VWBES.2019.421
Kosten
17. April 2020Deutsch15 min
Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein (KESB) für C.___ (geb. […]2002)
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 17. April 2020
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Heusi
Beschwerdeführer
gegen
1. KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein
2.
B.___
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Kosten
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 13. April 2018 reichte das
Sonderpädagogische Zentrum Bachtelen bei der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein (KESB) für C.___ (geb. […]2002)
eine Meldung über eine mögliche Gefährdung ein.
2. Die KESB gab in der Folge bei der
Sozialregion Thal-Gäu eine Abklärung in Auftrag. Mit Abklärungsbericht vom
29. Mai 2018 empfahl die Abklärungsperson die Errichtung einer
Beistandschaft sowie die Platzierung von C.___ in einer geeigneten Institution,
unter Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der beiden getrennt voneinander
lebenden Kindseltern.
3. Nach Anhörung des Vaters wurde der Mutter
mit Verfügung vom 13. Juni 2018 das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C.___
superprovisorisch entzogen und der Sohn beim Vater platziert. Zusätzlich errichtete
die KESB eine Beistandschaft für C.___ und ordnete eine sozialpädagogische
Familienbegleitung an.
4. Mit Entscheid vom 18. Dezember 2018 entzog
die KESB beiden Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C.___ und ordnete eine
jugendpsychiatrische Begutachtung C.___ bei Dr. V. Schmidt, Facharzt für
Kinder- und Jugendpsychiatrie, an. Die Verfahrenskosten in der Höhe von
CHF 800.00 wurde den Kindseltern je zur Hälfte auferlegt.
5. Gegen den angeordneten Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts und dessen Folgen sowie gegen die Verpflichtung
zur Bezahlung der Verfahrenskosten liess der Kindsvater, vertreten durch
Rechtsanwältin Claudia Heusi, am 29. Dezember 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht
erheben. Die Anordnung des jugendpsychiatrischen Gutachtens blieb
unangefochten.
6. Mit Urteil vom 22. März 2019 (vgl.
VWBES.2019.5) hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde gut und bestätigte
den superprovisorischen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Kindsmutter
vom 13. Juni 2018, stellte C.___ unter die Obhut des Kindsvaters und
verpflichtete den Staat Solothurn zur Bezahlung der Verfahrenskosten von CHF
1'000.00 und zur Ausrichtung einer Parteientschädigung im Umfang von CHF 3’069.65
an den Kindsvater und in der Höhe von CHF 1'014.65 an die Kindsmutter.
7. Nach Abschluss der jugendpsychiatrischen
Abklärung erteilte die KESB mit Entscheid vom 27. August 2019 der Mutter wieder
das Aufenthaltsbestimmungsrecht, übertrug die Obhut dem Kindsvater und betraute
den Beistand mit neuen Aufgaben. Die Kosten von CHF 15'163.00, bestehend aus Auslagen
für das Gutachten in der Höhe von CHF 13'913.00 und Verfahrenskosten im
Umfang von CHF 1'250.00, wurden den Eltern je zur hälftigen Bezahlung auferlegt
(Ziffer 3.10).
8. Gegen den Kostenentscheid liess der
Kindsvater (nachfolgend: Beschwerdeführer), nach wie vor vertreten durch
Rechtsanwältin Claudia Heusi, am 25. November 2019 frist- und formgerecht
Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Es sei Ziffer 3.10 des Entscheids der
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 28. August
2019 aufzuheben, soweit dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten im Betrag von
mehr als CHF 300.00 auferlegt werden und es seien die darüberhinausgehenden
Verfahrenskosten von CHF 7'281.50 auf die Staatskasse zu nehmen.
2. Eventuell: Es sei Ziffer 3.10 des
Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein
vom 28. August 2019 aufzuheben, soweit dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten im
Betrag von mehr als CHF 625.00 auferlegt werden und es seien die darüberhinausgehenden
Verfahrenskosten von CHF 6'956.50 auf die Staatskasse zu nehmen.
Subeventuell:
Es sei Ziffer 3.10 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 28. August 2019 aufzuheben, soweit dem
Beschwerdeführer Verfahrenskosten im Betrag von mehr als CHF 625.00 auferlegt
werden und es seien unter dem Vorbehalt der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
die darüberhinausgehenden Verfahrenskosten von CHF 6'956.00 der Kindsmutter
aufzuerlegen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
9. Mit Vernehmlassung vom 28. November
2019 schloss die KESB auf Abweisung der Beschwerde.
10. Am 11. Dezember 2019 nahm die
Kindsmutter Stellung und beantragte sinngemäss die Überbindung der
Verfahrenskosten auf die Staatskasse.
11. Mit Eingabe vom 27. Januar 2020
liess der Beschwerdeführer eine abschliessende Stellungnahme einreichen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1
Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB, [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Gemäss § 149 EG ZGB ist das Verfahren
vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde grundsätzlich kostenfrei (Abs. 1).
Für bestimmte Verrichtungen und Verfügungen werden aber durch die KESB Gebühren
erhoben, sofern die gebührenpflichtige Person nicht als bedürftig im Sinne der
Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege gilt (Abs. 2). Gebührenpflichtig
sind die durch eine Verfügung betroffenen Personen; in Kinderbelangen gelten in
der Regel die Eltern als betroffene Personen (Abs. 3). Gemäss § 87 Abs. 1 lit.
i des kantonalen Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) kann die KESB in Verfahren zur
Regelung der elterlichen Sorge, einschliesslich der Ausgestaltung und Umsetzung
der Obhutsausübung Gebühren von CHF 200.00 bis CHF 5'000.00 erheben.
2.1
Die KESB hat die Verfahrenskosten
auf total CHF 15'163.20, bestehend aus Auslagen für die Entschädigung des
Gutachtens in der Höhe von CHF 13'913.00 sowie Kosten für die
Verfahrensführung im Umfang von CHF 1'250.00, festgesetzt und den Eltern je zur
hälftigen Bezahlung auferlegt. Sie begründete die Erhebung der Gebühr für die
Verfahrensführung wegen des aufwandintensiven Verfahrens unter Beizug von
Anwälten, Anhörungen, der Einholung eines Gutachtens sowie der notwendigen
Anpassungen der Kindesschutzmassnahmen.
2.2
Der Beschwerdeführer bringt in seinem
Hauptstandpunkt zusammenfassend vor, das Kindesschutzverfahren nach Art. 310
ZGB sei im Hinblick auf den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die
Unterbringung des Kindes in einer Institution kostenfrei (vgl. Beschwerde S.
3). Eine gesetzliche Grundlage für die Kostenauflage bestehe nach § 87 Abs. 1 lit. a GT einzig für amtliche Verrichtungen im Zusammenhang mit der Anordnung
einer Beistandschaft. Der Beschwerdeführer anerkenne die Notwendigkeit dieser
Massnahme. Deswegen habe aber keine Begutachtung angeordnet werden müssen. Die
Verfahrenskosten seien folglich auf die Anordnung der Beistandschaft zu
beschränken und auf CHF 300.00 festzusetzen. Die in § 87 Abs. 1 lit. b-k GT normierten
Tatbestände seien vorliegend nicht einschlägig, weshalb darüber hinaus keine
weiteren Kosten erhoben werden dürften. Im Übrigen seien überhaupt nur Verfahren
zur Regelung der Elternrechte und –pflichten einschliesslich allfälliger Schutz
und Unterstützungsmassnahmen kostenpflichtig, für die nach dem Zivilgesetzbuch
die KESB zuständig sei und bei denen es um die Beilegung von
Interessenkonflikten unter den Eltern und allenfalls weiteren Bezugs- und
Betreuungspersonen gehe. Behördliche Interventionen aufgrund von
Gefährdungsmeldungen würden hingegen nach dem Wortlaut von § 87 GT nicht unter
die kostenpflichtigen Geschäfte fallen.
2.3
Nach § 149 Abs. 2 EG ZGB i.V.m. § 87 GT sind für besondere Geschäfte des Kindes- und Erwachsenenschutzes Ausnahmen
von der Kostenlosigkeit vorgesehen. Gemeint sind damit vor allem Geschäfte, bei
denen die betroffenen Personen aus dem Handeln der Behörden einen
wirtschaftlichen Nutzen ziehen sowie ausgewählte Geschäfte des Kindesschutzes,
bei denen die Kostenlosigkeit die teils aufwendigen Verfahren nicht zu
rechtfertigen vermögen (vgl. Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 30.
August 2011 RRB Nr. 2011/1798 zur Revision des Gesetzes über die Einführung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches; neues Erwachsenenschutz-, Personen-, und
Kindesrecht, [S. 66]). § 87 GT äussert sich nicht zur Einleitung des Kindesschutzverfahrens.
Oberste Maxime des Kindesrechts ist das Kindeswohl. Die vom Beschwerdeführer
geltend gemachte Anknüpfung der Kostenlosigkeit an eine amtswegige Einleitung des
Verfahrens würde zu einer erheblichen Benachteiligung derjenigen Kinder führen,
deren gesetzliche Vertretung bzw. Angehörige aus Kostengründen auf eine Anzeige
bei der KESB verzichten. Diese Betrachtungsweise widerspräche dem Primat des
Dispositiv
Kindeswohls. Für die Beurteilung der Kostenauflage ist demnach unbeachtlich,
wer das Kindesschutzverfahren eingeleitet hat.
2.4 Entgegen der Auffassung
des Beschwerdeführers basiert die vorliegende Kostenauflage nicht auf der
Verfahrensführung im Zusammenhang der Anordnung einer Beistandschaft zum
Schutze von Nettovermögen ab CHF 50'000.00 (§ 87 Abs. 1 lit. a GT). Verfahrensgegenstand
des vorinstanzlichen Verfahrens bildete in erster Linie die Zuteilung der Obhut
an den Kindsvater, der Entzug und die Wiedererteilung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts an die Kindsmutter sowie die Errichtung einer
Beistandschaft für C.___ und dessen jugendpsychiatrische Begutachtung. Die
Bestimmung des Aufenthaltsortes des Kindes ist nach einhelliger Lehre und
Rechtsprechung, unter Vorbehalt des Entzugs als Schutzmassnahme wegen
Kindswohlgefährdung, mit der elterlichen Sorge untrennbar verbunden (vgl.
Ingeborg Schwenzer / Michelle Cottier in: Thomas Geiser / Christiana
Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 301a
N 4 mit Verweis auf Art. 310 ZGB). Die Kindseltern teilen sich die elterliche
Sorge über den gemeinsamen Sohn. Indem die Vorinstanz C.___ unter die Obhut des
Beschwerdeführers stellte, ihm das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht
beliess bzw. der Mutter dieses zeitweise entzog und den Beistand beauftragte,
die Kindseltern bei der Organisation des Besuchs- und Ferienrechts zwischen
Michel und seiner Mutter zu unterstützen, wurden Teilbereiche der elterlichen
Sorge inklusive der Obhutsausübung geregelt. Damit handelte es sich beim
vorinstanzlichen Verfahren ohne weiteres um ein Verfahren zur Regelung der
elterlichen Sorge, einschliesslich der Ausgestaltung und Umsetzung der
Obhutsausübung im Sinne der Gebührenregelung von § 87 Abs. 1 lit. i GT. Der
Beschwerdeführer bringt nicht vor, bedürftig im Sinne der Bestimmungen über die
unentgeltliche Rechtspflege zu sein. Das vorinstanzliche Verfahren dauerte rund
14 Monate. Die erhobene Gebühr im Umfang von CHF 1'250.00 für die
vorinstanzliche Verfahrensführung entspricht dem gesetzlichen Gebührenrahmen
und erscheint aufgrund der langen Verfahrensdauer und der Verfahrenskomplexität
zufolge der involvierten Stellen und Anwälte sowie der Eingaben und Anhörungen als
angemessen.
2.5 Die vom Beschwerdeführer
beantragte Kostenliquidation des vorinstanzlichen Verfahrens nach dem
Verfahrensausgang ist auf strittige Verfahren zugeschnitten. Im vorliegenden
Fall war der Beschwerdeführer nicht Partei des vorinstanzlichen Verfahrens,
sondern Elter und Vertreter des von den Kinderschutzmassnahmen betroffenen
minderjährigen Sohnes. Folglich kann die Kostenliquidation nicht nach dem
Ausgang des Verfahrens vorgenommen werden. Vielmehr kommt das
Verursacherprinzip zum Tragen, nach welchem die Gebühr derjenigen Person
aufzuerlegen ist, die durch ihr Verhalten Anlass zur Amtshandlung gegeben hat.
Der Beschwerdeführer ist als Elter betroffene Person im Sinne von § 149 Abs. 3 EG ZGB und damit grundsätzlich gebührenpflichtig. Nachdem die Schule von C.___
am 13. April 2018 der KESB eine Gefährdungsmeldung erstattete, wurde der
Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu mit der entsprechenden Abklärung betraut.
Aus dem Abklärungsbericht vom 29. Mai 2018 geht hervor, dass im
Abklärungszeitraum beide Elternteile gleichermassen nicht in der Lage gewesen
seien, sich adäquat um den gemeinsamen Sohn zu kümmern und weitere Abklärungen
notwendig waren. Die hälftige Überbindung der Gebühr für die Verfahrensführung
auf den Beschwerdeführer im Umfang von rund CHF 625.00 erweist sich unter
diesen Gesichtspunkten als verhältnismässig.
2.6 Der Beschwerdeführer bemängelt weiter
die hälftige Auferlegung der Gutachterkosten in der Höhe von CHF 6'956.50. Für
diese Kostenauflage fehle die notwendige gesetzliche Grundlage. Er beantrage daher
die Überbindung der Gutachterkosten auf die Staatskasse, eventualiter bzw.
subeventualiter auf die Kindsmutter. Selbst bei einer einschlägigen gesetzlichen
Grundlage dürften ihm indessen die hälftigen Kosten für die Begutachtung nicht
auferlegt werden. Vorliegend handle es sich um eine Ausnahmesituation, die ein
Abweichen von der hälftigen Überbindung der Gutachterkosten rechtfertige. Das
Gutachten stütze seinen Standpunkt, wonach eine Einweisung in eine Institution
nicht notwendig sei. Die Anordnung einer Beistandschaft und der
Familienbegleitung habe er nie in Frage gestellt. Er sei im vorinstanzlichen
Verfahren mit seiner Ansicht über das Wohlbefinden seines Sohnes von Anfang an
nicht ernst genommen worden. Dementsprechend sei in der Gefährdungsmeldung einzig
der Standpunkt der Kindsmutter vertreten worden. In der Folge habe auch die mit
der Abklärung betraute Fachperson des Zweckverbands Sozialregion Thal-Gäu die
Betrachtungsweise der Kindsmutter übernommen. Seine Einschätzung über das
Wohlbefinden von C.___ und seine Vorschläge zum weiteren Vorgehen seien hingegen
nicht gehört worden. Er habe sich stets gegen die Einweisung seines Sohnes in
eine Institution ausgesprochen. Der Gutachter habe bestätigt, dass seinem Sohn
der Aufenthalt bei ihm gutgetan habe. Gestützt auf die gutachterlichen
Schlussfolgerungen habe die KESB im angefochtenen Entscheid auf die
Unterbringung von C.___ in einer Institution verzichtet und ihm das
Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Obhut über C.___ belassen. Folglich
rechtfertige sich nicht, ihn zur Bezahlung der hälftigen Gutachterkosten zu
verpflichten. Er habe das vorinstanzliche Verfahren nicht veranlasst, weshalb
ihm gestützt auf das Verursacherprinzip die hälftigen Gutachterkosten nicht
auferlegt werden könnten.
2.7 Den Vorakten ist dazu Folgendes zu
entnehmen:
2.7.1 Der Beschwerdeführer beantragte im
vorinstanzlichen Verfahren die Begutachtung C.___. Gemäss Anhörungsprotokoll
vom 6. Juni 2018 begründete er seinen Antrag damit, dass ein unabhängiger Arzt
beurteilen solle, ob C.___ tatsächlich physisch oder psychisch krank sei. Dass C.___
bei ihm Zuhause keinerlei Probleme zeige, werde ihm nicht geglaubt. Die
Kindsmutter verwies auf die bereits bestehenden Diagnosen über C.___
Gesundheitszustand. Mit Entscheid vom 13. Juni 2018 informierte die Vorinstanz
die Kindseltern über die beabsichtige Einholung eines jugendpsychiatrischen
Gutachtens und mit Verfügung vom 9. Juli 2018 wurden ihnen die Fragestellungen
an den Gutachter zur Stellungnahme unterbreitet. Aufgrund des Antrages des
Beschwerdeführers ordnete die KESB mit Entscheid vom 18. Dezember 2018 die
Begutachtung C.___, basierend auf folgenden Fragestellungen, an:
a. Bestehen beim Kind psychische Störungen?
Wenn ja, wie ordnen Sie diese diagnostisch ein?
b. Besteht beim Kind ein Schwächezustand?
c. Wie beurteilen Sie die derzeitige
psychische Befindlichkeit des Kindes? Besteht eine Selbstgefährdung von C.___?
d. Wie beurteilen Sie die
Mutter-Kind-Beziehung?
e. Wie beurteilen Sie die
Vater-Kind-Beziehung?
f. Wie beurteilen Sie die
Erziehungskompetenzen der Kindsmutter?
g. Wie beurteilen Sie die
Erziehungskompetenzen des Kindsvaters?
h. Ist der Kindsvater stets und vollumfänglich
in der Lage, das Wohl von C.___ zu gewährleisten unter Berücksichtigung
allfälliger besonderer Bedürfnisse des Kindes? Wenn nein, kann das Kindswohl
durch ambulante Unterstützungsmassnahmen sichergestellt werden?
i. Ist eine Platzierung in einer
Institution notwendig? Wenn ja, wie soll diese geeignete Institution aussehen
bzw. was soll diese bieten können? Können Sie Empfehlungen für geeignete
Institutionen abgeben?
j. Welche weiterführenden / flankierenden
Kindesschutzmassnahmen werden empfohlen?
k. Gibt es allenfalls weitere relevante
Bemerkungen und Einschätzungen?
2.7.2 Am 25.
Mai 2019 erstattete Dr. V. Schmidt das jugendpsychiatrische Gutachten zu Handen
der Vorinstanz. Den gutachterlichen Erläuterungen ist Folgendes zu entnehmen:
Bei C.___ sei in der Vergangenheit bereits eine einfache Aktivitäts- und
Aufmerksamkeitsstörung mit IV-Anerkennung als Geburtsgebrechen 404 (F90.0),
kombinierte vokale und multiple motorische Tics (Tourette-Syndrom [F95.2]),
eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion nach der Trennung
seiner Freundin (F43.21), eine rezeptive Sprachstörung (F80.2), eine isolierte
Rechtschreibstörung (F81.1) sowie eine Störung mit sozialer Ängstlichkeit des
Kindesalters (F93.2) diagnostiziert worden. Nach seiner Untersuchung bestätigte
der Gutachter im Wesentlichen die ersten fünf der bereits vorhandenen Diagnosen.
Zusätzlich diagnostizierte er bei Michel eine Autismus-Spektrum-Störung mit
atypischem Erkrankungsalter und atypischer Symptomatologie (ICD-10 F84.12 [vgl.
Gutachten S. 52 ff.]).
2.7.3 Zur Erziehungsfähigkeit der Eltern
lässt sich dem Gutachten zusammenfassend Folgendes entnehmen: C.___ erhalte in
der Obhut seiner Mutter ein unzureichend feinfühliges Beziehungsnetz. In der
Interaktion und der Kommunikation mit seiner Mutter fühle er sich oft nicht
willkommen und mit Vorwürfen konfrontiert. Sie erkenne aber seinen Bedarf an
erzieherischen Strukturen und Förderungszielen. Ihre diesbezüglichen
Fähigkeiten seien unbestrittenermassen besser als jene des Kindsvaters. Im
Alltagsmanagement würden sich bei der Kindsmutter keine Einschränkungen zeigen.
Als arbeitstätige, alleinerziehende Mutter sei sie ein gutes Vorbild für ihre
Kinder.
Der Kindsvater hingegen besitze in der
Beziehungsfähigkeit und Feinfühligkeit grosse Stärken. Er könne die Bedürfnisse
seines Sohnes wahrnehmen. Er nehme Rücksicht auf das langsame Entwicklungstempo
seines Sohnes. Der Vater stehe ihm seit Jahren als verlässliche Bezugsperson
zur Verfügung und biete seinem Sohn ein Beziehungsumfeld, in welchem dieser an
Selbstvertrauen gewinnen und seine Versagerängste langsam überwinden könne. Die
Grenzsetzungsfähigkeit des Kindsvaters sei aber eher moderat und als ungünstig
zu beurteilen. Er schreite wenig ein und lasse C.___ viel Raum, womit auch
stundenlanger Gamekonsum bis hin zu einer Tag- Nacht-Umkehr begünstigt werde.
Es entstehe der Eindruck, seine aktuelle Frau würde mit C.___ konsequenter
umgehen wollen, was durch den Kindsvater verhindert werde. In der Gesamtschau
sei C.___ klar massnahmebedürftig. Der Misfit zwischen den erzieherischen
Anforderungen des Jugendlichen und der väterlichen Erziehungsfähigkeit sei
jedoch nicht so ausgeprägt, als dass daraus eine Kindswohlgefährdung
resultieren würde.
2.8 Entschädigungen für Gutachten gelten
als Auslagen und sind zusätzlich zu den Kosten der Verfahrensführung zu
ersetzen (§ 149 Abs. 4 EG ZGB i.V.m. § 2 Abs. 1 GT). Der Beschwerdeführer
beantragte bei der Vorinstanz die Begutachtung seines Sohnes. In der Folge ordnete
die KESB die jugendpsychiatrische Begutachtung C.___ an. Die entsprechende
Verfügung blieb unangefochten. Sodann wurden weder die Fragestellungen noch Inhalt
oder Form des Gutachtens vom Beschwerdeführer bemängelt, im Gegenteil, basiert
doch seine Beschwerdebegründung massgeblich auf den gutachterlichen
Empfehlungen. Die gutachterlichen Ergebnisse stützen die Auffassung des
Beschwerdeführers hinsichtlich der fehlenden Notwendigkeit der Platzierung C.___
in einer Institution und dessen Massnahmebedürftigkeit. Dieses Teilergebnis
wiederspiegelt jedoch nur einen Anteil am Gesamtergebnis, dem keine
übergeordnete Bedeutung zugestanden werden kann. In seiner Begründung lässt der
Beschwerdeführer aussen vor, dass der Gutachter fünf von sechs der bei C.___ bereits
attestierten Diagnosen bestätigt. Hätte der Kindsvater die bereits vorhandenen Diagnosen
anerkannt, hätte der gutachterliche Fragenkatalog erheblich eingeschränkt werden
können. Diese zusätzlichen Kosten sind deshalb allein durch das Verhalten des
Beschwerdeführers verursacht worden. Nach Auffassung des Gutachters weisen
zudem sowohl der Vater als auch die Mutter eine eingeschränkte Erziehungsfähigkeit
auf, wobei die Einschränkung bei der Kindsmutter als mittelgradig und diejenige
des Vaters als leicht bis mittelgradig beurteilt wird. Es ist nicht ersichtlich
und wird auch nicht rechtsgenüglich geltend gemacht, inwiefern sich unter der Anwendung
des Verursacherprinzips bei diesem gutachterlichen Ergebnis ein Abweichen von
der hälftigen Auferlegung der Auslagen auf den Beschwerdeführer rechtfertigen
würde. Die Kostenliquidation der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Die
Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
3. Bei diesem Ausgang hat A.___ die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die auf CHF 800.00
festzusetzen sind. Diese sind mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe zu verrechnen. Das Ausrichten einer Parteientschädigung kommt
nicht in Frage.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden
(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtschreiberin
Stöckli Trutmann