Bezug nehme.

6.4

Diesbezüglich

ist zu erwähnen, dass Integration keine einseitige Bringschuld des Staates ist.

Der Beschwerdeführer hatte in den mehr als 16 Jahren in der Schweiz ausreichend

Gelegenheit, um sich zu integrieren. Dennoch verfügt er lediglich über

rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache und lebte die meiste Zeit auf

Kosten des Staates, ohne für seinen Lebensunterhalt selbst aufzukommen. Zwar

wurde der Beschwerdeführer nicht explizit gestützt auf § 123 des SG zum Besuch

von Sprach- oder Integrationskursen verpflichtet, doch konnte der

Beschwerdeführer Arbeitsintegrationsprogramme und in diesem Zusammenhang auch

einen Sprachkurs besuchen. Er wurde zudem durch das Migrationsamt immer wieder

dazu angehalten, sich zu integrieren und insbesondere dafür zu sorgen, dass er

für seinen Lebensunterhalt selbst aufkommen kann. Der Beschwerdeführer ist

dieser Aufforderung aber selbstverschuldet nicht nachgekommen.

Sicher wird es

dem Beschwerdeführer nach dem beinahe 17-jährigen Aufenthalt in der Schweiz

nicht leicht fallen, in seine Heimat zurückzukehren. Dabei ist jedoch zu

beachten, dass er sich während rund sechs Jahren illegal hier aufgehalten hat,

was ihm nicht angerechnet werden kann. Nachdem er sich auch in der Schweiz kaum

zu integrieren vermochte, fallen Integrationsschwierigkeiten in der Heimat bei

der Interessensabwägung kaum ins Gewicht. Der Beschwerdeführer ist in Algerien

geboren und aufgewachsen. Er kennt die dortige Sprache und Gepflogenheiten und hat

dort während mehreren Jahren gearbeitet, bis er dann im Alter von 28 Jahren in

die Schweiz kam. Er hat seine Familie sowohl im Mai 2010 mit einem

Rückreisevisum besucht, als auch im Herbst 2019, als sein Vater gestorben ist.

Gemäss Angaben im Asylverfahren hat er mehrere Familienangehörigen in Algerien,

weshalb davon ausgegangen werden darf, dass er an familiäre Bande wird

anknüpfen können. Die Wegweisung ist damit verhältnismässig.

7.

Die

Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ grundsätzlich die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich

der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Zufolge Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn die Kosten;

vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

Der

unentgeltliche Rechtsbeistand von A.___, Rechtsanwalt Daniel Urech, macht mit

Kostennote vom 20. Januar 2020 einen Aufwand von 8.08 Stunden zu CHF 230.00/h

sowie Auslagen von CHF 38.90 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer geltend.

Dieser Aufwand ist angemessen und zum Ansatz für unentgeltliche Rechtsbeistände

von CHF 180.00/h (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 des Gebührentarifs, GT,

BGS 615.11) durch den Kanton Solothurn zu entschädigen, ausmachend CHF 1'597.85

(inkl. Auslagen und MwSt.). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Kantons Solothurn während zehn Jahren, sowie der Nachforderungsanspruch des

unentgeltlichen Rechtsbeistands von CHF 404.00 (Differenz zu vollem

Honorar von CHF 230.00/h), zuzüglich Mehrwertsteuer, sobald A.___ zur

Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1’500.00

zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Kanton

Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während 10

Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

3.

Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands von A.___,

Rechtsanwalt Daniel Urech, wird auf CHF 1'597.85 (inkl. Auslagen und MWST)

festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu

bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons während 10

Jahren, sowie der Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands

von CHF 404.00 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 230.00/h),

zuzüglich Mehrwertsteuer, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist. (vgl.

Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe

bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer

Reber Kaufmann

Auf eine gegen das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das

Bundesgericht mit Urteil 2C_598/2020 vom 12. August 2020 nicht ein.