VWBES.2019.448
Niederlassungsbewilligung / Rückstufung
17. Juli 2020Deutsch18 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 17. Juli 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Frey
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Muhr,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Niederlassungsbewilligung
/ Rückstufung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der türkische Staatsangehörige A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) wurde am 10. Dezember 1979 in
Solothurn geboren. Im Jahr 1989 zog er gemäss eigenen Angaben in die Türkei. Am
1. Juni 1991 reiste er im Rahmen des Familiennachzuges zu seiner Mutter in
die Schweiz ein, woraufhin ihm die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn
(heute: Migrationsamt) am 3. September 1991 eine Niederlassungsbewilligung
erteilt hat. Die Kontrollfrist seiner Niederlassungsbewilligung wurde letztmals
am 23. Januar 2014 bis am 31. Januar 2019 verlängert.
2. Der Beschwerdeführer und die in der
Schweiz niedergelassene, irakische Staatsangehörige B.____ (geb. 21. Juni 1993)
sind die Eltern von C.___ (geb. 6. August 2015), wobei die Vaterschaft
gemäss Akten bis anhin nicht anerkannt worden ist. Am 15. Februar 2017 kam
in der Schweiz die Tochter D.___ zur Welt, welche der Beschwerdeführer gemäss
Mutationsmeldung der Einwohnergemeinde der Stadt Grenchen vom 31. Oktober
2018 an diesem Tag anerkannt hat. Bei der Kindsmutter handelt es sich ebenfalls
um B.___. Beide Kinder sind im Besitz einer Niederlassungsbewilligung.
3. Der Beschwerdeführer ist während
seines Aufenthalts in der Schweiz – soweit aktenkundig – wie folgt
strafrechtlich in Erscheinung getreten:
- CHF 120.00 Busse wegen Überschreitens der allgemeinen,
fahrzeugbedingten oder signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen
(Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes I Berner Jura-Seeland vom
18. August 2003)
- CHF 40.00 Busse wegen Überschreitens der zulässigen
Parkzeit (Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes I Berner Jura-Seeland vom
16. Oktober 2003)
- CHF 100.00 Busse wegen Widerhandlung gegen das
Strassenverkehrsgesetz (Strafbefehl des Bezirksamtes Zofingen vom 27. Oktober
2003)
- CHF 80.00 Busse wegen Nichttragens der Sicherheitsgurten
und Mitführens des Führerausweises (Strafbefehl des Untersuchungsrichteramtes I
Berner Jura-Seeland vom 27. November 2003)
- CHF 100.00 Busse wegen Widerhandlung gegen das
Strassenverkehrsgesetz (Strafbefehl des Bezirksamtes Zofingen vom 8. März
2004)
- CHF 300.00 Busse wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeuges
sowie Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die gegebenen Strassenverhältnisse
(Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes I Berner Jura-Seeland vom
15. März 2004)
- CHF 120.00 Busse wegen Parkierens eines
nichtberechtigten Fahrzeuges auf einem Gehbehindertenparkplatz (Strafmandat des
Untersuchungsrichteramtes I Berner Jura-Seeland vom 13. April 2004)
- CHF 60.00 Busse wegen Widerhandlung gegen das
Strassenverkehrsgesetz (Strafbefehl des Bezirksamtes Zofingen vom 24. Juni
2004)
- CHF 60.00 Busse wegen Widerhandlung gegen das
Strassenverkehrsgesetz (Strafbefehl des Bezirksamtes Zofingen vom
4. November 2004)
- CHF 60.00 Busse wegen Überschreitens der allgemeinen,
fahrzeugbedingten oder signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen
(Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes I Berner Jura-Seeland vom
28. Februar 2005)
- CHF 40.00 Busse wegen Parkierens ausserhalb von
Parkfeldern (Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes I Berner Jura-Seeland
vom 28. April 2005)
- CHF 60.00 Busse wegen Übertretung der Verordnung über
die Strassenverkehrsregeln (Strafbefehl des Bezirksamtes Zofingen vom
9. Mai 2005)
- CHF 40.00 Busse wegen Überschreitens der zulässigen
Parkzeit (Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes I Berner Jura-Seeland vom
18. Mai 2005)
- CHF 120.00 Busse wegen Missachtung der allgemeinen
Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn (Strafbefehl des Bezirksamtes Baden vom
9. September 2005)
- CHF 60.00 Busse wegen Ruhestörung durch groben Unfug
oder Nachtlärm (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom
18. April 2006)
- CHF 1'000.00 Busse wegen Überschreitens der allgemeinen,
fahrzeugbedingten oder signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts sowie
Nichttragens der Sicherheitsgurten (Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes I
Berner Jura-Seeland vom 12. Oktober 2006)
- CHF 260.00 Busse wegen Führens eines Motorfahrzeuges mit
zwei mangelhaften Reifen und Nichttragens der Sicherheitsgurten (Strafverfügung
der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 23. Mai 2008)
- CHF 60.00 Busse wegen Nichttragens der Sicherheitsgurten
(Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom
22. August 2008)
- CHF 600.00 Busse wegen Überschreitens der allgemeinen,
fahrzeugbedingten oder signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts und auf
Autobahnen (Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes I Berner Jura-Seeland vom
22. April 2009)
- CHF 60.00 Busse wegen Widerhandlung gegen das Planungs-
und Baugesetz (Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom
5. Mai 2009)
- CHF 620.00 Busse wegen Überschreitens der allgemeinen,
fahrzeugbedingten oder signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen und
Nichtmitführens des Führerausweises (Strafbefehl des Bezirksamtes Baden vom
29. Juni 2009)
- 60 Tagessätze zu je CHF 80.00
Geldstrafe und CHF 240.00
Busse wegen Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzugs, Entwendung zum
Gebrauch, Nichtmitführens von Ausweisen sowie falscher Anschuldigung
(Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland vom
26. April 2010)
- 60 Tagessätze zu je CHF 90.00 Geldstrafe und Busse von CHF 300.00
wegen mehrfachen Führens eines Personenwagens trotz Entzug des Führerausweises
sowie einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Vornahme einer Verrichtung,
welche die Bedienung des Fahrzeuges erschwert sowie Mangels an Aufmerksamkeit
(Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 31. Juli
2014)
- CHF 150.00 Busse wegen Ungehorsams gegen amtliche
Verfügungen (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom
23. Juli 2015)
- 15 Tagessätze zu je CHF 30.00
Geldstrafe, bedingt
aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, wegen Betrugs (Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 5. September 2016)
- 120 Tagessätze zu je CHF 70.00
Geldstrafe wegen
Entwendung zum Gebrauch, Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des
Führerausweises sowie Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom
18. Mai 2018)
- 65 Tagessätze zu je CHF 60.00
Geldstrafe wegen grober
Verletzung der Verkehrsregeln sowie Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs
des Führerausweises (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom
9. August 2019)
4. Mit Schreiben vom 24. Juni 2004 (act.
62) wies die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn den Beschwerdeführer
erstmals darauf hin, dass ein Ausländer, der strafbare Handlungen begeht, aus
der Schweiz weggewiesen werden kann. Mit Schreiben vom 3. März 2006 (act.
90) wurde er aufgrund seines straffälligen Verhaltens erneut ermahnt.
5. Am 29. Januar 2019 ersuchte der
Beschwerdeführer letztmals um Verlängerung der Kontrollfrist seiner
Niederlassungsbewilligung. Im Gesuch gab er namentlich an, erwerbstätig zu
sein.
6. Gemäss telefonischer Auskunft der
Sozialen Dienste Oberer Leberberg vom 1. Juli 2019 musste der
Beschwerdeführer von Januar 2003 bis Oktober 2006 mit Sozialhilfe unterstützt
werden. Der Saldo der bezogenen Sozialhilfeleistungen belaufe sich gemäss
Auskunft des Amtes für soziale Sicherheit des Kantons Solothurn vom
17. Juli 2019 auf insgesamt CHF 30'300.00. Gemäss Auszug aus dem
Betreibungsregister vom 16. Oktober 2019 bestehen gegen den
Beschwerdeführer 216 nicht getilgte Verlustscheine im Betrage von
CHF 268'147.30 und offene Betreibungen in der Höhe von CHF 20'575.95.
7. Mit Schreiben vom 18. Juli 2019
gewährte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz. Mit
Eingabe vom 23. September 2019 nahm der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwältin
Annemarie Muhr, Stellung zum beabsichtigten Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und zur Wegweisung aus der Schweiz.
8. Am 11. Dezember 2019 erliess das
Departement des Innern (DdI), v.d. das Migrationsamt, folgende Verfügung
betreffend Rückstufung:
1. Die Niederlassungsbewilligung von A.___
wird infolge Nichterfüllens der Integrationskriterien (Beachtung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung) widerrufen und durch eine
Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren ersetzt.
2. Die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung
erfolgt unter den Bedingungen, dass A.___ den Lebensunterhalt weiterhin ohne
Beanspruchung von Sozialhilfe bestreitet, keine neuen Schulden mehr anhäuft
bzw. die bestehenden Schulden im Rahmen seiner Möglichkeiten abbaut und sich
dazu nötigenfalls um die Regelung des Kindsverhältnisses bzw. um die Anpassung
des Sorge-/ und Obhutsrechts an die vorgebrachten Umstände bemüht und nicht
mehr straffällig wird.
3. Sollte A.___ die Bedingungen nicht
einhalten, hat er mit der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und
der Wegweisung aus der Schweiz zu rechnen.
9. Mit Beschwerde vom 19. Dezember
2019 wandte sich der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwältin Annemarie Muhr, an
das Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des Migrationsamtes des
Kantons Solothurn vom 11. Dezember 2019 sei aufzuheben, eventualiter sei
die Verfügung des Migrationsamtes vom 11. Dezember 2019 aufzuheben und der
Beschwerdeführer sei zu verwarnen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
10. Am 17. Januar 2020 beantragte
das Migrationsamt namens des DdI die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde
unter Kostenfolge.
11. Mit Eingabe vom 4. Februar 2020
reichte Rechtsanwältin Annemarie Muhr die Kostennote ein und führte aus, dass
auf die Einreichung weiterer Bemerkungen verzichtet werde.
12. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Streitig und zu prüfen ist
nachfolgend, ob die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zu Recht
widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt worden ist.
3.
Gemäss Art. 34 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
(AIG, SR 142.20) verleiht die Niederlassungsbewilligung einen zeitlich
unbefristeten und unbedingten Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz. Der Beschwerdeführer
kann sich zudem auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach
Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) berufen und daraus ebenfalls einen Anspruch
auf Anwesenheit in der Schweiz ableiten. Es ist somit von einem grundsätzlichen
Anspruch des Beschwerdeführers auf Aufenthalt in der Schweiz auszugehen. Dieser
gilt indes nicht absolut.
4.
Nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG, auf
den sich die Vorinstanz gestützt hat, kann die Niederlassungsbewilligung
widerrufen werden, wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland
verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit
gefährdet. Gemäss Art. 77a Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) liegt eine Nichtbeachtung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung unter anderem vor bei einer Missachtung gesetzlicher
Vorschriften und behördlicher Verfügungen (Abs. 1 lit. a) sowie bei mutwilliger
Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen
Verpflichtungen (Abs. 1 lit. b).
4.1
Wenn die ausländische Person durch
ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die
körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder
gefährdet hat, werden die qualifizierten Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1
lit. b AIG zumeist erfüllt sein. Indes können auch vergleichsweise weniger
gravierende Pflichtverletzungen als «schwerwiegend» i.S. von Art. 63
Abs. 1 lit. b AIG bezeichnet werden: In seiner Botschaft zum
Ausländergesetz führt der Bundesrat aus, dass ein Widerruf der
Niederlassungsbewilligung auch dann möglich sein soll, wenn sich eine
ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt
und damit zeigt, dass sie «auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an
die Rechtsordnung zu halten» (BBl 2002 3709, 3810 zu Art. 62 AIG). Ob der
Ausländer willens und in der Lage ist, sich in die hier geltende Ordnung
einzufügen, kann nur anhand einer Gesamtbetrachtung seines Verhaltens beurteilt
werden. Hieraus folgerte das Bundesgericht in früheren Entscheiden, dass auch
eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht
ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen könne (vgl. BGE 137 II 297, E. 3.3).
4.2
Rechtsprechungsgemäss genügt
Schuldenwirtschaft für sich allein nicht für den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung. Vorausgesetzt ist Mutwilligkeit der Verschuldung,
d.h. diese muss selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein. Davon ist
nicht leichthin auszugehen. Von entscheidender Bedeutung ist, welche
Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind. Positiv ist etwa zu
würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind. Ein Widerruf ist
dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft worden
sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_658/2017 vom 25. Juni 2018, E. 3.1
f.).
5.1
Nach Art. 63 Abs. 2 AIG (in Kraft
seit dem 1. Januar 2019) kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen
und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die
Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG nicht erfüllt werden. Es ist
dies eine sog. Rückstufung von der Niederlassungsbewilligung auf die
Aufenthaltsbewilligung. Sie kann gemäss Art. 62a VZAE mit einer
Integrationsvereinbarung oder Integrationsempfehlung nach Art. 58b AIG
verbunden werden. Falls dies nicht geschieht, muss in der Rückstufungsverfügung
festgehalten werden, welche Integrationskriterien der Betroffene nicht erfüllt
hat, welche Gültigkeitsdauer die Aufenthaltsbewilligung hat, an welche
Bedingungen deren Erteilung geknüpft wird und welche Folgen die Nichteinhaltung
derselben für den Aufenthalt hat (Art. 62a Abs. 2 VZAE; vgl. Marc Spescha,
in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht Kommentar, Zürich 2019, N 22
zu Art. 63).
5.2
Wann allerdings eine Rückstufung
angezeigt ist, ist unklar. Insofern die Erteilung der Niederlassungsbewilligung
voraussetzt, dass die Integrationskriterien erfüllt sind (Art. 34, 42 Abs.
3.
und 43 Abs. 5 AIG), setzt der Widerruf der Niederlassungsbewilligung wohl
plötzlich auftretende Integrationsdefizite voraus. Da die
Niederlassungsbewilligung ihrer Rechtsnatur nach unbefristet und nicht an
Bedingungen geknüpft ist (Art. 34 AIG), rechtfertigen jedoch auch
Integrationsdefizite eine Rückstufung nicht leichthin, sondern nur, wenn sie
derart sind, dass auch ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung samt
Wegweisung aus der Schweiz ernsthaft in Betracht fällt. Integrationsdefizite
stellen dabei wohl nur Sachverhalte bzw. Fehlverhalten dar, die auch in Art. 63
Abs. 1 AIG als Widerrufsgründe umschrieben sind. Die Rückstufung kann insofern
Sinn machen, als sie im Vergleich zu einer mit dem Widerruf der
Niederlassungsbewilligung verknüpften Wegweisung aus der Schweiz eine mildere
Massnahme darstellt. Sie ist mithin denkbar, wenn ein Widerruf samt Wegweisung
grundsätzlich möglich, aber unverhältnismässig erschiene, dagegen eine blosse
Verwarnung nicht wirksam genug ist (vgl. Marc Spescha, a.a.O., N 23 zu Art.
63).
6.1
Der Beschwerdeführer zeigt grosse
Mühe, sich an die hiesigen Regeln zu halten: Er ist in den vergangenen knapp 29
Jahren in der Schweiz regelmässig straffällig geworden und wurde insgesamt mit
320.
Tagessätzen Geldstrafe und Bussen von total CHF 4'650.00 sanktioniert.
Mehrheitlich sind die Verurteilungen auf Widerhandlungen gegen das
Strassenverkehrsgesetz zurückzuführen. Die stetige Delinquenz trotz zweier -
wenn auch formloser - ausländerrechtlicher Verwarnungen zeigen die
Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers und lässt ohne Weiteres den Schluss zu,
dass der Beschwerdeführer weder gewillt noch fähig ist, sich an die in der
Schweiz geltenden Rechtsordnung zu halten.
6.2
Was der Beschwerdeführer dagegen
vorbringt, überzeugt nicht. Richtig ist, dass die einzelnen strafrechtlichen
Verurteilungen des Beschwerdeführers für sich genommen den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung nicht rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer
verkennt indes, dass auch vergleichsweise weniger gravierende
Pflichtverletzungen insgesamt als «schwerwiegend» i.S. von Art. 63 Abs. 1 lit.
b AIG bezeichnet werden können. Der von ihm genannte Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG
ist im Übrigen vorliegend nicht einschlägig und wurde von der Vorinstanz auch
nicht zur Anwendung gebracht. Im Strafregister gelöschte Straftaten begründen
zwar keinen Widerruf, sind aber in der Gesamtbetrachtung und insbesondere bei
der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen (Urteile 6B_1044/2019 vom
17.
Februar 2020 E. 2.6; 2C_358/2019 vom 18. November 2019 E. 3.2; 2C_861/2018
Dispositiv
vom 21. Oktober 2019 E. 3.2). Der Migrationsbehörde ist es demnach
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht verwehrt, auch Bussen,
welche nicht im Strafregister eingetragen wurden, in der Gesamtbeurteilung des
Verhaltens zu berücksichtigen.
6.3 Die Vorinstanz begründet den
Widerruf der Niederlassungsbewilligung auch mit der jahrelangen
Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers. Das Bundesgericht hat in bisherigen
Fällen eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung angenommen bei mutwillig
unbezahlt gebliebenen öffentlich- oder privatrechtlichen Schulden von
CHF 188'000.00 (Verlustscheine; vgl. Urteil 2C_517/2017 vom 4. Juli
2018), CHF 303'732.95 (Verlustscheine; vgl. Urteil 2C_164/2017 vom 12.
September 2017) und CHF 172'543.00 (Verlustscheine, zusätzlich offene
Betreibungen im Umfang von CHF 4'239.00; vgl. Urteil 2C_997/2013 vom 21.
Juli 2014; das Ganze zitiert aus: Urteil des Bundesgerichts 2C_93/2018 vom
21. Januar 2019, E. 3.5).
6.4 Mit Blick auf die bundesgerichtlich
entschiedenen Vergleichsfälle ist bei der vorliegenden Sachlage mit 216
Verlustscheinen im Gesamtbetrag von CHF 268'147.30 und zusätzlich offene
Betreibungen im Umfang von CHF 20'575.95 (Stand: 16. Oktober 2019)
von einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung auszugehen. Es
ist weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer konkret dargetan, dass er sich
ernsthaft bemüht (hat), seine Schulden abzubauen. Vielmehr sind die Schulden noch
weiter angestiegen, haben sich doch die offenen Betreibungen im Jahr 2019
innerhalb von wenigen Monaten mehr als verdoppelt. Der Beschwerdeführer führt
zwar aus, seit 1. Oktober 2019 ein monatliches Bruttoeinkommen von
CHF 3'800.00 zu erzielen, was ihm nun erlaube, seinen finanziellen
Verpflichtungen nachzukommen und Schulden abzubauen. Entsprechende Nachweise zur
Begleichung der betriebenen Forderungen sind bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt
indes nicht auszumachen. Es ist von einer Mutwilligkeit der Verschuldung
auszugehen.
7. Insgesamt ist nicht zu beanstanden, wenn
die Vorinstanz aufgrund der Straffälligkeit und der Verschuldung des
Beschwerdeführers den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG bejaht
hat und das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung nach Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG als nicht (mehr) gegeben erachtete.
8. Der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 Schweizerische
Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 96 AIG). Abzuwägen ist das öffentliche
Interesse an der Wegweisung gegen das private Interesse des Betroffenen am
Verbleib in der Schweiz (BGE 135 I 143 E. 2.1 S. 147). Massgebliche Kriterien
sind dabei unter anderem die Schwere der Delikte, das Verschulden, die Dauer
der Anwesenheit und der Grad der Integration, die familiären Verhältnisse sowie
die Wiedereingliederungschancen im Herkunftsstaat (BGE 139 I 16 E. 2.2 S. 19
ff.; 139 I 31 E. 2.3 S. 33 ff.). Die Niederlassungsbewilligung eines
Ausländers, der sich seit langer Zeit in der Schweiz aufhält, soll nur mit
besonderer Zurückhaltung widerrufen werden. Der Widerruf ist indessen bei
wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen,
wenn der Betroffene in der Schweiz geboren ist und sein ganzes Leben hier
verbracht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_782/2019 vom 10. Februar
2020, E. 3.1 m.w.H.).
8.1 Die Migrationsbehörde hat bei der
Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Wegweisung und des
privaten Interesses des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz zusammengefasst
erwogen, aufgrund des straffälligen Verhaltens sowie der Schuldenanhäufung
bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der Beendigung des
Aufenthaltes des Beschwerdeführers. Die Integration des Beschwerdeführers
entspreche nicht annähernd der langen Aufenthaltsdauer. Er sei in der Schweiz
wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten, habe Schulden angehäuft und
in den Jahren 2003 bis 2006 Sozialhilfeleistungen im Umfang von
CHF 30'300.00 bezogen. Der Beschwerdeführer habe einen Teil seiner
Kindheit in der Türkei verbracht, weshalb er mit der Kultur und den
Gepflogenheiten seines Heimatlandes vertraut sei. Aus dem Facebook-Profil des
Beschwerdeführers sei zudem klar ersichtlich, dass er die türkische Sprache
insbesondere auch in Schriftform beherrsche. Es sei davon auszugehen, dass in
der Türkei diverse Familienangehörige des Beschwerdeführers wohnhaft seien.
Über in der Schweiz ansässige Angehörige sei jedenfalls – mit Ausnahme seiner
beiden Kinder und seiner Mutter – nichts bekannt. Sofern es zutreffen sollte,
dass die beiden Töchter faktisch unter der Obhut des Beschwerdeführers lebten,
müssten diese bei einer Wegweisung allenfalls gemeinsam mit dem
Beschwerdeführer aus der Schweiz ausreisen. Diese befänden sich allerdings noch
in einem anpassungsfähigen Alter. Die Ausreise mit dem Beschwerdeführer wäre
daher möglich und zumutbar. Zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Mutter
bestehe kein besonderes Abhängigkeits- und Betreuungsverhältnis i.S.v. Art. 8 EMRK.
Zu Gunsten des Beschwerdeführers spreche, dass er beinahe sein ganzes Leben in
der Schweiz verbracht und letztmals im November 2018 delinquiert habe.
Angesichts der aktuellen Umstände, namentlich der vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Betreuungssituation, der langen Aufenthaltsdauer sowie der Bereitschaft
zur Schuldensanierung überwögen die persönlichen Interessen des
Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz noch ganz knapp die
öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthaltes. Demzufolge sei die
Wegweisung aus der Schweiz zum gegenwärtigen Zeitpunkt (noch) nicht
verhältnismässig. Hingegen erweise es sich als verhältnismässig, die
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers aufgrund der erheblichen
Integrationsdefizite zu widerrufen und diese durch eine Aufenthaltsbewilligung
zu ersetzen.
8.2 Der Beschwerdeführer setzt sich mit
den vorgenannten Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht
näher auseinander und bringt diesbezüglich keine Einwendungen vor. Die
Interessenabwägung und die damit verbundene Verhältnismässigkeitsprüfung der
Vorinstanz halten jedenfalls sowohl vor Verfassung wie vor EMRK stand.
9. Für eine Verwarnung als mildere
Massnahme im Sinne von Art. 96 Abs. 2 AIG bleibt entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers kein Raum mehr, nachdem zahlreiche strafrechtliche
Verurteilungen und zwei ausländerrechtliche (formlose) Verwarnungen wirkungslos
geblieben sind. Bei dieser Sachlage erweist sich eine Rückstufung, wie sie die
Vorinstanz verfügt hat, als mildes Mittel und sicher verhältnismässig. Durch
die Rückstufung ist der weitere Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz nach
wie vor gewährleistet. Die angefochtene Verfügung enthält zudem auch die in
Art. 62a Abs. 2 VZAE aufgeführten Elemente.
10. Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Zufolge Unterliegens des Beschwerdeführers
sind ihm die Kosten des Verfahrens, welche einschliesslich der Entscheidgebühr
auf CHF 1‘500.00 festzusetzen sind, aufzuerlegen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman