VWBES.2019.427
Regelung persönlicher Verkehr
21. Januar 2020Deutsch11 min
und ersuchte darum, den Entscheid vom 12. November 2019 aufzuheben. Der Kindsmutter
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 21. Januar 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein, Balsthal,
2. B.___
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Regelung
persönlicher Verkehr
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. C.___ (geboren 2016) ist die Tochter
von B.___ und A.___. Die Ehe der Eltern wurde am 21. Juni 2019 geschieden, das
Kind unter die Obhut der Mutter gestellt. Der persönliche Verkehr wurde u.a. so
geregelt, dass der Vater das Recht und die Pflicht hat, die Tochter jedes
zweite Wochenende von Samstag, 11.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, auf Besuch zu
nehmen. Sobald das Kind in der Lage und bereit ist, beim Vater zu übernachten,
wird die Besuchsregelung nach fünf Übernachtungswochenenden ausgeweitet, und
der Vater hat das Recht und die Pflicht, die Tochter jedes zweite Wochenende
von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr auf Besuch zu nehmen. Die
Kindsmutter verpflichtete sich, das Kind an den Besuchswochenenden zum
Kindsvater zu bringen und dieser verpflichtete sich, die Tochter wieder
zurückzubringen.
2. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2019 und
Ergänzungsschreiben vom 15. November 2019 ersuchte die Kindsmutter die Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein (nachfolgend KESB)
darum, die Tochter an den Besuchswochenenden nicht zum Vater bringen zu
müssen. Den Weg solle jemand anders übernehmen, zum Beispiel der Kindsvater.
3. Nach Durchführung des
Schriftenwechsels und Stellungnahme der Beiständin entschied die KESB am 12.
November 2019, das Scheidungsurteil vom 21. Juni 2019 werde in dem Sinne
ergänzt, dass der Kindsvater das Kind bei der Kindsmutter hole und wieder
dorthin bringe. Dies gelte so lange, bis die Tochter in der Lage und bereit
sei, beim Vater zu übernachten. Die Verfahrenskosten wurden hälftig zwischen
den Eltern aufgeteilt, wobei den Parteien die unentgeltliche Rechtspflege
gewährt wurde. Dieser Entscheid wurde zunächst im Dispositiv eröffnet; am 12.
Dezember 2019 erging die Begründung, nachdem der Kindsvater mit Schreiben vom
16. November 2019 seinen Unmut über den Entscheid geäussert hatte.
4. Noch vor Erhalt der
Entscheidbegründung gelangte A.___ am 2. Dezember 2019 ans Verwaltungsgericht
und ersuchte darum, den Entscheid vom 12. November 2019 aufzuheben. Der Kindsmutter
stehe nach wie vor ein Fahrzeug zur Verfügung. Die Argumente, mit denen die
KESB ihren Entscheid begründe, seien völlig irrelevant, weil die Benützung des
öffentlichen Verkehrs (durch die Kindsmutter) keine Option sei und nie eine
gewesen sei. Wenn man wisse, dass seine Ex-Frau seit der Trennung all ihre
Energie darauf verwende, ein vernünftiges Besuchsrecht zu verhindern, sei der
Entscheid grotesk. Sinngemäss erklärt der Beschwerdeführer abschliessend, dass
er im Falle eines abweisenden Urteils ab sofort auf das Besuchsrecht verzichten
werde, auch wenn es ihm das Herz zerreisse. Wenn er mit diesem Schritt
erreiche, dass endlich Ruhe einkehre, sei er zu diesem Opfer bereit.
5. Die KESB schloss am 6. Januar 2020
auf Abweisung der Beschwerde. Weder die Kindsmutter noch die Beiständin haben
sich zur Angelegenheit vernehmen lassen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum
ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert
und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben
Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das
minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.
Regelt das Gericht nach den Bestimmungen über die Ehescheidung und den Schutz
der ehelichen Gemeinschaft die elterliche Sorge, die Obhut oder den
Unterhaltsbeitrag, so regelt es auch den persönlichen Verkehr (Art. 275 Abs. 2
ZGB). Dies hat das Gericht im Rahmen des Scheidungsurteils vom 21. Juni 2019 in
Übereinstimmung mit beiden Elternteilen denn auch gemacht. Die
Kindesschutzbehörde kann sodann Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und
ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des
persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung
oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist (Art. 273 Abs. 2 ZGB). Diese
Bestimmung verdeutlicht, dass eine kindeswohlwidrige, z.B. unregelmässige,
verspätete, im Programm ungeeignete Ausübung des Besuchsrechts Anlass zu
Intervention durch die KESB gibt. Entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip
hat die Kindesschutzbehörde zunächst zu versuchen, durch Mahnungen auf eine
Kindeswohl geeignete Ausübung des Besuchsrechts hinzuwirken. Auf der zweiten
Stufe kommen Weisungen in Betracht, die auch mit der Ungehorsamsstrafe nach
Art. 292 StGB verbunden werden können (vgl. Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier
in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 6.
Auflage, Art. 273 N 22 f).
Das Besuchsrecht ist ein Pflichtrecht,
bei dessen Ausgestaltung das Kindeswohl an oberster Stelle steht (BGE 131 III 209 E. 5 S. 212) und welches bei einer Gefährdung des Kindeswohles sogar
gänzlich verweigert werden kann (vgl. Art. 274 Abs. 2 ZGB), was aber der
Ausnahmefall zu bleiben hat (Urteil 5A_505/2013 vom 20. August 2013 E. 2.3). Der
Vater und die Mutter haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes
zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person
erschwert (Art. 274 Abs. 1 ZGB).
2.2
Regelmässig finden die Besuche in
der eigenen Umgebung des Besuchsberechtigten statt. Grundsätzlich obliegt es
diesem, das Kind abzuholen und zurückzubringen. Die Sorge- oder
Obhutsberechtigte trifft aufgrund der Wohlverhaltensklausel des Art. 274 Abs. 1
die Pflicht, das Kind auf den Besuch angemessen vorzubereiten und pünktlich
bereitzuhalten (Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 273 N 17 und 18). Im vorliegenden
Fall hatte sich die Kindsmutter im Rahmen der Scheidung aber mit einer anderen
Regelung einverstanden erklärt. Laut der am 21. Juni 2019 im Scheidungsurteil
festgelegten Besuchsregelung soll das Kind jedes zweite Wochenende von Samstag,
11.00
Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, beim Beschwerdeführer verbringen. Die
Kindsmutter wurde verpflichtet, das Kind an den Besuchswochenenden zum
Kindsvater zu bringen und dieser wiederum soll die Tochter zurückbringen. Dass
sich die Verhältnisse zwischen Juni und September 2019 grundsätzlich verändert
hätten, ist nicht ersichtlich. Die KESB hält denn im angefochtenen Entscheid
auch fest, die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich seit dem Scheidungsurteil
nicht verändert. Die KESB führt aber sinngemäss weiter aus, bereits im
Zeitpunkt des Eheschutzurteils (recte: Scheidungsurteils) habe sich die
Tochter geweigert, beim Vater zu übernachten. Trotzdem hätten sich die Eltern
auf 14-tägliche Besuche von Samstag bis Sonntag geeinigt. Gleichzeitig werde im
Urteil aber auch festgehalten, dass die Besuche von Freitag auf Sonntag
ausgedehnt würden, sobald das Kind bereit sei, beim Vater zu übernachten, was
auch zu befürworten sei. Mit dieser Regelung werde dem Umstand nicht Rechnung
getragen, dass bis dahin keine Übernachtungen stattgefunden hätten, und das
Kind werde «gezwungen», ab sofort von Samstag auf Sonntag beim Vater zu
übernachten. Gleichzeitig werde aber den Beteiligten auch die Option offen
gelassen, selbst zu beurteilen, wann die Tochter für Übernachtungen bereit sei.
Wie die Kindsmutter richtig feststelle, seien die Modalitäten für die Übergaben
darauf ausgelegt, dass mindestens eine Übernachtung stattfinde. Da dies nach
wie vor nicht den gelebten Tatsachen entspreche und nicht umgesetzt werden
könne, sei dahingehend über eine Änderung des Scheidungsurteils zu entscheiden.
Infolgedessen entschied die KESB, der Kindsvater habe die Tochter bei der
Kindsmutter zu holen und wieder zurückzubringen. Dies gelte solange, bis das
Kind in der Lage und bereit sei, beim Beschwerdeführer zu übernachten. Dagegen
wendet sich dieser mit der hier anhängigen Beschwerde.
2.3
Anscheinend wurde im Zeitpunkt des
Scheidungsurteils nicht berücksichtigt, dass die Tochter noch nicht beim Vater
übernachten wollte. Ein erster Versuch am Wochenende vom 15./16. Juni 2019 war
gescheitert, worauf der Beschwerdeführer beschloss, vorerst mit Übernachtungen
zuzuwarten. Dieser Entschluss ist ihm sicher zugute zu halten. Es war denn auch
nicht absehbar, wie lange dieser Zustand andauern würde. Bis heute ist ein
zweitägiger Aufenthalt aufgrund der Weigerung der Tochter nicht möglich, so
dass sich die Besuche auf einen Tag alle zwei Wochen beschränken.
Gemäss der Stellungnahme der Beiständin
vom 31. Oktober 2019 ist die Kindsmutter seit 1. September 2019
Sozialhilfebezügerin und habe keinen Anspruch auf das regelmässige Verwenden
eines Fahrzeugs. In Ausnahmefällen dürfe sie dies. Selbst wenn man beim
Besuchsrecht von einer Ausnahme des Verbots ausgehe, könne von den Eltern der
Kindsmutter (diese stellen ihr in Ausnahmefällen ihr Fahrzeug zur Verfügung)
nicht erwartet werden, ihr das Auto regelmässig zur Ausübung des Besuchsrechts
zu überlassen.
2.4
Zwar verfügt die Kindsmutter
offenbar über kein eigenes Fahrzeug, sie ist auf dasjenige ihrer Eltern
angewiesen. Es fragt sich, ob es tatsächlich unverhältnismässig ist, wenn die
Grosseltern jeden zweiten Samstagmorgen auf das Fahrzeug verzichten müssen,
damit ihre Enkelin den Vater besuchen kann. Angesichts der konfliktbeladenen
Situation zwischen den Kindseltern scheint kein Entgegenkommen vorhanden zu
sein. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln (öV) haben Mutter und Kind am
Samstagmorgen eine Reisezeit von rund 2 Stunden auf sich zu nehmen (Abfahrt
Büsserach Niederfeld 8.43 Uhr Richtung Zwingen, Ankunft in Derendingen Mühle um
10.47
Uhr). Von dort aus hat die Kindsmutter um 11.08 Uhr einen Bus Richtung
Oberdorf und wäre um 12.43 Uhr wieder in Büsserach (Reisezeit 1 Stunde 35
Minuten). Insgesamt wäre sie also 3 Stunden 39 Minuten unterwegs. Demgegenüber
dauert eine Autofahrt, wie sie dem Beschwerdeführer möglich wäre, von Tür zu
Tür etwa 50 Minuten, bei Hin- und Rückfahrt somit 1 Stunde 40 Minuten. Indes
hätte der Beschwerdeführer den Weg am gleichen Tag insgesamt viermal zu machen,
was dann mindestens 3 Stunden 20 Minuten betragen würde, etwaige Staus und
Baustellen nicht berücksichtigt. Warum dies dem Kindsvater zuzumuten ist, der
Mutter aber eine etwa gleich lange Hin- und Rückfahrt nicht, ist nicht
ersichtlich. Dass die Besuche derzeit auf einen Tag beschränkt sind, hat auf
die etwa gleich lange effektive Reisedauer keinen Einfluss, ob diese nun per öV
oder im Privatfahrzeug erfolgt. Der Kindsmutter steht zwar der Samstagmorgen
nicht für andere private Aktivitäten zur Verfügung. Darum kann es aber nicht
gehen, im Mittelpunkt steht das Kindswohl. Und diesem ist eine knapp
zweistündige Reise mit öffentlichen Verkehrsmitteln sicher nicht abträglich, im
Gegenteil: Für eine Vierjährige kann es sehr interessant sein, mit Postauto und
Zug unterwegs zu sein. Und die Heimfahrt im Auto mit dem Vater ist gemeinsam
verbrachte Zeit, was im Interesse der Tochter ist. Falls die Reise per ÖV
partout nicht in Frage kommt und das Auto der Grosseltern nicht zur Verfügung
steht, besteht beispielsweise die Möglichkeit, am Bahnhof Laufen ein Mobility
Auto zu mieten. Über die Kostentragung ist hier nicht zu entscheiden. Immerhin
führte die Beiständin in ihrem Schreiben vom 31. Oktober 2019 aus, dem Vater
würde von der Sozialhilfe ein Kilometergeld von CHF 0.60 vergütet. Dann dürfte
auch für die Kindsmutter eine entsprechende Regelung möglich sein. Jedenfalls
sind keine gewichtigen Gründe ersichtlich, die für eine Änderung der im
Scheidungsurteil getroffenen Regelung sprechen. Der Umstand, dass momentan
keine Übernachtungen möglich sind, hat keinen Einfluss auf die Bring- und
Holmodalitäten. Wenn die Kindsmutter positiv auf das Kind einwirkt und ihm die
Scheu vor einer Übernachtung beim Beschwerdeführer nimmt, kommt die
Übernachtungsregelung schneller zum Tragen. Ein solches Verhalten obliegt ihr
denn auch gemäss Art. 274 Abs. 1 ZGB.
2.5
Selbstverständlich steht es den Eltern
frei, einvernehmlich ohne behördliches oder gerichtliches Zutun eine andere
Lösung zu finden. Jegliches Vermeiden von Konflikten ist im Interesse des
Kindswohls. Und dieses steht im Vordergrund, keine Bequemlichkeitsüberlegungen.
Sollte sich die Kindsmutter nicht an die Regelung im Scheidungsurteil halten,
müsste ihr eine Bestrafung nach Art. 292 StGB angedroht werden.
3.
Die Beschwerde erweist sich somit als
begründet, sie ist gutzuheissen und der Entscheid der KESB vom 12. November
2019.
aufzuheben. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 500.00 sind
damit vollumfänglich der Kindsmutter aufzuerlegen. Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege trägt diese der Kanton Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die Kindsmutter
zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 39ter des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11, i.V.m. § 76 VRG, Art. 123 ZPO
und § 12 EG ZGB). Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF
800.00
hat der Kanton Solothurn zu tragen, zumal sich die Kindsmutter am
Verfahren vor Verwaltungsgericht nicht beteiligt hat.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird
gutgeheissen und der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 12. November 2019 aufgehoben.
2. B.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein von CHF
500.00 zu tragen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Kanton
Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während
zehn Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 39ter
i.V.m. § 76 VRG, Art. 123 ZPO und § 12 EG ZGB).
3. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 800.00 trägt der Kanton Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann