Lexipedia

Entscheid

VWBES.2019.427

Regelung persönlicher Verkehr

21. Januar 2020Deutsch11 min

und ersuchte darum, den Entscheid vom 12. November 2019 aufzuheben. Der Kindsmutter

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 21. Januar 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein, Balsthal,

2. B.___

Beschwerdegegnerinnen

betreffend Regelung

persönlicher Verkehr

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. C.___ (geboren 2016) ist die Tochter

von B.___ und A.___. Die Ehe der Eltern wurde am 21. Juni 2019 geschieden, das

Kind unter die Obhut der Mutter gestellt. Der persönliche Verkehr wurde u.a. so

geregelt, dass der Vater das Recht und die Pflicht hat, die Tochter jedes

zweite Wochenende von Samstag, 11.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, auf Besuch zu

nehmen. Sobald das Kind in der Lage und bereit ist, beim Vater zu übernachten,

wird die Besuchsregelung nach fünf Übernachtungswochenenden ausgeweitet, und

der Vater hat das Recht und die Pflicht, die Tochter jedes zweite Wochenende

von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr auf Besuch zu nehmen. Die

Kindsmutter verpflichtete sich, das Kind an den Besuchswochenenden zum

Kindsvater zu bringen und dieser verpflichtete sich, die Tochter wieder

zurückzubringen.

2. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2019 und

Ergänzungsschreiben vom 15. November 2019 ersuchte die Kindsmutter die Kindes-

und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein (nachfolgend KESB)

darum, die Tochter an den Besuchs­wochenenden nicht zum Vater bringen zu

müssen. Den Weg solle jemand anders übernehmen, zum Beispiel der Kindsvater.

3. Nach Durchführung des

Schriftenwechsels und Stellungnahme der Beiständin entschied die KESB am 12.

November 2019, das Scheidungsurteil vom 21. Juni 2019 werde in dem Sinne

ergänzt, dass der Kindsvater das Kind bei der Kindsmutter hole und wieder

dorthin bringe. Dies gelte so lange, bis die Tochter in der Lage und bereit

sei, beim Vater zu übernachten. Die Verfahrenskosten wurden hälftig zwischen

den Eltern aufgeteilt, wobei den Parteien die unentgeltliche Rechtspflege

gewährt wurde. Dieser Entscheid wurde zunächst im Dispositiv eröffnet; am 12.

Dezember 2019 erging die Begründung, nachdem der Kindsvater mit Schreiben vom

16. November 2019 seinen Unmut über den Entscheid geäussert hatte.

4. Noch vor Erhalt der

Entscheidbegründung gelangte A.___ am 2. Dezember 2019 ans Verwaltungsgericht

und ersuchte darum, den Entscheid vom 12. November 2019 aufzuheben. Der Kindsmutter

stehe nach wie vor ein Fahrzeug zur Verfügung. Die Argumente, mit denen die

KESB ihren Entscheid begründe, seien völlig irrelevant, weil die Benützung des

öffentlichen Verkehrs (durch die Kindsmutter) keine Option sei und nie eine

gewesen sei. Wenn man wisse, dass seine Ex-Frau seit der Trennung all ihre

Energie darauf verwende, ein vernünftiges Besuchsrecht zu verhindern, sei der

Entscheid grotesk. Sinngemäss erklärt der Beschwerdeführer abschliessend, dass

er im Falle eines abweisenden Urteils ab sofort auf das Besuchsrecht verzichten

werde, auch wenn es ihm das Herz zerreisse. Wenn er mit diesem Schritt

erreiche, dass endlich Ruhe einkehre, sei er zu diesem Opfer bereit.

5. Die KESB schloss am 6. Januar 2020

auf Abweisung der Beschwerde. Weder die Kindsmutter noch die Beiständin haben

sich zur Angelegenheit vernehmen lassen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum

ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert

und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben

Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das

minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persön­lichen Verkehr.

Regelt das Gericht nach den Bestimmungen über die Ehescheidung und den Schutz

der ehelichen Gemeinschaft die elterliche Sorge, die Obhut oder den

Unterhaltsbeitrag, so regelt es auch den persönlichen Verkehr (Art. 275 Abs. 2

ZGB). Dies hat das Gericht im Rahmen des Scheidungsurteils vom 21. Juni 2019 in

Überein­stimmung mit beiden Elternteilen denn auch gemacht. Die

Kindesschutzbehörde kann sodann Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und

ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des

persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung

oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist (Art. 273 Abs. 2 ZGB). Diese

Bestimmung verdeutlicht, dass eine kindes­wohlwidrige, z.B. unregelmässige,

verspätete, im Programm ungeeignete Ausübung des Besuchsrechts Anlass zu

Intervention durch die KESB gibt. Entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip

hat die Kindesschutzbehörde zunächst zu versuchen, durch Mahnungen auf eine

Kindeswohl geeignete Ausübung des Besuchsrechts hinzuwirken. Auf der zweiten

Stufe kommen Weisungen in Betracht, die auch mit der Ungehorsamsstrafe nach

Art. 292 StGB verbunden werden können (vgl. Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier

in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 6.

Auflage, Art. 273 N 22 f).

Das Besuchsrecht ist ein Pflichtrecht,

bei dessen Ausgestaltung das Kindeswohl an oberster Stelle steht (BGE 131 III 209 E. 5 S. 212) und welches bei einer Gefährdung des Kindeswohles sogar

gänzlich verweigert werden kann (vgl. Art. 274 Abs. 2 ZGB), was aber der

Ausnahmefall zu bleiben hat (Urteil 5A_505/2013 vom 20. August 2013 E. 2.3). Der

Vater und die Mutter haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes

zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person

erschwert (Art. 274 Abs. 1 ZGB).

2.2

Regelmässig finden die Besuche in

der eigenen Umgebung des Besuchsbe­rechtigten statt. Grundsätzlich obliegt es

diesem, das Kind abzuholen und zurückzu­bringen. Die Sorge- oder

Obhutsberechtigte trifft aufgrund der Wohlverhaltensklausel des Art. 274 Abs. 1

die Pflicht, das Kind auf den Besuch angemessen vorzubereiten und pünktlich

bereitzuhalten (Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 273 N 17 und 18). Im vor­liegenden

Fall hatte sich die Kindsmutter im Rahmen der Scheidung aber mit einer anderen

Regelung einverstanden erklärt. Laut der am 21. Juni 2019 im Scheidungsurteil

festgelegten Besuchsregelung soll das Kind jedes zweite Wochenende von Samstag,

11.00

Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, beim Beschwerdeführer verbringen. Die

Kindsmutter wurde verpflichtet, das Kind an den Besuchswochenenden zum

Kindsvater zu bringen und dieser wiederum soll die Tochter zurückbringen. Dass

sich die Verhältnisse zwischen Juni und September 2019 grundsätzlich verändert

hätten, ist nicht ersichtlich. Die KESB hält denn im angefochtenen Entscheid

auch fest, die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich seit dem Scheidungsurteil

nicht verändert. Die KESB führt aber sinngemäss weiter aus, bereits im

Zeitpunkt des Eheschutzurteils (recte: Schei­dungsurteils) habe sich die

Tochter geweigert, beim Vater zu übernachten. Trotzdem hätten sich die Eltern

auf 14-tägliche Besuche von Samstag bis Sonntag geeinigt. Gleichzeitig werde im

Urteil aber auch festgehalten, dass die Besuche von Freitag auf Sonntag

ausgedehnt würden, sobald das Kind bereit sei, beim Vater zu übernachten, was

auch zu befürworten sei. Mit dieser Regelung werde dem Umstand nicht Rechnung

getragen, dass bis dahin keine Übernachtungen stattgefunden hätten, und das

Kind werde «gezwungen», ab sofort von Samstag auf Sonntag beim Vater zu

übernachten. Gleichzeitig werde aber den Beteiligten auch die Option offen

gelassen, selbst zu beurteilen, wann die Tochter für Übernachtungen bereit sei.

Wie die Kindsmutter richtig feststelle, seien die Modalitäten für die Übergaben

darauf ausgelegt, dass mindestens eine Übernachtung stattfinde. Da dies nach

wie vor nicht den gelebten Tatsachen entspreche und nicht umgesetzt werden

könne, sei dahingehend über eine Änderung des Scheidungsurteils zu entscheiden.

Infolgedessen entschied die KESB, der Kinds­vater habe die Tochter bei der

Kindsmutter zu holen und wieder zurückzubringen. Dies gelte solange, bis das

Kind in der Lage und bereit sei, beim Beschwerdeführer zu übernachten. Dagegen

wendet sich dieser mit der hier anhängigen Beschwerde.

2.3

Anscheinend wurde im Zeitpunkt des

Scheidungsurteils nicht berücksichtigt, dass die Tochter noch nicht beim Vater

übernachten wollte. Ein erster Versuch am Wochenende vom 15./16. Juni 2019 war

gescheitert, worauf der Beschwerdeführer beschloss, vorerst mit Übernachtungen

zuzuwarten. Dieser Entschluss ist ihm sicher zugute zu halten. Es war denn auch

nicht absehbar, wie lange dieser Zustand andauern würde. Bis heute ist ein

zweitägiger Aufenthalt aufgrund der Weigerung der Tochter nicht möglich, so

dass sich die Besuche auf einen Tag alle zwei Wochen beschränken.

Gemäss der Stellungnahme der Beiständin

vom 31. Oktober 2019 ist die Kindsmutter seit 1. September 2019

Sozialhilfebezügerin und habe keinen Anspruch auf das regelmässige Verwenden

eines Fahrzeugs. In Ausnahmefällen dürfe sie dies. Selbst wenn man beim

Besuchsrecht von einer Ausnahme des Verbots ausgehe, könne von den Eltern der

Kindsmutter (diese stellen ihr in Ausnahmefällen ihr Fahrzeug zur Verfügung)

nicht erwartet werden, ihr das Auto regelmässig zur Ausübung des Besuchsrechts

zu überlassen.

2.4

Zwar verfügt die Kindsmutter

offenbar über kein eigenes Fahrzeug, sie ist auf dasjenige ihrer Eltern

angewiesen. Es fragt sich, ob es tatsächlich unverhältnismässig ist, wenn die

Grosseltern jeden zweiten Samstagmorgen auf das Fahrzeug verzichten müssen,

damit ihre Enkelin den Vater besuchen kann. Angesichts der konfliktbeladenen

Situation zwischen den Kindseltern scheint kein Entgegenkommen vorhanden zu

sein. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln (öV) haben Mutter und Kind am

Samstagmorgen eine Reisezeit von rund 2 Stunden auf sich zu nehmen (Abfahrt

Büsserach Niederfeld 8.43 Uhr Richtung Zwingen, Ankunft in Derendingen Mühle um

10.47

Uhr). Von dort aus hat die Kindsmutter um 11.08 Uhr einen Bus Richtung

Oberdorf und wäre um 12.43 Uhr wieder in Büsserach (Reisezeit 1 Stunde 35

Minuten). Insgesamt wäre sie also 3 Stunden 39 Minuten unterwegs. Demgegenüber

dauert eine Autofahrt, wie sie dem Beschwerdeführer möglich wäre, von Tür zu

Tür etwa 50 Minuten, bei Hin- und Rückfahrt somit 1 Stunde 40 Minuten. Indes

hätte der Beschwerdeführer den Weg am gleichen Tag insgesamt viermal zu machen,

was dann mindestens 3 Stunden 20 Minuten betragen würde, etwaige Staus und

Baustellen nicht berücksichtigt. Warum dies dem Kindsvater zuzumuten ist, der

Mutter aber eine etwa gleich lange Hin- und Rückfahrt nicht, ist nicht

ersichtlich. Dass die Besuche derzeit auf einen Tag beschränkt sind, hat auf

die etwa gleich lange effektive Reisedauer keinen Einfluss, ob diese nun per öV

oder im Privatfahrzeug erfolgt. Der Kindsmutter steht zwar der Samstagmorgen

nicht für andere private Aktivitäten zur Verfügung. Darum kann es aber nicht

gehen, im Mittelpunkt steht das Kindswohl. Und diesem ist eine knapp

zweistündige Reise mit öffentlichen Verkehrsmitteln sicher nicht abträglich, im

Gegenteil: Für eine Vierjährige kann es sehr interessant sein, mit Postauto und

Zug unterwegs zu sein. Und die Heimfahrt im Auto mit dem Vater ist gemeinsam

verbrachte Zeit, was im Interesse der Tochter ist. Falls die Reise per ÖV

partout nicht in Frage kommt und das Auto der Grosseltern nicht zur Verfügung

steht, besteht beispielsweise die Möglichkeit, am Bahnhof Laufen ein Mobility

Auto zu mieten. Über die Kostentragung ist hier nicht zu entscheiden. Immerhin

führte die Beiständin in ihrem Schreiben vom 31. Oktober 2019 aus, dem Vater

würde von der Sozialhilfe ein Kilometergeld von CHF 0.60 vergütet. Dann dürfte

auch für die Kindsmutter eine entsprechende Regelung möglich sein. Jedenfalls

sind keine gewichtigen Gründe ersichtlich, die für eine Änderung der im

Scheidungsurteil getroffenen Regelung sprechen. Der Umstand, dass momentan

keine Übernachtungen möglich sind, hat keinen Einfluss auf die Bring- und

Holmodalitäten. Wenn die Kindsmutter positiv auf das Kind einwirkt und ihm die

Scheu vor einer Übernachtung beim Beschwerdeführer nimmt, kommt die

Übernachtungsregelung schneller zum Tragen. Ein solches Verhalten obliegt ihr

denn auch gemäss Art. 274 Abs. 1 ZGB.

2.5

Selbstverständlich steht es den Eltern

frei, einvernehmlich ohne behördliches oder gerichtliches Zutun eine andere

Lösung zu finden. Jegliches Vermeiden von Konflikten ist im Interesse des

Kindswohls. Und dieses steht im Vordergrund, keine Bequemlichkeitsüberlegungen.

Sollte sich die Kindsmutter nicht an die Regelung im Scheidungsurteil halten,

müsste ihr eine Bestrafung nach Art. 292 StGB angedroht werden.

3.

Die Beschwerde erweist sich somit als

begründet, sie ist gutzuheissen und der Entscheid der KESB vom 12. November

2019.

aufzuheben. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 500.00 sind

damit vollumfänglich der Kindsmutter aufzuerlegen. Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege trägt diese der Kanton Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die Kindsmutter

zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 39ter des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11, i.V.m. § 76 VRG, Art. 123 ZPO

und § 12 EG ZGB). Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF

800.00

hat der Kanton Solothurn zu tragen, zumal sich die Kindsmutter am

Verfahren vor Verwaltungsgericht nicht beteiligt hat.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird

gutgeheissen und der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 12. November 2019 aufgehoben.

2. B.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein von CHF

500.00 zu tragen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Kanton

Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während

zehn Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 39ter

i.V.m. § 76 VRG, Art. 123 ZPO und § 12 EG ZGB).

3. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 800.00 trägt der Kanton Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann