VWBES.2019.449
Baubewilligung / offener Holzlager-Unterstand
1. Mai 2020Deutsch8 min
zivilrechtlicher Einwände offensichtlich nicht erstellt werden könne. Baubehörden
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 1. Mai 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
Einwohnergemeinde A.___
Beschwerdeführerin
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
2. B.
___ und C.___
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung
/ offener Holzlager-Unterstand
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Auf Grundbuch A.___ Nr. xxx, [...], einer
sehr grossen Parzelle, die der Bürgergemeinde A.___ gehört, lastet (als
Teilfläche) das Baurecht Nr. yyy. Das Grundbuch sagt: «Das Recht besteht
in der Errichtung eines Wohnhauses (…) bis 30.6.2053». Die in der Zone W2
gelegene Parzelle GB Nr. yyy hält 19 a 6 m2 und ist mit einem
Wohnhaus ([...]strasse 94) überbaut.
1.2 B.___ und C.___ stellten im Dezember
2018 ein Baugesuch für eine Aussensauna mit Holzlager-Unterstand. Am 18.
Dezember 2018 stellte der Bürgergemeinderat A.___ fest, das bestehende Baurecht
beinhalte bloss das Recht zur Errichtung eines Wohnhauses. Für die Errichtung
eines weiteren Gebäudes wäre eine Erweiterung des Baurechts nötig. Die
Erweiterung des Baurechts werde abgelehnt.
Am 12. Januar 2019 stellten B.___ und C.___
ein Gesuch für einen offenen Holzlager-Unterstand. Am 30. Januar 2019 verfügte
die Baukommission einen Baustopp. Der Bürgergemeinderat A.___ liess durch
seinen Anwalt wissen, er lehne das Vorhaben ab.
Am 20. Februar 2019 überbrachten B.___
und C.___ der kommunalen Baukommission erneut ein Gesuch für einen offenen
Holzlager-Unterstand. Der Unterstand soll an der östlichen Grundstücksgrenze
auf einer Betonplatte stehen und quadratisch sein; dies mit einer Seitenlänge
von 3.09 m. Die Baukommission erwog, das Baugesuch sei von der
Grundeigentümerin, der Bürgergemeinde A.___, nicht unterschrieben. Nach dem
Grundbuchauszug liege kein Baurecht für zusätzliche Bauten vor. Ohne Zustimmung
der Grundeigentümerin könne und wolle die Baukommission keine materielle
Prüfung vornehmen. Nach dieser etwas komplexen Vorgeschichte wurde am 8. Mai
2019 schliesslich Folgendes beschlossen: «1. Das Baugesuch kann aufgrund der
eingereichten Unterlagen nicht behandelt werden. Zu unserer Entlastung senden
wir Ihnen die Unterlagen retour.» Die Kommission schrieb weiter: «Wir weisen
Sie darauf hin, dass die bereits begonnene Baute zurückgebaut werden muss.
Bleibt die Baute bestehen, muss die Baukommission den Rückbau verfügen».
2. Eine durch die Bauherrschaft dagegen
erhobene Verwaltungsbeschwerde hiess das Bau- und Justizdepartement am 11.
Dezember 2019 gut. Die Sache wurde zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz
zurückgewiesen. Es sei nicht Sache der Baubehörde, den Baurechtsvertrag
auszulegen und zu entscheiden, ob das Vorhaben durch das Baurecht gedeckt sei.
Für privatrechtliche Einwendungen seien die Parteien an den Zivilrichter zu
verweisen.
3. Dagegen liess die Einwohnergemeinde A.___
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Es wurde beantragt, die
Departementalverfügung sei aufzuheben. Dies unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Der Eigentumsnachweis sei nicht erbracht
worden. Das Baurecht bestehe nur für die Erstellung eines Wohnhauses. Der
Baurechtsvertrag habe der Baukommission nicht vorgelegen. Es könne nicht sein,
ein Baugesuchsverfahren durchzuführen, obwohl die projektierte Baute wegen
zivilrechtlicher Einwände offensichtlich nicht erstellt werden könne. Baubehörden
dürften über fremdrechtliche Vorfragen entscheiden. Gegebenenfalls sei die
Baubehörde berechtigt, auf ein Gesuch gar nicht erst einzutreten. Das Baurecht
bestehe für die Erstellung eines Wohnhauses. Der Holzlager-Unterstand sei davon
nicht erfasst. Es wäre sinnlos, das Vorhaben materiell zu prüfen und die
Parteien an den Zivilrichter zu verweisen.
4. Das Departement beantragte, die
Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.
Die Auslegung des Baurechts sei nicht Sache der Baubehörde. Ob mit der
Formulierung «Wohnhaus» wirklich nur gerade ein Wohnhaus gemeint sei oder ob
weitere bauliche Anlagen, die üblicherweise zu einem Wohnhaus gehören (Garage
Parkplatz, Unterstand), mitgemeint seien, müsse der Zivilrichter beurteilen.
5. Die Bauherrschaft beantragte, die
Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel. Das
Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).
1.2
Die einschlägigen
Gesetzesbestimmungen zur Beschwerdebefugnis lauten im kantonalen Recht:
Gemeinden sind zur Beschwerde
legitimiert, wenn sie durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt
werden und ein schutzwürdiges kommunales Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung haben (§ 12 Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11).
Für das Beschwerderecht an das
Bundesgericht gilt:
1.
Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
ist berechtigt, wer:
a) vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b) durch den angefochtenen Entscheid oder
Erlass besonders berührt ist; und
c) ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung hat.
2.
Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: (…)
c) Gemeinden und andere
öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien
rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (sog.
Gemeindeautonomie; Art. 89
des Bundegerichtsgesetzes, BGG, SR 173.110).
1.3
Kantonal wurde die
Beschwerdelegitimation durch § 36 des Gesetzes über die Delegation von
Verwaltungsbefugnissen (DelG; BGS 122.131) im Jahre 1980 den bundesrechtlichen
Legitimationsbestimmungen angepasst. Das Rechtsschutzinteresse der Gemeinde
wird nach der «neuen» Formulierung anerkannt, wenn es sich auf ein spezifisch
kommunales Interesse bezieht. Ungenügend ist irgendein anderes öffentliches
Interesse (SOG 1997 Nr. 32; vgl. auch Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
VB.2011.00344). Die Gemeindebeschwerde bezweckt nicht die Verwirklichung des
objektiven Rechts, sondern dient vorab der Wahrung eigener öffentlicher
Gemeindeinteressen bzw. dem Schutz der Interessen der Gemeindebevölkerung
(Attilio R. Gadola: Die Behördenbeschwerde in der Verwaltungsrechtspflege des
Bundes - ein «abstraktes» Beschwerderecht ?, in AJP 12/1993, S. 1'463). Die
Gemeinde ist nicht berechtigt, Beschwerde zu führen, um eine «fehlerhafte»
Anwendung des kantonalen Rechts zu verhindern (BGE 131 II 58, SOG 1987 Nr. 32).
Nach kantonalem Recht ist die Legitimation der Beschwerdeführerin zu verneinen
(VWGE vom 12. September 2000; vom 6. Juni 2001).
1.4
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
ist eine Gemeinde in einem Sachbereich autonom, wenn das übergeordnete Recht
diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde
zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche
Entscheidungsfreiheit einräumt (BGE 120 Ia 203). In Bausachen besteht zwar eine
recht weitreichende Gemeindeautonomie (SOG 2008 Nr. 34, 1996 Nr. 29). Die
Kantonale Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) gewährt der Gemeinde im vorliegenden
Fall aber keinen Spielraum. Die Gemeinde beruft sich denn auch nicht auf eine
besondere Beschwerdebefugnis im Sinne von Art. 89 Abs. 2 BGG: Sie ist im
vorliegenden Fall nicht Trägerin von speziellen, für Gemeinden und
vergleichbare Körperschaften geschaffenen Verfassungsgarantien (Vgl. Art. 50
der Bundesverfassung, BV, SR 101). Die Beschwerdeführerin ist einzig mit der
Auslegung der KBV durch das Bau- und Justizdepartement nicht einverstanden. Es geht
um keine Frage der Autonomie; und damit besteht keine Beschwerdebefugnis nach
Art 89 Abs. 2 BGG.
1.5
Nach der Praxis des Bundesgerichts
kann sich eine Gemeinde für ihre Legitimation nicht nur auf die
Gemeindeautonomie, sondern auch auf das allgemeine Beschwerderecht (nach Art.
89.
Abs 1 BGG) berufen, wenn sie durch den angefochtenen Hoheitsakt gleich oder
ähnlich wie ein Privater betroffen oder in schutzwürdigen eigenen hoheitlichen
Interessen berührt ist, namentlich wenn einem Entscheid präjudizielle Bedeutung
für die öffentliche Aufgabenerfüllung zukommt. Die Beschwerdebefugnis zur
Durchsetzung hoheitlicher Anliegen setzt aber eine erhebliche Betroffenheit in
wichtigen öffentlichen Interessen voraus. Gestützt auf die allgemeine
Legitimationsklausel von Art. 89 Abs. 1 BGG dürfen Gemeinwesen nur restriktiv
zur Beschwerdeführung zugelassen werden (ausführlich
BGE 138 II 506 E. 2 S. 508 ff.; ferner statt
vieler BGE 133 II 400 E. 2.4.2 S. 406).
Das allgemeine Interesse an der
richtigen Rechtsanwendung verschafft keine Beschwerdebefugnis im Sinne dieser
Regelung; insbesondere ist die im Rechtsmittelverfahren unterlegene Vorinstanz
nicht berechtigt, gegen den sie desavouierenden Entscheid an das Bundesgericht
[bzw. an die nächste Rechtsmittelinstanz] zu gelangen. Zur Begründung des
allgemeinen Beschwerderechts genügt auch nicht jedes beliebige, mit der Erfüllung
einer öffentlichen Aufgabe direkt oder indirekt verbundene [finanzielle]
Interesse des Gemeinwesens (BGE 134 II 45, E. 2.2.1).
1.6
Die Gemeinde beruft sich auf keine
eigene Norm im kommunalen Baureglement. Im vorliegenden Fall geht es nur um die
Auslegung von §§ 5 und 8 KBV. Wohl kann sich die Frage, ob eine solche bauliche
Anlage im Baurecht zu bewilligen sei, mehrmals stellen. Da das Projekt aber
klein, ja unbedeutend ist, fällt nicht viel Arbeit an. Es besteht kein
(gewichtiges) Interesse daran, das Gesuch formell erledigen zu dürfen.
2.
Die Beschwerdeführerin ist somit
nicht zur Beschwerde befugt. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei
diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF
500.00
festzusetzen sind. Es ist keine Parteientschädigung auszurichten, denn
die Beschwerdegegner B.___ und C.___ waren durch keinen Anwalt vertreten.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 500.00 zu bezahlen.
3. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad