VWBES.2019.423
Kindesschutzmassnahmen
4. Februar 2020Deutsch7 min
machen und zwecks Informationsaustausch den Kontakt zu den Lehrpersonen von F.___
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 4. Februar 2020
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Oberrichter Müller
Oberrichterin Weber
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
1. A.___
2. B.___
Beschwerdeführer
gegen
KESB Region Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Kindesschutzmassnahmen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. B.___ und A.___ sind die Eltern von C.___
(geb. 2002), D.___ (geb. 2003), E.___ (geb. 2005), F.___ (geb. 2007) und G.___
(geb. 2008).
2. Mit Entscheid vom 19. November
2019 entzog die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn
den Kindseltern per 21. November 2019 vorsorglich das
Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihren Sohn E.___ und platzierte diesen in
einer Institution. Unter anderem wurde zudem die Fachstelle Perspectiv Plus
GmbH mit der Durchführung einer KOFA Abklärung für C.___, D.___, E.___, F.___
und G.___ beauftragt, und die Kindseltern wurden aufgefordert, kooperativ bei
der Durchführung der KOFA-Abklärung durch die Fachstelle mitzuwirken, dabei
sämtliche Termine zuverlässig wahrzunehmen, alle notwendigen Auskünfte zu
erteilen, anstehende Hausbesuche zu dulden und den abklärenden Personen
entsprechend Eintritt zu den privaten Wohnräumen zu gewähren. Einer allfälligen
Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
3. Mit Beschwerde vom 25. November
2019 gelangten die Kindseltern an das Verwaltungsgericht und verlangten die
Aufhebung der angeordneten KOFA Abklärung. Stattdessen solle im Sinne von «so
schwach wie möglich», die Beiständin sich einmal selbst ein Bild der Familie
machen und zwecks Informationsaustausch den Kontakt zu den Lehrpersonen von F.___
und G.___ suchen. Das fallführende Behördenmitglied der KESB habe ihnen nicht
darlegen können, in welchem Umfang und wie diese Massnahme umgesetzt werde. Die
Kinder hätten nun Angst davor, weil niemand wisse, was sie erwarte. Die
Beschwerdeführer beantragen zudem die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.
4. Die Beiständin der Kinder unterstützt
mit Stellungnahme vom 20. Dezember 2019 den Entscheid der KESB.
5. Die KESB beantragt mit Vernehmlassung
vom 6. Januar 2020 die Abweisung der Beschwerde, sofern überhaupt darauf
einzutreten sei.
Erwägungen
II.
1.1
Gemäss Art. 446 Abs. 1 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) hat die KESB den Sachverhalt von Amtes wegen zu
erforschen (Abs. 1). Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt
die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit
Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer
sachverständigen Person an (Abs. 2).
1.2
Gemäss Art. 450f ZGB i.V.m. § 66 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist
die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig gegen Entscheide und
Verfügungen, durch die eine Sache materiell oder durch Nichteintreten erledigt
worden ist. Vor- und Zwischenentscheide, die entweder präjudizierlich oder für
eine Partei von erheblichem Nachteil sind, sind Hauptentscheiden
gleichgestellt.
1.3
Als Zwischenverfügungen werden
Verfügungen bezeichnet, die im Unterschied zu Endverfügungen das Verfahren
nicht abschliessen, sondern nur zur Endverfügung führen. Zwischenverfügungen
stellen daher lediglich einen Schritt auf dem Weg der Rekurserledigung dar. Als
typische Beispiele sind Verfügungen über Zuständigkeit, Verfahrenssistierung,
Ausstand und unentgeltliche Rechtspflege zu nennen. Zwischenverfügungen können
im Unterschied zu Endverfügungen nur dann selbständig angefochten werden, wenn
ein nicht wieder gut zu machender Nachteil droht, sofern sie erst mit der
Endverfügung angefochten werden könnten (Alexandra Schwank, Das
verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt in: Denise Buser
[Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Festgabe zum 125-jährigen Jubiläum der Advokatenkammer in Basel,
Basel 2008, S. 444; vgl. auch Lorenz Droese/Daniel Steck in: Thomas
Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel
2018; Art. 93 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]).
1.4
Ein nicht wiedergutzumachender
Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich auch mit
einem späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt.
Die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils genügt;
dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder
-verteuerung nicht aus (BGE 141 III 395 E. 2.5 S. 399; 137 III 380 E. 1.2.1 S.
382; 137 IV 172 E. 2.1 S. 173 f.).
1.5
Es ist somit zu prüfen, ob die
Anordnung einer KOFA-Abklärung einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil
für die Beschwerdeführer darstellt.
Aufgrund des schwerwiegenden Eingriffs
in die Persönlichkeit hat das Bundesgericht wiederholt bestätigt, dass die
Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens einen nicht leicht
wiedergutzumachenden Nachteil darstellt (vgl. Urteile des Bundesgerichts
5A_87/2019 vom 26. März 2019 E. 1.2; 5A_557/2017 vom 16. Februar 2018 E.
1.1; 5A_940/2014 vom 30. März 2015 E. 1;
5A_211/2014 vom 14. Juli 2014 E. 1; je mit Hinweisen).
Die Anordnung von Abklärungen durch den
Sozialdienst stellt hingegen praxisgemäss kein nicht leicht wieder
gutzumachender Nachteil dar (vgl. Urteil des Zürcher Obergerichts PQ 150045 vom
13.
August 2015 E. 4; Urteile des Solothurner Verwaltungsgerichts
VWBES.2016.422 vom 16. November 2016 E. 1.4; VWBES.2015.383 vom
19.
Oktober 2015 E. 2).
Vorliegend wurde eine KOFA-Abklärung
angeordnet. Die beauftragte Perspectiv Plus GmbH beschreibt die KOFA-Abklärung
(kompetenz- und risikoorientierte Arbeit mit Familien) auf ihrer Homepage
(perspectivplus.ch) als Methodik für die aufsuchende Familienarbeit und verweist
auf das Institut für wirksame Jugendhilfe kompetenzhoch3. Auf dessen Homepage
wird die KOFA-Intensivabklärung wie folgt beschrieben:
«Die
KOFA-Intensivabklärung bietet eine vertiefte, mehrdimensionale Erfassung der
Situation des Kindes und seiner Familie innerhalb von 4 bis 8 Wochen. Die
Lebens- und Entwicklungsbedingungen in der Familie sowie der Entwicklungsstand
des Kindes werden beschrieben und kontextualisiert bewertet. Es erfolgt eine
standardisierte Risikobeurteilung mittels den Instrumenten CARE-CH (Child Abuse
Risk Evaluation) und RE-Kipe (Risikoeinschätzung bei Kindern psychisch kranker
Eltern) sowie eine Gesamteinschätzung mit Empfehlungen für allfällige
Kindesschutzmassnahmen und Anschlusshilfen. Die Arbeit mit der Familie wird
partizipativ und transparent gestaltet, um eine aktive Mitarbeit der
Beteiligten zu ermöglichen und zu fördern.
KOFA-Intensivabklärung ist
indiziert für Familien, bei denen ein Verdacht auf Kindsmisshandlung oder
-vernachlässigung besteht. Somit richtet es sich an Fachstellen der Kinder- und
Jugendhilfe (KESB, kjz, Sozialzentren, Jugendanwaltschaften etc.) sowie
Schulen, welche eine intensive Abklärung mit eigenen Ressourcen nicht
realisieren können.»
Nach dieser Beschreibung greift eine
KOFA-Abklärung nicht so tief in die Persönlichkeitsrechte ein, wie dies bei der
Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens der Fall sein kann. Mit einer
KOFA-Abklärung sollen die Gesamtsituation der Kinder, allfällige Risiken und
Gefährdungslagen ermittelt und mögliche Lösungsmassnahmen vorgeschlagen werden.
Es ist nicht zu sehen, inwiefern den Beschwerdeführern oder ihren Kindern
dadurch ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil erfahren soll, und sie
vermögen auch nicht, einen solchen aufzuzeigen. Entsprechend entschied das Bundesgericht
auch bei der Anordnung eines Gutachtens zur Zuteilung der elterlichen Sorge und
führte aus, es stehe in keiner Weise fest, dass sich die vom Beschwerdeführer
abgelehnte Begutachtung in der Sache selbst ungünstig für ihn auswirke. Auch
nach erfolgter Begutachtung könne der Scheidungsrichter im Hauptsachenurteil
noch den Anträgen des Beschwerdeführers folgen. Selbst wenn sich die von der
ersten Instanz angeordnete Begutachtung für den Beschwerdeführer aber
nachteilig auswirken sollte, sei nicht zu sehen, warum sich dieser Nachteil
durch ein später für den Beschwerdeführer günstiges Urteil in der Sache nicht
sollte beseitigen lassen können, wie dies für die Annahme eines nicht wieder
gutzumachenden rechtlichen Nachteil notwendig sei (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 5A_187/2014 vom 9. Mai 2014 E. 3).
1.6
Nach dem Gesagten handelt es sich
bei den verfahrensleitenden Anordnungen in Ziffer 3.5 und 3.6 des Entscheids
der KESB Region Solothurn vom 19. November 2019 nicht um anfechtbare
Inhalte, da diese Anordnungen weder präjudizierlich, noch für eine Partei von
erheblichem Nachteil sind. Mit der angefochtenen Verfügung wurden lediglich
Abklärungen in Auftrag gegeben, angeordnet wurde dadurch noch nichts. Die
Abklärungen können zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden, sollten am
Ende tatsächlich kindesschutzrechtliche Massnahmen angeordnet werden. Auf die
Beschwerde ist entsprechend nicht einzutreten.
2.
Für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht sind unter Berücksichtigung der finanziellen Situation der
Beschwerdeführer ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Stöckli Kaufmann