VWBES.2019.435
Sozialhilfe
16. Juni 2020Deutsch13 min
Beschwerde und beantragte die Aufhebung der verweigerten nachträglichen Ausrichtung
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 16. Juni 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiber Bachmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Annette Wisler Albrecht
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern
2. Sozialdienst Wasseramt Ost
Beschwerdegegner
betreffend Sozialhilfe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ wird seit dem 1. Februar 2017
vom Sozialdienst Wasseramt Ost (SDWO) mit wirtschaftlicher Sozialhilfe
unterstützt.
2. Für den Zeitraum vom September 2018
bis und mit Januar 2019 stellte der SDWO die Zahlung der Sozialhilfe an A.___
ein.
3. Mit Verfügung vom 12. Februar 2019
verweigerte der SDWO A.___ die nachträgliche Ausrichtung der
Sozialhilfeleistungen von September 2018 bis und mit Januar 2019. Es wurde
jedoch die Ausrichtung der Sozialhilfe rückwirkend ab dem 1. Februar 2019
angeordnet.
4. Am 2. März 2019 erhob A.___ beim
Departement des Innern gegen die Verfügung des Sozialdienstes Wasseramt Ost
Beschwerde und beantragte die Aufhebung der verweigerten nachträglichen Ausrichtung
von Sozialhilfeleistungen. Am 15. März 2019 reichte A.___, nunmehr vertreten
durch Rechtsanwältin Annette Wisler Albrecht, die Beschwerdebegründung ein und
beantragte zusätzlich die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter
Beiordnung von Rechtsanwältin Wisler Albrecht als unentgeltliche
Rechtsbeiständin.
5. Mit Entscheid vom 29. November 2019
wies das Departement des Innern (DdI) die Beschwerde von A.___ gegen die
Verfügung des Sozialdienstes Wasseramt Ost sowie das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung ab.
6. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2019
erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwältin
Annette Wisler Albrecht, beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn
Beschwerde gegen den Entscheid des DdI (nachfolgend: Vorinstanz) mit den
folgenden Rechtsbegehren:
1. Der Beschwerdeentscheid vom 29.11.2019
sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer seien die
rechtmässigen Sozialhilfeleistungen im Zeitraum Oktober 2018 bis Januar 2019
auszurichten.
3. Dem Beschwerdeführer sei im vorliegenden
Verfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen, unter
Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Anwältin.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge
-
7. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2019
wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und es
wurde ihm Rechtsanwältin Annette Wisler Albrecht als unentgeltliche
Rechtsbeiständin beigeordnet.
8. Mit Stellungnahmen vom 20. Dezember
2019 bzw. 9. Januar 2020 schlossen die Vorinstanz und der Sozialdienst
Wasseramt auf Abweisung der Beschwerde.
9. Mit Eingabe vom 4. Februar 2020 reichte
der Beschwerdeführer ergänzende Bemerkungen ein.
10. Mit Eingabe vom 14. Februar 2020
reichte der Sozialdienst Wasseramt (SDW), zu welchem unterdessen die früheren
Sozialdienste Wasseramt Süd und Wasseramt Ost fusioniert hatten, eine
ergänzende Stellungnahme ein.
11. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12] i.V.m. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz [SG,
BGS 831.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Die Vorinstanz erwog, der SDWO habe
vor der angefochtenen Verfügung vom 12. Februar 2019 einzig am 1. März 2017
eine Verfügung erlassen, mit der die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
festgehalten worden sei und welche die Grundlage für die fortan gewährten
Unterstützungsbeiträge bilde. Diese Verfügung sei in Rechtskraft erwachsen. Für
eine rechtswirksame Kürzung der Sozialhilfeleistungen sei ein Kürzungsverfahren
Voraussetzung. Zwar sei der Beschwerdeführer mittels E-Mails zur Einreichung
diverser Unterlagen aufgefordert worden. Ein korrektes Kürzungsverfahren liege
aber in keiner Weise vor. Die Zahlungen von September 2018 bis Januar 2019
seien ohne Rechtstitel de facto eingestellt worden. Der SDWO habe rechtswidrig
gehandelt. Der Beschwerdeführer habe in dieser Zeit grundsätzlich Anspruch auf
Sozialhilfeleistungen gehabt; eine rückwirkende Einstellung derselben sei nicht
möglich.
Damit das in der Sozialhilfe geltende
Subsidiaritätsprinzip gewahrt bleibe, sei festzustellen, wie der Bedarf des
Beschwerdeführers tatsächlich ausgesehen habe. Dies habe primär anhand der Bankauszüge
des Beschwerdeführers sowie seiner Aussagen zu erfolgen. So verzichte der
Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung auf die Nachzahlung von
Leistungen für den Monat September 2018, weil er in den Monaten Juli 2018 und
August 2018 Einkommen generiert habe. Es blieben somit die Monate Oktober 2018
bis Januar 2019 zu beurteilen. Im Oktober 2018 habe der Beschwerdeführer
Gutschriften im Umfang von CHF 1'009.15 auf seinem Privatkonto der [...]
erhalten; im November 2018 seien CHF 424.15, im Dezember 2018 CHF 6249.65 und
im Januar 2019 CHF 581.40 auf das Konto eingegangen. Insgesamt habe der
Beschwerdeführer Gutschriften von CHF 8'264.35 erhalten. Gemäss geltendem
Budget betrage der monatliche Bedarf des Beschwerdeführers seit dem 1. Juni
2017.
CHF 1'886.00, von Oktober 2018 bis Januar 2019 somit total CHF 7'544.00.
Damit bestehe bei einer Gegenüberstellung des Bedarfs mit den effektiven
Einnahmen des Beschwerdeführers keine offene Bedarfslücke, obwohl der SDWO
seiner Zahlungspflicht nicht nachgekommen sei. Die Darlehensbeträge würden wie
vom Beschwerdeführer verlangt nicht berücksichtigt, da in der Sozialhilfe keine
Schulden übernommen würden. Geprüft werde, ob der aktuelle und individuelle
Bedarf aus zur Verfügung stehenden Mitteln gedeckt werden könne. Dabei sei es
nicht Sache der Sozialhilfe, zu berücksichtigen, ob die Mittel aus privaten
Darlehen stammten oder nicht. Der Beschwerdeführer dringe deshalb mit seiner
Beschwerde nicht durch.
2.2
Der Beschwerdeführer macht geltend,
die Vorinstanz anerkenne die Rechtswidrigkeit des Vorgehens des SDWO. Es werde
richtigerweise festgehalten, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von
September 2018 bis Januar 2019 grundsätzlich einen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen
gehabt habe. Die nachfolgende Argumentation, die effektiven Einnahmen in diesen
Monaten wiesen keine offene Bedarfslücke aus, greife zu kurz. Der
Beschwerdeführer verlange nicht, dass ihm Sozialhilfeleistungen ausbezahlt
würden, damit er seine Schulden zurückzahlen könne. Die Schulden seien ja nur
entstanden, weil der Sozialdienst die Zahlungen von September 2018 bis Januar
2019.
de facto eingestellt habe. Der Beschwerdeführer habe während dieser Zeit
ja irgendwie seinen Lebensunterhalt bestreiten müssen. Dem Beschwerdeführer
hätten für die Monate Oktober 2018 bis Januar 2019 monatlich CHF 1'742.20 (CHF
1'886.00 Ausgaben minus CHF 243.80 Erwerbseinkommen Hauswartung plus
Einkommensfreibetrag von CHF 100.00) gefehlt. Für die fragliche Zeit komme
Dispositiv
demnach ein Betrag von CHF 6'968.80 zusammen. Mit welchen Mitteln solle ein
Sozialhilfebezüger sonst seinen Lebensbedarf finanzieren. Die Haltung der
Vorinstanz stelle einen Zirkelschluss dar. Ansonsten würde das unkorrekte
Verhalten des Sozialdienstes belohnt. Die gewährten Überbrückungsdarlehen habe
der Beschwerdeführer im Übrigen noch nicht zurückzahlen können. Es werde zwar
grundsätzlich nicht bestritten, dass der Sozialdienst dem Subsidiaritätsprinzip
nachleben müsse und dass hierzu auch die freiwilligen Leistungen Dritter
zählen. Es sei hingegen nicht korrekt, dass die Vorinstanz rückblickend die
diversen Gutschriften auf das Konto des Beschwerdeführers hinzurechne. Eine
rückwirkende Betrachtung der Bedürftigkeit sei nicht korrekt. Hätte der Sozialdienst
nämlich seine Leistungen nicht unrechtmässig eingestellt, wären die Zahlungen
im Dezember von CHF 2'500.00 von den Eltern des Beschwerdeführers und CHF
3'000.00 von C.___ gar nicht erfolgt. Schliesslich sei es nicht zulässig,
sämtliche Gutschriften auf dem Bankkonto des Beschwerdeführers als Einnahmen zu
qualifizieren, über die der Beschwerdeführer nach seinem Gutdünken verfügen
könne.
2.3 Die Sozialhilfe bezweckt die
Existenzsicherung. Sie fördert die wirtschaftliche und persönliche
Selbständigkeit und unterstützt die berufliche und gesellschaftliche
Integration (§ 147 Abs. 2 SG). Sozialhilfe wird auf der Basis einer
individuellen Zielvereinbarung (Hilfeplan) gewährt und berücksichtigt
angemessen die persönlichen Verhältnisse (§ 148 Abs. 1 SG). Sie setzt aktive
Mitwirkung der hilfesuchenden Person voraus und beruht auf dem Prinzip der
Gegenleistung. Sie kann an Bedingungen und Auflagen gebunden werden,
insbesondere daran, aktiv eine Arbeitsstelle zu suchen und zumutbare Arbeit
anzunehmen (§ 148 Abs. 2 lit. a SG). Eigen- und Gegenleistungen sind bei der
Bemessung der Geldleistungen angemessen zu berücksichtigen (§ 148 Abs. 3 SG). § 17 SG sieht sodann vor, dass gesuchstellende und leistungsbeziehende Personen
u.a. verpflichtet sind, Auflagen und Weisungen zu befolgen (lit. d). Gemäss
lit. dbis der zitierten Bestimmung haben sie Eigenleistungen
entsprechend ihrer zumutbaren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu erbringen.
Die Bemessung der Sozialhilfeleistungen richtet sich gemäss § 152 Abs. 1 SG
grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für
öffentliche Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). Eine Dienstleistung oder Sozialleistung
kann befristet verweigert, gekürzt oder in schweren Fällen eingestellt werden,
wenn die Verpflichtungen nach § 17 in unentschuldbarer Weise missachtet werden.
Die betroffene Person muss vorher schriftlich auf die Rechtsfolgen hingewiesen
werden (§ 165 SG). In Abweichung von den SKOS-Richtlinien kann der Grundbedarf
gemäss § 93 lit. a der Sozialverordnung (SV; BGS 831.2) i.V.m. § 152 Abs. 2 SG
bei Pflichtverletzungen bis zu 30% gekürzt werden. Bei wiederholten, schweren
Pflichtverletzungen kann auf Nothilfe herabgesetzt werden. Befolgt eine
unterstützte Person die Auflagen nicht oder verletzt sie ihre gesetzlichen
Pflichten, ist eine angemessene Leistungskürzung als Sanktion zu prüfen.
Leistungskürzungen brauchen eine Grundlage in der kantonalen Gesetzgebung und
müssen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen. Sie sind in Form
einer beschwerdefähigen Verfügung zu erlassen und entsprechend zu begründen.
Die betroffene Person muss Gelegenheit erhalten, sich vorgängig zum Sachverhalt
zu äussern (SKOS-Richtlinien Kapitel A.8.2).
2.4 Das Verfahren vor den Sozialbehörden
richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (§ 1 ff.
Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Verfügungen und Entscheide
sind als solche zu bezeichnen und im vorgeschriebenen Verfahren zu eröffnen (§ 19 Abs. 2 VRG). Die Parteien sind vor Erlass einer Verfügung anzuhören; sie
haben das Recht, sich schriftlich zur Sache zu äussern und an den
Beweisvorkehren teilzunehmen (§ 23 Abs. 1 VRG). Die Behörde ist in der Wahl der
Handlungsform nicht frei. Sofern Handeln durch Verfügung vorgeschrieben ist,
kann sie sich nicht durch eine Flucht ins Realhandeln den förmlichen
Anforderungen an das Verwaltungsverfahren entziehen. Steht eine Verfügung in
Aussicht, dürfen die Verwaltungsbehörden nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts nicht informell und in Unkenntnis der Betroffenen Vorkehren
treffen (wie insbesondere Sachverhaltsermittlungen vornehmen), sondern haben
ein Verwaltungsverfahren einzuleiten, in welchem die Betroffenen ihre
Mitwirkungsrechte wahrnehmen können (BGE 146 V 38, E. 4.2). Eine Verfügung liegt
vor, wenn die Voraussetzungen des materiellen Verfügungsbegriffs nach § 20 VRG
erfüllt sind: Demnach sind Verfügungen und Entscheide Anordnungen von Behörden
im Einzelfalle, die sich auf öffentliches Recht des Kantons oder des Bundes
stützen und zum Gegenstand haben: Begründung, Änderung oder Aufhebung von
Rechten oder Pflichten (lit. a); Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens
oder Umfanges von Rechten oder Pflichten (lit. b); Abweisung von Begehren auf
Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten,
oder Nichteintreten auf solche Begehren (lit. c). Für die Qualifikation einer
behördlichen Anordnung als Verfügung ist deren Form unerheblich (Markus Müller
in: Auer/Müller/Schindler, VwVG, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Kommentar, Zürich/St. Gallen 2019, Art. 5 N 15; BVGE 2016/20, E. 1.2.1). Nach § 21 Abs. 1 VRG sind Verfügungen den Parteien schriftlich zu eröffnen, soweit
nötig oder durch Gesetz vorgeschrieben zu begründen und mit einer
Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Form- und Eröffnungsfehler wirken sich zwar grundsätzlich
nicht auf die Rechtsnatur, jedoch auf die Rechtmässigkeit und infolgedessen die
Anfechtbarkeit der Verfügung aus (Peter Karlen, Schweizerisches
Verwaltungsrecht, Zürich/Basel/Genf 2018, S. 204 f.). Fehlerhafte Verfügungen
sind von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich mit Wirkung ex tunc
aufzuheben (Karlen, a.a.O., S.
211). Verfügungen, die offenkundig an schweren formellen Fehlern leiden, sind jedoch
ohne Weiteres nichtig und bedürfen keiner förmlichen Aufhebung (BGE 137 I 273,
E. 3.4.3; BGE 130 III 97, E. 3.2). Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab
funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie
krasse Verfahrensfehler wie namentlich der Umstand in Betracht, dass der
Betroffene keine Gelegenheit hatte, am Verfahren teilzunehmen (BGE 145 IV 197,
E. 1.3.2; BGE 144 IV 362, E. 1.4.3).
2.5 Der SDWO hat die Ausrichtung von
Sozialhilfeleistungen an den Beschwerdeführer für die Monate September 2018 bis
und mit Januar 2019 eingestellt. Die Einstellung der Zahlungen hat
Verfügungscharakter, wurde hiermit doch das Rechtsverhältnis mit dem
Beschwerdeführer gemäss der Dauerverfügung vom 1. März 2017, wonach dem
Beschwerdeführer wirtschaftliche Sozialhilfe in Höhe von monatlich CHF 2'036.00
(inkl. Mietzins) zusteht, einseitig abgeändert. Daran ändert nichts, dass die
Verfügung bloss konkludent ergangen ist. Entsprechend hätte der SDWO dem
Beschwerdeführer diese Anordnung schriftlich, begründet und mit einer
Rechtsmittelbelehrung versehen eröffnen müssen (§ 21 Abs. 1 VRG). Zudem wäre
vor Erlass der Verfügung ein Verwaltungsverfahren durchzuführen gewesen, in
dessen Rahmen sich der Beschwerdeführer zur geplanten Einstellung der Zahlungen
hätte äussern können (§ 23 Abs. 1 VRG). Wie die Vorinstanz richtig festgestellt
hat, wurden die Zahlungen ohne Rechtstitel de facto eingestellt. Dies geschah
in Missachtung grundlegender Verfahrensvorschriften und damit rechtswidrig. Entsprechend
hätte der SDWO die Ausrichtung der Sozialhilfe nicht einstellen dürfen.
2.6 Mit der (vorliegend Streitgegenstand
bildenden) Verfügung vom 12. Februar 2019 lehnte der SDWO das Gesuch des Beschwerdeführers
um nachträgliche Ausrichtung der Sozialhilfe für die Monate Oktober 2018 bis
und mit Januar 2019 ab. Die Einstellung der Zahlungen war rechtswidrig (oben E.
2.5). Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Sozialhilfe gemäss der Verfügung
vom 1. März 2017 blieb auch im Zeitraum vom September 2018 bis Januar 2019
vollumfänglich bestehen. Vor diesem Hintergrund blieb kein Raum für eine
retrospektive Beurteilung des sozialhilferechtlichen Bedarfs. Es ist
offensichtlich, dass ein Sozialhilfebezüger zur Deckung seines Bedarfs neue
Geldquellen erschliessen muss, wenn ihm die Sozialhilfe einfach nicht mehr
ausbezahlt wird. Entsprechend kann dem Beschwerdeführer nicht entgegengehalten
werden, dass er seinen Bedarf deckende Geldeingänge auf seinem Bankkonto hatte.
Daran ändert auch das in der Sozialhilfe zu beachtende Subsidiaritätsprinzip
nichts. Sofern beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausrichtung
von Sozialhilfe nicht mehr erfüllt gewesen wären, wäre entsprechend ein
Verfahren auf Überprüfung der Einkommenssituation einzuleiten gewesen. Entsprechendes
ist jedoch nicht passiert. Dem Beschwerdeführer wird denn auch seit Februar
2019 wieder unverändert Sozialhilfe gemäss der Verfügung vom 1. März 2017
ausbezahlt. Folglich hätte der SDWO die rückwirkende Ausrichtung der
Sozialhilfe für den Zeitraum Oktober 2018 bis und mit Januar 2019 nicht
verweigern dürfen.
3. Die Beschwerde erweist sich als
begründet; sie ist gutzuheissen. Der Entscheid des DdI vom 29. November 2019
ist aufzuheben. Die Angelegenheit ist antragsgemäss zur nachträglichen
Ausrichtung der Sozialhilfe für den Zeitraum Oktober 2018 bis Januar 2019 an
den SDW zurückzuweisen, wobei insbesondere die dem Beschwerdeführer
zugeflossenen Ersatzhilfeleistungen (CHF 2'500.00 von den Eltern, CHF 3'000.00
von C.___) sowie Spesenrückvergütungen und ihm treuhänderisch überwiesene
Anteile an Gesamtrechnungen für Sammelbestellungen nicht als Einnahmen
angerechnet werden dürfen.
4. Entsprechend dem Ausgang des
Verfahrens haben der Kanton Solothurn und die Einwohnergemeinde Derendingen,
welche Leitgemeinde des Sozialdienstes Wasseramt ist, die Kosten des Verfahrens
je zur Hälfte zu tragen. Praxisgemäss werden in Verfahren betreffend
Sozialhilfe keine Gerichtsgebühren erhoben.
Zufolge Obsiegens haben der Kanton und
die Gemeinde den Beschwerdeführer angemessen zu entschädigen. Rechtsanwältin
Annette Wisler Albrecht macht einen zeitlichen Aufwand von 6.42h à CHF 230.00
geltend, was nachvollziehbar ist. Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wäre
darum eine Entschädigung von CHF 1'701.55 zuzusprechen (6.42h à CHF 230.00
zuzüglich CHF 103.30 Aufwand und CHF 121.65 MWST). Unter Einbezug des Honorars
für das vorinstanzliche Verfahren scheint eine pauschale Entschädigung von CHF
2'500.00 (inkl. Auslagen und MWSt) angemessen, zumal für die Rechtsschrift vor
Verwaltungsgericht weitgehend auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zurückgegriffen
werden konnte. Der Kanton Solothurn und die Einwohnergemeinde Derendingen haben
an diese Entschädigung somit je CHF 1'250.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutheissen: Der
Entscheid des Departements des Innern vom 29. November 2019 wird aufgehoben und
die Angelegenheit zur nachträglichen Ausrichtung der Sozialhilfe im Sinne von
Erwägung 3 für den Zeitraum Oktober 2018 bis Januar 2019 an den Sozialdienst
Wasseramt zurückgewiesen.
2. Gerichtskosten werden keine erhoben.
3. Der Kanton Solothurn und die
Einwohnergemeinde Derendingen haben A.___ für die Verfahren vor dem Departement
des Innern und vor Verwaltungsgericht je mit CHF 1'250.00 (inkl. Auslagen und
MWST) zu entschädigen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist
nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Bachmann