Lexipedia

Entscheid

VWBES.2019.421

Kosten

17. April 2020Deutsch15 min

Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein (KESB) für C.___ (geb. […]2002)

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 17. April 2020

Es wirken mit:

Vizepräsident Stöckli

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Heusi

Beschwerdeführer

gegen

1. KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein

2.

B.___

Beschwerdegegnerinnen

betreffend Kosten

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 13. April 2018 reichte das

Sonderpädagogische Zentrum Bachtelen bei der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein (KESB) für C.___ (geb. […]2002)

eine Meldung über eine mögliche Gefährdung ein.

2. Die KESB gab in der Folge bei der

Sozialregion Thal-Gäu eine Abklärung in Auftrag. Mit Abklärungsbericht vom

29. Mai 2018 empfahl die Abklärungsperson die Errichtung einer

Beistandschaft sowie die Platzierung von C.___ in einer geeigneten Institution,

unter Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der beiden getrennt voneinander

lebenden Kindseltern.

3. Nach Anhörung des Vaters wurde der Mutter

mit Verfügung vom 13. Juni 2018 das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C.___

superprovisorisch entzogen und der Sohn beim Vater platziert. Zusätzlich errichtete

die KESB eine Beistandschaft für C.___ und ordnete eine sozialpädagogische

Familienbegleitung an.

4. Mit Entscheid vom 18. Dezember 2018 entzog

die KESB beiden Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C.___ und ordnete eine

jugendpsychiatrische Begutachtung C.___ bei Dr. V. Schmidt, Facharzt für

Kinder- und Jugendpsychiatrie, an. Die Verfahrenskosten in der Höhe von

CHF 800.00 wurde den Kindseltern je zur Hälfte auferlegt.

5. Gegen den angeordneten Entzug des

Aufenthaltsbestimmungsrechts und dessen Folgen sowie gegen die Verpflichtung

zur Bezahlung der Verfahrenskosten liess der Kindsvater, vertreten durch

Rechtsanwältin Claudia Heusi, am 29. Dezember 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht

erheben. Die Anordnung des jugendpsychiatrischen Gutachtens blieb

unangefochten.

6. Mit Urteil vom 22. März 2019 (vgl.

VWBES.2019.5) hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde gut und bestätigte

den superprovisorischen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Kindsmutter

vom 13. Juni 2018, stellte C.___ unter die Obhut des Kindsvaters und

verpflichtete den Staat Solothurn zur Bezahlung der Verfahrenskosten von CHF

1'000.00 und zur Ausrichtung einer Parteientschädigung im Umfang von CHF 3’069.65

an den Kindsvater und in der Höhe von CHF 1'014.65 an die Kindsmutter.

7. Nach Abschluss der jugendpsychiatrischen

Abklärung erteilte die KESB mit Entscheid vom 27. August 2019 der Mutter wieder

das Aufenthaltsbestimmungsrecht, übertrug die Obhut dem Kindsvater und betraute

den Beistand mit neuen Aufgaben. Die Kosten von CHF 15'163.00, bestehend aus Auslagen

für das Gutachten in der Höhe von CHF 13'913.00 und Verfahrenskosten im

Umfang von CHF 1'250.00, wurden den Eltern je zur hälftigen Bezahlung auferlegt

(Ziffer 3.10).

8. Gegen den Kostenentscheid liess der

Kindsvater (nachfolgend: Beschwerdeführer), nach wie vor vertreten durch

Rechtsanwältin Claudia Heusi, am 25. November 2019 frist- und formgerecht

Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Es sei Ziffer 3.10 des Entscheids der

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 28. August

2019 aufzuheben, soweit dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten im Betrag von

mehr als CHF 300.00 auferlegt werden und es seien die darüberhinausgehenden

Verfahrenskosten von CHF 7'281.50 auf die Staatskasse zu nehmen.

2. Eventuell: Es sei Ziffer 3.10 des

Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein

vom 28. August 2019 aufzuheben, soweit dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten im

Betrag von mehr als CHF 625.00 auferlegt werden und es seien die darüberhinausgehenden

Verfahrenskosten von CHF 6'956.50 auf die Staatskasse zu nehmen.

Subeventuell:

Es sei Ziffer 3.10 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 28. August 2019 aufzuheben, soweit dem

Beschwerdeführer Verfahrenskosten im Betrag von mehr als CHF 625.00 auferlegt

werden und es seien unter dem Vorbehalt der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

die darüberhinausgehenden Verfahrenskosten von CHF 6'956.00 der Kindsmutter

aufzuerlegen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

9. Mit Vernehmlassung vom 28. November

2019 schloss die KESB auf Abweisung der Beschwerde.

10. Am 11. Dezember 2019 nahm die

Kindsmutter Stellung und beantragte sinngemäss die Überbindung der

Verfahrenskosten auf die Staatskasse.

11. Mit Eingabe vom 27. Januar 2020

liess der Beschwerdeführer eine abschliessende Stellungnahme einreichen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1

Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB, [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Gemäss § 149 EG ZGB ist das Verfahren

vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde grundsätzlich kostenfrei (Abs. 1).

Für bestimmte Verrichtungen und Verfügungen werden aber durch die KESB Gebühren

erhoben, sofern die gebührenpflichtige Person nicht als bedürftig im Sinne der

Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege gilt (Abs. 2). Gebührenpflichtig

sind die durch eine Verfügung betroffenen Personen; in Kinderbelangen gelten in

der Regel die Eltern als betroffene Personen (Abs. 3). Gemäss § 87 Abs. 1 lit.

i des kantonalen Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) kann die KESB in Verfahren zur

Regelung der elterlichen Sorge, einschliesslich der Ausgestaltung und Umsetzung

der Obhutsausübung Gebühren von CHF 200.00 bis CHF 5'000.00 erheben.

2.1

Die KESB hat die Verfahrenskosten

auf total CHF 15'163.20, bestehend aus Auslagen für die Entschädigung des

Gutachtens in der Höhe von CHF 13'913.00 sowie Kosten für die

Verfahrensführung im Umfang von CHF 1'250.00, festgesetzt und den Eltern je zur

hälftigen Bezahlung auferlegt. Sie begründete die Erhebung der Gebühr für die

Verfahrensführung wegen des aufwandintensiven Verfahrens unter Beizug von

Anwälten, Anhörungen, der Einholung eines Gutachtens sowie der notwendigen

Anpassungen der Kindesschutzmassnahmen.

2.2

Der Beschwerdeführer bringt in seinem

Hauptstandpunkt zusammenfassend vor, das Kindesschutzverfahren nach Art. 310

ZGB sei im Hinblick auf den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die

Unterbringung des Kindes in einer Institution kostenfrei (vgl. Beschwerde S.

3). Eine gesetzliche Grundlage für die Kostenauflage bestehe nach § 87 Abs. 1 lit. a GT einzig für amtliche Verrichtungen im Zusammenhang mit der Anordnung

einer Beistandschaft. Der Beschwerdeführer anerkenne die Notwendigkeit dieser

Massnahme. Deswegen habe aber keine Begutachtung angeordnet werden müssen. Die

Verfahrenskosten seien folglich auf die Anordnung der Beistandschaft zu

beschränken und auf CHF 300.00 festzusetzen. Die in § 87 Abs. 1 lit. b-k GT normierten

Tatbestände seien vorliegend nicht einschlägig, weshalb darüber hinaus keine

weiteren Kosten erhoben werden dürften. Im Übrigen seien überhaupt nur Verfahren

zur Regelung der Elternrechte und –pflichten einschliesslich allfälliger Schutz

und Unterstützungsmassnahmen kostenpflichtig, für die nach dem Zivilgesetzbuch

die KESB zuständig sei und bei denen es um die Beilegung von

Interessenkonflikten unter den Eltern und allenfalls weiteren Bezugs- und

Betreuungspersonen gehe. Behördliche Interventionen aufgrund von

Gefährdungsmeldungen würden hingegen nach dem Wortlaut von § 87 GT nicht unter

die kostenpflichtigen Geschäfte fallen.

2.3

Nach § 149 Abs. 2 EG ZGB i.V.m. § 87 GT sind für besondere Geschäfte des Kindes- und Erwachsenenschutzes Ausnahmen

von der Kostenlosigkeit vorgesehen. Gemeint sind damit vor allem Geschäfte, bei

denen die betroffenen Personen aus dem Handeln der Behörden einen

wirtschaftlichen Nutzen ziehen sowie ausgewählte Geschäfte des Kindesschutzes,

bei denen die Kostenlosigkeit die teils aufwendigen Verfahren nicht zu

rechtfertigen vermögen (vgl. Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 30.

August 2011 RRB Nr. 2011/1798 zur Revision des Gesetzes über die Einführung des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches; neues Erwachsenenschutz-, Personen-, und

Kindesrecht, [S. 66]). § 87 GT äussert sich nicht zur Einleitung des Kindesschutzverfahrens.

Oberste Maxime des Kindesrechts ist das Kindeswohl. Die vom Beschwerdeführer

geltend gemachte Anknüpfung der Kostenlosigkeit an eine amtswegige Einleitung des

Verfahrens würde zu einer erheblichen Benachteiligung derjenigen Kinder führen,

deren gesetzliche Vertretung bzw. Angehörige aus Kostengründen auf eine Anzeige

bei der KESB verzichten. Diese Betrachtungsweise widerspräche dem Primat des

Dispositiv

Kindeswohls. Für die Beurteilung der Kostenauflage ist demnach unbeachtlich,

wer das Kindesschutzverfahren eingeleitet hat.

2.4 Entgegen der Auffassung

des Beschwerdeführers basiert die vorliegende Kostenauflage nicht auf der

Verfahrensführung im Zusammenhang der Anordnung einer Beistandschaft zum

Schutze von Nettovermögen ab CHF 50'000.00 (§ 87 Abs. 1 lit. a GT). Verfahrensgegenstand

des vorinstanzlichen Verfahrens bildete in erster Linie die Zuteilung der Obhut

an den Kindsvater, der Entzug und die Wiedererteilung des

Aufenthaltsbestimmungsrechts an die Kindsmutter sowie die Errichtung einer

Beistandschaft für C.___ und dessen jugendpsychiatrische Begutachtung. Die

Bestimmung des Aufenthaltsortes des Kindes ist nach einhelliger Lehre und

Rechtsprechung, unter Vorbehalt des Entzugs als Schutzmassnahme wegen

Kindswohlgefährdung, mit der elterlichen Sorge untrennbar verbunden (vgl.

Ingeborg Schwenzer / Michelle Cottier in: Thomas Geiser / Christiana

Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 301a

N 4 mit Verweis auf Art. 310 ZGB). Die Kindseltern teilen sich die elterliche

Sorge über den gemeinsamen Sohn. Indem die Vorinstanz C.___ unter die Obhut des

Beschwerdeführers stellte, ihm das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht

beliess bzw. der Mutter dieses zeitweise entzog und den Beistand beauftragte,

die Kindseltern bei der Organisation des Besuchs- und Ferienrechts zwischen

Michel und seiner Mutter zu unterstützen, wurden Teilbereiche der elterlichen

Sorge inklusive der Obhutsausübung geregelt. Damit handelte es sich beim

vorinstanzlichen Verfahren ohne weiteres um ein Verfahren zur Regelung der

elterlichen Sorge, einschliesslich der Ausgestaltung und Umsetzung der

Obhutsausübung im Sinne der Gebührenregelung von § 87 Abs. 1 lit. i GT. Der

Beschwerdeführer bringt nicht vor, bedürftig im Sinne der Bestimmungen über die

unentgeltliche Rechtspflege zu sein. Das vorinstanzliche Verfahren dauerte rund

14 Monate. Die erhobene Gebühr im Umfang von CHF 1'250.00 für die

vorinstanzliche Verfahrensführung entspricht dem gesetzlichen Gebührenrahmen

und erscheint aufgrund der langen Verfahrensdauer und der Verfahrenskomplexität

zufolge der involvierten Stellen und Anwälte sowie der Eingaben und Anhörungen als

angemessen.

2.5 Die vom Beschwerdeführer

beantragte Kostenliquidation des vorinstanzlichen Verfahrens nach dem

Verfahrensausgang ist auf strittige Verfahren zugeschnitten. Im vorliegenden

Fall war der Beschwerdeführer nicht Partei des vorinstanzlichen Verfahrens,

sondern Elter und Vertreter des von den Kinderschutzmassnahmen betroffenen

minderjährigen Sohnes. Folglich kann die Kostenliquidation nicht nach dem

Ausgang des Verfahrens vorgenommen werden. Vielmehr kommt das

Verursacherprinzip zum Tragen, nach welchem die Gebühr derjenigen Person

aufzuerlegen ist, die durch ihr Verhalten Anlass zur Amtshandlung gegeben hat.

Der Beschwerdeführer ist als Elter betroffene Person im Sinne von § 149 Abs. 3 EG ZGB und damit grundsätzlich gebührenpflichtig. Nachdem die Schule von C.___

am 13. April 2018 der KESB eine Gefährdungsmeldung erstattete, wurde der

Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu mit der entsprechenden Abklärung betraut.

Aus dem Abklärungsbericht vom 29. Mai 2018 geht hervor, dass im

Abklärungszeitraum beide Elternteile gleichermassen nicht in der Lage gewesen

seien, sich adäquat um den gemeinsamen Sohn zu kümmern und weitere Abklärungen

notwendig waren. Die hälftige Überbindung der Gebühr für die Verfahrensführung

auf den Beschwerdeführer im Umfang von rund CHF 625.00 erweist sich unter

diesen Gesichtspunkten als verhältnismässig.

2.6 Der Beschwerdeführer bemängelt weiter

die hälftige Auferlegung der Gutachterkosten in der Höhe von CHF 6'956.50. Für

diese Kostenauflage fehle die notwendige gesetzliche Grundlage. Er beantrage daher

die Überbindung der Gutachterkosten auf die Staatskasse, eventualiter bzw.

subeventualiter auf die Kindsmutter. Selbst bei einer einschlägigen gesetzlichen

Grundlage dürften ihm indessen die hälftigen Kosten für die Begutachtung nicht

auferlegt werden. Vorliegend handle es sich um eine Ausnahmesituation, die ein

Abweichen von der hälftigen Überbindung der Gutachterkosten rechtfertige. Das

Gutachten stütze seinen Standpunkt, wonach eine Einweisung in eine Institution

nicht notwendig sei. Die Anordnung einer Beistandschaft und der

Familienbegleitung habe er nie in Frage gestellt. Er sei im vorinstanzlichen

Verfahren mit seiner Ansicht über das Wohlbefinden seines Sohnes von Anfang an

nicht ernst genommen worden. Dementsprechend sei in der Gefährdungsmeldung einzig

der Standpunkt der Kindsmutter vertreten worden. In der Folge habe auch die mit

der Abklärung betraute Fachperson des Zweckverbands Sozialregion Thal-Gäu die

Betrachtungsweise der Kindsmutter übernommen. Seine Einschätzung über das

Wohlbefinden von C.___ und seine Vorschläge zum weiteren Vorgehen seien hingegen

nicht gehört worden. Er habe sich stets gegen die Einweisung seines Sohnes in

eine Institution ausgesprochen. Der Gutachter habe bestätigt, dass seinem Sohn

der Aufenthalt bei ihm gutgetan habe. Gestützt auf die gutachterlichen

Schlussfolgerungen habe die KESB im angefochtenen Entscheid auf die

Unterbringung von C.___ in einer Institution verzichtet und ihm das

Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Obhut über C.___ belassen. Folglich

rechtfertige sich nicht, ihn zur Bezahlung der hälftigen Gutachterkosten zu

verpflichten. Er habe das vorinstanzliche Verfahren nicht veranlasst, weshalb

ihm gestützt auf das Verursacherprinzip die hälftigen Gutachterkosten nicht

auferlegt werden könnten.

2.7 Den Vorakten ist dazu Folgendes zu

entnehmen:

2.7.1 Der Beschwerdeführer beantragte im

vorinstanzlichen Verfahren die Begutachtung C.___. Gemäss Anhörungsprotokoll

vom 6. Juni 2018 begründete er seinen Antrag damit, dass ein unabhängiger Arzt

beurteilen solle, ob C.___ tatsächlich physisch oder psychisch krank sei. Dass C.___

bei ihm Zuhause keinerlei Probleme zeige, werde ihm nicht geglaubt. Die

Kindsmutter verwies auf die bereits bestehenden Diagnosen über C.___

Gesundheitszustand. Mit Entscheid vom 13. Juni 2018 informierte die Vorinstanz

die Kindseltern über die beabsichtige Einholung eines jugendpsychiatrischen

Gutachtens und mit Verfügung vom 9. Juli 2018 wurden ihnen die Fragestellungen

an den Gutachter zur Stellungnahme unterbreitet. Aufgrund des Antrages des

Beschwerdeführers ordnete die KESB mit Entscheid vom 18. Dezember 2018 die

Begutachtung C.___, basierend auf folgenden Fragestellungen, an:

a. Bestehen beim Kind psychische Störungen?

Wenn ja, wie ordnen Sie diese diagnostisch ein?

b. Besteht beim Kind ein Schwächezustand?

c. Wie beurteilen Sie die derzeitige

psychische Befindlichkeit des Kindes? Besteht eine Selbstgefährdung von C.___?

d. Wie beurteilen Sie die

Mutter-Kind-Beziehung?

e. Wie beurteilen Sie die

Vater-Kind-Beziehung?

f. Wie beurteilen Sie die

Erziehungskompetenzen der Kindsmutter?

g. Wie beurteilen Sie die

Erziehungskompetenzen des Kindsvaters?

h. Ist der Kindsvater stets und vollumfänglich

in der Lage, das Wohl von C.___ zu gewährleisten unter Berücksichtigung

allfälliger besonderer Bedürfnisse des Kindes? Wenn nein, kann das Kindswohl

durch ambulante Unterstützungsmassnahmen sichergestellt werden?

i. Ist eine Platzierung in einer

Institution notwendig? Wenn ja, wie soll diese geeignete Institution aussehen

bzw. was soll diese bieten können? Können Sie Empfehlungen für geeignete

Institutionen abgeben?

j. Welche weiterführenden / flankierenden

Kindesschutzmassnahmen werden empfohlen?

k. Gibt es allenfalls weitere relevante

Bemerkungen und Einschätzungen?

2.7.2 Am 25.

Mai 2019 erstattete Dr. V. Schmidt das jugendpsychiatrische Gutachten zu Handen

der Vorinstanz. Den gutachterlichen Erläuterungen ist Folgendes zu entnehmen:

Bei C.___ sei in der Vergangenheit bereits eine einfache Aktivitäts- und

Aufmerksamkeitsstörung mit IV-Anerkennung als Geburtsgebrechen 404 (F90.0),

kombinierte vokale und multiple motorische Tics (Tourette-Syndrom [F95.2]),

eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion nach der Trennung

seiner Freundin (F43.21), eine rezeptive Sprachstörung (F80.2), eine isolierte

Rechtschreibstörung (F81.1) sowie eine Störung mit sozialer Ängstlichkeit des

Kindesalters (F93.2) diagnostiziert worden. Nach seiner Untersuchung bestätigte

der Gutachter im Wesentlichen die ersten fünf der bereits vorhandenen Diagnosen.

Zusätzlich diagnostizierte er bei Michel eine Autismus-Spektrum-Störung mit

atypischem Erkrankungsalter und atypischer Symptomatologie (ICD-10 F84.12 [vgl.

Gutachten S. 52 ff.]).

2.7.3 Zur Erziehungsfähigkeit der Eltern

lässt sich dem Gutachten zusammenfassend Folgendes entnehmen: C.___ erhalte in

der Obhut seiner Mutter ein unzureichend feinfühliges Beziehungsnetz. In der

Interaktion und der Kommunikation mit seiner Mutter fühle er sich oft nicht

willkommen und mit Vorwürfen konfrontiert. Sie erkenne aber seinen Bedarf an

erzieherischen Strukturen und Förderungszielen. Ihre diesbezüglichen

Fähigkeiten seien unbestrittenermassen besser als jene des Kindsvaters. Im

Alltagsmanagement würden sich bei der Kindsmutter keine Einschränkungen zeigen.

Als arbeitstätige, alleinerziehende Mutter sei sie ein gutes Vorbild für ihre

Kinder.

Der Kindsvater hingegen besitze in der

Beziehungsfähigkeit und Feinfühligkeit grosse Stärken. Er könne die Bedürfnisse

seines Sohnes wahrnehmen. Er nehme Rücksicht auf das langsame Entwicklungstempo

seines Sohnes. Der Vater stehe ihm seit Jahren als verlässliche Bezugsperson

zur Verfügung und biete seinem Sohn ein Beziehungsumfeld, in welchem dieser an

Selbstvertrauen gewinnen und seine Versagerängste langsam überwinden könne. Die

Grenzsetzungsfähigkeit des Kindsvaters sei aber eher moderat und als ungünstig

zu beurteilen. Er schreite wenig ein und lasse C.___ viel Raum, womit auch

stundenlanger Gamekonsum bis hin zu einer Tag- Nacht-Umkehr begünstigt werde.

Es entstehe der Eindruck, seine aktuelle Frau würde mit C.___ konsequenter

umgehen wollen, was durch den Kindsvater verhindert werde. In der Gesamtschau

sei C.___ klar massnahmebedürftig. Der Misfit zwischen den erzieherischen

Anforderungen des Jugendlichen und der väterlichen Erziehungsfähigkeit sei

jedoch nicht so ausgeprägt, als dass daraus eine Kindswohlgefährdung

resultieren würde.

2.8 Entschädigungen für Gutachten gelten

als Auslagen und sind zusätzlich zu den Kosten der Verfahrensführung zu

ersetzen (§ 149 Abs. 4 EG ZGB i.V.m. § 2 Abs. 1 GT). Der Beschwerdeführer

beantragte bei der Vorinstanz die Begutachtung seines Sohnes. In der Folge ordnete

die KESB die jugendpsychiatrische Begutachtung C.___ an. Die entsprechende

Verfügung blieb unangefochten. Sodann wurden weder die Fragestellungen noch Inhalt

oder Form des Gutachtens vom Beschwerdeführer bemängelt, im Gegenteil, basiert

doch seine Beschwerdebegründung massgeblich auf den gutachterlichen

Empfehlungen. Die gutachterlichen Ergebnisse stützen die Auffassung des

Beschwerdeführers hinsichtlich der fehlenden Notwendigkeit der Platzierung C.___

in einer Institution und dessen Massnahmebedürftigkeit. Dieses Teilergebnis

wiederspiegelt jedoch nur einen Anteil am Gesamtergebnis, dem keine

übergeordnete Bedeutung zugestanden werden kann. In seiner Begründung lässt der

Beschwerdeführer aussen vor, dass der Gutachter fünf von sechs der bei C.___ bereits

attestierten Diagnosen bestätigt. Hätte der Kindsvater die bereits vorhandenen Diagnosen

anerkannt, hätte der gutachterliche Fragenkatalog erheblich eingeschränkt werden

können. Diese zusätzlichen Kosten sind deshalb allein durch das Verhalten des

Beschwerdeführers verursacht worden. Nach Auffassung des Gutachters weisen

zudem sowohl der Vater als auch die Mutter eine eingeschränkte Erziehungsfähigkeit

auf, wobei die Einschränkung bei der Kindsmutter als mittelgradig und diejenige

des Vaters als leicht bis mittelgradig beurteilt wird. Es ist nicht ersichtlich

und wird auch nicht rechtsgenüglich geltend gemacht, inwiefern sich unter der Anwendung

des Verursacherprinzips bei diesem gutachterlichen Ergebnis ein Abweichen von

der hälftigen Auferlegung der Auslagen auf den Beschwerdeführer rechtfertigen

würde. Die Kostenliquidation der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Die

Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

3. Bei diesem Ausgang hat A.___ die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die auf CHF 800.00

festzusetzen sind. Diese sind mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in

gleicher Höhe zu verrechnen. Das Ausrichten einer Parteientschädigung kommt

nicht in Frage.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden

(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtschreiberin

Stöckli Trutmann