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Entscheid

VWBES.2019.425

Ablehnungsverfügung

28. April 2020Deutsch6 min

zugesagt, die Versicherung würde die Reparatur eines (eingetretenen) Kurzschlusses

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 28. April 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Solothurnische Gebäudeversicherung

Beschwerdegegnerin

betreffend Ablehnungsverfügung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Im Oktober 2019 meldete A.___ der

Solothurnischen Gebäudeversicherung einen Schaden: Der elektrische Rollladen am

Küchenfenster seiner Liegenschaft (…) sei durch Wespen beschädigt worden. Die

Wespen hätten im Rollladenkasten ein Nest gebaut und dabei den Antrieb der

elektrischen Store zerstört. Es habe eine Brandgefahr bestanden. Die

ortsansässige […] AG offerierte, den Schaden für CHF 2'301.64 zu beheben.

2. Am 22. November 2019 lehnte die

Gebäudeversicherung es ab, den Schaden zu vergüten. Schäden, die nicht durch

Brand oder ein Elementarereignis entstanden seien, würden nicht durch die

Gebäudeversicherung gedeckt. Diese Risiken würden zum Teil durch private

Versicherungen abgedeckt.

3. A.___ erhob am 28. November 2019

(Postaufgabe) Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Ein Monteur habe ihm bestätigt,

dass die Store einen Totalschaden erlitten habe, was das Elektrische anbelange.

Gebäudeschäden am Elektrischen seien versichert. Ein Mitarbeiter der

Gebäudeversicherung habe ihm mitgeteilt, der Schaden werde übernommen, wenn ein

Elektriker bestätige, dass die Kabel total beschädigt seien, mithin die Gefahr

eines Kurzschlusses oder eines Kabelbrandes bestehe. Der Storenmonteur verfüge

(wie ein Elektriker) über die nötige fachliche Kompetenz. Es könne nicht sein,

dass die Versicherung nicht zu ihrer Schadenszusage stehe.

4. Die Gebäudeversicherung beantragte in

ihrer Vernehmlassung, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Wespenfrass

sei kein versichertes Ereignis. Der zuständige Schätzungspräsident habe bloss

zugesagt, die Versicherung würde die Reparatur eines (eingetretenen) Kurzschlusses

am Storenmotor übernehmen, wenn dieser – nach der Bestätigung eines Elektrikers

– auf die Wespen zurückzuführen sei. Es handle sich im vorliegenden Fall nicht

um einen versicherten Elektrizitätsschaden, sondern um einen Schaden durch nicht

versicherten Wespenfrass.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel, und das

Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 41 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG, BGS 618.111; § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,

GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid

beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

2.

Nach § 12 GVG leistet die

Gebäudeversicherung Ersatz für Schäden, die an versicherten Gebäuden entstehen

durch:

a) Feuer, Rauch, Hitze; ausgeschlossen sind

Schäden, die bei ordentlichem Gebrauch der versicherten Sache zur Erfüllung

ihres Zweckes oder durch Abnützung entstanden sind, sowie Sengschäden;

b) Explosion mit oder ohne Brandfolge;

ausgeschlossen sind Schleuderbrüche und andere kräftemechanische

Betriebseinwirkungen;

c) Elektrizität;

d) Blitzschlag mit oder ohne Zündung und

atmosphärische Entladung;

e) Hochwasser oder Überschwemmungen, Erd-

und Felsrutschungen, Steinschlag, Sturmwind, natürliche Grundwasser- und

Bodenbewegungen, Hagelschlag, Schneelast und Schneerutschungen

(Elementarschäden);

f) Löscharbeiten oder andere Massnahmen,

die von zuständigen Organen zur Verhinderung der Brandausdehnung oder zur

Schadenverhütung an Personen und Sachen angeordnet werden;

g) Luftfahrzeuge und andere Flugkörper,

soweit eine gesetzliche oder vertragliche Haftpflicht nicht in Anspruch

genommen werden kann.

§ 8 der Verordnung zum

Gebäudeversicherungsgesetz (BGS 618.112) sagt: «Elementarschäden sind Schäden,

die auf ein Naturereignis von aussergewöhnlicher Heftigkeit zurückgehen. Nicht

als Elementarschäden gelten Schäden, die auf fortgesetztes Einwirken

zurückzuführen sind, wie beispielsweise ordentliche Grundwasserbewegungen,

Nässe, Trockenheit oder Frost.» Storen sind nach § 11 der Verordnung als

gebäudevollendende Einrichtung grundsätzlich versichert.

2.

Neben Feuer, Rauch und Hitze wird

auch Elektrizität als versicherte Gefahr genannt. Dies ist eigentlich unnötig,

weil Schäden durch elektrische Energie sich regelmässig als Feuer-, Rauch- oder

Hitzeschaden manifestieren. Der Schaden kann dabei auf die natürliche Alterung

oder auf den Betrieb der Einrichtung zurückgehen (Urs Glaus/Heinrich Honsell

[Hrsg.]: Gebäudeversicherung, Systematischer Kommentar, Basel 2009, S. 73).

3.1

Der Beschwerdeführer selber hat den

Schaden in seiner Meldung wie folgt beschrieben: Wespen hätten im

Rollladenkasten ein Nest gebaut. Sie hätten dabei den Antrieb der elektrischen Store

zerstört. Es habe eine Brandgefahr bestanden. Es sei kein Brand verursacht

worden. Man habe das Nest zum Glück früher entdeckt.

3.2

Es hat sich weder ein Kurzschluss

noch ein Kabelbrand ereignet. Nach der eingereichten Offerte der […] AG, eines

Maler- und Gipsergeschäfts, haben die Insekten den Rollladenkasten aus Styropor

beschädigt. Wespen können nagen. Es ist durchaus denkbar, dass die Insekten das

Styropor angeknabbert haben, dies namentlich um mehr Platz für ihr Nest zu

schaffen. Sie haben den Storenkasten zerstört. Es wurde indessen keine

Bestätigung eingereicht, dass die Insekten den elektrischen Storenantrieb

zerstört haben. Nach der allgemeinen Regel von Art. 8 ZGB (Zivilgesetzbuch, SR

210) hätte der Beschwerdeführer einen durch Elektrizität entstandenen Schaden

beweisen müssen. Dies ist unterblieben. Die eingereichte Offerte der […] AG

handelt nur vom Ersatz des Rollladenkastens und von Gipser- und Malerarbeiten.

3.3

Es entstand zwar ein Schaden an

einer an sich versicherten gebäudevollendenden Einrichtung; dieser ist aber weder

auf einen Brand, auf ein Elementarereignis oder auf Elektrizität zurückzuführen.

Man könnte anfügen, dass der Schaden hätte vorausgesehen werden können. Die

Wespen haben im Storenkasten des Küchenfensters ein doch stattliches Nest

gebaut. Dies kann nicht unbemerkt geblieben sein. Durch rechtzeitige Massnahmen

hätte der Schaden verhindert werden können. Der Schaden ist folglich durch die

Gebäudeversicherung nicht zu vergüten.

3.4

Der Beschwerdeführer machte geltend,

es könne nicht sein, dass die Versicherung Schadenszusagen mache, die dann ohne

nachvollziehbaren Grund wieder annulliert würden. Die Gebäudeversicherung

führte sinngemäss aus, man habe lediglich zugesagt, die Reparatur eines

Kurzschlusses zu übernehmen, der sich tatsächlich ereignet habe. Hier habe

bloss die allfällige Gefahr eines Kurzschlusses bestanden. Der Beschwerdeführer

habe keine Bestätigung eines Elektrikers eingereicht. Eine verbindliche Zusage

zur Übernahme des Schadens liegt nicht vor.

3.5

Die Gebäudeversicherung des Kantons

Bern hat übrigens für Insektenschäden und Schäden, die durch andere Tiere wie

z.B. Marder verursacht wurden, nebenbei erwähnt, eigens die Zusatzversicherung

«Top» geschaffen.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00

festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad