VWBES.2019.447
Bauen ausserhalb der Bauzone / Einbau Wohnung
1. Juli 2020Deutsch16 min
Baubehörde C.___ und D.___ die Bewilligung zum Abbruch des bestehenden Schopfes,
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 1. Juli 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiber Bachmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Harald Rüfenacht
Beschwerdeführerin
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
2. Baukommission
der Gemeinde K.___
Beschwerdegegner
betreffend Bauen
ausserhalb der Bauzone / Einbau Wohnung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Auf GB K.___ Nr. xxx befindet sich
die Liegenschaft [...]. Bei der Liegenschaft handelt es sich um ein über
hundert Jahre altes Bauernhaus mit Nebengebäuden. Das Grundstück befindet sich
in der Landwirtschaftszone, welche von der Juraschutzzone überlagert wird. Es
gehört schon lange nicht mehr zu einem Landwirtschaftsbetrieb.
2. An der Liegenschaft wurden im Laufe
der Zeit verschiedene Änderungen vorgenommen. Am 24. Februar 1996 wurde den
damaligen Grundeigentümern, der Erbengemeinschaft B.___, von der Baukommission
der Einwohnergemeinde K.___ (nachfolgend: Baubehörde) die Baubewilligung für
die Einzäunung der Nordseite des Hausplatzes erteilt. Am 22. Dezember 2000
wurde die Liegenschaft an C.___ und D.___ verkauft.
3. Am 9. August 2002 erteilte die
Baubehörde C.___ und D.___ die Bewilligung zum Abbruch des bestehenden Schopfes,
zum Bau eines neuen Schopfes sowie zum Einbau von Pferdeboxen und eines
Dachzimmers in das Haupthaus. In der Folge stellte das Bau- und
Justizdepartement (BJD) fest, dass der Schopf nicht nach den bewilligten Plänen
ausgeführt worden war. Eine nachträgliche Bewilligung für den nicht
bewilligungsgemässen Umbau des östlichen Schopfteiles wurde nicht erteilt und
es wurde die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes angeordnet.
4. Am 1. Oktober 2010 erteilte die
Baubehörde C.___ die nachträgliche Baubewilligung für die bereits ausgeführte Erweiterung
des bestehenden Zauns.
5. Die Liegenschaft wurde am 30. Juni
2010 an die Ehegatten E.___ und A.___ verkauft. Am 11. Juli 2011 ersuchte E.___
um Erteilung der nachträglichen Baubewilligung für einen bereits erstellten
Unterstand. Mit Schreiben vom 9. Januar 2012 teilte E.___ mit, er verzichte auf
eine Weiterbehandlung des nachträglichen Baugesuches und werde den Unterstand
bis zum 30. April 2012 abbrechen, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen.
Im Zuge der scheidungsbedingten güterrechtlichen Auseinandersetzung zwischen
den Ehegatten übernahm A.___ im Dezember 2017 die Liegenschaft zu
Alleineigentum.
6. Im September 2018 wollte sich F.___ als
Mieterin der 3-Zimmer-Wohnung im Obergeschoss der Liegenschaft bei der
Einwohnergemeinde K.___ anmelden. Die Einwohnergemeinde teilte A.___ mit
Schreiben vom 17. September 2018 mit, dass sich in ihren Systemen keine zweite
Wohnung in der Liegenschaft finden lasse. Ebenfalls finde sich keine
Baubewilligung für einen Wohnungsausbau. Sie wies darauf hin, dass im Jahr 2000
ein Schlafzimmer im Obergeschoss eingebaut worden sei. Die Einwohnergemeinde
bat um Klärung des Sachverhalts. Es folgte diverse Korrespondenz mit der
Einwohnergemeinde, u.a. auch unter Einbezug des früheren Gesamteigentümers G.___.
7. Am 23. April 2019 stellte A.___ bei
der Baubehörde ein Baugesuch für die Erteilung der nachträglichen
Baubewilligung für den Einbau der Wohnung im 1. Obergeschoss der
Liegenschaft [...]. Mit Schreiben vom 23. April 2019 überwies die Baubehörde
das Baugesuch an das Amt für Raumplanung zur Beurteilung und beantragte die
Zustimmungserteilung. Zur Begründung führte sie aus, die Wohnung bestehe seit
mehreren Jahren. Seit wann genau das Ganze als separate Wohnung (d.h. nach
Einbau von Bad und Küche) bezeichnet werden könne, sei unklar. Ein Baugesuch
sei letztmals im Jahr 2000 für den Einbau eines Schlafzimmers gestellt und
bewilligt worden. A.___ habe glaubhaft versichert, dass die Wohnung bereits
bestanden habe, als sie die Liegenschaft käuflich erworben habe bzw. dass dies
ein Grund gewesen sei, die Liegenschaft überhaupt zu kaufen. Die solothurnische
Gebäudeversicherung habe die Liegenschaft bereits im Jahr 2001 als
Mehrfamilienhaus kategorisiert. Am 16. Mai 2019 wurde das Baugesuch publiziert.
Innert Frist gingen keine Einsprachen ein.
8. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2019
stellte das Bau- und Justizdepartement (BJD) fest, dass das Bauvorhaben weder
zonenkonform sei noch die Voraussetzungen von Art. 24 ff. Raumplanungsgesetz
(RPG, SR 700) erfülle. Das BJD hielt ausgehend von den Plänen für das im Jahr 2002
eingebaute Schlafzimmer im Obergeschoss, welche den übrigen Raum im
Obergeschoss der Liegenschaft als «Best. Estrich» bezeichne, fest, dass das
Obergeschoss zu diesem Zeitpunkt erstmals einer Wohnnutzung zugeführt worden
sei. Eine nachträgliche Ausnahmebewilligung könne deshalb aufgrund der
Bestimmungen über die Erweiterung nachträglich zonenwidrig gewordener Bauten
nicht im Umfang der gesamten Wohnung im 1. Obergeschoss erteilt werden.
Das BJD ordnete deshalb die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands an.
9. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2019
erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt
Harald Rüfenacht, beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn gegen die
Verfügung des BJD vom 6. Dezember 2019 Beschwerde. In der Beschwerdebegründung
vom 13. März 2020 wurden die folgenden Rechtsbegehren gestellt:
1. Die Verfügung des BJD vom 6. Dezember
2019 sei aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass die
Baubehörden für den Wohnraum im Obergeschoss der Liegenschaft [...] (GB K.___
Nr. xxx) zu Unrecht ein nachträgliches Baugesuchsverfahren eingeleitet haben
bzw. dass das Obergeschoss nicht nachträglich bewilligungspflichtig ist, weil
es bereits seit Jahrzehnten rechtmässig bewohnt wird.
2.2 Eventualiter sei dem Wohnraum im
Obergeschoss die nachträgliche Baubewilligung zu erteilen.
2.3 Subeventualiter sei auf die Anordnung
des Rückbaus zu verzichten.
3. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung
einzuräumen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
10. Mit Verfügung vom 18. März 2020
wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
11. Die Baubehörde nahm am 24. März 2020
zur Beschwerde Stellung, ohne einen expliziten Antrag zu stellen.
12. Mit Stellungnahme vom 8. Mai 2020
beantragte das BJD (nachfolgend: Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde.
13. Mit Replik vom 2. Juni 2020 hielt
die Beschwerdeführerin an den gestellten Rechtsbegehren fest.
14. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (§ 2 Abs. 3 Kantonale
Bauverordnung KBV, BGS 711.61; § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS
125.12]). Die Beschwerdeführerin ist als Grundstückseigentümerin durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Es ist unbestritten, dass das Bauvorhaben
ausserhalb der Bauzone in der Landwirtschaftszone liegt und zusätzlich von der
Juraschutzzone überlagert wird. Deshalb ist im ordentlichen Baubewilligungsverfahren
zusätzlich die Zustimmung durch das kantonale BJD einzuholen (§ 38bis Abs.
1.
Planungs- und Baugesetz [PBG, BGS 711.1]). Soweit die Beschwerdeführerin
beantragt, es sei festzustellen, dass die Wohnung im Obergeschoss der
Liegenschaft nicht (nachträglich) baubewilligungspflichtig sei, kann ihr nicht
gefolgt werden. Beim Einbau einer Wohnung handelt es sich offensichtlich nicht
mehr um einfache Renovationsarbeiten, für welche keine (Ausnahme-)Bewilligung
erforderlich ist (Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006,
Art. 24c RPG N 11). Dies lässt sich nur schon daran erkennen, dass vorliegend
zusätzliche Nassräume eingebaut wurden. § 3 Abs. 2 lit. e KBV schreibt überdies
die Baubewilligungspflicht für Heizungs- und Feueranlagen wie den in der
Wohnung vorhandenen Tiba-Herd explizit vor. Schliesslich sind auch
Dispositiv
Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen baubewilligungspflichtig (§ 3 Abs. 2 lit. c KBV). Die Baubehörde hat demnach zu Recht die Durchführung eines
nachträglichen Baubewilligungsverfahrens verlangt, ist doch unbestritten, dass
für die streitgegenständliche Wohnung aktuell keine Bewilligung vorliegt. In
diesem Punkt erweist sich die Beschwerde folglich als unbegründet.
2.2 Die Frage, ob das 1. Obergeschoss
der Liegenschaft schon seit langer Zeit bewohnt wird, ist von der Frage der
Bewilligungspflicht zu trennen und im Rahmen der Besitzstandsgarantie von Art.
24c RPG zu beurteilen. Es ist unbestritten, dass die Voraussetzungen für eine
Baubewilligung gemäss Art. 16a und Art. 22 RPG (zonenkonforme Bauten und
Anlagen in der Landwirtschaftszone) nicht gegeben sind. Es ist deshalb zu
prüfen, ob eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG erteilt werden kann.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt einen
Verstoss gegen die Besitzstandsgarantie von Art. 24c Abs. 1 RPG. Nach dieser
Bestimmung werden bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der
Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, in ihrem Bestand grundsätzlich
geschützt. Solche Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen
Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut
werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind (Art. 24c
Abs. 2 RPG). Sofern das Obergeschoss der Liegenschaft, wie in der Beschwerde
vorgebracht, bereits seit langer Zeit bewohnt wurde, liegt mit dem Einbau von
Nasszelle, Küche oder weiteren Zimmern eine blosse Erneuerung bzw. Änderung
einer zonenwidrigen Baute vor. Die Identität der Baute (vgl. Art. 42 Abs. 1
Raumplanungsverordnung [RPV, SR 700.1]) bliebe aber grundsätzlich gewahrt.
Massgeblicher Vergleichszustand für die Beurteilung ist der Zustand, in dem
sich die Baute im Zeitpunkt der Zuweisung zum Baugebiet befand, d.h. der 1.
Juli 1972 (Art. 42 Abs. 2 RPV). Ist die Wohnnutzung im Obergeschoss der
Liegenschaft demgegenüber neu, liegt eine Erweiterung vor, die entsprechend den
strengeren Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 3 lit. a und b RPV unterliegt.
3.2 Vor diesem Hintergrund ist zunächst
in tatsächlicher Hinsicht zu klären, ob das Obergeschoss der Liegenschaft
bereits «seit Jahrzehnten rechtmässig bewohnt» wird, wie dies die
Beschwerdeführerin vorbringt. Massgebend ist dabei grundsätzlich die Nutzung
des 1. Obergeschosses im Zeitpunkt des 1. Juli 1972. Wurde die Wohnnutzung
seither aufgegeben, ist sie nicht mehr zu berücksichtigen. Die Aufgabe der
Nutzung setzt einen klaren Bruch voraus, indem entweder das Objekt als solches
aufgegeben oder indem eine künftige Wiederverwendung zu einem zumindest
vergleichbaren Zweck ausgeschlossen wird. Das blosse Leerstehen während einer
vorübergehenden Dauer, etwa weil es zwischenzeitlich an einem geeigneten Nutzer
fehlt, genügt für sich allein noch nicht (Urteil des Bundesgerichts 1C_168/2015
vom 11. Mai 2016, E. 3.5.1 mit Hinweisen). Die Besitzstandsgarantie entfiel
gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur früheren, teilweise mit Art.
24c RPG vergleichbaren Bestimmung von Art. 24 Abs. 2 RPG nicht bei einem
Unterbruch der bisherigen Nutzung von einigen wenigen, wohl aber bei einem
solchen von 20 Jahren (Urteil des Bundesgerichts 1A.265/1997 vom 19. März
1998).
3.3 Der Sachverhalt ist nachfolgend
mittels Beweiswürdigung zu erstellen. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung,
welcher für das gesamte öffentliche Recht gilt, bezieht sich auf die Würdigung
der erhobenen Beweise, deren Überzeugungskraft frei zu prüfen und zu bewerten
ist, ohne dass die Behörde an bestimmte Vorgaben gebunden ist. Er weist enge
Bezüge zur Untersuchungsmaxime auf. Die Untersuchungspflicht der Behörden
dauert so lange, bis – im Rahmen der freien Beweiswürdigung – über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend
Klarheit besteht. Der Beweis gilt grundsätzlich dann als erbracht, wenn die
Behörde nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer
Sachbehauptung überzeugt ist (zum Ganzen René Wiederkehr/Kaspar Plüss, Praxis
des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, Rz. 1478 ff.).
3.4 Als objektive Beweismittel ist
zunächst auf die Pläne im Baubewilligungsverfahren aus dem Jahr 2001/2002
betreffend den Abbruch des bestehenden Schopfes, den Bau eines neuen Schopfes
sowie den Einbau von Pferdeboxen und eines Dachzimmers in das Haupthaus zu
verweisen. Auf den Plänen des 1. Obergeschosses ist das neue Schlafzimmer rot
markiert. Der übrige Raum im Obergeschoss mit Ausnahme des Zimmers gegen Osten,
das nicht näher bezeichnet wird, wird als «Best. Estrich» ausgewiesen. Dieser
Raum umfasst allerdings auch das Obergeschoss der Scheune. Auf dem Plan ist
weiter eine grosszügig dimensionierte Treppe vom Erdgeschoss ins Obergeschoss
ersichtlich. Weiter liegen Fotografien der streitgegenständlichen Liegenschaft
vor. Auf der Ostseite verfügt die Liegenschaft im 1. Obergeschoss über
drei Fenster (klägerische Urkunde 12). Auf den übrigen Fotografien des Objekts
von aussen sind (mit Ausnahme der im Jahr 2002 eingebauten Dachfenster für das
Schlafzimmer) keine weiteren Fenster erkennbar (klägerische Urkunde 13). Im
1. Obergeschoss der Liegenschaft befinden sich sodann ein alter Kachelofen
(klägerische Urkunde 6) sowie wahrscheinlich in der Küche ein in die Jahre
gekommenes Waschbecken und ein Tiba-Herd (klägerische Urkunde 17). Die zum
Beweis eingereichten Katasterschätzungen weisen dagegen keine relevante
Beweiskraft auf, sagen diese doch nichts darüber aus, ob das Obergeschoss zum
fraglichen Zeitpunkt bewohnt war oder nicht. Ob die Liegenschaft im Jahr 2001 als
Mehrfamilienhaus qualifiziert wurde, ist für die Beurteilung der Nutzung im
Referenzzeitpunkt (1. Juli 1972) irrelevant.
3.5 Als subjektive Beweismittel sind unter
anderem die Schreiben des ehemaligen Gesamteigentümers G.___ an die
Einwohnergemeinde K.___ zu würdigen. Er hielt in seinem Schreiben vom 13.
Oktober 2018 fest, dass sich zum Zeitpunkt des Verkaufs der Liegenschaft an C.___
und D.___ im Jahr 2000 im Obergeschoss weder ein Badezimmer noch ein WC
befunden hätten. Ebenfalls sei keine Zuleitung für Frischwasser und keine
Abflussleitung für Schmutzwasser vorhanden gewesen. Dies müsse Herr C.___
eingebaut haben zusammen mit dem Ausbau eines Schlafzimmers auf dem Estrich und
der Neuinstallation einer Holzheizung (zuvor seien elektrische Speicheröfen
montiert gewesen) mit Tiba-Herd und Boiler für Heisswasser im Keller. Das
Schreiben von A.___ und H.___ an die Baubehörde enthält alsdann keine
eindeutigen Hinweise darauf, ob das 1. Obergeschoss der Liegenschaft am 1. Juli
1972 bewohnt war. Es wird lediglich erwähnt, dass die «Wohnung» im 1. Stock
zwischen 1927 und 1981 in verschiedenen Zeitabschnitten renoviert und isoliert
worden sei. 1981 hätten I.___ als letzte der Generation B.___ die Wohnung im
Erdgeschoss bewohnt. Ab dann habe eine Person der Erbengemeinschaft B.___ die
Wohnung im 1. Stock zuerst im Wochenaufenthalt, und nach der Pensionierung
dauerhaft bewohnt. A.___ führt ferner aus, dass für sie bei der Übernahme
völlig klar gewesen sei, dass es sich bei ihrem Haus um ein Zweifamilienhaus
gehandelt habe.
3.6 Aus den Ausführungen von G.___ – die
im Übrigen von der Beschwerdeführerin nicht bestritten werden – ergibt sich
vorliegend klar, dass bis zum Verkauf der Liegenschaft im Jahr 2000 im
Obergeschoss weder Badezimmer noch WC noch ein Wasseranschluss noch eine
Holzheizung mit Tiba-Herd vorhanden waren. Damit verbleiben als einzige auf
eine Wohnnutzung hindeutenden Elemente der grosse Kachelofen, die in das
Obergeschoss führende normal dimensionierte Treppe sowie die von G.___
genannten elektrischen Speicheröfen. Diese Elemente bestanden damit bereits vor
dem Jahr 2000. Allein aus der Angabe in den Plänen des Projekts zum Einbau des
Schlafzimmers aus den Jahren 2001/2002, wonach Teile des 1. Obergeschosses
bestehender Estrich seien, kann folglich nicht geschlossen werden, dass zum
Zeitpunkt des Einbaus des Schlafzimmers das gesamte Obergeschoss blosser
Lagerraum war. Diesbezüglich ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass das Zimmer
gegen Osten mit den drei Fenster dabei explizit nicht als «Best. Estrich»
ausgewiesen war. Träfe die Feststellung der Vorinstanz, es habe sich beim
Obergeschoss um einen Estrich – verstanden als Lagerraum – gehandelt, zu, so
wäre dieser kaum mit einer normal dimensionierten Treppe erschlossen sowie mit
Heizkörpern und Fenstern versehen gewesen. Es ist gerichtsnotorisch, dass ein Estrich
als Lagerraum oder eine Abstellkammer nicht gesondert beheizt und mit Fenstern
versehen werden. Überdies wäre dann auch die Treppe kleiner dimensioniert. Die
Vorinstanz hätte folglich nicht allein von den Plänen aus den Jahren 2001/2002
auf eine gänzlich fehlende Wohnnutzung des 1. Obergeschosses schliessen dürfen.
Jedenfalls deutet die Tatsache, dass der vordere Teil des 1. Obergeschosses
mittels drei Fenstern belichtet ist, sich dort ein Kachelofen befindet und die
übrigen Räume ebenfalls mit Öfen versehen sind und das Obergeschoss mittels
einer normalen Treppe erschlossen ist, klar darauf hin, dass das 1.
Obergeschoss der Liegenschaft bereits seit langer Zeit – und zwar länger als
seit dem 1. Juli 1972 – als Wohnraum genutzt wurde bzw. wird. Die
Voraussetzungen der Aufgabe der Nutzung sind nicht erfüllt, selbst wenn das 1.
Obergeschoss zeitweise als Estrich, verstanden im Sinne eines Lagerraums,
gedient haben mag. Denn es ist nicht ersichtlich, dass durch diese zeitweilige
Nutzung als Lagerraum die künftige Wiederverwendung zu Wohnzwecken
ausgeschlossen worden wäre (vgl. Urteil 1C_168/2015 vom 11. Mai 2016, E. 3.5.1).
3.7 Zusammenfassend lässt sich
festhalten, dass das 1. Obergeschoss der Liegenschaft im massgeblichen
Zeitpunkt, dem 1. Juli 1972, als Wohnraum genutzt wurde. Die Wohnnutzung wurde
seither nicht dauerhaft aufgegeben, woran auch die vermutlich zeitweilige Verwendung
als Lagerraum nichts ändert. Dies hat zur Folge, dass die Wohnnutzung im 1.
Obergeschoss durch die Besitzstandsgarantie von Art. 24c Abs. 1 RPG
abgedeckt ist.
3.8 Da die Wohnnutzung des 1.
Obergeschosses vom Besitzstand abgedeckt wird, ist der Einbau der Wohnung nicht
unter dem Gesichtspunkt der Erweiterung, sondern der Erneuerung bzw. Änderung
einer nachträglich zonenwidrig gewordenen Baute zu prüfen. Diese
Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, wird doch diesbezüglich nach Art. 42
Abs. 1 RPV allein verlangt, dass die Identität der Baute oder Anlage
einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt. Das
nachträgliche Baugesuch umfasst den Einbau von Zwischenwänden, einer Küche
sowie eines WC. Diese Änderungen beschränken sich auf den Innenraum und dienen
der Erfüllung zeitgemässer Wohnbedürfnisse. Wesentliche zusätzliche
Auswirkungen auf die Erschliessung und die Umwelt sind nicht ersichtlich. Die
Identität der Baute bleibt damit gewahrt. Die Voraussetzungen für die Erteilung
einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24c Abs. 2 RPG sind erfüllt.
4. Die Beschwerde ist teilweise
gutzuheissen. Der Antrag auf Feststellung, dass das Obergeschoss nicht
nachträglich baubewilligungspflichtig sei und die Baubehörden zu Unrecht ein
nachträgliches Baubewilligungsverfahren eingeleitet hätten, ist abzuweisen
(vgl. oben E. 2). Hingegen ist der (Eventual-)Antrag auf Erteilung der
nachträglichen Baubewilligung im Grundsatz gutzuheissen. Verfahrensgegenstand
vor Verwaltungsgericht bildete allerdings lediglich die Frage der
Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG. Eine baupolizeiliche Prüfung des
Baugesuchs durch die Baubehörde hat noch nicht stattgefunden. Entsprechend kann
die Baubewilligung nicht direkt durch das Verwaltungsgericht erteilt werden.
Vielmehr ist die Angelegenheit zur nachträglichen Erteilung der Baubewilligung
an die örtliche Baubehörde zurückzuweisen.
5.1 Die Prozesskosten im Verfahren der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden nach § 58 Abs. 1
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) in sinngemässer Anwendung der
Art. 106-109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) auferlegt.
Die Beschwerdeführerin obsiegt mit ihrem Eventualbegehren, ihr Hauptbegehren
wird jedoch abgewiesen. Dennoch handelt es sich um ein überwiegendes Obsiegen
(vgl. Art. 106 Abs. 2 ZPO). Es rechtfertigt sich, die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 bei diesem Ausgang zu ¾ entsprechend CHF
750.00 auf die Staatskasse zu nehmen und der Beschwerdeführerin im Umfang von ¼
entsprechend CHF 250.00 aufzuerlegen. In Verrechnung mit dem geleisteten
Kostenvorschuss sind der Beschwerdeführerin CHF 750.00 zurückzuerstatten.
5.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die
Entschädigungsfrage (95 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die
Beschwerdeführerin hat im Umfang von ¾ Anspruch auf eine Parteientschädigung
nach den §§ 160 f. Gebührentarif (GT, BGS 615.11). Rechtsanwalt Harald
Rüfenacht macht eine Entschädigung von CHF 5'748.75 (Honorar 20.5h à CHF
250.00 = CHF 5'125.05, Auslagen CHF 212.70, zzgl. MWST) geltend. Dies erscheint
zwar hoch, in Anbetracht der Streitsache jedoch gerade noch als angemessen. Für
das vorinstanzliche Verfahren ist keine Entschädigung zuzusprechen, liess sich die
Beschwerdeführerin denn auch nicht vertreten. Entsprechend hat der Kanton
Solothurn der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine
reduzierte Parteientschädigung in Höhe von CHF 4'311.55 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen. Die kantonale Zustimmung bzw. Ausnahmebewilligung nach Art. 24c
RPG wird erteilt und die Angelegenheit zur nachträglichen Erteilung der
Baubewilligung an die Baukommission der Einwohnergemeinde K.___ zurückgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00
gehen zu ¾, entsprechend CHF 750.00, zulasten des Kantons Solothurn und zu ¼,
entsprechend CHF 250.00, zulasten der Beschwerdeführerin. Von dem von ihr
geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 ist der Beschwerdeführerin
der Betrag von CHF 750.00 zurückzuerstatten.
3. Der Kanton Solothurn hat der
Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 4'311.55 zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Bachmann