VWBES.2019.441
Baubewilligung / Um- und Ausbau Wohnhaus
18. Mai 2020Deutsch13 min
Richtung Nord-Süd. Nördlich grenzt die Liegenschaft des Beschwerdeführers GB B.___
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 18. Mai 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Helfenfinger,
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
2. Baukommission
der Einwohnergemeinde B.___,
3. C.___
vertreten durch Advokat Markus Reich,
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung
/ Meteorwasser
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. C.___ ist Eigentümerin von GB B.___
Nr. D.___. Die schmale Parzelle von 4 a 53 m2 Fläche liegt
ausserhalb der Bauzone, in der Juraschutzzone und im Vorranggebiet Natur und
Landschaft und ist mit dem Einfamilienhaus in den […] Nr. [...] überbaut.
Das Haus ist zweiseitig angebaut. Der First des Satteldachs verläuft in
Richtung Nord-Süd. Nördlich grenzt die Liegenschaft des Beschwerdeführers GB B.___
Nr. E.___ mit dem Bauernhaus Nr. [...] an.
C.___ stellte bei der Baukommission B.___
ein Baugesuch für einen Um- und Ausbau. Sie wollte das bestehende Wohngebäude im
Innern um- und ausbauen. Das Gesuch lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Zwischen den Geschossen sollen neue Treppen erstellt werden. Küche und WC
sollen erneuert werden. Geplant sind ferner eine neue Heizung und ein
erneuertes Unterdach sowie vier neue Dachlukarnen. Gegen das Vorhaben gingen
zwei Einsprachen ein, darunter diejenige von A.___.
Das Gesuch musste wegen eines Fehlers im
Ausschreibungstext ein zweites Mal publiziert werden. Das Bau- und Justizdepartement
(BJD) erteilte am 16. Juli 2018 eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c
RPG. Die kommunale Baukommission bewilligte das Gesuch am 27. September 2018
unter der vom BJD vorgegebenen Auflage bezüglich der Fenstersprossen, und wies
die Einsprachen ab. Die Kommission befand, das materielle Baurecht werde vollumfänglich
eingehalten. In Ziffer 6 ihrer «Überlegungen zu den Einsprachepunkten» hielt
sie fest, das Gebäude selbst sei an die Kanalisation angeschlossen. Das
Dachwasser sei auf Verlangen des Gemeinderates an die Jauchegrube von A.___
angeschlossen.
Am 8. Oktober 2018 änderte die
Kommission ihren Beschluss, indem sie unter Ziffer 6 konkretisierte, dass das
Dachwasser auf der Ostseite gemäss im Grundbuch eingetragener Dienstbarkeit durch
A.___ abzunehmen sei. Das Dachwasser auf der Westseite sei auf die Strasse zu
leiten, so dass es anschliessend im Wiesland versickern könne.
2. Dagegen liess A.___ am 15. Oktober
2018 Verwaltungsbeschwerde erheben mit folgenden Anträgen: Ziffer 6 der
Verfügungen der Baukommission sei insoweit aufzuheben, als das Dach- resp.
Meteorwasser nicht in die Kanalisation eingeleitet werde (Ziff. 1). Die
Bauherrschaft sei zu verpflichten, die Dachablaufrinne auf der Westseite des
Gebäudes auf ihrer Seite der Brandmauer zu befestigen (Ziff. 2). Es sei der
Bauherrschaft zu verbieten, das Dach- resp. Meteorwasser in die Jauchegrube des
Beschwerdeführers einzuleiten oder abzuführen. Weiter sei sie zu verpflichten,
die bestehende Leitung, die über das Grundstück in die Jauchegrube des
Beschwerdeführers führe, von der Abwasser- und der Dachentwässerung ihres
Hauses abzuhängen und auf ihrem Grundstück abflussdicht zu verschliessen (Ziff.
3).
Nachdem die Parteien während einer
Sistierung des Verfahrens keine Lösung gefunden hatten, wies das Bau- und
Justizdepartement die Beschwerde am 3. Dezember 2019 kostenfällig ab, soweit es
darauf eintrat.
3. Dagegen liess A.___
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Der Hauptantrag lautete: «Die Verfügung
des Bau- und Justizdepartements vom 03. Dezember 2019 sei vollumfänglich
aufzuheben». Dem weiteren Begehren, es sei der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen, wurde am 21. Februar 2020 vorläufig entsprochen.
Die Beschwerde wurde namentlich damit
begründet, es sei nie ein Gesuch um Ausnahmebewilligung publiziert worden. In
dem Gebäude solle die landwirtschaftsfremde Nutzungsmöglichkeit gesteigert
werden. Die Nutzung habe gewässerschutzrechtliche Auswirkungen. Das Baugesuch
führe zur Erhöhung der Menge des anfallenden Regenwassers. Die Liegenschaft sei
im Trennsystem zu entwässern. Wasser, das über die Strasse und den Vorplatz
abfliesse, sei Schmutzwasser. Nach einem Hinweis des Amts für Umwelt dürfe das
Regenwasser nicht in die Güllengrube entwässert werden. Es bestünden schon
Leitungen bis zur Strasse. Es sei zumutbar, die Leitungen bis zum Zubringer des
Versickerungsgrabens weiterzuführen. Der Ingenieur habe bestätigt, eine
Einleitung in den Graben sei machbar. Weil das Problem der Ableitung des
Dachwassers ungelöst sei, fehle es an der Grundvoraussetzung für die
Hauserweiterung. So dürfe eine Hauserweiterung nicht bewilligt werden. Eine
Dienstbarkeit vermöge an der Gewässerschutzordnung nichts zu ändern. Die
Dienstbarkeit habe keine Relevanz. Weder der Gemeinde noch dem Departement
stehe deren Beurteilung zu. Nach dem Trennsystem dürfe nur Schmutzwasser in das
Abwassersystem abgeleitet werden. Niemand vermöge zu sagen, wie die
Abnahmeverpflichtung des Beschwerdeführers zu erfüllen wäre. Gülle dürfe heute
nicht mehr mit Wasser gemischt werden. Bei Schnee und gefrorenem Boden dürfe
keine Gülle mehr ausgebracht werden. Es gebe immer eine rechtskonforme
Möglichkeit der Entsorgung für Sauberwasser.
4. Die Bauherrschaft liess am 6. März
2020 beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Beschwerdeführer habe vor
der Vorinstanz nur Ziffer 6 über die Entwässerung, nicht aber die
Baubewilligung (als Ganzes) angefochten. Das Baugesuch ändere an der seit
Jahrzehnten bestehenden Entwässerungssituation nichts. Dem Beschwerdeführer
fehle die Legitimation, sich auf das Gewässerschutzgesetz zu berufen. Die
Auslegung der Dienstbarkeit wäre Sache des Zivilrichters. Die
Ausnahmebewilligung sei rechtskräftig. Mit dem Umbau sei keine Mehrnutzung
verbunden. Der Beschwerdeführer müsse einzig an der Grenze das anfallende
Oberflächen- und Regendachwasser abnehmen. An der Versickerung des Wassers
ändere das Vorhaben nichts. Die Baukommission habe nicht verlangt, dass der
Beschwerdeführer das Wasser in die Güllengrube ableite. Es handle sich um eine
schon lange Jahre bestehende Situation. Eine Neukonzeption wäre nur sinnvoll,
wenn alle Liegenschaften erfasst würden. Der bestehende Zustand falle unter die
Besitzstandsgarantie, falls er ungesetzlich sein sollte. Der Beschwerdeführer
sei gar nicht verpflichtet, das ostseitig anfallende Dachabwasser in seine
Güllengrube zu leiten. Er müsse das Wasser bloss abnehmen. Dies nach einem
Urteil des Obergerichts vom 9. Mai / 6. Juni 1989. Nur für Neuerschliessungen
sei ein Trennsystem vorgesehen; es liege aber kein Neubau vor. Das Baugesuch
ändere nichts an den Meteorwassermengen. Es bestehe keine Sanierungspflicht. Es
gebe keine Grundlage, um der Bauherrschaft Auflagen zu machen. Die Liegenschaft
sei an die Kanalisation angeschlossen, was das Abwasser anbelange. Es gebe
Ausnahmen vom Versickerungsgebot auf dem eigenen Grundstück. Auf dem Grundstück
der Bauherrschaft wäre eine Versickerung unverhältnismässig. Das Wasser
versickere nun einfach nebenan im Wiesland.
5. Das Departement beantragte, die
Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht. erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist als
einsprechender Nachbar durch den angefochtenen Entscheid, mit welchem seine
Beschwerde abgewiesen wurde, beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Angefochten war im
Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz die Dachentwässerung, auf welche in der
kommunalen Baubewilligung Bezug genommen war. Verfahrensgegenstand vor der
Vorinstanz war deshalb die Entwässerung der Liegenschaft der Gesuchstellerin.
Daneben ging es um die Befestigung einer Dachrinne (vgl. oben Erw. I.2.). Der
Verfahrensgegenstand kann im nachfolgenden Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren
nicht ausgedehnt werden.
2.2
Das Departement hatte befunden, das
Vorhaben benötige eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG und die Zustimmung
dafür mit Verfügung vom 16. Juli 2018 erteilt. Der heutige Beschwerdeführer war
an diesem Verfahren als Einsprecher beteiligt und konnte seine Rechte wahren. Die
Verfügung war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie blieb
unangefochten. Angefochten wurde in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde explizit bloss
die Verfügung vom 3. Dezember 2019. Die darin vorgebrachten Rügen, das Vorhaben
sei falsch ausgeschrieben worden und dem Um- bzw. Ausbau hätte nicht zugestimmt
werden dürfen, sind nicht mehr zu hören, da sie nicht Verfahrensgegenstand
sind.
3.1
Streitpunkt ist die Dachentwässerung,
über welche offenbar seit beinahe hundert Jahren gestritten wird. In einem gerichtlichen
Vergleich vom 8. November 1938 hatten sich, so geht aus dem Vergleich von 1947
hervor, die damaligen Nachbarn über eine Abwasserleitung zur Ableitung des
Regendachwassers geeinigt. Am 23. Mai 1947 schlossen die damaligen Eigentümer
vor dem Richteramt Dorneck-Thierstein einen weiteren Vergleich. Der Unterlieger
verpflichtete sich, alles [weitere] Abwasser aufzunehmen, der Oberlieger, alles
in einem (einzigen) Schacht zu sammeln. Der Vergleich mündete in einen
Grundbucheintrag: «Durchleitungsrecht» (Last auf GB Nr. E.___ und Recht auf GB Nr.
D.___).
3.2
Die Zivilkammer des Obergerichts
erkannte am 9. Mai/6. Juni 1989 in einem nachbarrechtlichen Streit: «Der
Beklagte (scil.: der heutige Beschwerdeführer) ist verpflichtet, vom Grundstück
der Klägerin GB B.___ Nr. D.___ das Oberflächen- und Regendachwasser an der
Grenze abzunehmen». Der heutige Beschwerdeführer hatte die bestehende Leitung
gekappt, was zu Wassereinbrüchen bei der Liegenschaft der heutigen
Bauherrschaft geführt hatte. In den Motiven wurde ausgeführt, es sei dem
heutigen Beschwerdeführer überlassen, ob er das Wasser weiterhin in die
Jauchegrube leiten oder anderweitig entsorgen wolle. Die Umstände hätten sich
gesamthaft nicht derart verändert, dass die Leitung zwingend an eine andere
Stelle verlegt werden müsste. Schon gar nicht könne die Klägerin (Eigentümerin
von GB Nr. D.___) gezwungen werden, die Leitung über eigenes Land zu führen.
Der Beklagte (Eigentümer von GB Nr. E.___) müsse auf seinem Grundstück eine
andere Lösung suchen, wenn er wolle, dass das Wasser nicht mehr in die
Jauchegrube fliesse. In Frage komme die Wiederherstellung der ursprünglichen
Durchleitung oder auch, dass er das Abwasser der Nachbarin in die gleiche
Vorrichtung leite, wie das eigene Dachwasser. Er sei verpflichtet, das Wasser
abzunehmen und für die Weiterleitung des Wassers auf seinem Grundstück besorgt
zu sein. Er müsse die notwendigen Massnahmen treffen, dass das Wasser
weiterfliessen könne und könne nicht verlangen, dass es die Klägerin
(Nachbarin) über ihr eigenes Grundstück ableite (Urteil S. 17/18).
Heute darf sauberes Dachwasser nicht
mehr in grosser Menge mit der Gülle vermischt werden. Das ändert aber nichts an
der Abnahmeverpflichtung und der Verpflichtung des Beschwerdeführers, das
Wasser weiterzuleiten. Das Urteil des Zivilrichters ist klar und bedarf keiner
Auslegung. Es ist und bleibt verbindlich.
3.3
Das Haus der Bauherrschaft ist für
das Schmutzwasser an die Kanalisation angeschlossen. Dies ist unwidersprochen
geblieben und ergibt sich im Übrigen auch aus dem kommunalen Leitungskataster.
3.4
Gemäss Art. 7 des
Gewässerschutzgesetzes (GSchG, SR 814.20) ist nicht verschmutztes Abwasser
grundsätzlich nach den Anordnungen der kantonalen Behörden versickern zu lassen
(sog. «Versickerungsgebot»). Dies soll die Abwasserinfrastruktur entlasten.
Sauberes Wasser soll von der Kanalisation ferngehalten werden. Das
Versickerungsgebot dient auch dem Schutz vor Hochwasser. Es soll verhindert
werden, dass grosse Mengen von Regenwasser in kurzer Zeit in oberirdische
Gewässer eingeleitet werden. Zudem wird die Speisung des Grundwassers
gefördert. Verboten ist die Versickerung bloss in den Schutzzonen S1 und S2. GB
Nr. D.___ befindet sich, wie der ganze Weiler, in der Au.
(Grundwasserleiter mit nutzbarem Grundwasser, vgl. BUWAL [Hrsg.]: Wegleitung
Grundwasserschutz, Bern 2004, S. 34). Das Versickern ist also zulässig. Es hat
nicht zwingend auf dem eigenen Grundstück zu erfolgen.
3.5
Bei Neubauten und wesentlichen
Änderungen müssen Inhaber von Gebäuden dafür sorgen, dass das
Niederschlagswasser und das nicht verschmutzte Abwasser, das stetig anfällt,
ausserhalb des Gebäudes getrennt vom verschmutzten Abwasser abgeleitet werden.
Die Behörde darf neue Zuleitungen von nicht verschmutztem Abwasser, das stetig
anfällt, in eine Abwasserreinigungsanlage nur bewilligen, wenn die örtlichen
Verhältnisse die Versickerung oder die Einleitung in ein Gewässer nicht
erlauben. Dies ergibt sich aus Art. 11 der Gewässerschutzverordnung (GSchV, SR
814.201; Alexander Rey in: Alain Griffel et al. [Hrsg.]: Fachhandbuch
öffentliches Baurecht, Zürich 2016, Rz 3.309, S. 184). Darum geht es aber
im vorliegenden Fall nicht. Eine neue Zuleitung in die Abwasserreinigungsanlage
ist weder geplant noch erforderlich. Durch den Umbau im Gebäudeinnern und die
Erstellung von vier Lukarnen anstelle der zwei bestehenden Dachflächenfenster
wird das Dachwasser nicht vermehrt, da die Dachfläche unverändert bleibt. Auch
das restliche Meteorwasser wird durch den Umbau nicht vermehrt, sodass
hinsichtlich der Abwassersituation durch den Umbau keine Änderung eintritt.
3.6
Nach dem generellen
Entwässerungsplan (Vorprojekt GEP Landwirtschaftszone, RRB 778/2009) besteht im
Bereich des Weilers […] eine öffentliche Schmutz- bzw. Mischwasserleitung. Ein
Trennsystem existiert nicht. Über eine Pumpendruckleitung mit zwei Pumpwerken
wird das Abwasser aus der […] und den […] ins Dorf gepumpt. Die Leitung ist
nicht für die Abnahme des Sauberwassers dimensioniert, wie sich nach einem
provisorischen Anschlussversuch in den Jahren 2016 und 2017 bestätigt hat. Die
Situation kann wohl erst mit der Strassensanierung bereinigt werden. Die
Strasse ist aber offenbar ein jahrzehntealtes Projekt, das bisher von den
Anwohnern verhindert wurde (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3.
Juli 2003 i.S. A.___ gegen Einwohnergemeinde B.___). In der Nähe findet sich
kein Fliessgewässer, in das Dachwasser eingeleitet werden könnte. Eine neue
Zuleitung von Sauberwasser in die Kanalisation, wie sie der Beschwerdeführer
verlangt, ist also nicht nur umweltrechtlich unerwünscht, sondern infolge
fehlender Leitungskapazität auch nicht möglich.
3.7
Nach dem angefochtenen Beschluss der
Baukommission wird das Wasser der westlichen Dachhälfte des Satteldachs des
Gebäudes […] Nr. [...] auf die Strasse geleitet, so dass es anschliessend im
Wiesland versickern kann. Dies ist vielleicht im Winter nicht sehr praktisch,
aber gewässerschutzrechtlich nicht zu beanstanden. Das Wasser der östlichen
Dachhälfte ist durch den Beschwerdeführer abzunehmen und durch diesen
abzuleiten, was mittels alter Dienstbarkeit gesichert ist (konkretisierender
Beschluss vom 8. Oktober 2018). Damit bleibt gemäss dem korrigierten Beschluss
alles so, wie es seit langer Zeit war. Wenn das Verwaltungsgericht den
Beschluss der kommunalen Baukommission in diesem Punkt aufheben würde, bliebe für
den Beschwerdeführer immer noch die weitergeltende privatrechtliche
Abnahmeverpflichtung. Der Beschwerdeführer hätte nichts gewonnen. Die getroffene
Lösung entspricht dem öffentlichen Recht und stimmt mit dem Zivilrecht überein.
Sie ist rechtskonform.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
5.
Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsbeistand ist nicht zu bewilligen. Der
Beschwerdeführer ist nicht bedürftig. Aus dem eingereichten Wertschriftenverzeichnis
ergibt sich, dass die Eheleute A.___ über ein Vermögen von ca. CHF 87'000.00
verfügen. Nach dem Schuldenverzeichnis besteht keine Hypothek auf dem Haus. Wie
der Ausgang zeigt, ist das Verfahren zudem aussichtslos, was dem
Beschwerdeführer aus den verschiedenen Gerichtsverfahren bekannt sein musste.
6.
Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen. Diese belaufen sich einschliesslich der Entscheidgebühr auf
CHF 1'500.00.
Die vom Gegenanwalt geltend gemachte
Parteientschädigung erscheint grundsätzlich als angemessen. Für Fotokopien
dürfen jedoch nur CHF 0.50 pro Stück als Auslagen verrechnet werden. Die
Parteientschädigung ist somit auf CHF 2'826.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
festzusetzen. Sie ist durch den Beschwerdeführer zu vergüten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
2. Das Gesuch, es sei dem Beschwerdeführer
die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, wird abgewiesen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
4. Der Beschwerdeführer A.___ hat der
Beschwerdegegnerin C.___ eine Parteientschädigung von CHF 2'826.85 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad