VWBES.2019.425
Ablehnungsverfügung
28. April 2020Deutsch6 min
zugesagt, die Versicherung würde die Reparatur eines (eingetretenen) Kurzschlusses
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 28. April 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Solothurnische Gebäudeversicherung
Beschwerdegegnerin
betreffend Ablehnungsverfügung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Im Oktober 2019 meldete A.___ der
Solothurnischen Gebäudeversicherung einen Schaden: Der elektrische Rollladen am
Küchenfenster seiner Liegenschaft (…) sei durch Wespen beschädigt worden. Die
Wespen hätten im Rollladenkasten ein Nest gebaut und dabei den Antrieb der
elektrischen Store zerstört. Es habe eine Brandgefahr bestanden. Die
ortsansässige […] AG offerierte, den Schaden für CHF 2'301.64 zu beheben.
2. Am 22. November 2019 lehnte die
Gebäudeversicherung es ab, den Schaden zu vergüten. Schäden, die nicht durch
Brand oder ein Elementarereignis entstanden seien, würden nicht durch die
Gebäudeversicherung gedeckt. Diese Risiken würden zum Teil durch private
Versicherungen abgedeckt.
3. A.___ erhob am 28. November 2019
(Postaufgabe) Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Ein Monteur habe ihm bestätigt,
dass die Store einen Totalschaden erlitten habe, was das Elektrische anbelange.
Gebäudeschäden am Elektrischen seien versichert. Ein Mitarbeiter der
Gebäudeversicherung habe ihm mitgeteilt, der Schaden werde übernommen, wenn ein
Elektriker bestätige, dass die Kabel total beschädigt seien, mithin die Gefahr
eines Kurzschlusses oder eines Kabelbrandes bestehe. Der Storenmonteur verfüge
(wie ein Elektriker) über die nötige fachliche Kompetenz. Es könne nicht sein,
dass die Versicherung nicht zu ihrer Schadenszusage stehe.
4. Die Gebäudeversicherung beantragte in
ihrer Vernehmlassung, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Wespenfrass
sei kein versichertes Ereignis. Der zuständige Schätzungspräsident habe bloss
zugesagt, die Versicherung würde die Reparatur eines (eingetretenen) Kurzschlusses
am Storenmotor übernehmen, wenn dieser – nach der Bestätigung eines Elektrikers
– auf die Wespen zurückzuführen sei. Es handle sich im vorliegenden Fall nicht
um einen versicherten Elektrizitätsschaden, sondern um einen Schaden durch nicht
versicherten Wespenfrass.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel, und das
Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 41 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG, BGS 618.111; § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,
GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Nach § 12 GVG leistet die
Gebäudeversicherung Ersatz für Schäden, die an versicherten Gebäuden entstehen
durch:
a) Feuer, Rauch, Hitze; ausgeschlossen sind
Schäden, die bei ordentlichem Gebrauch der versicherten Sache zur Erfüllung
ihres Zweckes oder durch Abnützung entstanden sind, sowie Sengschäden;
b) Explosion mit oder ohne Brandfolge;
ausgeschlossen sind Schleuderbrüche und andere kräftemechanische
Betriebseinwirkungen;
c) Elektrizität;
d) Blitzschlag mit oder ohne Zündung und
atmosphärische Entladung;
e) Hochwasser oder Überschwemmungen, Erd-
und Felsrutschungen, Steinschlag, Sturmwind, natürliche Grundwasser- und
Bodenbewegungen, Hagelschlag, Schneelast und Schneerutschungen
(Elementarschäden);
f) Löscharbeiten oder andere Massnahmen,
die von zuständigen Organen zur Verhinderung der Brandausdehnung oder zur
Schadenverhütung an Personen und Sachen angeordnet werden;
g) Luftfahrzeuge und andere Flugkörper,
soweit eine gesetzliche oder vertragliche Haftpflicht nicht in Anspruch
genommen werden kann.
§ 8 der Verordnung zum
Gebäudeversicherungsgesetz (BGS 618.112) sagt: «Elementarschäden sind Schäden,
die auf ein Naturereignis von aussergewöhnlicher Heftigkeit zurückgehen. Nicht
als Elementarschäden gelten Schäden, die auf fortgesetztes Einwirken
zurückzuführen sind, wie beispielsweise ordentliche Grundwasserbewegungen,
Nässe, Trockenheit oder Frost.» Storen sind nach § 11 der Verordnung als
gebäudevollendende Einrichtung grundsätzlich versichert.
2.
Neben Feuer, Rauch und Hitze wird
auch Elektrizität als versicherte Gefahr genannt. Dies ist eigentlich unnötig,
weil Schäden durch elektrische Energie sich regelmässig als Feuer-, Rauch- oder
Hitzeschaden manifestieren. Der Schaden kann dabei auf die natürliche Alterung
oder auf den Betrieb der Einrichtung zurückgehen (Urs Glaus/Heinrich Honsell
[Hrsg.]: Gebäudeversicherung, Systematischer Kommentar, Basel 2009, S. 73).
3.1
Der Beschwerdeführer selber hat den
Schaden in seiner Meldung wie folgt beschrieben: Wespen hätten im
Rollladenkasten ein Nest gebaut. Sie hätten dabei den Antrieb der elektrischen Store
zerstört. Es habe eine Brandgefahr bestanden. Es sei kein Brand verursacht
worden. Man habe das Nest zum Glück früher entdeckt.
3.2
Es hat sich weder ein Kurzschluss
noch ein Kabelbrand ereignet. Nach der eingereichten Offerte der […] AG, eines
Maler- und Gipsergeschäfts, haben die Insekten den Rollladenkasten aus Styropor
beschädigt. Wespen können nagen. Es ist durchaus denkbar, dass die Insekten das
Styropor angeknabbert haben, dies namentlich um mehr Platz für ihr Nest zu
schaffen. Sie haben den Storenkasten zerstört. Es wurde indessen keine
Bestätigung eingereicht, dass die Insekten den elektrischen Storenantrieb
zerstört haben. Nach der allgemeinen Regel von Art. 8 ZGB (Zivilgesetzbuch, SR
210) hätte der Beschwerdeführer einen durch Elektrizität entstandenen Schaden
beweisen müssen. Dies ist unterblieben. Die eingereichte Offerte der […] AG
handelt nur vom Ersatz des Rollladenkastens und von Gipser- und Malerarbeiten.
3.3
Es entstand zwar ein Schaden an
einer an sich versicherten gebäudevollendenden Einrichtung; dieser ist aber weder
auf einen Brand, auf ein Elementarereignis oder auf Elektrizität zurückzuführen.
Man könnte anfügen, dass der Schaden hätte vorausgesehen werden können. Die
Wespen haben im Storenkasten des Küchenfensters ein doch stattliches Nest
gebaut. Dies kann nicht unbemerkt geblieben sein. Durch rechtzeitige Massnahmen
hätte der Schaden verhindert werden können. Der Schaden ist folglich durch die
Gebäudeversicherung nicht zu vergüten.
3.4
Der Beschwerdeführer machte geltend,
es könne nicht sein, dass die Versicherung Schadenszusagen mache, die dann ohne
nachvollziehbaren Grund wieder annulliert würden. Die Gebäudeversicherung
führte sinngemäss aus, man habe lediglich zugesagt, die Reparatur eines
Kurzschlusses zu übernehmen, der sich tatsächlich ereignet habe. Hier habe
bloss die allfällige Gefahr eines Kurzschlusses bestanden. Der Beschwerdeführer
habe keine Bestätigung eines Elektrikers eingereicht. Eine verbindliche Zusage
zur Übernahme des Schadens liegt nicht vor.
3.5
Die Gebäudeversicherung des Kantons
Bern hat übrigens für Insektenschäden und Schäden, die durch andere Tiere wie
z.B. Marder verursacht wurden, nebenbei erwähnt, eigens die Zusatzversicherung
«Top» geschaffen.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00
festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad