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Entscheid

VWBES.2019.45

Wegweisung

10. April 2019Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 A.___, geb. [...] 1964, ist

serbischer Staatsangehöriger.

1.2 Am Morgen des 25. Januar 2019

reichte A.___ beim Migrationsamt Solothurn ein Beschäftigungsgesuch für

Drittstaatenangehörige ein. Als Arbeitgeberin gab er die B.___ GmbH an.

1.3 Am Mittag des 25. Januar 2019 wurde A.___

in [...] durch die Kantonspolizei Solothurn als Lenker eines Lieferwagens mit

Anhänger angehalten und kontrolliert. Dabei wurde festgestellt, dass der

Lieferwagen sowie der Anhänger auf die B.___ GmbH eingelöst sind.

2. Am 29. Januar 2019 erliess das

Migrationsamt, namens des Departements des Innern, folgende Verfügung:

1. A.___ wird der weitere Aufenthalt in der

Schweiz verweigert.

2. Er wird weggewiesen und hat die Schweiz

– unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis am 7. Februar

2019 zu verlassen und sich die Ausreise mittels Abgabe der Ausreisemeldekarte

an der Schweizer Grenze bestätigen zu lassen.

3. Beim Staatssekretariat für Migration

wird beantragt, A.___ mit einem Einreiseverbot zu belegen (Art. 67 AIG).

3.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) am 6. Februar 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des

Kantons Solothurn erheben und die folgenden Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 29.

Januar 2019 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Der Beschwerde sei die aufschiebende

Wirkung zu gewähren.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3.2 Mit Verfügung des Vizepräsidenten

vom 7. Februar 2019 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde abgewiesen.

3.3 Mit ergänzender Beschwerdebegründung

vom 11. März 2019 liess der Beschwerdeführer an den bereits gestellten

Rechtsbegehren festhalten. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege.

3.4 Mit Vernehmlassung vom 2. April 2019

schloss das Migrationsamt auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf

einzutreten sei, unter Kostenfolge.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Vorinstanz erwog, der

Beschwerdeführer sei von der Kantonspolizei «in flagranti dabei festgestellt» worden,

wie er für die B.___ GmbH als Chauffeur tätig gewesen sei. Im Rahmen der am 25.

Januar 2019 durchgeführten polizeilichen Einvernahme habe der Beschwerdeführer

bestätigt, ohne entsprechende Arbeitsbewilligung erwerbstätig gewesen zu sein. Des

Weiteren habe er unterschriftlich zu Protokoll gegeben, bereits zuvor einen

Probetag bei selbiger Firma gearbeitet zu haben. Der Beschwerdeführer habe am

Morgen des 25. Januar 2019 beim Migrationsamt Solothurn ein

Beschäftigungsgesuch eingereicht. Darauf sei ersichtlich, dass er ab dem 1. Februar

2019.

beabsichtige, bei der B.___ GmbH eine Stelle als […] anzutreten. Der

Beschwerdeführer habe somit den Entscheid des Migrationsamts gar nicht erst

abgewartet. Damit habe der Beschwerdeführer gegen ausländerrechtliche

Vorschriften verstossen. Der weitere Aufenthalt in der Schweiz könne ihm nicht

gestattet werden. Der Beschwerdeführer verfüge über kein Aufenthaltsrecht und

das Gesuch um Erteilung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung vom 25. Januar

2019.

sei zurzeit aussichtslos.

3.

Der Beschwerdeführer bestreitet, in

der Schweiz ohne entsprechende Bewilligung gearbeitet zu haben. Der angebliche

Probetag sei in Wahrheit ein 2-stündiges Aushelfen ohne Bezahlung gewesen. Auch

bei der Anhaltung durch die Polizei sei er nicht als Arbeitnehmer unterwegs

gewesen. Sein Kollege habe am 11. Januar 2019 die Anhängerprüfung nicht

bestanden und ihn gebeten, ihm beim Transport des Anhängers zu helfen. Dies sei

unentgeltlich und ohne Kenntnis des Arbeitgebers geschehen.

4.1

Ausländerinnen und Ausländer, die in

der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, benötigen unabhängig von der

Aufenthaltsdauer eine Bewilligung (Art. 11 Abs. 1 Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). Als

Erwerbstätigkeit gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige

oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11

Abs. 2 AIG). Dabei ist es ohne Belang, ob eine Beschäftigung nur stunden- oder

tageweise oder vorübergehend ausgeübt wird (Art. 1a Abs. 1 Verordnung über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]).

4.2

Die zuständigen Behörden erlassen

eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer

eine erforderliche Bewilligung nicht besitzt (Art. 64 Abs. 1 lit. a AIG).

5.1

Aus den Akten geht hervor, dass der

Beschwerdeführer als Lenker eines Lieferwagens der B.___ GmbH am 25. Januar

2019, 12:40 Uhr, von der Polizei angehalten und kontrolliert worden ist.

Anlässlich der polizeilichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer zu Protokoll,

sein Kollege, welcher bei der B.___ GmbH arbeite, habe ihn gefragt, ob er ihn

fahren könne. Sein Kollege sei momentan nicht befugt, einen Lieferwagen mit

Anhänger zu lenken. So habe er sich bereit erklärt, die Fahrzeugkombination zu

lenken (AS 26). Nach Erhalt einer Arbeitsbewilligung, könne er eventuell bei

der B.___ GmbH arbeiten (AS 25). Nachdem der einvernehmende Polizeibeamte

gegenüber dem Beschwerdeführer erklärte, er glaube ihm nicht, dass er für die B.___

GmbH heute das erste Mal eine Tätigkeit durchgeführt habe, erklärte der Beschwerdeführer,

er habe nochmal vorher einem anderen Kollegen bei der Fahrt geholfen. Dies sei ungefähr

im September 2018 gewesen (AS 24). Nachdem dem Beschwerdeführer vom

einvernehmenden Polizisten vorgeworfen wurde, dass er seinen Status als Tourist

ausgenutzt habe und einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit nachgegangen sei,

bat der Beschwerdeführer um eine zweite Chance und gab an, er wäre mit seinem

Kollegen nicht gefahren, hätte er um die Konsequenzen seines Handelns gewusst

(AS 21).

5.2

Die Aussagen und das Verhalten des

Beschwerdeführers anlässlich der polizeilichen Einvernahme lassen einzig den

Schluss zu, dass er nicht nur am 25. Januar 2019, sondern bereits in der

Vergangenheit Arbeiten für die B.___ GmbH verrichtet hat. Anders lässt sich

nicht erklären, wieso der Beschwerdeführer vorerst sehr zurückhaltende Angaben Herrn

B.___ betreffend getätigt hat (er habe nicht gewusst, wem die

Fahrzeugkombination gehöre [AS 25], er kenne Herrn B.___ nur durch seinen

Kollegen, habe ihn aber noch nie alleine gesehen [AS 25]) und dann schliesslich

einräumen musste, bereits im September 2018 für ihn eine Probefahrt gemacht zu

haben (AS 24). Und dies, nachdem der Beschwerdeführer am Morgen des gleichen

Tages beim Migrationsamt ein Beschäftigungsgesuch für ausländische

Arbeitskräfte aus Drittstaaten eingereicht und als Arbeitgeber die B.___ GmbH

angegeben hatte (AS 8).

5.3

Es ist damit dargetan, dass der

Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in der Schweiz eine

Erwerbstätigkeit ausübte, für welche er keine erforderliche Bewilligung hatte.

Entsprechend hat die Vorinstanz gegen ihn zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz

verfügt.

6.1

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen.

6.2

Noch nicht entschieden wurde über das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Eine Partei, die nicht über die

erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, kann die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos

oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann

sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen (§ 76 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11). Die Beschwerde war

aufgrund der Faktenlage von vornherein aussichtlos, dies ergab sich mit

hinreichender Klarheit aus der angefochtenen Verfügung. Das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich

der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden

(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel