VWBES.2019.452
Einbürgerung
2. März 2020Deutsch4 min
1. A.___ stellte im Oktober 2017 ein
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 2. März 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Volkswirtschaftsdepartement, Zivilstand und Bürgerrecht
Beschwerdegegner
betreffend Einbürgerung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
1. A.___ stellte im Oktober 2017 ein
Gesuch, er sei in das Schweizer Bürgerrecht aufzunehmen. Die Bürgergemeinde von
Gretzenbach sicherte dem Gesuchsteller am 29. November 2018 das Bürgerrecht zu.
Die kantonale Fachkommission Bürgerrecht prüfte das Gesuch am 4. Dezember 2019.
Sie stellte fest, dass gegen den Gesuchsteller während des Verfahrens
Betreibungen eingeleitet worden waren. Weiter sei der Gesuchsteller wegen
Fahrens in angetrunkenem Zustand zu einer Busse von CHF 600.00 verurteilt
worden. Die Kommission beschloss deshalb am 11. Dezember 2019, das Verfahren
für ein Jahr zu sistieren. Wenn sich keine neuen Vorkommnisse ergäben, werde
das Gesuch ab 4. Dezember 2020 weiterbearbeitet.
Erwägungen
2.
Der Gesuchsteller wandte sich an das
Amt für Gemeinden. Dieses leitete die Eingabe datierend vom 18. Dezember 2019
als Beschwerde an das Verwaltungsgericht weiter. Der Beschwerdeführer machte sinngemäss
geltend, er sei in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Er habe sich auf den
Pass gefreut; übernächstes Jahr habe er in das Militär einrücken wollen. Für
ihn als Schüler sei die finanzielle Lage nicht einfach.
3.
Das Verwaltungsgericht holte einen
Auszug aus dem Betreibungsregister ein. Die Betreibungen sind bezahlt. Es
bestehen keine nicht getilgten Verlustscheine aus Pfändungen der letzten 20 Jahre.
Es sind auch keine Konkurse registriert.
4.
Die Vorinstanz liess in ihrer
Vernehmlassung wissen, man solle dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geben,
die Beschwerde zurückzuziehen.
5.1
Das Bürgerrechtsgesetz (BüG, SR
141.0) verlangt in Art. 11 f., dass ein Gesuchsteller
a. erfolgreich integriert ist,
b. mit den schweizerischen Lebensverhältnissen
vertraut ist und
c. keine Gefährdung der inneren oder
äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
Eine erfolgreiche Integration zeigt sich
insbesondere:
a. im Beachten der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung,
b. in der Respektierung der Werte der
Bundesverfassung,
c. in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort
und Schrift in einer Landessprache zu verständigen,
d. in der Teilnahme am Wirtschaftsleben
oder am Erwerb von Bildung; und
e. in der Förderung und Unterstützung der
Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder
des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die
elterliche Sorge ausgeübt wird.
5.2
Das kantonale Recht (§ 15 Abs. 1
lit. c des Gesetzes über das Kantons- und
Gemeindebürgerrecht, BGS 112.11) fordert
zusätzlich, dass Bewerber ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen.
5.3
Nach diesen Kriterien stehen ein
paar wenige bezahlte Betreibungen einer Einbürgerung nicht grundsätzlich
entgegen. Verlustscheine liegen keine vor, weshalb diese Argumentation keine
weitere Verfahrenssistierung bis Dezember 2020 rechtfertigt.
6.
Die Sistierung eines Verfahrens soll
die Ausnahme bleiben. Sie kann insbesondere nicht dazu dienen, den Betroffenen
zu einem bestimmten Verhalten zu zwingen. Eine Sistierung kann sich
rechtfertigen, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig
ist; zum Beispiel, wenn ein anderes Verfahren von präjudizieller Bedeutung ist
bzw. über Sachumstände oder rechtliche Voraussetzungen entscheidet. Weiter ist
eine Sistierung angebracht, wenn in Aussicht steht, dass ein Verfahren
gegenstandslos wird. Zu sistieren wird auch sein, wenn ein Prozessbeteiligter
stirbt oder in Konkurs fällt (Alain Griffel [Hrsg.]: Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 2014, S. 50 f.). Im
vorliegenden Fall besteht kein Grund mehr für eine Sistierung: Die Betreibungen
sind erledigt. An der Verurteilung wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand (0.52
%o, keine Probezeit, kein Eintrag im Strafregister, 0.26 mg/l) ändert sich
nichts, wenn man das vorliegende Verfahren monatelang ruhen lässt.
7.
Die Beschwerde erweist sich somit als
begründet; sie ist gutzuheissen: Der Entscheid vom 11. Dezember 2019 des
Volkswirtschaftsdepartements ist aufzuheben und die Sache zur materiellen
Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Kanton
Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'200.00 zu
tragen. Parteientschädigung ist keine auszurichten, weil der Beschwerdeführer
nicht durch einen Anwalt vertreten war.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die
Verfügung vom 11. Dezember 2019 des Volkswirtschaftsdepartements wird
aufgehoben und die Sache zur materiellen Behandlung an das VWD zurückgewiesen.
2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im
Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad