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Entscheid

VWBES.2019.438

Electronic Monitoring

26. Mai 2020Deutsch9 min

von Unterhaltspflichten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten und

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 26. Mai 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Wächter,

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement

des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,

2. Amt

für Justizvollzug,

Beschwerdegegner

betreffend Electronic

Monitoring

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. 1971, nachfolgend

Beschwerdeführer genannt) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des

Kantons Solothurn vom 12. Juli 2018 (STA.2018.1996) wegen Vernachlässigung

von Unterhaltspflichten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten und

Verfahrenskosten von CHF 400.00 verurteilt.

2. Mit Schreiben vom 22. August

2018 kündigte das Amt für Justizvollzug dem Beschwerdeführer den Vollzug der

Freiheitsstrafe an und teilte mit, falls er eine spezielle Vollzugsform

wünsche, habe er das entsprechende Antragsformular bis spätestens 10. September

2018 zurückzusenden.

3. Am 27. August 2018 ersuchte der

Beschwerdeführer darum, die Freiheitsstrafe in der Vollzugsform des Electronic

Monitoring verbüssen zu können.

4. Mit Verfügung vom 26. August

2019 wies das Amt für Justizvollzug das Gesuch des Beschwerdeführers ab. Begründet

wurde dies im Wesentlichen damit, dass gemäss Empfehlung der Abteilung

Bewährungshilfe eine Verletzung der Mitwir­kungs- und Offenlegungspflichten

vorliege, da der Beschwerdeführer erforderliche Unterlagen nicht eingereicht

habe. Insbesondere seien jedoch die persönlichen Voraussetzungen nicht erfüllt,

weil der Beschwerdeführer seit 2010 mit sieben Strafurteilen im Schweizerischen

Strafregister verzeichnet sei, wobei eines davon aktuell zu vollziehen sei. Er

weise zudem ein mehrfaches Bewährungsversagen auf. Der Beschwerdeführer habe

sich bisher als unbelehrbar gezeigt und immer wieder Straftaten in

verschiedenen Deliktsbereichen begangen. Es bestehe deshalb vor­liegend nicht

die Erwartung, dass keine weiteren Straftaten begangen würden.

5. Die gegen diesen Entscheid am

5. September 2019 erhobene Beschwerde wies das Departement des Innern

(nachfolgend DdI genannt) mit Entscheid vom 3. Dezember 2019 ab und auferlegte

dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 300.00.

6. Dagegen wandte sich der

Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Oliver Wächter, mit Beschwerde vom

16. Dezember 2019 an das Verwaltungsgericht mit den folgenden

Rechtsbegehren:

1. Der Beschwerdeentscheid vom

3. Dezember 2019 des Departementes des Innern sei aufzuheben.

2. Dem Beschwerdeführer sei zu bewilligen,

den Vollzug der Freiheitsstrafe aus dem Strafbefehl STA.2108.1996 der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 12. Juli 2018 in der besonderen

Vollzugsform der elektronischen Überwachung zu verbüssen.

3. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu

Lasten des Staates.

4. Dem Beschwerdeführer sei eine

grosszügige Frist zu gewähren, um zusätzliche Unterlagen und insbesondere ein

aktuelles Arztzeugnis betreffend Hafterstehungsfähigkeit einzureichen.

7. Mit Eingabe vom 27. März 2020

äusserte sich der Beschwerdeführer erneut in der Sache und hielt an den bereits

gestellten Anträgen fest.

8. Mit Vernehmlassung vom 3. April

2020 nahm das DdI Stellung zur Beschwerde und beantragte deren Abweisung unter

Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.

9. Das Amt für Justizvollzug schloss am

16. April 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

10. Nachdem sich der Beschwerdeführer

innert Frist zur Sache nicht mehr vernehmen liess, erweist sich die vorliegende

Sache als spruchreif.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12 und § 36 Abs. 2 Gesetz über den

Justizvollzug, JUVG, BGS 331.11). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid

beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Das Verwaltungsgericht überprüft den

angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder

Bundesrecht. Die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens gelten als

Rechtsverletzung (vgl. § 67bis Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz

[VRG, BGS 124.11]). Weil das Departement in der Sache bereits als zweite

Instanz entschieden hat, steht es dem Verwaltungsgericht nicht zu, den

Entscheid auf Unangemessenheit hin zu überprüfen (vgl. § 67bis Abs.

2.

VRG).

2.

Seit dem 1. Januar 2018 ist das

Electronic Monitoring (EM) unter dem Titel «Elektronische Überwachung» in Art.

79b des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) geregelt. Dieser

lautet wie folgt:

1.

Die Vollzugsbehörde kann auf Gesuch des

Verurteilten hin den Einsatz elektronischer Geräte und deren feste Verbindung

mit dem Körper des Verurteilten (elektronische Überwachung) anordnen:

a. für

den Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen

bis zu 12 Monaten; oder

b. anstelle

des Arbeitsexternates oder des Arbeits- und Wohnexternates für die Dauer von 3

bis 12 Monaten.

2.

Sie kann die elektronische Überwachung

nur anordnen, wenn:

a. nicht

zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht;

b. der

Verurteilte über eine dauerhafte Unterkunft verfügt;

c. der

Verurteilte einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von

mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht oder ihm eine solche zugewiesen werden

kann;

d. die

mit dem Verurteilten in derselben Wohnung lebenden erwachsenen Personen

zustimmen; und

e. der

Verurteilte einem für ihn ausgearbeiteten Vollzugsplan zustimmt.

3.

Sind die Voraussetzungen nach Absatz 2

Buchstabe a, b oder c nicht mehr erfüllt oder verletzt der Verurteilte seine im

Vollzugsplan festgehaltenen Pflichten, so kann die Vollzugsbehörde den Vollzug

in Form der elektronischen Überwachung abbrechen und den Vollzug der

Freiheitsstrafe im Normalvollzug oder in der Form der Halbgefangenschaft

anordnen oder die dem Verurteilten zustehende freie Zeit einschränken.

Der Kanton Solothurn regelt den Vollzug

des EM in den §§ 15 und 18 - 21 der Verordnung über den Justizvollzug (JUVV,

BGS 331.12). Zudem sind die Richtlinien der Konkordatskonferenz des

Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend die

besonderen Vollzugsformen (gemeinnützige Arbeit, elektronische Überwachung

[electronic Monitoring, EM], Halbgefangenschaft) vom 24. März 2017

(Systematische Sammlung der Erlasse und Dokumente des Strafvollzugskonkordats

der Nordwest- und Innerschweiz, SSED 12.0, abrufbar unter

konkordate.ch/konkordatliche-erlasse) und die Erläuterungen zu diesen

Richtlinien (SSED 12.1) massgebend. Zudem ist zu erwähnen, dass der Kanton Solothurn

als siebter Kanton in der Schweiz vom Bundesrat im Jahr 2003 eine Bewilligung

zur Durchführung von Versuchen mit EM erhielt und deshalb über eine langjährige

Erfahrung mit dieser besonderen Vollzugsform verfügt.

3.

Zunächst ist festzuhalten, dass einzig

der Vollzug der unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten, zu welcher der

Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn

vom 12. Juli 2018 verurteilt worden ist, (noch) zur Diskussion steht. Die vom

Amt für Justizvollzug in ihre Beurteilung ebenfalls einbezogenen Ersatzfreiheitsstrafen

von insgesamt 7 Tagen sind nicht mehr zu vollziehen, da der Beschwerdeführer

die entsprechenden Bussen inzwischen bezahlt hat (vgl. Urkunde 6 zur Beschwerde

vom 5. September 2019).

4.

Umstritten ist hier, ob die

Voraussetzung gemäss Art. 79b Abs. 2 lit. a StGB erfüllt ist oder nicht, ob

also nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte weitere Straftaten begeht.

4.1

Aus den Vollzugsakten ergibt sich,

dass der Beschwerdeführer bereits seit 1992 immer wieder strafrechtlich in

Erscheinung getreten ist. Der Beschwerdeführer wurde neben Übertretungen und

Vergehen auch mehrfacher Verbrechen schuldig gesprochen. Im Vordergrund stehen verschiedene

Vermögens- und Urkundendelikte, aber auch Delikte in verschiedenen anderen

Rechtsgebieten, wie namentlich Widerhandlungen gegen das Ausländer- und

Integrationsgesetz, gegen die Umweltschutzgesetzgebung, gegen das

Strassenverkehrsgesetz sowie Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und

Konkursverfahren. Gemäss letztem aktenkundigen Strafregisterauszug vom

9.

Juli 2019 weist der Beschwerdeführer sieben Vorstrafen in verschiedenen

Deliktskategorien sowie eine laufende Strafuntersuchung wegen Urkundenfälschung

und ungetreuer Geschäftsbesorgung auf.

4.2

Der Beschwerdeführer scheint nicht

oder nur sehr beschränkt fähig zu sein, aus vergangenen Verfehlungen zu lernen.

Trotz laufenden Strafverfahren und Probezeiten hat der Beschwerdeführer immer

wieder delinquiert und dies in den unterschiedlichsten Lebensbereichen. Auch

der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit häufig im

Übertretungsstrafbereich strafbar gemacht und die entsprechenden Bussen erst

kurz vor dem drohenden Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe bezahlt hat, zeugt von

der Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers. Aufgrund der Vollzugsakten ist

jedenfalls nach wie vor zu bezweifeln, dass sich der Beschwerdeführer in

Zukunft rechtskonform verhalten wird. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt,

überzeugt nicht. Seine Behauptung, die Taten seien jeweils aufgrund besonderer

Lebensumstände erfolgt, erweist sich mit Blick auf die unzähligen Straftaten

über Jahre hinweg mehr als abwegig. Die geltend gemachten gesundheitlichen

Probleme des Beschwerdeführers beschlagen die Frage der Vollzugsform

grundsätzlich nicht. Diese sind allenfalls bei der Beurteilung der

Hafterstehungsfähigkeit zu berücksichtigen, welche aber nicht Gegenstand des

angefochtenen Entscheides ist.

4.3

Zwar verlangt der Gesetzestext

nicht, dass die zu erwartenden neuen Straftaten eine gewisse Erheblichkeit

aufweisen; davon ist aber vernünftigerweise auszugehen (vgl. Cornelia Koller

in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht I, 4. Aufl.,

Basel 2018, Art. 79b N 17 mit Verweis auf Art. 77b N 9). Selbst wenn dem

Beschwerdeführer keine Gewaltdelikte zur Last gelegt werden, zeigt ein Täter

auch mit der fortgesetzten Begehung teilweise leichterer Delikte, dass er sich

nicht an die Regeln des gemeinsamen Zusammenlebens halten will oder kann. Und

gerade die Verurteilung wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, einem

Antragsdelikt, bei dem letztlich die Interessen des eigenen Kindes betroffen

sind, zeigt eindrücklich, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, keine

weiteren Straftaten zu begehen und deliktfrei zu leben (vgl. dazu Urteil des

Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn VWBES.2019.269 vom 25. November

2019, E. 3.3).

4.4

Die Beurteilung der Vorinstanzen ist

nicht zu beanstanden und stellt weder eine Überschreitung noch einen Missbrauch

ihres Ermessens dar. Wie bereits erwähnt ist die Kognition des

Verwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren eingeschränkt. Eine Korrektur des

vorinstanzlichen Entscheids wäre nur möglich, wenn dieser offensichtlich

unbillig wäre, was nicht der Fall ist. Bei diesem Ergebnis braucht auch nicht

geprüft zu werden, ob der Beschwerdeführer seine Mitwirkungs- und

Offenlegungspflichten vor der ersten Instanz verletzt hat.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1’000.00

festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman