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Entscheid

VWBES.2019.42

Verkehrsmassnahme

1. April 2019Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin

genannt) focht mit Eingabe vom 4. Februar 2019 beim Verwaltungsgericht die

Verfügung vom 28. Januar 2019 des Bau- und Justizdepartements betreffend Verkehrsmassnahme

an. Die Beschwerdeführerin hätte gemäss Verfügung des Gerichts vom 21. Februar

2019 bis am 14. März 2019 einen Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 an die

Gerichtskasse in Solothurn bezahlen müssen. In der Verfügung wurde ihr das

Nichteintreten auf die Beschwerde angedroht, wenn der Kostenvorschuss nicht

rechtzeitig geleistet würde.

Erwägungen

2.

Der Kostenvorschuss wurde erst am 19.

März 2019, also verspätet einbezahlt. Als sich Fürsprecher Thomas Sägesser am

21.

März telefonisch beim Gericht nach Akten erkundigte, wurde ihm dies

mitgeteilt und ein Nichteintretensentscheid in Aussicht gestellt. Mit Eingabe vom

23.

März 2019 reichte darauf die Beschwerdeführerin, vertreten durch

Fürsprecher Thomas Sägesser, ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist ein. Zur

Begründung wurde insbesondere geltend gemacht, die Rechnung des

Verwaltungsgerichts vom 21. Februar 2019 sei durch den Bauverwalter korrekt

visiert worden. Ebenso sei die Zahlungsfrist vom 24. März 2019 (recte:

14.

März 2019) handschriftlich korrekt auf der Rechnung ausgewiesen. Die

Buchung sei rechtzeitig am 25. Februar 2019 vorgenommen worden. Dabei sei

unbemerkt geblieben, dass das Zahlungssystem automatisch die Zahlungsfrist neu

berechnet und abgeändert habe, so dass die Zahlung nicht wie beabsichtigt am

14.

März 2019, sondern am 19. März 2019 bei der Gerichtskasse Solothurn

eingegangen sei. Bei dieser Sachlage könne keine Nachlässigkeit vorgeworfen

werden. Im Gegenteil sei alles Zumutbare vorgekehrt worden, damit die Leistung

des Kostenvorschusses rechtzeitig erfolge: Der Gemeindepräsident der A.___ habe

sich im Beisein des unterzeichneten Anwaltes bestätigen lassen, dass die

Leistung des Kostenvorschusses ausgelöst worden sei, was am 22. Februar 2019

tatsächlich auch erfolgt gewesen sei. Die mit der Verbuchung betrauten

Verwaltungsangestellten seien im Glauben gewesen, die Überweisung rechtzeitig

und formgerecht vorgenommen zu haben. Die Automatisierung durch das

Zahlungssystem sei den betreffenden Personen nicht bewusst gewesen und habe

folglich nicht erkannt und behoben werden können.

3.1

Ein Gesuch um Wiederherstellung einer

verpassten Frist ist schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Wegfall

des Hindernisses einzureichen. Innert derselben Frist muss zudem die versäumte

Rechtshandlung nachgeholt werden (§ 10bis Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz,

VRG, BGS 124.11). Das Gesuch um Wiederherstellung wurde innert 10 Tagen seit

Ablauf der Frist eingereicht und der Kostenvorschuss bezahlt. Ein

Fristerstreckungsgesuch für die Zahlung des Kostenvorschusses wurde jedoch auch

nachträglich nicht gestellt. Ob die formellen Voraussetzungen des

Wiederherstellungsbegehrens eingehalten sind, kann jedoch offenbleiben, da es,

wie zu zeigen ist, jedenfalls nicht um eine unverschuldete Säumnis geht.

3.2

Eine nicht eingehaltene Frist kann

auf Gesuch hin wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein

Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln (§

10bis Abs. 1 VRG).

3.2.1

Der Hinderungsgrund für die

Verspätung darf nicht selbstverschuldet sein. Unverschuldet ist das Versäumnis,

wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei bzw. der Vertretung keine

Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Organisatorische Unzulänglichkeiten,

Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder Unkenntnis der gesetzlichen

Vorschriften genügen nicht; schwere, plötzlich auftretende Krankheit kann dann

Anlass für eine Fristwiederherstellung geben, wenn und solange dem Betroffenen

nicht zugemutet werden kann, rechtzeitig tätig zu werden oder seine

Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen (vgl. Alfred Kölz / Isabelle

Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage,

Zürich 2013, N 587 sowie Urteil [des Bundesgerichts]2C_847/2013 vom 18.

September 2013 E. 2.2; so auch schon SOG 1984 Nr. 40 zum weniger strengen

älteren Recht).

3.2.2

Die Beschwerdeführerin wurde nicht

unverschuldet von der rechtzeitigen Einzahlung abgehalten, hat sie doch den

Zahlungsauftrag rechtzeitig – nämlich bereits am 25. Februar 2019 – in ihrem

Zahlungssystem verbucht. Eine Automatisierung durch das Zahlungssystem vermag jedoch

keinen Wiederherstellungsgrund zu begründen. Das Valutadatum vom 23. März

2019.

hätte der Beschwerdeführerin bei der Einbuchung des Zahlungsauftrags auffallen

müssen respektive hätte durch sie überprüft werden müssen, zumal sich auf der

Rechnung vom 21. Februar 2019, welche durch den Bauverwalter visiert wurde,

handschriftlich die Zahlungsfrist vom 14. März 2019 befand und mit gelbem

Leuchtstift angestrichen war. Dies hat die Beschwerdeführerin, die sich das

Handeln ihrer Angestellten anrechnen lassen muss, jedoch unterlassen. Die Folgen

dieses Versäumnisses hat sie sich folglich selbst zuzuschreiben. Das Gesuch um

Wiederherstellung der Frist ist daher abzuweisen und androhungsgemäss auf die

Beschwerde nicht einzutreten. Daran vermag auch der von der Beschwerdeführerin

geltend gemachte Umstand nichts zu ändern, dass die Absicht der

Beschwerdeführerin zur Beschwerdeerhebung dem Verwaltungsgericht durch die

entsprechende Berichterstattung in den Medien bekannt gewesen sein musste,

zumal bekanntlich nicht immer alles, was in den Medien berichtet wird, auch den

Tatsachen entspricht. Im Übrigen wäre es ein Leichtes gewesen, sich am Tag des

Fristablaufs oder kurze Zeit vorher beim Gericht zu vergewissern, ob der

Kostenvorschuss eingegangen sei.

4.

Der Vollständigkeit halber ist

festzuhalten, dass es im Ermessen des Verwaltungsgerichts steht, ob ein

Kostenvorschuss verlangt wird (§ 76ter Abs. 2 VRG). Was die

Verfahrenskosten von im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligten Behörden

anbelangt, so wird auf die publizierte ständige Praxis des Verwaltungsgerichts

verwiesen (vgl. SOG 2010 Nr. 20).

Entgegen der Meinung der

Beschwerdeführerin wurde auf die Sache nicht bereits eingetreten, indem der

Beschwerde mit Verfügung vom 1. März 2019 die aufschiebende Wirkung gewährt

wurde. Würde, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, mit einer

Mitteilung oder mit dem Schriftenwechsel jeweils bereits konkludent über die

Eintretensfrage entschieden, so könnte das Gericht weder den Eingang der

Beschwerde bestätigen, noch die Gegenpartei (zur Eintretensfrage) anhören, was

offensichtlich nicht Sinn und Zweck des Gesetzes sein kann. Zudem ist klar,

dass in nicht offensichtlichen Fällen das Gericht - in seinem Urteil nach

durchgeführtem Schriftenwechsel – über die Eintretensfrage, die von Amtes wegen

zu prüfen ist, zu befinden hat. In der Verfügung vom 21. Februar 2019 wurden die

Folgen bei nicht rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses klar aufgezeigt

und diese waren somit der Beschwerdeführerin bekannt.

5.

Das Gesuch um Wiederherstellung der

Frist ist daher abzuweisen und androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht

einzutreten. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die auf CHF 200.00 festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Das Gesuch um Wiederherstellung der

Frist wird abgewiesen und auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 200.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser