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Entscheid

VWBES.2019.439

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz

1. April 2020Deutsch28 min

Mit Eingabe vom 15. November 2019 nahm der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 1. April 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Ronny

Scruzzi

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt

Beschwerdegegner

betreffend Widerruf

der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der kosovarische Staatsangehörige A.___

(geb. [. 1984, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) reiste im Rahmen des

Familiennachzugs am 6. November 1994 in die Schweiz ein und verfügt seit dem 2.

November 1999 über eine Niederlassungsbewilligung. Am 26. Januar 2018 heiratete

er die Schweizer Bürgerin B.___ (geb. […] 1988). Die Ehe ist kinderlos.

2. Der Beschwerdeführer ist in der

Schweiz wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:

- 14

Tage Einschliessung, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit bis am 10.

Juli 2004 wegen Angriffs, mehrfachen Diebstahls, Drohung, Nötigung und

Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung (Urteil der

Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 10. Juli 2003);

- Gefängnisstrafe

von 20 Tagen, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren und Busse

von CHF 1'000.00 wegen Nötigung und Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsgesetzgebung (Strafbefehl des Bezirksamtes Zofingen vom 21.

November 2003);

- 33

Tage Haft wegen schuldhaften Nichtbezahlens einer gerichtlichen Busse von

CHF 1'000.00 (Strafbefehl des Bezirksamtes Zofingen vom 23. Juli 2004);

- Busse

von CHF 360.00 wegen Fahrens ohne Führerausweis und Übertretung der

Verordnung über die Strassenverkehrsregeln (Strafverfügung der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 17. Januar 2007);

- Busse

von CHF 300.00 wegen wiederholter Ruhestörung und Beeinträchtigung der

Verkehrssicherheit (Strafverfügung des Amtsstatthalteramts Willisau vom 16.

August 2007);

- Busse

von CHF 60.00 wegen Nichttragens des Sicherheitsgurts durch den

Fahrzeugführer (Strafbefehl des Bezirksamtes Bremgarten vom 16. Januar 2008);

- Geldstrafe

von 20

Tagessätzen à CHF 40.00, bedingt aufgeschoben bei einer

Probezeit von 2 Jahren und Busse von CHF 240.00 wegen Betrugs und

Urkundenfälschung (Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn

vom 16. April 2008);

- Geldstrafe

von 80 Tagessätzen à CHF 40.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit

von 3 Jahren wegen Betrugs und Irreführung der Rechtspflege (Strafverfügung der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 22. September 2008);

- Busse

von CHF 200.00 wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Strafverfügung

der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 16. August 2010);

- Geldstrafe

von 90 Tagessätzen à CHF 30.00, davon 50 Tagessätze bedingt aufgeschoben bei

einer Probezeit von 3 Jahren und Busse von CHF 550.00 wegen Diebstahls,

Entwendung zum Gebrauch, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Führens eines

Personenwagens ohne Führerausweis und Ungehorsams des Schuldners im

Betreibungs- und Konkursverfahren (Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des

Kantons Solothurn vom 13. Januar 2012);

- Busse

von CHF 150.00 wegen geringfügiger Widerhandlung gegen das Bundesgesetz

über Ausländerinnen und Ausländer (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des

Kantons Solothurn vom 26. April 2012);

- Geldstrafe

von 50 Tagessätzen à CHF 60.00 und Busse von CHF 200.00 wegen

mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage

(Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 26. November 2012);

- Geldstrafe

von 180 Tagessätzen zu je CHF 60.00 und Busse von CHF 500.00 wegen

Hehlerei, Beschimpfung, Drohung, mehrfacher Freiheitsberaubung und Entführung,

falscher Anschuldigung, fahrlässiger Verletzung der Verkehrsregeln und Fahrens

ohne Führerausweis (Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 18. Dezember 2012);

- Busse

von CHF 150.00 wegen Tätlichkeiten (Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen

vom 24. April 2013);

- Freiheitsstrafe

von 32 Monaten, davon 16 Monate bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit

von 4 Jahren und Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 30.00 wegen

mehrfachen Diebstahls, gewerbsmässigen Diebstahls, versuchten Raubs, mehrfacher

Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachen Fahrens ohne

Führerausweis und mehrfachen Erwerbs und Besitzes verbotener Waffen ohne

Ausnahmebewilligung (Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 10. Juli 2018).

3. Wegen seines strafrechtlichen

Verhaltens wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. November 2003 und

vom 27. September 2004 ausländerrechtlich verwarnt.

4. Mit Verfügung vom 14. November 2014 verwarnte

das Departement des Innern (DdI), vertreten durch das Migrationsamt, den

Beschwerdeführer zum dritten Mal ausländerrechtlich wegen der Verurteilungen

zwischen dem 10. Juli 2004 und dem 26. November 2012.

5. Seit dem 5. August 2019 ist der

Beschwerdeführer in der Justizvollzugsanstalt Wauwilermoos inhaftiert. Seine

Entlassung aus dem Strafvollzug ist auf den 2. August 2020 terminiert.

6. Gemäss Strafregisterauszug vom 9.

August 2019 ist gegen den Beschwerdeführer ein weiteres Strafverfahren hängig.

7. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2019

gewährte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend

den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz.

Mit Eingabe vom 15. November 2019 nahm der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt

Ronny Scruzzi, dazu Stellung.

8. Am 3. Dezember 2019 erliess das DdI,

vertreten durch das Migrationsamt, folgende Verfügung:

1. Die Niederlassungsbewilligung von A.___ wird

widerrufen.

2. A.___ wird weggewiesen und hat die

Schweiz am Tag seiner Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug zu

verlassen.

9. Mit Beschwerde vom 16. Dezember 2019

wandte sich der Beschwerdeführer, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt

Ronny Scruzzi, an das Verwaltungsgericht und liess folgende Rechtsbegehren

stellen:

1. Die angefochtene Verfügung sei

aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführer sei letztmalig

ausländerrechtlich zu verwarnen.

3. Eventualiter sei im Sinne einer

Rückstufung die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers durch eine

Aufenthaltsbewilligung zu ersetzen.

4. Der Beschwerde sei die aufschiebende

Wirkung zu erteilen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

10. Mit Präsidialverfügung vom 17.

Dezember 2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und mit

Eingabe vom 13. Januar 2020 liess der Beschwerdeführer die Begründung seiner

Beschwerde einreichen.

11. In der Vernehmlassung vom 16. Januar

2020 schloss das Migrationsamt namens des DdI auf vollumfängliche

Beschwerdeabweisung, unter Kostenfolge. Zur Begründung wurde auf die

angefochtene Verfügung und die Akten verwiesen.

12. Der Rechtsvertreter reichte am 5.

Februar 2020 seine Honorarnote ein.

13. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 49 Gerichtsorganisationsgesetz

[GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und

damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Streitgegenstand des vorliegenden

Verfahrens bildet die Frage, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des

Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten.

3.1

Gemäss Art. 34 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

(AIG, SR 142.20) verleiht die Niederlassungsbewilligung einen zeitlich

unbefristeten und unbedingten Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz. Der

Beschwerdeführer kann sich zudem auf das Recht auf Achtung des Privat- und

Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) berufen und daraus

ebenfalls einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz ableiten. Es ist somit

von einem grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Aufenthalt in der

Schweiz auszugehen. Dieser gilt indes nicht absolut.

3.2

Die Niederlassungsbewilligung einer

ausländischen Person kann widerrufen werden, wenn sie zu einer längerfristigen

Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt

worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG; BGE 137 II 297 E. 2; 135 II 377 E. 4.2;

Urteil des Bundesgerichts 2C_1015/2017 vom 7. August 2018 E. 2) oder wenn der

Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung

in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat bzw. diese gefährdet (Art. 63

Abs. 1 lit. b AIG). Hiervon ist auszugehen, wenn die ausländische Person durch

ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr

bringt oder sie sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt

und damit zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich

an die Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1; 137 II 297 E. 3.3).

4.1

Die Voraussetzungen des

Widerrufsgrundes nach Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG liegen

angesichts der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von

32.

Monaten unbestritten vor.

4.2

Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes

ist Grundvoraussetzung für den Widerruf der Bewilligung. Der Widerruf der

Niederlassungsbewilligung ist indes nur gerechtfertigt, wenn er sich gestützt

auf eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung als verhältnismässig erweist

(Art. 96 Abs. 1 AIG; Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 13 Abs 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV;

BGE 135 II 110 E. 2.1). Diesbezüglich rügt der Beschwerdeführer, die Massnahme

sei unverhältnismässig und verstosse gegen Art. 8 EMRK und Art. 13 BV.

4.3

Die konventionsrechtliche

Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht jener nach

Art. 96 Abs. 1 AIG (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_551/2013

vom 24. Februar 2014 E. 2.4). Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu

berücksichtigen und die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig

gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff in Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist somit nur statthaft,

wenn er gesetzlich vorgesehen ist und in einer demokratischen Gesellschaft für

die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des

Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum

Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten

anderer notwendig ist. Verlangt wird insofern eine Abwägung der sich

gegenüberstehenden privaten Interessen an der Bewilligungserteilung bzw.

Belassung der Bewilligung und den öffentlichen Interessen an deren

Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der

Eingriff als notwendig erweist (BGE 139 I 145 E. 2.2; 135 I 153 E. 2.2.1).

Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts und das Verschulden des

Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers

während diesem, der Grad seiner Integration, die Dauer der bisherigen

Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu

berücksichtigen (BGE 143 I 21 E. 5.4; 139 I 31 E. 2.3.3 mit Hinweisen; 135 II

377.

E. 4.3). Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich

schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung

widerrufen werden. Doch ist dies bei wiederholter oder schwerer Straffälligkeit

selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn sie hier geboren worden ist und ihr

ganzes Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 16 E. 2.2.1, Urteil des Bundesgerichts

2C_204/2018 vom 9. September 2018 E. 4.3). Bei schweren Straftaten und bei wiederholter

Delinquenz besteht – überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten

– ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit einer

ausländischen Person zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung zu

beenden (vgl. Urteil 2C_898/2014 vom 6. März 2015 E. 3.2 mit Hinweisen; Das

Ganze aus: Urteil des Bundesgerichts 2C_1015/2017 vom 7. August 2018, E.

3).

4.5

Das DdI erwog im Wesentlichen, auch

wenn im Urteil vom 10. Juli 2018 das Verschulden von A.___ als gering

eingestuft worden sei, wiege das migrationsrechtliche Verschulden mit Blick auf

seine Unverbesserlichkeit schwer. Er sei nicht nur mehrfach einschlägig vorbestraft,

was an den bis anhin ergangenen 15 Verurteilungen erkennbar sei, sondern lasse

sich auch nicht nach einer Verurteilung von unmittelbar folgenden Delikten

abhalten. So sei er am 12. Januar 2012 wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs

zu einer Geldstrafe verurteilt worden, habe aber nur wenige Monate später, noch

in seiner Probezeit, weitere Straftaten begangen. Zudem habe A.___ mit

Straftaten wie der mehrfachen Freiheitsberaubung und Entführung nicht nur

blosse Vermögens- und Strassenverkehrsdelikte verübt, sondern auch

Gravierenderes begangen. Von Delikten im Bagatellbereich, wie von A.___ behauptet,

könne damit keine Rede sein. Der versuchte Raub sowie der gewerbsmässige

Diebstahl würden zwar ein paar Jahre zurückliegen, A.___ habe aber bis ins Jahr

2015.

weitere Diebstähle begangen und dies obwohl gegen ihn am 21. Juni 2012 eine

Strafuntersuchung eröffnet worden sei und er sich ab dem 25. Juni 2012 für vier

Monate in Untersuchungshaft befunden habe und im November 2014 zum dritten Mal

ausländerrechtlich verwarnt worden sei. Damit habe ihn auch die letzte

Verwarnung von einer weiteren Deliktbegehung nicht abhalten können. Zwischen

seiner letzten Tat im März 2015 bis zu seinem Strafantritt im Sommer 2019 habe A.___

nur deshalb keine weiteren Straftaten begangen, weil er unter dem Eindruck des

Strafverfahrens bzw. der Probezeit gestanden habe. Mit seinem bisherigen straffälligen

Verhalten habe er jedenfalls gezeigt, dass er sich nicht an die Schweizer Rechtsordnung

halten wolle. Bereits als Jugendlicher sei er strafrechtlich in Erscheinung

getreten und seit Erreichen des Erwachsenenalters wiederholt und teilweise

schwer straffällig geworden. Weder laufende Probezeiten noch die gegen ihn

ergangenen Verurteilungen hätten ihn davon abgehalten, erneute Straftaten zu

begehen. Dies verdeutliche im Übrigen auch das laufende Strafverfahren gegen

ihn. Zusammenfassend begründe die wiederholte und teilweise schwere

Straffälligkeit, verbunden mit der schlechten Legalprognose, welche vom Strafgericht

bejaht worden sei, ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf der

Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung aus der Schweiz. Diese öffentlichen

Interessen könnten nicht durch die privaten Interessen des Beschwerdeführers

aufgewogen werden. Es sei unbestritten, dass er kaum je einer geregelten

Tätigkeit nachgegangen sei und mit erheblichen Sozialhilfebeiträgen unterstützt

worden sei. Insgesamt habe A.___ im Umfang von CHF 450'000.00 Sozialhilfe bezogen.

Zu seinen Ungunsten spreche auch seine hohe Verschuldung, die nach dem

angedrohten Widerruf der Niederlassungsbewilligung um CHF 32'000.00

zugenommen habe. In seiner Stellungnahme habe A.___ ausführen lassen, seine Erwerbstätigkeit

bei der SBB vor Antritt des Strafvollzugs hätte der Schuldenreduktion dienen

können, hätte er seine Tätigkeit weiterhin ausüben können. Aus dem Betreibungsregisterauszug

seien aber diverse Einträge aus der Zeit vor Antritt der Freiheitsstrafe und

damit während seiner Erwerbstätigkeit bei der SBB verzeichnet. Folglich sei er

seinen Verpflichtungen trotz Erwerbstätigkeit nicht nachgekommen. Im Hinblick

auf das straffällige Verhalten sowie die mutwillige Missachtung der

finanziellen Pflichten, dränge sich der Schluss auf, dass seine lange

Aufenthaltsdauer in keiner Weise mit seiner wirtschaftlichen und sozialen

Integration korreliere. Er habe die ersten 10 Lebensjahre in seiner Heimat

verbracht und sei der albanischen Sprache nachweislich mächtig. Seine erst im

erwachsenen Alter in die Schweiz eingereisten Eltern hätten ihm die Kultur und

Gepflogenheiten vermittelt, weshalb er mit diesen bereits vertraut sein dürfe.

In der Schweiz seien seine Ehefrau, seine Eltern und Geschwister ansässig. Die

Ehe sei am 26. Januar 2018 – noch während des letzten Strafverfahrens –

geschlossen worden, weshalb die Ehegatten mit straf- und ausländerrechtlichen

Konsequenzen hätten rechnen müssen. Die Ehe sei kinderlos und die Ehegatten

noch jung. Die Interessen seiner Ehefrau am Verbleib in der Schweiz seien zwar

zu gewichten, unter dem Blickwinkel des straffälligen Verhaltens von A.___ aber

nicht zu berücksichtigen. Als junger und gesunder Mann sei es ihm möglich, in

seiner Heimat Fuss zu fassen und sich eine neue Existenz aufzubauen. Auch wenn

eine Wiedereingliederung im Kosovo anfänglich mit Schwierigkeiten verbunden

sein könne, stünden dieser keine unüberwindbaren Hindernisse entgegen.

4.6

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor,

die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt und der Widerruf der

Niederlassungsbewilligung sei unverhältnismässig. Die angefochtene Verfügung

sei aufzuheben und er sei abermals zu verwarnen, eventualiter sei seine

Niederlassungsbewilligung im Sinne einer Rückstufung durch eine

Aufenthaltsbewilligung zu ersetzen. Zur Begründung bringt er vor, bei einem

längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz seien besondere Gründe erforderlich,

um die Niederlassungsbewilligung zu entziehen. Er anerkenne sein Fehlverhalten,

welches mit Urteil des Amtsgerichts vom 10. Juli 2018 mit einer teilbedingten

Freiheitsstrafe von 32 Monaten und der ausgesprochenen Geldstrafe gesühnt

worden sei. Das schwerste Delikt bzw. der versuchte Raub läge rund 10 Jahre

zurück. Generell seien die schwersten Delikte in den Jahren 2010 und 2012

begangen worden und lägen damit schon weit zurück, was zu berücksichtigen sei. Das

Amtsgericht habe zwar eine überjährige Strafe ausgesprochen, das strafrechtliche

Verschulden sei jedoch als leicht beurteilt worden. Vor diesem Hintergrund sei

von einer geringen kriminellen Energie auszugehen. Trotz vergangener Delinquenz

im Bagatellbereich habe er weder damals noch heute eine ernsthafte Gefahr für

die öffentliche Sicherheit dargestellt. Dies zeige sich am teilbedingten

Strafvollzug, welcher ihm gewährt worden sei. Ins Gewicht falle zudem, dass er

keine schwerwiegenden Gewalt-, Sexual- oder Betäubungsmitteldelikte begangen habe.

Er lebe seit fünf Jahren deliktsfrei und sei somit nachweislich gewillt und

fähig, sich an die schweizerische Rechtsordnung zu halten. Während dieser Zeit

sei er – abgesehen von ein paar Tagen Untersuchungshaft – bis am 5. August 2019

auf freiem Fuss gewesen und habe kein Sicherheitsrisiko dargestellt. Von einer

günstigen Prognose gehe auch das Strafgericht aus, indem die Hälfte der

Freiheitsstrafe auf Bewährung ausgesprochen worden sei. Hinsichtlich der

Interessenabwägung macht er geltend, er sei bereits im Alter von 10 Jahren in

die Schweiz eingereist und lebe seit 25 Jahren hier. Nahezu alle

Pflichtschuljahre und seine lebensprägenden Jugendjahre habe er hier verbracht.

Sein gesamter Familien- und Freundeskreis lebe in der Schweiz. Seit dem 26. Januar

2018.

sei er zudem mit der Schweizerin B.___ verheiratet. Die Ehegatten würden,

trotz seines Aufenthalts im Strafvollzug, regelmässigen Kontakt pflegen. Seiner

Ehefrau sei es als Schweizerin nicht zumutbar, in den Kosovo umzusiedeln. Weder

kenne sie das Land noch spreche sie die dortige Sprache. Sie gehe hier ihrer

Arbeit nach. Das Familienleben mit seiner Ehefrau könne nicht anderswo gelebt

werden. Im Rahmen seiner privaten Interessen sei sodann auch seine fehlende

Reintegrationsmöglichkeit im Kosovo zu beachten. Die

Vorinstanz nehme keine weiteren Abklärungen vor und gehe leichthin von einer

Wiedereingliederungsmöglichkeit im Kosovo aus, was offensichtlich nicht

zutreffe. Er sei seit seiner Einreise in die Schweiz nicht mehr im Kosovo

gewesen. Er habe hier die Kleinklasse besucht und aufgrund dessen keine

Ausbildung abgeschlossen sowie nur rudimentäre Kenntnisse der albanischen

Sprache. Er habe Mühe mit Lesen und Probleme Texte zu verstehen. Seine

kognitiven und intellektuellen Einschränkungen seien daher migrationsrechtlich zu

berücksichtigen.

5.1

Ausgangspunkt und Massstab für die

Beurteilung des migrationsrechtlichen Verschuldens ist die vom Strafrichter

verhängte Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2). Im Rahmen des ausländerrechtlichen

Verfahrens erfolgt keine erneute Abwägung der Elemente, die zur verschuldensunabhängigen

Strafzumessung führen. Es ist grundsätzlich vom festgestellten Verschulden auszugehen

(Urteil des Bundesgerichts 2C_ 1015/2017 vom 7. August 2018, E. 4.2). Migrationsrechtlich

kann das ausländerrechtliche Verschulden auch dann als erheblich gelten, wenn

die ausländische Person über Jahre bzw. Jahrzehnte hinweg und in systematischer

Weise die hiesigen Gesetze missachtet und zahlreiche Straftaten begeht, die an

sich als nicht besonders schwerwiegend zu bezeichnen wären, aber selbst der

drohende Verlust des Aufenthaltsrechts am Verhalten der ausländischen Person nichts

zu ändern vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1015/2017 vom 7. August

2018.

E. 4.2.1 ff.).

5.2

Der Beschwerdeführer wurde vom Amtsgericht

am 10. Juli 2018 zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten und einer Geldstrafe

von 30 Tagessätzen à CHF 30.00 verurteilt. Die dem Urteil zugrundeliegenden

Straftaten (versuchter Raub, gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfacher Diebstahl,

mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfaches Fahren

eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis und mehrfacher Erwerb und Besitz

verbotener Waffen ohne Ausnahmebewilligung), welche allesamt zwischen den

Jahren 2010 und 2015 begangen wurden, können einzeln nicht als besonders

schwerwiegend bezeichnet werden. Die Schwere der Sanktion ist daher vorliegend

auf die wiederholte und gehäufte Tatbegehung zurückzuführen. Dem versuchten

Raub zum Nachteil des Bahnhofkiosk […] lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der

Beschuldigte habe sich zusammen mit […] am 4. Mai 2010 mit einem gestohlenen

Personenwagen zum Bahnhofkiosk in […] begeben. Dort hätten die Täter unter

Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben die Kioskangestellte, zur

Herausgabe von Geld zu nötigen versucht, dabei aber kein Deliktsgut erbeuten

können. Dies sei einerseits dem eher unprofessionellen Vorgehen sowie dem wenig

ausgeprägten Willen, das Delikt trotz erschwerten Bedingungen zu Ende zu

führen, zuzuschreiben. Die Täter hätten sich maskiert und mit Pfefferspray und

Hammer bewaffnet, was zu einer Verängstigung der Kioskverkäuferin geführt habe.

Zu einer direkten Gefährdung der Verkäuferin sei es jedoch nicht gekommen. Das

Strafgericht stellte fest, die Beweggründe des Beschuldigten seien rein egoistisch

und rein finanzieller Natur gewesen.

Der Verurteilung wegen gewerbsmässigen

Diebstahls lagen die vier Einbruchdiebstähle zwischen Februar und Mai 2010 zum

Nachteil des Kiosks C.___, der Garage D.___ in […], der Carrosserie-Spritzwerk E.___

in […] und der Garage F.___ in […], zugrunde. Den Erwägungen des Amtsgerichts

ist zu entnehmen, das Erfolgsausmass sei mit einem Deliktsbetrag von gesamthaft

über CHF 41'000.00 erheblich. Dies insbesondere vor dem Hintergrund der

relativ kurzen Zeitdauer von vier Monaten, in welcher die Diebstähle erfolgt

seien. Das immerzu gleiche Vorgehen des Beschuldigten habe von einer gewissen

Professionalität gezeugt und habe diesen in seinem Vorhaben bestätigt. So habe

er insbesondere dafür gesorgt, dass seine Standortdaten anhand seines

Mobiltelefons nicht aussagekräftig gewesen seien, er schnell vorgegangen sei

und mit dem gewählten Modus Operandi jeweils effektiv habe eindringen können. Auf

der subjektiven Seite der Tatkomponente würden wiederum der direkte Vorsatz, die

egoistischen und finanziellen Beweggründe sowie die Entscheidungsfreiheit ins

Gewicht fallen. Insgesamt wiege das Verschulden doch noch gering.

Zu den weiteren vier Einbruchdiebstählen

zum Nachteil des Tankstellenshops in […], des Coop Pronto Shops in […], des

Tankstellenshops […] und des Club […] zwischen April 2012 und März 2015, zu den

Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüchen führte das Strafgericht zusammenfassend

aus, der Deliktsbetrag und damit das Erfolgsausmass habe sich total auf CHF

21'000.00 belaufen. Das Vorgehen des Beschuldigten habe wiederum von einer

gewissen Professionalität gezeugt, indem er ähnlich wie bei den als

gewerbsmässig qualifizierten Diebstählen vorgegangen sei. Die «Benützung» eines

Mittäters, um einen Einbruchdiebstahl zu begehen und daraus Profit zu schlagen,

zeige die Skrupellosigkeit gegenüber den Geschädigten und das gleichgültige

Verhalten des Beschuldigten. Dies wirke sich verschuldenserschwerend aus.

Gleiches gelte für die Weitergabe des Wissens und der Erfahrungen aus früheren

Einbrüchen durch den Beschuldigten an seinen Mittäter. Auch das Vorgehen zum

Nachteil der Club […] GmbH bzw. der […] SA bezeuge das egoistisch getriebene

Verhalten des Beschuldigten. Bewusst habe er das Insiderwissen und das Vertrauen

des Clubbesitzers ausgenutzt. Dies wiege in Bezug auf das Verschulden

belastend. Die Sachbeschädigungen hätten ebenfalls grosse Schadenssummen

erreicht. Das unterstreiche das rein eigennützige Verhalten sowie das komplett fehlende

Mitgefühl für die Geschädigten. Der Beschuldigte habe wiederum einzig aus

egoistischen und finanziellen Gründen gehandelt. Insgesamt wiege das

Verschulden nur noch ganz knapp leicht.

Zum Strafmass hinsichtlich der

Vermögensdelikte ist dem Urteil zu entnehmen, der Beschuldigte sei teils

einschlägig und mehrfach vorbestraft, was sich verschuldenserhöhend auswirke.

Ebenfalls negativ aufgefallen sei er durch sein strafbares und einschlägiges

Verhalten trotz einer laufenden Strafuntersuchung. Insgesamt rechtfertige sich

daher eine Erhöhung der Strafe um weitere drei Monate. Bei der Strafzumessung

miteinzubeziehen sei aber auch die lange Verfahrensdauer. Diese sei mit einer

Reduktion von 5 Monaten zu berücksichtigen. Insgesamt resultiere damit eine

Freiheitsstrafe von 32 Monaten.

Was die Schuldsprüche wegen mehrfachen

Fahrens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis und wegen Besitz verbotener

Waffen ohne Ausnahmebewilligung anbelangt erwog das Amtsgericht, der

Beschuldigte habe mehrfach gegen die Verkehrssicherheit verstossen und habe

gegenüber den geltenden gesetzlichen Bestimmungen – und indirekt gegenüber den

anderen Verkehrsteilnehmern – gleichgültig gehandelt. Sein Verhalten könne

damit als rücksichtslos bezeichnet werden. Wieder habe der Beschuldigte seine

persönlichen Bedürfnisse in den Vordergrund gestellt und rein egoistisch

gehandelt. Zum Verstoss gegen das Waffengesetz wurde ausgehführt, beim Beschuldigten

seien einzig ein Schmetterlingsmesser und ein Schlagring vorgefunden worden.

Die Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie das Waffengesetz würden in

ihrem Verschulden somit leicht bzw. sehr leicht wiegen, weshalb das Ausfällen

einer Geldstrafe angemessen sei. Da der Beschuldigte mehrfach gegen die

Verkehrsordnung verstossen habe, sei eine Unbelehrbarkeit zu erkennen. Es

bestehe folglich eine hohe Rückfallgefahr. Die Geldstrafe von 30 Tagessätzen à

CHF 30.00 sei damit unbedingt zu vollziehen.

Zur Legalprognose des Beschwerdeführers

ist der Strafzumessung zu entnehmen, die angeordnete Freiheitsstrafe von 32

Monaten liege in einem Bereich, wo ein teilbedingter Vollzug möglich sei.

Aufgrund der grossen Anzahl an Verstössen gegen das Rechtsgut des Vermögens und

der damit einhergehenden Renitenz im Verhalten des Beschuldigten sei dem

Verschulden, obwohl es eher leicht wiege, angemessen Rechnung zu tragen. Dies

werde auch durch die aufgrund der erheblichen Vorstrafen bestehende schlechte

Prognose getragen und erfordere den unbedingten Vollzug eines wesentlichen

Teils der Strafe. Bis anhin hätten den Beschuldigten vorwiegend Geldstrafen

getroffen, die nur noch zuletzt unbedingt vollzogen worden seien. Der teilweise

Aufschub der Strafe sei daneben angezeigt, um dem Beschuldigten eine

letztmalige Chance zur Bewährung zu geben. Aufgrund der schlechten Prognose sei

eine Bewährungsfrist von vier Jahren angezeigt.

5.3

In seiner ausländerrechtlichen

Verwarnung vom 14. November 2014, mit welcher dem Beschwerdeführer der Widerruf

seiner Niederlassungsbewilligung angedroht wurde, erwog das DdI, der

Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 2003 immer wieder mit dem Gesetz in Konflikt

geraten. Insgesamt seien bei den 12 Verurteilungen zwischen dem 10. Juli 2004

und dem 26. November 2012 gegen ihn Freiheitsstrafen von 67 Tagen, Geldstrafen

von 240 Tagessätzen zwischen CHF 30.00 und CHF 60.00 sowie Bussen in der Höhe

von CHF 2'060.00 ausgesprochen worden. Der Beschwerdeführer sei bereits in den

Jahren 2003 und 2004 wegen seiner Delinquenz ausländerrechtlich verwarnt worden.

Mit seiner Schuldenanhäufung und seiner Straffälligkeit habe er immer wieder gesetzliche

Vorschriften missachtet. Die beiden vorangegangenen ausländerrechtlichen

Verwarnungen hätten bis anhin ihre Wirkungen verfehlt. Durch die zahlreichen

Straftaten läge ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit

und Ordnung vor und die objektiven Voraussetzungen für einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung

seien gegeben. In Abwägung sämtlicher Umstände, insbesondere seiner langen

Anwesenheitsdauer in der Schweiz, werde ihm daher letztmals eine Chance

zugestanden und es seien ihm der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sowie

die Wegweisung zum letzten Mal angedroht. Sollte er erneut straffällig werden,

werde ihm die Niederlassungsbewilligung entzogen. Diese Chance wusste A.___

nicht zu nutzen, sondern verletzte die Rechtsordnung weiterhin. Über einen

Zeitraum von 14 Jahren wurde der Beschwerdeführer wegen zahlreicher Delikte rund

15.

Mal verurteilt, ein weiteres Strafverfahren ist noch hängig und ist deshalb

in die vorliegende Beurteilung nicht mit einzubeziehen. Der Beschwerdeführer

stand sowohl vor der Verurteilung zur überjährigen Freiheitsstrafe als auch

danach unter dem Eindruck des Strafverfahrens bzw. der angeordneten Probezeit.

Dass er sich zu diesem Zeitpunkt ordnungsgemäss verhalten hat, kann keine

ausschlaggebende Bedeutung zugemessen werden. Angesichts der fortgesetzten

Straffälligkeit trotz Verurteilungen, ausländerrechtlicher Verwarnungen und der

Androhung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung ist der Beschwerdeführer

zweifellos als uneinsichtig und unbelehrbar zu bezeichnen. Mit seinem Verhalten

legte er nicht zuletzt eine ausserordentliche Gleichgültigkeit gegenüber der

Rechtsordnung und den ihm auferlegten Strafen an den Tag. Das

migrationsrechtliche Verschulden des Beschwerdeführers ist damit erheblich und

es kann ihm keine gute Prognose gestellt werden. Der Vorinstanz ist

zuzustimmen, an der Fernhaltung des Beschwerdeführers besteht ein erhebliches

öffentliches Interesse, das nur durch entsprechend gewichtige private

Interessen aufgewogen werden kann.

5.4

Den öffentlichen Interessen an der

Beendigung des Aufenthalts sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers

an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Der Beschwerdeführer

reiste 1994 in die Schweiz ein und hält sich seit 25 Jahren hier auf. Diese

Anwesenheitsdauer ist insofern zu relativieren, als dass jene Jahre, welche die

betroffene Person im Strafvollzug verbracht hat, für die Interessenabwägung

nicht ausschlaggebend sein können. Bis am 2. August 2020 ist der

Beschwerdeführer noch im Strafvollzug. Zusammen mit den anderen Verurteilungen

wird er bis dahin über 16 Monate in Haft gewesen sein. Er hielt sich damit rund

23.

Jahre in der Schweiz auf. Nach der obligatorischen Schulzeit hat er – ausser

einer Prüfung zur Triebfahrzeugführung bei der SBB am 13. März 2019 – keine

Ausbildung absolviert und ist nur gelegentlich einer Erwerbstätigkeit

nachgegangen, hat in erheblichem Masse Sozialhilfegelder beansprucht und

Schulden angehäuft. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist seine

finanzielle Lage im Hinblick auf die wirtschaftliche Integration sehr wohl von

Bedeutung und im Rahmen der vorliegenden Verhältnismässigkeitsprüfung zu

berücksichtigen. Gemäss dem vierseitigen Auszug aus dem Betreibungsregister vom

21.

August 2019 ist er mit 117 offenen Verlustscheinen im Gesamtbetrag von

CHF 157'197.50 und Betreibungen in der Höhe von CHF 2'701.15 verzeichnet.

Die letzte Pfändung datiert vom 12. Juni 2019. Zu diesem Zeitpunkt war der

Beschwerdeführer nach eigenen Angaben noch vollzeitlich bei der SBB

erwerbstätig. Selbst mit dieser Stelle vermochte er aber seine Schulden nicht

erkennbar zu reduzieren. Die Vorinstanz ist somit zu Recht von der fehlenden

Integration des Beschwerdeführers in beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht

ausgegangen.

5.6

Der heute 36-jährige

Beschwerdeführer reiste im Alter von 10 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs

in die Schweiz ein. Er hat damit einen wesentlichen Teil seiner Kindheit im

Kosovo verbracht, Kultur und örtliche Gepflogenheiten sind ihm damit ebenso

vertraut wie die Sprache. Seine albanischen Sprachkenntnisse sind in den Vorakten

nachweislich dokumentiert, das gegenteilige Vorbringen in der Beschwerdeschrift

ist daher als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Aufgrund der in seiner

Heimat verbrachten Jahre und der dort besuchten Schulen dürfte er noch über

gewisse Sozialkontakte verfügen. Der Aussage des Beschwerdeführers, wonach er

in seinem Heimatland keinerlei Sozialkontakte mehr habe, ist folglich kein

Glauben zu schenken. Sodann können auch die geltend gemachten kognitiven bzw.

intellektuellen Einschränkungen, die eine Wegweisung in den Kosovo mit

unüberwindbaren Problemen verbinden würden, im vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren

keine Berücksichtigung finden. Es liegt weder ein entsprechendes Gutachten vor,

noch vermag der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer auf andere Weise

darzulegen, inwiefern seine Übersiedlung unzumutbar wäre. Diesbezüglich legt er

einzig ein einseitiges Schreiben seines Hausarztes vom 13. Dezember 2019 ins

Recht, der ihn – nach eigenen Angaben – aus diversen medizinischen Gründen regelmässig

krankgeschrieben hat. Die darin erwähnten medizinischen Gebrechen des

Beschwerdeführers und der Hinweis auf die fehlende Wiedereingliederungsmöglichkeit

im Kosovo sind nicht rechtsgenüglich belegt. Der Beschwerdeführer vermag daraus

nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Aufgrund dessen ist er als arbeitsfähiger und

gesunder Mann in den Dreissigern zu betrachten und dürfte damit in der Lage

sein, im Kosovo einer Arbeit nachzugehen.

5.7

Die Ehefrau des Beschwerdeführers

ist Schweizerin. Die familiäre Beziehung zu Ehefrau ist grundsätzlich vom Recht

auf Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geschützt. Ob

der Ehefrau die Ausreise in den Kosovo zumutbar wäre, erscheint nicht ohne

weiteres klar. Durch die Heirat kurz vor der Verurteilung des Beschwerdeführers

zu 32 Monaten Freiheitsstrafe, wusste sie jedoch um die straf- und

ausländerrechtlichen Konsequenzen dieses Verfahrens. Die Ehe ist kinderlos und

die Ehegatten sind beide noch jung und im erwerbsfähigen Alter. Die Ehefrau

dürfte durch die Heirat zudem mit den kosovarischen Gepflogenheiten ihres

Ehemannes bzw. dessen Familie bekannt geworden sein und das Erlernen der

albanischen Sprache wird für sie kein unüberwindbares Hindernis darstellen. Der

Ehefrau steht es aber frei, allenfalls auch in der Schweiz zu verbleiben. Die

familiären Kontakte könnten in diesem Fall durch Besuche, Telefonate und über

die modernen Medien aufrechterhalten werden. Was den Beschwerdeführer selbst

angeht, hat er sich diese familiären Konsequenzen selbst zuzuschreiben. Sein

eigenes Interesse, nicht von seiner Ehefrau getrennt zu werden, vermag daher

von vornherein nicht entscheidend ins Gewicht zu fallen.

6.

Die Abwägung der auf dem Spiel stehenden

öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes: Mit Urteil vom 10. Juli

2018.

wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten und

einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à

CHF 30.00 verurteilt. Mit seiner Delinquenz und der über Jahre andauernden rücksichtslosen

Missachtung der hiesigen Rechtsordnung hat er aus migrationsrechtlicher Sicht

ein schweres Verschulden auf sich geladen. Inwiefern die Vorinstanz den

Sachverhalt falsch festgestellt haben soll, ist dabei nicht ersichtlich. Es müssten

ausserordentliche Umstände vorliegen, um den Bewilligungswiderruf und die

Wegweisung als unverhältnismässig erscheinen zu lassen. Eine derartige Konstellation

ist im vorliegenden Fall nicht auszumachen. Unter Berücksichtigung aller

relevanten Umstände verfügt der Beschwerdeführer über ausreichende

Möglichkeiten, sich in der Heimat innert annehmbarer Frist sozial und

wirtschaftlich angemessen zu integrieren. In familiärer Hinsicht sind mit der

Entfernungsmassnahme zwar erhebliche Einschränkungen verbunden, sollte die

Ehefrau ihm nicht in das Heimatland folgen. Diese Einschränkungen sind aufgrund

der zahlreichen und teilweise auch gravierenden Straffälligkeit des

Beschwerdeführers und aufgrund des Zeitpunkts seiner Heirat aber hinzunehmen.

Die Beziehung kann sodann in einem gewissen Rahmen auch vom Ausland her

aufrechterhalten werden. Die Nichtverlängerung der Niederlassungsbewilligung

und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz erweisen sich somit

auch im Licht von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV als verhältnismässig. Eine

weitere Ermahnung oder das Erteilen einer Aufenthaltsbewilligung als mildere

Massnahme rechtfertigt sich vorliegend nicht.

7.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen,

dass eine strafrechtliche Verurteilung das Erteilen einer neuen

Aufenthaltsbewilligung nicht zwingend ein für allemal verunmöglicht. Soweit die

von den Entfernungsmassnahmen betroffene Person nach wie vor einen

Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat, kann nach einer

gewissen Zeit – in der Regel nach 5 Jahren – eine Neubeurteilung angezeigt

sein, sofern die ausländische Person das Land verlassen und sich in dieser Zeit

bewährt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_935/2017 vom 17. Mai 2018 E.

4.3.1).

8.

Der von der Vorinstanz verfügte

Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist somit zu bestätigen. Die Beschwerde

erweist sich als unbegründet, sie ist abzuweisen. Dabei bleibt zu beachten,

dass die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers gemäss Art. 70 Abs. 1

der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR

142.201) bis zu seiner Entlassung aus dem Strafvollzug gültig bleibt (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.3; Urteile des Bundesgerichts 2C_751/2017 vom 21. Dezember

2017.

E. 3.5; 2C_708/2013 vom 7. Februar 2014 E. 2.2; 2C_733/2012 vom 24. Januar

2013.

E. 5). Sein Aufenthalt in der Schweiz ist bis zu diesem Zeitpunkt

rechtens.

9.

Bei diesem Ausgang hat der

Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,

die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen

sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden zur Bezahlung A.___ auferlegt.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Trutmann