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Entscheid

VWBES.2019.435

Sozialhilfe

16. Juni 2020Deutsch13 min

Beschwerde und beantragte die Aufhebung der verweigerten nachträglichen Ausrichtung

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 16. Juni 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiber Bachmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Annette Wisler Albrecht

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement

des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern

2. Sozialdienst Wasseramt Ost

Beschwerdegegner

betreffend Sozialhilfe

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ wird seit dem 1. Februar 2017

vom Sozialdienst Wasseramt Ost (SDWO) mit wirtschaftlicher Sozialhilfe

unterstützt.

2. Für den Zeitraum vom September 2018

bis und mit Januar 2019 stellte der SDWO die Zahlung der Sozialhilfe an A.___

ein.

3. Mit Verfügung vom 12. Februar 2019

verweigerte der SDWO A.___ die nachträgliche Ausrichtung der

Sozialhilfeleistungen von September 2018 bis und mit Januar 2019. Es wurde

jedoch die Ausrichtung der Sozialhilfe rückwirkend ab dem 1. Februar 2019

angeordnet.

4. Am 2. März 2019 erhob A.___ beim

Departement des Innern gegen die Verfügung des Sozialdienstes Wasseramt Ost

Beschwerde und beantragte die Aufhebung der verweigerten nachträglichen Ausrichtung

von Sozialhilfeleistungen. Am 15. März 2019 reichte A.___, nunmehr vertreten

durch Rechtsanwältin Annette Wisler Albrecht, die Beschwerdebegründung ein und

beantragte zusätzlich die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter

Beiordnung von Rechtsanwältin Wisler Albrecht als unentgeltliche

Rechtsbeiständin.

5. Mit Entscheid vom 29. November 2019

wies das Departement des Innern (DdI) die Beschwerde von A.___ gegen die

Verfügung des Sozialdienstes Wasseramt Ost sowie das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege und Verbeiständung ab.

6. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2019

erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwältin

Annette Wisler Albrecht, beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn

Beschwerde gegen den Entscheid des DdI (nachfolgend: Vorinstanz) mit den

folgenden Rechtsbegehren:

1. Der Beschwerdeentscheid vom 29.11.2019

sei aufzuheben.

2. Dem Beschwerdeführer seien die

rechtmässigen Sozialhilfeleistungen im Zeitraum Oktober 2018 bis Januar 2019

auszurichten.

3. Dem Beschwerdeführer sei im vorliegenden

Verfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen, unter

Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Anwältin.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge

-

7. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2019

wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und es

wurde ihm Rechtsanwältin Annette Wisler Albrecht als unentgeltliche

Rechtsbeiständin beigeordnet.

8. Mit Stellungnahmen vom 20. Dezember

2019 bzw. 9. Januar 2020 schlossen die Vorinstanz und der Sozialdienst

Wasseramt auf Abweisung der Beschwerde.

9. Mit Eingabe vom 4. Februar 2020 reichte

der Beschwerdeführer ergänzende Bemerkungen ein.

10. Mit Eingabe vom 14. Februar 2020

reichte der Sozialdienst Wasseramt (SDW), zu welchem unterdessen die früheren

Sozialdienste Wasseramt Süd und Wasseramt Ost fusioniert hatten, eine

ergänzende Stellungnahme ein.

11. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12] i.V.m. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz [SG,

BGS 831.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Die Vorinstanz erwog, der SDWO habe

vor der angefochtenen Verfügung vom 12. Februar 2019 einzig am 1. März 2017

eine Verfügung erlassen, mit der die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers

festgehalten worden sei und welche die Grundlage für die fortan gewährten

Unterstützungsbeiträge bilde. Diese Verfügung sei in Rechtskraft erwachsen. Für

eine rechtswirksame Kürzung der Sozialhilfeleistungen sei ein Kürzungsverfahren

Voraussetzung. Zwar sei der Beschwerdeführer mittels E-Mails zur Einreichung

diverser Unterlagen aufgefordert worden. Ein korrektes Kürzungsverfahren liege

aber in keiner Weise vor. Die Zahlungen von September 2018 bis Januar 2019

seien ohne Rechtstitel de facto eingestellt worden. Der SDWO habe rechtswidrig

gehandelt. Der Beschwerdeführer habe in dieser Zeit grundsätzlich Anspruch auf

Sozialhilfeleistungen gehabt; eine rückwirkende Einstellung derselben sei nicht

möglich.

Damit das in der Sozialhilfe geltende

Subsidiaritätsprinzip gewahrt bleibe, sei festzustellen, wie der Bedarf des

Beschwerdeführers tatsächlich ausgesehen habe. Dies habe primär anhand der Bankauszüge

des Beschwerdeführers sowie seiner Aussagen zu erfolgen. So verzichte der

Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung auf die Nachzahlung von

Leistungen für den Monat September 2018, weil er in den Monaten Juli 2018 und

August 2018 Einkommen generiert habe. Es blieben somit die Monate Oktober 2018

bis Januar 2019 zu beurteilen. Im Oktober 2018 habe der Beschwerdeführer

Gutschriften im Umfang von CHF 1'009.15 auf seinem Privatkonto der [...]

erhalten; im November 2018 seien CHF 424.15, im Dezember 2018 CHF 6249.65 und

im Januar 2019 CHF 581.40 auf das Konto eingegangen. Insgesamt habe der

Beschwerdeführer Gutschriften von CHF 8'264.35 erhalten. Gemäss geltendem

Budget betrage der monatliche Bedarf des Beschwerdeführers seit dem 1. Juni

2017.

CHF 1'886.00, von Oktober 2018 bis Januar 2019 somit total CHF 7'544.00.

Damit bestehe bei einer Gegenüberstellung des Bedarfs mit den effektiven

Einnahmen des Beschwerdeführers keine offene Bedarfslücke, obwohl der SDWO

seiner Zahlungspflicht nicht nachgekommen sei. Die Darlehensbeträge würden wie

vom Beschwerdeführer verlangt nicht berücksichtigt, da in der Sozialhilfe keine

Schulden übernommen würden. Geprüft werde, ob der aktuelle und individuelle

Bedarf aus zur Verfügung stehenden Mitteln gedeckt werden könne. Dabei sei es

nicht Sache der Sozialhilfe, zu berücksichtigen, ob die Mittel aus privaten

Darlehen stammten oder nicht. Der Beschwerdeführer dringe deshalb mit seiner

Beschwerde nicht durch.

2.2

Der Beschwerdeführer macht geltend,

die Vorinstanz anerkenne die Rechtswid­rigkeit des Vorgehens des SDWO. Es werde

richtigerweise festgehalten, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von

September 2018 bis Januar 2019 grundsätzlich einen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen

gehabt habe. Die nachfolgende Argumentation, die effektiven Einnahmen in diesen

Monaten wiesen keine offene Bedarfslücke aus, greife zu kurz. Der

Beschwerdeführer verlange nicht, dass ihm Sozialhilfeleistungen ausbezahlt

würden, damit er seine Schulden zurückzahlen könne. Die Schulden seien ja nur

entstanden, weil der Sozialdienst die Zahlungen von September 2018 bis Januar

2019.

de facto eingestellt habe. Der Beschwer­deführer habe während dieser Zeit

ja irgendwie seinen Lebensunterhalt bestreiten müssen. Dem Beschwerdeführer

hätten für die Monate Oktober 2018 bis Januar 2019 monatlich CHF 1'742.20 (CHF

1'886.00 Ausgaben minus CHF 243.80 Erwerbs­einkommen Hauswartung plus

Einkommensfreibetrag von CHF 100.00) gefehlt. Für die fragliche Zeit komme

Dispositiv

demnach ein Betrag von CHF 6'968.80 zusammen. Mit welchen Mitteln solle ein

Sozialhilfebezüger sonst seinen Lebensbedarf finanzieren. Die Haltung der

Vorinstanz stelle einen Zirkelschluss dar. Ansonsten würde das unkorrekte

Verhalten des Sozialdienstes belohnt. Die gewährten Überbrückungs­darlehen habe

der Beschwerdeführer im Übrigen noch nicht zurückzahlen können. Es werde zwar

grundsätzlich nicht bestritten, dass der Sozialdienst dem Subsidiari­tätsprinzip

nachleben müsse und dass hierzu auch die freiwilligen Leistungen Dritter

zählen. Es sei hingegen nicht korrekt, dass die Vorinstanz rückblickend die

diversen Gutschriften auf das Konto des Beschwerdeführers hinzurechne. Eine

rückwirkende Betrachtung der Bedürftigkeit sei nicht korrekt. Hätte der Sozialdienst

nämlich seine Leistungen nicht unrechtmässig eingestellt, wären die Zahlungen

im Dezember von CHF 2'500.00 von den Eltern des Beschwerdeführers und CHF

3'000.00 von C.___ gar nicht erfolgt. Schliesslich sei es nicht zulässig,

sämtliche Gutschriften auf dem Bankkonto des Beschwerdeführers als Einnahmen zu

qualifizieren, über die der Beschwerdeführer nach seinem Gut­dünken verfügen

könne.

2.3 Die Sozialhilfe bezweckt die

Existenzsicherung. Sie fördert die wirtschaftliche und persönliche

Selbständigkeit und unterstützt die berufliche und gesellschaftliche

Integration (§ 147 Abs. 2 SG). Sozialhilfe wird auf der Basis einer

individuellen Zielvereinbarung (Hilfeplan) gewährt und berücksichtigt

angemessen die persönlichen Verhältnisse (§ 148 Abs. 1 SG). Sie setzt aktive

Mitwirkung der hilfesuchenden Person voraus und beruht auf dem Prinzip der

Gegenleistung. Sie kann an Bedingungen und Auflagen gebunden werden,

insbesondere daran, aktiv eine Arbeitsstelle zu suchen und zumutbare Arbeit

anzunehmen (§ 148 Abs. 2 lit. a SG). Eigen- und Gegenleistungen sind bei der

Bemessung der Geldleistungen angemessen zu berücksichtigen (§ 148 Abs. 3 SG). § 17 SG sieht sodann vor, dass gesuchstellende und leistungsbeziehende Personen

u.a. verpflichtet sind, Auflagen und Weisungen zu befolgen (lit. d). Gemäss

lit. dbis der zitierten Bestimmung haben sie Eigenleistungen

entsprechend ihrer zumutbaren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu erbringen.

Die Bemessung der Sozialhilfeleistungen richtet sich gemäss § 152 Abs. 1 SG

grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für

öffentliche Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). Eine Dienstleistung oder Sozialleistung

kann befristet verweigert, gekürzt oder in schweren Fällen eingestellt werden,

wenn die Verpflichtungen nach § 17 in unentschuldbarer Weise missachtet werden.

Die betroffene Person muss vorher schriftlich auf die Rechtsfolgen hingewiesen

werden (§ 165 SG). In Abweichung von den SKOS-Richtlinien kann der Grundbedarf

gemäss § 93 lit. a der Sozialverordnung (SV; BGS 831.2) i.V.m. § 152 Abs. 2 SG

bei Pflichtverletzungen bis zu 30% gekürzt werden. Bei wiederholten, schweren

Pflichtverletzungen kann auf Nothilfe herabgesetzt werden. Befolgt eine

unterstützte Person die Auflagen nicht oder verletzt sie ihre gesetzlichen

Pflichten, ist eine angemessene Leistungskürzung als Sanktion zu prüfen.

Leistungskürzungen brauchen eine Grundlage in der kantonalen Gesetzgebung und

müssen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen. Sie sind in Form

einer beschwerdefähigen Verfügung zu erlassen und entsprechend zu begründen.

Die betroffene Person muss Gelegenheit erhalten, sich vorgängig zum Sachverhalt

zu äussern (SKOS-Richtlinien Kapitel A.8.2).

2.4 Das Verfahren vor den Sozialbehörden

richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (§ 1 ff.

Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Verfügungen und Entscheide

sind als solche zu bezeichnen und im vorgeschriebenen Verfahren zu eröffnen (§ 19 Abs. 2 VRG). Die Parteien sind vor Erlass einer Verfügung anzuhören; sie

haben das Recht, sich schriftlich zur Sache zu äussern und an den

Beweisvorkehren teilzunehmen (§ 23 Abs. 1 VRG). Die Behörde ist in der Wahl der

Handlungsform nicht frei. Sofern Handeln durch Verfügung vorgeschrieben ist,

kann sie sich nicht durch eine Flucht ins Realhandeln den förmlichen

Anforderungen an das Verwaltungsverfahren entziehen. Steht eine Verfügung in

Aussicht, dürfen die Verwaltungsbehörden nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts nicht informell und in Unkenntnis der Betroffenen Vorkehren

treffen (wie insbesondere Sachverhaltsermittlungen vornehmen), sondern haben

ein Verwaltungsverfahren einzuleiten, in welchem die Betroffenen ihre

Mitwirkungsrechte wahrnehmen können (BGE 146 V 38, E. 4.2). Eine Verfügung liegt

vor, wenn die Voraussetzungen des materiellen Verfügungsbegriffs nach § 20 VRG

erfüllt sind: Demnach sind Verfügungen und Entscheide Anordnungen von Behörden

im Einzelfalle, die sich auf öffentliches Recht des Kantons oder des Bundes

stützen und zum Gegenstand haben: Begründung, Änderung oder Aufhebung von

Rechten oder Pflichten (lit. a); Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens

oder Umfanges von Rechten oder Pflichten (lit. b); Abweisung von Begehren auf

Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten,

oder Nichteintreten auf solche Begehren (lit. c). Für die Qualifikation einer

behördlichen Anordnung als Verfügung ist deren Form unerheblich (Markus Müller

in: Auer/Müller/Schindler, VwVG, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,

Kommentar, Zürich/St. Gallen 2019, Art. 5 N 15; BVGE 2016/20, E. 1.2.1). Nach § 21 Abs. 1 VRG sind Verfügungen den Parteien schriftlich zu eröffnen, soweit

nötig oder durch Gesetz vorgeschrieben zu begründen und mit einer

Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Form- und Eröffnungsfehler wirken sich zwar grundsätzlich

nicht auf die Rechtsnatur, jedoch auf die Rechtmässigkeit und infolgedessen die

Anfechtbarkeit der Verfügung aus (Peter Karlen, Schweizerisches

Verwaltungsrecht, Zürich/Basel/Genf 2018, S. 204 f.). Fehlerhafte Verfügungen

sind von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich mit Wirkung ex tunc

aufzuheben (Karlen, a.a.O., S.

211). Verfügungen, die offenkundig an schweren formellen Fehlern leiden, sind jedoch

ohne Weiteres nichtig und bedürfen keiner förmlichen Aufhebung (BGE 137 I 273,

E. 3.4.3; BGE 130 III 97, E. 3.2). Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab

funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie

krasse Verfahrensfehler wie namentlich der Umstand in Betracht, dass der

Betroffene keine Gelegenheit hatte, am Verfahren teilzunehmen (BGE 145 IV 197,

E. 1.3.2; BGE 144 IV 362, E. 1.4.3).

2.5 Der SDWO hat die Ausrichtung von

Sozialhilfeleistungen an den Beschwerdeführer für die Monate September 2018 bis

und mit Januar 2019 eingestellt. Die Einstellung der Zahlungen hat

Verfügungscharakter, wurde hiermit doch das Rechtsverhältnis mit dem

Beschwerdeführer gemäss der Dauerverfügung vom 1. März 2017, wonach dem

Beschwerdeführer wirtschaftliche Sozialhilfe in Höhe von monatlich CHF 2'036.00

(inkl. Mietzins) zusteht, einseitig abgeändert. Daran ändert nichts, dass die

Verfügung bloss konkludent ergangen ist. Entsprechend hätte der SDWO dem

Beschwerdeführer diese Anordnung schriftlich, begründet und mit einer

Rechtsmittelbelehrung versehen eröffnen müssen (§ 21 Abs. 1 VRG). Zudem wäre

vor Erlass der Verfügung ein Verwaltungsverfahren durchzuführen gewesen, in

dessen Rahmen sich der Beschwerdeführer zur geplanten Einstellung der Zahlungen

hätte äussern können (§ 23 Abs. 1 VRG). Wie die Vorinstanz richtig festgestellt

hat, wurden die Zahlungen ohne Rechtstitel de facto eingestellt. Dies geschah

in Missachtung grundlegender Verfahrensvorschriften und damit rechtswidrig. Entsprechend

hätte der SDWO die Ausrichtung der Sozialhilfe nicht einstellen dürfen.

2.6 Mit der (vorliegend Streitgegenstand

bildenden) Verfügung vom 12. Februar 2019 lehnte der SDWO das Gesuch des Beschwerdeführers

um nachträgliche Ausrichtung der Sozialhilfe für die Monate Oktober 2018 bis

und mit Januar 2019 ab. Die Einstellung der Zahlungen war rechtswidrig (oben E.

2.5). Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Sozialhilfe gemäss der Verfügung

vom 1. März 2017 blieb auch im Zeitraum vom September 2018 bis Januar 2019

vollumfänglich bestehen. Vor diesem Hintergrund blieb kein Raum für eine

retrospektive Beurteilung des sozialhilferechtlichen Bedarfs. Es ist

offensichtlich, dass ein Sozialhilfebezüger zur Deckung seines Bedarfs neue

Geldquellen erschliessen muss, wenn ihm die Sozialhilfe einfach nicht mehr

ausbezahlt wird. Entsprechend kann dem Beschwerdeführer nicht entgegengehalten

werden, dass er seinen Bedarf deckende Geldeingänge auf seinem Bankkonto hatte.

Daran ändert auch das in der Sozialhilfe zu beachtende Subsidiaritätsprinzip

nichts. Sofern beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausrichtung

von Sozialhilfe nicht mehr erfüllt gewesen wären, wäre entsprechend ein

Verfahren auf Überprüfung der Einkommenssituation einzuleiten gewesen. Entsprechendes

ist jedoch nicht passiert. Dem Beschwerdeführer wird denn auch seit Februar

2019 wieder unverändert Sozialhilfe gemäss der Verfügung vom 1. März 2017

ausbezahlt. Folglich hätte der SDWO die rückwirkende Ausrichtung der

Sozialhilfe für den Zeitraum Oktober 2018 bis und mit Januar 2019 nicht

verweigern dürfen.

3. Die Beschwerde erweist sich als

begründet; sie ist gutzuheissen. Der Entscheid des DdI vom 29. November 2019

ist aufzuheben. Die Angelegenheit ist antragsgemäss zur nachträglichen

Ausrichtung der Sozialhilfe für den Zeitraum Oktober 2018 bis Januar 2019 an

den SDW zurückzuweisen, wobei insbesondere die dem Beschwerdeführer

zugeflossenen Ersatzhilfeleistungen (CHF 2'500.00 von den Eltern, CHF 3'000.00

von C.___) sowie Spesenrückvergütungen und ihm treuhänderisch überwiesene

Anteile an Gesamtrechnungen für Sammelbestellungen nicht als Einnahmen

angerechnet werden dürfen.

4. Entsprechend dem Ausgang des

Verfahrens haben der Kanton Solothurn und die Einwohnergemeinde Derendingen,

welche Leitgemeinde des Sozialdienstes Wasseramt ist, die Kosten des Verfahrens

je zur Hälfte zu tragen. Praxisgemäss werden in Verfahren betreffend

Sozialhilfe keine Gerichtsgebühren erhoben.

Zufolge Obsiegens haben der Kanton und

die Gemeinde den Beschwerdeführer angemessen zu entschädigen. Rechtsanwältin

Annette Wisler Albrecht macht einen zeitlichen Aufwand von 6.42h à CHF 230.00

geltend, was nachvollziehbar ist. Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wäre

darum eine Entschädigung von CHF 1'701.55 zuzusprechen (6.42h à CHF 230.00

zuzüglich CHF 103.30 Aufwand und CHF 121.65 MWST). Unter Einbezug des Honorars

für das vorinstanzliche Verfahren scheint eine pauschale Entschädigung von CHF

2'500.00 (inkl. Auslagen und MWSt) angemessen, zumal für die Rechtsschrift vor

Verwaltungsgericht weitgehend auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zurückgegriffen

werden konnte. Der Kanton Solothurn und die Einwohnergemeinde Derendingen haben

an diese Entschädigung somit je CHF 1'250.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutheissen: Der

Entscheid des Departements des Innern vom 29. November 2019 wird aufgehoben und

die Angelegenheit zur nachträglichen Ausrichtung der Sozialhilfe im Sinne von

Erwägung 3 für den Zeitraum Oktober 2018 bis Januar 2019 an den Sozialdienst

Wasseramt zurückgewiesen.

2. Gerichtskosten werden keine erhoben.

3. Der Kanton Solothurn und die

Einwohnergemeinde Derendingen haben A.___ für die Verfahren vor dem Departement

des Innern und vor Verwaltungsgericht je mit CHF 1'250.00 (inkl. Auslagen und

MWST) zu entschädigen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist

nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Bachmann