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Entscheid

VWBES.2019.441

Baubewilligung / Um- und Ausbau Wohnhaus

18. Mai 2020Deutsch13 min

Richtung Nord-Süd. Nördlich grenzt die Liegenschaft des Beschwerdeführers GB B.___

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 18. Mai 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Helfenfinger,

Beschwerdeführer

gegen

1. Bau-

und Justizdepartement,

2. Baukommission

der Einwohnergemeinde B.___,

3. C.___

vertreten durch Advokat Markus Reich,

Beschwerdegegner

betreffend Baubewilligung

/ Meteorwasser

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. C.___ ist Eigentümerin von GB B.___

Nr. D.___. Die schmale Parzelle von 4 a 53 m2 Fläche liegt

ausserhalb der Bauzone, in der Juraschutzzone und im Vorranggebiet Natur und

Landschaft und ist mit dem Einfamilienhaus in den […] Nr. [...] überbaut.

Das Haus ist zweiseitig angebaut. Der First des Satteldachs verläuft in

Richtung Nord-Süd. Nördlich grenzt die Liegenschaft des Beschwerdeführers GB B.___

Nr. E.___ mit dem Bauernhaus Nr. [...] an.

C.___ stellte bei der Baukommission B.___

ein Baugesuch für einen Um- und Ausbau. Sie wollte das bestehende Wohngebäude im

Innern um- und ausbauen. Das Gesuch lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Zwischen den Geschossen sollen neue Treppen erstellt werden. Küche und WC

sollen erneuert werden. Geplant sind ferner eine neue Heizung und ein

erneuertes Unterdach sowie vier neue Dachlukarnen. Gegen das Vorhaben gingen

zwei Einsprachen ein, darunter diejenige von A.___.

Das Gesuch musste wegen eines Fehlers im

Ausschreibungstext ein zweites Mal publiziert werden. Das Bau- und Justizdepartement

(BJD) erteilte am 16. Juli 2018 eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c

RPG. Die kommunale Baukommission bewilligte das Gesuch am 27. September 2018

unter der vom BJD vorgegebenen Auflage bezüglich der Fenstersprossen, und wies

die Einsprachen ab. Die Kommission befand, das materielle Baurecht werde vollumfänglich

eingehalten. In Ziffer 6 ihrer «Überlegungen zu den Einsprachepunkten» hielt

sie fest, das Gebäude selbst sei an die Kanalisation angeschlossen. Das

Dachwasser sei auf Verlangen des Gemeinderates an die Jauchegrube von A.___

angeschlossen.

Am 8. Oktober 2018 änderte die

Kommission ihren Beschluss, indem sie unter Ziffer 6 konkretisierte, dass das

Dachwasser auf der Ostseite gemäss im Grundbuch eingetragener Dienstbarkeit durch

A.___ abzunehmen sei. Das Dachwasser auf der Westseite sei auf die Strasse zu

leiten, so dass es anschliessend im Wiesland versickern könne.

2. Dagegen liess A.___ am 15. Oktober

2018 Verwaltungsbeschwerde erheben mit folgenden Anträgen: Ziffer 6 der

Verfügungen der Baukommission sei insoweit aufzuheben, als das Dach- resp.

Meteorwasser nicht in die Kanalisation eingeleitet werde (Ziff. 1). Die

Bauherrschaft sei zu verpflichten, die Dachablaufrinne auf der Westseite des

Gebäudes auf ihrer Seite der Brandmauer zu befestigen (Ziff. 2). Es sei der

Bauherrschaft zu verbieten, das Dach- resp. Meteorwasser in die Jauchegrube des

Beschwerdeführers einzuleiten oder abzuführen. Weiter sei sie zu verpflichten,

die bestehende Leitung, die über das Grundstück in die Jauchegrube des

Beschwerdeführers führe, von der Abwasser- und der Dachentwässerung ihres

Hauses abzuhängen und auf ihrem Grundstück abflussdicht zu verschliessen (Ziff.

3).

Nachdem die Parteien während einer

Sistierung des Verfahrens keine Lösung gefunden hatten, wies das Bau- und

Justizdepartement die Beschwerde am 3. Dezember 2019 kostenfällig ab, soweit es

darauf eintrat.

3. Dagegen liess A.___

Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Der Hauptantrag lautete: «Die Verfügung

des Bau- und Justizdepartements vom 03. Dezember 2019 sei vollumfänglich

aufzuheben». Dem weiteren Begehren, es sei der Beschwerde die aufschiebende

Wirkung zu erteilen, wurde am 21. Februar 2020 vorläufig entsprochen.

Die Beschwerde wurde namentlich damit

begründet, es sei nie ein Gesuch um Aus­nahmebewilligung publiziert worden. In

dem Gebäude solle die landwirtschaftsfremde Nutzungsmöglichkeit gesteigert

werden. Die Nutzung habe gewässerschutzrechtliche Auswirkungen. Das Baugesuch

führe zur Erhöhung der Menge des anfallenden Regenwassers. Die Liegenschaft sei

im Trennsystem zu entwässern. Wasser, das über die Strasse und den Vorplatz

abfliesse, sei Schmutzwasser. Nach einem Hinweis des Amts für Umwelt dürfe das

Regenwasser nicht in die Güllengrube entwässert werden. Es bestünden schon

Leitungen bis zur Strasse. Es sei zumutbar, die Leitungen bis zum Zubringer des

Versickerungsgrabens weiterzuführen. Der Ingenieur habe bestätigt, eine

Einleitung in den Graben sei machbar. Weil das Problem der Ableitung des

Dachwassers ungelöst sei, fehle es an der Grundvoraussetzung für die

Hauserweiterung. So dürfe eine Hauserweiterung nicht bewilligt werden. Eine

Dienstbarkeit vermöge an der Gewässerschutzordnung nichts zu ändern. Die

Dienstbarkeit habe keine Relevanz. Weder der Gemeinde noch dem Departement

stehe deren Beurteilung zu. Nach dem Trennsystem dürfe nur Schmutzwasser in das

Abwassersystem abgeleitet werden. Niemand vermöge zu sagen, wie die

Abnahmeverpflichtung des Beschwerdeführers zu erfüllen wäre. Gülle dürfe heute

nicht mehr mit Wasser gemischt werden. Bei Schnee und gefrorenem Boden dürfe

keine Gülle mehr ausgebracht werden. Es gebe immer eine rechtskonforme

Möglichkeit der Entsorgung für Sauberwasser.

4. Die Bauherrschaft liess am 6. März

2020 beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Beschwerdeführer habe vor

der Vorinstanz nur Ziffer 6 über die Entwässerung, nicht aber die

Baubewilligung (als Ganzes) angefochten. Das Baugesuch ändere an der seit

Jahrzehnten bestehenden Entwässerungssituation nichts. Dem Beschwerdeführer

fehle die Legitimation, sich auf das Gewässerschutzgesetz zu berufen. Die

Auslegung der Dienstbarkeit wäre Sache des Zivilrichters. Die

Ausnahmebewilligung sei rechtskräftig. Mit dem Umbau sei keine Mehrnutzung

verbunden. Der Beschwerdeführer müsse einzig an der Grenze das anfallende

Oberflächen- und Regendachwasser abnehmen. An der Versickerung des Wassers

ändere das Vorhaben nichts. Die Baukommission habe nicht verlangt, dass der

Beschwerdeführer das Wasser in die Güllengrube ableite. Es handle sich um eine

schon lange Jahre bestehende Situation. Eine Neukonzeption wäre nur sinnvoll,

wenn alle Liegenschaften erfasst würden. Der bestehende Zustand falle unter die

Besitzstandsgarantie, falls er ungesetzlich sein sollte. Der Beschwerdeführer

sei gar nicht verpflichtet, das ostseitig anfallende Dachabwasser in seine

Güllengrube zu leiten. Er müsse das Wasser bloss abnehmen. Dies nach einem

Urteil des Obergerichts vom 9. Mai / 6. Juni 1989. Nur für Neuerschliessungen

sei ein Trennsystem vorgesehen; es liege aber kein Neubau vor. Das Baugesuch

ändere nichts an den Meteorwassermengen. Es bestehe keine Sanierungspflicht. Es

gebe keine Grundlage, um der Bauherrschaft Auflagen zu machen. Die Liegenschaft

sei an die Kanalisation angeschlossen, was das Abwasser anbelange. Es gebe

Ausnahmen vom Versickerungsgebot auf dem eigenen Grundstück. Auf dem Grundstück

der Bauherrschaft wäre eine Versickerung unverhältnismässig. Das Wasser

versickere nun einfach nebenan im Wiesland.

5. Das Departement beantragte, die

Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht. erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist als

einsprechender Nachbar durch den angefochtenen Entscheid, mit welchem seine

Beschwerde abgewiesen wurde, beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Angefochten war im

Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz die Dachentwässerung, auf welche in der

kommunalen Baubewilligung Bezug genommen war. Verfahrensgegenstand vor der

Vorinstanz war deshalb die Entwässerung der Liegenschaft der Gesuchstellerin.

Daneben ging es um die Befestigung einer Dachrinne (vgl. oben Erw. I.2.). Der

Verfahrensgegenstand kann im nachfolgenden Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren

nicht ausgedehnt werden.

2.2

Das Departement hatte befunden, das

Vorhaben benötige eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG und die Zustimmung

dafür mit Verfügung vom 16. Juli 2018 erteilt. Der heutige Beschwerdeführer war

an diesem Verfahren als Einsprecher beteiligt und konnte seine Rechte wahren. Die

Verfügung war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie blieb

unangefochten. Angefochten wurde in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde explizit bloss

die Verfügung vom 3. Dezember 2019. Die darin vorgebrachten Rügen, das Vorhaben

sei falsch ausgeschrieben worden und dem Um- bzw. Ausbau hätte nicht zugestimmt

werden dürfen, sind nicht mehr zu hören, da sie nicht Verfahrensgegenstand

sind.

3.1

Streitpunkt ist die Dachentwässerung,

über welche offenbar seit beinahe hundert Jahren gestritten wird. In einem gerichtlichen

Vergleich vom 8. November 1938 hatten sich, so geht aus dem Vergleich von 1947

hervor, die damaligen Nachbarn über eine Abwasserleitung zur Ableitung des

Regendachwassers geeinigt. Am 23. Mai 1947 schlossen die damaligen Eigentümer

vor dem Richteramt Dorneck-Thierstein einen weiteren Vergleich. Der Unterlieger

verpflichtete sich, alles [weitere] Abwasser aufzunehmen, der Oberlieger, alles

in einem (einzigen) Schacht zu sammeln. Der Vergleich mündete in einen

Grundbucheintrag: «Durchleitungsrecht» (Last auf GB Nr. E.___ und Recht auf GB Nr.

D.___).

3.2

Die Zivilkammer des Obergerichts

erkannte am 9. Mai/6. Juni 1989 in einem nachbarrechtlichen Streit: «Der

Beklagte (scil.: der heutige Beschwerdeführer) ist verpflichtet, vom Grundstück

der Klägerin GB B.___ Nr. D.___ das Oberflächen- und Regendachwasser an der

Grenze abzunehmen». Der heutige Beschwerdeführer hatte die bestehende Leitung

gekappt, was zu Wassereinbrüchen bei der Liegenschaft der heutigen

Bauherrschaft geführt hatte. In den Motiven wurde ausgeführt, es sei dem

heutigen Beschwerdeführer überlassen, ob er das Wasser weiterhin in die

Jauchegrube leiten oder anderweitig entsorgen wolle. Die Umstände hätten sich

gesamthaft nicht derart verändert, dass die Leitung zwingend an eine andere

Stelle verlegt werden müsste. Schon gar nicht könne die Klägerin (Eigentümerin

von GB Nr. D.___) gezwungen werden, die Leitung über eigenes Land zu führen.

Der Beklagte (Eigentümer von GB Nr. E.___) müsse auf seinem Grundstück eine

andere Lösung suchen, wenn er wolle, dass das Wasser nicht mehr in die

Jauchegrube fliesse. In Frage komme die Wiederherstellung der ursprünglichen

Durchleitung oder auch, dass er das Abwasser der Nachbarin in die gleiche

Vorrichtung leite, wie das eigene Dachwasser. Er sei verpflichtet, das Wasser

abzunehmen und für die Weiterleitung des Wassers auf seinem Grundstück besorgt

zu sein. Er müsse die notwendigen Massnahmen treffen, dass das Wasser

weiterfliessen könne und könne nicht ver­langen, dass es die Klägerin

(Nachbarin) über ihr eigenes Grundstück ableite (Urteil S. 17/18).

Heute darf sauberes Dachwasser nicht

mehr in grosser Menge mit der Gülle vermischt werden. Das ändert aber nichts an

der Abnahmeverpflichtung und der Verpflichtung des Beschwerdeführers, das

Wasser weiterzuleiten. Das Urteil des Zivilrichters ist klar und bedarf keiner

Auslegung. Es ist und bleibt verbindlich.

3.3

Das Haus der Bauherrschaft ist für

das Schmutzwasser an die Kanalisation angeschlossen. Dies ist unwidersprochen

geblieben und ergibt sich im Übrigen auch aus dem kommunalen Leitungskataster.

3.4

Gemäss Art. 7 des

Gewässerschutzgesetzes (GSchG, SR 814.20) ist nicht ver­schmutztes Abwasser

grundsätzlich nach den Anordnungen der kantonalen Behörden versickern zu lassen

(sog. «Versickerungsgebot»). Dies soll die Abwasserinfrastruktur entlasten.

Sauberes Wasser soll von der Kanalisation ferngehalten werden. Das

Versickerungsgebot dient auch dem Schutz vor Hochwasser. Es soll verhindert

werden, dass grosse Mengen von Regenwasser in kurzer Zeit in oberirdische

Gewässer eingeleitet werden. Zudem wird die Speisung des Grundwassers

gefördert. Verboten ist die Versickerung bloss in den Schutzzonen S1 und S2. GB

Nr. D.___ befindet sich, wie der ganze Weiler, in der Au.

(Grundwasserleiter mit nutzbarem Grundwasser, vgl. BUWAL [Hrsg.]: Wegleitung

Grundwasserschutz, Bern 2004, S. 34). Das Versickern ist also zulässig. Es hat

nicht zwingend auf dem eigenen Grundstück zu erfolgen.

3.5

Bei Neubauten und wesentlichen

Änderungen müssen Inhaber von Gebäuden dafür sorgen, dass das

Niederschlagswasser und das nicht verschmutzte Abwasser, das stetig anfällt,

ausserhalb des Gebäudes getrennt vom verschmutzten Abwasser abgeleitet werden.

Die Behörde darf neue Zuleitungen von nicht verschmutztem Abwasser, das stetig

anfällt, in eine Abwasserreinigungsanlage nur bewilligen, wenn die örtlichen

Verhältnisse die Versickerung oder die Einleitung in ein Gewässer nicht

erlauben. Dies ergibt sich aus Art. 11 der Gewässerschutzverordnung (GSchV, SR

814.201; Alexander Rey in: Alain Griffel et al. [Hrsg.]: Fachhandbuch

öffentliches Baurecht, Zürich 2016, Rz 3.309, S. 184). Darum geht es aber

im vorliegenden Fall nicht. Eine neue Zuleitung in die Abwasserreinigungsanlage

ist weder geplant noch erforderlich. Durch den Umbau im Gebäudeinnern und die

Erstellung von vier Lukarnen anstelle der zwei bestehenden Dachflächenfenster

wird das Dachwasser nicht vermehrt, da die Dachfläche unverändert bleibt. Auch

das restliche Meteorwasser wird durch den Umbau nicht vermehrt, sodass

hinsichtlich der Abwassersituation durch den Umbau keine Änderung eintritt.

3.6

Nach dem generellen

Entwässerungsplan (Vorprojekt GEP Landwirtschaftszone, RRB 778/2009) besteht im

Bereich des Weilers […] eine öffentliche Schmutz- bzw. Mischwasserleitung. Ein

Trennsystem existiert nicht. Über eine Pumpendruckleitung mit zwei Pumpwerken

wird das Abwasser aus der […] und den […] ins Dorf gepumpt. Die Leitung ist

nicht für die Abnahme des Sauberwassers dimensioniert, wie sich nach einem

provisorischen Anschlussversuch in den Jahren 2016 und 2017 bestätigt hat. Die

Situation kann wohl erst mit der Strassensanierung bereinigt werden. Die

Strasse ist aber offenbar ein jahrzehntealtes Projekt, das bisher von den

Anwohnern verhindert wurde (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3.

Juli 2003 i.S. A.___ gegen Einwohnergemeinde B.___). In der Nähe findet sich

kein Fliessgewässer, in das Dachwasser eingeleitet werden könnte. Eine neue

Zuleitung von Sauberwasser in die Kanalisation, wie sie der Beschwerdeführer

verlangt, ist also nicht nur umweltrechtlich unerwünscht, sondern infolge

fehlender Leitungskapazität auch nicht möglich.

3.7

Nach dem angefochtenen Beschluss der

Baukommission wird das Wasser der westlichen Dachhälfte des Satteldachs des

Gebäudes […] Nr. [...] auf die Strasse geleitet, so dass es anschliessend im

Wiesland versickern kann. Dies ist vielleicht im Winter nicht sehr praktisch,

aber gewässerschutzrechtlich nicht zu beanstanden. Das Wasser der östlichen

Dachhälfte ist durch den Beschwerdeführer abzunehmen und durch diesen

abzuleiten, was mittels alter Dienstbarkeit gesichert ist (konkretisierender

Beschluss vom 8. Oktober 2018). Damit bleibt gemäss dem korrigierten Beschluss

alles so, wie es seit langer Zeit war. Wenn das Verwaltungsgericht den

Beschluss der kommunalen Baukommission in diesem Punkt aufheben würde, bliebe für

den Beschwerdeführer immer noch die weitergeltende privatrechtliche

Abnahmeverpflichtung. Der Beschwerdeführer hätte nichts gewonnen. Die getroffene

Lösung entspricht dem öffentlichen Recht und stimmt mit dem Zivilrecht überein.

Sie ist rechtskonform.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

5.

Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsbeistand ist nicht zu bewilligen. Der

Beschwerdeführer ist nicht bedürftig. Aus dem eingereichten Wertschriftenverzeichnis

ergibt sich, dass die Eheleute A.___ über ein Vermögen von ca. CHF 87'000.00

verfügen. Nach dem Schuldenverzeichnis besteht keine Hypothek auf dem Haus. Wie

der Ausgang zeigt, ist das Verfahren zudem aussichtslos, was dem

Beschwerdeführer aus den verschiedenen Gerichtsverfahren bekannt sein musste.

6.

Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen. Diese belaufen sich einschliesslich der Entscheidgebühr auf

CHF 1'500.00.

Die vom Gegenanwalt geltend gemachte

Parteientschädigung erscheint grundsätzlich als angemessen. Für Fotokopien

dürfen jedoch nur CHF 0.50 pro Stück als Auslagen verrechnet werden. Die

Parteientschädigung ist somit auf CHF 2'826.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)

festzusetzen. Sie ist durch den Beschwerdeführer zu vergüten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

2. Das Gesuch, es sei dem Beschwerdeführer

die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, wird abgewiesen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

4. Der Beschwerdeführer A.___ hat der

Beschwerdegegnerin C.___ eine Parteientschädigung von CHF 2'826.85 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad