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Entscheid

VWBES.2019.423

Kindesschutzmassnahmen

4. Februar 2020Deutsch7 min

machen und zwecks Informationsaustausch den Kontakt zu den Lehrpersonen von F.___

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 4. Februar 2020

Es wirken mit:

Vizepräsident Stöckli

Oberrichter Müller

Oberrichterin Weber

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

1. A.___

2. B.___

Beschwerdeführer

gegen

KESB Region Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend Kindesschutzmassnahmen

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. B.___ und A.___ sind die Eltern von C.___

(geb. 2002), D.___ (geb. 2003), E.___ (geb. 2005), F.___ (geb. 2007) und G.___

(geb. 2008).

2. Mit Entscheid vom 19. November

2019 entzog die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn

den Kindseltern per 21. November 2019 vorsorglich das

Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihren Sohn E.___ und platzierte diesen in

einer Institution. Unter anderem wurde zudem die Fachstelle Perspectiv Plus

GmbH mit der Durchführung einer KOFA Abklärung für C.___, D.___, E.___, F.___

und G.___ beauftragt, und die Kindseltern wurden aufgefordert, kooperativ bei

der Durchführung der KOFA-Abklärung durch die Fachstelle mitzuwirken, dabei

sämtliche Termine zuverlässig wahrzunehmen, alle notwendigen Auskünfte zu

erteilen, anstehende Hausbesuche zu dulden und den abklärenden Personen

entsprechend Eintritt zu den privaten Wohnräumen zu gewähren. Einer allfälligen

Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

3. Mit Beschwerde vom 25. November

2019 gelangten die Kindseltern an das Verwaltungsgericht und verlangten die

Aufhebung der angeordneten KOFA Abklärung. Stattdessen solle im Sinne von «so

schwach wie möglich», die Beiständin sich einmal selbst ein Bild der Familie

machen und zwecks Informationsaustausch den Kontakt zu den Lehrpersonen von F.___

und G.___ suchen. Das fallführende Behördenmitglied der KESB habe ihnen nicht

darlegen können, in welchem Umfang und wie diese Massnahme umgesetzt werde. Die

Kinder hätten nun Angst davor, weil niemand wisse, was sie erwarte. Die

Beschwerdeführer beantragen zudem die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege.

4. Die Beiständin der Kinder unterstützt

mit Stellungnahme vom 20. Dezember 2019 den Entscheid der KESB.

5. Die KESB beantragt mit Vernehmlassung

vom 6. Januar 2020 die Abweisung der Beschwerde, sofern überhaupt darauf

einzutreten sei.

Erwägungen

II.

1.1

Gemäss Art. 446 Abs. 1 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) hat die KESB den Sachverhalt von Amtes wegen zu

erforschen (Abs. 1). Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt

die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit

Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer

sachverständigen Person an (Abs. 2).

1.2

Gemäss Art. 450f ZGB i.V.m. § 66 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist

die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig gegen Entscheide und

Verfügungen, durch die eine Sache materiell oder durch Nichteintreten erledigt

worden ist. Vor- und Zwischenentscheide, die entweder präjudizierlich oder für

eine Partei von erheblichem Nachteil sind, sind Hauptentscheiden

gleichgestellt.

1.3

Als Zwischenverfügungen werden

Verfügungen bezeichnet, die im Unterschied zu Endverfügungen das Verfahren

nicht abschliessen, sondern nur zur Endverfügung führen. Zwischenverfügungen

stellen daher lediglich einen Schritt auf dem Weg der Rekurserledigung dar. Als

typische Beispiele sind Verfügungen über Zuständigkeit, Verfahrenssistierung,

Ausstand und unentgeltliche Rechtspflege zu nennen. Zwischenverfügungen können

im Unterschied zu Endverfügungen nur dann selbständig angefochten werden, wenn

ein nicht wieder gut zu machender Nachteil droht, sofern sie erst mit der

Endverfügung angefochten werden könnten (Alexandra Schwank, Das

verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt in: Denise Buser

[Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons

Basel-Stadt, Festgabe zum 125-jährigen Jubiläum der Advokatenkammer in Basel,

Basel 2008, S. 444; vgl. auch Lorenz Droese/Daniel Steck in: Thomas

Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel

2018; Art. 93 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]).

1.4

Ein nicht wiedergutzumachender

Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich auch mit

einem späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt.

Die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils genügt;

dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder

-verteuerung nicht aus (BGE 141 III 395 E. 2.5 S. 399; 137 III 380 E. 1.2.1 S.

382; 137 IV 172 E. 2.1 S. 173 f.).

1.5

Es ist somit zu prüfen, ob die

Anordnung einer KOFA-Abklärung einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil

für die Beschwerdeführer darstellt.

Aufgrund des schwerwiegenden Eingriffs

in die Persönlichkeit hat das Bundesgericht wiederholt bestätigt, dass die

Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens einen nicht leicht

wiedergutzumachenden Nachteil darstellt (vgl. Urteile des Bundesgerichts

5A_87/2019 vom 26. März 2019 E. 1.2; 5A_557/2017 vom 16. Februar 2018 E.

1.1; 5A_940/2014 vom 30. März 2015 E. 1;

5A_211/2014 vom 14. Juli 2014 E. 1; je mit Hinweisen).

Die Anordnung von Abklärungen durch den

Sozialdienst stellt hingegen praxisgemäss kein nicht leicht wieder

gutzumachender Nachteil dar (vgl. Urteil des Zürcher Obergerichts PQ 150045 vom

13.

August 2015 E. 4; Urteile des Solothurner Verwaltungsgerichts

VWBES.2016.422 vom 16. November 2016 E. 1.4; VWBES.2015.383 vom

19.

Oktober 2015 E. 2).

Vorliegend wurde eine KOFA-Abklärung

angeordnet. Die beauftragte Perspectiv Plus GmbH beschreibt die KOFA-Abklärung

(kompetenz- und risikoorientierte Arbeit mit Familien) auf ihrer Homepage

(perspectivplus.ch) als Methodik für die aufsuchende Familienarbeit und verweist

auf das Institut für wirksame Jugendhilfe kompetenzhoch3. Auf dessen Homepage

wird die KOFA-Intensivabklärung wie folgt beschrieben:

«Die

KOFA-Intensivabklärung bietet eine vertiefte, mehrdimensionale Erfassung der

Situation des Kindes und seiner Familie innerhalb von 4 bis 8 Wochen. Die

Lebens- und Entwicklungsbedingungen in der Familie sowie der Entwicklungsstand

des Kindes werden beschrieben und kontextualisiert bewertet. Es erfolgt eine

standardisierte Risikobeurteilung mittels den Instrumenten CARE-CH (Child Abuse

Risk Evaluation) und RE-Kipe (Risikoeinschätzung bei Kindern psychisch kranker

Eltern) sowie eine Gesamteinschätzung mit Empfehlungen für allfällige

Kindesschutzmassnahmen und Anschlusshilfen. Die Arbeit mit der Familie wird

partizipativ und transparent gestaltet, um eine aktive Mitarbeit der

Beteiligten zu ermöglichen und zu fördern.

KOFA-Intensivabklärung ist

indiziert für Familien, bei denen ein Verdacht auf Kindsmisshandlung oder

-vernachlässigung besteht. Somit richtet es sich an Fachstellen der Kinder- und

Jugendhilfe (KESB, kjz, Sozialzentren, Jugendanwaltschaften etc.) sowie

Schulen, welche eine intensive Abklärung mit eigenen Ressourcen nicht

realisieren können.»

Nach dieser Beschreibung greift eine

KOFA-Abklärung nicht so tief in die Persönlichkeitsrechte ein, wie dies bei der

Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens der Fall sein kann. Mit einer

KOFA-Abklärung sollen die Gesamtsituation der Kinder, allfällige Risiken und

Gefährdungslagen ermittelt und mögliche Lösungsmassnahmen vorgeschlagen werden.

Es ist nicht zu sehen, inwiefern den Beschwerdeführern oder ihren Kindern

dadurch ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil erfahren soll, und sie

vermögen auch nicht, einen solchen aufzuzeigen. Entsprechend entschied das Bundesgericht

auch bei der Anordnung eines Gutachtens zur Zuteilung der elterlichen Sorge und

führte aus, es stehe in keiner Weise fest, dass sich die vom Beschwerdeführer

abgelehnte Begutachtung in der Sache selbst ungünstig für ihn auswirke. Auch

nach erfolgter Begutachtung könne der Scheidungsrichter im Hauptsachenurteil

noch den Anträgen des Beschwerdeführers folgen. Selbst wenn sich die von der

ersten Instanz angeordnete Begutachtung für den Beschwerdeführer aber

nachteilig auswirken sollte, sei nicht zu sehen, warum sich dieser Nachteil

durch ein später für den Beschwerdeführer günstiges Urteil in der Sache nicht

sollte beseitigen lassen können, wie dies für die Annahme eines nicht wieder

gutzumachenden rechtlichen Nachteil notwendig sei (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 5A_187/2014 vom 9. Mai 2014 E. 3).

1.6

Nach dem Gesagten handelt es sich

bei den verfahrensleitenden Anordnungen in Ziffer 3.5 und 3.6 des Entscheids

der KESB Region Solothurn vom 19. November 2019 nicht um anfechtbare

Inhalte, da diese Anordnungen weder präjudizierlich, noch für eine Partei von

erheblichem Nachteil sind. Mit der angefochtenen Verfügung wurden lediglich

Abklärungen in Auftrag gegeben, angeordnet wurde dadurch noch nichts. Die

Abklärungen können zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden, sollten am

Ende tatsächlich kindesschutzrechtliche Massnahmen angeordnet werden. Auf die

Beschwerde ist entsprechend nicht einzutreten.

2.

Für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht sind unter Berücksichtigung der finanziellen Situation der

Beschwerdeführer ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Stöckli Kaufmann