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Entscheid

VWBES.2019.452

Einbürgerung

2. März 2020Deutsch4 min

1. A.___ stellte im Oktober 2017 ein

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 2. März 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Volkswirtschaftsdepartement, Zivilstand und Bürgerrecht

Beschwerdegegner

betreffend Einbürgerung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

1. A.___ stellte im Oktober 2017 ein

Gesuch, er sei in das Schweizer Bürgerrecht aufzunehmen. Die Bürgergemeinde von

Gretzenbach sicherte dem Gesuchsteller am 29. November 2018 das Bürgerrecht zu.

Die kantonale Fachkommission Bürgerrecht prüfte das Gesuch am 4. Dezember 2019.

Sie stellte fest, dass gegen den Gesuchsteller während des Verfahrens

Betreibungen eingeleitet worden waren. Weiter sei der Gesuchsteller wegen

Fahrens in angetrunkenem Zustand zu einer Busse von CHF 600.00 verurteilt

worden. Die Kommission beschloss deshalb am 11. Dezember 2019, das Verfahren

für ein Jahr zu sistieren. Wenn sich keine neuen Vorkommnisse ergäben, werde

das Gesuch ab 4. Dezember 2020 weiterbearbeitet.

Erwägungen

2.

Der Gesuchsteller wandte sich an das

Amt für Gemeinden. Dieses leitete die Eingabe datierend vom 18. Dezember 2019

als Beschwerde an das Verwaltungsgericht weiter. Der Beschwerdeführer machte sinngemäss

geltend, er sei in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Er habe sich auf den

Pass gefreut; übernächstes Jahr habe er in das Militär einrücken wollen. Für

ihn als Schüler sei die finanzielle Lage nicht einfach.

3.

Das Verwaltungsgericht holte einen

Auszug aus dem Betreibungsregister ein. Die Betreibungen sind bezahlt. Es

bestehen keine nicht getilgten Verlustscheine aus Pfändungen der letzten 20 Jahre.

Es sind auch keine Konkurse registriert.

4.

Die Vorinstanz liess in ihrer

Vernehmlassung wissen, man solle dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geben,

die Beschwerde zurückzuziehen.

5.1

Das Bürgerrechtsgesetz (BüG, SR

141.0) verlangt in Art. 11 f., dass ein Gesuchsteller

a. erfolgreich integriert ist,

b. mit den schweizerischen Lebensverhältnissen

vertraut ist und

c. keine Gefährdung der inneren oder

äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.

Eine erfolgreiche Integration zeigt sich

insbesondere:

a. im Beachten der öffentlichen Sicherheit

und Ordnung,

b. in der Respektierung der Werte der

Bundesverfassung,

c. in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort

und Schrift in einer Landessprache zu verständigen,

d. in der Teilnahme am Wirtschaftsleben

oder am Erwerb von Bildung; und

e. in der Förderung und Unterstützung der

Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder

des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die

elterliche Sorge ausgeübt wird.

5.2

Das kantonale Recht (§ 15 Abs. 1

lit. c des Gesetzes über das Kantons- und

Gemeindebürgerrecht, BGS 112.11) fordert

zusätzlich, dass Bewerber ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen.

5.3

Nach diesen Kriterien stehen ein

paar wenige bezahlte Betreibungen einer Einbürgerung nicht grundsätzlich

entgegen. Verlustscheine liegen keine vor, weshalb diese Argumentation keine

weitere Verfahrenssistierung bis Dezember 2020 rechtfertigt.

6.

Die Sistierung eines Verfahrens soll

die Ausnahme bleiben. Sie kann insbesondere nicht dazu dienen, den Betroffenen

zu einem bestimmten Verhalten zu zwingen. Eine Sistierung kann sich

rechtfertigen, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig

ist; zum Beispiel, wenn ein anderes Verfahren von präjudizieller Bedeutung ist

bzw. über Sachumstände oder rechtliche Voraussetzungen entscheidet. Weiter ist

eine Sistierung angebracht, wenn in Aussicht steht, dass ein Verfahren

gegenstandslos wird. Zu sistieren wird auch sein, wenn ein Prozessbeteiligter

stirbt oder in Konkurs fällt (Alain Griffel [Hrsg.]: Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 2014, S. 50 f.). Im

vorliegenden Fall besteht kein Grund mehr für eine Sistierung: Die Betreibungen

sind erledigt. An der Verurteilung wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand (0.52

%o, keine Probezeit, kein Eintrag im Strafregister, 0.26 mg/l) ändert sich

nichts, wenn man das vorliegende Verfahren monatelang ruhen lässt.

7.

Die Beschwerde erweist sich somit als

begründet; sie ist gutzuheissen: Der Entscheid vom 11. Dezember 2019 des

Volkswirtschaftsdepartements ist aufzuheben und die Sache zur materiellen

Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Kanton

Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'200.00 zu

tragen. Parteientschädigung ist keine auszurichten, weil der Beschwerdeführer

nicht durch einen Anwalt vertreten war.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die

Verfügung vom 11. Dezember 2019 des Volkswirtschaftsdepartements wird

aufgehoben und die Sache zur materiellen Behandlung an das VWD zurückgewiesen.

2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im

Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad