VWBES.2019.426
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
26. Mai 2020Deutsch21 min
gegen das Betäubungsmittelgesetz ([BetmG]; Urteil des Jugendgerichts Solothurn-Lebern
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 26. Mai 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ ist italienischer
Staatsangehöriger und wurde am [...] 1976 in der Schweiz geboren. Am 7. April
2003 ersuchte er um Reservation seiner Niederlassungsbewilligung, da er
beabsichtigte, für eine Therapie (Drogenentzug) nach Italien zu reisen. Er kam
aber erst am 15. Januar 2009 in die Schweiz zurück, nachdem seine
Niederlassungsbewilligung erloschen war. Gestützt auf den von ihm eingereichten
Arbeitsvertrag erhielt A.___ hierauf eine Kurzaufenthaltsbewilligung, die
verlängert wurde. Am 9. November 2010 erhielt er die Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA. Letztmals wurde diese bis 15. März 2018 verlängert.
Vom 25. September 2012 bis 9. Juni 2016
war A.___ verheiratet; die Ehe blieb kinderlos.
2. Während seines Aufenthalts in der
Schweiz wurde A.___ etliche Male verurteilt:
·
Einweisung für
unbestimmte Zeit in ein Erziehungsheim und sechs Monate Gefängnis für die nach
dem achtzehnten Lebensjahr begangenen strafbaren Handlungen (Aufschub des
Vollzugs zugunsten des jugendrechtlichen Massnahmenvollzugs) wegen mehrfachen
Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, Widerhandlung gegen das
Strassenverkehrsgesetz (SVG) und einfacher und qualifizierter Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz ([BetmG]; Urteil des Jugendgerichts Solothurn-Lebern
vom 26. Oktober 1995)
·
Gefängnisstrafe von
drei Wochen (bedingt vollziehbar, Probezeit zwei Jahre) wegen Diebstahls,
Sachbeschädigung und geringfügigen Diebstahls (Urteil des
Amtsgerichtspräsidenten Solothurn Lebern vom 6. Juni 1997)
·
18 Monate Gefängnis
und Busse von CHF 200.00 wegen mehrfachen gewerbsmässigen Diebstahls,
mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher Widerhandlung gegen das BetmG (Verkauf,
und Vermittlung von Heroin, Kokain, Methadon sowie Konsum von Heroin und
Kokain), Widerhandlungen gegen das Gewässerschutzgesetz sowie mehrfacher
Widerhandlungen gegen das Transportgesetz (Urteil des Amtsgerichts
Solothurn-Lebern vom 17. November 1998)
·
18 Monate Gefängnis
wegen Diebstahls, gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung,
mehrfacher Widerhandlung gegen das BetmG und mehrfacher Widerhandlung gegen das
SVG (Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 1. Mai 2001)
·
18 Monate Gefängnis
und Busse von CHF 100.00 wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfachen
Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher Vergehen gegen das BetmG,
mehrfacher Übertretung des BetmG, Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch
und mehrfacher Widerhandlung gegen das Transportgesetz (Urteil des Amtsgerichts
Solothurn-Lebern vom 19. November 2002)
·
Geldstrafe von 40
Tagessätzen à CHF 100.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei
Jahren, und Busse von CHF 1'200.00 wegen mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem
Zustand, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Führerscheinentzugs,
mehrfacher Übertretung des BetmG, einfacher Verletzung der Verkehrsregeln und
geringfügigen Diebstahls (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 2.
April 2015)
·
18 Monate
Freiheitsstrafe, davon 12 Monate bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von
vier Jahren, und Busse von CHF 400.00 wegen gewerbsmässigen Diebstahls,
mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Verletzung des
Schriftgeheimnisses, Diebstahls, Vergehen gegen das BetmG, mehrfacher
Übertretung des BetmG, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des
Führerausweise und mehrfacher Übertretung des SVG (Urteil des Richteramts
Solothurn-Lebern vom 20. April 2017)
·
Busse von CHF 400.00
wegen mehrfacher Übertretung des BetmG und Fahrens ohne gültigen Fahrausweis (Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 16. März 2018)
3. Erstmals machte des Amt für
öffentliche Sicherheit (heute Migrationsamt) A.___ mit Schreiben vom 11.
November 1997 darauf aufmerksam, dass Ausländer, die strafbare Handlungen
begehen, aus er Schweiz weggewiesen werden können. Am 10. August 1999 verwarnte
ihn das Amt für öffentliche Sicherheit und teilte ihm mit, falls er zu weiteren
Klagen Anlass gebe, werde ein Ausweisungsverfahren in Betracht gezogen. Am 27.
August 2001 und am 29. November 2002 gewährte ihm das Amt für öffentliche
Sicherheit das rechtliche Gehör zur Androhung der Ausweisung, eventualiter zur
Ausweisung. Schliesslich drohte ihm das Amt mit Verfügung vom 16. Januar 2003
die Ausweisung an.
4. Vom 4. November 1996 bis 31. Dezember
2004 und vom 1. November 2014 bis 31. Januar 2015 bezog A.___ Sozialhilfe.
Seit dem 1. Oktober 2015 wurde er erneut sozialhilferechtlich unterstützt, von
Dezember 2018 bis und mit März 2019 war dies nicht nötig. Im April 2019 bezog A.___
Sozialhilfe, im Mai 2019 wiederum keine; ab Juni 2019 bis zum vorinstanzlichen
Entscheid Mitte November 2019 war er vollumfänglich auf Sozialhilfe angewiesen.
Mitte November 2019 belief sich die bezogene Summe an Sozialhilfegeldern auf
CHF 96'379.85. Im Betreibungsregisterauszug Region Solothurn war er am 7. März
2019 mit 32 offenen Verlustscheinen im Gesamtbetrag von CHF 55'585.75 und einer
eingeleiteten Betreibung über CHF 458.45 verzeichnet.
5. Mit Schreiben vom 6. Mai 2019
gewährte das Migrationsamt (MISA) A.___ das rechtliche Gehör zur beabsichtigten
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz. Sein
Rechtsvertreter verwies im Wesentlichen auf die schwierige und prägende Kinder-
und Jugendzeit, während der A.___ mit Drogen in Kontakt kam, und legte dar,
dass sein Klient gewillt sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die
Drogenprobleme habe A.___ definitiv im Griff, er sei seit längerer Zeit
«clean».
6. Das MISA entschied am 21. November
2019 namens des Departements des Innern (DdI), die Aufenthaltsbewilligung von A.___
werde nicht verlängert. Es wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm dazu
eine Frist bis 29. Februar 2020.
7. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2019
liess A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan die
Dispositiv-Ziff. 1-3 der Verfügung vom 21. November 2019 beim Verwaltungsgericht
anfechten und ersuchte um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (eventualiter
unter «Aufnahme von Weisungen»). Von der Wegweisung sei abzusehen. Er ersuchte
zudem um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um die integrale
unentgeltliche Rechtspflege. Er machte eine falsche Sachverhaltsfeststellung im
Zusammenhang mit dem Sozialhilfebezug geltend und rügte eine
Ermessensüberschreitung bzw. einen Ermessensmissbrauch durch die Vorinstanz.
Diese habe mit ihrem Entscheid das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt. Zudem
machte er eine Verletzung des Abkommens zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681)
geltend.
8. Das MISA schloss am 13. Januar 2020
namens des DdI auf Abweisung der Beschwerde.
9. Mit Präsidialverfügung vom 16. Januar
2020 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und dem
Beschwerdeführer die integrale unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
10. In seiner Stellungnahme vom 6.
Februar 2020 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Anträgen und deren
Begründung fest. Zudem legte er u.a. Lohnabrechnungen für den Januar 2020 und ein
Schreiben seiner Partnerin bei, in welchem diese ihren eigenen Werdegang und
ihre Beziehung zum Beschwerdeführer schildert.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid, mit dem ihm die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert
und seine Wegweisung aus der Schweiz beschlossen wurde, beschwert und damit zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid
massgeblich auf Art. 62 Abs. 1 lit. b und lit. c des Bundesgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20). Der
Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz in diesem Zusammenhang u.a. eine krasse
Überschreitung ihres Ermessens vor, weil sie aufgrund der in der Anklageschrift
beschriebenen Delikte auf ein schweres Verschulden geschlossen und die
Verhältnismässigkeitsprüfung unterlassen habe.
2.1
Die Aufenthaltsbewilligung kann nach
Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe, also zu einer solchen von mehr als einem Jahr,
verurteilt worden ist. Zudem kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden,
wenn der Ausländer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet
oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; (Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG).
Diese Widerrufsgründe sind auch auf den
Widerruf von EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligungen anwendbar, wobei diesfalls
zusätzlich die Vorgaben von Art. 5 Anhang I FZA zu beachten sind (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 2C_237/2015 vom 2. November 2015 E. 2.1 und 2.2.1; 2C_843/2014
vom 18. März 2015 E. 2.1 und 4.2). Laut Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die
vom FZA gewährten Rechtsansprüche «nur durch Massnahmen, die aus Gründen der
öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind,
eingeschränkt werden». Gemäss Art. 3 der Richtlinie 64/221/EWG, auf die Art. 5
Abs. 2 Anhang I FZA verweist, darf dabei ausschliesslich das persönliche
Verhalten der betreffenden Person massgebend sein. Strafrechtliche
Verurteilungen allein können die Massnahme somit nicht ohne weiteres begründen.
Nur wenn die ihr zugrundeliegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen
lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt,
ist die Massnahme begründet. Art. 5 Anhang I FZA steht Massnahmen entgegen, die
allein aus generalpräventiven Gründen ergriffen werden sollen. Es kommt damit
wesentlich auf das Rückfallrisiko an. Verlangt wird dabei eine nach Art und
Ausmass der drohenden Rechtsgüterverletzung hinreichende Wahrscheinlichkeit,
dass der Ausländer die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch künftig stören wird.
Die Bejahung der Rückfallgefahr setzt nicht voraus, dass ein Straftäter mit
Sicherheit wieder delinquieren wird. Und für die Verneinung einer
Rückfallgefahr kann gleichermassen nicht verlangt werden, dass überhaupt kein
Restrisiko einer Straftat mehr besteht (Urteil 2C_1032/2016 des Bundesgerichts
vom 9. Mai 2017 E. 5.1).
2.2
Der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung muss zudem verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]; Art. 96 AIG). Massgebliche
Kriterien sind die Schwere des Delikts, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob
diese Taten als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen wurden und ob es
sich dabei um Gewaltdelikte handelte, das Verschulden des Betroffenen, der seit
der Tat vergangene Zeitraum und das Verhalten des Betroffenen während diesem,
der Grad seiner Integration bzw. die sozialen, kulturellen und familiären
Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Heimatstaat, die Dauer der bisherigen
Anwesenheit, die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile, insbesondere unter
gesundheitlichen Aspekten, sowie die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme
verbundene Dauer der Fernhaltung (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19, E. 2.2.2 S. 20;
139.
I 31 E. 2.3.1 S. 33, E. 2.3.3 S. 34 f.). Die Prüfung der
Verhältnismässigkeit der staatlichen Anordnung des Widerrufs (Art. 5 Abs. 2 BV;
Art. 96 AIG) entspricht inhaltlich jener, welche bei eröffnetem Schutzbereich
für die rechtmässige Einschränkung der konventionsrechtlichen Garantie gemäss
Art. 8 Ziff. 2 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) vorausgesetzt wird (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19, E. 2.2.2 S. 20;
139.
I 31 E. 2.3.1 S. 33, E. 2.3.3 S. 34 f.).
3.1
Die Vorinstanz hat (zu Recht) die
Frage aufgeworfen, ob der Beschwerdeführer sich überhaupt noch auf das FZA
berufen kann. Er habe zunächst eine Beschäftigung im Rahmen des FZA ausgeübt
(vgl. Art. 1 lit. a FZA). Wie lange er effektiv gearbeitet habe, lasse sich den
Akten nicht entnehmen. Nachdem er ab November 2014 während drei Monaten
sozialhilferechtlich unterstützt worden sei, habe er seit Oktober 2015 bis
November 2019 und damit während über vier Jahren ununterbrochen Sozialhilfe
bezogen. Als Angehöriger der Republik Italien falle er damit aufgrund von Art.
1.
lit. c FZA immer noch unter das FZA. Nach Art. 6 FZA i.V.m. Anhang I FZA
hänge das Aufenthaltsrecht einer nichterwerbstätigen Person, welche die
Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitze, namentlich vom Nachweis über
ausreichende finanzielle Mittel ab, so dass sie während ihres Aufenthalts keine
Sozialhilfe in Anspruch nehmen müsse (Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA). Die
Vorinstanz schloss aus der Aktenlage im November 2019, dass kein Anspruch nach
Art. 24 Anhang I FZA und damit kein Bleiberecht aus Art. 4 Anhang I FZA
bestehe. Im Verfahren vor Verwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer
Lohnabrechnungen aus seiner Temporärarbeit die Monate Oktober bis Dezember 2019
und Januar 2020 eingereicht. Namhafte Beträge sind dies zwar nicht. Indes hatte
bereits die Vorinstanz geprüft, wie es sich mit seinem Aufenthaltsrecht
verhalten würde, wenn er tatsächlich über ausreichende finanzielle Mittel
verfügen würde. Dieses Vorgehen macht auch hier Sinn.
3.2
Wie gesehen, wurde der
Beschwerdeführer im Jahr 2017 wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher
Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Verletzung des
Schriftgeheimnisses, Diebstahls, Vergehen gegen das BetmG, mehrfacher
Übertretung des BetmG, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des
Führerausweise und mehrfacher Übertretung des SVG zu einer Freiheitsstrafe von
18.
Monaten verurteilt. Damit ist grundsätzlich bereits ein Widerrufsgrund nach
Art. 62 lit. b AIG erfüllt. Selbst wenn es sich dabei nach Argumentation des
Beschwerdeführers nicht um sogenannte «Katalogtaten» handelt, die in Art. 121
BV aufgezählt werden, fügen sich die Delikte in eine lange Reihe bisheriger
Straftaten ein. Seit Jugendzeiten hat es der Beschwerdeführer nicht geschafft,
sich an Regeln zu halten (vgl. I/2. hiervor und E. 3.5 hiernach). Viele
Straftaten mögen durch seine Drogensucht bedingt gewesen sein und liegen zum
Teil über 20 Jahre zurück. Dennoch durfte das Migrationsamt bei seiner
Beurteilung durchaus darauf abstellen, zieht sich doch die Delinquenz wie ein
roter Faden durch die Biografie des Beschwerdeführers. Im Strafregister
gelöschte Straftaten begründen zwar keinen Widerruf, sind aber in der Gesamtbetrachtung
und insbesondere bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen
(Urteile 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6; 2C_358/2019 vom 18. November
2019.
E. 3.2; 2C_861/2018 vom 21. Oktober 2019 E. 3.2). Und sie sind von
Bedeutung, wenn es darum geht, die Rückfallgefahr (vgl. E. 2.1 hiervor) zu
beurteilen.
3.3
Das Migrationsamt hat zudem bei
seinem Entscheid auf die Anklageschrift Bezug genommen, die zur Verurteilung
vom 20. April 2017 geführt hatte. Dies mag dem Beschwerdeführer stossend erscheinen,
entspricht aber seit einigen Jahren bundesgerichtlicher Praxis. So geht das
Bundesgericht regelmässig vom im Strafverfahren festgestellten Verschulden aus.
Dies gilt grundsätzlich auch in Fällen, in denen ein abgekürztes Strafverfahren
durchgeführt wurde (vgl. Urteile 2C_679/2015 vom 19. Februar 2016 E. 6.2;
2C_753/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.2.1; 2C_626/2010 vom 12. November 2010 E.
2.2). Wenn wie im vorliegenden Fall weder der Anklageschrift noch dem Strafurteil
Angaben zur Strafzumessung und zur Würdigung des Verschuldens entnommen werden
können, sondern lediglich die Sanktion bekannt ist, rechtfertigt es sich gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung, für das Verständnis der Tatumstände und die
Frage des migrationsrechtlichen Verschuldens auch die dem Strafurteil zugrundeliegenden
Fakten zu berücksichtigen (vgl. Urteil 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E.
3.2.2).
3.4
Der umfangreichen Anklageschrift
lässt sich zusammengefasst entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Juli 2014 in
die Wohnung seiner von ihm getrenntlebenden Ehefrau eindrang, indem er das
Kellerfenster einschlug und die verschlossene Kellertür im Erdgeschoss mit
Körpergewalt eindrückte und danach die Wohnungstür aufwuchtete. Der Sachschaden
betrug CHF 5'479.40. In der Zeit vom 17. Januar 2015 bis zum 18. Februar 2015 soll
er in Grenchen, Langendorf und Solothurn 14 Diebstähle mit einem Deliktsbetrag
von insgesamt CHF 2'950.00 begangen haben in der Absicht, zu einem
Erwerbseinkommen zu gelangen und seinen Lebensunterhalt zu bestreiten
(Stichwort Gewerbsmässigkeit). Am 14. März 2015 soll er in Grenchen mit
Körpergewalt in eine Wohnung eingedrungen sein und mit seinem Vorgehen einen
Sachschaden von CHF 500.00 verursacht haben. Im Juni 2015 habe er in Solothurn
mit einem Bolzenschneider ein Fahrradschloss durchtrennt, um sich das CHF
2'500.00 teure Fahrrad anzueignen. Er konnte durch eine Polizeipatrouille daran
gehindert werden. Sodann wurde ihm zur Last gelegt, im Februar 2015 in Solothurn
zwei Pack Valium und 10 Pack Methadon auf der Gasse an zwei unbekannte Personen
verkauft zu haben. Die Medikamente habe er zuvor aus einer Arztpraxis in
Grenchen entwendet. Im Zeitraum zwischen dem 28. März 2014 und Ende September
2016.
soll er zudem diverse Betäubungsmittel zum Eigenkonsum auf der Gasse
erworben haben (bzw. sich diese durch einen Diebstahl in einer Arztpraxis
verschafft haben) und wöchentlich einmal Kokain, gelegentlich Heroin und ohne
ärztliche Verordnung Benzodiazepin (Valium) sowie bei einigen Gelegenheiten
Marihuana konsumiert haben. Vom 9. Oktober bis 12. November 2015 führte er
mehrfach ein Fahrzeug trotz Entzugs des Führerausweises und machte sich wegen
Übertretungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung strafbar.
3.5
Zwar mag es sich bei diesen Delikten
um keine schweren Verbrechen handeln. Immerhin nennt Art. 66a Abs. 1 lit. d
StGB den Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch als Grund für eine
obligatorische Landesverweisung; Und die Delikte entsprechen dem Muster sämtlicher
Taten, die sich der Beschwerdeführer seit seiner Jugend hat zuschulden kommen
lassen. Die Vorinstanz hat das Verschulden des Beschwerdeführers entgegen
dessen Ausführungen nicht gestützt auf die Anklageschrift als schwer beurteilt,
sondern hat sein Verhalten in Kontext mit seinen bisherigen Straftaten
gestellt. In den Akten findet sich das Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern
vom 1. Mai 2001 (act. 213 ff.). Darin wird aufgezeigt (act. 223), dass der
Beschwerdeführer bereits seit dem Alter von 15 oder 16 Jahren Drogen konsumiert
hat und dann trotz etlicher Bemühungen nie längere Zeit davon losgekommen ist. Immer
wieder kam es zu Rückfällen (vgl. den angefochtenen Entscheid S. 2). Auch 2009
war er nach einem Drogenentzug aus Italien in die Schweiz zurückgekehrt. Trotzdem
gelang ihm der Einstieg in ein straf- und schuldenfreies Leben hier nicht.
3.6.1
Im Zusammenhang mit der
Problematik der prospektiv abzuschätzenden Rückfallgefahr, insbesondere bei
Ausländern, die in der Schweiz geboren sind oder hier schon sehr lange leben,
hat das Bundesgericht in verschiedenen neueren Entscheiden unter dem
Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit der Massnahme dem Umstand eine besondere
Bedeutung beigelegt, welche Zukunftsaussichten für den Betroffenen bei einem Verbleib
in der Schweiz konkret bestehen, d.h. ob und inwiefern dieser die sich aus den
strafrechtlichen Sanktionen und aus den allfälligen ausländerrechtlichen
Verwarnungen ergebenden Lehren gezogen hat und er hinsichtlich seines
Lebensplans und seines künftigen Verhaltens eine deutliche Änderung glaubhaft
und nachvollziehbar dartut («biographische Kehrtwende»). Hat der Ausländer im
Zeitpunkt des Entscheids über die Beendigung seines Aufenthalts in der Schweiz
beruflich Fuss gefasst und nunmehr seinen Weg gefunden, ist es
unverhältnismässig (Verletzung des Übermassverbots, d.h. eines sachgerechten
und zumutbaren Verhältnisses von Mittel und Zweck), ihm nach einem langjährigen
Aufenthalt in der Schweiz die Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsbewilligung zu
widerrufen und ihn damit zu zwingen, die hiesige soziale, kulturelle,
sprachliche und absehbar auch wirtschaftliche bzw. berufliche Verwurzelung
aufzugeben. Die ausländerrechtliche aufenthaltsbeendende Massnahme soll keine
zusätzliche Strafe sein; sie dient vielmehr der Sicherheit der Allgemeinheit
vor der von einer bestimmten ausländischen Person potentiell ausgehenden
(Rückfall-) Gefahr (Urteil 2C_634/2018 des Bundesgerichts vom 5. Februar 2019
E. 6.3.1 mit zahlreichen Hinweisen).
3.6.2
Die Vorinstanz hat diese
Rechtsprechung zitiert und dazu in Erwägung gezogen, der Beschwerdeführer sei
nach wie vor vollumfänglich auf Sozialhilfe angewiesen und nicht erwerbstätig.
Selbst wenn Indizien dafür beständen, dass er eine grundlegende Änderung seines
Lebenswandels anstrebe (bis auf Fahrens ohne gültigen Fahrausweis habe er sich
in den vergangenen vier Jahren wohlverhalten), könne derzeit angesichts der
langen Deliktskarriere und des Umstands, dass viele Delikte Rückfälle nach
scheinbar gelungener Drogenentwöhnung waren, noch nicht angenommen werden, dass
ihm die definitive Abkehr von seiner bisherigen Lebensführung gelungen sei und
von ihm keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mehr ausgehe.
Es sei damit von einer Rückfallgefahr auszugehen, die als hinreichend
wahrscheinlich erscheine, um den Anforderungen an eine schwere und gegenwärtige
Gefährdung der öffentlichen Ordnung gemäss Art. 5 Anhang I FZA zu genügen.
3.6.3
Mit Blick auf die einschlägige
Biografie des Beschwerdeführers ist diese Einschätzung schlüssig und nicht zu
beanstanden. Die Vorinstanz hält dem Beschwerdeführer zugute, dass er sich in
den letzten Jahren in strafrechtlicher Hinsicht nichts hat zu Schulden kommen
lassen. Die nun geltend gemachten Saläreingänge der letzten Monate lassen aber
nicht auf eine stabile Situation schliessen. Vom zeitlichen Ablauf her liegt
nahe, dass der Beschwerdeführer seine Bemühungen um ein geregeltes Einkommen
erst wegen des ausländerrechtlichen Verfahrens intensiviert hat. Er arbeitet in
Temporäranstellung. Im September 2019 hatte der Beschwerdeführer neun Stunden
gearbeitet. Im Oktober 2019 hat er CHF 243.75 verdient, im November waren es
CHF 1'917.55 und im Dezember CHF 2'144.15. Wieviel er letztlich im Januar
2020.
verdient hat, ist nicht ganz klar. Die Belege zeigen einen Verdienst von
CHF 1'044.25 auf. Ein Einsatzvertrag mit dem Temporärbüro für Februar 2020
wurde eingereicht, eine Bewerbung als Logistiker bei der Migros behauptet. Von
einer nachhaltigen biografischen Kehrtwende kann mit Blick auf den bisherigen
Werdegang des Beschwerdeführers trotzdem noch länger nicht die Rede sein. Der
Auszug aus dem Klientenkonto der Sozialhilfe zeigte Ende 2019 einen Saldo von
CHF 99'936.85 auf (act.730). Auch im Dezember 2019 waren noch Beträge gezahlt
worden. Zudem haben die Sozialen Dienste [...] mit Schreiben vom 10. Dezember
2019.
bestätigt, den Beschwerdeführer vom Oktober 2015 bis Dezember 2019
sozialhilferechtlich unterstützt zu haben. Es seien ein Grundbedarf für den
Lebensunterhalt und die Kosten für die Miete ausbezahlt worden (act. 713). Demzufolge
ist auch die Rüge der falschen Sachverhaltsfeststellung unbegründet. Die
Einnahmen aus seiner Temporäranstellung genügten offenkundig bisher nicht, um
sich von der Sozialhilfe zu lösen. Insofern kann offen bleiben, ob der
Beschwerdeführer überhaupt noch unter den Schutzbereich des FZA fällt (E. 3.1
hiervor).
4.1
Die Migrationsbehörde hat bei der
Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Wegweisung und des
privaten Interesses des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz in die Waagschale
geworfen, dass der Beschwerdeführer hier geboren und hier aufgewachsen ist. Er
hat hier die obligatorische Schulzeit absolviert, ist aber schon früh «auf die
schiefe Bahn geraten». In einem Telefonat mit der Migrationsbehörde vom 5. Juli
2018.
(act. 583) hatte der Beschwerdeführer angegeben, er habe von 2003 bis 2008
in Italien gelebt und dort eine Therapie gemacht. Es sei ihm gelungen, von den
Drogen loszukommen. In der Schweiz habe er während einigen Monaten wieder einen
Rückfall gehabt, sei aber seit einem Jahr wieder clean. Er brauche keine
Substitute. Die Vorinstanz zog dazu in Erwägung, nach der Rückkehr aus Italien
habe sich der Beschwerdeführer während den ersten ca. vier Jahren wohl
verhalten, sei aber danach wieder straffällig geworden. Er sei seither auch
nicht mehr beruflich integriert und erhalte seit Oktober 2015
Sozialhilfeleistungen. Es gelinge ihm zudem nicht, seinen finanziellen
Verpflichtungen nachzukommen, sei er doch hoch verschuldet. Während mindestens
sechs Jahren habe er im Erwachsenenalter in Italien gelebt, wo er Verwandte
habe, die ihm bei seiner Rückkehr sicherlich behilflich sein würden. Angesichts
der vielen und einschlägigen Taten und seiner unzureichenden beruflichen und
wirtschaftlichen Integration überwiege das Interesse an der Beendigung seines
Aufenthalts in der Schweiz sein privates Interesse am Verbleib.
4.2
Die Interessenabwägung und die damit
verbundene Verhältnismässigkeitsprüfung der Vorinstanz halten sowohl vor
Verfassung wie vor EMRK stand. Unbestritten trifft es den Beschwerdeführer
hart, die Schweiz nach so langer Zeit verlassen zu müssen. Die Bindung zu
seinem Herkunftsland scheint aber stark, hat er sich doch während seines
Drogenentzugs offenbar fast sechs Jahre lang in Italien aufgehalten.
Unbehelflich ist die Berufung auf Art. 8 EMRK wegen seiner Beziehung zu einer
Schweizerin. Daran ändert deren Schreiben vom 27. Januar 2020 nichts. Sie legt
dar, seit ein paar Jahren mit dem Beschwerdeführer zusammen zu sein und in
nächster Zeit heiraten zu wollen. Konkretere Hinweise auf ein gefestigtes
Konkubinat liegen nicht vor. Und selbst wenn dem so wäre, kann eine solche
Beziehung auch in Italien gelebt werden.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Da die Frist zur Ausreise inzwischen
abgelaufen ist, ist diese praxisgemäss auf zwei Monate nach Rechtskraft dieses
Urteils festzulegen.
Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00
festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt sie
der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58
Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 123
Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).
Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan, ist gestützt auf die
eingereichte Kostennote auf CHF 2'110.90 (10.5 Std. à CHF 180.00
[1'890.00] inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen und ist infolge Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch den Staat Solothurn zu bezahlen;
vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren
sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan im Umfang
von CHF 791.60 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 250.00/Std.), sobald
der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Schweiz innert zwei
Monaten seit Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege trägt diese der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).
4. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan, wird auf CHF 2'110.90
(inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege
vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch
des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt
Rajeevan Linganathan im Umfang von CHF 791.60 (Differenz zu vollem Honorar
von CHF 250.00/Std.), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin
Die Gerichtsschreiberin
Scherrer
Reber
Gottesman
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 2C_556/2020 vom 22. Januar 2021 aufgehoben.