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Entscheid

VWBES.2019.432

Prüfung der Entlassung und der Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme

7. April 2020Deutsch21 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 7. April 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Krumm,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Amt für

Justizvollzug,

Beschwerdegegner

betreffend Prüfung

der Entlassung und der Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Urteil vom 24. November 1982 war A.___

(geb. 26. März 1962) vom Geschworenengericht des Kantons Bern wegen vollendeten

Mordes, versuchten Mordes, wiederholter versuchter schwerer Körperverletzung,

wiederholter versuchter Notzucht sowie Hausfriedensbruchs zu 15 Jahren

Zuchthaus verurteilt worden. 1983 war er zweimal und 1986 einmal wegen

Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden. 1994 war

eine Verurteilung wegen Diebstahls und Versuchs dazu erfolgt.

2. Am 27. Juli 2005 verurteilte das

Obergericht des Kantons Solothurn A.___ wegen Schändung und Hausfriedensbruch,

begangen am 21. Mai 2002, zu einer Gefängnisstrafe von 20 Monaten

(abzüglich 288 Tage Untersuchungshaft). A.___ wurde in eine Heil- und

Pflegeanstalt eingewiesen und der Vollzug der Freiheitsstrafe für die Dauer der

Massnahme aufgeschoben. Seit 23. Dezember 2004 befand er sich im

vorzeitigen Massnahmenvollzug.

3. Das Obergericht des Kantons Solothurn

verlängerte am 28. Oktober 2010 die angeordnete stationäre Massnahme um

fünf Jahre (bis am 22. Dezember 2014).

4. Eine weitere Verlängerung der

stationären Massnahme um fünf Jahre erfolgte mit Urteil vom 19. Mai 2015

des Amtsgerichts Thal-Gäu.

5. Am 27. November 2019 erliess das

Departement des Innern folgende Verfügung:

1. Die mit Urteil des Obergerichts des

Kantons Solothurn vom 27. Juli 2005 für A.___ angeordnete und mit

Nachentscheiden vom 28. Oktober 2010 und 19. Mai 2015 verlängerte

stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB wird zufolge Aussichtslosigkeit

aufgehoben.

2. Die Akten gehen zum Entscheid über die

Rechtsfolgen an das Amtsgericht Thal-Gäu.

3. Im Namen der Vollzugsbehörde wird dem

Amtsgericht Thal-Gäu die Anordnung der Verwahrung beantragt.

4. Eventualiter sei im Umkehrschluss zu

Art. 64 Abs. 1 Bst. b StGB erneut eine stationäre Massnahme anzuordnen.

5. Subeventualiter wird dem Amtsgericht

Thal-Gäu im Namen der Vollzugsbehörde die Verlängerung der stationären

Massnahme nach Art. 59 StGB um fünf Jahre beantragt, dies für den Fall, dass

Ziff. 1 dieser Verfügung nicht in Rechtskraft erwachsen sollte.

6. Im Namen der Vollzugsbehörde wird dem

Amtsgericht Thal-Gäu im Weiteren beantragt, es sei für den Zeitraum nach

rechtskräftiger Aufhebung der stationären Massnahme bzw. ab Erreichen der

Höchstdauer der laufenden stationären Massnahme bis zum rechtskräftigen

Abschluss des Nachverfahrens beim Haftgericht um Anordnung von Sicherheitshaft

zu ersuchen.

6. Gegen diese Verfügung wandte sich A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer), v.d. Rechtsanwalt Dr. iur. Jürg Krumm, mit

Beschwerde vom 9. Dezember 2019 an das Verwaltungsgericht und stellte

folgende Rechtsbegehren in der Sache:

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin 2

vom 27. November 2019 sei aufzuheben.

2. Die stationäre therapeutische Massnahme

nach Art. 59 StGB sei fortzuführen.

3. Alles unter ausgangsgemässer Kosten- und

Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Staates.

Weiter stellte der Beschwerdeführer

folgende prozessuale Anträge:

1. Dem Beschwerdeführer sei die

unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihm in Form des

Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zur Seite zu stellen.

2. Vorliegender Beschwerde sei

aufschiebende Wirkung zu erteilen.

3. Es sei eine mündliche Verhandlung

anzuberaumen und sowohl der Beschwerdeführer als auch der Gutachter PD Dr. X.__

seien vor Schranken anzuhören respektive zu befragen.

4. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass ein

Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdegegnerin 2 hängig ist, in welchem es um

die Gewährung von unbegleiteten therapeutischen Ausgängen geht. Die

Beschwerdegegnerin 1 sei diesbezüglich anzuweisen, innert kurzer Frist eine

beschwerdefähige Verfügung zu erlassen.

7. Mit verfahrensleitender Verfügung vom

9. Januar 2020 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege

samt unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt und der Beschwerde die

aufschiebende Wirkung erteilt.

8. Mit Vernehmlassung vom

17. Januar 2020 schloss das Departement des Innern (nachfolgend DdI) auf

Abweisung der Beschwerde.

9. Der Beschwerdeführer replizierte am

10. Februar 2020.

10. Mit Eingabe vom 27. Februar

2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Vereinigung mit dem Verfahren

VWBES.2020.47 betreffend therapeutische Ausgänge. Mit verfahrensleitender

Verfügung vom 28. Februar 2020 wurde entschieden, dass die beiden

Verfahren vorläufig nicht vereinigt werden.

11. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 2 Gesetz über

den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11] sowie § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO,

BGS 125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Die bis zum

22.

Dezember 2019 angeordnete stationäre Massnahme ist inzwischen abgelaufen.

Die Frage, ob eine stationäre therapeutische Behandlung aussichtslos ist, keinen

Erfolg mehr verspricht und daher einzustellen ist, fällt mit dem Erreichen der

fünfjährigen Höchstfrist der Massnahme indes nicht als gegenstandslos dahin (vgl.

BGE 141 IV 49, E. 3.2).

1.2

Ziffer 2 bis 6 des angefochtenen

Entscheids haben nicht Verfügungscharakter, weil es sich nicht um konkrete

Anordnungen der Vorinstanz handelt (vgl. § 20 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG,

BGS 124.11]). Anfechtbar ist einzig Ziffer 1 der Verfügung des Departementes. Entsprechend

ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit der Aufhebungsentscheid der

Massnahme angefochten ist.

1.3

Für die vom Beschwerdeführer

beantragte Fortführung der stationären Massnahme (Beschwerdeanträge Ziffer 2) ist

das Verwaltungsgericht nicht zuständig. Würde im vorliegenden Verfahren darauf

erkannt, dass die stationäre therapeutische Behandlung (doch) nicht

aussichtslos und die Massnahme demzufolge nicht aufzuheben ist, kann einzig das

zuständige Sachgericht die weitere Verlängerung der Massnahme anordnen (Art. 59

Dispositiv

Abs. 4 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]). Auf den Antrag ist demnach

nicht einzutreten.

2.1 Der Beschwerdeführer verlangt die

Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eine Anhörung bzw. Befragung des

Beschwerdeführers und des Gutachters PD Dr. med. X.___.

2.2 Ob im Rahmen der kantonalen

Verwaltungsgerichtsbeschwerde eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist,

beurteilt sich nach dem kantonalen Verfahrensrecht und nicht nach der StPO

(Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2016 vom 23. Mai 2017, E. 3.2). Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden statt. In

allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der

Akten; sie können jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine Verhandlung

anordnen. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer am 5. Juli 2019 in

Anwesenheit seines Rechtsvertreters von der Vollzugsbehörde persönlich

angehört. Weshalb eine erneute mündliche Anhörung auch im Rechtsmittelverfahren

erforderlich sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht

ersichtlich. Der Behandlungsverlauf ist in acht Bundesordnern umfassend

dokumentiert. Ein Anspruch nach Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) besteht ebenfalls nicht,

geht es doch weder um eine strafrechtliche Anklage noch um zivilrechtliche

Ansprüche. Vorliegend besteht weder die Notwendigkeit noch ein Anspruch auf die

Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Auf die Anhörung und Befragung des

Beschwerdeführers und des Gutachters ist ebenfalls zu verzichten.

3. Der Beschwerdeführer ersucht um

eine Verfahrensvereinigung mit dem hängigen Beschwerdeverfahren betreffend

therapeutische Ausgänge (VWBES.2020.47), welcher mit Präsidialverfügung vom

28. Februar 2020 vorläufig nicht stattgegeben wurde. Zwar bestehen zwischen

den beiden Verfahren durchaus gewisse Berührungspunkte, da im

Vollzugslockerungsentscheid die Gefahr weiterer Straftaten berücksichtigt wird wie

im hier angefochtenen Entscheid. Nichtsdestotrotz handelt es sich um zwei

verschiedene Entscheide, welche unterschiedliche Rechtsfragen betreffen. Eine

Verfahrensvereinigung erscheint demnach nicht zweckmässig und aus

prozessökonomischen Gründen ebenfalls nicht sinnvoll. Der entsprechende Antrag

des Beschwerdeführers ist deshalb abzuweisen.

4.1 Massnahmen gemäss Art. 59 StGB sind

im Gegensatz zu Strafen zeitlich nicht absolut limitiert. Ihre Dauer hängt vom

Behandlungsbedürfnis des Betroffenen und der Erfolgsaussicht der Massnahme ab

(Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB), letztlich also von den Auswirkungen der Massnahme

auf die Gefahr weiterer Straftaten (vgl. BGE 136 IV 156 E. 2.3). Entsprechend

sind Massnahmen nach Art. 59 StGB während des Vollzugs regelmässig auf ihre

weitere Erforderlichkeit hin zu überprüfen (Art. 62d Abs. 1 StGB). Der mit

der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel

höchstens fünf Jahre. Bei weiterhin gegebenen Voraussetzungen kann das

zuständige Gericht die stationäre Behandlung, sofern eine bedingte Entlassung

nicht in Frage kommt, auf Antrag der Vollzugsbehörde um jeweils maximal fünf

Jahre verlängern (Art. 59 Abs. 4 StGB; zitiert aus: BGE 141 IV 49, E. 2.1).

4.2 Sind die Voraussetzungen für eine

stationäre Massnahme nicht mehr gegeben, ist sie aufzuheben (Art. 56 Abs. 6

StGB). Das gilt bei Zweckerreichung (vgl. Art. 62 und Art. 62b StGB zur

bedingten und endgültigen Entlassung) ebenso wie bei Zwecklosigkeit. Die

Aufhebung erfolgt durch besonderen Rechtsakt (BGE 141 IV 49, E. 2.2 m.H.).

4.3 Aufzuheben ist die Anordnung einer

stationären therapeutischen Behandlung namentlich, wenn ihre Durch- oder

Fortführung als aussichtslos erscheint (Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB). Die

Behandlung muss sich definitiv als undurchführbar erweisen. Davon ist nur

auszugehen, wenn die Massnahme nach der Lage der Dinge keinen Erfolg mehr

verspricht (BGE 141 IV 49 E. 2.3 m.H.). Das Scheitern einer Massnahme soll

nicht leichthin angenommen werden. Eine vorübergehende Krise der betroffenen

Person allein genügt nicht. Unklar ist die Beantwortung der Frage, wann Aussichtslosigkeit

einer Massnahme anzunehmen ist. Klare Kriterien fehlen. Weder die

Rechtsprechung noch die Literatur haben solche formuliert (vgl. Marianne Heer

in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum

Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 62c N 18 f.).

4.4 Den Entscheid über die Aufhebung

einer Massnahme wegen Aussichtslosigkeit nach Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB

trifft die Vollzugsbehörde (Art. 62d Abs. 1 StGB). Das Sachurteil, mit welchem

die Massnahme angeordnet wurde, bleibt davon unberührt. Mit der Aufhebung wird

einzig festgestellt, dass die angeordnete Massnahme ihren Zweck nicht erreicht,

sie aussichtslos ist und ihr Vollzug deshalb eingestellt wird (BGE 141 IV 49 E.

2.4).

5. Das DdI erwog im angefochtenen

Entscheid, eine therapeutische Beeinflussbarkeit, welche beim Beschwerdeführer

zu einer Verbesserung der Legalprognose führen könnte, werde durch die

involvierten Fachpersonen der Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies zum

heutigen Zeitpunkt verneint. Die konkordatliche Fachkommission zur Beurteilung

der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako) empfehle bereits zum zweiten

Mal die Aufhebung der stationären Massnahme zufolge Aussichtslosigkeit. Weiter

gelte es festzustellen, dass bereits frühere Gutachten ergangen seien, die ein

ähnliches Bild gezeichnet hätten. Das Amtsgericht Thal-Gäu habe mit Urteil vom

19. Mai 2015 die stationäre Massnahme im Sinne einer letzten Chance

verlängert, obwohl die Erfolgschancen gemäss dessen Ausführungen unter 50%

gelegen seien, die Gefahr weiterer Straftaten durch die Weiterführung der

Therapie zu verringern. Die Vollzugsbehörde habe einen letzten Versuch

unternommen, mit dem Beschwerdeführer im Rahmen der laufenden stationären

Massnahme auf eine verlässliche Einbindung in ein schützendes und

kontrollierendes Setting hinzuarbeiten, doch dieser Versuch sei gescheitert.

Die Vollzugsbehörde sehe beim Beschwerdeführer zwar weiterhin Behandlungsbedarf

im Rahmen einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB, allerdings bestehe aus

Sicht der Vollzugsbehörde zum heutigen Zeitpunkt keine Aussicht, dass sich beim

Beschwerdeführer durch therapeutische Intervention die Legalprognose bei

erneuter Verlängerung der stationären Massnahme auch nur ansatzweise und mit

hinreichender Wahrscheinlichkeit würde verbessern lassen. Obwohl Fortschritte

in Bezug auf die Abstinenz und eine Abnahme der dissozialen

Persönlichkeitsmerkmale verzeichnet werden könnten, sei es trotz der

Platzierung in unterschiedlichen Behandlungssettings nicht gelungen, das in der

Person des Beschwerdeführers liegende Rückfallrisiko für die erneute Begehung

von Sexual- und sexuell motivierter Gewaltstraftaten zu senken. Zusammenfassend

seien langjährige therapeutische Bemühungen erfolgt, die keine nennenswerten

deliktpräventiven Wirkungen gezeigt hätten.

Unter Berücksichtigung des bisherigen

Behandlungsverlaufs, der Einschätzung der KoFako und den aktuellen

Rückmeldungen der involvierten Fachpersonen sei beim Beschwerdeführer von

Untherapierbarkeit auszugehen. Eine Fortführung der stationären Massnahme nach

Art. 59 StGB habe sich als aussichtslos erwiesen. Das Scheitern der Massnahme

werde keinesfalls leichtfertig angenommen, vielmehr sei die Massnahme trotz

schlechter Behandlungs- und Legalprognose im Jahr 2015 verlängert worden. Kurz

vor erneutem Erreichen der Höchstdauer der Massnahme müsse nun aber

festgestellt werden, dass die bisher durchgeführte therapeutische Behandlung

das Rückfallrisiko nicht substantiell zu verringern vermocht habe und auch

keine Aussicht bestehe, dass dies in Zukunft noch geschehen könnte. Zwar sei

der Eingriff in die Freiheitsrechte durch den mehrjährigen Freiheitsentzug

schwer. Hingegen habe das Kriterium der Dauer des Freiheitsentzugs mit Blick

auf die zu erwartenden Delikte und den Grad der Gefährlichkeit eine beschränkte

Tragweite. Ein Abwägen der Gefährlichkeit und das Anliegen der Öffentlichkeit

am Schutz der bedrohten Rechtsgüter führe zum Schluss, dass die Verwahrung aus

Verhältnismässigkeitsgründen anzuordnen sei.

Beim Beschwerdeführer müsse

Rückfallprävention langfristig ausschliesslich von aussen geleistet werden,

dies bei Unterbringung in einem sehr eng gehaltenen schützenden und

kontrollierenden Setting. Sämtliche Versuche, auch in unterschiedlichen

Settings, deliktpräventiv auf den Beschwerdeführer einzuwirken, hätten sich als

erfolglos erwiesen. Auch im hochspezialisierten Setting der forensisch-psychiatrischen

Abteilung (FPA) der JVA Pöschwies habe sich in den letzten fünf Jahren kein

Behandlungserfolg eingestellt, welcher hoffen lasse, dass eine Fortsetzung der

Behandlung beim Beschwerdeführer noch Aussicht auf Erfolg haben werde. Dies

werde auch durch das aktuelle Gutachten bestätigt, welches ausführe, dass ein

Zeitraum von weiteren drei bis sechs Jahren benötigt werde, um allenfalls

kleine Fortschritte zu erzielen. Gestützt auf diese gutachterliche Einschätzung

könne demnach nicht davon ausgegangen werden, dass innerhalb des Zeitraums

einer erneuten verlängerten stationären Massnahme ein deliktpräventiver Behandlungserfolg

bzw. eine realistische Entlassungsperspektive erarbeitet werden könnte. Eine

andere Einrichtung für eine Fortsetzung des Vollzugs der stationären Massnahme

stehe nicht mehr zur Verfügung.

6. Der Beschwerdeführer wendet dagegen

ein, es liege in casu keine Untherapierbarkeit vor. Er sei therapiefähig,

therapiewillig und therapiebedürftig. Das werde ihm durch das Gutachten von PD

Dr. med. X.___ vom 12. November 2018 unzweideutig attestiert. Dieses

aktuelle Gutachten postuliere die Fortführung der Massnahme. Es erschliesse

sich dem Beschwerdeführer deshalb nicht, weshalb die Massnahme als aussichtslos

eingestuft worden sei und aufgehoben werden soll. Dem Gutachter hätten

sämtliche Unterlagen vorgelegen, er habe eine umfassende Exploration des

Beschwerdeführers vorgenommen und ein höchst umfassendes Gutachten von weit

über 200 Seiten erstellt. Das Gutachten werde sowohl von der Vollzugsbehörde, dem

DdI und von der FPA der JVA Pöschwies relativiert. Der Gutachter komme auch zum

Schluss, dass konkret therapeutisch begleitete Lockerungen vorzunehmen seien. Es

würden Fakten produziert, welche die eigene Position stärken. Dafür werde die

Objektivität geopfert und es werde gegen Treu und Glauben sowie weitere,

fundamentale Grundsätze jeden staatlichen Handelns zuwidergehandelt: So sei

beispielsweise die Therapie teilweise abgebrochen worden, obschon noch nicht

einmal die Aufhebungsverfügung geschrieben worden sei, geschweige denn, dass

diese rechtskräftig geworden wäre. Eine stationäre Massnahme habe stets

freiheitsorientiert zu erfolgen. Noch im Februar 2019 sei von Seiten der

einweisenden Behörde die Weiterführung der stationären therapeutischen

Massnahme kommuniziert worden. Es sei dabei auf das Gutachten abgestützt und

die JVA Pöschwies als geeignete Einrichtung qualifiziert worden. Selbst in der

Beurteilung der KoFako vom 8. April 2019 werde ausgeführt, dass die im

aktuellen Gutachten gemachten Ausführungen nachvollzogen werden könnten. Es

könne nicht sein, dass ohne weiteres von Untherapierbarkeit ausgegangen werde

und deshalb die Massnahme aufgehoben werde, obschon ein fundiertes und höchst

umfassendes Gutachten von einer ausgewiesenen und spezialisierten Fachperson

genau zum gegenteiligen Schluss, nämlich zur Therapierbarkeit komme und die Gewährung

von Lockerungsschritten empfehle. Es könne nicht bloss gestützt auf die

KoFako-Empfehlung und entgegen sämtlicher direkt involvierten und mit dem

Beschwerdeführer unmittelbar arbeitenden Therapiepersonen sowie der

Gutachtensperson die Aufhebung der Massnahme legitimiert werden.

7. Mit Gutachten vom 12. November

2018 diagnostizierte PD Dr. med. X.___ beim Beschwerdeführer eine kombinierte

Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend dissozialen und narzisstischen Zügen,

eine Abhängigkeit von Opioiden, Cannabinoiden, Alkohol und Sedativa/Hypnotika,

jeweils gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung. Zu den

kriminalprognostisch relevanten Erfolgsaussichten wird im Gutachten ausgeführt,

trotz des beschriebenen schwierigen und langwierigen, von Fort- und

Rückschritten geprägten Haft- und Massnahmenverlaufs der letzten 14 Jahre

liessen sich wie oben erörtert einige Verbesserungen der kriminalprognostisch

relevanten v.a. dissozialen Persönlichkeitszüge und eine stärkere kognitive und

emotionale Auseinandersetzung mit den narzisstischen Persönlichkeitszügen und

eine stärkere kognitive und emotionale Auseinandersetzung mit den

narzisstischen Persönlichkeitszügen (auch während längerer Phasen von Abstinenz

wie in den Anstalten Thorberg Ende 2009 – Ende 2014) nachweisen. Zudem hätten

die wiederholten deliktorientierten Therapien dazu beigetragen, dass der

Beschwerdeführer wichtige Bedingungsfaktoren seiner früheren Sexualdelikte wie

auch des Anlassdelikts – und teilweise auch Parallelen zwischen diesen –

verstanden habe. Dies lasse sich u.a. daran erkennen, dass der Beschwerdeführer

fast alle seine Delikte detailliert beschreiben könne, während bei früheren

Begutachtungen noch grössere Lücken aufgefallen seien. Daher erscheine es

durchaus möglich, wenn auch nicht hoch wahrscheinlich, dass eine Fortführung

der Behandlung zu einer weiteren relevanten Verbesserung der Kriminalprognose

mit einer realistischen späteren Entlassungsperspektive führen könnte. Die

Behandelbarkeit des Beschwerdeführers sei zwar sicher eingeschränkt; darauf

wiesen neben dem oben detailliert erörterten klinischen Verlauf (nicht nur

bzgl. früherer Suchtbehandlungen) auch die testpsychologischen Befunde im

Gutachten von Dr. [...] (2004) hin, die dem Beschwerdeführer eine leichte bis

mittelschwere Beeinträchtigung der kognitiven Flexibilität, ungenügende

Berücksichtigung von Konsequenzen und Rückmeldungen sowie einen völlig

überzogenen Selbstanspruch mit dem Risiko daraus resultierender tiefgreifender

narzisstischer Kränkungen und Insuffizienzgefühle attestierten. Ebenso wiesen

testpsychologische Befunde von Dipl.-Psych. [...] (2013), wonach der

Beschwerdeführer im Multiphasic Sex Inventory (MSI) trotz langjähriger,

deliktspezifischer Therapie Ergebnisse wie die Vergleichsgruppe unbehandelter

Sexualstraftäter erzielt habe, auf die begrenzten Behandlungserfolge hin.

Insgesamt sei daher von einer im Vergleich zu anderen Sexualstraftätern

deutlich geringeren Behandlungs- bzw. Beeinflussbarkeit des Beschwerdeführers

auszugehen. Allerdings sei es problematisch, quantitative Aussagen dazu zu

machen, beispielsweise die Angabe in früheren Gutachten (2009, 2014) die

Chancen für eine erfolgreiche Behandlung lägen sicher «unter 50%». Letztlich

sei eine evidenzbasierte Aussage am ehesten zum Rückfallrisiko möglich, wobei

hier die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Sexual- und Gewaltdelikts aufgrund

der jetzt angewandten Instrumente als deutlich unter 50% binnen eines Zeitraums

von 5 Jahren zu quantifizieren sei. Es werde empfohlen, die zwar schwierige,

aber nicht erfolglose psycho- und milieutherapeutische Behandlung in der FPA

der JVA Pöschwies fortzusetzen, weiterhin in einer Kombination von Einzel- und

Gruppentherapie und soweit möglich mit personeller Kontinuität der Therapeuten.

Die Dauer der weiter notwendigen Behandlung könne derzeit nicht exakt bestimmt

werden. Aus klinischer forensisch-psychiatrischer und psychotherapeutischer

Erfahrung würden aber sicher noch mehrere, mindestens drei bis sechs Jahre

notwendig sein, insbesondere für die lange und kleinschrittige Erprobung

etwaiger Fortschritte im Rahmen von milieutherapeutischen Ausgängen und

Lockerungen (Gutachten, S. 226 ff.). Im aktuellen Gutachten wird sodann

ausgeführt, es bestehe beim Beschwerdeführer weiter ein mittelgradiges bis

hohes Risiko erneuter sexueller bzw. sexuell motivierter Gewaltdelikte, während

das Risiko für nicht sexuell motivierte Gewaltdelikte deutlich niedriger

einzuschätzen sei. Das Risiko eines erneuten Tötungsdelikts sei generell

niedrig, aber nicht auszuschliessen. Das Risiko für erneute

Betäubungsmitteldelikte sei – bes. bei einem nicht unwahrscheinlichen Rückfall

in eine Opiatabhängigkeit – als mittelgradig bis hoch einzustufen (Gutachten S.

238). Eine weitere Behandlung erscheine insgesamt nicht aussichtslos. Die

Behandlung erscheine nicht aussichtslos hinsichtlich einer weiteren, relevanten

Verbesserung der Kriminalprognose (S. 240 f.).

8.1 Die Frage der Aktualität eines

Gutachtens wird nicht rein formal an einem bestimmten Alter gemessen. Vielmehr

ist die materielle Frage relevant, ob Gewähr dafür besteht, dass eine

Beurteilung aufgrund der seitherigen Entwicklung immer noch zutrifft. Ein

früher zurückliegendes Gutachten muss also dann als unzureichend bezeichnet

werden, wenn inzwischen veränderte Verhältnisse eingetreten sind. Soweit ein

früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an

Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar (Marianne Heer,

a.a.O., Art. 56 N 68).

8.2 Psychiatrische und juristische

Fragestellungen lassen sich in der Praxis häufig nicht sauber trennen. Klar

ist, dass der forensischen Begutachtung die zentrale Aufgabe zukommt, die

psychische Verfassung des Betroffenen als wesentliche tatsächliche

Entscheidgrundlage abzuklären und prognostisch einzuschätzen (Urteil des

Bundesgerichts 6B_708/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 3.3, nicht publ. in

BGE 142 IV 1). Nach der vorbehaltlosen und absolut konstanten Praxis des

Bundesgerichts darf von der gutachterlichen Beurteilung aber nur in besonderen

Fällen abgewichen werden, wenn wirklich gewichtige zuverlässig begründete

Tatsachen oder Indizien deren Überzeugungskraft ernstlich erschüttern. Dies ist

eingehend zu begründen (vgl. Marianne Heer, a.a.O., Art. 56 N 74 mit

Hinweisen).

8.3 Die Vorinstanz weicht von den

Erkenntnissen des Gutachtens von PD Dr. med. X.___ ab, führt aber nicht aus,

weshalb die im aktuellen Gutachten enthaltenen Erörterungen nicht überzeugend sind.

Die Vorinstanz hätte nicht gestützt auf die Empfehlungen der KoFako vom

8. April 2019 vom 244 Seiten umfassenden Gutachten abweichen dürfen, ohne

dies vernünftig zu begründen. Es leuchtet auch nicht ein, weshalb die Vorinstanz

teilweise auf das Gutachten aus dem Jahr 2014 abstellt, obschon der

Beschwerdeführer inzwischen in eine andere Einrichtung verlegt wurde und mit dem

Gutachten vom 12. November 2018 demnach eine aktuellere und umfangreiche

Entscheidgrundlage vorhanden ist. Die Beurteilung der KoFako vom 8. April

2019 äussert sich sodann hauptsächlich zu Fragen der Ausgestaltung des

Vollzugs, konkret zur Durchführung von therapeutischen Ausgängen. Nur am Rande

wird zur Frage der Erfolgsaussicht der therapeutischen Massnahme Stellung

genommen und es wird nicht plausibel dargelegt, weshalb das Gutachten

mangelhaft sein soll. Jedenfalls vermag die gegenteilige Einschätzung der

KoFako das umfassende Gutachten von PD Dr. med. X.___ nicht zu entkräften.

Es bestehen keine Anhaltspunkte und es wird von der Vorinstanz auch nicht

ausgeführt, dass die jüngste gutachterliche Beurteilung aufgrund der

seitherigen Entwicklung nicht mehr zutreffen sollte.

8.4 Gemäss der Aktennotiz der

Vollzugsbehörde über die Vollzugskoordinationssitzung vom 26. Juni 2019 sei die

Situation bezüglich der Therapie unverändert, d.h. die Einzeltherapie

stagniere. Die im Rahmen der letzten Berichterstattung vom 4. Dezember

2018 gemachte Einschätzung sei unverändert. Bereits damals führte der Psychiatrisch-Psychologische

Dienst der FPA der JVA Pöschwies aus, die Behandlung sei derzeit noch nicht als

erfolgreich zu beurteilen. Es werde ein klares Überwiegen der

Behandlungshemmnisse über die Chancen gesehen. Dies jedoch nicht so eindeutig,

dass die Behandlung langfristig als gänzlich aussichtslos zu beurteilen wäre. Die

involvierten Fachpersonen der JVA Pöschwies schätzen die Erfolgsaussichten zwar

etwas skeptischer ein als der Gutachter und begründen dies mit den nur sehr

punktuellen persönlichen Kontakten in der Gutachtersituation. Allerdings

gelangen auch diese zum Schluss, dass die stationäre therapeutische Massnahme noch

nicht gänzlich aussichtslos sei, was die Vorinstanz ausblendet.

9. Mit dem 244 Seiten umfassenden

Gutachten von PD Dr. med. X.___ vom 12. November 2018 liegt ein aktuelles

psychiatrisches Gutachten vor, welches ausdrücklich im Hinblick auf die

Erfolgsaussichten der stationären Massnahme in Auftrag gegeben wurde (vgl.

Auftrag zur Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom

17. Oktober 2017). Dieses äussert sich zu den relevanten Fragen und kommt

zum Schluss, dass es zwar nicht hoch wahrscheinlich ist, aber durchaus möglich

erscheint, dass eine Fortführung der Behandlung zu einer weiteren relevanten

Verbesserung der Kriminalprognose mit einer realistischen späteren

Entlassungsperspektive führen könnte. Von dieser Einschätzung weicht die

Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ab, ohne dies nachvollziehbar zu

begründen. Dies ist gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht

haltbar (vgl. BGE 141 IV 369, E. 6.1). Aufgrund der gutachterlichen Beurteilung

kann die stationäre therapeutische Massnahme zum gegenwärtigen Zeitpunkt

jedenfalls (noch) nicht als aussichtslos bezeichnet werden.

10. Die Beschwerde erweist sich somit

als begründet; sie ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten wird: Ziffer 1

der Verfügung des DdI vom 27. November 2019 wird aufgehoben. Da der

Beschwerdeführer bezüglich der Antragsstellung der Vorinstanz an das

Sachgericht kein Rechtsschutzinteresse aufweist, erübrigen sich weitere

Ausführungen dazu. Das Amtsgericht Thal-Gäu wird über die Rechtsfolgen bzw. die

Anträge der Vorinstanz befinden.

11. Bei diesem Ausgang hat der Kanton

Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen. Der

Aufwand für die Vertretung des Beschwerdeführers ist nach § 77 VRG i.V.m. §§ 161 und 160 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) festzusetzen und vom Kanton

Solothurn zu bezahlen. Rechtsanwalt Jürg Krumm macht mit Eingabe vom

27. Februar 2020 eine Entschädigung von CHF 3'914.55 (15.90 h à CHF 180.00

+ CHF 775.10 Auslagen + CHF 277.45 MWST) geltend. Vorliegend sind nur die

Aufwendungen für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu entschädigen. Die Aufwandpositionen

vom 13. Dezember 2019 betreffen das beim Amtsgericht Thal-Gäu hängige

Verfahren und sind im vorliegenden Verfahren nicht entschädigungspflichtig. Die

in der Honorarrechnung aufgeführten 1295 Fotokopien für die Beschwerdeschrift sind

als übermässig zu bezeichnen. Zwar sind die Vollzugsakten im vorliegenden Fall

äusserst umfangreich. Mit Blick auf den geltenden Untersuchungsgrundsatz war es

indes nicht notwendig, eine derart grosse Auswahl an Aktenmaterial, namentlich

das 244 Seiten lange Gutachten von PD Dr. med. X.___, vollständig und in

dreifacher Ausführung einzureichen. Entsprechend ist die Entschädigung dafür ermessensweise

auf die Hälfte, d.h. auf CHF 324.00 zu kürzen. Nicht zu entschädigen sind sodann

die mehrfach geltend gemachten und einzeln ausgewiesenen Barauslagen im

Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Amtsgericht Thal-Gäu und dem

Haftgericht. Nach dem Gesagten ergibt sich eine Parteientschädigung von total

CHF 3’082.70 (13.7 h à CHF 180.00 + CHF 396.30 Auslagen + CHF 220.40

MWST), welche vom Kanton Solothurn zu bezahlen ist.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit

darauf eingetreten wird: Ziffer 1 der Verfügung des Departements des Innern vom

27. November 2019 wird aufgehoben.

2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

3. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine

Parteientschädigung von CHF 3'082.70 (inkl. Auslagen und MWST)

auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 6B_534/2020 vom 25. Juni 2020 aufgehoben.