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Entscheid

VWBES.2019.434

Kindesschutzmassnahme

16. Dezember 2019Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. In Anwendung der

Dringlichkeitszuständigkeit von Art. 315a Abs. 3 Ziff. 2 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) entschied die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen am 7. November 2019

Folgendes:

3.1 In Abänderung der Trennungsvereinbarung

vom 10. Oktober 2016 wird die Obhut über A.___ einstweilen der Mutter

entzogen und dem Vater zugeteilt. A.___ wohnt nun bis auf Weiteres beim Vater

3.2 Einer allfälligen Beschwerde wird die

aufschiebende Wirkung gemäss Art. 450c ZGB entzogen. Der vorliegende

Entscheid ist vollstreckbar.

3.3 Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

2. Mit Beschwerde, datiert vom

9. Dezember 2019, gelangten die Kindsmutter, B.___, und A.___, vertreten

durch die Kindsmutter, beide vertreten durch Rechtsanwalt Tim Walker, an das

Verwaltungsgericht und stellten folgende Rechtsbegehren:

1. Erkenntnisse Ziff. 1 und 2 des

Entscheides der KESB Olten-Gösgen vom 7. November 2019 seien aufzuheben,

auch vorsorglich und superprovisorisch.

2. Es sei die aufschiebende Wirkung

vorliegender Beschwerde anzuordnen, auch vorsorglich und superprovisorisch.

3. Zweiter Schriftenwechsel nach Zustellung

der übrigen Verfahrensbeteiligten.

4. Mündliche und öffentliche Verhandlung.

5. Unentgeltliche Rechtspflege und

Rechtsvertretung durch den Unterzeichneten.

Unter

Kosten- und Entschädigungsfolge

Erwägungen

II.

1.1

Gemäss Art. 315a Abs. 1 ZGB trifft das

Gericht, das für die Ehescheidung oder den Schutz der ehelichen Gemeinschaft

zuständig ist, auch die nötigen Kindesschutzmassnahmen und betraut die Kindesschutzbehörde

mit dem Vollzug, wenn es die Beziehungen der Eltern zu den Kindern zu gestalten

hat. Nach Art. 315b Abs. 1 Ziff. 3 ZGB ist das Gericht zur Abänderung

gerichtlicher Anordnungen über die Kindeszuteilung und den Kindesschutz

zuständig im Verfahren zur Änderung von Eheschutzmassnahmen. Nach Art. 315a

Abs. 3 Ziff. 2 ZGB bleibt die Kindesschutzbehörde jedoch befugt, die zum Schutz

des Kindes sofort notwendigen Massnahmen anzuordnen, wenn sie das Gericht

voraussichtlich nicht rechtzeitig treffen kann. Eingriffe nach dieser

Dringlichkeitszuständigkeit sind stets vorsorglicher Natur und setzen eine

umgehende Benachrichtigung der zuständigen Behörde voraus (vgl. Peter

Breitschmied in: Thomas Geiser und Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar,

Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 315 – 315b ZGB N 9).

1.2

Vorliegend hat die KESB gestützt auf

diese Bestimmung der Kindsmutter die Obhut einstweilen, also vorsorglich,

entzogen und dem Kindsvater zugeteilt. Im Entscheid wurde festgehalten, für

eine definitive Regelung (inkl. Regelung der weiteren Kinderbelange) werde sich

der Vater an das für die Abänderung des Eheschutzurteils zuständige Gericht

wenden müssen. Gemäss Adressverteiler wurde dieser Entscheid auch der

Zivilabteilung des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau zugestellt.

1.3

Gemäss Art. 445 Abs. 3 ZGB beträgt

die Beschwerdefrist gegen vorsorgliche Massnahmen lediglich zehn Tage.

1.3.1

Gemäss Sendungsverfolgung der Post

wurde der Entscheid am 8. November 2019 an die psychiatrische Klinik

zugestellt. Wann die Kindsmutter als Beschwerdeführerin diesen tatsächlich in

Empfang genommen hat, kann nicht nachverfolgt werden. Nachdem aber die

Anwaltsvollmacht per 8. November 2019 unterzeichnet wurde, und beim

Verwaltungsgericht keine Beschwerde bezüglich der gegen die Kindsmutter selbst

angeordnete fürsorgerische Unterbringung eingegangen ist, darf davon

ausgegangen werden, dass sie an diesem Tag Kenntnis vom angefochtenen Entscheid

erhalten und sich deswegen an den Anwalt gewendet hat.

Ob die Beschwerde nun gemäss

Prepaid-Kleber am 9. Dezember 2019 oder gemäss Poststempel erst am

10.

Dezember 2019 der Post übergeben wurde, spielt damit keine Rolle, da

die 10-tägige Beschwerdefrist längst abgelaufen ist.

1.3.2

In der Rechtsmittelbelehrung wurde

fälschlicherweise eine 30-tägige Beschwerdefrist angegeben.

Zwar dürfen den Parteien aus einer

unrichtigen Rechtsmittelbelehrung keine Nachteile erwachsen, doch geniesst

diesen Vertrauensschutz nur, wer die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung nicht

kennt und sie auch bei gebührender Aufmerksamkeit nicht hätte erkennen können.

Rechtsuchende geniessen keinen Vertrauensschutz, wenn der Mangel für sie bzw.

ihren Rechtsvertreter allein schon durch

Konsultierung der massgeblichen Verfahrensbestimmung ersichtlich ist. Dagegen

wird nicht verlangt, dass neben den Gesetzestexten auch noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachgeschlagen wird

(vgl. BGE 134 I 199 E. 1.3.1 S. 203 mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerinnen geniessen

keinen Vertrauensschutz, da von ihrem Rechtsvertreter erwartet werden kann,

dass er die Bestimmung von Art. 445 Abs. 3 ZGB kennt.

1.3.3

Die Beschwerde ist damit

verspätet, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.

1.4

Bei diesem Ausgang kann letztlich

offenbleiben, ob die Kindsmutter ihre Tochter im vorliegenden Verfahren aufgrund

eines möglichen Interessenskonflikts überhaupt hätte vertreten können.

1.5

Den Beschwerdeführerinnen steht es

offen, sich an das zuständige Eheschutz- oder Scheidungsgericht zu wenden, um

ihre Rechtsbegehren dort anhängig zu machen.

2.

Für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht werden ausnahmsweise keine Kosten erhoben. Das Gesuch um

unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen,

soweit es nicht gegenstandslos geworden ist (vgl. § 76 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 124.11]).

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

4. Kopien der Beschwerde vom

9. Dezember 2019 gehen zur Kenntnis an die KESB Olten-Gösgen, an D.___ und

an die Zivilabteilung des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann