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Entscheid

VWBES.2019.447

Bauen ausserhalb der Bauzone / Einbau Wohnung

1. Juli 2020Deutsch16 min

Baubehörde C.___ und D.___ die Bewilligung zum Abbruch des bestehenden Schopfes,

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 1. Juli 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiber Bachmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Harald Rüfenacht

Beschwerdeführerin

gegen

1. Bau-

und Justizdepartement,

2. Baukommission

der Gemeinde K.___

Beschwerdegegner

betreffend Bauen

ausserhalb der Bauzone / Einbau Wohnung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Auf GB K.___ Nr. xxx befindet sich

die Liegenschaft [...]. Bei der Liegenschaft handelt es sich um ein über

hundert Jahre altes Bauernhaus mit Nebengebäuden. Das Grundstück befindet sich

in der Landwirtschaftszone, welche von der Juraschutzzone überlagert wird. Es

gehört schon lange nicht mehr zu einem Landwirtschaftsbetrieb.

2. An der Liegenschaft wurden im Laufe

der Zeit verschiedene Änderungen vorgenommen. Am 24. Februar 1996 wurde den

damaligen Grundeigentümern, der Erbengemeinschaft B.___, von der Baukommission

der Einwohnergemeinde K.___ (nachfolgend: Baubehörde) die Baubewilligung für

die Einzäunung der Nordseite des Hausplatzes erteilt. Am 22. Dezember 2000

wurde die Liegenschaft an C.___ und D.___ verkauft.

3. Am 9. August 2002 erteilte die

Baubehörde C.___ und D.___ die Bewilligung zum Abbruch des bestehenden Schopfes,

zum Bau eines neuen Schopfes sowie zum Einbau von Pferdeboxen und eines

Dachzimmers in das Haupthaus. In der Folge stellte das Bau- und

Justizdepartement (BJD) fest, dass der Schopf nicht nach den bewilligten Plänen

ausgeführt worden war. Eine nachträgliche Bewilligung für den nicht

bewilligungsgemässen Umbau des östlichen Schopfteiles wurde nicht erteilt und

es wurde die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes angeordnet.

4. Am 1. Oktober 2010 erteilte die

Baubehörde C.___ die nachträgliche Baubewilligung für die bereits ausgeführte Erweiterung

des bestehenden Zauns.

5. Die Liegenschaft wurde am 30. Juni

2010 an die Ehegatten E.___ und A.___ verkauft. Am 11. Juli 2011 ersuchte E.___

um Erteilung der nachträglichen Baubewilligung für einen bereits erstellten

Unterstand. Mit Schreiben vom 9. Januar 2012 teilte E.___ mit, er verzichte auf

eine Weiterbehandlung des nachträglichen Baugesuches und werde den Unterstand

bis zum 30. April 2012 abbrechen, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen.

Im Zuge der scheidungsbedingten güterrechtlichen Auseinandersetzung zwischen

den Ehegatten übernahm A.___ im Dezember 2017 die Liegenschaft zu

Alleineigentum.

6. Im September 2018 wollte sich F.___ als

Mieterin der 3-Zimmer-Wohnung im Obergeschoss der Liegenschaft bei der

Einwohnergemeinde K.___ anmelden. Die Einwohnergemeinde teilte A.___ mit

Schreiben vom 17. September 2018 mit, dass sich in ihren Systemen keine zweite

Wohnung in der Liegenschaft finden lasse. Ebenfalls finde sich keine

Baubewilligung für einen Wohnungsausbau. Sie wies darauf hin, dass im Jahr 2000

ein Schlafzimmer im Obergeschoss eingebaut worden sei. Die Einwohnergemeinde

bat um Klärung des Sachverhalts. Es folgte diverse Korrespondenz mit der

Einwohnergemeinde, u.a. auch unter Einbezug des früheren Gesamteigentümers G.___.

7. Am 23. April 2019 stellte A.___ bei

der Baubehörde ein Baugesuch für die Erteilung der nachträglichen

Baubewilligung für den Einbau der Wohnung im 1. Obergeschoss der

Liegenschaft [...]. Mit Schreiben vom 23. April 2019 überwies die Baubehörde

das Baugesuch an das Amt für Raumplanung zur Beurteilung und beantragte die

Zustimmungserteilung. Zur Begründung führte sie aus, die Wohnung bestehe seit

mehreren Jahren. Seit wann genau das Ganze als separate Wohnung (d.h. nach

Einbau von Bad und Küche) bezeichnet werden könne, sei unklar. Ein Baugesuch

sei letztmals im Jahr 2000 für den Einbau eines Schlafzimmers gestellt und

bewilligt worden. A.___ habe glaubhaft versichert, dass die Wohnung bereits

bestanden habe, als sie die Liegenschaft käuflich erworben habe bzw. dass dies

ein Grund gewesen sei, die Liegenschaft überhaupt zu kaufen. Die solothurnische

Gebäudeversicherung habe die Liegenschaft bereits im Jahr 2001 als

Mehrfamilienhaus kategorisiert. Am 16. Mai 2019 wurde das Baugesuch publiziert.

Innert Frist gingen keine Einsprachen ein.

8. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2019

stellte das Bau- und Justizdepartement (BJD) fest, dass das Bauvorhaben weder

zonenkonform sei noch die Voraussetzungen von Art. 24 ff. Raumplanungsgesetz

(RPG, SR 700) erfülle. Das BJD hielt ausgehend von den Plänen für das im Jahr 2002

eingebaute Schlafzimmer im Obergeschoss, welche den übrigen Raum im

Obergeschoss der Liegenschaft als «Best. Estrich» bezeichne, fest, dass das

Obergeschoss zu diesem Zeitpunkt erstmals einer Wohnnutzung zugeführt worden

sei. Eine nachträgliche Ausnahmebewilligung könne deshalb aufgrund der

Bestimmungen über die Erweiterung nachträglich zonenwidrig gewordener Bauten

nicht im Umfang der gesamten Wohnung im 1. Obergeschoss erteilt werden.

Das BJD ordnete deshalb die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands an.

9. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2019

erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt

Harald Rüfenacht, beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn gegen die

Verfügung des BJD vom 6. Dezember 2019 Beschwerde. In der Beschwerdebegründung

vom 13. März 2020 wurden die folgenden Rechtsbegehren gestellt:

1. Die Verfügung des BJD vom 6. Dezember

2019 sei aufzuheben.

2. Es sei festzustellen, dass die

Baubehörden für den Wohnraum im Obergeschoss der Liegenschaft [...] (GB K.___

Nr. xxx) zu Unrecht ein nachträgliches Baugesuchsverfahren eingeleitet haben

bzw. dass das Obergeschoss nicht nachträglich bewilligungspflichtig ist, weil

es bereits seit Jahrzehnten rechtmässig bewohnt wird.

2.2 Eventualiter sei dem Wohnraum im

Obergeschoss die nachträgliche Baubewilligung zu erteilen.

2.3 Subeventualiter sei auf die Anordnung

des Rückbaus zu verzichten.

3. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung

einzuräumen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

10. Mit Verfügung vom 18. März 2020

wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

11. Die Baubehörde nahm am 24. März 2020

zur Beschwerde Stellung, ohne einen expliziten Antrag zu stellen.

12. Mit Stellungnahme vom 8. Mai 2020

beantragte das BJD (nachfolgend: Vor­instanz) die Abweisung der Beschwerde.

13. Mit Replik vom 2. Juni 2020 hielt

die Beschwerdeführerin an den gestellten Rechtsbegehren fest.

14. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (§ 2 Abs. 3 Kantonale

Bauverordnung KBV, BGS 711.61; § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS

125.12]). Die Beschwerdeführerin ist als Grundstückseigentümerin durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Es ist unbestritten, dass das Bauvorhaben

ausserhalb der Bauzone in der Landwirtschaftszone liegt und zusätzlich von der

Juraschutzzone überlagert wird. Deshalb ist im ordentlichen Baubewilligungsverfahren

zusätzlich die Zustimmung durch das kantonale BJD einzuholen (§ 38bis Abs.

1.

Planungs- und Baugesetz [PBG, BGS 711.1]). Soweit die Beschwerdeführerin

beantragt, es sei festzustellen, dass die Wohnung im Obergeschoss der

Liegenschaft nicht (nachträglich) baubewilligungspflichtig sei, kann ihr nicht

gefolgt werden. Beim Einbau einer Wohnung handelt es sich offensichtlich nicht

mehr um einfache Renovationsarbeiten, für welche keine (Ausnahme-)Bewilligung

erforderlich ist (Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006,

Art. 24c RPG N 11). Dies lässt sich nur schon daran erkennen, dass vorliegend

zusätzliche Nassräume eingebaut wurden. § 3 Abs. 2 lit. e KBV schreibt überdies

die Baubewilligungspflicht für Heizungs- und Feueranlagen wie den in der

Wohnung vorhandenen Tiba-Herd explizit vor. Schliesslich sind auch

Dispositiv

Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen baubewilligungspflichtig (§ 3 Abs. 2 lit. c KBV). Die Baubehörde hat demnach zu Recht die Durchführung eines

nachträglichen Baubewilligungsverfahrens verlangt, ist doch unbestritten, dass

für die streitgegenständliche Wohnung aktuell keine Bewilligung vorliegt. In

diesem Punkt erweist sich die Beschwerde folglich als unbegründet.

2.2 Die Frage, ob das 1. Obergeschoss

der Liegenschaft schon seit langer Zeit bewohnt wird, ist von der Frage der

Bewilligungspflicht zu trennen und im Rahmen der Besitzstandsgarantie von Art.

24c RPG zu beurteilen. Es ist unbestritten, dass die Voraussetzungen für eine

Baubewilligung gemäss Art. 16a und Art. 22 RPG (zonenkonforme Bauten und

Anlagen in der Landwirtschaftszone) nicht gegeben sind. Es ist deshalb zu

prüfen, ob eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG erteilt werden kann.

3.1 Die Beschwerdeführerin rügt einen

Verstoss gegen die Besitzstandsgarantie von Art. 24c Abs. 1 RPG. Nach dieser

Bestimmung werden bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der

Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, in ihrem Bestand grundsätzlich

geschützt. Solche Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen

Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut

werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind (Art. 24c

Abs. 2 RPG). Sofern das Obergeschoss der Liegenschaft, wie in der Beschwerde

vorgebracht, bereits seit langer Zeit bewohnt wurde, liegt mit dem Einbau von

Nasszelle, Küche oder weiteren Zimmern eine blosse Erneuerung bzw. Änderung

einer zonenwidrigen Baute vor. Die Identität der Baute (vgl. Art. 42 Abs. 1

Raumplanungsverordnung [RPV, SR 700.1]) bliebe aber grundsätzlich gewahrt.

Massgeblicher Vergleichszustand für die Beurteilung ist der Zustand, in dem

sich die Baute im Zeitpunkt der Zuweisung zum Baugebiet befand, d.h. der 1.

Juli 1972 (Art. 42 Abs. 2 RPV). Ist die Wohnnutzung im Obergeschoss der

Liegenschaft demgegenüber neu, liegt eine Erweiterung vor, die entsprechend den

strengeren Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 3 lit. a und b RPV unterliegt.

3.2 Vor diesem Hintergrund ist zunächst

in tatsächlicher Hinsicht zu klären, ob das Obergeschoss der Liegenschaft

bereits «seit Jahrzehnten rechtmässig bewohnt» wird, wie dies die

Beschwerdeführerin vorbringt. Massgebend ist dabei grundsätzlich die Nutzung

des 1. Obergeschosses im Zeitpunkt des 1. Juli 1972. Wurde die Wohnnutzung

seither aufgegeben, ist sie nicht mehr zu berücksichtigen. Die Aufgabe der

Nutzung setzt einen klaren Bruch voraus, indem entweder das Objekt als solches

aufgegeben oder indem eine künftige Wiederverwendung zu einem zumindest

vergleichbaren Zweck ausgeschlossen wird. Das blosse Leerstehen während einer

vorübergehenden Dauer, etwa weil es zwischenzeitlich an einem geeigneten Nutzer

fehlt, genügt für sich allein noch nicht (Urteil des Bundesgerichts 1C_168/2015

vom 11. Mai 2016, E. 3.5.1 mit Hinweisen). Die Besitzstandsgarantie entfiel

gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur früheren, teilweise mit Art.

24c RPG vergleichbaren Bestimmung von Art. 24 Abs. 2 RPG nicht bei einem

Unterbruch der bisherigen Nutzung von einigen wenigen, wohl aber bei einem

solchen von 20 Jahren (Urteil des Bundesgerichts 1A.265/1997 vom 19. März

1998).

3.3 Der Sachverhalt ist nachfolgend

mittels Beweiswürdigung zu erstellen. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung,

welcher für das gesamte öffentliche Recht gilt, bezieht sich auf die Würdigung

der erhobenen Beweise, deren Überzeugungskraft frei zu prüfen und zu bewerten

ist, ohne dass die Behörde an bestimmte Vorgaben gebunden ist. Er weist enge

Bezüge zur Untersuchungsmaxime auf. Die Untersuchungspflicht der Behörden

dauert so lange, bis – im Rahmen der freien Beweiswürdigung – über die für die

Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend

Klarheit besteht. Der Beweis gilt grundsätzlich dann als erbracht, wenn die

Behörde nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer

Sachbehauptung überzeugt ist (zum Ganzen René Wiederkehr/Kaspar Plüss, Praxis

des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, Rz. 1478 ff.).

3.4 Als objektive Beweismittel ist

zunächst auf die Pläne im Baubewilligungsverfahren aus dem Jahr 2001/2002

betreffend den Abbruch des bestehenden Schopfes, den Bau eines neuen Schopfes

sowie den Einbau von Pferdeboxen und eines Dachzimmers in das Haupthaus zu

verweisen. Auf den Plänen des 1. Obergeschosses ist das neue Schlafzimmer rot

markiert. Der übrige Raum im Obergeschoss mit Ausnahme des Zimmers gegen Osten,

das nicht näher bezeichnet wird, wird als «Best. Estrich» ausgewiesen. Dieser

Raum umfasst allerdings auch das Obergeschoss der Scheune. Auf dem Plan ist

weiter eine grosszügig dimensionierte Treppe vom Erdgeschoss ins Obergeschoss

ersichtlich. Weiter liegen Fotografien der streitgegenständlichen Liegenschaft

vor. Auf der Ostseite verfügt die Liegenschaft im 1. Obergeschoss über

drei Fenster (klägerische Urkunde 12). Auf den übrigen Fotografien des Objekts

von aussen sind (mit Ausnahme der im Jahr 2002 eingebauten Dachfenster für das

Schlafzimmer) keine weiteren Fenster erkennbar (klägerische Urkunde 13). Im

1. Obergeschoss der Liegenschaft befinden sich sodann ein alter Kachelofen

(klägerische Urkunde 6) sowie wahrscheinlich in der Küche ein in die Jahre

gekommenes Waschbecken und ein Tiba-Herd (klägerische Urkunde 17). Die zum

Beweis eingereichten Katasterschätzungen weisen dagegen keine relevante

Beweiskraft auf, sagen diese doch nichts darüber aus, ob das Obergeschoss zum

fraglichen Zeitpunkt bewohnt war oder nicht. Ob die Liegenschaft im Jahr 2001 als

Mehrfamilienhaus qualifiziert wurde, ist für die Beurteilung der Nutzung im

Referenzzeitpunkt (1. Juli 1972) irrelevant.

3.5 Als subjektive Beweismittel sind unter

anderem die Schreiben des ehemaligen Gesamteigentümers G.___ an die

Einwohnergemeinde K.___ zu würdigen. Er hielt in seinem Schreiben vom 13.

Oktober 2018 fest, dass sich zum Zeitpunkt des Verkaufs der Liegenschaft an C.___

und D.___ im Jahr 2000 im Obergeschoss weder ein Badezimmer noch ein WC

befunden hätten. Ebenfalls sei keine Zuleitung für Frischwasser und keine

Abflussleitung für Schmutzwasser vorhanden gewesen. Dies müsse Herr C.___

eingebaut haben zusammen mit dem Ausbau eines Schlafzimmers auf dem Estrich und

der Neuinstallation einer Holzheizung (zuvor seien elektrische Speicheröfen

montiert gewesen) mit Tiba-Herd und Boiler für Heisswasser im Keller. Das

Schreiben von A.___ und H.___ an die Baubehörde enthält alsdann keine

eindeutigen Hinweise darauf, ob das 1. Obergeschoss der Liegenschaft am 1. Juli

1972 bewohnt war. Es wird lediglich erwähnt, dass die «Wohnung» im 1. Stock

zwischen 1927 und 1981 in verschiedenen Zeitabschnitten renoviert und isoliert

worden sei. 1981 hätten I.___ als letzte der Generation B.___ die Wohnung im

Erdgeschoss bewohnt. Ab dann habe eine Person der Erbengemeinschaft B.___ die

Wohnung im 1. Stock zuerst im Wochenaufenthalt, und nach der Pensionierung

dauerhaft bewohnt. A.___ führt ferner aus, dass für sie bei der Übernahme

völlig klar gewesen sei, dass es sich bei ihrem Haus um ein Zweifamilienhaus

gehandelt habe.

3.6 Aus den Ausführungen von G.___ – die

im Übrigen von der Beschwerdeführerin nicht bestritten werden – ergibt sich

vorliegend klar, dass bis zum Verkauf der Liegenschaft im Jahr 2000 im

Obergeschoss weder Badezimmer noch WC noch ein Wasseranschluss noch eine

Holzheizung mit Tiba-Herd vorhanden waren. Damit verbleiben als einzige auf

eine Wohnnutzung hindeutenden Elemente der grosse Kachelofen, die in das

Obergeschoss führende normal dimensionierte Treppe sowie die von G.___

genannten elektrischen Speicheröfen. Diese Elemente bestanden damit bereits vor

dem Jahr 2000. Allein aus der Angabe in den Plänen des Projekts zum Einbau des

Schlafzimmers aus den Jahren 2001/2002, wonach Teile des 1. Obergeschosses

bestehender Estrich seien, kann folglich nicht geschlossen werden, dass zum

Zeitpunkt des Einbaus des Schlafzimmers das gesamte Obergeschoss blosser

Lagerraum war. Diesbezüglich ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass das Zimmer

gegen Osten mit den drei Fenster dabei explizit nicht als «Best. Estrich»

ausgewiesen war. Träfe die Feststellung der Vorinstanz, es habe sich beim

Obergeschoss um einen Estrich – verstanden als Lagerraum – gehandelt, zu, so

wäre dieser kaum mit einer normal dimensionierten Treppe erschlossen sowie mit

Heizkörpern und Fenstern versehen gewesen. Es ist gerichtsnotorisch, dass ein Estrich

als Lagerraum oder eine Abstellkammer nicht gesondert beheizt und mit Fenstern

versehen werden. Überdies wäre dann auch die Treppe kleiner dimensioniert. Die

Vorinstanz hätte folglich nicht allein von den Plänen aus den Jahren 2001/2002

auf eine gänzlich fehlende Wohnnutzung des 1. Obergeschosses schliessen dürfen.

Jedenfalls deutet die Tatsache, dass der vordere Teil des 1. Obergeschosses

mittels drei Fenstern belichtet ist, sich dort ein Kachelofen befindet und die

übrigen Räume ebenfalls mit Öfen versehen sind und das Obergeschoss mittels

einer normalen Treppe erschlossen ist, klar darauf hin, dass das 1.

Obergeschoss der Liegenschaft bereits seit langer Zeit – und zwar länger als

seit dem 1. Juli 1972 – als Wohnraum genutzt wurde bzw. wird. Die

Voraussetzungen der Aufgabe der Nutzung sind nicht erfüllt, selbst wenn das 1.

Obergeschoss zeitweise als Estrich, verstanden im Sinne eines Lagerraums,

gedient haben mag. Denn es ist nicht ersichtlich, dass durch diese zeitweilige

Nutzung als Lagerraum die künftige Wiederverwendung zu Wohnzwecken

ausgeschlossen worden wäre (vgl. Urteil 1C_168/2015 vom 11. Mai 2016, E. 3.5.1).

3.7 Zusammenfassend lässt sich

festhalten, dass das 1. Obergeschoss der Liegenschaft im massgeblichen

Zeitpunkt, dem 1. Juli 1972, als Wohnraum genutzt wurde. Die Wohnnutzung wurde

seither nicht dauerhaft aufgegeben, woran auch die vermutlich zeitweilige Verwendung

als Lagerraum nichts ändert. Dies hat zur Folge, dass die Wohnnutzung im 1.

Obergeschoss durch die Besitzstandsgarantie von Art. 24c Abs. 1 RPG

abgedeckt ist.

3.8 Da die Wohnnutzung des 1.

Obergeschosses vom Besitzstand abgedeckt wird, ist der Einbau der Wohnung nicht

unter dem Gesichtspunkt der Erweiterung, sondern der Erneuerung bzw. Änderung

einer nachträglich zonenwidrig gewordenen Baute zu prüfen. Diese

Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, wird doch diesbezüglich nach Art. 42

Abs. 1 RPV allein verlangt, dass die Identität der Baute oder Anlage

einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt. Das

nachträgliche Baugesuch umfasst den Einbau von Zwischenwänden, einer Küche

sowie eines WC. Diese Änderungen beschränken sich auf den Innenraum und dienen

der Erfüllung zeitgemässer Wohnbedürfnisse. Wesentliche zusätzliche

Auswirkungen auf die Erschliessung und die Umwelt sind nicht ersichtlich. Die

Identität der Baute bleibt damit gewahrt. Die Voraussetzungen für die Erteilung

einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24c Abs. 2 RPG sind erfüllt.

4. Die Beschwerde ist teilweise

gutzuheissen. Der Antrag auf Feststellung, dass das Obergeschoss nicht

nachträglich baubewilligungspflichtig sei und die Baubehörden zu Unrecht ein

nachträgliches Baubewilligungsverfahren eingeleitet hätten, ist abzuweisen

(vgl. oben E. 2). Hingegen ist der (Eventual-)Antrag auf Erteilung der

nachträglichen Baubewilligung im Grundsatz gutzuheissen. Verfahrensgegenstand

vor Verwaltungsgericht bildete allerdings lediglich die Frage der

Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG. Eine baupolizeiliche Prüfung des

Baugesuchs durch die Baubehörde hat noch nicht stattgefunden. Entsprechend kann

die Baubewilligung nicht direkt durch das Verwaltungsgericht erteilt werden.

Vielmehr ist die Angelegenheit zur nachträglichen Erteilung der Baubewilligung

an die örtliche Baubehörde zurückzuweisen.

5.1 Die Prozesskosten im Verfahren der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden nach § 58 Abs. 1

Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) in sinngemässer Anwendung der

Art. 106-109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) auferlegt.

Die Beschwerdeführerin obsiegt mit ihrem Eventualbegehren, ihr Hauptbegehren

wird jedoch abgewiesen. Dennoch handelt es sich um ein überwiegendes Obsiegen

(vgl. Art. 106 Abs. 2 ZPO). Es rechtfertigt sich, die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 bei diesem Ausgang zu ¾ entsprechend CHF

750.00 auf die Staatskasse zu nehmen und der Beschwerdeführerin im Umfang von ¼

entsprechend CHF 250.00 aufzuerlegen. In Verrechnung mit dem geleisteten

Kostenvorschuss sind der Beschwerdeführerin CHF 750.00 zurückzuerstatten.

5.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die

Entschädigungsfrage (95 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die

Beschwerdeführerin hat im Umfang von ¾ Anspruch auf eine Parteientschädigung

nach den §§ 160 f. Gebührentarif (GT, BGS 615.11). Rechtsanwalt Harald

Rüfenacht macht eine Entschädigung von CHF 5'748.75 (Honorar 20.5h à CHF

250.00 = CHF 5'125.05, Auslagen CHF 212.70, zzgl. MWST) geltend. Dies erscheint

zwar hoch, in Anbetracht der Streitsache jedoch gerade noch als angemessen. Für

das vorinstanzliche Verfahren ist keine Entschädigung zuzusprechen, liess sich die

Beschwerdeführerin denn auch nicht vertreten. Entsprechend hat der Kanton

Solothurn der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine

reduzierte Parteientschädigung in Höhe von CHF 4'311.55 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. Die kantonale Zustimmung bzw. Ausnahmebewilligung nach Art. 24c

RPG wird erteilt und die Angelegenheit zur nachträglichen Erteilung der

Baubewilligung an die Baukommission der Einwohnergemeinde K.___ zurückgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00

gehen zu ¾, entsprechend CHF 750.00, zulasten des Kantons Solothurn und zu ¼,

entsprechend CHF 250.00, zulasten der Beschwerdeführerin. Von dem von ihr

geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 ist der Beschwerdeführerin

der Betrag von CHF 750.00 zurückzuerstatten.

3. Der Kanton Solothurn hat der

Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 4'311.55 zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Bachmann