VWBES.2019.42
Verkehrsmassnahme
1. April 2019Deutsch6 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 1. April 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___ vertreten durch Fürsprecher Thomas Sägesser,
Beschwerdeführerin
gegen
Bau- und Justizdepartement,
Beschwerdegegner
betreffend Verkehrsmassnahme
/ Wiederherstellung der Frist
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin
genannt) focht mit Eingabe vom 4. Februar 2019 beim Verwaltungsgericht die
Verfügung vom 28. Januar 2019 des Bau- und Justizdepartements betreffend Verkehrsmassnahme
an. Die Beschwerdeführerin hätte gemäss Verfügung des Gerichts vom 21. Februar
2019 bis am 14. März 2019 einen Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 an die
Gerichtskasse in Solothurn bezahlen müssen. In der Verfügung wurde ihr das
Nichteintreten auf die Beschwerde angedroht, wenn der Kostenvorschuss nicht
rechtzeitig geleistet würde.
Erwägungen
2.
Der Kostenvorschuss wurde erst am 19.
März 2019, also verspätet einbezahlt. Als sich Fürsprecher Thomas Sägesser am
21.
März telefonisch beim Gericht nach Akten erkundigte, wurde ihm dies
mitgeteilt und ein Nichteintretensentscheid in Aussicht gestellt. Mit Eingabe vom
23.
März 2019 reichte darauf die Beschwerdeführerin, vertreten durch
Fürsprecher Thomas Sägesser, ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist ein. Zur
Begründung wurde insbesondere geltend gemacht, die Rechnung des
Verwaltungsgerichts vom 21. Februar 2019 sei durch den Bauverwalter korrekt
visiert worden. Ebenso sei die Zahlungsfrist vom 24. März 2019 (recte:
14.
März 2019) handschriftlich korrekt auf der Rechnung ausgewiesen. Die
Buchung sei rechtzeitig am 25. Februar 2019 vorgenommen worden. Dabei sei
unbemerkt geblieben, dass das Zahlungssystem automatisch die Zahlungsfrist neu
berechnet und abgeändert habe, so dass die Zahlung nicht wie beabsichtigt am
14.
März 2019, sondern am 19. März 2019 bei der Gerichtskasse Solothurn
eingegangen sei. Bei dieser Sachlage könne keine Nachlässigkeit vorgeworfen
werden. Im Gegenteil sei alles Zumutbare vorgekehrt worden, damit die Leistung
des Kostenvorschusses rechtzeitig erfolge: Der Gemeindepräsident der A.___ habe
sich im Beisein des unterzeichneten Anwaltes bestätigen lassen, dass die
Leistung des Kostenvorschusses ausgelöst worden sei, was am 22. Februar 2019
tatsächlich auch erfolgt gewesen sei. Die mit der Verbuchung betrauten
Verwaltungsangestellten seien im Glauben gewesen, die Überweisung rechtzeitig
und formgerecht vorgenommen zu haben. Die Automatisierung durch das
Zahlungssystem sei den betreffenden Personen nicht bewusst gewesen und habe
folglich nicht erkannt und behoben werden können.
3.1
Ein Gesuch um Wiederherstellung einer
verpassten Frist ist schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Wegfall
des Hindernisses einzureichen. Innert derselben Frist muss zudem die versäumte
Rechtshandlung nachgeholt werden (§ 10bis Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz,
VRG, BGS 124.11). Das Gesuch um Wiederherstellung wurde innert 10 Tagen seit
Ablauf der Frist eingereicht und der Kostenvorschuss bezahlt. Ein
Fristerstreckungsgesuch für die Zahlung des Kostenvorschusses wurde jedoch auch
nachträglich nicht gestellt. Ob die formellen Voraussetzungen des
Wiederherstellungsbegehrens eingehalten sind, kann jedoch offenbleiben, da es,
wie zu zeigen ist, jedenfalls nicht um eine unverschuldete Säumnis geht.
3.2
Eine nicht eingehaltene Frist kann
auf Gesuch hin wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein
Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln (§
10bis Abs. 1 VRG).
3.2.1
Der Hinderungsgrund für die
Verspätung darf nicht selbstverschuldet sein. Unverschuldet ist das Versäumnis,
wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei bzw. der Vertretung keine
Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Organisatorische Unzulänglichkeiten,
Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder Unkenntnis der gesetzlichen
Vorschriften genügen nicht; schwere, plötzlich auftretende Krankheit kann dann
Anlass für eine Fristwiederherstellung geben, wenn und solange dem Betroffenen
nicht zugemutet werden kann, rechtzeitig tätig zu werden oder seine
Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen (vgl. Alfred Kölz / Isabelle
Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage,
Zürich 2013, N 587 sowie Urteil [des Bundesgerichts]2C_847/2013 vom 18.
September 2013 E. 2.2; so auch schon SOG 1984 Nr. 40 zum weniger strengen
älteren Recht).
3.2.2
Die Beschwerdeführerin wurde nicht
unverschuldet von der rechtzeitigen Einzahlung abgehalten, hat sie doch den
Zahlungsauftrag rechtzeitig – nämlich bereits am 25. Februar 2019 – in ihrem
Zahlungssystem verbucht. Eine Automatisierung durch das Zahlungssystem vermag jedoch
keinen Wiederherstellungsgrund zu begründen. Das Valutadatum vom 23. März
2019.
hätte der Beschwerdeführerin bei der Einbuchung des Zahlungsauftrags auffallen
müssen respektive hätte durch sie überprüft werden müssen, zumal sich auf der
Rechnung vom 21. Februar 2019, welche durch den Bauverwalter visiert wurde,
handschriftlich die Zahlungsfrist vom 14. März 2019 befand und mit gelbem
Leuchtstift angestrichen war. Dies hat die Beschwerdeführerin, die sich das
Handeln ihrer Angestellten anrechnen lassen muss, jedoch unterlassen. Die Folgen
dieses Versäumnisses hat sie sich folglich selbst zuzuschreiben. Das Gesuch um
Wiederherstellung der Frist ist daher abzuweisen und androhungsgemäss auf die
Beschwerde nicht einzutreten. Daran vermag auch der von der Beschwerdeführerin
geltend gemachte Umstand nichts zu ändern, dass die Absicht der
Beschwerdeführerin zur Beschwerdeerhebung dem Verwaltungsgericht durch die
entsprechende Berichterstattung in den Medien bekannt gewesen sein musste,
zumal bekanntlich nicht immer alles, was in den Medien berichtet wird, auch den
Tatsachen entspricht. Im Übrigen wäre es ein Leichtes gewesen, sich am Tag des
Fristablaufs oder kurze Zeit vorher beim Gericht zu vergewissern, ob der
Kostenvorschuss eingegangen sei.
4.
Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass es im Ermessen des Verwaltungsgerichts steht, ob ein
Kostenvorschuss verlangt wird (§ 76ter Abs. 2 VRG). Was die
Verfahrenskosten von im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligten Behörden
anbelangt, so wird auf die publizierte ständige Praxis des Verwaltungsgerichts
verwiesen (vgl. SOG 2010 Nr. 20).
Entgegen der Meinung der
Beschwerdeführerin wurde auf die Sache nicht bereits eingetreten, indem der
Beschwerde mit Verfügung vom 1. März 2019 die aufschiebende Wirkung gewährt
wurde. Würde, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, mit einer
Mitteilung oder mit dem Schriftenwechsel jeweils bereits konkludent über die
Eintretensfrage entschieden, so könnte das Gericht weder den Eingang der
Beschwerde bestätigen, noch die Gegenpartei (zur Eintretensfrage) anhören, was
offensichtlich nicht Sinn und Zweck des Gesetzes sein kann. Zudem ist klar,
dass in nicht offensichtlichen Fällen das Gericht - in seinem Urteil nach
durchgeführtem Schriftenwechsel – über die Eintretensfrage, die von Amtes wegen
zu prüfen ist, zu befinden hat. In der Verfügung vom 21. Februar 2019 wurden die
Folgen bei nicht rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses klar aufgezeigt
und diese waren somit der Beschwerdeführerin bekannt.
5.
Das Gesuch um Wiederherstellung der
Frist ist daher abzuweisen und androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht
einzutreten. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die auf CHF 200.00 festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Das Gesuch um Wiederherstellung der
Frist wird abgewiesen und auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 200.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser