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Entscheid

VWBES.2019.420

Nichtbestehen der Abschlussprüfung als Kaufmann EFZ

17. März 2020Deutsch12 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 17. März 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Platzer,

Beschwerdeführer

gegen

1. Beschwerdekommission

der Berufsbildung des Kantons Solothurn,

2. Amt

für Berufsbildung, Mittel- und Hochschulen,

Beschwerdegegner

betreffend Nichtbestehen

der Abschlussprüfung als Kaufmann EFZ

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (in der Folge Beschwerdeführer

genannt) absolvierte bei der [...] eine Berufslehre als Kaufmann EFZ Erweiterte

Grundbildung Treuhand / Immobilien. Am 19. Juni 2019 trat er zur schriftlichen

Prüfung im Fach Berufspraxis an, bei der er 48.25 Punkte (von möglichen 100)

und damit eine Note von 3.5 erreichte.

Erwägungen

2.

Am 3. Juli 2019 liess das Amt für

Berufsbildung, Mittel-und Hochschulen (ABMH) dem Lehrbetrieb den Notenausweis

zukommen und teilte ihm mit, das eidgenössische Fähigkeitszeugnis werde nicht

erteilt, weil der Beschwerdeführer im betrieblichen Teil der Prüfung mehr als

eine ungenügende Note erreicht habe (Berufspraxis schriftlich: 3.5;

Berufspraxis mündlich: 3.0). Gegen diese Verfügung erhoben der Lehrbetrieb und

der Beschwerdeführer am selben Tag bei der Beschwerdekommission der

Berufsbildung Rekurs. Sie verlangten, dem Beschwerdeführer total zwölf

zusätzliche Punkte zu vergeben, eine Note von 4 zu erteilen und die Prüfung

damit als bestanden zu werten. In der Replik verlangte der mittlerweile

zugezogene Vertreter die Erhöhung der Punktezahl um 8.5 Punkte.

3.

Die Beschwerdekommission der

Berufsbildung wies die Beschwerde mit Entscheid vom 5. November 2019 ab. Die

Prüfungsresultate seien vom zuständigen Expertenteam sowie vom Chefexperten vor

der Eröffnung nochmals überprüft und die Noten als korrekt eingestuft worden.

Die erneute Überprüfung erfolge in jedem Fall bei ungenügenden

Gesamtergebnissen oder Fallnoten von 3.90 - 3.94. Aus den Akten gehe hervor,

dass die Bewertungen und Begründungen zur Notengebung des Expertenteams

vollständig dokumentiert und nachvollziehbar seien. Der Chefexperte äussere

sich in seiner Vernehmlassung ausführlich zu jeder vom Beschwerdeführer

beanstandeten Antwort zur entsprechenden Aufgabe. Er widerlege die Argumente

des Beschwerdeführers glaubwürdig. Danach seien die Antworten des Beschwerdeführers

entweder «nicht korrekt», «keine Antwort auf die gestellte Frage» oder

«unvollständig». Zudem sei nicht erkennbar, dass dem Prüfungsverfahren formelle

Fehler zugrunde lägen. Es sei offensichtlich, dass die Selbstbeurteilung der

Antworten durch den Beschwerdeführer erheblich von der Bewertung des

Expertenteams abweichen würden. Zwar gelange der Chefexperte in seiner

Vernehmlassung zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer zusätzliche drei Punkte

zu vergeben seien, was jedoch nichts am negativen Gesamtergebnis (Nichtbestehen

Dispositiv

der Abschlussprüfung 2019) ändere. Es bestünden demnach keinerlei Anzeichen,

dass die Prüfungsexperten das ihnen bei der Beurteilung der Abschlussprüfung

zustehende Ermessen überschritten oder missbraucht oder dass sie willkürlich

gehandelt hätten. Ihre Begründung sei nachvollziehbar und lasse auf eine

insgesamt ungenügende Leistung des Beschwerdeführers schliessen. Der

Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, die ungenügenden Fächer frühestens in

einem Jahr zu wiederholen. Auf Wunsch könne er die gesamte Prüfung nochmals

absolvieren.

4. Mit Eingabe vom 25. November 2019

erhob A.___, vertreten durch Rechtsanwalt P. Platzer, Verwaltungsgerichtsbeschwerde

und verlangte, die Verfügung der Beschwerdekommission der Berufsbildung vom 5.

November 2019 sei aufzuheben, die Prüfung sei als bestanden zu werten, eventualiter

sei die Angelegenheit der Vorinstanz zur Überprüfung zurückzuweisen, alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung wurde zusammengefasst

ausgeführt, da im vorliegenden Fall kein grosser Freiraum für ermessensgeprägte

Bewertung bestehe, hätte die Vorinstanz die Überprüfungsarbeit vornehmen

müssen, was sie aber nicht getan habe. Würden Fragen gestellt, die nur falsche

Antworten zuliessen oder würden solche sogar erwartet, dann bestehe gar kein

Ermessen. Würden Fragen unklar oder unsauber formuliert, dann bestehe in der

Bewertung ebenfalls kein Ermessen. Im vorliegenden Fall gebe es praktisch kein

Ermessen. In den Fragen sei klar festgehalten, was verlangt werde und wie die

Bewertung ablaufe. Weil die Vorinstanz die Bewertung der einzelnen Fragen nicht

überprüft habe, habe sie gegen das Prinzip des rechtlichen Gehörs verstossen.

Mit einigen profanen Beurteilungen habe man das Ganze abgewischt und sich nicht

im Detail mit den Einwänden zu den einzelnen Fragen und Antworten des

Beschwerdeführers befasst. Es seien genügend Anzeichen vorhanden, dass das

Prüfungsteam Ermessensfehler begangen, willkürlich gehandelt und schwere

Verfahrensfehler verursacht habe. In der Folge führt der Beschwerdeführer unter

Bezugnahme auf die einzelnen Fragen der schriftlichen Prüfung aus, weshalb ihm

zusätzlich 8.5 Punkte zugesprochen werden sollen.

5. Das ABMH nahm mit Schreiben vom 9.

Januar zur Beschwerde Stellung und beantragte, diese abzuweisen. Die

Berufsbildung sei eine Aufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der

Arbeitswelt. Letztere würden das Profil, die Bildungsinhalte und die

Qualifikationsverfahren, welche sich an den Qualifikationszielen der

massgebenden Bildungserlasse ausrichten würden, definieren. Die operative

Durchführung der Qualifikationsverfahren werde von einem gewählten Chefexperten

oder von einer gewählten Chefexpertin gewährleistet. Diese würden von den

Organisationen der Arbeitswelt zur Wahl vorgeschlagen. Der Beschwerdeführer

füge an, dass es sich bei den in der Prüfung gestellten Fragen um allgemeine

Fragen oder um das Verständnis der deutschen Sprache oder um einfache

Rechtsfragen handle und somit auch die Vorinstanz eine Überprüfungsarbeit hätte

vornehmen müssen. Aufgrund der klaren Aufgaben und Trennung der Verbundpartner

sei aber genau dies nicht vorgesehen. Es entspreche nicht dem Sinn der

Verbundpartnerschaft, dass der Bund oder die Kantone sich zu den

Bildungsinhalten und / oder zu den Prüfungsaufgaben sowie den dazugehörenden

Resultaten äusseren würden. Deshalb müsse eine inhaltliche Überprüfung der

Bewertungen durch einen Chefexperten oder eine Chefexpertin als Vertretung der

Organisation der Arbeitswelt durchgeführt werden. Es sei dabei absolut üblich,

dass der Chefexperte die Stellungnahme zuhanden der Beschwerdekommission

erarbeite. Dabei nehme er Rücksprache mit den zuständigen Experten, was im

vorliegenden Fall erfolgt sei. Für die vom Beschwerdeführer aufgeführten einzelnen

Beschwerdepunkte würde auf die Stellungnahmen des Chefexperten sowie des ABMH

bei der Vorinstanz verwiesen.

6. Die Beschwerdekommission der

Berufsbildung nahm mit Schreiben vom 16. Januar 2020 zur Beschwerde ausführlich

Stellung und beantragte, diese kostenfällig abzuweisen. Es entspreche der

gängigen Praxis, dass sich die Beschwerdekommission der Berufsbildung (BKBB)

bei ihrer Kognition eine gewisse Zurückhaltung auferlege und bei der

materiellen Notenüberprüfung selber keine eigene Bewertung der

Prüfungsresultate vornehme. Dies selbst dann nicht, wenn sie aufgrund der

fachlichen Fähigkeiten der einzelnen Mitglieder dazu in der Lage wäre,

namentlich im Bereich Recht oder Betriebswirtschaftslehre. Die gleiche Praxis

verfolge auch das Bundesgericht. Der Notengebung wohne immer ein gewisser

Beurteilungsspielraum inne, denn sie sei keine mathematisch nachvollziehbare

Berechnungsmethode. Dieser Beurteilungsspielraum sei den Prüfungsorganen auch

zuzugestehen, wolle man Prüfungen faktisch nicht undurchführbar machen.

Überprüfbar könne deshalb nur sein, ob die Notengebung transparent und

nachvollziehbar erfolge. Noten würden deshalb nicht auf ihre Angemessenheit

überprüft. Anders verhalte es sich, wenn es sich um organisatorische Mängel

rund um den Prüfungsablauf handle. Die Behauptung, die vom Experten gestellten

Fragen liessen nur falsche Antworten zu, treffe nicht zu. Wie sich aus dem

Dokument «Lösungsschlüssel vom 5. Juni» (Beilage 1 der

Beschwerdekommissionsakten [BKBB]) ergebe, seien die korrekten Antworten auf

die jeweiligen Fragen dort aufgeführt. Von einer unklaren oder unsauberen

Fragestellung könne keine Rede sein. Die Prüfungsexperten hätten sich bei der

Leistungsbewertung an diesen offiziellen Lösungsschlüssel gehalten. Es lägen

keine Beweise vor, dass das Prüfungsteam Ermessensfehler begangen, willkürlich

gehandelt und schwere Verfahrensfehler begangen hätte. Die detaillierten und in

sich stimmigen Ausführungen der Prüfungsexperten vermöchten die erhobenen Rügen

des Beschwerdeführers glaubhaft zu entkräften, denn sie seien transparent und

nachvollziehbar. Es sei mithin zweifelsfrei erstellt, dass die Vorbringen des

Beschwerdeführers unbegründet seien und keine Rede sein können von

«willkürlicher Bewertung» oder «unsauberer Fragestellung» durch die Experten,

wie der Beschwerdeführer behaupte.

7. Weitere Stellungnahmen erfolgten

nicht. Am 3. Februar 2020 reichte der Vertreter des Beschwerdeführers seine

Kostennote ein.

II.

1.1 Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 63 Abs. 2 des Gesetzes

über die Berufsbildung [GBB, BGS 416.111] und § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO,

BGS 125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Gemäss § 66 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist die Beschwerde an das

Verwaltungsgericht zulässig gegen Entscheide und Verfügungen, durch die eine

Sache materiell oder durch Nichteintreten erledigt worden ist. Vor- und

Zwischenentscheide, die entweder präjudizierlich oder für eine Partei von

erheblichem Nachteil sind, sind Hauptentscheiden gleichgestellt. Das

Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder

unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf

Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht. Die Überschreitung oder der

Missbrauch des Ermessens gelten als Rechtsverletzung (vgl. § 67bis

Abs. 1 VRG). Weil die Beschwerdekommission der Berufsbildung in der Sache

bereits als zweite Instanz entschieden hat, steht es dem Verwaltungsgericht

nicht zu, den Entscheid auf Unangemessenheit hin zu überprüfen (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG).

2. Nach § 1 Abs. 1 GBB stellt der Kanton

die Verbindung und Zusammenarbeit zwischen sich, den Organisationen der

Arbeitswelt und dem Bund sicher und schafft so die Voraussetzungen für eine

qualitativ hochstehende zukunftsfähige Berufsbildung. Das GBB regelt in

Ausführung der Bundesgesetzgebung in Ergänzung dazu unter anderem die

Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt (Sozialpartner,

Berufsverbände, andere zuständige Organisationen und andere Anbieter der

Berufsbildung [§ 2 Abs. 1 lit. c GBB]). Nach § 28 GBB wird die berufliche

Grundbildung mit einer Prüfung, welche nach den Vorgaben des Bundes als

Gesamtprüfungen, Teilprüfungen oder in Form anderer Qualifikationsverfahren

durchgeführt werden, abgeschlossen. Die Organisationen der Arbeitswelt

definieren demnach das Profil, die Bildungsinhalte und die

Qualifikationsverfahren der beruflichen Bildung, wobei sich die

Qualifikationsverfahren an den Qualifikationszielen der massgebenden

Bildungserlasse ausrichten. Die operative Durchführung der

Qualifikationsverfahren wird von einem gewählten Chefexperten oder einer

gewählten Chefexpertin gewährleistet, welche von den Organisationen der

Arbeitswelt zur Wahl vorgeschlagen werden.

Im vorliegenden Fall wurde die

schriftliche Prüfung von der Prüfungskommission der OKGT (Organisation

kaufmännische Grundbildung Treuhand / Immobilien) erarbeitet, korrigiert und

bewertet (vgl. Beilage 2 BKBB), was der gesetzlich vorgesehenen Regelung

entspricht und auch unbestritten ist.

3. Gemäss Art. 83 lit. t

Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das

Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den

Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Diese

Ausschlussbestimmung zielt auf Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn sowie

auf alle Entscheide ab, die auf einer Bewertung der intellektuellen oder

physischen Fähigkeiten eines Kandidaten beruhen, nicht aber auf andere

Entscheide im Zusammenhang mit Prüfungen wie insbesondere solche

organisatorischer Natur (vgl. BGE 136 I 229 und Urteil des Bundesgerichts

2C_577/2009 vom 6. Januar 2010), und zeigt deutlich die Absicht des

Bundesgesetzgebers, die Befugnisse der Justiz in diesem Bereich einzuschränken

und insbesondere Prüfungsergebnisse der gerichtlichen Überprüfung zu entziehen.

Das Bundesgericht gesteht auch

kantonalen Gerichtsbehörden bei der Überprüfung von Noten eine Zurückhaltung

zu, solange es keine Hinweise auf krasse Fehleinschätzungen gibt. Eine volle

Rechtskontrolle rechtfertige sich in erster Linie für allfällige formelle

Fehler. Bei der inhaltlichen Bewertung bestünden hingegen regelmässig

Beurteilungsspielräume, die es zwangsläufig mit sich brächten, dass dieselbe

Arbeit verschiedenen Einschätzungen auch von Fachleuten unterliegen könne (BGE 136 I 229 Erw. 5.4.1.

4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend,

die Vorinstanz hätte ihre Kognition nicht ausgeschöpft und keine

Ermessensüberprüfung vorgenommen. Die Vorinstanz hat in ihrem

Beschwerdeentscheid auf die ausführliche Stellungnahme des

Prüfungs-Chefexperten verwiesen, die sich zu jedem in der Beschwerde gerügten

Punkt äusserte, und dessen Stellungnahme zum Inhalt ihres Entscheides gemacht.

Sie hat dessen Überlegungen zugestimmt, sie zum Teil explizit bestätigt, und

die Punktzahl der Antworten insgesamt um 3 Punkte erhöht (vgl. Erwägung 2.2.3

ihres Entscheides). Sie hat damit eine Ermessensüberprüfung vorgenommen und

sogar die einzelnen Prüfungsantworten überprüft und in Einzelfällen korrigiert,

wenn auch sinnvollerweise nicht selber, sondern durch den obersten

Prüfungsleiter, welcher den Überblick über alle absolvierten Prüfungsarbeiten

hatte. Darin liegt keine Rechtsverletzung durch Ermessensüber- bzw.

–unterschreitung.

4.2 Von groben Ermessensfehler, also

Ermessensmissbrauch, kann vorliegend keine Rede sein. Grundlage für die

Bewertung der schriftlichen Prüfung des Beschwerdeführers ist der

Lösungsschlüssel (Beilage 1 BKBB). Daraus und den Antworten des

Beschwerdeführers (Beilage 2 BKBB) geht ohne weiteres hervor, dass die

verschiedenen Experten der Prüfungskommission die Bewertung der Prüfung ohne

grobe Ermessensfehler vorgenommen haben. Der Chefexperte hat diese Bewertung in

Kenntnis der Einwände des Beschwerdeführers überprüft und hat ihm drei

zusätzliche Punkte zugestanden. Was der Beschwerdeführer gegen diese

Bewertungen vorbringt, überzeugt nicht. Er setzt lediglich seine eigene

subjektive Bewertung und Interpretation zum Teil in spitzfindiger Art und Weise

derjenigen der Experten gegenüber. Er vermag nicht darzutun, dass die Fragen

beispielsweise völlig missverständlich gewesen wären oder eindeutig richtige

Antworten als falsch bewertet worden wären. Damit ist kein Ermessensmissbrauch

dargetan.

4.3 Die BKBB hat auch den Anspruch des

Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt, denn es bestand für sie

keine Verpflichtung, sich selber auch nochmals detailliert und im Einzelnen mit

jedem Kritikpunkt auseinander zu setzen. Der Präsident der Prüfungskommission

und Chefexperte hat zuhanden des ABMH am 14. August 2019 detailliert zur

Einsprache des Beschwerdeführers Stellung genommen (Beilage 9 BKBB). Diese

Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Die Vorinstanz

hat darauf verwiesen und einzelne Beispiele exemplarisch erwähnt. Als Fazit

wurde festgehalten die Begründung der Prüfungsexperten sei nachvollziehbar und

lasse auf eine insgesamt klar ungenügende Leistung des Beschwerdeführers

schliessen. Es bestünden keinerlei Anzeichen, dass die Prüfenden das ihnen bei

der Beurteilung der Abschlussprüfung zustehende Ermessen überschritten oder

missbraucht oder dass sie sogar willkürlich gehandelt hätten.

Im Übrigen hat sich die

Beschwerdekommission in ihrer Vernehmlassung an das Verwaltungsgericht nochmals

detailliert mit allen Rügen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Dazu hat

der Beschwerdeführer nichts mehr vorgebracht. Es ist nicht am Gericht, auch

wenn es über Rechtskenntnisse verfügt, sich mit den einzelnen Antworten, die in

der Prüfung gegeben wurden, inhaltlich auseinanderzusetzen, insbesondere auch

nicht im Bereich von Fragestellungen, die das Recht betreffen (wie z.B.

Mietrecht oder Stockwerkeigentum, vgl. BGE 136 I 229).

4.4 Das Prüfungsverfahren selber ist

soweit ersichtlich korrekt abgelaufen. Diesbezüglich ist auch nichts weiter

gerügt. Organisatorische Mängel wurden nie geltend gemacht. Die Prüfungsfragen

und die –antworten liegen vor, ebenfalls das Prüfschema bzw. die

Punkteverteilung bei den geforderten Antworten.

5. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00

festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. Als

unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer in Anwendung von § 77 VRG i.V.

mit Art. 106 - 109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) keinen

Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung. Der entsprechende Antrag

ist abzuweisen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 800.00 zu bezahlen.

3. Parteientschädigung wird keine

ausgerichtet.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden

(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman