VWBES.2019.420
Nichtbestehen der Abschlussprüfung als Kaufmann EFZ
17. März 2020Deutsch12 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 17. März 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Platzer,
Beschwerdeführer
gegen
1. Beschwerdekommission
der Berufsbildung des Kantons Solothurn,
2. Amt
für Berufsbildung, Mittel- und Hochschulen,
Beschwerdegegner
betreffend Nichtbestehen
der Abschlussprüfung als Kaufmann EFZ
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (in der Folge Beschwerdeführer
genannt) absolvierte bei der [...] eine Berufslehre als Kaufmann EFZ Erweiterte
Grundbildung Treuhand / Immobilien. Am 19. Juni 2019 trat er zur schriftlichen
Prüfung im Fach Berufspraxis an, bei der er 48.25 Punkte (von möglichen 100)
und damit eine Note von 3.5 erreichte.
Erwägungen
2.
Am 3. Juli 2019 liess das Amt für
Berufsbildung, Mittel-und Hochschulen (ABMH) dem Lehrbetrieb den Notenausweis
zukommen und teilte ihm mit, das eidgenössische Fähigkeitszeugnis werde nicht
erteilt, weil der Beschwerdeführer im betrieblichen Teil der Prüfung mehr als
eine ungenügende Note erreicht habe (Berufspraxis schriftlich: 3.5;
Berufspraxis mündlich: 3.0). Gegen diese Verfügung erhoben der Lehrbetrieb und
der Beschwerdeführer am selben Tag bei der Beschwerdekommission der
Berufsbildung Rekurs. Sie verlangten, dem Beschwerdeführer total zwölf
zusätzliche Punkte zu vergeben, eine Note von 4 zu erteilen und die Prüfung
damit als bestanden zu werten. In der Replik verlangte der mittlerweile
zugezogene Vertreter die Erhöhung der Punktezahl um 8.5 Punkte.
3.
Die Beschwerdekommission der
Berufsbildung wies die Beschwerde mit Entscheid vom 5. November 2019 ab. Die
Prüfungsresultate seien vom zuständigen Expertenteam sowie vom Chefexperten vor
der Eröffnung nochmals überprüft und die Noten als korrekt eingestuft worden.
Die erneute Überprüfung erfolge in jedem Fall bei ungenügenden
Gesamtergebnissen oder Fallnoten von 3.90 - 3.94. Aus den Akten gehe hervor,
dass die Bewertungen und Begründungen zur Notengebung des Expertenteams
vollständig dokumentiert und nachvollziehbar seien. Der Chefexperte äussere
sich in seiner Vernehmlassung ausführlich zu jeder vom Beschwerdeführer
beanstandeten Antwort zur entsprechenden Aufgabe. Er widerlege die Argumente
des Beschwerdeführers glaubwürdig. Danach seien die Antworten des Beschwerdeführers
entweder «nicht korrekt», «keine Antwort auf die gestellte Frage» oder
«unvollständig». Zudem sei nicht erkennbar, dass dem Prüfungsverfahren formelle
Fehler zugrunde lägen. Es sei offensichtlich, dass die Selbstbeurteilung der
Antworten durch den Beschwerdeführer erheblich von der Bewertung des
Expertenteams abweichen würden. Zwar gelange der Chefexperte in seiner
Vernehmlassung zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer zusätzliche drei Punkte
zu vergeben seien, was jedoch nichts am negativen Gesamtergebnis (Nichtbestehen
Dispositiv
der Abschlussprüfung 2019) ändere. Es bestünden demnach keinerlei Anzeichen,
dass die Prüfungsexperten das ihnen bei der Beurteilung der Abschlussprüfung
zustehende Ermessen überschritten oder missbraucht oder dass sie willkürlich
gehandelt hätten. Ihre Begründung sei nachvollziehbar und lasse auf eine
insgesamt ungenügende Leistung des Beschwerdeführers schliessen. Der
Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, die ungenügenden Fächer frühestens in
einem Jahr zu wiederholen. Auf Wunsch könne er die gesamte Prüfung nochmals
absolvieren.
4. Mit Eingabe vom 25. November 2019
erhob A.___, vertreten durch Rechtsanwalt P. Platzer, Verwaltungsgerichtsbeschwerde
und verlangte, die Verfügung der Beschwerdekommission der Berufsbildung vom 5.
November 2019 sei aufzuheben, die Prüfung sei als bestanden zu werten, eventualiter
sei die Angelegenheit der Vorinstanz zur Überprüfung zurückzuweisen, alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung wurde zusammengefasst
ausgeführt, da im vorliegenden Fall kein grosser Freiraum für ermessensgeprägte
Bewertung bestehe, hätte die Vorinstanz die Überprüfungsarbeit vornehmen
müssen, was sie aber nicht getan habe. Würden Fragen gestellt, die nur falsche
Antworten zuliessen oder würden solche sogar erwartet, dann bestehe gar kein
Ermessen. Würden Fragen unklar oder unsauber formuliert, dann bestehe in der
Bewertung ebenfalls kein Ermessen. Im vorliegenden Fall gebe es praktisch kein
Ermessen. In den Fragen sei klar festgehalten, was verlangt werde und wie die
Bewertung ablaufe. Weil die Vorinstanz die Bewertung der einzelnen Fragen nicht
überprüft habe, habe sie gegen das Prinzip des rechtlichen Gehörs verstossen.
Mit einigen profanen Beurteilungen habe man das Ganze abgewischt und sich nicht
im Detail mit den Einwänden zu den einzelnen Fragen und Antworten des
Beschwerdeführers befasst. Es seien genügend Anzeichen vorhanden, dass das
Prüfungsteam Ermessensfehler begangen, willkürlich gehandelt und schwere
Verfahrensfehler verursacht habe. In der Folge führt der Beschwerdeführer unter
Bezugnahme auf die einzelnen Fragen der schriftlichen Prüfung aus, weshalb ihm
zusätzlich 8.5 Punkte zugesprochen werden sollen.
5. Das ABMH nahm mit Schreiben vom 9.
Januar zur Beschwerde Stellung und beantragte, diese abzuweisen. Die
Berufsbildung sei eine Aufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der
Arbeitswelt. Letztere würden das Profil, die Bildungsinhalte und die
Qualifikationsverfahren, welche sich an den Qualifikationszielen der
massgebenden Bildungserlasse ausrichten würden, definieren. Die operative
Durchführung der Qualifikationsverfahren werde von einem gewählten Chefexperten
oder von einer gewählten Chefexpertin gewährleistet. Diese würden von den
Organisationen der Arbeitswelt zur Wahl vorgeschlagen. Der Beschwerdeführer
füge an, dass es sich bei den in der Prüfung gestellten Fragen um allgemeine
Fragen oder um das Verständnis der deutschen Sprache oder um einfache
Rechtsfragen handle und somit auch die Vorinstanz eine Überprüfungsarbeit hätte
vornehmen müssen. Aufgrund der klaren Aufgaben und Trennung der Verbundpartner
sei aber genau dies nicht vorgesehen. Es entspreche nicht dem Sinn der
Verbundpartnerschaft, dass der Bund oder die Kantone sich zu den
Bildungsinhalten und / oder zu den Prüfungsaufgaben sowie den dazugehörenden
Resultaten äusseren würden. Deshalb müsse eine inhaltliche Überprüfung der
Bewertungen durch einen Chefexperten oder eine Chefexpertin als Vertretung der
Organisation der Arbeitswelt durchgeführt werden. Es sei dabei absolut üblich,
dass der Chefexperte die Stellungnahme zuhanden der Beschwerdekommission
erarbeite. Dabei nehme er Rücksprache mit den zuständigen Experten, was im
vorliegenden Fall erfolgt sei. Für die vom Beschwerdeführer aufgeführten einzelnen
Beschwerdepunkte würde auf die Stellungnahmen des Chefexperten sowie des ABMH
bei der Vorinstanz verwiesen.
6. Die Beschwerdekommission der
Berufsbildung nahm mit Schreiben vom 16. Januar 2020 zur Beschwerde ausführlich
Stellung und beantragte, diese kostenfällig abzuweisen. Es entspreche der
gängigen Praxis, dass sich die Beschwerdekommission der Berufsbildung (BKBB)
bei ihrer Kognition eine gewisse Zurückhaltung auferlege und bei der
materiellen Notenüberprüfung selber keine eigene Bewertung der
Prüfungsresultate vornehme. Dies selbst dann nicht, wenn sie aufgrund der
fachlichen Fähigkeiten der einzelnen Mitglieder dazu in der Lage wäre,
namentlich im Bereich Recht oder Betriebswirtschaftslehre. Die gleiche Praxis
verfolge auch das Bundesgericht. Der Notengebung wohne immer ein gewisser
Beurteilungsspielraum inne, denn sie sei keine mathematisch nachvollziehbare
Berechnungsmethode. Dieser Beurteilungsspielraum sei den Prüfungsorganen auch
zuzugestehen, wolle man Prüfungen faktisch nicht undurchführbar machen.
Überprüfbar könne deshalb nur sein, ob die Notengebung transparent und
nachvollziehbar erfolge. Noten würden deshalb nicht auf ihre Angemessenheit
überprüft. Anders verhalte es sich, wenn es sich um organisatorische Mängel
rund um den Prüfungsablauf handle. Die Behauptung, die vom Experten gestellten
Fragen liessen nur falsche Antworten zu, treffe nicht zu. Wie sich aus dem
Dokument «Lösungsschlüssel vom 5. Juni» (Beilage 1 der
Beschwerdekommissionsakten [BKBB]) ergebe, seien die korrekten Antworten auf
die jeweiligen Fragen dort aufgeführt. Von einer unklaren oder unsauberen
Fragestellung könne keine Rede sein. Die Prüfungsexperten hätten sich bei der
Leistungsbewertung an diesen offiziellen Lösungsschlüssel gehalten. Es lägen
keine Beweise vor, dass das Prüfungsteam Ermessensfehler begangen, willkürlich
gehandelt und schwere Verfahrensfehler begangen hätte. Die detaillierten und in
sich stimmigen Ausführungen der Prüfungsexperten vermöchten die erhobenen Rügen
des Beschwerdeführers glaubhaft zu entkräften, denn sie seien transparent und
nachvollziehbar. Es sei mithin zweifelsfrei erstellt, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers unbegründet seien und keine Rede sein können von
«willkürlicher Bewertung» oder «unsauberer Fragestellung» durch die Experten,
wie der Beschwerdeführer behaupte.
7. Weitere Stellungnahmen erfolgten
nicht. Am 3. Februar 2020 reichte der Vertreter des Beschwerdeführers seine
Kostennote ein.
II.
1.1 Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 63 Abs. 2 des Gesetzes
über die Berufsbildung [GBB, BGS 416.111] und § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO,
BGS 125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Gemäss § 66 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht zulässig gegen Entscheide und Verfügungen, durch die eine
Sache materiell oder durch Nichteintreten erledigt worden ist. Vor- und
Zwischenentscheide, die entweder präjudizierlich oder für eine Partei von
erheblichem Nachteil sind, sind Hauptentscheiden gleichgestellt. Das
Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf
Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht. Die Überschreitung oder der
Missbrauch des Ermessens gelten als Rechtsverletzung (vgl. § 67bis
Abs. 1 VRG). Weil die Beschwerdekommission der Berufsbildung in der Sache
bereits als zweite Instanz entschieden hat, steht es dem Verwaltungsgericht
nicht zu, den Entscheid auf Unangemessenheit hin zu überprüfen (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG).
2. Nach § 1 Abs. 1 GBB stellt der Kanton
die Verbindung und Zusammenarbeit zwischen sich, den Organisationen der
Arbeitswelt und dem Bund sicher und schafft so die Voraussetzungen für eine
qualitativ hochstehende zukunftsfähige Berufsbildung. Das GBB regelt in
Ausführung der Bundesgesetzgebung in Ergänzung dazu unter anderem die
Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt (Sozialpartner,
Berufsverbände, andere zuständige Organisationen und andere Anbieter der
Berufsbildung [§ 2 Abs. 1 lit. c GBB]). Nach § 28 GBB wird die berufliche
Grundbildung mit einer Prüfung, welche nach den Vorgaben des Bundes als
Gesamtprüfungen, Teilprüfungen oder in Form anderer Qualifikationsverfahren
durchgeführt werden, abgeschlossen. Die Organisationen der Arbeitswelt
definieren demnach das Profil, die Bildungsinhalte und die
Qualifikationsverfahren der beruflichen Bildung, wobei sich die
Qualifikationsverfahren an den Qualifikationszielen der massgebenden
Bildungserlasse ausrichten. Die operative Durchführung der
Qualifikationsverfahren wird von einem gewählten Chefexperten oder einer
gewählten Chefexpertin gewährleistet, welche von den Organisationen der
Arbeitswelt zur Wahl vorgeschlagen werden.
Im vorliegenden Fall wurde die
schriftliche Prüfung von der Prüfungskommission der OKGT (Organisation
kaufmännische Grundbildung Treuhand / Immobilien) erarbeitet, korrigiert und
bewertet (vgl. Beilage 2 BKBB), was der gesetzlich vorgesehenen Regelung
entspricht und auch unbestritten ist.
3. Gemäss Art. 83 lit. t
Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das
Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den
Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Diese
Ausschlussbestimmung zielt auf Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn sowie
auf alle Entscheide ab, die auf einer Bewertung der intellektuellen oder
physischen Fähigkeiten eines Kandidaten beruhen, nicht aber auf andere
Entscheide im Zusammenhang mit Prüfungen wie insbesondere solche
organisatorischer Natur (vgl. BGE 136 I 229 und Urteil des Bundesgerichts
2C_577/2009 vom 6. Januar 2010), und zeigt deutlich die Absicht des
Bundesgesetzgebers, die Befugnisse der Justiz in diesem Bereich einzuschränken
und insbesondere Prüfungsergebnisse der gerichtlichen Überprüfung zu entziehen.
Das Bundesgericht gesteht auch
kantonalen Gerichtsbehörden bei der Überprüfung von Noten eine Zurückhaltung
zu, solange es keine Hinweise auf krasse Fehleinschätzungen gibt. Eine volle
Rechtskontrolle rechtfertige sich in erster Linie für allfällige formelle
Fehler. Bei der inhaltlichen Bewertung bestünden hingegen regelmässig
Beurteilungsspielräume, die es zwangsläufig mit sich brächten, dass dieselbe
Arbeit verschiedenen Einschätzungen auch von Fachleuten unterliegen könne (BGE 136 I 229 Erw. 5.4.1.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend,
die Vorinstanz hätte ihre Kognition nicht ausgeschöpft und keine
Ermessensüberprüfung vorgenommen. Die Vorinstanz hat in ihrem
Beschwerdeentscheid auf die ausführliche Stellungnahme des
Prüfungs-Chefexperten verwiesen, die sich zu jedem in der Beschwerde gerügten
Punkt äusserte, und dessen Stellungnahme zum Inhalt ihres Entscheides gemacht.
Sie hat dessen Überlegungen zugestimmt, sie zum Teil explizit bestätigt, und
die Punktzahl der Antworten insgesamt um 3 Punkte erhöht (vgl. Erwägung 2.2.3
ihres Entscheides). Sie hat damit eine Ermessensüberprüfung vorgenommen und
sogar die einzelnen Prüfungsantworten überprüft und in Einzelfällen korrigiert,
wenn auch sinnvollerweise nicht selber, sondern durch den obersten
Prüfungsleiter, welcher den Überblick über alle absolvierten Prüfungsarbeiten
hatte. Darin liegt keine Rechtsverletzung durch Ermessensüber- bzw.
–unterschreitung.
4.2 Von groben Ermessensfehler, also
Ermessensmissbrauch, kann vorliegend keine Rede sein. Grundlage für die
Bewertung der schriftlichen Prüfung des Beschwerdeführers ist der
Lösungsschlüssel (Beilage 1 BKBB). Daraus und den Antworten des
Beschwerdeführers (Beilage 2 BKBB) geht ohne weiteres hervor, dass die
verschiedenen Experten der Prüfungskommission die Bewertung der Prüfung ohne
grobe Ermessensfehler vorgenommen haben. Der Chefexperte hat diese Bewertung in
Kenntnis der Einwände des Beschwerdeführers überprüft und hat ihm drei
zusätzliche Punkte zugestanden. Was der Beschwerdeführer gegen diese
Bewertungen vorbringt, überzeugt nicht. Er setzt lediglich seine eigene
subjektive Bewertung und Interpretation zum Teil in spitzfindiger Art und Weise
derjenigen der Experten gegenüber. Er vermag nicht darzutun, dass die Fragen
beispielsweise völlig missverständlich gewesen wären oder eindeutig richtige
Antworten als falsch bewertet worden wären. Damit ist kein Ermessensmissbrauch
dargetan.
4.3 Die BKBB hat auch den Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt, denn es bestand für sie
keine Verpflichtung, sich selber auch nochmals detailliert und im Einzelnen mit
jedem Kritikpunkt auseinander zu setzen. Der Präsident der Prüfungskommission
und Chefexperte hat zuhanden des ABMH am 14. August 2019 detailliert zur
Einsprache des Beschwerdeführers Stellung genommen (Beilage 9 BKBB). Diese
Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Die Vorinstanz
hat darauf verwiesen und einzelne Beispiele exemplarisch erwähnt. Als Fazit
wurde festgehalten die Begründung der Prüfungsexperten sei nachvollziehbar und
lasse auf eine insgesamt klar ungenügende Leistung des Beschwerdeführers
schliessen. Es bestünden keinerlei Anzeichen, dass die Prüfenden das ihnen bei
der Beurteilung der Abschlussprüfung zustehende Ermessen überschritten oder
missbraucht oder dass sie sogar willkürlich gehandelt hätten.
Im Übrigen hat sich die
Beschwerdekommission in ihrer Vernehmlassung an das Verwaltungsgericht nochmals
detailliert mit allen Rügen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Dazu hat
der Beschwerdeführer nichts mehr vorgebracht. Es ist nicht am Gericht, auch
wenn es über Rechtskenntnisse verfügt, sich mit den einzelnen Antworten, die in
der Prüfung gegeben wurden, inhaltlich auseinanderzusetzen, insbesondere auch
nicht im Bereich von Fragestellungen, die das Recht betreffen (wie z.B.
Mietrecht oder Stockwerkeigentum, vgl. BGE 136 I 229).
4.4 Das Prüfungsverfahren selber ist
soweit ersichtlich korrekt abgelaufen. Diesbezüglich ist auch nichts weiter
gerügt. Organisatorische Mängel wurden nie geltend gemacht. Die Prüfungsfragen
und die –antworten liegen vor, ebenfalls das Prüfschema bzw. die
Punkteverteilung bei den geforderten Antworten.
5. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00
festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. Als
unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer in Anwendung von § 77 VRG i.V.
mit Art. 106 - 109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) keinen
Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung. Der entsprechende Antrag
ist abzuweisen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 800.00 zu bezahlen.
3. Parteientschädigung wird keine
ausgerichtet.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden
(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman