VWBES.2019.419
vorsorgliche Kindesschutzmassnahmen
24. Januar 2020Deutsch18 min
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein eine Gefährdungsmeldung ein. Mit Verfügung vom 15. Oktober
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 24. Januar 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Peter Studer,
Beschwerdeführerin
gegen
1. KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,
2. B.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Ernst Michael Lang
Beschwerdegegner
betreffend vorsorgliche
Kindesschutzmassnahmen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. C.___ (geb. 29. April 2012) und D.___
(geb. 10. Dezember 2013) sind die gemeinsamen Kinder von A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin) und B.___. Die Kindseltern waren nie verheiratet und leben
seit 2014 getrennt. Die Beschwerdeführerin wohnt in der Schweiz, der Kindsvater
in Österreich. Der Beschwerdeführerin obliegt die alleinige elterliche Sorge.
2. Mit Entscheid der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom
12. Oktober 2016 wurde für C.___ und D.___ eine Erziehungsbeistandschaft
gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210)
errichtet und E.___, Zweckverband Sozialregion Thierstein, als Beiständin
eingesetzt.
3. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2019
reichte die Beiständin bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein eine Gefährdungsmeldung ein. Mit Verfügung vom 15. Oktober
2019 wurde der Zweckverband Sozialregion Thierstein beauftragt, die Situation
abzuklären und nötigenfalls Kindesschutzmassnahmen vorzuschlagen.
4. Der Abklärungsbericht der Beiständin
wurde am 17. Oktober 2019 erstellt. Daraufhin entzog die KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein mit Entscheid vom 18. Oktober 2019 der Beschwerdeführerin
das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Töchter C.__ und D.___ mit sofortiger
Wirkung zunächst superprovisorisch und platzierte die Mädchen vorsorglich beim
Kindsvater. Die Mandatsperson erhielt zusätzlich die Aufgaben, die Platzierung
zu koordinieren, den Eltern und den örtlichen Fachstellen als Ansprechperson
zur Verfügung zu stehen, die Finanzierung der Platzierung zu organisieren und
zu sichern sowie die Besuche zwischen den Töchtern und der Kindsmutter zu
organisieren. Sodann wurde die Mandatsperson ersucht, der KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein bis spätestens 15. Dezember 2019 einen ersten
Verlaufsbericht über die Platzierung zuzustellen, sowie bei veränderten
Verhältnissen Bericht zu erstatten und gegebenenfalls Antrag auf Anpassung der
Massnahme zu stellen. Die zuständige Behörde in Österreich wurde um Erstellung
eines Sozialberichts ersucht betreffend die Frage, ob der Kindsvater die Kinder
längerfristig bei sich aufnehmen kann.
5. In der Folge hörte die KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein am 24. Oktober 2019 die Beschwerdeführerin an.
Der Kindsvater machte von der Gelegenheit zur Stellungnahme keinen Gebrauch. Mit
Eingabe vom 28. Oktober 2019 äusserte sich die Beschwerdeführerin schriftlich
in der Sache. Der zwischenzeitlich von der Beschwerdeführerin mandatierte
Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Peter Studer, beantragte mit Eingabe vom
5. November 2019 die integrale unentgeltliche Rechtspflege und teilte mit,
dass die Eingabe vom 28. Oktober 2019 als Antrag für einen begründeten
Entscheid zu interpretieren sei.
6. Am 12. November 2019 fällte die
KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein folgenden Entscheid:
3.1. Der Kindsmutter A.___ wird mit
sofortiger Wirkung vorsorglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre
Töchter C.___, geb. 29.04.2012, und D.___, geb. 10.12.2013, gestützt auf Art.
310 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 445 Abs. 2 ZGB sowie § 140 Abs. 1 EG ZGB
entzogen.
3.2. C.___ und D.__ bleiben vorsorglich beim
Kindsvater, B.___, platziert.
3.3. Die Mandatsperson erhält zusätzlich die
Aufgaben,
·
die Platzierung zu
koordinieren,
·
den Eltern und den
örtlichen Fachstellen als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen,
·
die Finanzierung der
Platzierung zu organisieren und zu sichern,
·
die Besuche zwischen
C.___ und D.___ und ihrer Mutter zu organisieren.
3.4. Die Mandatsperson wird ersucht, der KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein gemäss Art. 431 Abs. 1 ZGB bis spätestens 15.12.2019
einen ersten Verlaufsbericht über die Platzierung zuzustellen, sowie bei
veränderten Verhältnissen Bericht zu erstatten und gegebenenfalls Antrag auf
Anpassung der Massnahme zu stellen.
3.5. Der Auftrag an die Mandatsperson, bis
15.12.2019 einen Verlaufsbericht zu erstellen, wird dahingehend präzisiert, als
dass auch betreffend die Notwendigkeit der weiterführenden Platzierung weitere
Abklärungen zu tätigen sind.
3.6. Die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch,
Kinder- und Jugendhilfe, Schlossgraben 1, 6800 Feldkirch, wird um
Erstellung eines Sozialberichts ersucht betreffend die Frage, ob der
Kindsvater die Kinder längerfristig bei sich aufnehmen kann.
3.7. Die Sozialregion Thierstein wird
ersucht, Kostengutsprache für die von der Behörde angeordnete Unterbringung zu
leisten und die Beteiligung der Kindsmutter an den Kosten abzuklären.
3.8. Das Gesuch um Erteilung der
unentgeltlichen Rechtspflege, unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Peter
Studer als unentgeltlicher Rechtsbeistand, wird gutgeheissen.
3.9. Rechtsanwalt Dr. Peter Studer wird
ersucht, die Kostennote nach Abschluss des Verfahrens einzureichen.
3.10 Einer
allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid ist die aufschiebende Wirkung
entzogen.
3.11 Über
die Kosten dieses Verfahrens wird im Endentscheid befunden.
7. Gegen diesen Entscheid wandte sich
die Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt Peter Studer, mit Beschwerde vom 25.
November 2019 an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Es seien Ziff. 3.1. und 3.2. des
Entscheids v. 12.11.2019 mit sofortiger Wirkung aufzuheben und der Kindsvater
anzuweisen die Kinder C.___ und D.___ unverzüglich zur Mutter zurückzubringen.
2. Es sei gerichtlich abzuklären, ob und
allenfalls welche kinderspezifischen Massnahmen gestützt auf die Gefährdungsmeldung
des Kindsvaters bzw. der Beiständin vom 04./11.10.2019 zu treffen sind und es
seien im Hinblick darauf Ziff. 3.3. bis 3.7. des Entscheids v. 12.11.2019
aufzuheben.
3. Es sei Ziff. 2 der Verfügung v.
15.11.2019 aufzuheben und E.___ als Beiständin abzuberufen bzw. zu ersetzen.
4. Es sei der Beschwerdeführerin die
integrale unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
8. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2019
nahm die Beiständin Stellung zur Beschwerde.
9. Mit Vernehmlassung vom
6. Dezember 2019 beantragte die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein, die
Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, eventualiter sei die
Beschwerdeführerin nach Art. 307 Abs. 3 ZGB anzuweisen, einen Drogentest beim
Institut für Rechtsmedizin, Pestalozzistrasse 22, 4056 Basel, zu veranlassen.
10. Mit Eingabe vom 9. Dezember
2019 liess sich der Kindsvater, B.___, v.d. Rechtsanwalt Ernst Michael Lang,
vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
11. Mit verfahrensleitender Verfügung
vom 24. Dezember 2019 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche
Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt.
12. Der Kindsvater reichte mit Eingabe
vom 2. Januar 2020 weitere Bemerkungen ein. Die Beschwerdeführerin äusserte
sich am 3. und 4. Januar 2020 erneut und reichte mit Eingabe vom
6. Januar 2020 weitere Beweismittel zu den Akten.
13. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.1
Angefochten sind namentlich vorsorgliche
Massnahmen nach Art. 445 Abs. 1 ZGB, welche nach der Anhörung der
Beschwerdeführerin erlassen worden sind und mit Beschwerde angefochten werden
können (vgl. Art. 445 Abs. 3 ZGB sowie BGE 140 III 289). Die Beschwerde ist
frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den
angefochtenen Entscheid vom 12. November 2019 beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
1.2
Auf Ziffer 2 der Rechtsbegehren kann
nicht eingetreten werden, soweit die Beschwerdeführerin darin Abklärungen
verlangt, ob und welche kinderspezifischen Massnahmen zu treffen sind. Für
derartige Abklärungen ist das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz nicht
zuständig.
1.3
Soweit sich die Beschwerde gegen die
verfahrensleitende Verfügung der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom
15.
November 2019 richtet (vgl. Ziffer 3 der Rechtsbegehren), kann auf die
Beschwerde ebenfalls nicht eingetreten werden. Mit dem Entscheid vom
4.
Dezember 2019 wurde der von der Beschwerdeführerin beantragte Wechsel
der Mandatsperson sowie der Antrag auf superprovisorische Rückplatzierung
abgewiesen und gleichzeitig eine Frist gesetzt, um eine Begründung des
Entscheids zu verlangen. Ziffer 2 der Verfügung vom 15. November 2019 wurde durch
den neu erlassenen Entscheid vom 4. Dezember 2019 gegenstandslos, weshalb sie
nicht mehr anfechtbar ist.
2.
Die Beschwerdeführerin bringt
zunächst in formeller Hinsicht vor, die KESB habe ihr rechtliches Gehör
verletzt, weil sie sich in ihrem Entscheid nicht mit den von ihr vorgebrachten
Argumenten auseinandergesetzt habe.
2.1
Die aus dem verfassungsmässigen
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]) fliessende Verpflichtung der
Behörde, ihren Entscheid zu begründen, verlangt nicht, dass diese sich mit
allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt; vielmehr genügt es, wenn der Entscheid
gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S.
188; BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445; je mit
Hinweisen). Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von
denen sich das Gericht (oder hier die Behörde) hat leiten lassen und auf die es
seinen Entscheid stützt (vgl. BGE 142 III 433, E. 4.3.2 mit weiteren Hinweisen).
2.2
Im angefochtenen Entscheid wird ausgeführt,
die KESB habe die Beiständin beauftragt, das 21 Seiten umfassende Schreiben der
Beschwerdeführerin vom 28. Oktober 2019 im Rahmen ihrer weiteren Abklärungen
zu berücksichtigen. Dieses Vorgehen, welches die Beschwerdeführerin kritisiert,
erscheint durchaus sinnvoll, handelt es sich doch vorliegend um die Anordnung
vorsorglicher Massnahmen, welche aufgrund einer bloss summarischen Prüfung der
Sach- und Rechtslage ergehen (Maranta/Auer/Marti, in: Thomas Geiser/Christiana
Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage, Basel
2018, Art. Art. 445 N 11). Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass sich die
Vorinstanz in ihrem Entscheid nicht mit jedem einzelnen Vorbringen der
Beschwerdeführerin ausführlich auseinandergesetzt hat. Aus dem angefochtenen
Entscheid geht klar hervor, aus welchen Gründen der Beschwerdeführerin das
Aufenthaltsbestimmungsrecht vorsorglich entzogen und die beiden Kinder beim
Kindsvater platziert wurden. Der Beschwerdeführerin war es denn auch möglich,
den Entscheid beim Verwaltungsgericht sachgerecht anzufechten. Es liegt
jedenfalls eine nachvollziehbare und anfechtbare Entscheidbegründung vor. Die
Dispositiv
Rüge der Gehörsverletzung erweist sich demnach als unbegründet.
3. In der Sache strittig und zu prüfen
ist, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht das
Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre beiden Kinder C.___ und D.___ vorsorglich
entzog und die beiden Kinder vorläufig beim Kindsvater platzierte.
3.1 Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB hat die
Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes zu treffen,
wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für
Abhilfe sorgen oder sie dazu ausserstande sind. Massnahmen des Kindesschutzes
können für die Dauer des Verfahrens vorsorglich angeordnet werden (Art. 314
Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB). Die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme
setzt allerdings – im Kindesschutzverfahren wie auch sonst – Dringlichkeit
voraus. Es muss sich daher als notwendig erweisen, die fraglichen Vorkehren
sofort zu treffen. Beim Entscheid, ob eine vorsorgliche Massnahme anzuordnen
ist, kommt der Behörde ein grosser Ermessensspielraum zu (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 5A_339/2017 vom 08. August 2017, E. 4.4.1). Für die Anordnung
einer vorsorglichen Massnahme genügt das Beweismass der Glaubhaftmachung. Es
muss ausreichen, wenn eine Gefährdung aufgrund summarischer Prüfung zwar als
wahrscheinlich scheint, die Möglichkeit einer Fehlannahme aber nicht
ausgeschlossen werden kann. Erforderlich ist überdies, dass eine Abwägung der
verschiedenen auf dem Spiel stehenden Interessen den Ausschlag für die
vorsorgliche Massnahme gibt und diese verhältnismässig erscheint (vgl. Auer/Marti,
in: Thomas Geiser/Ruth E. Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz,
Basel 2012, Art. 445 N 29 sowie N 10).
3.2 Das Kindes- und
Erwachsenenschutzrecht kennt kein auf «superprovisorische» Massnahmen
beschränktes Verfahren. Die KESB eröffnet auf Antrag einer am Verfahren
beteiligten Person oder von Amtes wegen ein Verfahren, in dem sie die
notwendigen vorsorglichen Massnahmen trifft (Art. 445 Abs. 1 ZGB). Im Rahmen
dieses Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen sieht das Gesetz die
Möglichkeit vor, dass die KESB bei besonderer Dringlichkeit sofort und ohne
Anhörung der am Verfahren beteiligten Personen vorsorgliche Massnahmen trifft
und anschliessend die Verfahrensbeteiligten anhört und entscheidet (Art. 445
Abs. 2 ZGB). Das Verfahren ist zwar zweistufig, aber eine Einheit. Der «superprovisorischen»
Anordnung der vorsorglichen Massnahme wegen besonderer Dringlichkeit
(Dringlichkeitsentscheid ohne vorgängige Anhörung) folgt zwingend — nach
Anhörung der Verfahrensbeteiligten — der Entscheid über die vorsorgliche
Massnahme (ordentlicher Massnahmenentscheid), der die zuvor angeordnete
Massnahme bestätigt, ändert oder aufhebt und damit ersetzt (vgl. BGE 140 III 529, E. 2.2.2).
3.3 Gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die
Kindesschutzbehörde das Kind den Eltern wegzunehmen und es in angemessener
Weise unterzubringen, sofern der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet
werden kann. Der Entzug der Aufenthaltsbestimmungsbefugnis ist nur zulässig, wenn
«der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden» und das Kind in seiner
körperlichen, geistigen und sittlichen Entwicklung nicht anders geschützt
werden kann, was das Subsidiaritätsprinzip deutlich zum Ausdruck bringt und den
Vorrang ambulanter, die Familiengemeinschaft respektierender, vor stationären
Massnahmen unterstreicht. Unbeachtlich ist dabei, ob die Eltern ein Verschulden
trifft. Der Obhutsentzug setzt nicht voraus, dass ambulante Massnahmen versucht
wurden, aber erfolglos blieben, sondern nur, dass aufgrund der Umstände nicht
damit gerechnet werden kann, es lasse sich die Gefährdung mit solchen abwenden
(Peter Breitschmid, in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler
Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage, Basel 2018, Art. 310 N 3 f.). Wie
sämtliche Kindesschutzmassnahmen muss auch der Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts erforderlich sein und es ist immer die mildeste,
Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität und Subsidiarität);
diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen
(Komplementarität; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_401/2015 vom 7. September
2015, E. 5.2).
3.4 Die KESB begründete die angeordneten
Massnahmen im Wesentlichen und sinngemäss mit dem Abklärungsbericht der Beiständin
vom 17. Oktober 2019, in welchem ausgeführt wird, die Kinder seien bei der
vorliegenden Sachlage bei der Kindsmutter hoch gefährdet und das Kindeswohl
könne durch die Kindsmutter nicht sichergestellt werden. Es sei eine dringende
Obhutsumteilung angezeigt. Beim Kindsvater in Österreich sei das Wohl der
Kinder vorerst sichergestellt. Aus den Stellungnahmen von Dritten und Kindern
gehe hervor, dass die Mutter-Kind-Beziehung momentan nicht stabil genug sei.
Das leibliche Wohl beider Kinder scheine aufgrund des Verhaltens der Tochter C.___,
der Rückmeldungen von Dritten, der Wohnsituation der Kindsmutter und deren
Kokainkonsum nicht gewahrt zu sein. Die Aussagen von Dritten würden darauf
hindeuten, dass sich die Kindsmutter seit mehreren Monaten in einer Krise
befinde und daher auf die Bedürfnisse der Kinder nicht eingehen könne. Auch die
Vorbildfunktion sei durch den Kokainkonsum, die Müdigkeit, ständiges Schlafen
und dass die Kinder selber den Alltag meistern müssten, in Frage gestellt. Die
Kinder benötigten einen stabilen Rahmen, einen geregelten Alltag und eine
altersgemässe Struktur. Zudem seien regelmässige, gemeinsam eingenommene
Mahlzeiten für die psychische und körperliche Entwicklung der Kinder sehr
wichtig. Die Kinder müssten vor nicht alters-adäquaten Aufgaben sowie Pflichten
vom bisherigen Umfeld in [...] geschützt werden. Dadurch, dass sich die Kinder
bei Vertrauenspersonen geöffnet hätten, seien sie einem enormen Stress
ausgesetzt und es plagten sie Schuldgefühle gegenüber der Mutter. Der Stress
der Kinder müsse zwingend reduziert werden. Eine therapeutische Begleitung der
Kinder am Wohnort des Vaters sei in Betracht zu ziehen. Es werde empfohlen, die
Kinder, welche bis 18. Oktober 2019 ferienbedingt beim Kindsvater seien, per
sofort bei ihm zu platzieren. Es sei die definitive Obhutsumteilung durch die
zuständige Behörde des Wohnortes vom Kindsvater prüfen zu lassen.
Die KESB führte mit Blick auf die
vorgenannte Beurteilung und Empfehlung der Beiständin aus, für sie habe
aufgrund der nicht anders abwendbaren Gefährdungssituation und der deutlichen
Äusserungen der befragten Personen festgestanden, dass nun rasches Handeln
erforderlich sei. Angesichts des Ausmasses der Vernachlässigung der
Grundbedürfnisse der Kinder, sei das Vorgehen mittels superprovisorischen
Entscheids vom 18. Oktober 2019 zudem notwendig und verhältnismässig
gewesen. Es sei nicht ersichtlich, wie anderweitig hätte vorgegangen werden
können, ohne die Kinder weiterhin einer Gefahr auszusetzen. Die vorsorgliche
Unterbringung beim Kindsvater erscheine sinnvoll und sei für die Kinder mit
einem möglichst geringen Einschnitt verbunden. Den vorhandenen Akten sei zu
entnehmen, dass im letzten Jahr ein Vertrauensverhältnis zwischen dem
Kindsvater und seinen Töchtern habe aufgebaut werden können. Zur Zeit der vorsorglichen
Unterbringung hätten sich C.___ und D.___ bereits beim Vater in den Ferien
befunden, so dass die Unterbringung für die Kinder durch den raschen Entscheid
mit möglichst wenig Aufregung habe vollzogen werden können.
3.5 Der am 18. Oktober 2019 vor der
Anhörung verfügte Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung
der beiden Kinder wurde nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs als
vorsorgliche Kindesschutzmassnahmen bestätigt. Wenn die Beschwerdeführerin in
diesem Zusammenhang eine unvollständige Sachverhaltsabklärung rügt, ist sie
nicht zu hören. Sie verkennt, dass es für die Anordnung einer vorsorglichen
Massnahme ausreichen muss, wenn eine Gefährdung des Kindeswohls aufgrund
summarischer Prüfung wahrscheinlich erscheint. Entsprechend ist nicht zu
beanstanden, wenn die Vorinstanz in diesem Verfahrensstadium auf weitere
zeitraubende Abklärungen verzichtet hat.
3.6 Die Beschwerdeführerin beschränkt
sich über weite Strecken darauf, den Sachverhalt aus ihrer Sicht zu schildern
und eine Kindswohlgefährdung zu negieren. Der Vorinstanz lag im Zeitpunkt ihres
Entscheides der Abklärungsbericht der Beiständin vom 17. Oktober 2019
sowie die mündliche und schriftliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin vor,
die aufzeigen, dass ein für die beiden Kinder erforderliches stabiles Umfeld
bei der Beschwerdeführerin derzeit nicht gewährleistet ist. Entgegen der Ansicht
der Beschwerdeführerin hatte die Vorinstanz zahlreiche Hinweise, welche für
eine zumindest drohende Gefährdung des Kindeswohls von C.___ und D.___
sprechen. Von verschiedener Seite wurde eine Vernachlässigung der beiden Kinder
glaubhaft geschildert. Die Beschwerdeführerin vermag nicht aufzuzeigen, weshalb
die Einschätzung der Vorinstanz unzutreffend sein soll. Soweit die
Beschwerdeführerin in ihren Eingaben Vorwürfe an die Beiständin erhebt und ihr verschiedene
Sorgfaltspflichtverletzungen anlastet, ist darauf nicht weiter einzugehen. Etwaige
haftungsrechtliche Aspekte sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
3.7 Mittlerweile sind sowohl der
Sozialbericht der österreichischen Behörde vom 12. November 2019 als auch ein
weiterer Abklärungsbericht der Beiständin vom 20. Dezember 2019
eingegangen. Vorgesehen ist eine Besprechung mit den Kindseltern und die vorgängige
Anhörung der Kinder durch die Vorinstanz am 13. Februar 2020. Es wird
Sache der KESB im Rahmen des weiteren Hauptverfahrens sein, die Einschätzungen
der involvierten Fachpersonen und die mündlichen Stellungnahmen der Beteiligten
zu würdigen und allenfalls weitere Abklärungen zu veranlassen. Der von der
Vorinstanz angeordnete vorsorgliche Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und
die damit verbundene Platzierung von C.___ und D.___ beim Kindsvater für die
Zeit der weiteren Abklärung erweist sich derzeit als verhältnismässig und
angemessen.
4. Die Beschwerde erweist sich demnach
als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird.
Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Kosten des
Verfahrens von CHF 1‘500.00 vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Staat die Kosten;
vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
sobald die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123
Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Rechtsanwalt Peter Studer macht eine
Entschädigung von total CHF 4'705.30 (23.75 h à CHF 180.00 + Auslagen
und MWST) geltend. Der Zeitaufwand erscheint im Vergleich zu Fällen der
betreffenden Art überhöht. Insgesamt erscheint ein Zeitaufwand von 20 Stunden
für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung als angemessen. Nach dem
Gesagten wird die Entschädigung von Rechtsanwalt Peter Studer auf CHF 3’982.70
(Honorar: 20 h à CHF 180.00, Auslagen: CHF 98.00, MWST: CHF 284.70)
festgesetzt. Die Entschädigung ist infolge unentgeltlicher Rechtspflege vom
Staat zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage
ist (vgl. Art. 123 ZPO).
5. Die Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege befreit im Verwaltungsverfahren – gleich wie im
Zivilverfahren – die entschädigungspflichtige Partei nicht von der Bezahlung
einer allfälligen Parteientschädigung an die obsiegende Gegenpartei (Art. 118
Abs. 3 und Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO; vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
Zürich 2014, § 16 N 93). Die unterliegende Beschwerdeführerin ist daher zu
verpflichten, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu bezahlen. Für
deren Bemessung ist der Gebührentarif (GT, BGS 615.11) heranzuziehen.
Mit Honorarnote vom 2. Januar 2020
macht Rechtsanwalt Ernst Michael Lang seine Bemühungen seit dem
23. September 2019 geltend. Vorliegend kann jedoch nur der Aufwand
entschädigt werden, der für das Verfahren vor Verwaltungsgericht angefallen
ist. Seit dem 12. November 2019 wird ein Aufwand von total 7 Stunden
geltend gemacht, was angemessen erscheint. Rechtsanwalt Ernst Michael Lang
beantragt einen Stundenansatz von CHF 280.00. Gemäss Praxis des
Verwaltungsgerichts kann jedoch ohne Einreichung einer entsprechenden Honorarvereinbarung
höchstens ein Stundenansatz von CHF 260.00 entschädigt werden. Eine
Kleinspesenpauschale von 4 % ist nach dem Gebührentarif sodann nicht
vorgesehen. Die Auslagen sind daher nach Ermessen auf CHF 70.00 festzulegen.
Insgesamt ergibt sich nach dem Gesagten eine Parteientschädigung von CHF 2’040.90
(Honorar: 7 h à CHF 260.00, Auslagen: CHF 70.00, MWST: CHF 150.90), welche
von der Beschwerdeführerin zu bezahlen ist.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind
aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat
Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl.
Art. 123 ZPO).
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Peter Studer, wird auf CHF 3'982.70 (inkl.
Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur
Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
4. A.___ hat B.___ für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht mit CHF 2'040.90 (inkl. Auslagen und MWST) zu
entschädigen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman