VWBES.2019.453
Beistandschaft
26. Mai 2020Deutsch11 min
wäre in Bezug auf das Abschliessen von Mietverträgen die Zustimmung des Beistands
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 26. Mai 2020
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
KESB
Region Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Beistandschaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Entscheid der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn (KESB) vom 14. Dezember 2017 wurde
für A.___, geb. […]1948, eine Vertretungsbeistandschaft mit
Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 Schweizerisches
Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) angeordnet. Als Beistand wurde B.___, Soziale
Dienste Oberer Leberberg, ernannt.
2. Am 13. Dezember 2018 beantragte A.___
bei der KESB telefonisch die Aufhebung der Beistandschaft.
3. Mit Schreiben vom 4. Januar 2019
ersuchte die KESB den Beistand um Stellungnahme, woraufhin sich dieser am 24.
April 2019 zur anbegehrten Aufhebung der Erwachsenenschutzmassnahme vernehmen
liess und die KESB um Entlassung aus dem Mandatsverhältnis ersuchte.
4. Am 17. Juli 2019 teilte der Beistand
der KESB telefonisch mit, A.___ sei in den vergangenen Monaten ohne vorherige
Absprache viermal umgezogen und sei verschiedene Mietverhältnisse eingegangen,
die sich überschnitten hätten. Auch in der aktuellen Wohnung wolle sie nicht
bleiben. Zudem sei sie Verbindlichkeiten eingegangen, die sie finanziell nicht
tragen könne. Im Rahmen des letzten Mietverhältnisses habe sie einen
Jahresvertrag unterzeichnet, dessen Rückabwicklung sich ohne Kostenfolge als
schwierig erweise.
5. Mit Eingabe vom 22. Juli 2019
ersuchte der Beistand um Erweiterung der Beistandschaft. In seiner Begründung
führte er im Wesentlichen aus, um einer Verschuldung von A.___ vorzubeugen,
wäre in Bezug auf das Abschliessen von Mietverträgen die Zustimmung des Beistands
erforderlich.
6. Zur persönlichen Anhörung bei der
KESB konnte A.___ aus gesundheitlichen Gründen nicht erscheinen, weshalb ihr im
Rahmen einer telefonischen Anhörung am 22. August 2019 das rechtliche Gehör
gewährt wurde. Am 23. August 2019 und am 9. September 2019 äusserte sie sich erneut
zur beantragten Aufhebung der Beistandschaft.
7. Mit Entscheid vom 28. November 2019
wies die KESB den Antrag um Aufhebung der Beistandschaft ab und ordnete für das
Kündigen und Abschliessen von Mietverträgen zusätzlich eine
Mitwirkungsbeistandschaft an. Die Handlungsfähigkeit von A.___ wurde
entsprechend eingeschränkt. Dem beantragten Wechsel der Beistandsperson wurde
stattgegeben und C.___, Soziale Dienste Oberer Leberberg, Grenchen, als
Beiständin ernannt (Ziff. 3.1 bis 3.5).
8. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) fristgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn und beantragte sinngemäss die Aufhebung der kombinierten
Beistandschaft.
9. In der Vernehmlassung vom 20. Januar
2020 schloss die KESB auf Abweisung der Beschwerde.
10. Mit Verfügung vom 30. Januar 2020
wurde der Beschwerdeführerin die beantragte unentgeltliche Prozessführung
bewilligt.
11. Für die weiteren Ausführungen der
Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht
erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht ist
zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 Gesetz
über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS 211.1]).
A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde
legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Gemäss Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB
errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft, wenn eine
volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung
oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustandes ihre
Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann.
2.2
Eine Beistandschaft wird auf Antrag
der betroffenen oder einer nahestehenden Person von Amtes wegen aufgehoben,
sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht (Art. 399 Abs. 2 ZGB). Dies
ist z.B. dann der Fall, wenn die Unterstützung durch Familie oder das Umfeld
hinreichend geworden ist (vgl. Art. 389 ZGB). Desgleichen, wenn die betroffene
Person nun in der Lage ist, künftig ihre Angelegenheiten selbst hinreichend zu
besorgen oder eine Vertretung zu bestellen, etwa weil sich ihr Schwächezustand
zum Positiven verändert hat. Erweist sich die angeordnete Beistandschaft hingegen
als zu schwach oder entspricht sie in anderer Weise nicht mehr den Bedürfnissen
im konkreten Einzelfall, besteht jederzeit die Möglichkeit, die Massnahme durch
zusätzliche Aufgabenbereiche des Beistands oder durch Kombination mit anderen
behördlichen Massnahmen zu ergänzen (Yvo Biderbost / Helmut Henkel, in: Thomas
Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6.
Auflage, Basel 2018, Art. 399 N 4 ff.).
3.1
Mit Stellungnahme vom 24. April 2019
liess sich der Beistand vor der Vorinstanz zur beantragten Aufhebung der
Beistandschaft vernehmen. Nach seiner Auffassung seien die Gründe, welche zur
Errichtung der Beistandschaft geführt hätten, zum aktuellen Zeitpunkt nicht
weggefallen. Zu Beginn der Mandatsübernahme habe er im Bereich der
Administration und im Zahlungsverkehr eine grössere Unordnung betreffend Rückforderungen
bei der Krankenkasse, offene Steuerrechnungen und kostspielige Telefon- und
Handyabonnemente vorgefunden. In den vergangenen Monaten hätte A.___ durch ihr
Verhalten zudem hohe Kosten verursacht, indem sie wegen ihrer Angststörung
einmal ein Taxi nach Solothurn und zurück genommen habe und weil ihre Ausgaben für
Internet und Telefonie sehr hoch seien, was sie sich aufgrund ihres knappen
Budgets eigentlich nicht leisten könne. Bereits mehrere Male habe sie ihn zudem
mit getätigten Käufen und mit dem Abschluss von neuen Mietverträgen vor
vollendete Tatsachen gestellt. Während der kurzen Mandatsdauer sei die
Verbeiständete ohne vorgängige Absprache zweimal umgezogen. Die Gründe für ihre
Umzüge seien nach ihren eigenen Angaben psychischer Natur. Die erste Wohnung
sei ihr zu gross gewesen, weshalb sie in eine kleinere Wohnung gezogen sei. Die
aktuelle Wohnung sei jedoch noch grösser als die erste Wohnung und gemäss der EL-Richtlinie
erst noch zu teuer. Dies schmälere ihre knappen finanziellen Verhältnisse
zusätzlich. Der Beistand führte weiter aus, er habe mit A.___ nicht persönlich
über die beantragte Aufhebung der Beistandschaft sprechen können, seine
diesbezüglichen Bemühungen seien allesamt ins Leere verlaufen. Am 23. April
2019.
habe sich deshalb der Ex-Mann der Verbeiständeten bei ihm gemeldet und ihn
über ihren nächsten Umzug orientiert. Im Rahmen dieses Gesprächs habe der
Ex-Mann ihm zudem mitgeteilt, dass er bei einer allfälligen Aufhebung der
Beistandschaft seine Ex-Frau wieder vermehrt unterstützen müsse, was ihn
möglicherweise überfordern würde. Der Beistand erklärte, er könne sich aufgrund
von A.___ Verhalten nicht vorstellen, dass sie aktuell in der Lage sei, ihre
administrativen und finanziellen Belange ohne Unterstützung zu regeln. Sie
fälle ihre Entscheide mehrheitlich situativ und aus einer schwierigen
psychischen Befindlichkeit heraus. Damit sie ihre Angelegenheiten selber regeln
könne, müsse sie wesentlich agiler sein, was ihr aber wegen ihrer Angstzustände
oft nicht gelinge. Mit einem Mandatsträgerwechsel auf eine weibliche Person,
könne er sich eine bessere Akzeptanz hinsichtlich der notwendigen
Hilfestellungen vorstellen.
3.2
Mit Schreiben vom 19. Juli 2019
beantragte der Beistand zusätzlich eine Einschränkung der Handlungsfähigkeit von
A.___ für das Kündigen und Abschliessen von Mietverträgen. Zur Begründung brachte
er vor, seit dem 1. Dezember 2017 habe die Verbeiständete bereits dreimal das Mietverhältnis
gewechselt, ohne den Beistand vorgängig darüber zu informieren. Zum aktuellen
Zeitpunkt würden sich zwei Mietverhältnisse überschneiden. Der Mietvertrag
ihrer alten Wohnung ende erst per 30. November 2019. Diese finanzielle
Doppelbelastung über mehrere Monate hinweg sprenge das Budget der
Verbeiständeten und führe zu einer Verschuldung. Um einer weiteren Verschuldung
vorzubeugen, wäre in Bezug auf das Abschliessen von künftigen Mietverträgen
eine vorgängige Zustimmung des Beistands erforderlich.
3.3
Die Verbeiständete brachte in ihrer
Beschwerdeschrift sinngemäss und im Wesentlichen vor, der vom Beistand
behauptete Sachverhalt entspreche über weite Strecken nicht den Tatsachen. Es
gebe gewisse Hintergründe, die er nicht aufgelistet habe und Ereignisse, die
von ihm unzutreffend geschildert worden seien. Ihr Ex-Mann bestätige im
beigelegten Schreiben vom 20. Dezember 2019, dass sie mit dem Beistand nicht
kommunizieren und er ihr nicht helfen könne. Sie sei nun wieder in der Lage,
ihre finanziellen und administrativen Angelegenheiten selber zu regeln. Sie
habe die Urteilsfähigkeit wiedererlangt.
3.4
Die KESB schloss sich im
angefochtenen Entscheid den Einschätzungen des Beistands an, wonach die
Aufrechterhaltung der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung
gegenwärtig weiterhin notwendig und um eine Mitwirkungsbeistandschaft zu
erweitern sei. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden.
Der Beistand hatte ausgeführt, Gründe für die Anordnung der Beistandschaft im
Jahr 2017 seien die wegen einer Hirnrindeentzündung verursachten Schmerzen und die
daraus resultierende psychische Erkrankung und Hilfsbedürftigkeit der
Beschwerdeführerin sowie das Fehlen privater Hilfsstrukturen gewesen. Gemäss
Abklärungsbericht der Pro Senectute vom 4. Mai 2017 sei die Beschwerdeführerin
nicht in der Lage, administrative Abläufe selbständig umzusetzen. Ihre
psychische Konstitution und ihr Verhalten würden eine konstante Zusammenarbeit
im freiwilligen Rahmen verunmöglichen. Sie habe selber um Hilfe in
administrativen Belangen ersucht. Dem zweiten Abklärungsbericht der Pro
Senectute vom 16. Oktober 2017 zufolge sei die Urteilsfähigkeit der
Beschwerdeführerin in Krisensituationen eingeschränkt. Sie sei dann temporär
auf Hilfe und Begleitung angewiesen, da sie die Wohnung nicht verlassen könne.
Ihr privates Umfeld, welches Betreuungsaufgaben leisten könne, bestehe
lediglich aus dem Ex-Mann, der diese Funktion abgeben möchte. Rückwirkend sei
bei A.___ zwar eine Verbesserung festzustellen, eines der Hauptprobleme sei
aber nach wie vor die fehlende Krankheitseinsicht in Kombination mit dem Willen,
ihre Angelegenheiten selber erledigen zu wollen. Subsidiäre Massnahmen würden deshalb
nicht mehr ausreichen, um ihr die notwendige Unterstützung zu bieten.
Anlässlich der telefonischen Anhörung vom
28.
August 2019 vor der Vorinstanz zeigte die Beschwerdeführerin keinerlei
Krankheitseinsicht und verneinte das Vorliegen eines Schwächezustandes, der es
ihr verunmögliche, ohne Beistandschaft ihre administrativen und finanziellen
Belange zu regeln. Sie leide an einer unerforschten Krankheit. Inzwischen habe
sie aber gelernt, wie sie mit ihren Angstzuständen umgehen könne. Zum häufigen
Wohnungswechsel äusserte sie sich folgendermassen: In den bisherigen Wohnungen
habe sie lärmige Nachbarn, nächtliche Polizeieinsätze und häusliche Gewalt
erlebt. Diese Vorkommnisse hätten sie als hochsensible Person sehr getroffen.
Aus diesem Grund wolle sie auch aus der aktuellen Wohnung wieder ausziehen. Sie
kenne ihr Budget und sei in der Lage, ihr Einkommen selber einzuteilen. Zudem
könne sie fast kostenlos umziehen. Mit dem Beistand könne sie indes nicht kommunizieren
und habe Panik vor seinen Anrufen. Sie habe den Beistand nur einmal getroffen.
In den Gesprächen mit ihm, habe er sie mit seinen Aussagen meistens verletzt. Sie
brauche keine Beistandschaft mehr. Zudem wolle sie künftig weniger Kontakt zu
ihrem Ex-Mann pflegen und auf anderweitige Hilfe zurückgreifen. In Grenchen
kenne sie eine Person, die ihr mit den finanziellen Angelegenheiten helfen
könne. Aktuell gehe es ihr jedoch gesundheitlich nicht gut, weshalb sie diesen
«Finanzprofi» noch nicht habe kontaktieren können.
Der Wunsch der Beschwerdeführerin auf
die Beistandschaft verzichten zu wollen, scheint primär auf der schwierigen
Kommunikation mit dem ehemaligen Beistand zu beruhen. Dass sich seit den
Abklärungen der Pro Senectute im Jahr 2017 hinsichtlich des Schwächezustandes
bei der Beschwerdeführerin etwas geändert hätte oder sie durch private Hilfe
nicht mehr auf die Unterstützung des Beistandes angewiesen wäre, geht aus den
Akten nicht hervor und wird auch nicht rechtsgenüglich geltend gemacht. Die Versuche
der Beschwerdeführerin, ihr Einkommen im Rahmen ihrer Möglichkeiten selber zu
verwalten und die bestehenden Mietverhältnisse so aufzulösen bzw. einzugehen,
dass daraus keine finanzielle Doppelbelastung resultieren würde, sind jedenfalls
allesamt gescheitert. Nach dem Gesagten sind damit keine Gründe ersichtlich,
welche die Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung zum
aktuellen Zeitpunkt rechtfertigen würden.
3.5
Zur zusätzlich angeordneten
Mitwirkungsbeistandschaft und punktuellen Einschränkung der Handlungsfähigkeit
lässt sich sodann Folgendes sagen: Die Beschwerdeführerin plant nach eigenen
Angaben und ungeachtet ihrer finanziellen Verhältnisse, erneut ihren Wohnort zu
wechseln. Die aus überschneidenden Mietverhältnissen resultierende finanzielle
Doppelbelastung über mehrere Monate hinweg hebelt eine adäquate Einkommens- und
Vermögensverwaltung indes fast vollständig aus. Mit der zusätzlichen Mitwirkung
durch die Beistandsperson beim Kündigen und Abschliessen von Mietverträgen
wurde die mildest mögliche und dennoch wirksame Massnahme angeordnet, um eine zielführende
Einkommens- und Vermögensverwaltung weiterhin zu gewährleisten. Auch im
Hinblick auf die Mitwirkungsbeistandschaft sind damit keine Gründe ersichtlich,
die eine Aufhebung rechtfertigen würden.
4.
Die Beschwerde erweist sich folglich
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die
Beschwerdeführerin grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF
1'000.00 festzusetzen sind. Zufolge unentgeltlicher Prozessführung trägt der
Staat die Kosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage
ist (vgl. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___
hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu
bezahlen; zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn während zehn Jahren,
sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Stöckli Trutmann