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Entscheid

VWBES.2019.448

Niederlassungsbewilligung / Rückstufung

17. Juli 2020Deutsch18 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 17. Juli 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Frey

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Muhr,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Niederlassungsbewilligung

/ Rückstufung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der türkische Staatsangehörige A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) wurde am 10. Dezember 1979 in

Solothurn geboren. Im Jahr 1989 zog er gemäss eigenen Angaben in die Türkei. Am

1. Juni 1991 reiste er im Rahmen des Familiennachzuges zu seiner Mutter in

die Schweiz ein, woraufhin ihm die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn

(heute: Migrationsamt) am 3. September 1991 eine Niederlassungsbewilligung

erteilt hat. Die Kontrollfrist seiner Niederlassungsbewilligung wurde letztmals

am 23. Januar 2014 bis am 31. Januar 2019 verlängert.

2. Der Beschwerdeführer und die in der

Schweiz niedergelassene, irakische Staatsangehörige B.____ (geb. 21. Juni 1993)

sind die Eltern von C.___ (geb. 6. August 2015), wobei die Vaterschaft

gemäss Akten bis anhin nicht anerkannt worden ist. Am 15. Februar 2017 kam

in der Schweiz die Tochter D.___ zur Welt, welche der Beschwerdeführer gemäss

Mutationsmeldung der Einwohnergemeinde der Stadt Grenchen vom 31. Oktober

2018 an diesem Tag anerkannt hat. Bei der Kindsmutter handelt es sich ebenfalls

um B.___. Beide Kinder sind im Besitz einer Niederlassungsbewilligung.

3. Der Beschwerdeführer ist während

seines Aufenthalts in der Schweiz – soweit aktenkundig – wie folgt

strafrechtlich in Erscheinung getreten:

- CHF 120.00 Busse wegen Überschreitens der allgemeinen,

fahrzeugbedingten oder signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen

(Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes I Berner Jura-Seeland vom

18. August 2003)

- CHF 40.00 Busse wegen Überschreitens der zulässigen

Parkzeit (Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes I Berner Jura-Seeland vom

16. Oktober 2003)

- CHF 100.00 Busse wegen Widerhandlung gegen das

Strassenverkehrsgesetz (Strafbefehl des Bezirksamtes Zofingen vom 27. Oktober

2003)

- CHF 80.00 Busse wegen Nichttragens der Sicherheitsgurten

und Mitführens des Führerausweises (Strafbefehl des Untersuchungsrichteramtes I

Berner Jura-Seeland vom 27. November 2003)

- CHF 100.00 Busse wegen Widerhandlung gegen das

Strassenverkehrsgesetz (Strafbefehl des Bezirksamtes Zofingen vom 8. März

2004)

- CHF 300.00 Busse wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeuges

sowie Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die gegebenen Strassenverhältnisse

(Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes I Berner Jura-Seeland vom

15. März 2004)

- CHF 120.00 Busse wegen Parkierens eines

nichtberechtigten Fahrzeuges auf einem Gehbehindertenparkplatz (Strafmandat des

Untersuchungsrichteramtes I Berner Jura-Seeland vom 13. April 2004)

- CHF 60.00 Busse wegen Widerhandlung gegen das

Strassenverkehrsgesetz (Strafbefehl des Bezirksamtes Zofingen vom 24. Juni

2004)

- CHF 60.00 Busse wegen Widerhandlung gegen das

Strassenverkehrsgesetz (Strafbefehl des Bezirksamtes Zofingen vom

4. November 2004)

- CHF 60.00 Busse wegen Überschreitens der allgemeinen,

fahrzeugbedingten oder signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen

(Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes I Berner Jura-Seeland vom

28. Februar 2005)

- CHF 40.00 Busse wegen Parkierens ausserhalb von

Parkfeldern (Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes I Berner Jura-Seeland

vom 28. April 2005)

- CHF 60.00 Busse wegen Übertretung der Verordnung über

die Strassenverkehrsregeln (Strafbefehl des Bezirksamtes Zofingen vom

9. Mai 2005)

- CHF 40.00 Busse wegen Überschreitens der zulässigen

Parkzeit (Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes I Berner Jura-Seeland vom

18. Mai 2005)

- CHF 120.00 Busse wegen Missachtung der allgemeinen

Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn (Strafbefehl des Bezirksamtes Baden vom

9. September 2005)

- CHF 60.00 Busse wegen Ruhestörung durch groben Unfug

oder Nachtlärm (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom

18. April 2006)

- CHF 1'000.00 Busse wegen Überschreitens der allgemeinen,

fahrzeugbedingten oder signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts sowie

Nichttragens der Sicherheitsgurten (Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes I

Berner Jura-Seeland vom 12. Oktober 2006)

- CHF 260.00 Busse wegen Führens eines Motorfahrzeuges mit

zwei mangelhaften Reifen und Nichttragens der Sicherheitsgurten (Strafverfügung

der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 23. Mai 2008)

- CHF 60.00 Busse wegen Nichttragens der Sicherheitsgurten

(Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom

22. August 2008)

- CHF 600.00 Busse wegen Überschreitens der allgemeinen,

fahrzeugbedingten oder signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts und auf

Autobahnen (Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes I Berner Jura-Seeland vom

22. April 2009)

- CHF 60.00 Busse wegen Widerhandlung gegen das Planungs-

und Baugesetz (Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom

5. Mai 2009)

- CHF 620.00 Busse wegen Überschreitens der allgemeinen,

fahrzeugbedingten oder signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen und

Nichtmitführens des Führerausweises (Strafbefehl des Bezirksamtes Baden vom

29. Juni 2009)

- 60 Tagessätze zu je CHF 80.00

Geldstrafe und CHF 240.00

Busse wegen Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzugs, Entwendung zum

Gebrauch, Nichtmitführens von Ausweisen sowie falscher Anschuldigung

(Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland vom

26. April 2010)

- 60 Tagessätze zu je CHF 90.00 Geldstrafe und Busse von CHF 300.00

wegen mehrfachen Führens eines Personenwagens trotz Entzug des Führerausweises

sowie einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Vornahme einer Verrichtung,

welche die Bedienung des Fahrzeuges erschwert sowie Mangels an Aufmerksamkeit

(Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 31. Juli

2014)

- CHF 150.00 Busse wegen Ungehorsams gegen amtliche

Verfügungen (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom

23. Juli 2015)

- 15 Tagessätze zu je CHF 30.00

Geldstrafe, bedingt

aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, wegen Betrugs (Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 5. September 2016)

- 120 Tagessätze zu je CHF 70.00

Geldstrafe wegen

Entwendung zum Gebrauch, Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des

Führerausweises sowie Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der

Fahrunfähigkeit (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom

18. Mai 2018)

- 65 Tagessätze zu je CHF 60.00

Geldstrafe wegen grober

Verletzung der Verkehrsregeln sowie Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs

des Führerausweises (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom

9. August 2019)

4. Mit Schreiben vom 24. Juni 2004 (act.

62) wies die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn den Beschwerdeführer

erstmals darauf hin, dass ein Ausländer, der strafbare Handlungen begeht, aus

der Schweiz weggewiesen werden kann. Mit Schreiben vom 3. März 2006 (act.

90) wurde er aufgrund seines straffälligen Verhaltens erneut ermahnt.

5. Am 29. Januar 2019 ersuchte der

Beschwerdeführer letztmals um Verlängerung der Kontrollfrist seiner

Niederlassungsbewilligung. Im Gesuch gab er namentlich an, erwerbstätig zu

sein.

6. Gemäss telefonischer Auskunft der

Sozialen Dienste Oberer Leberberg vom 1. Juli 2019 musste der

Beschwerdeführer von Januar 2003 bis Oktober 2006 mit Sozialhilfe unterstützt

werden. Der Saldo der bezogenen Sozialhilfeleistungen belaufe sich gemäss

Auskunft des Amtes für soziale Sicherheit des Kantons Solothurn vom

17. Juli 2019 auf insgesamt CHF 30'300.00. Gemäss Auszug aus dem

Betreibungsregister vom 16. Oktober 2019 bestehen gegen den

Beschwerdeführer 216 nicht getilgte Verlustscheine im Betrage von

CHF 268'147.30 und offene Betreibungen in der Höhe von CHF 20'575.95.

7. Mit Schreiben vom 18. Juli 2019

gewährte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz. Mit

Eingabe vom 23. September 2019 nahm der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwältin

Annemarie Muhr, Stellung zum beabsichtigten Widerruf der

Niederlassungsbewilligung und zur Wegweisung aus der Schweiz.

8. Am 11. Dezember 2019 erliess das

Departement des Innern (DdI), v.d. das Migrationsamt, folgende Verfügung

betreffend Rückstufung:

1. Die Niederlassungsbewilligung von A.___

wird infolge Nichterfüllens der Integrationskriterien (Beachtung der

öffentlichen Sicherheit und Ordnung) widerrufen und durch eine

Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren ersetzt.

2. Die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung

erfolgt unter den Bedingungen, dass A.___ den Lebensunterhalt weiterhin ohne

Beanspruchung von Sozialhilfe bestreitet, keine neuen Schulden mehr anhäuft

bzw. die bestehenden Schulden im Rahmen seiner Möglichkeiten abbaut und sich

dazu nötigenfalls um die Regelung des Kindsverhältnisses bzw. um die Anpassung

des Sorge-/ und Obhutsrechts an die vorgebrachten Umstände bemüht und nicht

mehr straffällig wird.

3. Sollte A.___ die Bedingungen nicht

einhalten, hat er mit der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und

der Wegweisung aus der Schweiz zu rechnen.

9. Mit Beschwerde vom 19. Dezember

2019 wandte sich der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwältin Annemarie Muhr, an

das Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des Migrationsamtes des

Kantons Solothurn vom 11. Dezember 2019 sei aufzuheben, eventualiter sei

die Verfügung des Migrationsamtes vom 11. Dezember 2019 aufzuheben und der

Beschwerdeführer sei zu verwarnen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

10. Am 17. Januar 2020 beantragte

das Migrationsamt namens des DdI die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde

unter Kostenfolge.

11. Mit Eingabe vom 4. Februar 2020

reichte Rechtsanwältin Annemarie Muhr die Kostennote ein und führte aus, dass

auf die Einreichung weiterer Bemerkungen verzichtet werde.

12. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Streitig und zu prüfen ist

nachfolgend, ob die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zu Recht

widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt worden ist.

3.

Gemäss Art. 34 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

(AIG, SR 142.20) verleiht die Niederlassungsbewilligung einen zeitlich

unbefristeten und unbedingten Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz. Der Beschwerdeführer

kann sich zudem auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach

Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) berufen und daraus ebenfalls einen Anspruch

auf Anwesenheit in der Schweiz ableiten. Es ist somit von einem grundsätzlichen

Anspruch des Beschwerdeführers auf Aufenthalt in der Schweiz auszugehen. Dieser

gilt indes nicht absolut.

4.

Nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG, auf

den sich die Vorinstanz gestützt hat, kann die Niederlassungsbewilligung

widerrufen werden, wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen

die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland

verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit

gefährdet. Gemäss Art. 77a Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) liegt eine Nichtbeachtung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung unter anderem vor bei einer Missachtung gesetzlicher

Vorschriften und behördlicher Verfügungen (Abs. 1 lit. a) sowie bei mutwilliger

Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen

Verpflichtungen (Abs. 1 lit. b).

4.1

Wenn die ausländische Person durch

ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die

körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder

gefährdet hat, werden die qualifizierten Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1

lit. b AIG zumeist erfüllt sein. Indes können auch vergleichsweise weniger

gravierende Pflichtverletzungen als «schwerwiegend» i.S. von Art. 63

Abs. 1 lit. b AIG bezeichnet werden: In seiner Botschaft zum

Ausländergesetz führt der Bundesrat aus, dass ein Widerruf der

Niederlassungsbewilligung auch dann möglich sein soll, wenn sich eine

ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt

und damit zeigt, dass sie «auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an

die Rechtsordnung zu halten» (BBl 2002 3709, 3810 zu Art. 62 AIG). Ob der

Ausländer willens und in der Lage ist, sich in die hier geltende Ordnung

einzufügen, kann nur anhand einer Gesamtbetrachtung seines Verhaltens beurteilt

werden. Hieraus folgerte das Bundesgericht in früheren Entscheiden, dass auch

eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht

ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen könne (vgl. BGE 137 II 297, E. 3.3).

4.2

Rechtsprechungsgemäss genügt

Schuldenwirtschaft für sich allein nicht für den Widerruf der

Niederlassungsbewilligung. Vorausgesetzt ist Mutwilligkeit der Verschuldung,

d.h. diese muss selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein. Davon ist

nicht leichthin auszugehen. Von entscheidender Bedeutung ist, welche

Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind. Positiv ist etwa zu

würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind. Ein Widerruf ist

dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft worden

sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_658/2017 vom 25. Juni 2018, E. 3.1

f.).

5.1

Nach Art. 63 Abs. 2 AIG (in Kraft

seit dem 1. Januar 2019) kann die Niederlassungs­bewilligung widerrufen

und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die

Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG nicht erfüllt werden. Es ist

dies eine sog. Rückstufung von der Niederlassungsbewilligung auf die

Aufenthaltsbewilligung. Sie kann gemäss Art. 62a VZAE mit einer

Integrationsvereinbarung oder Integrations­empfehlung nach Art. 58b AIG

verbunden werden. Falls dies nicht geschieht, muss in der Rückstufungsverfügung

festgehalten werden, welche Integrationskriterien der Betroffene nicht erfüllt

hat, welche Gültigkeitsdauer die Aufenthaltsbewilligung hat, an welche

Bedingungen deren Erteilung geknüpft wird und welche Folgen die Nichtein­haltung

derselben für den Aufenthalt hat (Art. 62a Abs. 2 VZAE; vgl. Marc Spescha,

in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht Kommentar, Zürich 2019, N 22

zu Art. 63).

5.2

Wann allerdings eine Rückstufung

angezeigt ist, ist unklar. Insofern die Erteilung der Niederlassungsbewilligung

voraussetzt, dass die Integrationskriterien erfüllt sind (Art. 34, 42 Abs.

3.

und 43 Abs. 5 AIG), setzt der Widerruf der Niederlassungsbewilligung wohl

plötzlich auftretende Integrationsdefizite voraus. Da die

Niederlassungsbewilligung ihrer Rechtsnatur nach unbefristet und nicht an

Bedingungen geknüpft ist (Art. 34 AIG), rechtfertigen jedoch auch

Integrationsdefizite eine Rückstufung nicht leichthin, sondern nur, wenn sie

derart sind, dass auch ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung samt

Wegweisung aus der Schweiz ernsthaft in Betracht fällt. Integrationsdefizite

stellen dabei wohl nur Sachverhalte bzw. Fehlverhalten dar, die auch in Art. 63

Abs. 1 AIG als Widerrufsgründe umschrieben sind. Die Rückstufung kann insofern

Sinn machen, als sie im Vergleich zu einer mit dem Widerruf der

Niederlassungsbewilligung verknüpften Wegweisung aus der Schweiz eine mildere

Massnahme darstellt. Sie ist mithin denkbar, wenn ein Widerruf samt Wegweisung

grundsätzlich möglich, aber unverhältnismässig erschiene, dagegen eine blosse

Verwarnung nicht wirksam genug ist (vgl. Marc Spescha, a.a.O., N 23 zu Art.

63).

6.1

Der Beschwerdeführer zeigt grosse

Mühe, sich an die hiesigen Regeln zu halten: Er ist in den vergangenen knapp 29

Jahren in der Schweiz regelmässig straffällig geworden und wurde insgesamt mit

320.

Tagessätzen Geldstrafe und Bussen von total CHF 4'650.00 sanktioniert.

Mehrheitlich sind die Verurteilungen auf Widerhandlungen gegen das

Strassenverkehrsgesetz zurückzuführen. Die stetige Delinquenz trotz zweier -

wenn auch formloser - ausländerrechtlicher Verwarnungen zeigen die

Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers und lässt ohne Weiteres den Schluss zu,

dass der Beschwerdeführer weder gewillt noch fähig ist, sich an die in der

Schweiz geltenden Rechtsordnung zu halten.

6.2

Was der Beschwerdeführer dagegen

vorbringt, überzeugt nicht. Richtig ist, dass die einzelnen strafrechtlichen

Verurteilungen des Beschwerdeführers für sich genommen den Widerruf der

Niederlassungsbewilligung nicht rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer

verkennt indes, dass auch vergleichsweise weniger gravierende

Pflichtverletzungen insgesamt als «schwerwiegend» i.S. von Art. 63 Abs. 1 lit.

b AIG bezeichnet werden können. Der von ihm genannte Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG

ist im Übrigen vorliegend nicht einschlägig und wurde von der Vorinstanz auch

nicht zur Anwendung gebracht. Im Strafregister gelöschte Straftaten begründen

zwar keinen Widerruf, sind aber in der Gesamtbetrachtung und insbesondere bei

der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen (Urteile 6B_1044/2019 vom

17.

Februar 2020 E. 2.6; 2C_358/2019 vom 18. November 2019 E. 3.2; 2C_861/2018

Dispositiv

vom 21. Oktober 2019 E. 3.2). Der Migrationsbehörde ist es demnach

entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht verwehrt, auch Bussen,

welche nicht im Strafregister eingetragen wurden, in der Gesamtbeurteilung des

Verhaltens zu berücksichtigen.

6.3 Die Vorinstanz begründet den

Widerruf der Niederlassungsbewilligung auch mit der jahrelangen

Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers. Das Bundesgericht hat in bisherigen

Fällen eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung angenommen bei mutwillig

unbezahlt gebliebenen öffentlich- oder privatrechtlichen Schulden von

CHF 188'000.00 (Verlustscheine; vgl. Urteil 2C_517/2017 vom 4. Juli

2018), CHF 303'732.95 (Verlustscheine; vgl. Urteil 2C_164/2017 vom 12.

September 2017) und CHF 172'543.00 (Verlustscheine, zusätzlich offene

Betreibungen im Umfang von CHF 4'239.00; vgl. Urteil 2C_997/2013 vom 21.

Juli 2014; das Ganze zitiert aus: Urteil des Bundesgerichts 2C_93/2018 vom

21. Januar 2019, E. 3.5).

6.4 Mit Blick auf die bundesgerichtlich

entschiedenen Vergleichsfälle ist bei der vorliegenden Sachlage mit 216

Verlustscheinen im Gesamtbetrag von CHF 268'147.30 und zusätzlich offene

Betreibungen im Umfang von CHF 20'575.95 (Stand: 16. Oktober 2019)

von einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung auszugehen. Es

ist weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer konkret dargetan, dass er sich

ernsthaft bemüht (hat), seine Schulden abzubauen. Vielmehr sind die Schulden noch

weiter angestiegen, haben sich doch die offenen Betreibungen im Jahr 2019

innerhalb von wenigen Monaten mehr als verdoppelt. Der Beschwerdeführer führt

zwar aus, seit 1. Oktober 2019 ein monatliches Bruttoeinkommen von

CHF 3'800.00 zu erzielen, was ihm nun erlaube, seinen finanziellen

Verpflichtungen nachzukommen und Schulden abzubauen. Entsprechende Nachweise zur

Begleichung der betriebenen Forderungen sind bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt

indes nicht auszumachen. Es ist von einer Mutwilligkeit der Verschuldung

auszugehen.

7. Insgesamt ist nicht zu beanstanden, wenn

die Vorinstanz aufgrund der Straffälligkeit und der Verschuldung des

Beschwerdeführers den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG bejaht

hat und das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und

Ordnung nach Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG als nicht (mehr) gegeben erachtete.

8. Der Widerruf der

Niederlassungsbewilligung muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 Schweizerische

Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 96 AIG). Abzuwägen ist das öffentliche

Interesse an der Wegweisung gegen das private Interesse des Betroffenen am

Verbleib in der Schweiz (BGE 135 I 143 E. 2.1 S. 147). Massgebliche Kriterien

sind dabei unter anderem die Schwere der Delikte, das Verschulden, die Dauer

der Anwesenheit und der Grad der Integration, die familiären Verhältnisse sowie

die Wiedereingliederungschancen im Herkunftsstaat (BGE 139 I 16 E. 2.2 S. 19

ff.; 139 I 31 E. 2.3 S. 33 ff.). Die Niederlassungsbewilligung eines

Ausländers, der sich seit langer Zeit in der Schweiz aufhält, soll nur mit

besonderer Zurückhaltung widerrufen werden. Der Widerruf ist indessen bei

wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen,

wenn der Betroffene in der Schweiz geboren ist und sein ganzes Leben hier

verbracht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_782/2019 vom 10. Februar

2020, E. 3.1 m.w.H.).

8.1 Die Migrationsbehörde hat bei der

Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Wegweisung und des

privaten Interesses des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz zusammengefasst

erwogen, aufgrund des straffälligen Verhaltens sowie der Schuldenanhäufung

bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der Beendigung des

Aufenthaltes des Beschwerdeführers. Die Integration des Beschwerdeführers

entspreche nicht annähernd der langen Aufenthaltsdauer. Er sei in der Schweiz

wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten, habe Schulden angehäuft und

in den Jahren 2003 bis 2006 Sozialhilfeleistungen im Umfang von

CHF 30'300.00 bezogen. Der Beschwerdeführer habe einen Teil seiner

Kindheit in der Türkei verbracht, weshalb er mit der Kultur und den

Gepflogenheiten seines Heimatlandes vertraut sei. Aus dem Facebook-Profil des

Beschwerdeführers sei zudem klar ersichtlich, dass er die türkische Sprache

insbesondere auch in Schriftform beherrsche. Es sei davon auszugehen, dass in

der Türkei diverse Familienangehörige des Beschwerdeführers wohnhaft seien.

Über in der Schweiz ansässige Angehörige sei jedenfalls – mit Ausnahme seiner

beiden Kinder und seiner Mutter – nichts bekannt. Sofern es zutreffen sollte,

dass die beiden Töchter faktisch unter der Obhut des Beschwerdeführers lebten,

müssten diese bei einer Wegweisung allenfalls gemeinsam mit dem

Beschwerdeführer aus der Schweiz ausreisen. Diese befänden sich allerdings noch

in einem anpassungsfähigen Alter. Die Ausreise mit dem Beschwerdeführer wäre

daher möglich und zumutbar. Zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Mutter

bestehe kein besonderes Abhängigkeits- und Betreuungsverhältnis i.S.v. Art. 8 EMRK.

Zu Gunsten des Beschwerdeführers spreche, dass er beinahe sein ganzes Leben in

der Schweiz verbracht und letztmals im November 2018 delinquiert habe.

Angesichts der aktuellen Umstände, namentlich der vom Beschwerdeführer geltend

gemachten Betreuungssituation, der langen Aufenthaltsdauer sowie der Bereitschaft

zur Schuldensanierung überwögen die persönlichen Interessen des

Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz noch ganz knapp die

öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthaltes. Demzufolge sei die

Wegweisung aus der Schweiz zum gegenwärtigen Zeitpunkt (noch) nicht

verhältnismässig. Hingegen erweise es sich als verhältnismässig, die

Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers aufgrund der erheblichen

Integrationsdefizite zu widerrufen und diese durch eine Aufenthaltsbewilligung

zu ersetzen.

8.2 Der Beschwerdeführer setzt sich mit

den vorgenannten Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht

näher auseinander und bringt diesbezüglich keine Einwendungen vor. Die

Interessenabwägung und die damit verbundene Verhältnismässigkeitsprüfung der

Vorinstanz halten jedenfalls sowohl vor Verfassung wie vor EMRK stand.

9. Für eine Verwarnung als mildere

Massnahme im Sinne von Art. 96 Abs. 2 AIG bleibt entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers kein Raum mehr, nachdem zahlreiche strafrechtliche

Verurteilungen und zwei ausländerrechtliche (formlose) Verwarnungen wirkungslos

geblieben sind. Bei dieser Sachlage erweist sich eine Rückstufung, wie sie die

Vorinstanz verfügt hat, als mildes Mittel und sicher verhältnismässig. Durch

die Rückstufung ist der weitere Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz nach

wie vor gewährleistet. Die angefochtene Verfügung enthält zudem auch die in

Art. 62a Abs. 2 VZAE aufgeführten Elemente.

10. Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Zufolge Unterliegens des Beschwerdeführers

sind ihm die Kosten des Verfahrens, welche einschliesslich der Entscheidgebühr

auf CHF 1‘500.00 festzusetzen sind, aufzuerlegen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman