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Entscheid

VWBES.2019.426

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

26. Mai 2020Deutsch21 min

gegen das Betäubungsmittelgesetz ([BetmG]; Urteil des Jugendgerichts Solothurn-Lebern

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 26. Mai 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ ist italienischer

Staatsangehöriger und wurde am [...] 1976 in der Schweiz geboren. Am 7. April

2003 ersuchte er um Reservation seiner Niederlassungsbewilligung, da er

beabsichtigte, für eine Therapie (Drogenentzug) nach Italien zu reisen. Er kam

aber erst am 15. Januar 2009 in die Schweiz zurück, nachdem seine

Niederlassungsbewilligung erloschen war. Gestützt auf den von ihm eingereichten

Arbeitsvertrag erhielt A.___ hierauf eine Kurzaufenthaltsbewilligung, die

verlängert wurde. Am 9. November 2010 erhielt er die Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA. Letztmals wurde diese bis 15. März 2018 verlängert.

Vom 25. September 2012 bis 9. Juni 2016

war A.___ verheiratet; die Ehe blieb kinderlos.

2. Während seines Aufenthalts in der

Schweiz wurde A.___ etliche Male verurteilt:

·

Einweisung für

unbestimmte Zeit in ein Erziehungsheim und sechs Monate Gefängnis für die nach

dem achtzehnten Lebensjahr begangenen strafbaren Handlungen (Aufschub des

Vollzugs zugunsten des jugendrechtlichen Massnahmenvollzugs) wegen mehrfachen

Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, Widerhandlung gegen das

Strassenverkehrsgesetz (SVG) und einfacher und qualifizierter Widerhandlung

gegen das Betäubungsmittelgesetz ([BetmG]; Urteil des Jugendgerichts Solothurn-Lebern

vom 26. Oktober 1995)

·

Gefängnisstrafe von

drei Wochen (bedingt vollziehbar, Probezeit zwei Jahre) wegen Diebstahls,

Sachbeschädigung und geringfügigen Diebstahls (Urteil des

Amtsgerichtspräsidenten Solothurn Lebern vom 6. Juni 1997)

·

18 Monate Gefängnis

und Busse von CHF 200.00 wegen mehrfachen gewerbsmässigen Diebstahls,

mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher Widerhandlung gegen das BetmG (Verkauf,

und Vermittlung von Heroin, Kokain, Methadon sowie Konsum von Heroin und

Kokain), Widerhandlungen gegen das Gewässerschutzgesetz sowie mehrfacher

Widerhandlungen gegen das Transportgesetz (Urteil des Amtsgerichts

Solothurn-Lebern vom 17. November 1998)

·

18 Monate Gefängnis

wegen Diebstahls, gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung,

mehrfacher Widerhandlung gegen das BetmG und mehrfacher Widerhandlung gegen das

SVG (Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 1. Mai 2001)

·

18 Monate Gefängnis

und Busse von CHF 100.00 wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfachen

Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher Vergehen gegen das BetmG,

mehrfacher Übertretung des BetmG, Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch

und mehrfacher Widerhandlung gegen das Transportgesetz (Urteil des Amtsgerichts

Solothurn-Lebern vom 19. November 2002)

·

Geldstrafe von 40

Tagessätzen à CHF 100.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei

Jahren, und Busse von CHF 1'200.00 wegen mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem

Zustand, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Führerscheinentzugs,

mehrfacher Übertretung des BetmG, einfacher Verletzung der Verkehrsregeln und

geringfügigen Diebstahls (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 2.

April 2015)

·

18 Monate

Freiheitsstrafe, davon 12 Monate bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von

vier Jahren, und Busse von CHF 400.00 wegen gewerbsmässigen Diebstahls,

mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Verletzung des

Schriftgeheimnisses, Diebstahls, Vergehen gegen das BetmG, mehrfacher

Übertretung des BetmG, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des

Führerausweise und mehrfacher Übertretung des SVG (Urteil des Richteramts

Solothurn-Lebern vom 20. April 2017)

·

Busse von CHF 400.00

wegen mehrfacher Übertretung des BetmG und Fahrens ohne gültigen Fahrausweis (Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 16. März 2018)

3. Erstmals machte des Amt für

öffentliche Sicherheit (heute Migrationsamt) A.___ mit Schreiben vom 11.

November 1997 darauf aufmerksam, dass Ausländer, die strafbare Handlungen

begehen, aus er Schweiz weggewiesen werden können. Am 10. August 1999 verwarnte

ihn das Amt für öffentliche Sicherheit und teilte ihm mit, falls er zu weiteren

Klagen Anlass gebe, werde ein Ausweisungsverfahren in Betracht gezogen. Am 27.

August 2001 und am 29. November 2002 gewährte ihm das Amt für öffentliche

Sicherheit das rechtliche Gehör zur Androhung der Ausweisung, eventualiter zur

Ausweisung. Schliesslich drohte ihm das Amt mit Verfügung vom 16. Januar 2003

die Ausweisung an.

4. Vom 4. November 1996 bis 31. Dezember

2004 und vom 1. November 2014 bis 31. Januar 2015 bezog A.___ Sozialhilfe.

Seit dem 1. Oktober 2015 wurde er erneut sozialhilferechtlich unterstützt, von

Dezember 2018 bis und mit März 2019 war dies nicht nötig. Im April 2019 bezog A.___

Sozialhilfe, im Mai 2019 wiederum keine; ab Juni 2019 bis zum vorinstanzlichen

Entscheid Mitte November 2019 war er vollumfänglich auf Sozialhilfe angewiesen.

Mitte November 2019 belief sich die bezogene Summe an Sozialhilfegeldern auf

CHF 96'379.85. Im Betreibungsregisterauszug Region Solothurn war er am 7. März

2019 mit 32 offenen Verlustscheinen im Gesamtbetrag von CHF 55'585.75 und einer

eingeleiteten Betreibung über CHF 458.45 verzeichnet.

5. Mit Schreiben vom 6. Mai 2019

gewährte das Migrationsamt (MISA) A.___ das rechtliche Gehör zur beabsichtigten

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz. Sein

Rechtsvertreter verwies im Wesentlichen auf die schwierige und prägende Kinder-

und Jugendzeit, während der A.___ mit Drogen in Kontakt kam, und legte dar,

dass sein Klient gewillt sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die

Drogenprobleme habe A.___ definitiv im Griff, er sei seit längerer Zeit

«clean».

6. Das MISA entschied am 21. November

2019 namens des Departements des Innern (DdI), die Aufenthaltsbewilligung von A.___

werde nicht verlängert. Es wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm dazu

eine Frist bis 29. Februar 2020.

7. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2019

liess A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan die

Dispositiv-Ziff. 1-3 der Verfügung vom 21. November 2019 beim Verwaltungsgericht

anfechten und ersuchte um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (eventualiter

unter «Aufnahme von Weisungen»). Von der Wegweisung sei abzusehen. Er ersuchte

zudem um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um die integrale

unentgeltliche Rechtspflege. Er machte eine falsche Sachverhaltsfeststellung im

Zusammenhang mit dem Sozialhilfebezug geltend und rügte eine

Ermessensüberschreitung bzw. einen Ermessensmissbrauch durch die Vorinstanz.

Diese habe mit ihrem Entscheid das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt. Zudem

machte er eine Verletzung des Abkommens zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren

Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681)

geltend.

8. Das MISA schloss am 13. Januar 2020

namens des DdI auf Abweisung der Beschwerde.

9. Mit Präsidialverfügung vom 16. Januar

2020 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und dem

Beschwerdeführer die integrale unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

10. In seiner Stellungnahme vom 6.

Februar 2020 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Anträgen und deren

Begründung fest. Zudem legte er u.a. Lohnabrechnungen für den Januar 2020 und ein

Schreiben seiner Partnerin bei, in welchem diese ihren eigenen Werdegang und

ihre Beziehung zum Beschwerdeführer schildert.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid, mit dem ihm die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert

und seine Wegweisung aus der Schweiz beschlossen wurde, beschwert und damit zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid

massgeblich auf Art. 62 Abs. 1 lit. b und lit. c des Bundesgesetzes über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20). Der

Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz in diesem Zusammenhang u.a. eine krasse

Überschreitung ihres Ermessens vor, weil sie aufgrund der in der Anklageschrift

beschriebenen Delikte auf ein schweres Verschulden geschlossen und die

Verhältnismässigkeitsprüfung unterlassen habe.

2.1

Die Aufenthaltsbewilligung kann nach

Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer

längerfristigen Freiheitsstrafe, also zu einer solchen von mehr als einem Jahr,

verurteilt worden ist. Zudem kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden,

wenn der Ausländer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit

und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet

oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; (Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG).

Diese Widerrufsgründe sind auch auf den

Widerruf von EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligungen anwendbar, wobei diesfalls

zusätzlich die Vorgaben von Art. 5 Anhang I FZA zu beachten sind (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 2C_237/2015 vom 2. November 2015 E. 2.1 und 2.2.1; 2C_843/2014

vom 18. März 2015 E. 2.1 und 4.2). Laut Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die

vom FZA gewährten Rechtsansprüche «nur durch Massnahmen, die aus Gründen der

öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind,

eingeschränkt werden». Gemäss Art. 3 der Richtlinie 64/221/EWG, auf die Art. 5

Abs. 2 Anhang I FZA verweist, darf dabei ausschliesslich das persönliche

Verhalten der betreffenden Person massgebend sein. Strafrechtliche

Verurteilungen allein können die Massnahme somit nicht ohne weiteres begründen.

Nur wenn die ihr zugrundeliegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen

lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt,

ist die Massnahme begründet. Art. 5 Anhang I FZA steht Massnahmen entgegen, die

allein aus generalpräventiven Gründen ergriffen werden sollen. Es kommt damit

wesentlich auf das Rückfallrisiko an. Verlangt wird dabei eine nach Art und

Ausmass der drohenden Rechtsgüterverletzung hinreichende Wahrscheinlichkeit,

dass der Ausländer die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch künftig stören wird.

Die Bejahung der Rückfallgefahr setzt nicht voraus, dass ein Straftäter mit

Sicherheit wieder delinquieren wird. Und für die Verneinung einer

Rückfallgefahr kann gleichermassen nicht verlangt werden, dass überhaupt kein

Restrisiko einer Straftat mehr besteht (Urteil 2C_1032/2016 des Bundesgerichts

vom 9. Mai 2017 E. 5.1).

2.2

Der Widerruf der

Niederlassungsbewilligung muss zudem verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 Bundesverfassung

der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]; Art. 96 AIG). Massgebliche

Kriterien sind die Schwere des Delikts, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob

diese Taten als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen wurden und ob es

sich dabei um Gewaltdelikte handelte, das Verschulden des Betroffenen, der seit

der Tat vergangene Zeitraum und das Verhalten des Betroffenen während diesem,

der Grad seiner Integration bzw. die sozialen, kulturellen und familiären

Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Heimatstaat, die Dauer der bisherigen

Anwesenheit, die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile, insbesondere unter

gesundheitlichen Aspekten, sowie die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme

verbundene Dauer der Fernhaltung (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19, E. 2.2.2 S. 20;

139.

I 31 E. 2.3.1 S. 33, E. 2.3.3 S. 34 f.). Die Prüfung der

Verhältnismässigkeit der staatlichen Anordnung des Widerrufs (Art. 5 Abs. 2 BV;

Art. 96 AIG) entspricht inhaltlich jener, welche bei eröffnetem Schutzbereich

für die rechtmässige Einschränkung der konventionsrechtlichen Garantie gemäss

Art. 8 Ziff. 2 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,

SR 0.101) vorausgesetzt wird (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19, E. 2.2.2 S. 20;

139.

I 31 E. 2.3.1 S. 33, E. 2.3.3 S. 34 f.).

3.1

Die Vorinstanz hat (zu Recht) die

Frage aufgeworfen, ob der Beschwerdeführer sich überhaupt noch auf das FZA

berufen kann. Er habe zunächst eine Beschäf­tigung im Rahmen des FZA ausgeübt

(vgl. Art. 1 lit. a FZA). Wie lange er effektiv gearbeitet habe, lasse sich den

Akten nicht entnehmen. Nachdem er ab November 2014 während drei Monaten

sozialhilferechtlich unterstützt worden sei, habe er seit Oktober 2015 bis

November 2019 und damit während über vier Jahren ununterbrochen Sozialhilfe

bezogen. Als Angehöriger der Republik Italien falle er damit aufgrund von Art.

1.

lit. c FZA immer noch unter das FZA. Nach Art. 6 FZA i.V.m. Anhang I FZA

hänge das Aufenthaltsrecht einer nichterwerbstätigen Person, welche die

Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitze, namentlich vom Nachweis über

ausreichende finanzielle Mittel ab, so dass sie während ihres Aufenthalts keine

Sozialhilfe in Anspruch nehmen müsse (Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA). Die

Vorinstanz schloss aus der Aktenlage im November 2019, dass kein Anspruch nach

Art. 24 Anhang I FZA und damit kein Bleiberecht aus Art. 4 Anhang I FZA

bestehe. Im Verfahren vor Verwaltungsgericht hat der Beschwerde­führer

Lohnabrechnungen aus seiner Temporärarbeit die Monate Oktober bis Dezember 2019

und Januar 2020 eingereicht. Namhafte Beträge sind dies zwar nicht. Indes hatte

bereits die Vorinstanz geprüft, wie es sich mit seinem Aufenthaltsrecht

verhalten würde, wenn er tatsächlich über ausreichende finan­zielle Mittel

verfügen würde. Dieses Vorgehen macht auch hier Sinn.

3.2

Wie gesehen, wurde der

Beschwerdeführer im Jahr 2017 wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher

Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Verletzung des

Schriftgeheimnisses, Diebstahls, Vergehen gegen das BetmG, mehrfacher

Übertretung des BetmG, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des

Führerausweise und mehrfacher Übertretung des SVG zu einer Freiheitsstrafe von

18.

Monaten verurteilt. Damit ist grundsätzlich bereits ein Widerrufsgrund nach

Art. 62 lit. b AIG erfüllt. Selbst wenn es sich dabei nach Argumentation des

Beschwerdeführers nicht um sogenannte «Katalogtaten» handelt, die in Art. 121

BV aufgezählt werden, fügen sich die Delikte in eine lange Reihe bisheriger

Straftaten ein. Seit Jugendzeiten hat es der Beschwerdeführer nicht geschafft,

sich an Regeln zu halten (vgl. I/2. hiervor und E. 3.5 hiernach). Viele

Straftaten mögen durch seine Drogensucht bedingt gewesen sein und liegen zum

Teil über 20 Jahre zurück. Dennoch durfte das Migrationsamt bei seiner

Beurteilung durchaus darauf abstellen, zieht sich doch die Delinquenz wie ein

roter Faden durch die Biografie des Beschwerdeführers. Im Strafregister

gelöschte Straftaten begründen zwar keinen Widerruf, sind aber in der Gesamtbetrachtung

und insbesondere bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen

(Urteile 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6; 2C_358/2019 vom 18. November

2019.

E. 3.2; 2C_861/2018 vom 21. Oktober 2019 E. 3.2). Und sie sind von

Bedeutung, wenn es darum geht, die Rückfallgefahr (vgl. E. 2.1 hiervor) zu

beurteilen.

3.3

Das Migrationsamt hat zudem bei

seinem Entscheid auf die Anklageschrift Bezug genommen, die zur Verurteilung

vom 20. April 2017 geführt hatte. Dies mag dem Beschwerdeführer stossend erscheinen,

entspricht aber seit einigen Jahren bundesgerichtlicher Praxis. So geht das

Bundesgericht regelmässig vom im Strafverfahren festgestellten Verschulden aus.

Dies gilt grundsätzlich auch in Fällen, in denen ein abgekürztes Strafverfahren

durchgeführt wurde (vgl. Urteile 2C_679/2015 vom 19. Februar 2016 E. 6.2;

2C_753/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.2.1; 2C_626/2010 vom 12. November 2010 E.

2.2). Wenn wie im vorliegenden Fall weder der Anklageschrift noch dem Strafurteil

Angaben zur Strafzumessung und zur Würdigung des Verschuldens entnommen werden

können, sondern lediglich die Sanktion bekannt ist, rechtfertigt es sich gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung, für das Verständnis der Tatumstände und die

Frage des migrationsrechtlichen Verschuldens auch die dem Strafurteil zugrundeliegenden

Fakten zu berücksichtigen (vgl. Urteil 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E.

3.2.2).

3.4

Der umfangreichen Anklageschrift

lässt sich zusammengefasst entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Juli 2014 in

die Wohnung seiner von ihm getrenntlebenden Ehefrau eindrang, indem er das

Kellerfenster einschlug und die verschlossene Kellertür im Erdgeschoss mit

Körpergewalt eindrückte und danach die Wohnungstür aufwuchtete. Der Sachschaden

betrug CHF 5'479.40. In der Zeit vom 17. Januar 2015 bis zum 18. Februar 2015 soll

er in Grenchen, Langendorf und Solothurn 14 Diebstähle mit einem Deliktsbetrag

von insgesamt CHF 2'950.00 begangen haben in der Absicht, zu einem

Erwerbseinkommen zu gelangen und seinen Lebensunterhalt zu bestreiten

(Stichwort Gewerbsmässigkeit). Am 14. März 2015 soll er in Grenchen mit

Körpergewalt in eine Wohnung eingedrungen sein und mit seinem Vorgehen einen

Sachschaden von CHF 500.00 verursacht haben. Im Juni 2015 habe er in Solothurn

mit einem Bolzenschneider ein Fahrradschloss durchtrennt, um sich das CHF

2'500.00 teure Fahrrad anzueignen. Er konnte durch eine Polizeipatrouille daran

gehindert werden. Sodann wurde ihm zur Last gelegt, im Februar 2015 in Solothurn

zwei Pack Valium und 10 Pack Methadon auf der Gasse an zwei unbekannte Personen

verkauft zu haben. Die Medikamente habe er zuvor aus einer Arztpraxis in

Grenchen entwendet. Im Zeitraum zwischen dem 28. März 2014 und Ende September

2016.

soll er zudem diverse Betäubungsmittel zum Eigenkonsum auf der Gasse

erworben haben (bzw. sich diese durch einen Diebstahl in einer Arztpraxis

verschafft haben) und wöchentlich einmal Kokain, gelegentlich Heroin und ohne

ärztliche Verordnung Benzodiazepin (Valium) sowie bei einigen Gelegenheiten

Marihuana konsumiert haben. Vom 9. Oktober bis 12. November 2015 führte er

mehrfach ein Fahrzeug trotz Entzugs des Führerausweises und machte sich wegen

Übertretungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung strafbar.

3.5

Zwar mag es sich bei diesen Delikten

um keine schweren Verbrechen handeln. Immerhin nennt Art. 66a Abs. 1 lit. d

StGB den Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch als Grund für eine

obligatorische Landesverweisung; Und die Delikte entsprechen dem Muster sämtlicher

Taten, die sich der Beschwerdeführer seit seiner Jugend hat zuschulden kommen

lassen. Die Vorinstanz hat das Verschulden des Beschwerdeführers entgegen

dessen Ausführungen nicht gestützt auf die Anklageschrift als schwer beurteilt,

sondern hat sein Verhalten in Kontext mit seinen bisherigen Straftaten

gestellt. In den Akten findet sich das Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern

vom 1. Mai 2001 (act. 213 ff.). Darin wird aufgezeigt (act. 223), dass der

Beschwerdeführer bereits seit dem Alter von 15 oder 16 Jahren Drogen konsumiert

hat und dann trotz etlicher Bemühungen nie längere Zeit davon losgekommen ist. Immer

wieder kam es zu Rückfällen (vgl. den angefochtenen Entscheid S. 2). Auch 2009

war er nach einem Drogenentzug aus Italien in die Schweiz zurückgekehrt. Trotzdem

gelang ihm der Einstieg in ein straf- und schuldenfreies Leben hier nicht.

3.6.1

Im Zusammenhang mit der

Problematik der prospektiv abzuschätzenden Rückfallgefahr, insbesondere bei

Ausländern, die in der Schweiz geboren sind oder hier schon sehr lange leben,

hat das Bundesgericht in verschiedenen neueren Entscheiden unter dem

Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit der Massnahme dem Umstand eine besondere

Bedeutung beigelegt, welche Zukunftsaussichten für den Betroffenen bei einem Verbleib

in der Schweiz konkret bestehen, d.h. ob und inwiefern dieser die sich aus den

strafrechtlichen Sanktionen und aus den allfälligen ausländerrechtlichen

Verwarnungen ergebenden Lehren gezogen hat und er hinsichtlich seines

Lebensplans und seines künftigen Verhaltens eine deutliche Änderung glaubhaft

und nachvollziehbar dartut («biographische Kehrtwende»). Hat der Ausländer im

Zeitpunkt des Entscheids über die Beendigung seines Aufenthalts in der Schweiz

beruflich Fuss gefasst und nunmehr seinen Weg gefunden, ist es

unverhältnismässig (Verletzung des Übermassverbots, d.h. eines sachgerechten

und zumutbaren Verhältnisses von Mittel und Zweck), ihm nach einem langjährigen

Aufenthalt in der Schweiz die Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsbewilligung zu

widerrufen und ihn damit zu zwingen, die hiesige soziale, kulturelle,

sprachliche und absehbar auch wirtschaftliche bzw. berufliche Verwurzelung

aufzugeben. Die ausländerrechtliche aufenthaltsbeendende Massnahme soll keine

zusätzliche Strafe sein; sie dient vielmehr der Sicherheit der Allgemeinheit

vor der von einer bestimmten ausländischen Person potentiell ausgehenden

(Rückfall-) Gefahr (Urteil 2C_634/2018 des Bundesgerichts vom 5. Februar 2019

E. 6.3.1 mit zahlreichen Hinweisen).

3.6.2

Die Vorinstanz hat diese

Rechtsprechung zitiert und dazu in Erwägung gezogen, der Beschwerdeführer sei

nach wie vor vollumfänglich auf Sozialhilfe angewiesen und nicht erwerbstätig.

Selbst wenn Indizien dafür beständen, dass er eine grundlegende Änderung seines

Lebenswandels anstrebe (bis auf Fahrens ohne gültigen Fahrausweis habe er sich

in den vergangenen vier Jahren wohlverhalten), könne derzeit angesichts der

langen Deliktskarriere und des Umstands, dass viele Delikte Rückfälle nach

scheinbar gelungener Drogenentwöhnung waren, noch nicht angenommen werden, dass

ihm die definitive Abkehr von seiner bisherigen Lebensführung gelungen sei und

von ihm keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mehr ausgehe.

Es sei damit von einer Rückfallgefahr auszugehen, die als hinreichend

wahrscheinlich erscheine, um den Anforderungen an eine schwere und gegenwärtige

Gefährdung der öffentlichen Ordnung gemäss Art. 5 Anhang I FZA zu genügen.

3.6.3

Mit Blick auf die einschlägige

Biografie des Beschwerdeführers ist diese Einschätzung schlüssig und nicht zu

beanstanden. Die Vorinstanz hält dem Beschwerdeführer zugute, dass er sich in

den letzten Jahren in strafrechtlicher Hinsicht nichts hat zu Schulden kommen

lassen. Die nun geltend gemachten Saläreingänge der letzten Monate lassen aber

nicht auf eine stabile Situation schliessen. Vom zeitlichen Ablauf her liegt

nahe, dass der Beschwerdeführer seine Bemühungen um ein geregeltes Einkommen

erst wegen des ausländerrechtlichen Verfahrens intensiviert hat. Er arbeitet in

Temporäranstellung. Im September 2019 hatte der Beschwerdeführer neun Stunden

gearbeitet. Im Oktober 2019 hat er CHF 243.75 verdient, im November waren es

CHF 1'917.55 und im Dezember CHF 2'144.15. Wieviel er letztlich im Januar

2020.

verdient hat, ist nicht ganz klar. Die Belege zeigen einen Verdienst von

CHF 1'044.25 auf. Ein Einsatzvertrag mit dem Temporärbüro für Februar 2020

wurde eingereicht, eine Bewerbung als Logistiker bei der Migros behauptet. Von

einer nachhaltigen biografischen Kehrtwende kann mit Blick auf den bisherigen

Werdegang des Beschwerdeführers trotzdem noch länger nicht die Rede sein. Der

Auszug aus dem Klientenkonto der Sozialhilfe zeigte Ende 2019 einen Saldo von

CHF 99'936.85 auf (act.730). Auch im Dezember 2019 waren noch Beträge gezahlt

worden. Zudem haben die Sozialen Dienste [...] mit Schreiben vom 10. Dezember

2019.

bestätigt, den Beschwerdeführer vom Oktober 2015 bis Dezember 2019

sozialhilferechtlich unterstützt zu haben. Es seien ein Grundbedarf für den

Lebensunterhalt und die Kosten für die Miete ausbezahlt worden (act. 713). Demzufolge

ist auch die Rüge der falschen Sachverhaltsfeststellung unbegründet. Die

Einnahmen aus seiner Temporäranstellung genügten offenkundig bisher nicht, um

sich von der Sozialhilfe zu lösen. Insofern kann offen bleiben, ob der

Beschwerdeführer überhaupt noch unter den Schutzbereich des FZA fällt (E. 3.1

hiervor).

4.1

Die Migrationsbehörde hat bei der

Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Wegweisung und des

privaten Interesses des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz in die Waagschale

geworfen, dass der Beschwerdeführer hier geboren und hier aufgewachsen ist. Er

hat hier die obligatorische Schulzeit absolviert, ist aber schon früh «auf die

schiefe Bahn geraten». In einem Telefonat mit der Migrationsbehörde vom 5. Juli

2018.

(act. 583) hatte der Beschwerdeführer angegeben, er habe von 2003 bis 2008

in Italien gelebt und dort eine Therapie gemacht. Es sei ihm gelungen, von den

Drogen loszukommen. In der Schweiz habe er während einigen Monaten wieder einen

Rückfall gehabt, sei aber seit einem Jahr wieder clean. Er brauche keine

Substitute. Die Vorinstanz zog dazu in Erwägung, nach der Rückkehr aus Italien

habe sich der Beschwerdeführer während den ersten ca. vier Jahren wohl

verhalten, sei aber danach wieder straffällig geworden. Er sei seither auch

nicht mehr beruflich integriert und erhalte seit Oktober 2015

Sozialhilfeleistungen. Es gelinge ihm zudem nicht, seinen finanziellen

Verpflichtungen nachzukommen, sei er doch hoch verschuldet. Während mindestens

sechs Jahren habe er im Erwachsenenalter in Italien gelebt, wo er Verwandte

habe, die ihm bei seiner Rückkehr sicherlich behilflich sein würden. Angesichts

der vielen und einschlägigen Taten und seiner unzureichenden beruflichen und

wirtschaftlichen Integration überwiege das Interesse an der Beendigung seines

Aufenthalts in der Schweiz sein privates Interesse am Verbleib.

4.2

Die Interessenabwägung und die damit

verbundene Verhältnismässigkeitsprüfung der Vorinstanz halten sowohl vor

Verfassung wie vor EMRK stand. Unbestritten trifft es den Beschwerdeführer

hart, die Schweiz nach so langer Zeit verlassen zu müssen. Die Bindung zu

seinem Herkunftsland scheint aber stark, hat er sich doch während seines

Drogenentzugs offenbar fast sechs Jahre lang in Italien aufgehalten.

Unbehelflich ist die Berufung auf Art. 8 EMRK wegen seiner Beziehung zu einer

Schweizerin. Daran ändert deren Schreiben vom 27. Januar 2020 nichts. Sie legt

dar, seit ein paar Jahren mit dem Beschwerdeführer zusammen zu sein und in

nächster Zeit heiraten zu wollen. Konkretere Hinweise auf ein gefestigtes

Konkubinat liegen nicht vor. Und selbst wenn dem so wäre, kann eine solche

Beziehung auch in Italien gelebt werden.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Da die Frist zur Ausreise inzwischen

abgelaufen ist, ist diese praxisgemäss auf zwei Monate nach Rechtskraft dieses

Urteils festzulegen.

Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00

festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt sie

der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58

Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 123

Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan, ist gestützt auf die

eingereichte Kostennote auf CHF 2'110.90 (10.5 Std. à CHF 180.00

[1'890.00] inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen und ist infolge Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch den Staat Solothurn zu bezahlen;

vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren

sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan im Umfang

von CHF 791.60 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 250.00/Std.), sobald

der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Schweiz innert zwei

Monaten seit Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege trägt diese der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

4. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan, wird auf CHF 2'110.90

(inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege

vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch

des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt

Rajeevan Linganathan im Umfang von CHF 791.60 (Differenz zu vollem Honorar

von CHF 250.00/Std.), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin

Die Gerichtsschreiberin

Scherrer

Reber

Gottesman

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 2C_556/2020 vom 22. Januar 2021 aufgehoben.