VWBES.2019.438
Electronic Monitoring
26. Mai 2020Deutsch9 min
von Unterhaltspflichten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten und
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 26. Mai 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Wächter,
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Amt
für Justizvollzug,
Beschwerdegegner
betreffend Electronic
Monitoring
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. 1971, nachfolgend
Beschwerdeführer genannt) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des
Kantons Solothurn vom 12. Juli 2018 (STA.2018.1996) wegen Vernachlässigung
von Unterhaltspflichten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten und
Verfahrenskosten von CHF 400.00 verurteilt.
2. Mit Schreiben vom 22. August
2018 kündigte das Amt für Justizvollzug dem Beschwerdeführer den Vollzug der
Freiheitsstrafe an und teilte mit, falls er eine spezielle Vollzugsform
wünsche, habe er das entsprechende Antragsformular bis spätestens 10. September
2018 zurückzusenden.
3. Am 27. August 2018 ersuchte der
Beschwerdeführer darum, die Freiheitsstrafe in der Vollzugsform des Electronic
Monitoring verbüssen zu können.
4. Mit Verfügung vom 26. August
2019 wies das Amt für Justizvollzug das Gesuch des Beschwerdeführers ab. Begründet
wurde dies im Wesentlichen damit, dass gemäss Empfehlung der Abteilung
Bewährungshilfe eine Verletzung der Mitwirkungs- und Offenlegungspflichten
vorliege, da der Beschwerdeführer erforderliche Unterlagen nicht eingereicht
habe. Insbesondere seien jedoch die persönlichen Voraussetzungen nicht erfüllt,
weil der Beschwerdeführer seit 2010 mit sieben Strafurteilen im Schweizerischen
Strafregister verzeichnet sei, wobei eines davon aktuell zu vollziehen sei. Er
weise zudem ein mehrfaches Bewährungsversagen auf. Der Beschwerdeführer habe
sich bisher als unbelehrbar gezeigt und immer wieder Straftaten in
verschiedenen Deliktsbereichen begangen. Es bestehe deshalb vorliegend nicht
die Erwartung, dass keine weiteren Straftaten begangen würden.
5. Die gegen diesen Entscheid am
5. September 2019 erhobene Beschwerde wies das Departement des Innern
(nachfolgend DdI genannt) mit Entscheid vom 3. Dezember 2019 ab und auferlegte
dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 300.00.
6. Dagegen wandte sich der
Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Oliver Wächter, mit Beschwerde vom
16. Dezember 2019 an das Verwaltungsgericht mit den folgenden
Rechtsbegehren:
1. Der Beschwerdeentscheid vom
3. Dezember 2019 des Departementes des Innern sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei zu bewilligen,
den Vollzug der Freiheitsstrafe aus dem Strafbefehl STA.2108.1996 der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 12. Juli 2018 in der besonderen
Vollzugsform der elektronischen Überwachung zu verbüssen.
3. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu
Lasten des Staates.
4. Dem Beschwerdeführer sei eine
grosszügige Frist zu gewähren, um zusätzliche Unterlagen und insbesondere ein
aktuelles Arztzeugnis betreffend Hafterstehungsfähigkeit einzureichen.
7. Mit Eingabe vom 27. März 2020
äusserte sich der Beschwerdeführer erneut in der Sache und hielt an den bereits
gestellten Anträgen fest.
8. Mit Vernehmlassung vom 3. April
2020 nahm das DdI Stellung zur Beschwerde und beantragte deren Abweisung unter
Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.
9. Das Amt für Justizvollzug schloss am
16. April 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
10. Nachdem sich der Beschwerdeführer
innert Frist zur Sache nicht mehr vernehmen liess, erweist sich die vorliegende
Sache als spruchreif.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12 und § 36 Abs. 2 Gesetz über den
Justizvollzug, JUVG, BGS 331.11). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Das Verwaltungsgericht überprüft den
angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder
Bundesrecht. Die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens gelten als
Rechtsverletzung (vgl. § 67bis Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz
[VRG, BGS 124.11]). Weil das Departement in der Sache bereits als zweite
Instanz entschieden hat, steht es dem Verwaltungsgericht nicht zu, den
Entscheid auf Unangemessenheit hin zu überprüfen (vgl. § 67bis Abs.
2.
VRG).
2.
Seit dem 1. Januar 2018 ist das
Electronic Monitoring (EM) unter dem Titel «Elektronische Überwachung» in Art.
79b des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) geregelt. Dieser
lautet wie folgt:
1.
Die Vollzugsbehörde kann auf Gesuch des
Verurteilten hin den Einsatz elektronischer Geräte und deren feste Verbindung
mit dem Körper des Verurteilten (elektronische Überwachung) anordnen:
a. für
den Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen
bis zu 12 Monaten; oder
b. anstelle
des Arbeitsexternates oder des Arbeits- und Wohnexternates für die Dauer von 3
bis 12 Monaten.
2.
Sie kann die elektronische Überwachung
nur anordnen, wenn:
a. nicht
zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht;
b. der
Verurteilte über eine dauerhafte Unterkunft verfügt;
c. der
Verurteilte einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von
mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht oder ihm eine solche zugewiesen werden
kann;
d. die
mit dem Verurteilten in derselben Wohnung lebenden erwachsenen Personen
zustimmen; und
e. der
Verurteilte einem für ihn ausgearbeiteten Vollzugsplan zustimmt.
3.
Sind die Voraussetzungen nach Absatz 2
Buchstabe a, b oder c nicht mehr erfüllt oder verletzt der Verurteilte seine im
Vollzugsplan festgehaltenen Pflichten, so kann die Vollzugsbehörde den Vollzug
in Form der elektronischen Überwachung abbrechen und den Vollzug der
Freiheitsstrafe im Normalvollzug oder in der Form der Halbgefangenschaft
anordnen oder die dem Verurteilten zustehende freie Zeit einschränken.
Der Kanton Solothurn regelt den Vollzug
des EM in den §§ 15 und 18 - 21 der Verordnung über den Justizvollzug (JUVV,
BGS 331.12). Zudem sind die Richtlinien der Konkordatskonferenz des
Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend die
besonderen Vollzugsformen (gemeinnützige Arbeit, elektronische Überwachung
[electronic Monitoring, EM], Halbgefangenschaft) vom 24. März 2017
(Systematische Sammlung der Erlasse und Dokumente des Strafvollzugskonkordats
der Nordwest- und Innerschweiz, SSED 12.0, abrufbar unter
konkordate.ch/konkordatliche-erlasse) und die Erläuterungen zu diesen
Richtlinien (SSED 12.1) massgebend. Zudem ist zu erwähnen, dass der Kanton Solothurn
als siebter Kanton in der Schweiz vom Bundesrat im Jahr 2003 eine Bewilligung
zur Durchführung von Versuchen mit EM erhielt und deshalb über eine langjährige
Erfahrung mit dieser besonderen Vollzugsform verfügt.
3.
Zunächst ist festzuhalten, dass einzig
der Vollzug der unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten, zu welcher der
Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
vom 12. Juli 2018 verurteilt worden ist, (noch) zur Diskussion steht. Die vom
Amt für Justizvollzug in ihre Beurteilung ebenfalls einbezogenen Ersatzfreiheitsstrafen
von insgesamt 7 Tagen sind nicht mehr zu vollziehen, da der Beschwerdeführer
die entsprechenden Bussen inzwischen bezahlt hat (vgl. Urkunde 6 zur Beschwerde
vom 5. September 2019).
4.
Umstritten ist hier, ob die
Voraussetzung gemäss Art. 79b Abs. 2 lit. a StGB erfüllt ist oder nicht, ob
also nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte weitere Straftaten begeht.
4.1
Aus den Vollzugsakten ergibt sich,
dass der Beschwerdeführer bereits seit 1992 immer wieder strafrechtlich in
Erscheinung getreten ist. Der Beschwerdeführer wurde neben Übertretungen und
Vergehen auch mehrfacher Verbrechen schuldig gesprochen. Im Vordergrund stehen verschiedene
Vermögens- und Urkundendelikte, aber auch Delikte in verschiedenen anderen
Rechtsgebieten, wie namentlich Widerhandlungen gegen das Ausländer- und
Integrationsgesetz, gegen die Umweltschutzgesetzgebung, gegen das
Strassenverkehrsgesetz sowie Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und
Konkursverfahren. Gemäss letztem aktenkundigen Strafregisterauszug vom
9.
Juli 2019 weist der Beschwerdeführer sieben Vorstrafen in verschiedenen
Deliktskategorien sowie eine laufende Strafuntersuchung wegen Urkundenfälschung
und ungetreuer Geschäftsbesorgung auf.
4.2
Der Beschwerdeführer scheint nicht
oder nur sehr beschränkt fähig zu sein, aus vergangenen Verfehlungen zu lernen.
Trotz laufenden Strafverfahren und Probezeiten hat der Beschwerdeführer immer
wieder delinquiert und dies in den unterschiedlichsten Lebensbereichen. Auch
der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit häufig im
Übertretungsstrafbereich strafbar gemacht und die entsprechenden Bussen erst
kurz vor dem drohenden Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe bezahlt hat, zeugt von
der Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers. Aufgrund der Vollzugsakten ist
jedenfalls nach wie vor zu bezweifeln, dass sich der Beschwerdeführer in
Zukunft rechtskonform verhalten wird. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt,
überzeugt nicht. Seine Behauptung, die Taten seien jeweils aufgrund besonderer
Lebensumstände erfolgt, erweist sich mit Blick auf die unzähligen Straftaten
über Jahre hinweg mehr als abwegig. Die geltend gemachten gesundheitlichen
Probleme des Beschwerdeführers beschlagen die Frage der Vollzugsform
grundsätzlich nicht. Diese sind allenfalls bei der Beurteilung der
Hafterstehungsfähigkeit zu berücksichtigen, welche aber nicht Gegenstand des
angefochtenen Entscheides ist.
4.3
Zwar verlangt der Gesetzestext
nicht, dass die zu erwartenden neuen Straftaten eine gewisse Erheblichkeit
aufweisen; davon ist aber vernünftigerweise auszugehen (vgl. Cornelia Koller
in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht I, 4. Aufl.,
Basel 2018, Art. 79b N 17 mit Verweis auf Art. 77b N 9). Selbst wenn dem
Beschwerdeführer keine Gewaltdelikte zur Last gelegt werden, zeigt ein Täter
auch mit der fortgesetzten Begehung teilweise leichterer Delikte, dass er sich
nicht an die Regeln des gemeinsamen Zusammenlebens halten will oder kann. Und
gerade die Verurteilung wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, einem
Antragsdelikt, bei dem letztlich die Interessen des eigenen Kindes betroffen
sind, zeigt eindrücklich, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, keine
weiteren Straftaten zu begehen und deliktfrei zu leben (vgl. dazu Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn VWBES.2019.269 vom 25. November
2019, E. 3.3).
4.4
Die Beurteilung der Vorinstanzen ist
nicht zu beanstanden und stellt weder eine Überschreitung noch einen Missbrauch
ihres Ermessens dar. Wie bereits erwähnt ist die Kognition des
Verwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren eingeschränkt. Eine Korrektur des
vorinstanzlichen Entscheids wäre nur möglich, wenn dieser offensichtlich
unbillig wäre, was nicht der Fall ist. Bei diesem Ergebnis braucht auch nicht
geprüft zu werden, ob der Beschwerdeführer seine Mitwirkungs- und
Offenlegungspflichten vor der ersten Instanz verletzt hat.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1’000.00
festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman