VWBES.2019.432
Prüfung der Entlassung und der Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme
7. April 2020Deutsch21 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 7. April 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Krumm,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Amt für
Justizvollzug,
Beschwerdegegner
betreffend Prüfung
der Entlassung und der Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Urteil vom 24. November 1982 war A.___
(geb. 26. März 1962) vom Geschworenengericht des Kantons Bern wegen vollendeten
Mordes, versuchten Mordes, wiederholter versuchter schwerer Körperverletzung,
wiederholter versuchter Notzucht sowie Hausfriedensbruchs zu 15 Jahren
Zuchthaus verurteilt worden. 1983 war er zweimal und 1986 einmal wegen
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden. 1994 war
eine Verurteilung wegen Diebstahls und Versuchs dazu erfolgt.
2. Am 27. Juli 2005 verurteilte das
Obergericht des Kantons Solothurn A.___ wegen Schändung und Hausfriedensbruch,
begangen am 21. Mai 2002, zu einer Gefängnisstrafe von 20 Monaten
(abzüglich 288 Tage Untersuchungshaft). A.___ wurde in eine Heil- und
Pflegeanstalt eingewiesen und der Vollzug der Freiheitsstrafe für die Dauer der
Massnahme aufgeschoben. Seit 23. Dezember 2004 befand er sich im
vorzeitigen Massnahmenvollzug.
3. Das Obergericht des Kantons Solothurn
verlängerte am 28. Oktober 2010 die angeordnete stationäre Massnahme um
fünf Jahre (bis am 22. Dezember 2014).
4. Eine weitere Verlängerung der
stationären Massnahme um fünf Jahre erfolgte mit Urteil vom 19. Mai 2015
des Amtsgerichts Thal-Gäu.
5. Am 27. November 2019 erliess das
Departement des Innern folgende Verfügung:
1. Die mit Urteil des Obergerichts des
Kantons Solothurn vom 27. Juli 2005 für A.___ angeordnete und mit
Nachentscheiden vom 28. Oktober 2010 und 19. Mai 2015 verlängerte
stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB wird zufolge Aussichtslosigkeit
aufgehoben.
2. Die Akten gehen zum Entscheid über die
Rechtsfolgen an das Amtsgericht Thal-Gäu.
3. Im Namen der Vollzugsbehörde wird dem
Amtsgericht Thal-Gäu die Anordnung der Verwahrung beantragt.
4. Eventualiter sei im Umkehrschluss zu
Art. 64 Abs. 1 Bst. b StGB erneut eine stationäre Massnahme anzuordnen.
5. Subeventualiter wird dem Amtsgericht
Thal-Gäu im Namen der Vollzugsbehörde die Verlängerung der stationären
Massnahme nach Art. 59 StGB um fünf Jahre beantragt, dies für den Fall, dass
Ziff. 1 dieser Verfügung nicht in Rechtskraft erwachsen sollte.
6. Im Namen der Vollzugsbehörde wird dem
Amtsgericht Thal-Gäu im Weiteren beantragt, es sei für den Zeitraum nach
rechtskräftiger Aufhebung der stationären Massnahme bzw. ab Erreichen der
Höchstdauer der laufenden stationären Massnahme bis zum rechtskräftigen
Abschluss des Nachverfahrens beim Haftgericht um Anordnung von Sicherheitshaft
zu ersuchen.
6. Gegen diese Verfügung wandte sich A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer), v.d. Rechtsanwalt Dr. iur. Jürg Krumm, mit
Beschwerde vom 9. Dezember 2019 an das Verwaltungsgericht und stellte
folgende Rechtsbegehren in der Sache:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin 2
vom 27. November 2019 sei aufzuheben.
2. Die stationäre therapeutische Massnahme
nach Art. 59 StGB sei fortzuführen.
3. Alles unter ausgangsgemässer Kosten- und
Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Staates.
Weiter stellte der Beschwerdeführer
folgende prozessuale Anträge:
1. Dem Beschwerdeführer sei die
unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihm in Form des
Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zur Seite zu stellen.
2. Vorliegender Beschwerde sei
aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3. Es sei eine mündliche Verhandlung
anzuberaumen und sowohl der Beschwerdeführer als auch der Gutachter PD Dr. X.__
seien vor Schranken anzuhören respektive zu befragen.
4. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass ein
Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdegegnerin 2 hängig ist, in welchem es um
die Gewährung von unbegleiteten therapeutischen Ausgängen geht. Die
Beschwerdegegnerin 1 sei diesbezüglich anzuweisen, innert kurzer Frist eine
beschwerdefähige Verfügung zu erlassen.
7. Mit verfahrensleitender Verfügung vom
9. Januar 2020 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege
samt unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt und der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung erteilt.
8. Mit Vernehmlassung vom
17. Januar 2020 schloss das Departement des Innern (nachfolgend DdI) auf
Abweisung der Beschwerde.
9. Der Beschwerdeführer replizierte am
10. Februar 2020.
10. Mit Eingabe vom 27. Februar
2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Vereinigung mit dem Verfahren
VWBES.2020.47 betreffend therapeutische Ausgänge. Mit verfahrensleitender
Verfügung vom 28. Februar 2020 wurde entschieden, dass die beiden
Verfahren vorläufig nicht vereinigt werden.
11. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 2 Gesetz über
den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11] sowie § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO,
BGS 125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Die bis zum
22.
Dezember 2019 angeordnete stationäre Massnahme ist inzwischen abgelaufen.
Die Frage, ob eine stationäre therapeutische Behandlung aussichtslos ist, keinen
Erfolg mehr verspricht und daher einzustellen ist, fällt mit dem Erreichen der
fünfjährigen Höchstfrist der Massnahme indes nicht als gegenstandslos dahin (vgl.
BGE 141 IV 49, E. 3.2).
1.2
Ziffer 2 bis 6 des angefochtenen
Entscheids haben nicht Verfügungscharakter, weil es sich nicht um konkrete
Anordnungen der Vorinstanz handelt (vgl. § 20 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG,
BGS 124.11]). Anfechtbar ist einzig Ziffer 1 der Verfügung des Departementes. Entsprechend
ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit der Aufhebungsentscheid der
Massnahme angefochten ist.
1.3
Für die vom Beschwerdeführer
beantragte Fortführung der stationären Massnahme (Beschwerdeanträge Ziffer 2) ist
das Verwaltungsgericht nicht zuständig. Würde im vorliegenden Verfahren darauf
erkannt, dass die stationäre therapeutische Behandlung (doch) nicht
aussichtslos und die Massnahme demzufolge nicht aufzuheben ist, kann einzig das
zuständige Sachgericht die weitere Verlängerung der Massnahme anordnen (Art. 59
Dispositiv
Abs. 4 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]). Auf den Antrag ist demnach
nicht einzutreten.
2.1 Der Beschwerdeführer verlangt die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eine Anhörung bzw. Befragung des
Beschwerdeführers und des Gutachters PD Dr. med. X.___.
2.2 Ob im Rahmen der kantonalen
Verwaltungsgerichtsbeschwerde eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist,
beurteilt sich nach dem kantonalen Verfahrensrecht und nicht nach der StPO
(Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2016 vom 23. Mai 2017, E. 3.2). Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden statt. In
allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der
Akten; sie können jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine Verhandlung
anordnen. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer am 5. Juli 2019 in
Anwesenheit seines Rechtsvertreters von der Vollzugsbehörde persönlich
angehört. Weshalb eine erneute mündliche Anhörung auch im Rechtsmittelverfahren
erforderlich sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht
ersichtlich. Der Behandlungsverlauf ist in acht Bundesordnern umfassend
dokumentiert. Ein Anspruch nach Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) besteht ebenfalls nicht,
geht es doch weder um eine strafrechtliche Anklage noch um zivilrechtliche
Ansprüche. Vorliegend besteht weder die Notwendigkeit noch ein Anspruch auf die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Auf die Anhörung und Befragung des
Beschwerdeführers und des Gutachters ist ebenfalls zu verzichten.
3. Der Beschwerdeführer ersucht um
eine Verfahrensvereinigung mit dem hängigen Beschwerdeverfahren betreffend
therapeutische Ausgänge (VWBES.2020.47), welcher mit Präsidialverfügung vom
28. Februar 2020 vorläufig nicht stattgegeben wurde. Zwar bestehen zwischen
den beiden Verfahren durchaus gewisse Berührungspunkte, da im
Vollzugslockerungsentscheid die Gefahr weiterer Straftaten berücksichtigt wird wie
im hier angefochtenen Entscheid. Nichtsdestotrotz handelt es sich um zwei
verschiedene Entscheide, welche unterschiedliche Rechtsfragen betreffen. Eine
Verfahrensvereinigung erscheint demnach nicht zweckmässig und aus
prozessökonomischen Gründen ebenfalls nicht sinnvoll. Der entsprechende Antrag
des Beschwerdeführers ist deshalb abzuweisen.
4.1 Massnahmen gemäss Art. 59 StGB sind
im Gegensatz zu Strafen zeitlich nicht absolut limitiert. Ihre Dauer hängt vom
Behandlungsbedürfnis des Betroffenen und der Erfolgsaussicht der Massnahme ab
(Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB), letztlich also von den Auswirkungen der Massnahme
auf die Gefahr weiterer Straftaten (vgl. BGE 136 IV 156 E. 2.3). Entsprechend
sind Massnahmen nach Art. 59 StGB während des Vollzugs regelmässig auf ihre
weitere Erforderlichkeit hin zu überprüfen (Art. 62d Abs. 1 StGB). Der mit
der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel
höchstens fünf Jahre. Bei weiterhin gegebenen Voraussetzungen kann das
zuständige Gericht die stationäre Behandlung, sofern eine bedingte Entlassung
nicht in Frage kommt, auf Antrag der Vollzugsbehörde um jeweils maximal fünf
Jahre verlängern (Art. 59 Abs. 4 StGB; zitiert aus: BGE 141 IV 49, E. 2.1).
4.2 Sind die Voraussetzungen für eine
stationäre Massnahme nicht mehr gegeben, ist sie aufzuheben (Art. 56 Abs. 6
StGB). Das gilt bei Zweckerreichung (vgl. Art. 62 und Art. 62b StGB zur
bedingten und endgültigen Entlassung) ebenso wie bei Zwecklosigkeit. Die
Aufhebung erfolgt durch besonderen Rechtsakt (BGE 141 IV 49, E. 2.2 m.H.).
4.3 Aufzuheben ist die Anordnung einer
stationären therapeutischen Behandlung namentlich, wenn ihre Durch- oder
Fortführung als aussichtslos erscheint (Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB). Die
Behandlung muss sich definitiv als undurchführbar erweisen. Davon ist nur
auszugehen, wenn die Massnahme nach der Lage der Dinge keinen Erfolg mehr
verspricht (BGE 141 IV 49 E. 2.3 m.H.). Das Scheitern einer Massnahme soll
nicht leichthin angenommen werden. Eine vorübergehende Krise der betroffenen
Person allein genügt nicht. Unklar ist die Beantwortung der Frage, wann Aussichtslosigkeit
einer Massnahme anzunehmen ist. Klare Kriterien fehlen. Weder die
Rechtsprechung noch die Literatur haben solche formuliert (vgl. Marianne Heer
in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum
Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 62c N 18 f.).
4.4 Den Entscheid über die Aufhebung
einer Massnahme wegen Aussichtslosigkeit nach Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB
trifft die Vollzugsbehörde (Art. 62d Abs. 1 StGB). Das Sachurteil, mit welchem
die Massnahme angeordnet wurde, bleibt davon unberührt. Mit der Aufhebung wird
einzig festgestellt, dass die angeordnete Massnahme ihren Zweck nicht erreicht,
sie aussichtslos ist und ihr Vollzug deshalb eingestellt wird (BGE 141 IV 49 E.
2.4).
5. Das DdI erwog im angefochtenen
Entscheid, eine therapeutische Beeinflussbarkeit, welche beim Beschwerdeführer
zu einer Verbesserung der Legalprognose führen könnte, werde durch die
involvierten Fachpersonen der Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies zum
heutigen Zeitpunkt verneint. Die konkordatliche Fachkommission zur Beurteilung
der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako) empfehle bereits zum zweiten
Mal die Aufhebung der stationären Massnahme zufolge Aussichtslosigkeit. Weiter
gelte es festzustellen, dass bereits frühere Gutachten ergangen seien, die ein
ähnliches Bild gezeichnet hätten. Das Amtsgericht Thal-Gäu habe mit Urteil vom
19. Mai 2015 die stationäre Massnahme im Sinne einer letzten Chance
verlängert, obwohl die Erfolgschancen gemäss dessen Ausführungen unter 50%
gelegen seien, die Gefahr weiterer Straftaten durch die Weiterführung der
Therapie zu verringern. Die Vollzugsbehörde habe einen letzten Versuch
unternommen, mit dem Beschwerdeführer im Rahmen der laufenden stationären
Massnahme auf eine verlässliche Einbindung in ein schützendes und
kontrollierendes Setting hinzuarbeiten, doch dieser Versuch sei gescheitert.
Die Vollzugsbehörde sehe beim Beschwerdeführer zwar weiterhin Behandlungsbedarf
im Rahmen einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB, allerdings bestehe aus
Sicht der Vollzugsbehörde zum heutigen Zeitpunkt keine Aussicht, dass sich beim
Beschwerdeführer durch therapeutische Intervention die Legalprognose bei
erneuter Verlängerung der stationären Massnahme auch nur ansatzweise und mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit würde verbessern lassen. Obwohl Fortschritte
in Bezug auf die Abstinenz und eine Abnahme der dissozialen
Persönlichkeitsmerkmale verzeichnet werden könnten, sei es trotz der
Platzierung in unterschiedlichen Behandlungssettings nicht gelungen, das in der
Person des Beschwerdeführers liegende Rückfallrisiko für die erneute Begehung
von Sexual- und sexuell motivierter Gewaltstraftaten zu senken. Zusammenfassend
seien langjährige therapeutische Bemühungen erfolgt, die keine nennenswerten
deliktpräventiven Wirkungen gezeigt hätten.
Unter Berücksichtigung des bisherigen
Behandlungsverlaufs, der Einschätzung der KoFako und den aktuellen
Rückmeldungen der involvierten Fachpersonen sei beim Beschwerdeführer von
Untherapierbarkeit auszugehen. Eine Fortführung der stationären Massnahme nach
Art. 59 StGB habe sich als aussichtslos erwiesen. Das Scheitern der Massnahme
werde keinesfalls leichtfertig angenommen, vielmehr sei die Massnahme trotz
schlechter Behandlungs- und Legalprognose im Jahr 2015 verlängert worden. Kurz
vor erneutem Erreichen der Höchstdauer der Massnahme müsse nun aber
festgestellt werden, dass die bisher durchgeführte therapeutische Behandlung
das Rückfallrisiko nicht substantiell zu verringern vermocht habe und auch
keine Aussicht bestehe, dass dies in Zukunft noch geschehen könnte. Zwar sei
der Eingriff in die Freiheitsrechte durch den mehrjährigen Freiheitsentzug
schwer. Hingegen habe das Kriterium der Dauer des Freiheitsentzugs mit Blick
auf die zu erwartenden Delikte und den Grad der Gefährlichkeit eine beschränkte
Tragweite. Ein Abwägen der Gefährlichkeit und das Anliegen der Öffentlichkeit
am Schutz der bedrohten Rechtsgüter führe zum Schluss, dass die Verwahrung aus
Verhältnismässigkeitsgründen anzuordnen sei.
Beim Beschwerdeführer müsse
Rückfallprävention langfristig ausschliesslich von aussen geleistet werden,
dies bei Unterbringung in einem sehr eng gehaltenen schützenden und
kontrollierenden Setting. Sämtliche Versuche, auch in unterschiedlichen
Settings, deliktpräventiv auf den Beschwerdeführer einzuwirken, hätten sich als
erfolglos erwiesen. Auch im hochspezialisierten Setting der forensisch-psychiatrischen
Abteilung (FPA) der JVA Pöschwies habe sich in den letzten fünf Jahren kein
Behandlungserfolg eingestellt, welcher hoffen lasse, dass eine Fortsetzung der
Behandlung beim Beschwerdeführer noch Aussicht auf Erfolg haben werde. Dies
werde auch durch das aktuelle Gutachten bestätigt, welches ausführe, dass ein
Zeitraum von weiteren drei bis sechs Jahren benötigt werde, um allenfalls
kleine Fortschritte zu erzielen. Gestützt auf diese gutachterliche Einschätzung
könne demnach nicht davon ausgegangen werden, dass innerhalb des Zeitraums
einer erneuten verlängerten stationären Massnahme ein deliktpräventiver Behandlungserfolg
bzw. eine realistische Entlassungsperspektive erarbeitet werden könnte. Eine
andere Einrichtung für eine Fortsetzung des Vollzugs der stationären Massnahme
stehe nicht mehr zur Verfügung.
6. Der Beschwerdeführer wendet dagegen
ein, es liege in casu keine Untherapierbarkeit vor. Er sei therapiefähig,
therapiewillig und therapiebedürftig. Das werde ihm durch das Gutachten von PD
Dr. med. X.___ vom 12. November 2018 unzweideutig attestiert. Dieses
aktuelle Gutachten postuliere die Fortführung der Massnahme. Es erschliesse
sich dem Beschwerdeführer deshalb nicht, weshalb die Massnahme als aussichtslos
eingestuft worden sei und aufgehoben werden soll. Dem Gutachter hätten
sämtliche Unterlagen vorgelegen, er habe eine umfassende Exploration des
Beschwerdeführers vorgenommen und ein höchst umfassendes Gutachten von weit
über 200 Seiten erstellt. Das Gutachten werde sowohl von der Vollzugsbehörde, dem
DdI und von der FPA der JVA Pöschwies relativiert. Der Gutachter komme auch zum
Schluss, dass konkret therapeutisch begleitete Lockerungen vorzunehmen seien. Es
würden Fakten produziert, welche die eigene Position stärken. Dafür werde die
Objektivität geopfert und es werde gegen Treu und Glauben sowie weitere,
fundamentale Grundsätze jeden staatlichen Handelns zuwidergehandelt: So sei
beispielsweise die Therapie teilweise abgebrochen worden, obschon noch nicht
einmal die Aufhebungsverfügung geschrieben worden sei, geschweige denn, dass
diese rechtskräftig geworden wäre. Eine stationäre Massnahme habe stets
freiheitsorientiert zu erfolgen. Noch im Februar 2019 sei von Seiten der
einweisenden Behörde die Weiterführung der stationären therapeutischen
Massnahme kommuniziert worden. Es sei dabei auf das Gutachten abgestützt und
die JVA Pöschwies als geeignete Einrichtung qualifiziert worden. Selbst in der
Beurteilung der KoFako vom 8. April 2019 werde ausgeführt, dass die im
aktuellen Gutachten gemachten Ausführungen nachvollzogen werden könnten. Es
könne nicht sein, dass ohne weiteres von Untherapierbarkeit ausgegangen werde
und deshalb die Massnahme aufgehoben werde, obschon ein fundiertes und höchst
umfassendes Gutachten von einer ausgewiesenen und spezialisierten Fachperson
genau zum gegenteiligen Schluss, nämlich zur Therapierbarkeit komme und die Gewährung
von Lockerungsschritten empfehle. Es könne nicht bloss gestützt auf die
KoFako-Empfehlung und entgegen sämtlicher direkt involvierten und mit dem
Beschwerdeführer unmittelbar arbeitenden Therapiepersonen sowie der
Gutachtensperson die Aufhebung der Massnahme legitimiert werden.
7. Mit Gutachten vom 12. November
2018 diagnostizierte PD Dr. med. X.___ beim Beschwerdeführer eine kombinierte
Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend dissozialen und narzisstischen Zügen,
eine Abhängigkeit von Opioiden, Cannabinoiden, Alkohol und Sedativa/Hypnotika,
jeweils gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung. Zu den
kriminalprognostisch relevanten Erfolgsaussichten wird im Gutachten ausgeführt,
trotz des beschriebenen schwierigen und langwierigen, von Fort- und
Rückschritten geprägten Haft- und Massnahmenverlaufs der letzten 14 Jahre
liessen sich wie oben erörtert einige Verbesserungen der kriminalprognostisch
relevanten v.a. dissozialen Persönlichkeitszüge und eine stärkere kognitive und
emotionale Auseinandersetzung mit den narzisstischen Persönlichkeitszügen und
eine stärkere kognitive und emotionale Auseinandersetzung mit den
narzisstischen Persönlichkeitszügen (auch während längerer Phasen von Abstinenz
wie in den Anstalten Thorberg Ende 2009 – Ende 2014) nachweisen. Zudem hätten
die wiederholten deliktorientierten Therapien dazu beigetragen, dass der
Beschwerdeführer wichtige Bedingungsfaktoren seiner früheren Sexualdelikte wie
auch des Anlassdelikts – und teilweise auch Parallelen zwischen diesen –
verstanden habe. Dies lasse sich u.a. daran erkennen, dass der Beschwerdeführer
fast alle seine Delikte detailliert beschreiben könne, während bei früheren
Begutachtungen noch grössere Lücken aufgefallen seien. Daher erscheine es
durchaus möglich, wenn auch nicht hoch wahrscheinlich, dass eine Fortführung
der Behandlung zu einer weiteren relevanten Verbesserung der Kriminalprognose
mit einer realistischen späteren Entlassungsperspektive führen könnte. Die
Behandelbarkeit des Beschwerdeführers sei zwar sicher eingeschränkt; darauf
wiesen neben dem oben detailliert erörterten klinischen Verlauf (nicht nur
bzgl. früherer Suchtbehandlungen) auch die testpsychologischen Befunde im
Gutachten von Dr. [...] (2004) hin, die dem Beschwerdeführer eine leichte bis
mittelschwere Beeinträchtigung der kognitiven Flexibilität, ungenügende
Berücksichtigung von Konsequenzen und Rückmeldungen sowie einen völlig
überzogenen Selbstanspruch mit dem Risiko daraus resultierender tiefgreifender
narzisstischer Kränkungen und Insuffizienzgefühle attestierten. Ebenso wiesen
testpsychologische Befunde von Dipl.-Psych. [...] (2013), wonach der
Beschwerdeführer im Multiphasic Sex Inventory (MSI) trotz langjähriger,
deliktspezifischer Therapie Ergebnisse wie die Vergleichsgruppe unbehandelter
Sexualstraftäter erzielt habe, auf die begrenzten Behandlungserfolge hin.
Insgesamt sei daher von einer im Vergleich zu anderen Sexualstraftätern
deutlich geringeren Behandlungs- bzw. Beeinflussbarkeit des Beschwerdeführers
auszugehen. Allerdings sei es problematisch, quantitative Aussagen dazu zu
machen, beispielsweise die Angabe in früheren Gutachten (2009, 2014) die
Chancen für eine erfolgreiche Behandlung lägen sicher «unter 50%». Letztlich
sei eine evidenzbasierte Aussage am ehesten zum Rückfallrisiko möglich, wobei
hier die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Sexual- und Gewaltdelikts aufgrund
der jetzt angewandten Instrumente als deutlich unter 50% binnen eines Zeitraums
von 5 Jahren zu quantifizieren sei. Es werde empfohlen, die zwar schwierige,
aber nicht erfolglose psycho- und milieutherapeutische Behandlung in der FPA
der JVA Pöschwies fortzusetzen, weiterhin in einer Kombination von Einzel- und
Gruppentherapie und soweit möglich mit personeller Kontinuität der Therapeuten.
Die Dauer der weiter notwendigen Behandlung könne derzeit nicht exakt bestimmt
werden. Aus klinischer forensisch-psychiatrischer und psychotherapeutischer
Erfahrung würden aber sicher noch mehrere, mindestens drei bis sechs Jahre
notwendig sein, insbesondere für die lange und kleinschrittige Erprobung
etwaiger Fortschritte im Rahmen von milieutherapeutischen Ausgängen und
Lockerungen (Gutachten, S. 226 ff.). Im aktuellen Gutachten wird sodann
ausgeführt, es bestehe beim Beschwerdeführer weiter ein mittelgradiges bis
hohes Risiko erneuter sexueller bzw. sexuell motivierter Gewaltdelikte, während
das Risiko für nicht sexuell motivierte Gewaltdelikte deutlich niedriger
einzuschätzen sei. Das Risiko eines erneuten Tötungsdelikts sei generell
niedrig, aber nicht auszuschliessen. Das Risiko für erneute
Betäubungsmitteldelikte sei – bes. bei einem nicht unwahrscheinlichen Rückfall
in eine Opiatabhängigkeit – als mittelgradig bis hoch einzustufen (Gutachten S.
238). Eine weitere Behandlung erscheine insgesamt nicht aussichtslos. Die
Behandlung erscheine nicht aussichtslos hinsichtlich einer weiteren, relevanten
Verbesserung der Kriminalprognose (S. 240 f.).
8.1 Die Frage der Aktualität eines
Gutachtens wird nicht rein formal an einem bestimmten Alter gemessen. Vielmehr
ist die materielle Frage relevant, ob Gewähr dafür besteht, dass eine
Beurteilung aufgrund der seitherigen Entwicklung immer noch zutrifft. Ein
früher zurückliegendes Gutachten muss also dann als unzureichend bezeichnet
werden, wenn inzwischen veränderte Verhältnisse eingetreten sind. Soweit ein
früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an
Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar (Marianne Heer,
a.a.O., Art. 56 N 68).
8.2 Psychiatrische und juristische
Fragestellungen lassen sich in der Praxis häufig nicht sauber trennen. Klar
ist, dass der forensischen Begutachtung die zentrale Aufgabe zukommt, die
psychische Verfassung des Betroffenen als wesentliche tatsächliche
Entscheidgrundlage abzuklären und prognostisch einzuschätzen (Urteil des
Bundesgerichts 6B_708/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 3.3, nicht publ. in
BGE 142 IV 1). Nach der vorbehaltlosen und absolut konstanten Praxis des
Bundesgerichts darf von der gutachterlichen Beurteilung aber nur in besonderen
Fällen abgewichen werden, wenn wirklich gewichtige zuverlässig begründete
Tatsachen oder Indizien deren Überzeugungskraft ernstlich erschüttern. Dies ist
eingehend zu begründen (vgl. Marianne Heer, a.a.O., Art. 56 N 74 mit
Hinweisen).
8.3 Die Vorinstanz weicht von den
Erkenntnissen des Gutachtens von PD Dr. med. X.___ ab, führt aber nicht aus,
weshalb die im aktuellen Gutachten enthaltenen Erörterungen nicht überzeugend sind.
Die Vorinstanz hätte nicht gestützt auf die Empfehlungen der KoFako vom
8. April 2019 vom 244 Seiten umfassenden Gutachten abweichen dürfen, ohne
dies vernünftig zu begründen. Es leuchtet auch nicht ein, weshalb die Vorinstanz
teilweise auf das Gutachten aus dem Jahr 2014 abstellt, obschon der
Beschwerdeführer inzwischen in eine andere Einrichtung verlegt wurde und mit dem
Gutachten vom 12. November 2018 demnach eine aktuellere und umfangreiche
Entscheidgrundlage vorhanden ist. Die Beurteilung der KoFako vom 8. April
2019 äussert sich sodann hauptsächlich zu Fragen der Ausgestaltung des
Vollzugs, konkret zur Durchführung von therapeutischen Ausgängen. Nur am Rande
wird zur Frage der Erfolgsaussicht der therapeutischen Massnahme Stellung
genommen und es wird nicht plausibel dargelegt, weshalb das Gutachten
mangelhaft sein soll. Jedenfalls vermag die gegenteilige Einschätzung der
KoFako das umfassende Gutachten von PD Dr. med. X.___ nicht zu entkräften.
Es bestehen keine Anhaltspunkte und es wird von der Vorinstanz auch nicht
ausgeführt, dass die jüngste gutachterliche Beurteilung aufgrund der
seitherigen Entwicklung nicht mehr zutreffen sollte.
8.4 Gemäss der Aktennotiz der
Vollzugsbehörde über die Vollzugskoordinationssitzung vom 26. Juni 2019 sei die
Situation bezüglich der Therapie unverändert, d.h. die Einzeltherapie
stagniere. Die im Rahmen der letzten Berichterstattung vom 4. Dezember
2018 gemachte Einschätzung sei unverändert. Bereits damals führte der Psychiatrisch-Psychologische
Dienst der FPA der JVA Pöschwies aus, die Behandlung sei derzeit noch nicht als
erfolgreich zu beurteilen. Es werde ein klares Überwiegen der
Behandlungshemmnisse über die Chancen gesehen. Dies jedoch nicht so eindeutig,
dass die Behandlung langfristig als gänzlich aussichtslos zu beurteilen wäre. Die
involvierten Fachpersonen der JVA Pöschwies schätzen die Erfolgsaussichten zwar
etwas skeptischer ein als der Gutachter und begründen dies mit den nur sehr
punktuellen persönlichen Kontakten in der Gutachtersituation. Allerdings
gelangen auch diese zum Schluss, dass die stationäre therapeutische Massnahme noch
nicht gänzlich aussichtslos sei, was die Vorinstanz ausblendet.
9. Mit dem 244 Seiten umfassenden
Gutachten von PD Dr. med. X.___ vom 12. November 2018 liegt ein aktuelles
psychiatrisches Gutachten vor, welches ausdrücklich im Hinblick auf die
Erfolgsaussichten der stationären Massnahme in Auftrag gegeben wurde (vgl.
Auftrag zur Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom
17. Oktober 2017). Dieses äussert sich zu den relevanten Fragen und kommt
zum Schluss, dass es zwar nicht hoch wahrscheinlich ist, aber durchaus möglich
erscheint, dass eine Fortführung der Behandlung zu einer weiteren relevanten
Verbesserung der Kriminalprognose mit einer realistischen späteren
Entlassungsperspektive führen könnte. Von dieser Einschätzung weicht die
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ab, ohne dies nachvollziehbar zu
begründen. Dies ist gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht
haltbar (vgl. BGE 141 IV 369, E. 6.1). Aufgrund der gutachterlichen Beurteilung
kann die stationäre therapeutische Massnahme zum gegenwärtigen Zeitpunkt
jedenfalls (noch) nicht als aussichtslos bezeichnet werden.
10. Die Beschwerde erweist sich somit
als begründet; sie ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten wird: Ziffer 1
der Verfügung des DdI vom 27. November 2019 wird aufgehoben. Da der
Beschwerdeführer bezüglich der Antragsstellung der Vorinstanz an das
Sachgericht kein Rechtsschutzinteresse aufweist, erübrigen sich weitere
Ausführungen dazu. Das Amtsgericht Thal-Gäu wird über die Rechtsfolgen bzw. die
Anträge der Vorinstanz befinden.
11. Bei diesem Ausgang hat der Kanton
Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen. Der
Aufwand für die Vertretung des Beschwerdeführers ist nach § 77 VRG i.V.m. §§ 161 und 160 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) festzusetzen und vom Kanton
Solothurn zu bezahlen. Rechtsanwalt Jürg Krumm macht mit Eingabe vom
27. Februar 2020 eine Entschädigung von CHF 3'914.55 (15.90 h à CHF 180.00
+ CHF 775.10 Auslagen + CHF 277.45 MWST) geltend. Vorliegend sind nur die
Aufwendungen für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu entschädigen. Die Aufwandpositionen
vom 13. Dezember 2019 betreffen das beim Amtsgericht Thal-Gäu hängige
Verfahren und sind im vorliegenden Verfahren nicht entschädigungspflichtig. Die
in der Honorarrechnung aufgeführten 1295 Fotokopien für die Beschwerdeschrift sind
als übermässig zu bezeichnen. Zwar sind die Vollzugsakten im vorliegenden Fall
äusserst umfangreich. Mit Blick auf den geltenden Untersuchungsgrundsatz war es
indes nicht notwendig, eine derart grosse Auswahl an Aktenmaterial, namentlich
das 244 Seiten lange Gutachten von PD Dr. med. X.___, vollständig und in
dreifacher Ausführung einzureichen. Entsprechend ist die Entschädigung dafür ermessensweise
auf die Hälfte, d.h. auf CHF 324.00 zu kürzen. Nicht zu entschädigen sind sodann
die mehrfach geltend gemachten und einzeln ausgewiesenen Barauslagen im
Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Amtsgericht Thal-Gäu und dem
Haftgericht. Nach dem Gesagten ergibt sich eine Parteientschädigung von total
CHF 3’082.70 (13.7 h à CHF 180.00 + CHF 396.30 Auslagen + CHF 220.40
MWST), welche vom Kanton Solothurn zu bezahlen ist.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit
darauf eingetreten wird: Ziffer 1 der Verfügung des Departements des Innern vom
27. November 2019 wird aufgehoben.
2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
3. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine
Parteientschädigung von CHF 3'082.70 (inkl. Auslagen und MWST)
auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 6B_534/2020 vom 25. Juni 2020 aufgehoben.