VWBES.2019.434
Kindesschutzmassnahme
16. Dezember 2019Deutsch5 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 16. Dezember 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
1. A.___
vertreten durch B.___
2. B.___
beide
vertreten durch Tim Walker, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerinnen
gegen
1. KESB
Olten-Gösgen,
2.
D.___
Beschwerdegegner
betreffend Kindesschutzmassnahme
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. In Anwendung der
Dringlichkeitszuständigkeit von Art. 315a Abs. 3 Ziff. 2 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) entschied die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen am 7. November 2019
Folgendes:
3.1 In Abänderung der Trennungsvereinbarung
vom 10. Oktober 2016 wird die Obhut über A.___ einstweilen der Mutter
entzogen und dem Vater zugeteilt. A.___ wohnt nun bis auf Weiteres beim Vater
3.2 Einer allfälligen Beschwerde wird die
aufschiebende Wirkung gemäss Art. 450c ZGB entzogen. Der vorliegende
Entscheid ist vollstreckbar.
3.3 Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
2. Mit Beschwerde, datiert vom
9. Dezember 2019, gelangten die Kindsmutter, B.___, und A.___, vertreten
durch die Kindsmutter, beide vertreten durch Rechtsanwalt Tim Walker, an das
Verwaltungsgericht und stellten folgende Rechtsbegehren:
1. Erkenntnisse Ziff. 1 und 2 des
Entscheides der KESB Olten-Gösgen vom 7. November 2019 seien aufzuheben,
auch vorsorglich und superprovisorisch.
2. Es sei die aufschiebende Wirkung
vorliegender Beschwerde anzuordnen, auch vorsorglich und superprovisorisch.
3. Zweiter Schriftenwechsel nach Zustellung
der übrigen Verfahrensbeteiligten.
4. Mündliche und öffentliche Verhandlung.
5. Unentgeltliche Rechtspflege und
Rechtsvertretung durch den Unterzeichneten.
Unter
Kosten- und Entschädigungsfolge
Erwägungen
II.
1.1
Gemäss Art. 315a Abs. 1 ZGB trifft das
Gericht, das für die Ehescheidung oder den Schutz der ehelichen Gemeinschaft
zuständig ist, auch die nötigen Kindesschutzmassnahmen und betraut die Kindesschutzbehörde
mit dem Vollzug, wenn es die Beziehungen der Eltern zu den Kindern zu gestalten
hat. Nach Art. 315b Abs. 1 Ziff. 3 ZGB ist das Gericht zur Abänderung
gerichtlicher Anordnungen über die Kindeszuteilung und den Kindesschutz
zuständig im Verfahren zur Änderung von Eheschutzmassnahmen. Nach Art. 315a
Abs. 3 Ziff. 2 ZGB bleibt die Kindesschutzbehörde jedoch befugt, die zum Schutz
des Kindes sofort notwendigen Massnahmen anzuordnen, wenn sie das Gericht
voraussichtlich nicht rechtzeitig treffen kann. Eingriffe nach dieser
Dringlichkeitszuständigkeit sind stets vorsorglicher Natur und setzen eine
umgehende Benachrichtigung der zuständigen Behörde voraus (vgl. Peter
Breitschmied in: Thomas Geiser und Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar,
Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 315 – 315b ZGB N 9).
1.2
Vorliegend hat die KESB gestützt auf
diese Bestimmung der Kindsmutter die Obhut einstweilen, also vorsorglich,
entzogen und dem Kindsvater zugeteilt. Im Entscheid wurde festgehalten, für
eine definitive Regelung (inkl. Regelung der weiteren Kinderbelange) werde sich
der Vater an das für die Abänderung des Eheschutzurteils zuständige Gericht
wenden müssen. Gemäss Adressverteiler wurde dieser Entscheid auch der
Zivilabteilung des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau zugestellt.
1.3
Gemäss Art. 445 Abs. 3 ZGB beträgt
die Beschwerdefrist gegen vorsorgliche Massnahmen lediglich zehn Tage.
1.3.1
Gemäss Sendungsverfolgung der Post
wurde der Entscheid am 8. November 2019 an die psychiatrische Klinik
zugestellt. Wann die Kindsmutter als Beschwerdeführerin diesen tatsächlich in
Empfang genommen hat, kann nicht nachverfolgt werden. Nachdem aber die
Anwaltsvollmacht per 8. November 2019 unterzeichnet wurde, und beim
Verwaltungsgericht keine Beschwerde bezüglich der gegen die Kindsmutter selbst
angeordnete fürsorgerische Unterbringung eingegangen ist, darf davon
ausgegangen werden, dass sie an diesem Tag Kenntnis vom angefochtenen Entscheid
erhalten und sich deswegen an den Anwalt gewendet hat.
Ob die Beschwerde nun gemäss
Prepaid-Kleber am 9. Dezember 2019 oder gemäss Poststempel erst am
10.
Dezember 2019 der Post übergeben wurde, spielt damit keine Rolle, da
die 10-tägige Beschwerdefrist längst abgelaufen ist.
1.3.2
In der Rechtsmittelbelehrung wurde
fälschlicherweise eine 30-tägige Beschwerdefrist angegeben.
Zwar dürfen den Parteien aus einer
unrichtigen Rechtsmittelbelehrung keine Nachteile erwachsen, doch geniesst
diesen Vertrauensschutz nur, wer die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung nicht
kennt und sie auch bei gebührender Aufmerksamkeit nicht hätte erkennen können.
Rechtsuchende geniessen keinen Vertrauensschutz, wenn der Mangel für sie bzw.
ihren Rechtsvertreter allein schon durch
Konsultierung der massgeblichen Verfahrensbestimmung ersichtlich ist. Dagegen
wird nicht verlangt, dass neben den Gesetzestexten auch noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachgeschlagen wird
(vgl. BGE 134 I 199 E. 1.3.1 S. 203 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerinnen geniessen
keinen Vertrauensschutz, da von ihrem Rechtsvertreter erwartet werden kann,
dass er die Bestimmung von Art. 445 Abs. 3 ZGB kennt.
1.3.3
Die Beschwerde ist damit
verspätet, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.
1.4
Bei diesem Ausgang kann letztlich
offenbleiben, ob die Kindsmutter ihre Tochter im vorliegenden Verfahren aufgrund
eines möglichen Interessenskonflikts überhaupt hätte vertreten können.
1.5
Den Beschwerdeführerinnen steht es
offen, sich an das zuständige Eheschutz- oder Scheidungsgericht zu wenden, um
ihre Rechtsbegehren dort anhängig zu machen.
2.
Für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht werden ausnahmsweise keine Kosten erhoben. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen,
soweit es nicht gegenstandslos geworden ist (vgl. § 76 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 124.11]).
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
3. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
4. Kopien der Beschwerde vom
9. Dezember 2019 gehen zur Kenntnis an die KESB Olten-Gösgen, an D.___ und
an die Zivilabteilung des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann