VWBES.2019.439
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz
1. April 2020Deutsch28 min
Mit Eingabe vom 15. November 2019 nahm der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 1. April 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Ronny
Scruzzi
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt
Beschwerdegegner
betreffend Widerruf
der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der kosovarische Staatsangehörige A.___
(geb. [. 1984, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) reiste im Rahmen des
Familiennachzugs am 6. November 1994 in die Schweiz ein und verfügt seit dem 2.
November 1999 über eine Niederlassungsbewilligung. Am 26. Januar 2018 heiratete
er die Schweizer Bürgerin B.___ (geb. […] 1988). Die Ehe ist kinderlos.
2. Der Beschwerdeführer ist in der
Schweiz wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
- 14
Tage Einschliessung, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit bis am 10.
Juli 2004 wegen Angriffs, mehrfachen Diebstahls, Drohung, Nötigung und
Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung (Urteil der
Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 10. Juli 2003);
- Gefängnisstrafe
von 20 Tagen, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren und Busse
von CHF 1'000.00 wegen Nötigung und Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsgesetzgebung (Strafbefehl des Bezirksamtes Zofingen vom 21.
November 2003);
- 33
Tage Haft wegen schuldhaften Nichtbezahlens einer gerichtlichen Busse von
CHF 1'000.00 (Strafbefehl des Bezirksamtes Zofingen vom 23. Juli 2004);
- Busse
von CHF 360.00 wegen Fahrens ohne Führerausweis und Übertretung der
Verordnung über die Strassenverkehrsregeln (Strafverfügung der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 17. Januar 2007);
- Busse
von CHF 300.00 wegen wiederholter Ruhestörung und Beeinträchtigung der
Verkehrssicherheit (Strafverfügung des Amtsstatthalteramts Willisau vom 16.
August 2007);
- Busse
von CHF 60.00 wegen Nichttragens des Sicherheitsgurts durch den
Fahrzeugführer (Strafbefehl des Bezirksamtes Bremgarten vom 16. Januar 2008);
- Geldstrafe
von 20
Tagessätzen à CHF 40.00, bedingt aufgeschoben bei einer
Probezeit von 2 Jahren und Busse von CHF 240.00 wegen Betrugs und
Urkundenfälschung (Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
vom 16. April 2008);
- Geldstrafe
von 80 Tagessätzen à CHF 40.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit
von 3 Jahren wegen Betrugs und Irreführung der Rechtspflege (Strafverfügung der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 22. September 2008);
- Busse
von CHF 200.00 wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Strafverfügung
der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 16. August 2010);
- Geldstrafe
von 90 Tagessätzen à CHF 30.00, davon 50 Tagessätze bedingt aufgeschoben bei
einer Probezeit von 3 Jahren und Busse von CHF 550.00 wegen Diebstahls,
Entwendung zum Gebrauch, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Führens eines
Personenwagens ohne Führerausweis und Ungehorsams des Schuldners im
Betreibungs- und Konkursverfahren (Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des
Kantons Solothurn vom 13. Januar 2012);
- Busse
von CHF 150.00 wegen geringfügiger Widerhandlung gegen das Bundesgesetz
über Ausländerinnen und Ausländer (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des
Kantons Solothurn vom 26. April 2012);
- Geldstrafe
von 50 Tagessätzen à CHF 60.00 und Busse von CHF 200.00 wegen
mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage
(Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 26. November 2012);
- Geldstrafe
von 180 Tagessätzen zu je CHF 60.00 und Busse von CHF 500.00 wegen
Hehlerei, Beschimpfung, Drohung, mehrfacher Freiheitsberaubung und Entführung,
falscher Anschuldigung, fahrlässiger Verletzung der Verkehrsregeln und Fahrens
ohne Führerausweis (Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 18. Dezember 2012);
- Busse
von CHF 150.00 wegen Tätlichkeiten (Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen
vom 24. April 2013);
- Freiheitsstrafe
von 32 Monaten, davon 16 Monate bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit
von 4 Jahren und Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 30.00 wegen
mehrfachen Diebstahls, gewerbsmässigen Diebstahls, versuchten Raubs, mehrfacher
Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachen Fahrens ohne
Führerausweis und mehrfachen Erwerbs und Besitzes verbotener Waffen ohne
Ausnahmebewilligung (Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 10. Juli 2018).
3. Wegen seines strafrechtlichen
Verhaltens wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. November 2003 und
vom 27. September 2004 ausländerrechtlich verwarnt.
4. Mit Verfügung vom 14. November 2014 verwarnte
das Departement des Innern (DdI), vertreten durch das Migrationsamt, den
Beschwerdeführer zum dritten Mal ausländerrechtlich wegen der Verurteilungen
zwischen dem 10. Juli 2004 und dem 26. November 2012.
5. Seit dem 5. August 2019 ist der
Beschwerdeführer in der Justizvollzugsanstalt Wauwilermoos inhaftiert. Seine
Entlassung aus dem Strafvollzug ist auf den 2. August 2020 terminiert.
6. Gemäss Strafregisterauszug vom 9.
August 2019 ist gegen den Beschwerdeführer ein weiteres Strafverfahren hängig.
7. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2019
gewährte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend
den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz.
Mit Eingabe vom 15. November 2019 nahm der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Ronny Scruzzi, dazu Stellung.
8. Am 3. Dezember 2019 erliess das DdI,
vertreten durch das Migrationsamt, folgende Verfügung:
1. Die Niederlassungsbewilligung von A.___ wird
widerrufen.
2. A.___ wird weggewiesen und hat die
Schweiz am Tag seiner Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug zu
verlassen.
9. Mit Beschwerde vom 16. Dezember 2019
wandte sich der Beschwerdeführer, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt
Ronny Scruzzi, an das Verwaltungsgericht und liess folgende Rechtsbegehren
stellen:
1. Die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführer sei letztmalig
ausländerrechtlich zu verwarnen.
3. Eventualiter sei im Sinne einer
Rückstufung die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers durch eine
Aufenthaltsbewilligung zu ersetzen.
4. Der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu erteilen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
10. Mit Präsidialverfügung vom 17.
Dezember 2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und mit
Eingabe vom 13. Januar 2020 liess der Beschwerdeführer die Begründung seiner
Beschwerde einreichen.
11. In der Vernehmlassung vom 16. Januar
2020 schloss das Migrationsamt namens des DdI auf vollumfängliche
Beschwerdeabweisung, unter Kostenfolge. Zur Begründung wurde auf die
angefochtene Verfügung und die Akten verwiesen.
12. Der Rechtsvertreter reichte am 5.
Februar 2020 seine Honorarnote ein.
13. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 49 Gerichtsorganisationsgesetz
[GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und
damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Streitgegenstand des vorliegenden
Verfahrens bildet die Frage, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des
Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten.
3.1
Gemäss Art. 34 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
(AIG, SR 142.20) verleiht die Niederlassungsbewilligung einen zeitlich
unbefristeten und unbedingten Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz. Der
Beschwerdeführer kann sich zudem auf das Recht auf Achtung des Privat- und
Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) berufen und daraus
ebenfalls einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz ableiten. Es ist somit
von einem grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Aufenthalt in der
Schweiz auszugehen. Dieser gilt indes nicht absolut.
3.2
Die Niederlassungsbewilligung einer
ausländischen Person kann widerrufen werden, wenn sie zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt
worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG; BGE 137 II 297 E. 2; 135 II 377 E. 4.2;
Urteil des Bundesgerichts 2C_1015/2017 vom 7. August 2018 E. 2) oder wenn der
Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat bzw. diese gefährdet (Art. 63
Abs. 1 lit. b AIG). Hiervon ist auszugehen, wenn die ausländische Person durch
ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr
bringt oder sie sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt
und damit zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich
an die Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1; 137 II 297 E. 3.3).
4.1
Die Voraussetzungen des
Widerrufsgrundes nach Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG liegen
angesichts der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von
32.
Monaten unbestritten vor.
4.2
Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes
ist Grundvoraussetzung für den Widerruf der Bewilligung. Der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung ist indes nur gerechtfertigt, wenn er sich gestützt
auf eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung als verhältnismässig erweist
(Art. 96 Abs. 1 AIG; Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 13 Abs 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV;
BGE 135 II 110 E. 2.1). Diesbezüglich rügt der Beschwerdeführer, die Massnahme
sei unverhältnismässig und verstosse gegen Art. 8 EMRK und Art. 13 BV.
4.3
Die konventionsrechtliche
Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht jener nach
Art. 96 Abs. 1 AIG (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_551/2013
vom 24. Februar 2014 E. 2.4). Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu
berücksichtigen und die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig
gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff in Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist somit nur statthaft,
wenn er gesetzlich vorgesehen ist und in einer demokratischen Gesellschaft für
die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des
Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum
Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten
anderer notwendig ist. Verlangt wird insofern eine Abwägung der sich
gegenüberstehenden privaten Interessen an der Bewilligungserteilung bzw.
Belassung der Bewilligung und den öffentlichen Interessen an deren
Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der
Eingriff als notwendig erweist (BGE 139 I 145 E. 2.2; 135 I 153 E. 2.2.1).
Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts und das Verschulden des
Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers
während diesem, der Grad seiner Integration, die Dauer der bisherigen
Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu
berücksichtigen (BGE 143 I 21 E. 5.4; 139 I 31 E. 2.3.3 mit Hinweisen; 135 II
377.
E. 4.3). Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich
schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung
widerrufen werden. Doch ist dies bei wiederholter oder schwerer Straffälligkeit
selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn sie hier geboren worden ist und ihr
ganzes Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 16 E. 2.2.1, Urteil des Bundesgerichts
2C_204/2018 vom 9. September 2018 E. 4.3). Bei schweren Straftaten und bei wiederholter
Delinquenz besteht – überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten
– ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit einer
ausländischen Person zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung zu
beenden (vgl. Urteil 2C_898/2014 vom 6. März 2015 E. 3.2 mit Hinweisen; Das
Ganze aus: Urteil des Bundesgerichts 2C_1015/2017 vom 7. August 2018, E.
3).
4.5
Das DdI erwog im Wesentlichen, auch
wenn im Urteil vom 10. Juli 2018 das Verschulden von A.___ als gering
eingestuft worden sei, wiege das migrationsrechtliche Verschulden mit Blick auf
seine Unverbesserlichkeit schwer. Er sei nicht nur mehrfach einschlägig vorbestraft,
was an den bis anhin ergangenen 15 Verurteilungen erkennbar sei, sondern lasse
sich auch nicht nach einer Verurteilung von unmittelbar folgenden Delikten
abhalten. So sei er am 12. Januar 2012 wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs
zu einer Geldstrafe verurteilt worden, habe aber nur wenige Monate später, noch
in seiner Probezeit, weitere Straftaten begangen. Zudem habe A.___ mit
Straftaten wie der mehrfachen Freiheitsberaubung und Entführung nicht nur
blosse Vermögens- und Strassenverkehrsdelikte verübt, sondern auch
Gravierenderes begangen. Von Delikten im Bagatellbereich, wie von A.___ behauptet,
könne damit keine Rede sein. Der versuchte Raub sowie der gewerbsmässige
Diebstahl würden zwar ein paar Jahre zurückliegen, A.___ habe aber bis ins Jahr
2015.
weitere Diebstähle begangen und dies obwohl gegen ihn am 21. Juni 2012 eine
Strafuntersuchung eröffnet worden sei und er sich ab dem 25. Juni 2012 für vier
Monate in Untersuchungshaft befunden habe und im November 2014 zum dritten Mal
ausländerrechtlich verwarnt worden sei. Damit habe ihn auch die letzte
Verwarnung von einer weiteren Deliktbegehung nicht abhalten können. Zwischen
seiner letzten Tat im März 2015 bis zu seinem Strafantritt im Sommer 2019 habe A.___
nur deshalb keine weiteren Straftaten begangen, weil er unter dem Eindruck des
Strafverfahrens bzw. der Probezeit gestanden habe. Mit seinem bisherigen straffälligen
Verhalten habe er jedenfalls gezeigt, dass er sich nicht an die Schweizer Rechtsordnung
halten wolle. Bereits als Jugendlicher sei er strafrechtlich in Erscheinung
getreten und seit Erreichen des Erwachsenenalters wiederholt und teilweise
schwer straffällig geworden. Weder laufende Probezeiten noch die gegen ihn
ergangenen Verurteilungen hätten ihn davon abgehalten, erneute Straftaten zu
begehen. Dies verdeutliche im Übrigen auch das laufende Strafverfahren gegen
ihn. Zusammenfassend begründe die wiederholte und teilweise schwere
Straffälligkeit, verbunden mit der schlechten Legalprognose, welche vom Strafgericht
bejaht worden sei, ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung aus der Schweiz. Diese öffentlichen
Interessen könnten nicht durch die privaten Interessen des Beschwerdeführers
aufgewogen werden. Es sei unbestritten, dass er kaum je einer geregelten
Tätigkeit nachgegangen sei und mit erheblichen Sozialhilfebeiträgen unterstützt
worden sei. Insgesamt habe A.___ im Umfang von CHF 450'000.00 Sozialhilfe bezogen.
Zu seinen Ungunsten spreche auch seine hohe Verschuldung, die nach dem
angedrohten Widerruf der Niederlassungsbewilligung um CHF 32'000.00
zugenommen habe. In seiner Stellungnahme habe A.___ ausführen lassen, seine Erwerbstätigkeit
bei der SBB vor Antritt des Strafvollzugs hätte der Schuldenreduktion dienen
können, hätte er seine Tätigkeit weiterhin ausüben können. Aus dem Betreibungsregisterauszug
seien aber diverse Einträge aus der Zeit vor Antritt der Freiheitsstrafe und
damit während seiner Erwerbstätigkeit bei der SBB verzeichnet. Folglich sei er
seinen Verpflichtungen trotz Erwerbstätigkeit nicht nachgekommen. Im Hinblick
auf das straffällige Verhalten sowie die mutwillige Missachtung der
finanziellen Pflichten, dränge sich der Schluss auf, dass seine lange
Aufenthaltsdauer in keiner Weise mit seiner wirtschaftlichen und sozialen
Integration korreliere. Er habe die ersten 10 Lebensjahre in seiner Heimat
verbracht und sei der albanischen Sprache nachweislich mächtig. Seine erst im
erwachsenen Alter in die Schweiz eingereisten Eltern hätten ihm die Kultur und
Gepflogenheiten vermittelt, weshalb er mit diesen bereits vertraut sein dürfe.
In der Schweiz seien seine Ehefrau, seine Eltern und Geschwister ansässig. Die
Ehe sei am 26. Januar 2018 – noch während des letzten Strafverfahrens –
geschlossen worden, weshalb die Ehegatten mit straf- und ausländerrechtlichen
Konsequenzen hätten rechnen müssen. Die Ehe sei kinderlos und die Ehegatten
noch jung. Die Interessen seiner Ehefrau am Verbleib in der Schweiz seien zwar
zu gewichten, unter dem Blickwinkel des straffälligen Verhaltens von A.___ aber
nicht zu berücksichtigen. Als junger und gesunder Mann sei es ihm möglich, in
seiner Heimat Fuss zu fassen und sich eine neue Existenz aufzubauen. Auch wenn
eine Wiedereingliederung im Kosovo anfänglich mit Schwierigkeiten verbunden
sein könne, stünden dieser keine unüberwindbaren Hindernisse entgegen.
4.6
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor,
die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt und der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung sei unverhältnismässig. Die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben und er sei abermals zu verwarnen, eventualiter sei seine
Niederlassungsbewilligung im Sinne einer Rückstufung durch eine
Aufenthaltsbewilligung zu ersetzen. Zur Begründung bringt er vor, bei einem
längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz seien besondere Gründe erforderlich,
um die Niederlassungsbewilligung zu entziehen. Er anerkenne sein Fehlverhalten,
welches mit Urteil des Amtsgerichts vom 10. Juli 2018 mit einer teilbedingten
Freiheitsstrafe von 32 Monaten und der ausgesprochenen Geldstrafe gesühnt
worden sei. Das schwerste Delikt bzw. der versuchte Raub läge rund 10 Jahre
zurück. Generell seien die schwersten Delikte in den Jahren 2010 und 2012
begangen worden und lägen damit schon weit zurück, was zu berücksichtigen sei. Das
Amtsgericht habe zwar eine überjährige Strafe ausgesprochen, das strafrechtliche
Verschulden sei jedoch als leicht beurteilt worden. Vor diesem Hintergrund sei
von einer geringen kriminellen Energie auszugehen. Trotz vergangener Delinquenz
im Bagatellbereich habe er weder damals noch heute eine ernsthafte Gefahr für
die öffentliche Sicherheit dargestellt. Dies zeige sich am teilbedingten
Strafvollzug, welcher ihm gewährt worden sei. Ins Gewicht falle zudem, dass er
keine schwerwiegenden Gewalt-, Sexual- oder Betäubungsmitteldelikte begangen habe.
Er lebe seit fünf Jahren deliktsfrei und sei somit nachweislich gewillt und
fähig, sich an die schweizerische Rechtsordnung zu halten. Während dieser Zeit
sei er – abgesehen von ein paar Tagen Untersuchungshaft – bis am 5. August 2019
auf freiem Fuss gewesen und habe kein Sicherheitsrisiko dargestellt. Von einer
günstigen Prognose gehe auch das Strafgericht aus, indem die Hälfte der
Freiheitsstrafe auf Bewährung ausgesprochen worden sei. Hinsichtlich der
Interessenabwägung macht er geltend, er sei bereits im Alter von 10 Jahren in
die Schweiz eingereist und lebe seit 25 Jahren hier. Nahezu alle
Pflichtschuljahre und seine lebensprägenden Jugendjahre habe er hier verbracht.
Sein gesamter Familien- und Freundeskreis lebe in der Schweiz. Seit dem 26. Januar
2018.
sei er zudem mit der Schweizerin B.___ verheiratet. Die Ehegatten würden,
trotz seines Aufenthalts im Strafvollzug, regelmässigen Kontakt pflegen. Seiner
Ehefrau sei es als Schweizerin nicht zumutbar, in den Kosovo umzusiedeln. Weder
kenne sie das Land noch spreche sie die dortige Sprache. Sie gehe hier ihrer
Arbeit nach. Das Familienleben mit seiner Ehefrau könne nicht anderswo gelebt
werden. Im Rahmen seiner privaten Interessen sei sodann auch seine fehlende
Reintegrationsmöglichkeit im Kosovo zu beachten. Die
Vorinstanz nehme keine weiteren Abklärungen vor und gehe leichthin von einer
Wiedereingliederungsmöglichkeit im Kosovo aus, was offensichtlich nicht
zutreffe. Er sei seit seiner Einreise in die Schweiz nicht mehr im Kosovo
gewesen. Er habe hier die Kleinklasse besucht und aufgrund dessen keine
Ausbildung abgeschlossen sowie nur rudimentäre Kenntnisse der albanischen
Sprache. Er habe Mühe mit Lesen und Probleme Texte zu verstehen. Seine
kognitiven und intellektuellen Einschränkungen seien daher migrationsrechtlich zu
berücksichtigen.
5.1
Ausgangspunkt und Massstab für die
Beurteilung des migrationsrechtlichen Verschuldens ist die vom Strafrichter
verhängte Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2). Im Rahmen des ausländerrechtlichen
Verfahrens erfolgt keine erneute Abwägung der Elemente, die zur verschuldensunabhängigen
Strafzumessung führen. Es ist grundsätzlich vom festgestellten Verschulden auszugehen
(Urteil des Bundesgerichts 2C_ 1015/2017 vom 7. August 2018, E. 4.2). Migrationsrechtlich
kann das ausländerrechtliche Verschulden auch dann als erheblich gelten, wenn
die ausländische Person über Jahre bzw. Jahrzehnte hinweg und in systematischer
Weise die hiesigen Gesetze missachtet und zahlreiche Straftaten begeht, die an
sich als nicht besonders schwerwiegend zu bezeichnen wären, aber selbst der
drohende Verlust des Aufenthaltsrechts am Verhalten der ausländischen Person nichts
zu ändern vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1015/2017 vom 7. August
2018.
E. 4.2.1 ff.).
5.2
Der Beschwerdeführer wurde vom Amtsgericht
am 10. Juli 2018 zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten und einer Geldstrafe
von 30 Tagessätzen à CHF 30.00 verurteilt. Die dem Urteil zugrundeliegenden
Straftaten (versuchter Raub, gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfacher Diebstahl,
mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfaches Fahren
eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis und mehrfacher Erwerb und Besitz
verbotener Waffen ohne Ausnahmebewilligung), welche allesamt zwischen den
Jahren 2010 und 2015 begangen wurden, können einzeln nicht als besonders
schwerwiegend bezeichnet werden. Die Schwere der Sanktion ist daher vorliegend
auf die wiederholte und gehäufte Tatbegehung zurückzuführen. Dem versuchten
Raub zum Nachteil des Bahnhofkiosk […] lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der
Beschuldigte habe sich zusammen mit […] am 4. Mai 2010 mit einem gestohlenen
Personenwagen zum Bahnhofkiosk in […] begeben. Dort hätten die Täter unter
Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben die Kioskangestellte, zur
Herausgabe von Geld zu nötigen versucht, dabei aber kein Deliktsgut erbeuten
können. Dies sei einerseits dem eher unprofessionellen Vorgehen sowie dem wenig
ausgeprägten Willen, das Delikt trotz erschwerten Bedingungen zu Ende zu
führen, zuzuschreiben. Die Täter hätten sich maskiert und mit Pfefferspray und
Hammer bewaffnet, was zu einer Verängstigung der Kioskverkäuferin geführt habe.
Zu einer direkten Gefährdung der Verkäuferin sei es jedoch nicht gekommen. Das
Strafgericht stellte fest, die Beweggründe des Beschuldigten seien rein egoistisch
und rein finanzieller Natur gewesen.
Der Verurteilung wegen gewerbsmässigen
Diebstahls lagen die vier Einbruchdiebstähle zwischen Februar und Mai 2010 zum
Nachteil des Kiosks C.___, der Garage D.___ in […], der Carrosserie-Spritzwerk E.___
in […] und der Garage F.___ in […], zugrunde. Den Erwägungen des Amtsgerichts
ist zu entnehmen, das Erfolgsausmass sei mit einem Deliktsbetrag von gesamthaft
über CHF 41'000.00 erheblich. Dies insbesondere vor dem Hintergrund der
relativ kurzen Zeitdauer von vier Monaten, in welcher die Diebstähle erfolgt
seien. Das immerzu gleiche Vorgehen des Beschuldigten habe von einer gewissen
Professionalität gezeugt und habe diesen in seinem Vorhaben bestätigt. So habe
er insbesondere dafür gesorgt, dass seine Standortdaten anhand seines
Mobiltelefons nicht aussagekräftig gewesen seien, er schnell vorgegangen sei
und mit dem gewählten Modus Operandi jeweils effektiv habe eindringen können. Auf
der subjektiven Seite der Tatkomponente würden wiederum der direkte Vorsatz, die
egoistischen und finanziellen Beweggründe sowie die Entscheidungsfreiheit ins
Gewicht fallen. Insgesamt wiege das Verschulden doch noch gering.
Zu den weiteren vier Einbruchdiebstählen
zum Nachteil des Tankstellenshops in […], des Coop Pronto Shops in […], des
Tankstellenshops […] und des Club […] zwischen April 2012 und März 2015, zu den
Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüchen führte das Strafgericht zusammenfassend
aus, der Deliktsbetrag und damit das Erfolgsausmass habe sich total auf CHF
21'000.00 belaufen. Das Vorgehen des Beschuldigten habe wiederum von einer
gewissen Professionalität gezeugt, indem er ähnlich wie bei den als
gewerbsmässig qualifizierten Diebstählen vorgegangen sei. Die «Benützung» eines
Mittäters, um einen Einbruchdiebstahl zu begehen und daraus Profit zu schlagen,
zeige die Skrupellosigkeit gegenüber den Geschädigten und das gleichgültige
Verhalten des Beschuldigten. Dies wirke sich verschuldenserschwerend aus.
Gleiches gelte für die Weitergabe des Wissens und der Erfahrungen aus früheren
Einbrüchen durch den Beschuldigten an seinen Mittäter. Auch das Vorgehen zum
Nachteil der Club […] GmbH bzw. der […] SA bezeuge das egoistisch getriebene
Verhalten des Beschuldigten. Bewusst habe er das Insiderwissen und das Vertrauen
des Clubbesitzers ausgenutzt. Dies wiege in Bezug auf das Verschulden
belastend. Die Sachbeschädigungen hätten ebenfalls grosse Schadenssummen
erreicht. Das unterstreiche das rein eigennützige Verhalten sowie das komplett fehlende
Mitgefühl für die Geschädigten. Der Beschuldigte habe wiederum einzig aus
egoistischen und finanziellen Gründen gehandelt. Insgesamt wiege das
Verschulden nur noch ganz knapp leicht.
Zum Strafmass hinsichtlich der
Vermögensdelikte ist dem Urteil zu entnehmen, der Beschuldigte sei teils
einschlägig und mehrfach vorbestraft, was sich verschuldenserhöhend auswirke.
Ebenfalls negativ aufgefallen sei er durch sein strafbares und einschlägiges
Verhalten trotz einer laufenden Strafuntersuchung. Insgesamt rechtfertige sich
daher eine Erhöhung der Strafe um weitere drei Monate. Bei der Strafzumessung
miteinzubeziehen sei aber auch die lange Verfahrensdauer. Diese sei mit einer
Reduktion von 5 Monaten zu berücksichtigen. Insgesamt resultiere damit eine
Freiheitsstrafe von 32 Monaten.
Was die Schuldsprüche wegen mehrfachen
Fahrens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis und wegen Besitz verbotener
Waffen ohne Ausnahmebewilligung anbelangt erwog das Amtsgericht, der
Beschuldigte habe mehrfach gegen die Verkehrssicherheit verstossen und habe
gegenüber den geltenden gesetzlichen Bestimmungen – und indirekt gegenüber den
anderen Verkehrsteilnehmern – gleichgültig gehandelt. Sein Verhalten könne
damit als rücksichtslos bezeichnet werden. Wieder habe der Beschuldigte seine
persönlichen Bedürfnisse in den Vordergrund gestellt und rein egoistisch
gehandelt. Zum Verstoss gegen das Waffengesetz wurde ausgehführt, beim Beschuldigten
seien einzig ein Schmetterlingsmesser und ein Schlagring vorgefunden worden.
Die Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie das Waffengesetz würden in
ihrem Verschulden somit leicht bzw. sehr leicht wiegen, weshalb das Ausfällen
einer Geldstrafe angemessen sei. Da der Beschuldigte mehrfach gegen die
Verkehrsordnung verstossen habe, sei eine Unbelehrbarkeit zu erkennen. Es
bestehe folglich eine hohe Rückfallgefahr. Die Geldstrafe von 30 Tagessätzen à
CHF 30.00 sei damit unbedingt zu vollziehen.
Zur Legalprognose des Beschwerdeführers
ist der Strafzumessung zu entnehmen, die angeordnete Freiheitsstrafe von 32
Monaten liege in einem Bereich, wo ein teilbedingter Vollzug möglich sei.
Aufgrund der grossen Anzahl an Verstössen gegen das Rechtsgut des Vermögens und
der damit einhergehenden Renitenz im Verhalten des Beschuldigten sei dem
Verschulden, obwohl es eher leicht wiege, angemessen Rechnung zu tragen. Dies
werde auch durch die aufgrund der erheblichen Vorstrafen bestehende schlechte
Prognose getragen und erfordere den unbedingten Vollzug eines wesentlichen
Teils der Strafe. Bis anhin hätten den Beschuldigten vorwiegend Geldstrafen
getroffen, die nur noch zuletzt unbedingt vollzogen worden seien. Der teilweise
Aufschub der Strafe sei daneben angezeigt, um dem Beschuldigten eine
letztmalige Chance zur Bewährung zu geben. Aufgrund der schlechten Prognose sei
eine Bewährungsfrist von vier Jahren angezeigt.
5.3
In seiner ausländerrechtlichen
Verwarnung vom 14. November 2014, mit welcher dem Beschwerdeführer der Widerruf
seiner Niederlassungsbewilligung angedroht wurde, erwog das DdI, der
Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 2003 immer wieder mit dem Gesetz in Konflikt
geraten. Insgesamt seien bei den 12 Verurteilungen zwischen dem 10. Juli 2004
und dem 26. November 2012 gegen ihn Freiheitsstrafen von 67 Tagen, Geldstrafen
von 240 Tagessätzen zwischen CHF 30.00 und CHF 60.00 sowie Bussen in der Höhe
von CHF 2'060.00 ausgesprochen worden. Der Beschwerdeführer sei bereits in den
Jahren 2003 und 2004 wegen seiner Delinquenz ausländerrechtlich verwarnt worden.
Mit seiner Schuldenanhäufung und seiner Straffälligkeit habe er immer wieder gesetzliche
Vorschriften missachtet. Die beiden vorangegangenen ausländerrechtlichen
Verwarnungen hätten bis anhin ihre Wirkungen verfehlt. Durch die zahlreichen
Straftaten läge ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung vor und die objektiven Voraussetzungen für einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung
seien gegeben. In Abwägung sämtlicher Umstände, insbesondere seiner langen
Anwesenheitsdauer in der Schweiz, werde ihm daher letztmals eine Chance
zugestanden und es seien ihm der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sowie
die Wegweisung zum letzten Mal angedroht. Sollte er erneut straffällig werden,
werde ihm die Niederlassungsbewilligung entzogen. Diese Chance wusste A.___
nicht zu nutzen, sondern verletzte die Rechtsordnung weiterhin. Über einen
Zeitraum von 14 Jahren wurde der Beschwerdeführer wegen zahlreicher Delikte rund
15.
Mal verurteilt, ein weiteres Strafverfahren ist noch hängig und ist deshalb
in die vorliegende Beurteilung nicht mit einzubeziehen. Der Beschwerdeführer
stand sowohl vor der Verurteilung zur überjährigen Freiheitsstrafe als auch
danach unter dem Eindruck des Strafverfahrens bzw. der angeordneten Probezeit.
Dass er sich zu diesem Zeitpunkt ordnungsgemäss verhalten hat, kann keine
ausschlaggebende Bedeutung zugemessen werden. Angesichts der fortgesetzten
Straffälligkeit trotz Verurteilungen, ausländerrechtlicher Verwarnungen und der
Androhung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung ist der Beschwerdeführer
zweifellos als uneinsichtig und unbelehrbar zu bezeichnen. Mit seinem Verhalten
legte er nicht zuletzt eine ausserordentliche Gleichgültigkeit gegenüber der
Rechtsordnung und den ihm auferlegten Strafen an den Tag. Das
migrationsrechtliche Verschulden des Beschwerdeführers ist damit erheblich und
es kann ihm keine gute Prognose gestellt werden. Der Vorinstanz ist
zuzustimmen, an der Fernhaltung des Beschwerdeführers besteht ein erhebliches
öffentliches Interesse, das nur durch entsprechend gewichtige private
Interessen aufgewogen werden kann.
5.4
Den öffentlichen Interessen an der
Beendigung des Aufenthalts sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers
an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Der Beschwerdeführer
reiste 1994 in die Schweiz ein und hält sich seit 25 Jahren hier auf. Diese
Anwesenheitsdauer ist insofern zu relativieren, als dass jene Jahre, welche die
betroffene Person im Strafvollzug verbracht hat, für die Interessenabwägung
nicht ausschlaggebend sein können. Bis am 2. August 2020 ist der
Beschwerdeführer noch im Strafvollzug. Zusammen mit den anderen Verurteilungen
wird er bis dahin über 16 Monate in Haft gewesen sein. Er hielt sich damit rund
23.
Jahre in der Schweiz auf. Nach der obligatorischen Schulzeit hat er – ausser
einer Prüfung zur Triebfahrzeugführung bei der SBB am 13. März 2019 – keine
Ausbildung absolviert und ist nur gelegentlich einer Erwerbstätigkeit
nachgegangen, hat in erheblichem Masse Sozialhilfegelder beansprucht und
Schulden angehäuft. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist seine
finanzielle Lage im Hinblick auf die wirtschaftliche Integration sehr wohl von
Bedeutung und im Rahmen der vorliegenden Verhältnismässigkeitsprüfung zu
berücksichtigen. Gemäss dem vierseitigen Auszug aus dem Betreibungsregister vom
21.
August 2019 ist er mit 117 offenen Verlustscheinen im Gesamtbetrag von
CHF 157'197.50 und Betreibungen in der Höhe von CHF 2'701.15 verzeichnet.
Die letzte Pfändung datiert vom 12. Juni 2019. Zu diesem Zeitpunkt war der
Beschwerdeführer nach eigenen Angaben noch vollzeitlich bei der SBB
erwerbstätig. Selbst mit dieser Stelle vermochte er aber seine Schulden nicht
erkennbar zu reduzieren. Die Vorinstanz ist somit zu Recht von der fehlenden
Integration des Beschwerdeführers in beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht
ausgegangen.
5.6
Der heute 36-jährige
Beschwerdeführer reiste im Alter von 10 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs
in die Schweiz ein. Er hat damit einen wesentlichen Teil seiner Kindheit im
Kosovo verbracht, Kultur und örtliche Gepflogenheiten sind ihm damit ebenso
vertraut wie die Sprache. Seine albanischen Sprachkenntnisse sind in den Vorakten
nachweislich dokumentiert, das gegenteilige Vorbringen in der Beschwerdeschrift
ist daher als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Aufgrund der in seiner
Heimat verbrachten Jahre und der dort besuchten Schulen dürfte er noch über
gewisse Sozialkontakte verfügen. Der Aussage des Beschwerdeführers, wonach er
in seinem Heimatland keinerlei Sozialkontakte mehr habe, ist folglich kein
Glauben zu schenken. Sodann können auch die geltend gemachten kognitiven bzw.
intellektuellen Einschränkungen, die eine Wegweisung in den Kosovo mit
unüberwindbaren Problemen verbinden würden, im vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren
keine Berücksichtigung finden. Es liegt weder ein entsprechendes Gutachten vor,
noch vermag der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer auf andere Weise
darzulegen, inwiefern seine Übersiedlung unzumutbar wäre. Diesbezüglich legt er
einzig ein einseitiges Schreiben seines Hausarztes vom 13. Dezember 2019 ins
Recht, der ihn – nach eigenen Angaben – aus diversen medizinischen Gründen regelmässig
krankgeschrieben hat. Die darin erwähnten medizinischen Gebrechen des
Beschwerdeführers und der Hinweis auf die fehlende Wiedereingliederungsmöglichkeit
im Kosovo sind nicht rechtsgenüglich belegt. Der Beschwerdeführer vermag daraus
nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Aufgrund dessen ist er als arbeitsfähiger und
gesunder Mann in den Dreissigern zu betrachten und dürfte damit in der Lage
sein, im Kosovo einer Arbeit nachzugehen.
5.7
Die Ehefrau des Beschwerdeführers
ist Schweizerin. Die familiäre Beziehung zu Ehefrau ist grundsätzlich vom Recht
auf Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geschützt. Ob
der Ehefrau die Ausreise in den Kosovo zumutbar wäre, erscheint nicht ohne
weiteres klar. Durch die Heirat kurz vor der Verurteilung des Beschwerdeführers
zu 32 Monaten Freiheitsstrafe, wusste sie jedoch um die straf- und
ausländerrechtlichen Konsequenzen dieses Verfahrens. Die Ehe ist kinderlos und
die Ehegatten sind beide noch jung und im erwerbsfähigen Alter. Die Ehefrau
dürfte durch die Heirat zudem mit den kosovarischen Gepflogenheiten ihres
Ehemannes bzw. dessen Familie bekannt geworden sein und das Erlernen der
albanischen Sprache wird für sie kein unüberwindbares Hindernis darstellen. Der
Ehefrau steht es aber frei, allenfalls auch in der Schweiz zu verbleiben. Die
familiären Kontakte könnten in diesem Fall durch Besuche, Telefonate und über
die modernen Medien aufrechterhalten werden. Was den Beschwerdeführer selbst
angeht, hat er sich diese familiären Konsequenzen selbst zuzuschreiben. Sein
eigenes Interesse, nicht von seiner Ehefrau getrennt zu werden, vermag daher
von vornherein nicht entscheidend ins Gewicht zu fallen.
6.
Die Abwägung der auf dem Spiel stehenden
öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes: Mit Urteil vom 10. Juli
2018.
wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten und
einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à
CHF 30.00 verurteilt. Mit seiner Delinquenz und der über Jahre andauernden rücksichtslosen
Missachtung der hiesigen Rechtsordnung hat er aus migrationsrechtlicher Sicht
ein schweres Verschulden auf sich geladen. Inwiefern die Vorinstanz den
Sachverhalt falsch festgestellt haben soll, ist dabei nicht ersichtlich. Es müssten
ausserordentliche Umstände vorliegen, um den Bewilligungswiderruf und die
Wegweisung als unverhältnismässig erscheinen zu lassen. Eine derartige Konstellation
ist im vorliegenden Fall nicht auszumachen. Unter Berücksichtigung aller
relevanten Umstände verfügt der Beschwerdeführer über ausreichende
Möglichkeiten, sich in der Heimat innert annehmbarer Frist sozial und
wirtschaftlich angemessen zu integrieren. In familiärer Hinsicht sind mit der
Entfernungsmassnahme zwar erhebliche Einschränkungen verbunden, sollte die
Ehefrau ihm nicht in das Heimatland folgen. Diese Einschränkungen sind aufgrund
der zahlreichen und teilweise auch gravierenden Straffälligkeit des
Beschwerdeführers und aufgrund des Zeitpunkts seiner Heirat aber hinzunehmen.
Die Beziehung kann sodann in einem gewissen Rahmen auch vom Ausland her
aufrechterhalten werden. Die Nichtverlängerung der Niederlassungsbewilligung
und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz erweisen sich somit
auch im Licht von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV als verhältnismässig. Eine
weitere Ermahnung oder das Erteilen einer Aufenthaltsbewilligung als mildere
Massnahme rechtfertigt sich vorliegend nicht.
7.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen,
dass eine strafrechtliche Verurteilung das Erteilen einer neuen
Aufenthaltsbewilligung nicht zwingend ein für allemal verunmöglicht. Soweit die
von den Entfernungsmassnahmen betroffene Person nach wie vor einen
Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat, kann nach einer
gewissen Zeit – in der Regel nach 5 Jahren – eine Neubeurteilung angezeigt
sein, sofern die ausländische Person das Land verlassen und sich in dieser Zeit
bewährt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_935/2017 vom 17. Mai 2018 E.
4.3.1).
8.
Der von der Vorinstanz verfügte
Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist somit zu bestätigen. Die Beschwerde
erweist sich als unbegründet, sie ist abzuweisen. Dabei bleibt zu beachten,
dass die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers gemäss Art. 70 Abs. 1
der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR
142.201) bis zu seiner Entlassung aus dem Strafvollzug gültig bleibt (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.3; Urteile des Bundesgerichts 2C_751/2017 vom 21. Dezember
2017.
E. 3.5; 2C_708/2013 vom 7. Februar 2014 E. 2.2; 2C_733/2012 vom 24. Januar
2013.
E. 5). Sein Aufenthalt in der Schweiz ist bis zu diesem Zeitpunkt
rechtens.
9.
Bei diesem Ausgang hat der
Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,
die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen
sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden zur Bezahlung A.___ auferlegt.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Trutmann