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Entscheid

VWBES.2019.450

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

14. Juli 2020Deutsch17 min

der Polizei den Auftrag, die Wohnsituation des Paares zu klären. Bei den daraufhin

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 14. Juli 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Roland Winiger

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt

Beschwerdegegner

betreffend Widerruf

der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ wurde am 4. September 1993 in

der heutigen Republik Kosovo geboren. Dort heiratete sie am 31. Januar 2011 –

noch minderjährig – den ebenfalls minderjährigen, in der Schweiz

niederlassungsberechtigten B.___ (geb. 11. März 1993). Nach vorgängiger

Befragung bewilligte die damalige Migrationsbehörde (heute Migrationsamt, MISA)

am 9. Mai 2011 das von B.___ gestellte Gesuch um Familiennachzug für seine

Ehefrau. A.___ reiste am 5. August 2011 in die Schweiz ein und erhielt am 29.

August 2011 erstmals eine Aufenthaltsbewilligung.

2. Gemäss einer Mutationsmeldung der

Einwohnergemeinde [...] an die Migrationsbehörde trennten sich die Eheleute am

12. März 2012, wobei B.___ gleichentags an eine andere Adresse gezogen sei. Auf

Nachfrage durch die Migrationsbehörde gab A.___ an, ihr Mann habe das eheliche

Domizil am 10. Februar 2012 verlassen, weil er sich in eine andere Frau

verliebt habe. Den Kontakt zu ihr, A.___, habe er verweigert. Sie wohne

weiterhin mit ihrer Schwiegermutter zusammen und warte darauf, dass ihr Mann zu

ihr zurückkehre.

Die Einwohnergemeinde [...] meldete der

Migrationsbehörde am 29. August 2012, der Ehemann wechsle seine Adresse

ständig, weil er bei diversen Bekannten wohne. Nun habe er sich an der Adresse

der Eltern seiner neuen Lebenspartnerin, C.___ (geb. 2. August 1993),

angemeldet.

3. Mit Schreiben vom 4. September 2012

liess A.___ die Migrationsbehörde wissen, sie und ihr Mann hätten sich versöhnt

und würden wieder zusammenleben. Es bestünden keine Trennungs- oder

Scheidungsabsichten.

4. Die Kantonspolizei Solothurn teilte

demgegenüber der Migrationsbehörde am 7. Dezember 2012 telefonisch mit, es

bestehe Verdacht auf eine Scheinehe. Verschiedene an B.___ gerichtete Dokumente

hätten nicht zugestellt werden können, sondern seien von der Post jeweils

retourniert worden. Infolgedessen gab die Migrationsbehörde am 18. Juni 2013

der Polizei den Auftrag, die Wohnsituation des Paares zu klären. Bei den daraufhin

durchgeführten drei Kontrollen zu unterschiedlichsten Tageszeiten war B.___ nie

vor Ort anzutreffen. Am 11. Oktober 2013 führte die Polizei zusätzlich eine

erfolglose Kontrolle an der Adresse von C.___ durch. Gemäss Aussagen von C.___

und deren Mutter habe B.___ bis März 2013 dort gewohnt. Laut Polizeibericht haben

C.___ und B.___ eine gemeinsame Tochter, die am 16. Mai 2013 geboren wurde.

5. Am 7. März 2014 fand beim MISA eine

persönliche Befragung der beiden Eheleute statt.

Das MISA gab A.___ mit Schreiben vom 26.

März 2014 bekannt, es bestünden Indizien, die auf eine Schein-,

Ausländerrechts- oder Umgehungsehe bzw. auf ein rechtsmissbräuchliches

Festhalten an einer nur noch formell bestehenden Ehe hindeuteten. Diese

Anhaltspunkte würden aber nicht ausreichen für den Nachweis einer Scheinehe und

auch die Berufung auf eine nur noch formell bestehende Ehe könne nicht

nachgewiesen werden. Folglich wurde die Aufenthaltsbewilligung von A.___

verlängert.

6. Am 13. Juli 2016 erhielt A.___ eine

Niederlassungsbewilligung mit Kontrollfrist bis 30. September 2020.

7. Gemäss Mutationsmeldung der

Einwohnergemeinde [...] vom 9. September 2016 trennten sich die Eheleute am 15.

August 2016 und A.___ zog gleichentags von [...] nach [...]. B.___ wandte sich

mit Schreiben vom 14. November 2016 ans MISA und erklärte, seine Frau habe ihn

nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung verlassen, ohne ein Wort zu sagen.

Sie melde sich nicht mehr bei ihm und sei nach [...] gezogen.

8. Am 22. Juni 2017 ging beim MISA eine

Mutationsmeldung der Einwohnergemeinde [...] ein, wonach die Ehe geschieden

worden sei. Beigelegt war das Scheidungsurteil des Amtsgerichts in Peja,

Kosovo, vom 11. Mai 2017, das am 5. Juni 2017 rechtskräftig geworden war. A.___

selber reichte das Scheidungsurteil ebenfalls beim MISA ein, zusammen mit den

damaligen Anträgen auf Scheidung. In ihrem Antrag hatte A.___ zuhanden des

kosovarischen Amtsgerichts u.a. ausgeführt, seit Beginn des Jahres 2013 nicht

mehr mit B.___ zusammengelebt zu haben, so dass die Ehe ihren Sinn verloren und

nicht mehr existiert habe.

9. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

widerrief das MISA am 9. Dezember 2019 namens des Departements des Innern (DdI)

die Niederlassungsbewilligung von A.___ und wies diese – unter Fristansetzung

bis 29. Februar 2020 – aus der Schweiz weg.

10. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2019

liess A.___ beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des DdI

erheben und deren Aufhebung beantragen. Sie ersuchte um Verlängerung ihrer

Niederlassungsbewilligung und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Sinngemäss

stellt die Beschwerdeführerin den Vorhalt, eine Scheinehe geführt oder

rechtsmissbräuchlich an einer nicht mehr existierenden Ehe festgehalten zu

haben, in Abrede. Sie habe auch keine wesentlichen Tatsachen verschwiegen.

11. Das MISA schloss am 17. Februar 2020

namens des DdI auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

12. Die Beschwerdeführerin hielt mit

Eingabe vom 10. März 2020 sinngemäss und im Wesentlichen an ihren Anträgen und

deren Begründung fest.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid, mit dem ihr die Niederlassungsbewilligung abgesprochen und sie aus

der Schweiz weggewiesen wird, beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Damit sind die

Eintretensvoraussetzungen erfüllt.

2.

Ausländische Ehegatten und ledige

Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben u.a

Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie

mit diesen zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen

und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20). Die Ansprüche nach

Art. 43 AIG erlöschen laut Art. 51 Abs. 2 lit. a und b AIG, wenn sie

rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden oder Widerrufsgründe nach Art. 62

oder 63 Abs. 2 AIG vorliegen.

2.1

Die Niederlassungsbewilligung einer

Person ausländischer Staatsangehörigkeit, welche sich seit weniger als fünfzehn

Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhält, kann

widerrufen werden, wenn sie oder ihr Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche

Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 63 Abs. 1

lit. a und Abs. 2 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG). Die falsche Angabe oder

das Verschweigen wesentlicher Tatsachen muss in der Absicht erfolgen, gestützt

darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten (Urteile

2C_788/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 3.1; 2C_113/2016 vom 29. Februar 2016 E.

2.1; 2C_736/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.1.1). Liegt ein Widerrufsgrund vor,

so ist anschliessend zu prüfen, ob diese Massnahme verhältnismässig erscheint

(Art. 96 AIG; BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f.).

Die ausländische Person ist

verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere

zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts

wesentlichen Tatsachen zu machen (Art. 90 lit. a AIG). Kraft des im Verwaltungsverfahren

geltenden Untersuchungsgrundsatzes obliegt es primär den Behörden,

entsprechende Fragen zu stellen. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht, die

gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG zum Widerruf der Bewilligung führt, liegt erst

dann vor, wenn die ausländische Person aufgrund von ihr zu vertretender

Umstände bei den Behörden einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt hat

oder (etwa durch Verschweigen) aufrechterhält, von denen sie offensichtlich

wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid bedeutsam sind. Dabei ist

nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen und vollständigen

Angaben notwendigerweise zu verweigern gewesen wäre (BGE 142 II 265 E. 3.1 S.

265.

f.; Urteil 2C_225/2017 des Bundesgerichts vom 22. Mai 2017 E. 2.2 mit

Hinweisen).

2.2

Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG umfasst

auch die sogenannte Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe. Ein Bewilligungsanspruch

Dispositiv

entfällt demnach, wenn von vornherein nie der Wille bestand, eine dauerhafte

Gemeinschaft zu begründen und der einzige Zweck der Heirat darin liegt, dem

Ausländer zu einer fremdenpolizeilichen Bewilligung zu verhelfen. Das Vorliegen

einer Ausländerrechtsehe darf nicht leichthin angenommen werden. Es ist Sache

der Migrationsbehörden, eine Scheinehe nachzuweisen. Ob eine Scheinehe

geschlossen wurde, entzieht sich oft einem direkten Beweis und ist bloss durch

Indizien zu erstellen. Für die Annahme einer Scheinehe bedarf es konkreter

Hinweise darauf, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft

führen wollen, sondern die Ehe nur aus fremdenpolizeilichen Überlegungen

geschlossen haben. Diesbezügliche Indizien lassen sich unter anderem darin

erblicken, dass dem Ausländer die Wegweisung drohte, etwa weil er ohne Heirat

keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert

worden wäre. Für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe können sodann die

Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sprechen sowie insbesondere die

Tatsache, dass die Ehegatten - die nach geltendem Recht für das Entstehen des Anspruchs

nach Art. 43 AIG grundsätzlich zusammenwohnen müssen - eine Wohngemeinschaft

gar nie aufgenommen haben. Dasselbe gilt, wenn für die Heirat eine Bezahlung

vereinbart wurde oder wenn ein erheblicher Altersunterschied zwischen den

Ehepartnern besteht. Dass die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft

gewollt war, kann umgekehrt nicht schon daraus abgeleitet werden, dass die

Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammenlebten und intime Beziehungen

unterhielten; ein derartiges Verhalten kann auch nur vorgespielt sein, um die

Behörden zu täuschen. Eine Scheinehe liegt demgegenüber nicht bereits dann vor,

wenn ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren.

Erforderlich ist zusätzlich, dass der Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft

- zumindest bei einem der Ehepartner - von Anfang an nicht gegeben ist (vgl.

Urteile des Bundesgerichts 2C_154/2015 vom 17. März 2015 E. 2.3; 2C_1033/2014

vom 29. April 2015 E. 2.2; 2C_58/2012 E. 3.1 und 3.2).

2.3 Festzuhalten ist sodann, dass die

Migrationsbehörde die Frage nach einer Scheinehe stets nach dem aktuellen

Erkenntnisstand zu beurteilen hat; dass sie in einer früheren Beurteilung noch

zum Ergebnis gelangt ist, die Indizien erlaubten den Schluss auf einen

fehlenden Ehewillen (noch) nicht, hat für die vorliegende, neue Einschätzung

der veränderten Sachlage keinen präjudizierenden Charakter (Urteil 2C_538/2017

vom 9. Januar 2018 E. 2.3).

2.4 Hat eine Beschwerdeführerin ihre

(formell fortbestehende) Ehe missbräuchlich angerufen bzw. bestand von Anfang

weg eine Ausländerrechtsehe, hat sie keinen Anspruch darauf, dass ihr eine

originäre Aufenthaltsbewilligung im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gewährt

wird (vgl. Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG).

3. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid

unter verschiedenen Gesichtspunkten begründet. Sie hat Indizien aufgezeigt, die

für das Vorliegen einer Scheinehe sprechen bzw. für das rechtsmissbräuchliche

Festhalten an einer nur noch formell bestehenden Ehe. Zudem wirft sie der

Beschwerdeführerin das Verschweigen wesentlicher Tatsachen im

Bewilligungsverfahren vor.

3.1.1 In den Akten finden sich zwei

Videos von der (grossen) Hochzeitsfeier. Ob diese Ehe arrangiert war, kann

dahingestellt bleiben. Immerhin waren die Eheleute im Januar 2011 noch knapp

minderjährig. Die Vorinstanz verweist zunächst auf die Anhörung der Eheleute

durch das MISA im März 2014. Die Aussagen des Ehemanns zu seinem Verbleib

anlässlich der polizeilichen Kontrollen hätten nicht mit denjenigen seiner

Ehefrau übereingestimmt. Sie sagte, er sei mit Kollegen unterwegs gewesen, er

gab an, gearbeitet zu haben (vgl. act. 136 ff.). Die Angaben zum Kennenlernen

und zur Trennung im Jahr 2012 hätten sich widersprochen und es sei der Eindruck

entstanden, dass die beiden keine Zeit gemeinsam als Paar verbringen würden. In

der Tat erwecken die Aussagen in act. 146 und 138 den Eindruck, die Eheleute

hätten lediglich spärlich Freizeit zusammen verbracht. Ihre Aussagen dazu

blieben sehr vage. Immerhin gaben sie übereinstimmend an, fünf Wochen

Sommerferien in der Heimat gemacht zu haben, wenn auch wiederum mit der ganzen

Familie. Zu Recht genügten denn auch der Vorinstanz diese Anhaltspunkte nicht,

um auf eine Scheinehe oder Rechtsmissbrauch zu schliessen.

3.1.2 Allein zusammen gewohnt haben die

Beschwerdeführerin und ihr Mann nie, sie wohnten von Anfang an zusammen bei der

Mutter und den beiden Schwestern des Ehemannes. Auch dies ist noch kein Hinweis

auf eine Scheinehe, sondern mag in anderen Kulturen üblich sein. Das MISA gibt

aber zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin nicht nur kurz nach der Hochzeit

mit der Familie des Mannes gelebt habe, sondern bis kurz nach Erteilung der

Niederlassungsbewilligung, währenddessen der Mann in dieser Zeit ein

Doppelleben geführt und mit einer anderen Frau zwei Kinder gezeugt habe. Die

Beschwerdeführerin habe in den Anträgen an das Gericht im Scheidungsverfahren

angegeben, ab dem Jahr 2013 von ihrem Ehemann getrennt gelebt zu haben.

Folglich habe sie wahrscheinlich ohne den Ehemann bei dessen Familie gelebt.

3.1.3 Im Scheidungsverfahren in der

Republik Kosovo liessen sich beide Eheleute vertreten. Aus dem Antrag ans

Gericht von Januar 2017 (act. 212) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin

geltend machen liess, sie hätten zuerst eine gute eheliche Beziehung gehabt,

aber dass diese wegen der unterschiedlichen Charaktere (gemäss Übersetzung: «im

letzten Monat») begonnen habe, zu scheitern. Seit Beginn 2013 lebe die

Beschwerdeführerin nicht mehr mit dem Ehemann zusammen, weshalb die Ehe ihren

Sinn verloren habe und nicht mehr existiere. Zwar macht die Beschwerdeführerin

nun geltend, es habe sich bei der Jahreszahl 2013 um ein Versehen gehandelt.

Indes hatte die Freundin des Ehemanns anlässlich der Befragung durch die

Polizei angegeben, er habe bis März 2013 bei ihr gewohnt (act. 131), während

die Beschwerdeführerin und ihr Mann gegenüber dem MISA gesagt hatten, er sei im

September 2012 zu ihr und seiner Familie zurückgekehrt (act. 148). Im Mai 2013

kam jedenfalls die erste Tochter des Ehemanns zur Welt. Zeitlich passt dies mit

der Angabe der Beschwerdeführerin in ihrem Scheidungsantrag zusammen, wonach

sie sich im Jahr 2013 getrennt hätten. Indes hat das MISA selber noch am

26. März 2014 festgehalten (act. 152), die Ehegatten hätten das eheliche

Zusammenleben wieder aufgenommen. Zwar sei der Mann im Rahmen der

Polizeikontrollen nicht zu Hause angetroffen worden, jedoch hätten sich seine

Effekten in der Wohnung befunden. Auch wenn das angegebene Datum des Umzugs mit

den Aussagen der übrigen Beteiligten nicht übereinstimme, so hätten doch auch C.___

und deren Mutter gegenüber der Polizei bestätigt, dass B.___ wieder bei seiner

Ehefrau wohne. Wie es sich tatsächlich verhalten hat, lässt sich nicht

rekonstruieren. Zwar erweckt die nachträgliche Korrektur des im

Scheidungsantrag genannten Trennungsdatums den starken Verdacht einer

Schutzbehauptung, belegen lässt sich dies nicht.

3.1.4 Offenbar hat B.___ noch ein zweites

Kind (Jahrgang 2016) mit C.___. Dies ergab sich aus einem Erhebungsbericht der

Polizei Basel-Landschaft über dessen finanzielle Verhältnisse und einer

Strafanzeige, die C.___ gegen den Kindsvater erhoben hatte (vgl. angefochtenen

Entscheid S. 4). Die Beschwerdeführerin gab denn auch im Rahmen der

Gehörsgewährung am 5. August 2019 an, er habe ein Doppelleben geführt. Dass sie

davon die ganze Zeit Kenntnis gehabt hätte, lässt sich nicht belegen.

3.1.5 Schliesslich fällt auf, dass die

Beschwerdeführerin kurze Zeit nach Erlangung der Niederlassungsbewilligung am

13. Juli 2016 aus der Familienwohnung in [...] ausgezogen ist und sich in [...]

niedergelassen hat (gemäss Mutationsmeldung vom 9. September 2016). Zwar gab

die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme im Rahmen der Gehörsgewährung an,

sich bereits im Sommer 2016 von ihrem Ehemann getrennt zu haben und gleich nach

der Trennung eine eigene Wohnung bezogen zu haben. Das MISA weist aber darauf

hin, dass der per 15. August 2016 geltende Mietvertrag für die Wohnung in [...]

schon am 30. Juni 2016 unterzeichnet wurde (act. 246). Erfahrungsgemäss dauere

die Wohnungssuche eine gewisse Zeit. Folglich sei viel naheliegender, dass die

Beschwerdeführerin schon vor Abschluss des Mietvertrags nicht mehr an der Ehe

habe festhalten wollen.

3.2 Ob die Beschwerdeführerin und ihr

Ex-Ehemann tatsächlich eine Scheinehe geführt haben, muss offen bleiben. Unbestritten

ist, dass die Beschwerdeführerin über all die Jahre bis im Sommer 2016 in der

Familienwohnung in [...] bei der Schwiegermutter gewohnt hat und dass offenbar

auch der Beschwerdeführer nach der vorübergehenden Trennung im Jahr 2012 wieder

dort eingezogen ist. Nachweisen lässt sich eine Scheinehe nicht, dafür reichen

die Indizien insgesamt nicht aus.

Es ist eher davon auszugehen, dass das noch

sehr junge Paar zwar – wohl auch auf Betreiben der Familie (vgl. dazu auch die

Aussagen des Ehemannes, wonach sich alle [Mutter, Ehefrau] zusammengesetzt

hätten, darüber diskutiert und beschlossen hätten, es nochmals zu versuchen,

act. 139) – versucht hat, die Ehe zu führen, aber schliesslich gescheitert ist.

Zu einer ersten Trennung ist es sicherlich 2012 gekommen, aber offenbar ist der

Ehemann danach zur Beschwerdeführerin zurückgekehrt. Dass er danach weiter ein

Doppelleben geführt hat und ein weiteres Kind mit seiner anderen Partnerin

gezeugt hat, ist schwerlich der Beschwerdeführerin anzulasten. Im Gegenteil,

ihr damaliger Rechtsvertreter hat in der Eingabe vom 5. August 2019 ein

Szenario gezeichnet, dass durchaus nachvollziehbar ist (act. 261): Der junge

Mann sei die Ehe eingegangen, habe sich aber gleichzeitig als junger

Erwachsener eingeengt geführt und offenbar seine Freiheiten vermisst. Dies

erkläre, dass er von zu Hause habe «ausbrechen» wollen und auch eine

aussereheliche Beziehung gepflegt habe. Nach der Versöhnung im September 2012

habe die Beziehung zwischen den Eheleuten gut funktioniert und sie hätten auch

als Paar gemeinsame Ferien verbracht und zusammengelebt. Im Sommer 2016 habe

die Beschwerdeführerin davon erfahren, dass ihr Mann weiterhin heimlich eine

Beziehung mit C.___ geführt und sogar ein zweites Kind gezeugt habe. Für sie

sei eine Welt zusammengebrochen und sie habe ihn umgehend verlassen. Nach der

Trennung habe sie eine eigene Wohnung bezogen, wobei sie den Mietvertrag vor

der Erteilung der Niederlassungsbewilligung abgeschlossen habe.

3.3 Auch wenn die Zweifel des MISA nicht

von der Hand zu weisen und die Indizien zahlreich sind, genügen diese dennoch

nicht, um der Beschwerdeführerin ein rechtsmissbräuchliches Festhalten an einer

nur noch formell bestehenden Ehe nachzuweisen. Wohl ist die Ehe gescheitert,

aber der Zeitpunkt lässt sich aufgrund der vorhandenen Akten nicht genau

eruieren. Daraus auf Rechtsmissbrauch zu schliessen, ist ohne weitere

Anhaltspunkte schwierig. Und selbst wenn die Trennung im Frühjahr 2016 absehbar

war und die Koinzidenz zwischen Wohnungssuche und Gesuch um

Niederlassungsbewilligung auffallend ist, hat die Beschwerdeführerin im Gesuch

bei der Frage nach Zusammenleben keine falsche, sondern schlicht keine Angabe

gemacht (act. 174). Das MISA wirft ihr vor, eine wesentliche Tatsache

verschwiegen zu haben. Eine wissentliche Täuschung der Behörde ist ihr kaum zur

Last zu legen, zumal beide möglichen Antworten (bzw. Kreuzchen) nicht richtig

bzw. vollständig gewesen wären und sich nicht nachweisen lässt, dass die

Beschwerdeführerin die Trennung im damaligen Zeitpunkt als endgültig erachtet

hatte. Es wäre denn auch für das MISA ein Leichtes gewesen, nachzufragen,

weshalb keine Option angekreuzt worden war (vgl. E. 2.1 hiervor).

Bei der Verfallsanzeige vom 16. Juni

2016 (act. 165) hatte die Beschwerdeführerin zur Wohnsituation «gemeinsamer

Haushalt (zusammenlebend)» angekreuzt und die Gemeinde dies bestätigt. Dies

dürfte zu diesem Zeitpunkt auch noch zutreffend gewesen sein. Sie wohnte damals

noch bei der Schwiegermutter und den Schwägerinnen; dass der Ehemann damals

ausgezogen wäre, ist nicht bekannt.

Kommt hinzu, dass für die Erteilung der

Niederlassungsbewilligung ein Zusammenleben nach dreijähriger Ehedauer (und von

dieser dürfte aufgrund der Feststellungen des MISA im März 2014 auszugehen sein)

nicht zwingend notwendig ist (vgl. Art. 50 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 34 AIG).

3.4 Zusammenfassend ist die

Argumentation des MISA zwar durchaus nachvollziehbar. Andererseits ist auch ein

Sachverhalt, wie ihn die Beschwerdeführerin schildert, denkbar. Insgesamt

genügen die vorhandenen Indizien weder für den Nachweis einer Scheinehe noch

für den Beleg des Rechtsmissbrauchs oder das Verschweigen wesentlicher

Tatsachen.

4.1 Demzufolge ist die Beschwerde

gutzuheissen und die Verfügung des DdI vom 9. Dezember 2019 aufzuheben. Die

Kontrollfrist bei Erteilung der Niederlassungsbewilligung wurde auf den 30.

September 2020 festgesetzt. Ob die (übrigen) Voraussetzungen für die

Verlängerung der Niederlassungsbewilligung erfüllt sind, ist nicht erstinstanzlich

durch das Verwaltungsgericht zu prüfen. Auf den Antrag auf Verlängerung der

Niederlassungsbewilligung ist nicht einzutreten.

4.2 Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht sind ausgangsgemäss vom Kanton Solothurn zu tragen. Der

Kanton hat die Beschwerdeführerin zudem für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht angemessen zu entschädigen. Rechtsanwalt Winiger macht einen

Aufwand von 8.5833 Stunden à CHF 270.00 geltend. Mangels Einreichung einer

Honorarvereinbarung ist praxisgemäss von einem Stundentarif von CHF 250.00

auszugehen (vgl. § 77 VRG i.V.m. §§ 161 und 160 Abs. 2 des Gebührentarifs, GT,

BGS 615.11). Ausgehend von einem Aufwand von CHF 2'145.80 (8.5833h à CHF

250.00), zuzügl. Auslagen von CHF 63.90 und MWST von CHF 170.15, ergibt sich

eine Parteientschädigung von CHF 2'379.85. Dies scheint angemessen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Verfügung des Departements des Innern vom 9. Dezember 2019 aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht trägt der Kanton Solothurn.

3. Der Kanton Solothurn hat A.___ für das Verfahren

vor Verwaltungsgericht mit CHF 2'379.85 (inkl. Auslagen und MWST) zu

entschädigen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman