VWBES.2019.450
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
14. Juli 2020Deutsch17 min
der Polizei den Auftrag, die Wohnsituation des Paares zu klären. Bei den daraufhin
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 14. Juli 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Roland Winiger
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt
Beschwerdegegner
betreffend Widerruf
der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ wurde am 4. September 1993 in
der heutigen Republik Kosovo geboren. Dort heiratete sie am 31. Januar 2011 –
noch minderjährig – den ebenfalls minderjährigen, in der Schweiz
niederlassungsberechtigten B.___ (geb. 11. März 1993). Nach vorgängiger
Befragung bewilligte die damalige Migrationsbehörde (heute Migrationsamt, MISA)
am 9. Mai 2011 das von B.___ gestellte Gesuch um Familiennachzug für seine
Ehefrau. A.___ reiste am 5. August 2011 in die Schweiz ein und erhielt am 29.
August 2011 erstmals eine Aufenthaltsbewilligung.
2. Gemäss einer Mutationsmeldung der
Einwohnergemeinde [...] an die Migrationsbehörde trennten sich die Eheleute am
12. März 2012, wobei B.___ gleichentags an eine andere Adresse gezogen sei. Auf
Nachfrage durch die Migrationsbehörde gab A.___ an, ihr Mann habe das eheliche
Domizil am 10. Februar 2012 verlassen, weil er sich in eine andere Frau
verliebt habe. Den Kontakt zu ihr, A.___, habe er verweigert. Sie wohne
weiterhin mit ihrer Schwiegermutter zusammen und warte darauf, dass ihr Mann zu
ihr zurückkehre.
Die Einwohnergemeinde [...] meldete der
Migrationsbehörde am 29. August 2012, der Ehemann wechsle seine Adresse
ständig, weil er bei diversen Bekannten wohne. Nun habe er sich an der Adresse
der Eltern seiner neuen Lebenspartnerin, C.___ (geb. 2. August 1993),
angemeldet.
3. Mit Schreiben vom 4. September 2012
liess A.___ die Migrationsbehörde wissen, sie und ihr Mann hätten sich versöhnt
und würden wieder zusammenleben. Es bestünden keine Trennungs- oder
Scheidungsabsichten.
4. Die Kantonspolizei Solothurn teilte
demgegenüber der Migrationsbehörde am 7. Dezember 2012 telefonisch mit, es
bestehe Verdacht auf eine Scheinehe. Verschiedene an B.___ gerichtete Dokumente
hätten nicht zugestellt werden können, sondern seien von der Post jeweils
retourniert worden. Infolgedessen gab die Migrationsbehörde am 18. Juni 2013
der Polizei den Auftrag, die Wohnsituation des Paares zu klären. Bei den daraufhin
durchgeführten drei Kontrollen zu unterschiedlichsten Tageszeiten war B.___ nie
vor Ort anzutreffen. Am 11. Oktober 2013 führte die Polizei zusätzlich eine
erfolglose Kontrolle an der Adresse von C.___ durch. Gemäss Aussagen von C.___
und deren Mutter habe B.___ bis März 2013 dort gewohnt. Laut Polizeibericht haben
C.___ und B.___ eine gemeinsame Tochter, die am 16. Mai 2013 geboren wurde.
5. Am 7. März 2014 fand beim MISA eine
persönliche Befragung der beiden Eheleute statt.
Das MISA gab A.___ mit Schreiben vom 26.
März 2014 bekannt, es bestünden Indizien, die auf eine Schein-,
Ausländerrechts- oder Umgehungsehe bzw. auf ein rechtsmissbräuchliches
Festhalten an einer nur noch formell bestehenden Ehe hindeuteten. Diese
Anhaltspunkte würden aber nicht ausreichen für den Nachweis einer Scheinehe und
auch die Berufung auf eine nur noch formell bestehende Ehe könne nicht
nachgewiesen werden. Folglich wurde die Aufenthaltsbewilligung von A.___
verlängert.
6. Am 13. Juli 2016 erhielt A.___ eine
Niederlassungsbewilligung mit Kontrollfrist bis 30. September 2020.
7. Gemäss Mutationsmeldung der
Einwohnergemeinde [...] vom 9. September 2016 trennten sich die Eheleute am 15.
August 2016 und A.___ zog gleichentags von [...] nach [...]. B.___ wandte sich
mit Schreiben vom 14. November 2016 ans MISA und erklärte, seine Frau habe ihn
nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung verlassen, ohne ein Wort zu sagen.
Sie melde sich nicht mehr bei ihm und sei nach [...] gezogen.
8. Am 22. Juni 2017 ging beim MISA eine
Mutationsmeldung der Einwohnergemeinde [...] ein, wonach die Ehe geschieden
worden sei. Beigelegt war das Scheidungsurteil des Amtsgerichts in Peja,
Kosovo, vom 11. Mai 2017, das am 5. Juni 2017 rechtskräftig geworden war. A.___
selber reichte das Scheidungsurteil ebenfalls beim MISA ein, zusammen mit den
damaligen Anträgen auf Scheidung. In ihrem Antrag hatte A.___ zuhanden des
kosovarischen Amtsgerichts u.a. ausgeführt, seit Beginn des Jahres 2013 nicht
mehr mit B.___ zusammengelebt zu haben, so dass die Ehe ihren Sinn verloren und
nicht mehr existiert habe.
9. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
widerrief das MISA am 9. Dezember 2019 namens des Departements des Innern (DdI)
die Niederlassungsbewilligung von A.___ und wies diese – unter Fristansetzung
bis 29. Februar 2020 – aus der Schweiz weg.
10. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2019
liess A.___ beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des DdI
erheben und deren Aufhebung beantragen. Sie ersuchte um Verlängerung ihrer
Niederlassungsbewilligung und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Sinngemäss
stellt die Beschwerdeführerin den Vorhalt, eine Scheinehe geführt oder
rechtsmissbräuchlich an einer nicht mehr existierenden Ehe festgehalten zu
haben, in Abrede. Sie habe auch keine wesentlichen Tatsachen verschwiegen.
11. Das MISA schloss am 17. Februar 2020
namens des DdI auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
12. Die Beschwerdeführerin hielt mit
Eingabe vom 10. März 2020 sinngemäss und im Wesentlichen an ihren Anträgen und
deren Begründung fest.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid, mit dem ihr die Niederlassungsbewilligung abgesprochen und sie aus
der Schweiz weggewiesen wird, beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Damit sind die
Eintretensvoraussetzungen erfüllt.
2.
Ausländische Ehegatten und ledige
Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben u.a
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie
mit diesen zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen
und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20). Die Ansprüche nach
Art. 43 AIG erlöschen laut Art. 51 Abs. 2 lit. a und b AIG, wenn sie
rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden oder Widerrufsgründe nach Art. 62
oder 63 Abs. 2 AIG vorliegen.
2.1
Die Niederlassungsbewilligung einer
Person ausländischer Staatsangehörigkeit, welche sich seit weniger als fünfzehn
Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhält, kann
widerrufen werden, wenn sie oder ihr Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche
Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 63 Abs. 1
lit. a und Abs. 2 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG). Die falsche Angabe oder
das Verschweigen wesentlicher Tatsachen muss in der Absicht erfolgen, gestützt
darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten (Urteile
2C_788/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 3.1; 2C_113/2016 vom 29. Februar 2016 E.
2.1; 2C_736/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.1.1). Liegt ein Widerrufsgrund vor,
so ist anschliessend zu prüfen, ob diese Massnahme verhältnismässig erscheint
(Art. 96 AIG; BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f.).
Die ausländische Person ist
verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere
zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts
wesentlichen Tatsachen zu machen (Art. 90 lit. a AIG). Kraft des im Verwaltungsverfahren
geltenden Untersuchungsgrundsatzes obliegt es primär den Behörden,
entsprechende Fragen zu stellen. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht, die
gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG zum Widerruf der Bewilligung führt, liegt erst
dann vor, wenn die ausländische Person aufgrund von ihr zu vertretender
Umstände bei den Behörden einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt hat
oder (etwa durch Verschweigen) aufrechterhält, von denen sie offensichtlich
wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid bedeutsam sind. Dabei ist
nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen und vollständigen
Angaben notwendigerweise zu verweigern gewesen wäre (BGE 142 II 265 E. 3.1 S.
265.
f.; Urteil 2C_225/2017 des Bundesgerichts vom 22. Mai 2017 E. 2.2 mit
Hinweisen).
2.2
Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG umfasst
auch die sogenannte Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe. Ein Bewilligungsanspruch
Dispositiv
entfällt demnach, wenn von vornherein nie der Wille bestand, eine dauerhafte
Gemeinschaft zu begründen und der einzige Zweck der Heirat darin liegt, dem
Ausländer zu einer fremdenpolizeilichen Bewilligung zu verhelfen. Das Vorliegen
einer Ausländerrechtsehe darf nicht leichthin angenommen werden. Es ist Sache
der Migrationsbehörden, eine Scheinehe nachzuweisen. Ob eine Scheinehe
geschlossen wurde, entzieht sich oft einem direkten Beweis und ist bloss durch
Indizien zu erstellen. Für die Annahme einer Scheinehe bedarf es konkreter
Hinweise darauf, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft
führen wollen, sondern die Ehe nur aus fremdenpolizeilichen Überlegungen
geschlossen haben. Diesbezügliche Indizien lassen sich unter anderem darin
erblicken, dass dem Ausländer die Wegweisung drohte, etwa weil er ohne Heirat
keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert
worden wäre. Für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe können sodann die
Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sprechen sowie insbesondere die
Tatsache, dass die Ehegatten - die nach geltendem Recht für das Entstehen des Anspruchs
nach Art. 43 AIG grundsätzlich zusammenwohnen müssen - eine Wohngemeinschaft
gar nie aufgenommen haben. Dasselbe gilt, wenn für die Heirat eine Bezahlung
vereinbart wurde oder wenn ein erheblicher Altersunterschied zwischen den
Ehepartnern besteht. Dass die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft
gewollt war, kann umgekehrt nicht schon daraus abgeleitet werden, dass die
Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammenlebten und intime Beziehungen
unterhielten; ein derartiges Verhalten kann auch nur vorgespielt sein, um die
Behörden zu täuschen. Eine Scheinehe liegt demgegenüber nicht bereits dann vor,
wenn ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren.
Erforderlich ist zusätzlich, dass der Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft
- zumindest bei einem der Ehepartner - von Anfang an nicht gegeben ist (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 2C_154/2015 vom 17. März 2015 E. 2.3; 2C_1033/2014
vom 29. April 2015 E. 2.2; 2C_58/2012 E. 3.1 und 3.2).
2.3 Festzuhalten ist sodann, dass die
Migrationsbehörde die Frage nach einer Scheinehe stets nach dem aktuellen
Erkenntnisstand zu beurteilen hat; dass sie in einer früheren Beurteilung noch
zum Ergebnis gelangt ist, die Indizien erlaubten den Schluss auf einen
fehlenden Ehewillen (noch) nicht, hat für die vorliegende, neue Einschätzung
der veränderten Sachlage keinen präjudizierenden Charakter (Urteil 2C_538/2017
vom 9. Januar 2018 E. 2.3).
2.4 Hat eine Beschwerdeführerin ihre
(formell fortbestehende) Ehe missbräuchlich angerufen bzw. bestand von Anfang
weg eine Ausländerrechtsehe, hat sie keinen Anspruch darauf, dass ihr eine
originäre Aufenthaltsbewilligung im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gewährt
wird (vgl. Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG).
3. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid
unter verschiedenen Gesichtspunkten begründet. Sie hat Indizien aufgezeigt, die
für das Vorliegen einer Scheinehe sprechen bzw. für das rechtsmissbräuchliche
Festhalten an einer nur noch formell bestehenden Ehe. Zudem wirft sie der
Beschwerdeführerin das Verschweigen wesentlicher Tatsachen im
Bewilligungsverfahren vor.
3.1.1 In den Akten finden sich zwei
Videos von der (grossen) Hochzeitsfeier. Ob diese Ehe arrangiert war, kann
dahingestellt bleiben. Immerhin waren die Eheleute im Januar 2011 noch knapp
minderjährig. Die Vorinstanz verweist zunächst auf die Anhörung der Eheleute
durch das MISA im März 2014. Die Aussagen des Ehemanns zu seinem Verbleib
anlässlich der polizeilichen Kontrollen hätten nicht mit denjenigen seiner
Ehefrau übereingestimmt. Sie sagte, er sei mit Kollegen unterwegs gewesen, er
gab an, gearbeitet zu haben (vgl. act. 136 ff.). Die Angaben zum Kennenlernen
und zur Trennung im Jahr 2012 hätten sich widersprochen und es sei der Eindruck
entstanden, dass die beiden keine Zeit gemeinsam als Paar verbringen würden. In
der Tat erwecken die Aussagen in act. 146 und 138 den Eindruck, die Eheleute
hätten lediglich spärlich Freizeit zusammen verbracht. Ihre Aussagen dazu
blieben sehr vage. Immerhin gaben sie übereinstimmend an, fünf Wochen
Sommerferien in der Heimat gemacht zu haben, wenn auch wiederum mit der ganzen
Familie. Zu Recht genügten denn auch der Vorinstanz diese Anhaltspunkte nicht,
um auf eine Scheinehe oder Rechtsmissbrauch zu schliessen.
3.1.2 Allein zusammen gewohnt haben die
Beschwerdeführerin und ihr Mann nie, sie wohnten von Anfang an zusammen bei der
Mutter und den beiden Schwestern des Ehemannes. Auch dies ist noch kein Hinweis
auf eine Scheinehe, sondern mag in anderen Kulturen üblich sein. Das MISA gibt
aber zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin nicht nur kurz nach der Hochzeit
mit der Familie des Mannes gelebt habe, sondern bis kurz nach Erteilung der
Niederlassungsbewilligung, währenddessen der Mann in dieser Zeit ein
Doppelleben geführt und mit einer anderen Frau zwei Kinder gezeugt habe. Die
Beschwerdeführerin habe in den Anträgen an das Gericht im Scheidungsverfahren
angegeben, ab dem Jahr 2013 von ihrem Ehemann getrennt gelebt zu haben.
Folglich habe sie wahrscheinlich ohne den Ehemann bei dessen Familie gelebt.
3.1.3 Im Scheidungsverfahren in der
Republik Kosovo liessen sich beide Eheleute vertreten. Aus dem Antrag ans
Gericht von Januar 2017 (act. 212) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin
geltend machen liess, sie hätten zuerst eine gute eheliche Beziehung gehabt,
aber dass diese wegen der unterschiedlichen Charaktere (gemäss Übersetzung: «im
letzten Monat») begonnen habe, zu scheitern. Seit Beginn 2013 lebe die
Beschwerdeführerin nicht mehr mit dem Ehemann zusammen, weshalb die Ehe ihren
Sinn verloren habe und nicht mehr existiere. Zwar macht die Beschwerdeführerin
nun geltend, es habe sich bei der Jahreszahl 2013 um ein Versehen gehandelt.
Indes hatte die Freundin des Ehemanns anlässlich der Befragung durch die
Polizei angegeben, er habe bis März 2013 bei ihr gewohnt (act. 131), während
die Beschwerdeführerin und ihr Mann gegenüber dem MISA gesagt hatten, er sei im
September 2012 zu ihr und seiner Familie zurückgekehrt (act. 148). Im Mai 2013
kam jedenfalls die erste Tochter des Ehemanns zur Welt. Zeitlich passt dies mit
der Angabe der Beschwerdeführerin in ihrem Scheidungsantrag zusammen, wonach
sie sich im Jahr 2013 getrennt hätten. Indes hat das MISA selber noch am
26. März 2014 festgehalten (act. 152), die Ehegatten hätten das eheliche
Zusammenleben wieder aufgenommen. Zwar sei der Mann im Rahmen der
Polizeikontrollen nicht zu Hause angetroffen worden, jedoch hätten sich seine
Effekten in der Wohnung befunden. Auch wenn das angegebene Datum des Umzugs mit
den Aussagen der übrigen Beteiligten nicht übereinstimme, so hätten doch auch C.___
und deren Mutter gegenüber der Polizei bestätigt, dass B.___ wieder bei seiner
Ehefrau wohne. Wie es sich tatsächlich verhalten hat, lässt sich nicht
rekonstruieren. Zwar erweckt die nachträgliche Korrektur des im
Scheidungsantrag genannten Trennungsdatums den starken Verdacht einer
Schutzbehauptung, belegen lässt sich dies nicht.
3.1.4 Offenbar hat B.___ noch ein zweites
Kind (Jahrgang 2016) mit C.___. Dies ergab sich aus einem Erhebungsbericht der
Polizei Basel-Landschaft über dessen finanzielle Verhältnisse und einer
Strafanzeige, die C.___ gegen den Kindsvater erhoben hatte (vgl. angefochtenen
Entscheid S. 4). Die Beschwerdeführerin gab denn auch im Rahmen der
Gehörsgewährung am 5. August 2019 an, er habe ein Doppelleben geführt. Dass sie
davon die ganze Zeit Kenntnis gehabt hätte, lässt sich nicht belegen.
3.1.5 Schliesslich fällt auf, dass die
Beschwerdeführerin kurze Zeit nach Erlangung der Niederlassungsbewilligung am
13. Juli 2016 aus der Familienwohnung in [...] ausgezogen ist und sich in [...]
niedergelassen hat (gemäss Mutationsmeldung vom 9. September 2016). Zwar gab
die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme im Rahmen der Gehörsgewährung an,
sich bereits im Sommer 2016 von ihrem Ehemann getrennt zu haben und gleich nach
der Trennung eine eigene Wohnung bezogen zu haben. Das MISA weist aber darauf
hin, dass der per 15. August 2016 geltende Mietvertrag für die Wohnung in [...]
schon am 30. Juni 2016 unterzeichnet wurde (act. 246). Erfahrungsgemäss dauere
die Wohnungssuche eine gewisse Zeit. Folglich sei viel naheliegender, dass die
Beschwerdeführerin schon vor Abschluss des Mietvertrags nicht mehr an der Ehe
habe festhalten wollen.
3.2 Ob die Beschwerdeführerin und ihr
Ex-Ehemann tatsächlich eine Scheinehe geführt haben, muss offen bleiben. Unbestritten
ist, dass die Beschwerdeführerin über all die Jahre bis im Sommer 2016 in der
Familienwohnung in [...] bei der Schwiegermutter gewohnt hat und dass offenbar
auch der Beschwerdeführer nach der vorübergehenden Trennung im Jahr 2012 wieder
dort eingezogen ist. Nachweisen lässt sich eine Scheinehe nicht, dafür reichen
die Indizien insgesamt nicht aus.
Es ist eher davon auszugehen, dass das noch
sehr junge Paar zwar – wohl auch auf Betreiben der Familie (vgl. dazu auch die
Aussagen des Ehemannes, wonach sich alle [Mutter, Ehefrau] zusammengesetzt
hätten, darüber diskutiert und beschlossen hätten, es nochmals zu versuchen,
act. 139) – versucht hat, die Ehe zu führen, aber schliesslich gescheitert ist.
Zu einer ersten Trennung ist es sicherlich 2012 gekommen, aber offenbar ist der
Ehemann danach zur Beschwerdeführerin zurückgekehrt. Dass er danach weiter ein
Doppelleben geführt hat und ein weiteres Kind mit seiner anderen Partnerin
gezeugt hat, ist schwerlich der Beschwerdeführerin anzulasten. Im Gegenteil,
ihr damaliger Rechtsvertreter hat in der Eingabe vom 5. August 2019 ein
Szenario gezeichnet, dass durchaus nachvollziehbar ist (act. 261): Der junge
Mann sei die Ehe eingegangen, habe sich aber gleichzeitig als junger
Erwachsener eingeengt geführt und offenbar seine Freiheiten vermisst. Dies
erkläre, dass er von zu Hause habe «ausbrechen» wollen und auch eine
aussereheliche Beziehung gepflegt habe. Nach der Versöhnung im September 2012
habe die Beziehung zwischen den Eheleuten gut funktioniert und sie hätten auch
als Paar gemeinsame Ferien verbracht und zusammengelebt. Im Sommer 2016 habe
die Beschwerdeführerin davon erfahren, dass ihr Mann weiterhin heimlich eine
Beziehung mit C.___ geführt und sogar ein zweites Kind gezeugt habe. Für sie
sei eine Welt zusammengebrochen und sie habe ihn umgehend verlassen. Nach der
Trennung habe sie eine eigene Wohnung bezogen, wobei sie den Mietvertrag vor
der Erteilung der Niederlassungsbewilligung abgeschlossen habe.
3.3 Auch wenn die Zweifel des MISA nicht
von der Hand zu weisen und die Indizien zahlreich sind, genügen diese dennoch
nicht, um der Beschwerdeführerin ein rechtsmissbräuchliches Festhalten an einer
nur noch formell bestehenden Ehe nachzuweisen. Wohl ist die Ehe gescheitert,
aber der Zeitpunkt lässt sich aufgrund der vorhandenen Akten nicht genau
eruieren. Daraus auf Rechtsmissbrauch zu schliessen, ist ohne weitere
Anhaltspunkte schwierig. Und selbst wenn die Trennung im Frühjahr 2016 absehbar
war und die Koinzidenz zwischen Wohnungssuche und Gesuch um
Niederlassungsbewilligung auffallend ist, hat die Beschwerdeführerin im Gesuch
bei der Frage nach Zusammenleben keine falsche, sondern schlicht keine Angabe
gemacht (act. 174). Das MISA wirft ihr vor, eine wesentliche Tatsache
verschwiegen zu haben. Eine wissentliche Täuschung der Behörde ist ihr kaum zur
Last zu legen, zumal beide möglichen Antworten (bzw. Kreuzchen) nicht richtig
bzw. vollständig gewesen wären und sich nicht nachweisen lässt, dass die
Beschwerdeführerin die Trennung im damaligen Zeitpunkt als endgültig erachtet
hatte. Es wäre denn auch für das MISA ein Leichtes gewesen, nachzufragen,
weshalb keine Option angekreuzt worden war (vgl. E. 2.1 hiervor).
Bei der Verfallsanzeige vom 16. Juni
2016 (act. 165) hatte die Beschwerdeführerin zur Wohnsituation «gemeinsamer
Haushalt (zusammenlebend)» angekreuzt und die Gemeinde dies bestätigt. Dies
dürfte zu diesem Zeitpunkt auch noch zutreffend gewesen sein. Sie wohnte damals
noch bei der Schwiegermutter und den Schwägerinnen; dass der Ehemann damals
ausgezogen wäre, ist nicht bekannt.
Kommt hinzu, dass für die Erteilung der
Niederlassungsbewilligung ein Zusammenleben nach dreijähriger Ehedauer (und von
dieser dürfte aufgrund der Feststellungen des MISA im März 2014 auszugehen sein)
nicht zwingend notwendig ist (vgl. Art. 50 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 34 AIG).
3.4 Zusammenfassend ist die
Argumentation des MISA zwar durchaus nachvollziehbar. Andererseits ist auch ein
Sachverhalt, wie ihn die Beschwerdeführerin schildert, denkbar. Insgesamt
genügen die vorhandenen Indizien weder für den Nachweis einer Scheinehe noch
für den Beleg des Rechtsmissbrauchs oder das Verschweigen wesentlicher
Tatsachen.
4.1 Demzufolge ist die Beschwerde
gutzuheissen und die Verfügung des DdI vom 9. Dezember 2019 aufzuheben. Die
Kontrollfrist bei Erteilung der Niederlassungsbewilligung wurde auf den 30.
September 2020 festgesetzt. Ob die (übrigen) Voraussetzungen für die
Verlängerung der Niederlassungsbewilligung erfüllt sind, ist nicht erstinstanzlich
durch das Verwaltungsgericht zu prüfen. Auf den Antrag auf Verlängerung der
Niederlassungsbewilligung ist nicht einzutreten.
4.2 Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht sind ausgangsgemäss vom Kanton Solothurn zu tragen. Der
Kanton hat die Beschwerdeführerin zudem für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht angemessen zu entschädigen. Rechtsanwalt Winiger macht einen
Aufwand von 8.5833 Stunden à CHF 270.00 geltend. Mangels Einreichung einer
Honorarvereinbarung ist praxisgemäss von einem Stundentarif von CHF 250.00
auszugehen (vgl. § 77 VRG i.V.m. §§ 161 und 160 Abs. 2 des Gebührentarifs, GT,
BGS 615.11). Ausgehend von einem Aufwand von CHF 2'145.80 (8.5833h à CHF
250.00), zuzügl. Auslagen von CHF 63.90 und MWST von CHF 170.15, ergibt sich
eine Parteientschädigung von CHF 2'379.85. Dies scheint angemessen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Verfügung des Departements des Innern vom 9. Dezember 2019 aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht trägt der Kanton Solothurn.
3. Der Kanton Solothurn hat A.___ für das Verfahren
vor Verwaltungsgericht mit CHF 2'379.85 (inkl. Auslagen und MWST) zu
entschädigen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman