VWBES.2019.443
Besuchsrechtsregelung
19. Februar 2020Deutsch14 min
Olten-Gösgen vorab das streitige Wochenende vom 7. - 9. Juli 2017 sowie das vorangehende.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 19. Februar 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. KESB
Olten-Gösgen
2.
B.___
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Besuchsrechtsregelung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ und B.___ sind die Eltern von C.___
(geb. [...] Januar 2008). Das ursprünglich gemeinsame Sorgerecht ist mit
Entscheid des Departements des Innern (DdI) vom 14. November 2012 in eine
alleinige elterliche Sorge der Kindsmutter geändert worden. Für das Kind
bestand eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR
210), welche die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen am
18. Februar 2015 aufhob. Dagegen gelangte A.___ ans Verwaltungsgericht, zahlte
aber den verlangten Kostenvorschuss nicht, weshalb auf seine Beschwerde nicht
eingetreten wurde.
2. Am 15. Juni 2015 machte A.___ der
KESB Olten-Gösgen eine Gefährdungsmeldung für seine Tochter und beantragte
sinngemäss die Zuteilung des alleinigen Sorgerechts und der Obhut an ihn sowie
die Einsetzung einer Beistandsperson für C.___. Das Präsidium der KESB
Olten-Gösgen trat am 10. Juli 2015 nicht auf die Begehren von A.___ ein.
3. Am 2. respektive 4. September 2015
erhob A.___ schwere Vorwürfe gegen die Kindsmutter und forderte, das Kind sei
sofort in seine Obhut zu übergeben. Am 9. Januar 2016 beantragte er das
gemeinsame Sorgerecht, die Zuteilung der elterlichen Obhut und die Errichtung
einer Beistandschaft.
Die KESB Olten-Gösgen wies sämtliche
Begehren von A.___ mit Entscheid vom 23. März 2016 ab. Sinngemäss begründete
sie dies damit, dass sich seit 2012, als die elterliche Sorge der Mutter
zugesprochen worden war, nichts Wesentliches geändert habe. Es gebe keine
Gründe für eine Änderung der Sorgerechtsregelung. Zwischen den Eltern bestehe
ein massiver Beziehungskonflikt. Dennoch habe der persönliche Verkehr zwischen
Vater und Tochter funktioniert. Offenbar gelinge es den Eltern, in diesem Punkt
immer wieder Lösungen zu finden. Aufgabe einer Beiständin könne nur sein, im
Interesse des Kindes für einen Kontakt zu beiden Elternteilen zu sorgen.
Konflikte zwischen den Eltern könne sie nicht lösen.
Die von A.___ am 20. April 2016 dagegen
erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht am 13. Juni 2016 ab.
4. Mit Schreiben vom 6. und 26. Juni 2017
gelangte A.___ aufgrund von Problemen bei der Festsetzung der
Besuchswochenenden an die KESB Olten-Gösgen und beantragte erneut die
Einsetzung eines Beistandes. Mit Verfügung vom 27. Juni 2017 regelte die KESB
Olten-Gösgen vorab das streitige Wochenende vom 7. - 9. Juli 2017 sowie das vorangehende.
Mit Entscheid vom 6. September 2017 legte die KESB Olten-Gösgen die
Herbstferien 2017 fest und verfügte die Herausgabe der Identitätskarte von C.___
bei sämtlichen Ferien und Besuchswochenenden beim Kindsvater. Auf die weiteren
Vorschläge betreffend Ferien 2017 und 2018 wurde nicht eingetreten. Das
Begehren um Errichtung einer Beistandschaft wurde abgewiesen. Begründet wurde
dies insbesondere damit, dass es grundsätzlich Aufgabe der Eltern sei, sich
einvernehmlich über die Ferien zu einigen. Die Festsetzung der Herbstferien
durch die KESB erfolge ausnahmsweise. Da ein detailliertes Besuchsrecht bestehe
und die Beiständin keine zusätzlichen Entscheidkompetenzen hätte, wäre eine
Beistandschaft zur Vermittlung zwischen den jahrelang zerstrittenen Eltern nicht
zielführend.
5. Da sich die Eltern von C.___ weiterhin
nicht über die Ferienaufteilung einigen konnten, setzte die KESB Olten-Gösgen
mit Entscheid vom 14. Februar 2018 die Ferientage des Kindsvaters für das Jahr
2018 fest.
6. Mit Eingaben vom 19. Oktober 2018
sowie 12. November 2018 beantragte A.___ bei der KESB Olten-Gösgen die
Errichtung einer Beistandschaft und die Regelung der Ferien 2019. Am 3. Mai
2019 fällte die KESB Olten-Gösgen folgenden Entscheid:
3.1 Das Begehren um
Errichtung einer Beistandschaft wird abgewiesen.
3.2 Das Besuchsrecht für A.___
wird wie folgt festgelegt:
- alle
14 Tage an den Wochenenden der geraden Wochen von Freitagabend, 19.00 Uhr
bis Sonntagabend, 19.00 Uhr;
- jeweils
am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten (25.12.) und Neujahr (1.1.);
- in
Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag, 10.00 Uhr bis Ostermontag,
19.00 Uhr, und in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingstsamstag,
10.00 Uhr bis Pfingstmontag, 19.00 Uhr.
3.3 A.___
ist berechtigt, seine Tochter drei Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder
mit sich in die Ferien zu nehmen.
3.4 Das
Prozedere bei der Ferienfestlegung wird wie folgt festgelegt: A.___ gibt B.___ jeweils
spätestens sechs Monate vor Beginn der geplanten Ferien seine Ferienwünsche bekannt.
Die Anfrage hat schriftlich mit eingeschriebenem Brief zu erfolgen. B.___ ist
verpflichtet, die Anfrage spätestens innert 10 Tagen nach Erhalt der Anfrage
mit eingeschriebenem Brief zu beantworten.
Falls
sich die Eltern nicht einigen können, kommt dem Vater in Jahren mit ungerader
Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in
Jahren mit gerader Jahreszahl hat der Ferienwunsch der Kindsmutter Priorität.
Falls B.___ die Ferienanfrage von A.___ nicht oder nicht fristgerecht
beantwortet, fällt das Entscheidungsrecht A.___ zu, auch wenn es sich um ein
Jahr mit gerader Jahreszahl handelt.
3.5 Der
Kindsmutter wird die Weisung erteilt, an den Besuchswochenenden und bei den
Ferien jeweils unaufgefordert die Identitätskarte von C.___ herauszugeben. […]
[…]
Dieser Entscheid erwuchs unangefochten
in Rechtskraft.
7. Mit Schreiben vom 11. Juni 2019
beantragte A.___, die bislang praktizierten sieben Zusatzferientage seien durch
die KESB Olten-Gösgen anzuordnen. Zudem solle die Kindsmutter für das ihm
zustehende Besuchsrecht einen Fahrweg übernehmen. Am 1. September 2019 reichte
der Kindsvater eine Gefährdungsmeldung ein. Weiter beantragte er am 2. Dezember
2019 die Umwandlung der sieben Zusatzferientage in eine vierte Ferienwoche über
Weihnachten/Neujahr und eine unbefristete Reisebewilligung für Europa-Grenzübertritte.
8. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
wies die KESB Olten-Gösgen am 12. Dezember 2019 die Begehren um Regelung der
sieben Zusatztage, die Aufteilung des Fahrweges für die Besuchswochenenden sowie
eine unbefristete Reisebewilligung für Europa-Grenzübertritte ab. Auf die am 1.
September 2019 eingereichte Gefährdungsmeldung trat sie nicht ein.
9. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer genannt) mit Schreiben vom 15. Dezember 2019 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht mit den sinngemässen Begehren:
1. Es seien die bis anhin praktizierten
sieben Zusatzferientage respektive eine vierte Ferienwoche zu gewähren.
2. Es sei eine Beistandschaft zu errichten.
3. Es sei der Fahrweg für die
Besuchswochenenden zwischen den Kindseltern aufzuteilen.
4. Es sei auf die Gefährdungsmeldung vom 1.
September 2019 einzutreten.
5. Kosten zu Lasten der KESB Olten-Gösgen.
10. Die Kindsmutter wie auch die KESB
Olten-Gösgen verzichteten mit Eingaben vom 14. und 28. Januar 2020 auf eine
Stellungnahme und verwiesen auf den angefochtenen Entscheid.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Der Beschwerdeführer
ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde
legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Die KESB Olten-Gösgen führte im
angefochtenen Entscheid aus, die Regelung des Kontaktes sei in erster Linie
Aufgabe der Eltern. Den Eltern von C.___ gelinge diese Regelung bei klaren
Abmachungen, weshalb die KESB Olten-Gösgen eine solche in ihrem Entscheid vom
3.
Mai 2019 formuliert habe. Vorgängig zu diesem Entscheid habe die KESB
Olten-Gösgen mit Brief vom 27. November 2018 darüber informiert, dass die
sieben Zusatztage nicht behördlich geregelt würden. Es sei den Eltern aber
vorbehalten, diese nach Absprache durchzuführen. Der Kindsvater habe weder in
der persönlichen Anhörung Stellung dazu bezogen, noch beim Verwaltungsgericht eine
Beschwerde eingereicht. Vielmehr habe er kurz nach Ablauf der Rechtskraft einen
Antrag um Regelung der sieben Zusatztage gestellt. Für die Behörde stehe ein
regelmässiger und möglichst konfliktfreier Kontakt zwischen Vater und Tochter
im Vordergrund. Dazu sei auf erschwerende Regelungen zu verzichten. Sieben
Zusatztage, welche die Eltern jeweils besprechen und aushandeln müssten, seien
in einem hochstrittigen System nicht zielführend. Grundsätzlich obliege es dem
Besuchsberechtigten, das Kind abzuholen und zurückzubringen. In Ziffer 3.5 des
Entscheides vom 3. Mai 2019 sei der Kindsmutter die Weisung erteilt worden, an
den Besuchswochenenden und bei den Ferien jeweils unaufgefordert die
Identitätskarte von C.___ herauszugeben. Für Reisen ins grenznahe Ausland
reiche die Mitnahme einer Identitätskarte, ohne dass dafür eine schriftliche Bewilligung
der Kindsmutter vorliegen müsse. Da die Behörde den Umgang mit den neuen Medien
nicht anordnen könne und die sexuelle Entwicklung des Kindes durch ein Foto der
frisch gepiercten Brüste der Kindsmutter nicht gefährdet sehe, werde auf die
Gefährdungsmeldung nicht eingetreten.
2.2
Der Beschwerdeführer brachte dagegen
insbesondere vor, die sieben Zusatztage seien damals von der
Vormundschaftsbehörde D.___ gestützt auf den Bericht von Frau E.___ vom 22.
Januar 2011 verfügt worden. Die Zusatztage seien von der KESB Olten-Gösgen zu
keinem Zeitpunkt aberkannt worden. Da ihm an einem konfliktfreien Umgang
gelegen sei, könnten die bis anhin gewährten sieben Zusatztage in eine vierte
Ferienwoche umgewandelt werden, welche er jeweils über Weihnachten/Neujahr
beziehen würde. Dies würde einer klaren Abmachung entsprechen, so wie es die
KESB Olten-Gösgen in ihrem Entscheid festgehalten habe. Gemäss Auskunft von anderen
Paaren in ähnlichen Situationen würden sich diese den Fahrweg bei Besuchswochenenden
teilen, so dass die Last nicht einseitig auf einen Elternteil abgewälzt werde.
Eine solche Regelung würde auch vorliegend die Situation erheblich entspannen. Der
Wohnort des Beschwerdeführers sei mit dem öffentlichen Verkehr schwer zu erreichen.
Die Vermutung liege nahe, dass die Kindsmutter dem Sozialamt angegeben habe,
dass sie ihr Auto für die Fahrten zum Kindsvater brauche. Da er aus
Datenschutzgründen von der Sozialbehörde jedoch keine Informationen
diesbezüglich erhalte, könne er diese Vermutung nicht beweisen. Was die
Gefährdungsmeldung angehe, so könne es nicht angehen, dass einer Elfjährigen
Fotos mit pornographischem Inhalt gesendet würden. Zudem brauche es die
Omnipräsenz der Kindsmutter während den Ferien mit dem Kindsvater nicht. Die
Folgen davon: eine weinende Tochter mit Heimweh. Zufolge Untätigkeit und
Verzögerung des Verfahrens seitens der KESB Olten-Gösgen, seien die Kosten ihr
aufzuerlegen. In den nächsten Tagen werde er zudem eine Aufsichtsbeschwerde
gegen die KESB Olten-Gösgen einreichen.
3.1
Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben
Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das
minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.
Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen
Verkehr geregelt wird (Abs. 3). Für Anordnungen über den persönlichen Verkehr
ist die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes zuständig und, sofern sie
Kindesschutzmassnahmen getroffen hat oder trifft, diejenige an seinem
Aufenthaltsort (Art. 275 Abs. 1 ZGB).
3.2
Aufgrund des seit Jahren
herrschenden nach wie vor massiven Beziehungskonflikts zwischen den Kindseltern
von C.___ erliess die KESB Olten-Gösgen am 3. Mai 2019 eine sehr klare und engmaschige
Regelung betreffend das Besuchsrecht der Kindseltern (vgl. Ziffer I 6.
hiervor). Es ist zwar mit dem Beschwerdeführer darin einig zu gehen, dass er bis
zu dieser Regelung neben den 14-täglichen Besuchswochenenden und den drei
Wochen Ferien sieben Zusatzferientage beziehen konnte. Die KESB Olten-Gösgen
hat jedoch, wie sie im angefochtenen Entscheid richtig festgehalten hat, vor
Erlass ihres Entscheides vom 3. Mai 2019 die Kindseltern mit Schreiben vom 27.
November 2018 darüber informiert, dass neben dem von der KESB geregelten
Besuchsrecht weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertag- oder
Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache vorbehalten blieben. Zudem hielt
sie weiter fest, dass in diese Regelung auch die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten acht Zusatztage (Anmerkung Gericht: wohl sieben Zusatztage gemeint) fielen.
Es habe sich gezeigt, dass bisher die Eltern diese immer hätten regeln können.
Sollte es zu Streitereien infolge dieser Zusatztage kommen, werde die KESB auf
den Antrag um eine behördliche Regelung nicht eintreten. Den Kindseltern wurde
vor Ausfertigung des Entscheides eine Frist zur Stellungnahme bis 15. Dezember
2018.
gewährt. Der Beschwerdeführer hat weder in seinen Schreiben vom 3.
Dezember 2018, 7. Januar 2019, 25. Februar 2019 und 1. April 2019 noch
anlässlich der persönlichen Anhörung am 30. April 2019 zu den sieben
Zusatzferientagen Stellung genommen, weshalb die KESB Olten-Gösgen davon
ausgehen durfte, dass er mit der vorgeschlagenen Regelung vom 27. November 2018
einverstanden war. Spätestens jedoch nach Erlass des Entscheides vom 3. Mai
2019.
hätte der Beschwerdeführer, wenn er mit der Regelung des Besuchsrechts
nicht einverstanden war, innert der Rechtsmittelfrist beim Verwaltungsgericht
Beschwerde erheben müssen; das hat er jedoch unterlassen, womit der Entscheid in
Rechtskraft erwachsen ist. Das Vorgehen des Beschwerdeführers, nur knapp eine
Woche nach Rechtskraft des Entscheides bei der KESB Olten-Gösgen eine Anordnung
der bislang praktizierten sieben Zusatzferientage zu beantragen, mutet befremdlich
an und erscheint rechtsmissbräuchlich.
4.1
Regelmässig finden die Besuche in
der eigenen Umgebung des Besuchsberechtigten statt. Grundsätzlich obliegt es
diesem, das Kind (auf eigene Kosten) abzuholen und zurückzubringen. Die Sorge-
oder Obhutsberechtigte trifft aufgrund der Wohlverhaltensklausel des Art. 274
Abs. 1 ZGB die Pflicht, das Kind auf den Besuch angemessen vorzubereiten und
pünktlich bereitzuhalten (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier in:
Geiser/Fontoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage,
Art. 273 N 17 f. und 20).
4.2
Entgegen der Meinung des
Beschwerdeführers kann nicht relevant sein, weshalb die Sozialbehörde der
Kindsmutter ihr Fahrzeug bewilligte. Es ist durchaus möglich, dass andere Paare
den Fahrweg bezüglich die Besuchswochenenden aufteilen. Angesichts der
konfliktbeladenen Situation zwischen dem Beschwerdeführer und der Kindsmutter hat
die Vorinstanz jedoch zu Recht praxisgemäss dem Beschwerdeführer das Abholen
und Zurückbringen seiner Tochter an den Besuchswochenenden auferlegt. Der
Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass sich die KESB Olten-Gösgen schon
mehrmals zu diesem Thema gegenüber dem Beschwerdeführer geäussert hat (vgl.
Schreiben der KESB vom 6. November 2013, act. 28 Dossier 1; Telefonat des
Beschwerdeführers mit der KESB vom 10. Februar 2015, act. 38 Dossier 1;
Anhörung vom 23. Oktober 2015, act. 38 f.).
Selbstverständlich steht es den Eltern
frei, einvernehmlich ohne behördliches oder gerichtliches Zutun eine andere
Lösung zu finden. Jegliches Vermeiden von Konflikten ist im Interesse des
Kindswohls. Und dieses steht im Vordergrund, keine Bequemlichkeitsüberlegungen.
5.
Einen Antrag um eine Beistandschaft
hat der Beschwerdeführer bei der KESB Olten-Gösgen einzureichen (vgl. Art. 308
Abs. 1 ZGB), weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Es sei jedoch
diesbezüglich festzuhalten, dass aus den Akten deutlich hervorgeht, dass eine
Beistandschaft für C.___ die Beziehung zwischen den Eltern nicht massgeblich
verbessern kann. Dies liegt in deren Eigenverantwortung. Die eigentliche
Aufgabe einer Beistandsperson ist, die Eltern in der Regelung des Kontakts zu
unterstützen. Dies gelingt jedoch den Eltern von C.___ ohne Hilfe einer
Drittperson, wenn die Regelung klar formuliert ist. Eine erneute Errichtung einer
Beistandschaft wäre mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht zielführend.
6.
Der Beschwerdeführer reichte eine
Gefährdungsmeldung ein, weil er unter anderem die sexuelle Entwicklung seiner
Tochter durch ein Foto des Brustpiercings der Kindsmutter, welches sie ihrer
Tochter in die Ferien per WhatsApp zukommen liess, gefährdet sah. Auch
missbrauche die Kindsmutter den Facebook-Account der Tochter und sei während
den Ferien des Kindsvaters mit C.___ durch den Handykontakt omnipräsent. Wie die
KESB Olten-Gösgen korrekt festgestellt hat, obliegt es grundsätzlich nicht der
Behörde, den Umgang mit den Medien anzuordnen. Auch ist mit der Vorinstanz darin
einig zu gehen, dass die sexuelle Entwicklung von C.___ durch das Foto der
Kindsmutter nicht gefährdet erscheint, zumal sie ihre Mutter zuhause mit
grosser Wahrscheinlichkeit auch nackt zu sehen bekommt und somit auch die
Piercings. Ob es sich, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, um ein Foto
mit pornographischem Inhalt handelt, ist fraglich, kann jedoch vorliegend offengelassen
werden. Die KESB Olten-Gösgen ist jedenfalls zu Recht nicht auf die
Gefährdungsmeldung eingetreten.
7.
Letztlich beantragt der
Beschwerdeführer die Kosten der KESB Olten-Gösgen wegen Untätigkeit und
Verzögerung des Verfahrens zu überbinden. Da der Beschwerdeführer diesen Antrag
nicht weiter begründet, ist darauf nicht einzutreten. Ohnehin wäre er aufgrund
des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens abzuweisen.
8.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang hat der
Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,
die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen
sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser