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Entscheid

VWBES.2019.419

vorsorgliche Kindesschutzmassnahmen

24. Januar 2020Deutsch18 min

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein eine Gefährdungsmeldung ein. Mit Verfügung vom 15. Oktober

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 24. Januar 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Peter Studer,

Beschwerdeführerin

gegen

1. KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,

2. B.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Ernst Michael Lang

Beschwerdegegner

betreffend vorsorgliche

Kindesschutzmassnahmen

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. C.___ (geb. 29. April 2012) und D.___

(geb. 10. Dezember 2013) sind die gemeinsamen Kinder von A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin) und B.___. Die Kindseltern waren nie verheiratet und leben

seit 2014 getrennt. Die Beschwerdeführerin wohnt in der Schweiz, der Kindsvater

in Österreich. Der Beschwerdeführerin obliegt die alleinige elterliche Sorge.

2. Mit Entscheid der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom

12. Oktober 2016 wurde für C.___ und D.___ eine Erziehungsbeistandschaft

gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210)

errichtet und E.___, Zweckverband Sozialregion Thierstein, als Beiständin

eingesetzt.

3. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2019

reichte die Beiständin bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein eine Gefährdungsmeldung ein. Mit Verfügung vom 15. Oktober

2019 wurde der Zweckverband Sozialregion Thierstein beauftragt, die Situation

abzuklären und nötigenfalls Kindesschutzmassnahmen vorzuschlagen.

4. Der Abklärungsbericht der Beiständin

wurde am 17. Oktober 2019 erstellt. Daraufhin entzog die KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein mit Entscheid vom 18. Oktober 2019 der Beschwerdeführerin

das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Töchter C.__ und D.___ mit sofortiger

Wirkung zunächst superprovisorisch und platzierte die Mädchen vorsorglich beim

Kindsvater. Die Mandatsperson erhielt zusätzlich die Aufgaben, die Platzierung

zu koordinieren, den Eltern und den örtlichen Fachstellen als Ansprechperson

zur Verfügung zu stehen, die Finanzierung der Platzierung zu organisieren und

zu sichern sowie die Besuche zwischen den Töchtern und der Kindsmutter zu

organisieren. Sodann wurde die Mandatsperson ersucht, der KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein bis spätestens 15. Dezember 2019 einen ersten

Verlaufsbericht über die Platzierung zuzustellen, sowie bei veränderten

Verhältnissen Bericht zu erstatten und gegebenenfalls Antrag auf Anpassung der

Massnahme zu stellen. Die zuständige Behörde in Österreich wurde um Erstellung

eines Sozialberichts ersucht betreffend die Frage, ob der Kindsvater die Kinder

längerfristig bei sich aufnehmen kann.

5. In der Folge hörte die KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein am 24. Oktober 2019 die Beschwerdeführerin an.

Der Kindsvater machte von der Gelegenheit zur Stellungnahme keinen Gebrauch. Mit

Eingabe vom 28. Oktober 2019 äusserte sich die Beschwerdeführerin schriftlich

in der Sache. Der zwischenzeitlich von der Beschwerdeführerin mandatierte

Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Peter Studer, beantragte mit Eingabe vom

5. November 2019 die integrale unentgeltliche Rechtspflege und teilte mit,

dass die Eingabe vom 28. Oktober 2019 als Antrag für einen begründeten

Entscheid zu interpretieren sei.

6. Am 12. November 2019 fällte die

KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein folgenden Entscheid:

3.1. Der Kindsmutter A.___ wird mit

sofortiger Wirkung vorsorglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre

Töchter C.___, geb. 29.04.2012, und D.___, geb. 10.12.2013, gestützt auf Art.

310 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 445 Abs. 2 ZGB sowie § 140 Abs. 1 EG ZGB

entzogen.

3.2. C.___ und D.__ bleiben vorsorglich beim

Kindsvater, B.___, platziert.

3.3. Die Mandatsperson erhält zusätzlich die

Aufgaben,

·

die Platzierung zu

koordinieren,

·

den Eltern und den

örtlichen Fachstellen als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen,

·

die Finanzierung der

Platzierung zu organisieren und zu sichern,

·

die Besuche zwischen

C.___ und D.___ und ihrer Mutter zu organisieren.

3.4. Die Mandatsperson wird ersucht, der KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein gemäss Art. 431 Abs. 1 ZGB bis spätestens 15.12.2019

einen ersten Verlaufsbericht über die Platzierung zuzustellen, sowie bei

veränderten Verhältnissen Bericht zu erstatten und gegebenenfalls Antrag auf

Anpassung der Massnahme zu stellen.

3.5. Der Auftrag an die Mandatsperson, bis

15.12.2019 einen Verlaufsbericht zu erstellen, wird dahingehend präzisiert, als

dass auch betreffend die Notwendigkeit der weiterführenden Platzierung weitere

Abklärungen zu tätigen sind.

3.6. Die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch,

Kinder- und Jugendhilfe, Schlossgra­ben 1, 6800 Feldkirch, wird um

Erstellung eines Sozialberichts ersucht betref­fend die Frage, ob der

Kindsvater die Kinder längerfristig bei sich aufnehmen kann.

3.7. Die Sozialregion Thierstein wird

ersucht, Kostengutsprache für die von der Behörde angeordnete Unterbringung zu

leisten und die Beteiligung der Kindsmutter an den Kosten abzuklären.

3.8. Das Gesuch um Erteilung der

unentgeltlichen Rechtspflege, unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Peter

Studer als unentgeltlicher Rechtsbeistand, wird gutgeheissen.

3.9. Rechtsanwalt Dr. Peter Studer wird

ersucht, die Kostennote nach Abschluss des Verfahrens einzureichen.

3.10 Einer

allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid ist die aufschiebende Wirkung

entzogen.

3.11 Über

die Kosten dieses Verfahrens wird im Endentscheid befunden.

7. Gegen diesen Entscheid wandte sich

die Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt Peter Studer, mit Beschwerde vom 25.

November 2019 an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Es seien Ziff. 3.1. und 3.2. des

Entscheids v. 12.11.2019 mit sofortiger Wirkung aufzuheben und der Kindsvater

anzuweisen die Kinder C.___ und D.___ unverzüglich zur Mutter zurückzubringen.

2. Es sei gerichtlich abzuklären, ob und

allenfalls welche kinderspezifischen Massnahmen gestützt auf die Gefährdungsmeldung

des Kindsvaters bzw. der Beiständin vom 04./11.10.2019 zu treffen sind und es

seien im Hinblick darauf Ziff. 3.3. bis 3.7. des Entscheids v. 12.11.2019

aufzuheben.

3. Es sei Ziff. 2 der Verfügung v.

15.11.2019 aufzuheben und E.___ als Beiständin abzuberufen bzw. zu ersetzen.

4. Es sei der Beschwerdeführerin die

integrale unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

8. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2019

nahm die Beiständin Stellung zur Beschwerde.

9. Mit Vernehmlassung vom

6. Dezember 2019 beantragte die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein, die

Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, eventualiter sei die

Beschwerdeführerin nach Art. 307 Abs. 3 ZGB anzuweisen, einen Drogentest beim

Institut für Rechtsmedizin, Pestalozzistrasse 22, 4056 Basel, zu veranlassen.

10. Mit Eingabe vom 9. Dezember

2019 liess sich der Kindsvater, B.___, v.d. Rechtsanwalt Ernst Michael Lang,

vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

11. Mit verfahrensleitender Verfügung

vom 24. Dezember 2019 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche

Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt.

12. Der Kindsvater reichte mit Eingabe

vom 2. Januar 2020 weitere Bemerkungen ein. Die Beschwerdeführerin äusserte

sich am 3. und 4. Januar 2020 erneut und reichte mit Eingabe vom

6. Januar 2020 weitere Beweismittel zu den Akten.

13. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.1

Angefochten sind namentlich vorsorgliche

Massnahmen nach Art. 445 Abs. 1 ZGB, welche nach der Anhörung der

Beschwerdeführerin erlassen worden sind und mit Beschwerde angefochten werden

können (vgl. Art. 445 Abs. 3 ZGB sowie BGE 140 III 289). Die Beschwerde ist

frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den

angefochtenen Entscheid vom 12. November 2019 beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

1.2

Auf Ziffer 2 der Rechtsbegehren kann

nicht eingetreten werden, soweit die Beschwerdeführerin darin Abklärungen

verlangt, ob und welche kinderspezifischen Massnahmen zu treffen sind. Für

derartige Abklärungen ist das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz nicht

zuständig.

1.3

Soweit sich die Beschwerde gegen die

verfahrensleitende Verfügung der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom

15.

November 2019 richtet (vgl. Ziffer 3 der Rechtsbegehren), kann auf die

Beschwerde ebenfalls nicht eingetreten werden. Mit dem Entscheid vom

4.

Dezember 2019 wurde der von der Beschwerdeführerin beantragte Wechsel

der Mandatsperson sowie der Antrag auf superprovisorische Rückplatzierung

abgewiesen und gleichzeitig eine Frist gesetzt, um eine Begründung des

Entscheids zu verlangen. Ziffer 2 der Verfügung vom 15. November 2019 wurde durch

den neu erlassenen Entscheid vom 4. Dezember 2019 gegenstandslos, weshalb sie

nicht mehr anfechtbar ist.

2.

Die Beschwerdeführerin bringt

zunächst in formeller Hinsicht vor, die KESB habe ihr rechtliches Gehör

verletzt, weil sie sich in ihrem Entscheid nicht mit den von ihr vorgebrachten

Argumenten auseinandergesetzt habe.

2.1

Die aus dem verfassungsmässigen

Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]) fliessende Verpflichtung der

Behörde, ihren Entscheid zu begründen, verlangt nicht, dass diese sich mit

allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne

Vorbringen ausdrücklich widerlegt; vielmehr genügt es, wenn der Entscheid

gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S.

188; BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445; je mit

Hinweisen). Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von

denen sich das Gericht (oder hier die Behörde) hat leiten lassen und auf die es

seinen Entscheid stützt (vgl. BGE 142 III 433, E. 4.3.2 mit weiteren Hinweisen).

2.2

Im angefochtenen Entscheid wird ausgeführt,

die KESB habe die Beiständin beauftragt, das 21 Seiten umfassende Schreiben der

Beschwerdeführerin vom 28. Oktober 2019 im Rahmen ihrer weiteren Abklärungen

zu berücksichtigen. Dieses Vorgehen, welches die Beschwerdeführerin kritisiert,

erscheint durchaus sinnvoll, handelt es sich doch vorliegend um die Anordnung

vorsorglicher Massnahmen, welche aufgrund einer bloss summarischen Prüfung der

Sach- und Rechtslage ergehen (Maranta/Auer/Marti, in: Thomas Geiser/Christiana

Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage, Basel

2018, Art. Art. 445 N 11). Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass sich die

Vorinstanz in ihrem Entscheid nicht mit jedem einzelnen Vorbringen der

Beschwerdeführerin ausführlich auseinandergesetzt hat. Aus dem angefochtenen

Entscheid geht klar hervor, aus welchen Gründen der Beschwerdeführerin das

Aufenthaltsbestimmungsrecht vorsorglich entzogen und die beiden Kinder beim

Kindsvater platziert wurden. Der Beschwerdeführerin war es denn auch möglich,

den Entscheid beim Verwaltungsgericht sachgerecht anzufechten. Es liegt

jedenfalls eine nachvollziehbare und anfechtbare Entscheidbegründung vor. Die

Dispositiv

Rüge der Gehörsverletzung erweist sich demnach als unbegründet.

3. In der Sache strittig und zu prüfen

ist, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht das

Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre beiden Kinder C.___ und D.___ vorsorglich

entzog und die beiden Kinder vorläufig beim Kindsvater platzierte.

3.1 Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB hat die

Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes zu treffen,

wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für

Abhilfe sorgen oder sie dazu ausserstande sind. Massnahmen des Kindesschutzes

können für die Dauer des Verfahrens vorsorglich angeordnet werden (Art. 314

Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB). Die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme

setzt allerdings – im Kindesschutzverfahren wie auch sonst – Dringlichkeit

voraus. Es muss sich daher als notwendig erweisen, die fraglichen Vorkehren

sofort zu treffen. Beim Entscheid, ob eine vorsorgliche Massnahme anzuordnen

ist, kommt der Behörde ein grosser Ermessensspielraum zu (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 5A_339/2017 vom 08. August 2017, E. 4.4.1). Für die Anordnung

einer vorsorglichen Massnahme genügt das Beweismass der Glaubhaftmachung. Es

muss ausreichen, wenn eine Gefährdung aufgrund summarischer Prüfung zwar als

wahrscheinlich scheint, die Möglichkeit einer Fehlannahme aber nicht

ausgeschlossen werden kann. Erforderlich ist überdies, dass eine Abwägung der

verschiedenen auf dem Spiel stehenden Interessen den Ausschlag für die

vorsorgliche Massnahme gibt und diese verhältnismässig erscheint (vgl. Auer/Marti,

in: Thomas Geiser/Ruth E. Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz,

Basel 2012, Art. 445 N 29 sowie N 10).

3.2 Das Kindes- und

Erwachsenenschutzrecht kennt kein auf «superprovisorische» Massnahmen

beschränktes Verfahren. Die KESB eröffnet auf Antrag einer am Verfahren

beteiligten Person oder von Amtes wegen ein Verfahren, in dem sie die

notwendigen vorsorglichen Massnahmen trifft (Art. 445 Abs. 1 ZGB). Im Rahmen

dieses Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen sieht das Gesetz die

Möglichkeit vor, dass die KESB bei besonderer Dringlichkeit sofort und ohne

Anhörung der am Verfahren beteiligten Personen vorsorgliche Massnahmen trifft

und anschliessend die Verfahrensbeteiligten anhört und entscheidet (Art. 445

Abs. 2 ZGB). Das Verfahren ist zwar zweistufig, aber eine Einheit. Der «superprovisorischen»

Anordnung der vorsorglichen Massnahme wegen besonderer Dringlichkeit

(Dringlichkeitsentscheid ohne vorgängige Anhörung) folgt zwingend — nach

Anhörung der Verfahrensbeteiligten — der Entscheid über die vorsorgliche

Massnahme (ordentlicher Massnahmenentscheid), der die zuvor angeordnete

Massnahme bestätigt, ändert oder aufhebt und damit ersetzt (vgl. BGE 140 III 529, E. 2.2.2).

3.3 Gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die

Kindesschutzbehörde das Kind den Eltern wegzunehmen und es in angemessener

Weise unterzubringen, sofern der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet

werden kann. Der Entzug der Aufenthaltsbestimmungsbefugnis ist nur zulässig, wenn

«der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden» und das Kind in seiner

körperlichen, geistigen und sittlichen Entwicklung nicht anders geschützt

werden kann, was das Subsidiaritätsprinzip deutlich zum Ausdruck bringt und den

Vorrang ambulanter, die Familiengemeinschaft respektierender, vor stationären

Massnahmen unterstreicht. Unbeachtlich ist dabei, ob die Eltern ein Verschulden

trifft. Der Obhutsentzug setzt nicht voraus, dass ambulante Massnahmen versucht

wurden, aber erfolglos blieben, sondern nur, dass aufgrund der Umstände nicht

damit gerechnet werden kann, es lasse sich die Gefährdung mit solchen abwenden

(Peter Breitschmid, in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler

Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage, Basel 2018, Art. 310 N 3 f.). Wie

sämtliche Kindesschutzmassnahmen muss auch der Entzug des

Aufenthaltsbestimmungsrechts erforderlich sein und es ist immer die mildeste,

Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität und Subsidiarität);

diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen

(Komplementarität; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_401/2015 vom 7. September

2015, E. 5.2).

3.4 Die KESB begründete die angeordneten

Massnahmen im Wesentlichen und sinngemäss mit dem Abklärungsbericht der Beiständin

vom 17. Oktober 2019, in welchem ausgeführt wird, die Kinder seien bei der

vorliegenden Sachlage bei der Kindsmutter hoch gefährdet und das Kindeswohl

könne durch die Kindsmutter nicht sichergestellt werden. Es sei eine dringende

Obhutsumteilung angezeigt. Beim Kindsvater in Österreich sei das Wohl der

Kinder vorerst sichergestellt. Aus den Stellungnahmen von Dritten und Kindern

gehe hervor, dass die Mutter-Kind-Beziehung momentan nicht stabil genug sei.

Das leibliche Wohl beider Kinder scheine aufgrund des Verhaltens der Tochter C.___,

der Rückmeldungen von Dritten, der Wohnsituation der Kindsmutter und deren

Kokainkonsum nicht gewahrt zu sein. Die Aussagen von Dritten würden darauf

hindeuten, dass sich die Kindsmutter seit mehreren Monaten in einer Krise

befinde und daher auf die Bedürfnisse der Kinder nicht eingehen könne. Auch die

Vorbildfunktion sei durch den Kokainkonsum, die Müdigkeit, ständiges Schlafen

und dass die Kinder selber den Alltag meistern müssten, in Frage gestellt. Die

Kinder benötigten einen stabilen Rahmen, einen geregelten Alltag und eine

altersgemässe Struktur. Zudem seien regelmässige, gemeinsam eingenommene

Mahlzeiten für die psychische und körperliche Entwicklung der Kinder sehr

wichtig. Die Kinder müssten vor nicht alters-adäquaten Aufgaben sowie Pflichten

vom bisherigen Umfeld in [...] geschützt werden. Dadurch, dass sich die Kinder

bei Vertrauenspersonen geöffnet hätten, seien sie einem enormen Stress

ausgesetzt und es plagten sie Schuldgefühle gegenüber der Mutter. Der Stress

der Kinder müsse zwingend reduziert werden. Eine therapeutische Begleitung der

Kinder am Wohnort des Vaters sei in Betracht zu ziehen. Es werde empfohlen, die

Kinder, welche bis 18. Oktober 2019 ferienbedingt beim Kindsvater seien, per

sofort bei ihm zu platzieren. Es sei die definitive Obhutsumteilung durch die

zuständige Behörde des Wohnortes vom Kindsvater prüfen zu lassen.

Die KESB führte mit Blick auf die

vorgenannte Beurteilung und Empfehlung der Beiständin aus, für sie habe

aufgrund der nicht anders abwendbaren Gefährdungssituation und der deutlichen

Äusserungen der befragten Personen festgestanden, dass nun rasches Handeln

erforderlich sei. Angesichts des Ausmasses der Vernachlässigung der

Grundbedürfnisse der Kinder, sei das Vorgehen mittels superprovisorischen

Entscheids vom 18. Oktober 2019 zudem notwendig und verhältnismässig

gewesen. Es sei nicht ersichtlich, wie anderweitig hätte vorgegangen werden

können, ohne die Kinder weiterhin einer Gefahr auszusetzen. Die vorsorgliche

Unterbringung beim Kindsvater erscheine sinnvoll und sei für die Kinder mit

einem möglichst geringen Einschnitt verbunden. Den vorhandenen Akten sei zu

entnehmen, dass im letzten Jahr ein Vertrauensverhältnis zwischen dem

Kindsvater und seinen Töchtern habe aufgebaut werden können. Zur Zeit der vorsorglichen

Unterbringung hätten sich C.___ und D.___ bereits beim Vater in den Ferien

befunden, so dass die Unterbringung für die Kinder durch den raschen Entscheid

mit möglichst wenig Aufregung habe vollzogen werden können.

3.5 Der am 18. Oktober 2019 vor der

Anhörung verfügte Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung

der beiden Kinder wurde nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs als

vorsorgliche Kindesschutzmassnahmen bestätigt. Wenn die Beschwerdeführerin in

diesem Zusammenhang eine unvollständige Sachverhaltsabklärung rügt, ist sie

nicht zu hören. Sie verkennt, dass es für die Anordnung einer vorsorglichen

Massnahme ausreichen muss, wenn eine Gefährdung des Kindeswohls aufgrund

summarischer Prüfung wahrscheinlich erscheint. Entsprechend ist nicht zu

beanstanden, wenn die Vorinstanz in diesem Verfahrensstadium auf weitere

zeitraubende Abklärungen verzichtet hat.

3.6 Die Beschwerdeführerin beschränkt

sich über weite Strecken darauf, den Sach­verhalt aus ihrer Sicht zu schildern

und eine Kindswohlgefährdung zu negieren. Der Vorinstanz lag im Zeitpunkt ihres

Entscheides der Abklärungsbericht der Beiständin vom 17. Oktober 2019

sowie die mündliche und schriftliche Stellungnahme der Beschwer­deführerin vor,

die aufzeigen, dass ein für die beiden Kinder erforderliches stabiles Umfeld

bei der Beschwerdeführerin derzeit nicht gewährleistet ist. Entgegen der Ansicht

der Beschwerdeführerin hatte die Vorinstanz zahlreiche Hinweise, welche für

eine zumindest drohende Gefährdung des Kindeswohls von C.___ und D.___

sprechen. Von verschiedener Seite wurde eine Vernachlässigung der beiden Kinder

glaubhaft geschildert. Die Beschwerdeführerin vermag nicht aufzuzeigen, weshalb

die Ein­schätzung der Vorinstanz unzutreffend sein soll. Soweit die

Beschwerdeführerin in ihren Eingaben Vorwürfe an die Beiständin erhebt und ihr verschiedene

Sorgfaltspflicht­verletzungen anlastet, ist darauf nicht weiter einzugehen. Etwaige

haftungsrechtliche Aspekte sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

3.7 Mittlerweile sind sowohl der

Sozialbericht der österreichischen Behörde vom 12. November 2019 als auch ein

weiterer Abklärungsbericht der Beiständin vom 20. Dezember 2019

eingegangen. Vorgesehen ist eine Besprechung mit den Kinds­eltern und die vorgängige

Anhörung der Kinder durch die Vorinstanz am 13. Februar 2020. Es wird

Sache der KESB im Rahmen des weiteren Hauptverfahrens sein, die Ein­schätzungen

der involvierten Fachpersonen und die mündlichen Stellungnahmen der Beteiligten

zu würdigen und allenfalls weitere Abklärungen zu veranlassen. Der von der

Vorinstanz angeordnete vorsorgliche Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und

die damit verbundene Platzierung von C.___ und D.___ beim Kindsvater für die

Zeit der weiteren Abklärung erweist sich derzeit als verhältnismässig und

angemessen.

4. Die Beschwerde erweist sich demnach

als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird.

Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Kosten des

Verfahrens von CHF 1‘500.00 vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Zufolge

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Staat die Kosten;

vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123

Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Rechtsanwalt Peter Studer macht eine

Entschädigung von total CHF 4'705.30 (23.75 h à CHF 180.00 + Auslagen

und MWST) geltend. Der Zeitaufwand erscheint im Vergleich zu Fällen der

betreffenden Art überhöht. Insgesamt erscheint ein Zeitaufwand von 20 Stunden

für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung als angemessen. Nach dem

Gesagten wird die Entschädigung von Rechtsanwalt Peter Studer auf CHF 3’982.70

(Honorar: 20 h à CHF 180.00, Auslagen: CHF 98.00, MWST: CHF 284.70)

festgesetzt. Die Entschädigung ist infolge unentgeltlicher Rechtspflege vom

Staat zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage

ist (vgl. Art. 123 ZPO).

5. Die Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege befreit im Verwaltungsverfahren – gleich wie im

Zivilverfahren – die entschädigungspflichtige Partei nicht von der Bezahlung

einer allfälligen Parteientschädigung an die obsiegende Gegenpartei (Art. 118

Abs. 3 und Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO; vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

Zürich 2014, § 16 N 93). Die unterliegende Beschwerdeführerin ist daher zu

verpflichten, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu bezahlen. Für

deren Bemessung ist der Gebührentarif (GT, BGS 615.11) heranzuziehen.

Mit Honorarnote vom 2. Januar 2020

macht Rechtsanwalt Ernst Michael Lang seine Bemühungen seit dem

23. September 2019 geltend. Vorliegend kann jedoch nur der Aufwand

entschädigt werden, der für das Verfahren vor Verwaltungsgericht angefallen

ist. Seit dem 12. November 2019 wird ein Aufwand von total 7 Stunden

geltend gemacht, was angemessen erscheint. Rechtsanwalt Ernst Michael Lang

beantragt einen Stundenansatz von CHF 280.00. Gemäss Praxis des

Verwaltungsgerichts kann jedoch ohne Einreichung einer entsprechenden Honorarvereinbarung

höchstens ein Stundenansatz von CHF 260.00 entschädigt werden. Eine

Kleinspesenpauschale von 4 % ist nach dem Gebührentarif sodann nicht

vorgesehen. Die Auslagen sind daher nach Ermessen auf CHF 70.00 festzulegen.

Insgesamt ergibt sich nach dem Gesagten eine Parteientschädigung von CHF 2’040.90

(Honorar: 7 h à CHF 260.00, Auslagen: CHF 70.00, MWST: CHF 150.90), welche

von der Beschwerdeführerin zu bezahlen ist.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind

aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat

Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl.

Art. 123 ZPO).

3. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Peter Studer, wird auf CHF 3'982.70 (inkl.

Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur

Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

4. A.___ hat B.___ für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht mit CHF 2'040.90 (inkl. Auslagen und MWST) zu

entschädigen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman