Lexipedia

Entscheid

VWBES.2019.443

Besuchsrechtsregelung

19. Februar 2020Deutsch14 min

Olten-Gösgen vorab das streitige Wochenende vom 7. - 9. Juli 2017 sowie das vorangehende.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 19. Februar 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. KESB

Olten-Gösgen

2.

B.___

Beschwerdegegnerinnen

betreffend Besuchsrechtsregelung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ und B.___ sind die Eltern von C.___

(geb. [...] Januar 2008). Das ursprünglich gemeinsame Sorgerecht ist mit

Entscheid des Departements des Innern (DdI) vom 14. November 2012 in eine

alleinige elterliche Sorge der Kindsmutter geändert worden. Für das Kind

bestand eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR

210), welche die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen am

18. Februar 2015 aufhob. Dagegen gelangte A.___ ans Verwaltungsgericht, zahlte

aber den verlangten Kostenvorschuss nicht, weshalb auf seine Beschwerde nicht

eingetreten wurde.

2. Am 15. Juni 2015 machte A.___ der

KESB Olten-Gösgen eine Gefährdungsmeldung für seine Tochter und beantragte

sinngemäss die Zuteilung des alleinigen Sorgerechts und der Obhut an ihn sowie

die Einsetzung einer Beistandsperson für C.___. Das Präsidium der KESB

Olten-Gösgen trat am 10. Juli 2015 nicht auf die Begehren von A.___ ein.

3. Am 2. respektive 4. September 2015

erhob A.___ schwere Vorwürfe gegen die Kindsmutter und forderte, das Kind sei

sofort in seine Obhut zu übergeben. Am 9. Januar 2016 beantragte er das

gemeinsame Sorgerecht, die Zuteilung der elterlichen Obhut und die Errichtung

einer Beistandschaft.

Die KESB Olten-Gösgen wies sämtliche

Begehren von A.___ mit Entscheid vom 23. März 2016 ab. Sinngemäss begründete

sie dies damit, dass sich seit 2012, als die elterliche Sorge der Mutter

zugesprochen worden war, nichts Wesentliches geändert habe. Es gebe keine

Gründe für eine Änderung der Sorgerechtsregelung. Zwischen den Eltern bestehe

ein massiver Beziehungskonflikt. Dennoch habe der persönliche Verkehr zwischen

Vater und Tochter funktioniert. Offenbar gelinge es den Eltern, in diesem Punkt

immer wieder Lösungen zu finden. Aufgabe einer Beiständin könne nur sein, im

Interesse des Kindes für einen Kontakt zu beiden Elternteilen zu sorgen.

Konflikte zwischen den Eltern könne sie nicht lösen.

Die von A.___ am 20. April 2016 dagegen

erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht am 13. Juni 2016 ab.

4. Mit Schreiben vom 6. und 26. Juni 2017

gelangte A.___ aufgrund von Problemen bei der Festsetzung der

Besuchswochenenden an die KESB Olten-Gösgen und beantragte erneut die

Einsetzung eines Beistandes. Mit Verfügung vom 27. Juni 2017 regelte die KESB

Olten-Gösgen vorab das streitige Wochenende vom 7. - 9. Juli 2017 sowie das vorangehende.

Mit Entscheid vom 6. September 2017 legte die KESB Olten-Gösgen die

Herbstferien 2017 fest und verfügte die Herausgabe der Identitätskarte von C.___

bei sämtlichen Ferien und Besuchswochenenden beim Kindsvater. Auf die weiteren

Vorschläge betreffend Ferien 2017 und 2018 wurde nicht eingetreten. Das

Begehren um Errichtung einer Beistandschaft wurde abgewiesen. Begründet wurde

dies insbesondere damit, dass es grundsätzlich Aufgabe der Eltern sei, sich

einvernehmlich über die Ferien zu einigen. Die Festsetzung der Herbstferien

durch die KESB erfolge ausnahmsweise. Da ein detailliertes Besuchsrecht bestehe

und die Beiständin keine zusätzlichen Entscheidkompetenzen hätte, wäre eine

Beistandschaft zur Vermittlung zwischen den jahrelang zerstrittenen Eltern nicht

zielführend.

5. Da sich die Eltern von C.___ weiterhin

nicht über die Ferienaufteilung einigen konnten, setzte die KESB Olten-Gösgen

mit Entscheid vom 14. Februar 2018 die Ferientage des Kindsvaters für das Jahr

2018 fest.

6. Mit Eingaben vom 19. Oktober 2018

sowie 12. November 2018 beantragte A.___ bei der KESB Olten-Gösgen die

Errichtung einer Beistandschaft und die Regelung der Ferien 2019. Am 3. Mai

2019 fällte die KESB Olten-Gösgen folgenden Entscheid:

3.1 Das Begehren um

Errichtung einer Beistandschaft wird abgewiesen.

3.2 Das Besuchsrecht für A.___

wird wie folgt festgelegt:

- alle

14 Tage an den Wochenenden der geraden Wochen von Freitagabend, 19.00 Uhr

bis Sonntagabend, 19.00 Uhr;

- jeweils

am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten (25.12.) und Neujahr (1.1.);

- in

Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag, 10.00 Uhr bis Ostermontag,

19.00 Uhr, und in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingstsamstag,

10.00 Uhr bis Pfingstmontag, 19.00 Uhr.

3.3 A.___

ist berechtigt, seine Tochter drei Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder

mit sich in die Ferien zu nehmen.

3.4 Das

Prozedere bei der Ferienfestlegung wird wie folgt festgelegt: A.___ gibt B.___ jeweils

spätestens sechs Monate vor Beginn der geplanten Ferien seine Ferienwünsche bekannt.

Die Anfrage hat schriftlich mit eingeschriebenem Brief zu erfolgen. B.___ ist

verpflichtet, die Anfrage spätestens innert 10 Tagen nach Erhalt der Anfrage

mit eingeschriebenem Brief zu beantworten.

Falls

sich die Eltern nicht einigen können, kommt dem Vater in Jahren mit ungerader

Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in

Jahren mit gerader Jahreszahl hat der Ferienwunsch der Kindsmutter Priorität.

Falls B.___ die Ferienanfrage von A.___ nicht oder nicht fristgerecht

beantwortet, fällt das Entscheidungsrecht A.___ zu, auch wenn es sich um ein

Jahr mit gerader Jahreszahl handelt.

3.5 Der

Kindsmutter wird die Weisung erteilt, an den Besuchswochenenden und bei den

Ferien jeweils unaufgefordert die Identitätskarte von C.___ herauszugeben. […]

[…]

Dieser Entscheid erwuchs unangefochten

in Rechtskraft.

7. Mit Schreiben vom 11. Juni 2019

beantragte A.___, die bislang praktizierten sieben Zusatzferientage seien durch

die KESB Olten-Gösgen anzuordnen. Zudem solle die Kindsmutter für das ihm

zustehende Besuchsrecht einen Fahrweg übernehmen. Am 1. September 2019 reichte

der Kindsvater eine Gefährdungsmeldung ein. Weiter beantragte er am 2. Dezember

2019 die Umwandlung der sieben Zusatzferientage in eine vierte Ferienwoche über

Weihnachten/Neujahr und eine unbefristete Reisebewilligung für Europa-Grenzübertritte.

8. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

wies die KESB Olten-Gösgen am 12. Dezember 2019 die Begehren um Regelung der

sieben Zusatztage, die Aufteilung des Fahrweges für die Besuchswochenenden sowie

eine unbefristete Reisebewilligung für Europa-Grenzübertritte ab. Auf die am 1.

September 2019 eingereichte Gefährdungsmeldung trat sie nicht ein.

9. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer genannt) mit Schreiben vom 15. Dezember 2019 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht mit den sinngemässen Begehren:

1. Es seien die bis anhin praktizierten

sieben Zusatzferientage respektive eine vierte Ferienwoche zu gewähren.

2. Es sei eine Beistandschaft zu errichten.

3. Es sei der Fahrweg für die

Besuchswochenenden zwischen den Kindseltern aufzuteilen.

4. Es sei auf die Gefährdungsmeldung vom 1.

September 2019 einzutreten.

5. Kosten zu Lasten der KESB Olten-Gösgen.

10. Die Kindsmutter wie auch die KESB

Olten-Gösgen verzichteten mit Eingaben vom 14. und 28. Januar 2020 auf eine

Stellungnahme und verwiesen auf den angefochtenen Entscheid.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Der Beschwerdeführer

ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde

legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Die KESB Olten-Gösgen führte im

angefochtenen Entscheid aus, die Regelung des Kontaktes sei in erster Linie

Aufgabe der Eltern. Den Eltern von C.___ gelinge diese Regelung bei klaren

Abmachungen, weshalb die KESB Olten-Gösgen eine solche in ihrem Entscheid vom

3.

Mai 2019 formuliert habe. Vorgängig zu diesem Entscheid habe die KESB

Olten-Gösgen mit Brief vom 27. November 2018 darüber informiert, dass die

sieben Zusatztage nicht behördlich geregelt würden. Es sei den Eltern aber

vorbehalten, diese nach Absprache durchzuführen. Der Kindsvater habe weder in

der persönlichen Anhörung Stellung dazu bezogen, noch beim Verwaltungsgericht eine

Beschwerde eingereicht. Vielmehr habe er kurz nach Ablauf der Rechtskraft einen

Antrag um Regelung der sieben Zusatztage gestellt. Für die Behörde stehe ein

regelmässiger und möglichst konfliktfreier Kontakt zwischen Vater und Tochter

im Vordergrund. Dazu sei auf erschwerende Regelungen zu verzichten. Sieben

Zusatztage, welche die Eltern jeweils besprechen und aushandeln müssten, seien

in einem hochstrittigen System nicht zielführend. Grundsätzlich obliege es dem

Besuchsberechtigten, das Kind abzuholen und zurückzubringen. In Ziffer 3.5 des

Entscheides vom 3. Mai 2019 sei der Kindsmutter die Weisung erteilt worden, an

den Besuchswochenenden und bei den Ferien jeweils unaufgefordert die

Identitätskarte von C.___ herauszugeben. Für Reisen ins grenznahe Ausland

reiche die Mitnahme einer Identitätskarte, ohne dass dafür eine schriftliche Bewilligung

der Kindsmutter vorliegen müsse. Da die Behörde den Umgang mit den neuen Medien

nicht anordnen könne und die sexuelle Entwicklung des Kindes durch ein Foto der

frisch gepiercten Brüste der Kindsmutter nicht gefährdet sehe, werde auf die

Gefährdungsmeldung nicht eingetreten.

2.2

Der Beschwerdeführer brachte dagegen

insbesondere vor, die sieben Zusatztage seien damals von der

Vormundschaftsbehörde D.___ gestützt auf den Bericht von Frau E.___ vom 22.

Januar 2011 verfügt worden. Die Zusatztage seien von der KESB Olten-Gösgen zu

keinem Zeitpunkt aberkannt worden. Da ihm an einem konfliktfreien Umgang

gelegen sei, könnten die bis anhin gewährten sieben Zusatztage in eine vierte

Ferienwoche umgewandelt werden, welche er jeweils über Weihnachten/Neujahr

beziehen würde. Dies würde einer klaren Abmachung entsprechen, so wie es die

KESB Olten-Gösgen in ihrem Entscheid festgehalten habe. Gemäss Auskunft von anderen

Paaren in ähnlichen Situationen würden sich diese den Fahrweg bei Besuchswochenenden

teilen, so dass die Last nicht einseitig auf einen Elternteil abgewälzt werde.

Eine solche Regelung würde auch vorliegend die Situation erheblich entspannen. Der

Wohnort des Beschwerdeführers sei mit dem öffentlichen Verkehr schwer zu erreichen.

Die Vermutung liege nahe, dass die Kindsmutter dem Sozialamt angegeben habe,

dass sie ihr Auto für die Fahrten zum Kindsvater brauche. Da er aus

Datenschutzgründen von der Sozialbehörde jedoch keine Informationen

diesbezüglich erhalte, könne er diese Vermutung nicht beweisen. Was die

Gefährdungsmeldung angehe, so könne es nicht angehen, dass einer Elfjährigen

Fotos mit pornographischem Inhalt gesendet würden. Zudem brauche es die

Omnipräsenz der Kindsmutter während den Ferien mit dem Kindsvater nicht. Die

Folgen davon: eine weinende Tochter mit Heimweh. Zufolge Untätigkeit und

Verzögerung des Verfahrens seitens der KESB Olten-Gösgen, seien die Kosten ihr

aufzuerlegen. In den nächsten Tagen werde er zudem eine Aufsichtsbeschwerde

gegen die KESB Olten-Gösgen einreichen.

3.1

Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben

Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das

minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.

Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen

Verkehr geregelt wird (Abs. 3). Für Anordnungen über den persönlichen Verkehr

ist die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes zuständig und, sofern sie

Kindesschutzmassnahmen getroffen hat oder trifft, diejenige an seinem

Aufenthaltsort (Art. 275 Abs. 1 ZGB).

3.2

Aufgrund des seit Jahren

herrschenden nach wie vor massiven Beziehungskonflikts zwischen den Kindseltern

von C.___ erliess die KESB Olten-Gösgen am 3. Mai 2019 eine sehr klare und engmaschige

Regelung betreffend das Besuchsrecht der Kindseltern (vgl. Ziffer I 6.

hiervor). Es ist zwar mit dem Beschwerdeführer darin einig zu gehen, dass er bis

zu dieser Regelung neben den 14-täglichen Besuchswochenenden und den drei

Wochen Ferien sieben Zusatzferientage beziehen konnte. Die KESB Olten-Gösgen

hat jedoch, wie sie im angefochtenen Entscheid richtig festgehalten hat, vor

Erlass ihres Entscheides vom 3. Mai 2019 die Kindseltern mit Schreiben vom 27.

November 2018 darüber informiert, dass neben dem von der KESB geregelten

Besuchsrecht weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertag- oder

Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache vorbehalten blieben. Zudem hielt

sie weiter fest, dass in diese Regelung auch die vom Beschwerdeführer geltend

gemachten acht Zusatztage (Anmerkung Gericht: wohl sieben Zusatztage gemeint) fielen.

Es habe sich gezeigt, dass bisher die Eltern diese immer hätten regeln können.

Sollte es zu Streitereien infolge dieser Zusatztage kommen, werde die KESB auf

den Antrag um eine behördliche Regelung nicht eintreten. Den Kindseltern wurde

vor Ausfertigung des Entscheides eine Frist zur Stellungnahme bis 15. Dezember

2018.

gewährt. Der Beschwerdeführer hat weder in seinen Schreiben vom 3.

Dezember 2018, 7. Januar 2019, 25. Februar 2019 und 1. April 2019 noch

anlässlich der persönlichen Anhörung am 30. April 2019 zu den sieben

Zusatzferientagen Stellung genommen, weshalb die KESB Olten-Gösgen davon

ausgehen durfte, dass er mit der vorgeschlagenen Regelung vom 27. November 2018

einverstanden war. Spätestens jedoch nach Erlass des Entscheides vom 3. Mai

2019.

hätte der Beschwerdeführer, wenn er mit der Regelung des Besuchsrechts

nicht einverstanden war, innert der Rechtsmittelfrist beim Verwaltungsgericht

Beschwerde erheben müssen; das hat er jedoch unterlassen, womit der Entscheid in

Rechtskraft erwachsen ist. Das Vorgehen des Beschwerdeführers, nur knapp eine

Woche nach Rechtskraft des Entscheides bei der KESB Olten-Gösgen eine Anordnung

der bislang praktizierten sieben Zusatzferientage zu beantragen, mutet befremdlich

an und erscheint rechtsmissbräuchlich.

4.1

Regelmässig finden die Besuche in

der eigenen Umgebung des Besuchsberechtigten statt. Grundsätzlich obliegt es

diesem, das Kind (auf eigene Kosten) abzuholen und zurückzubringen. Die Sorge-

oder Obhutsberechtigte trifft aufgrund der Wohlverhaltensklausel des Art. 274

Abs. 1 ZGB die Pflicht, das Kind auf den Besuch angemessen vorzubereiten und

pünktlich bereitzuhalten (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier in:

Geiser/Fontoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage,

Art. 273 N 17 f. und 20).

4.2

Entgegen der Meinung des

Beschwerdeführers kann nicht relevant sein, weshalb die Sozialbehörde der

Kindsmutter ihr Fahrzeug bewilligte. Es ist durchaus möglich, dass andere Paare

den Fahrweg bezüglich die Besuchswochenenden aufteilen. Angesichts der

konfliktbeladenen Situation zwischen dem Beschwerdeführer und der Kindsmutter hat

die Vorinstanz jedoch zu Recht praxisgemäss dem Beschwerdeführer das Abholen

und Zurückbringen seiner Tochter an den Besuchswochenenden auferlegt. Der

Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass sich die KESB Olten-Gösgen schon

mehrmals zu diesem Thema gegenüber dem Beschwerdeführer geäussert hat (vgl.

Schreiben der KESB vom 6. November 2013, act. 28 Dossier 1; Telefonat des

Beschwerdeführers mit der KESB vom 10. Februar 2015, act. 38 Dossier 1;

Anhörung vom 23. Oktober 2015, act. 38 f.).

Selbstverständlich steht es den Eltern

frei, einvernehmlich ohne behördliches oder gerichtliches Zutun eine andere

Lösung zu finden. Jegliches Vermeiden von Konflikten ist im Interesse des

Kindswohls. Und dieses steht im Vordergrund, keine Bequemlichkeitsüberlegungen.

5.

Einen Antrag um eine Beistandschaft

hat der Beschwerdeführer bei der KESB Olten-Gösgen einzureichen (vgl. Art. 308

Abs. 1 ZGB), weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Es sei jedoch

diesbezüglich festzuhalten, dass aus den Akten deutlich hervorgeht, dass eine

Beistandschaft für C.___ die Beziehung zwischen den Eltern nicht massgeblich

verbessern kann. Dies liegt in deren Eigenverantwortung. Die eigentliche

Aufgabe einer Beistandsperson ist, die Eltern in der Regelung des Kontakts zu

unterstützen. Dies gelingt jedoch den Eltern von C.___ ohne Hilfe einer

Drittperson, wenn die Regelung klar formuliert ist. Eine erneute Errichtung einer

Beistandschaft wäre mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht zielführend.

6.

Der Beschwerdeführer reichte eine

Gefährdungsmeldung ein, weil er unter anderem die sexuelle Entwicklung seiner

Tochter durch ein Foto des Brustpiercings der Kindsmutter, welches sie ihrer

Tochter in die Ferien per WhatsApp zukommen liess, gefährdet sah. Auch

missbrauche die Kindsmutter den Facebook-Account der Tochter und sei während

den Ferien des Kindsvaters mit C.___ durch den Handykontakt omnipräsent. Wie die

KESB Olten-Gösgen korrekt festgestellt hat, obliegt es grundsätzlich nicht der

Behörde, den Umgang mit den Medien anzuordnen. Auch ist mit der Vorinstanz darin

einig zu gehen, dass die sexuelle Entwicklung von C.___ durch das Foto der

Kindsmutter nicht gefährdet erscheint, zumal sie ihre Mutter zuhause mit

grosser Wahrscheinlichkeit auch nackt zu sehen bekommt und somit auch die

Piercings. Ob es sich, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, um ein Foto

mit pornographischem Inhalt handelt, ist fraglich, kann jedoch vorliegend offengelassen

werden. Die KESB Olten-Gösgen ist jedenfalls zu Recht nicht auf die

Gefährdungsmeldung eingetreten.

7.

Letztlich beantragt der

Beschwerdeführer die Kosten der KESB Olten-Gösgen wegen Untätigkeit und

Verzögerung des Verfahrens zu überbinden. Da der Beschwerdeführer diesen Antrag

nicht weiter begründet, ist darauf nicht einzutreten. Ohnehin wäre er aufgrund

des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens abzuweisen.

8.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei

diesem Ausgang hat der

Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,

die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen

sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser