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Entscheid

VWBES.2019.449

Baubewilligung / offener Holzlager-Unterstand

1. Mai 2020Deutsch8 min

zivilrechtlicher Einwände offensichtlich nicht erstellt werden könne. Baubehörden

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 1. Mai 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

Einwohnergemeinde A.___

Beschwerdeführerin

gegen

1. Bau-

und Justizdepartement,

2. B.

___ und C.___

Beschwerdegegner

betreffend Baubewilligung

/ offener Holzlager-Unterstand

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 Auf Grundbuch A.___ Nr. xxx, [...], einer

sehr grossen Parzelle, die der Bürgergemeinde A.___ gehört, lastet (als

Teilfläche) das Baurecht Nr. yyy. Das Grundbuch sagt: «Das Recht besteht

in der Errichtung eines Wohnhauses (…) bis 30.6.2053». Die in der Zone W2

gelegene Parzelle GB Nr. yyy hält 19 a 6 m2 und ist mit einem

Wohnhaus ([...]strasse 94) überbaut.

1.2 B.___ und C.___ stellten im Dezember

2018 ein Baugesuch für eine Aussensauna mit Holzlager-Unterstand. Am 18.

Dezember 2018 stellte der Bürgergemeinderat A.___ fest, das bestehende Baurecht

beinhalte bloss das Recht zur Errichtung eines Wohnhauses. Für die Errichtung

eines weiteren Gebäudes wäre eine Erweiterung des Baurechts nötig. Die

Erweiterung des Baurechts werde abgelehnt.

Am 12. Januar 2019 stellten B.___ und C.___

ein Gesuch für einen offenen Holzlager-Unterstand. Am 30. Januar 2019 verfügte

die Baukommission einen Baustopp. Der Bürgergemeinderat A.___ liess durch

seinen Anwalt wissen, er lehne das Vorhaben ab.

Am 20. Februar 2019 überbrachten B.___

und C.___ der kommunalen Baukommission erneut ein Gesuch für einen offenen

Holzlager-Unterstand. Der Unterstand soll an der östlichen Grundstücksgrenze

auf einer Betonplatte stehen und quadratisch sein; dies mit einer Seitenlänge

von 3.09 m. Die Baukommission erwog, das Baugesuch sei von der

Grundeigentümerin, der Bürgergemeinde A.___, nicht unterschrieben. Nach dem

Grundbuchauszug liege kein Baurecht für zusätzliche Bauten vor. Ohne Zustimmung

der Grundeigentümerin könne und wolle die Baukommission keine materielle

Prüfung vornehmen. Nach dieser etwas komplexen Vorgeschichte wurde am 8. Mai

2019 schliesslich Folgendes beschlossen: «1. Das Baugesuch kann aufgrund der

eingereichten Unterlagen nicht behandelt werden. Zu unserer Entlastung senden

wir Ihnen die Unterlagen retour.» Die Kommission schrieb weiter: «Wir weisen

Sie darauf hin, dass die bereits begonnene Baute zurückgebaut werden muss.

Bleibt die Baute bestehen, muss die Baukommission den Rückbau verfügen».

2. Eine durch die Bauherrschaft dagegen

erhobene Verwaltungsbeschwerde hiess das Bau- und Justizdepartement am 11.

Dezember 2019 gut. Die Sache wurde zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz

zurückgewiesen. Es sei nicht Sache der Baubehörde, den Baurechtsvertrag

auszulegen und zu entscheiden, ob das Vorhaben durch das Baurecht gedeckt sei.

Für privatrechtliche Einwendungen seien die Parteien an den Zivilrichter zu

verweisen.

3. Dagegen liess die Einwohnergemeinde A.___

Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Es wurde beantragt, die

Departementalverfügung sei aufzuheben. Dies unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Der Eigentumsnachweis sei nicht erbracht

worden. Das Baurecht bestehe nur für die Erstellung eines Wohnhauses. Der

Baurechtsvertrag habe der Baukommission nicht vorgelegen. Es könne nicht sein,

ein Baugesuchsverfahren durchzuführen, obwohl die projektierte Baute wegen

zivilrechtlicher Einwände offensichtlich nicht erstellt werden könne. Baubehörden

dürften über fremdrechtliche Vorfragen entscheiden. Gegebenenfalls sei die

Baubehörde berechtigt, auf ein Gesuch gar nicht erst einzutreten. Das Baurecht

bestehe für die Erstellung eines Wohnhauses. Der Holzlager-Unterstand sei davon

nicht erfasst. Es wäre sinnlos, das Vorhaben materiell zu prüfen und die

Parteien an den Zivilrichter zu verweisen.

4. Das Departement beantragte, die

Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.

Die Auslegung des Baurechts sei nicht Sache der Baubehörde. Ob mit der

Formulierung «Wohnhaus» wirklich nur gerade ein Wohnhaus gemeint sei oder ob

weitere bauliche Anlagen, die üblicherweise zu einem Wohnhaus gehören (Garage

Parkplatz, Unterstand), mitgemeint seien, müsse der Zivilrichter beurteilen.

5. Die Bauherrschaft beantragte, die

Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel. Das

Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).

1.2

Die einschlägigen

Gesetzesbestimmungen zur Beschwerdebefugnis lauten im kantonalen Recht:

Gemeinden sind zur Beschwerde

legitimiert, wenn sie durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt

werden und ein schutzwürdiges kommunales Interesse an deren Aufhebung oder

Änderung haben (§ 12 Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11).

Für das Beschwerderecht an das

Bundesgericht gilt:

1.

Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

ist berechtigt, wer:

a) vor der Vorinstanz am Verfahren

teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;

b) durch den angefochtenen Entscheid oder

Erlass besonders berührt ist; und

c) ein schutzwürdiges Interesse an dessen

Aufhebung oder Änderung hat.

2.

Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: (…)

c) Gemeinden und andere

öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien

rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (sog.

Gemeindeautonomie; Art. 89

des Bundegerichtsgesetzes, BGG, SR 173.110).

1.3

Kantonal wurde die

Beschwerdelegitimation durch § 36 des Gesetzes über die Delegation von

Verwaltungsbefugnissen (DelG; BGS 122.131) im Jahre 1980 den bundesrechtlichen

Legitimationsbestimmungen angepasst. Das Rechtsschutzinteresse der Gemeinde

wird nach der «neuen» Formulierung anerkannt, wenn es sich auf ein spezifisch

kommunales Interesse bezieht. Ungenügend ist irgendein anderes öffentliches

Interesse (SOG 1997 Nr. 32; vgl. auch Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

VB.2011.00344). Die Gemeindebeschwerde bezweckt nicht die Verwirklichung des

objektiven Rechts, sondern dient vorab der Wahrung eigener öffentlicher

Gemeindeinteressen bzw. dem Schutz der Interessen der Gemeindebevölkerung

(Attilio R. Gadola: Die Behördenbeschwerde in der Verwaltungsrechtspflege des

Bundes - ein «abstraktes» Beschwerderecht ?, in AJP 12/1993, S. 1'463). Die

Gemeinde ist nicht berechtigt, Beschwerde zu führen, um eine «fehlerhafte»

Anwendung des kantonalen Rechts zu verhindern (BGE 131 II 58, SOG 1987 Nr. 32).

Nach kantonalem Recht ist die Legitimation der Beschwerdeführerin zu verneinen

(VWGE vom 12. September 2000; vom 6. Juni 2001).

1.4

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts

ist eine Gemeinde in einem Sachbereich autonom, wenn das übergeordnete Recht

diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde

zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche

Entscheidungsfreiheit einräumt (BGE 120 Ia 203). In Bausachen besteht zwar eine

recht weitreichende Gemeindeautonomie (SOG 2008 Nr. 34, 1996 Nr. 29). Die

Kantonale Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) gewährt der Gemeinde im vorliegenden

Fall aber keinen Spielraum. Die Gemeinde beruft sich denn auch nicht auf eine

besondere Beschwerdebefugnis im Sinne von Art. 89 Abs. 2 BGG: Sie ist im

vorliegenden Fall nicht Trägerin von speziellen, für Gemeinden und

vergleichbare Körperschaften geschaffenen Verfassungsgarantien (Vgl. Art. 50

der Bundesverfassung, BV, SR 101). Die Beschwerdeführerin ist einzig mit der

Auslegung der KBV durch das Bau- und Justizdepartement nicht einverstanden. Es geht

um keine Frage der Autonomie; und damit besteht keine Beschwerdebefugnis nach

Art 89 Abs. 2 BGG.

1.5

Nach der Praxis des Bundesgerichts

kann sich eine Gemeinde für ihre Legitimation nicht nur auf die

Gemeindeautonomie, sondern auch auf das allgemeine Beschwerderecht (nach Art.

89.

Abs 1 BGG) berufen, wenn sie durch den angefochtenen Hoheitsakt gleich oder

ähnlich wie ein Privater betroffen oder in schutzwürdigen eigenen hoheitlichen

Interessen berührt ist, namentlich wenn einem Entscheid präjudizielle Bedeutung

für die öffentliche Aufgabenerfüllung zukommt. Die Beschwerdebefugnis zur

Durchsetzung hoheitlicher Anliegen setzt aber eine erhebliche Betroffenheit in

wichtigen öffentlichen Interessen voraus. Gestützt auf die allgemeine

Legitimationsklausel von Art. 89 Abs. 1 BGG dürfen Gemeinwesen nur restriktiv

zur Beschwerdeführung zugelassen werden (ausführlich

BGE 138 II 506 E. 2 S. 508 ff.; ferner statt

vieler BGE 133 II 400 E. 2.4.2 S. 406).

Das allgemeine Interesse an der

richtigen Rechtsanwendung verschafft keine Beschwerdebefugnis im Sinne dieser

Regelung; insbesondere ist die im Rechtsmittelverfahren unterlegene Vorinstanz

nicht berechtigt, gegen den sie desavouierenden Entscheid an das Bundesgericht

[bzw. an die nächste Rechtsmittelinstanz] zu gelangen. Zur Begründung des

allgemeinen Beschwerderechts genügt auch nicht jedes beliebige, mit der Erfüllung

einer öffentlichen Aufgabe direkt oder indirekt verbundene [finanzielle]

Interesse des Gemeinwesens (BGE 134 II 45, E. 2.2.1).

1.6

Die Gemeinde beruft sich auf keine

eigene Norm im kommunalen Baureglement. Im vorliegenden Fall geht es nur um die

Auslegung von §§ 5 und 8 KBV. Wohl kann sich die Frage, ob eine solche bauliche

Anlage im Baurecht zu bewilligen sei, mehrmals stellen. Da das Projekt aber

klein, ja unbedeutend ist, fällt nicht viel Arbeit an. Es besteht kein

(gewichtiges) Interesse daran, das Gesuch formell erledigen zu dürfen.

2.

Die Beschwerdeführerin ist somit

nicht zur Beschwerde befugt. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei

diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF

500.00

festzusetzen sind. Es ist keine Parteientschädigung auszurichten, denn

die Beschwerdegegner B.___ und C.___ waren durch keinen Anwalt vertreten.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 500.00 zu bezahlen.

3. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad