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Entscheid

VWBES.2019.453

Beistandschaft

26. Mai 2020Deutsch11 min

wäre in Bezug auf das Abschliessen von Mietverträgen die Zustimmung des Beistands

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 26. Mai 2020

Es wirken mit:

Vizepräsident Stöckli

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

KESB

Region Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend Beistandschaft

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Entscheid der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn (KESB) vom 14. Dezember 2017 wurde

für A.___, geb. […]1948, eine Vertretungsbeistandschaft mit

Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 Schweizerisches

Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) angeordnet. Als Beistand wurde B.___, Soziale

Dienste Oberer Leberberg, ernannt.

2. Am 13. Dezember 2018 beantragte A.___

bei der KESB telefonisch die Aufhebung der Beistandschaft.

3. Mit Schreiben vom 4. Januar 2019

ersuchte die KESB den Beistand um Stellungnahme, woraufhin sich dieser am 24.

April 2019 zur anbegehrten Aufhebung der Erwachsenenschutzmassnahme vernehmen

liess und die KESB um Entlassung aus dem Mandatsverhältnis ersuchte.

4. Am 17. Juli 2019 teilte der Beistand

der KESB telefonisch mit, A.___ sei in den vergangenen Monaten ohne vorherige

Absprache viermal umgezogen und sei verschiedene Mietverhältnisse eingegangen,

die sich überschnitten hätten. Auch in der aktuellen Wohnung wolle sie nicht

bleiben. Zudem sei sie Verbindlichkeiten eingegangen, die sie finanziell nicht

tragen könne. Im Rahmen des letzten Mietverhältnisses habe sie einen

Jahresvertrag unterzeichnet, dessen Rückabwicklung sich ohne Kostenfolge als

schwierig erweise.

5. Mit Eingabe vom 22. Juli 2019

ersuchte der Beistand um Erweiterung der Beistandschaft. In seiner Begründung

führte er im Wesentlichen aus, um einer Verschuldung von A.___ vorzubeugen,

wäre in Bezug auf das Abschliessen von Mietverträgen die Zustimmung des Beistands

erforderlich.

6. Zur persönlichen Anhörung bei der

KESB konnte A.___ aus gesundheitlichen Gründen nicht erscheinen, weshalb ihr im

Rahmen einer telefonischen Anhörung am 22. August 2019 das rechtliche Gehör

gewährt wurde. Am 23. August 2019 und am 9. September 2019 äusserte sie sich erneut

zur beantragten Aufhebung der Beistandschaft.

7. Mit Entscheid vom 28. November 2019

wies die KESB den Antrag um Aufhebung der Beistandschaft ab und ordnete für das

Kündigen und Abschliessen von Mietverträgen zusätzlich eine

Mitwirkungsbeistandschaft an. Die Handlungsfähigkeit von A.___ wurde

entsprechend eingeschränkt. Dem beantragten Wechsel der Beistandsperson wurde

stattgegeben und C.___, Soziale Dienste Oberer Leberberg, Grenchen, als

Beiständin ernannt (Ziff. 3.1 bis 3.5).

8. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) fristgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht des

Kantons Solothurn und beantragte sinngemäss die Aufhebung der kombinierten

Beistandschaft.

9. In der Vernehmlassung vom 20. Januar

2020 schloss die KESB auf Abweisung der Beschwerde.

10. Mit Verfügung vom 30. Januar 2020

wurde der Beschwerdeführerin die beantragte unentgeltliche Prozessführung

bewilligt.

11. Für die weiteren Ausführungen der

Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und formgerecht

erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht ist

zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 Gesetz

über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS 211.1]).

A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde

legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Gemäss Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB

errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft, wenn eine

volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung

oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustandes ihre

Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann.

2.2

Eine Beistandschaft wird auf Antrag

der betroffenen oder einer nahestehenden Person von Amtes wegen aufgehoben,

sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht (Art. 399 Abs. 2 ZGB). Dies

ist z.B. dann der Fall, wenn die Unterstützung durch Familie oder das Umfeld

hinreichend geworden ist (vgl. Art. 389 ZGB). Desgleichen, wenn die betroffene

Person nun in der Lage ist, künftig ihre Angelegenheiten selbst hinreichend zu

besorgen oder eine Vertretung zu bestellen, etwa weil sich ihr Schwächezustand

zum Positiven verändert hat. Erweist sich die angeordnete Beistandschaft hingegen

als zu schwach oder entspricht sie in anderer Weise nicht mehr den Bedürfnissen

im konkreten Einzelfall, besteht jederzeit die Möglichkeit, die Massnahme durch

zusätzliche Aufgabenbereiche des Beistands oder durch Kombination mit anderen

behördlichen Massnahmen zu ergänzen (Yvo Biderbost / Helmut Henkel, in: Thomas

Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6.

Auflage, Basel 2018, Art. 399 N 4 ff.).

3.1

Mit Stellungnahme vom 24. April 2019

liess sich der Beistand vor der Vorinstanz zur beantragten Aufhebung der

Beistandschaft vernehmen. Nach seiner Auffassung seien die Gründe, welche zur

Errichtung der Beistandschaft geführt hätten, zum aktuellen Zeitpunkt nicht

weggefallen. Zu Beginn der Mandatsübernahme habe er im Bereich der

Administration und im Zahlungsverkehr eine grössere Unordnung betreffend Rückforderungen

bei der Krankenkasse, offene Steuerrechnungen und kostspielige Telefon- und

Handyabonnemente vorgefunden. In den vergangenen Monaten hätte A.___ durch ihr

Verhalten zudem hohe Kosten verursacht, indem sie wegen ihrer Angststörung

einmal ein Taxi nach Solothurn und zurück genommen habe und weil ihre Ausgaben für

Internet und Telefonie sehr hoch seien, was sie sich aufgrund ihres knappen

Budgets eigentlich nicht leisten könne. Bereits mehrere Male habe sie ihn zudem

mit getätigten Käufen und mit dem Abschluss von neuen Mietverträgen vor

vollendete Tatsachen gestellt. Während der kurzen Mandatsdauer sei die

Verbeiständete ohne vorgängige Absprache zweimal umgezogen. Die Gründe für ihre

Umzüge seien nach ihren eigenen Angaben psychischer Natur. Die erste Wohnung

sei ihr zu gross gewesen, weshalb sie in eine kleinere Wohnung gezogen sei. Die

aktuelle Wohnung sei jedoch noch grösser als die erste Wohnung und gemäss der EL-Richtlinie

erst noch zu teuer. Dies schmälere ihre knappen finanziellen Verhältnisse

zusätzlich. Der Beistand führte weiter aus, er habe mit A.___ nicht persönlich

über die beantragte Aufhebung der Beistandschaft sprechen können, seine

diesbezüglichen Bemühungen seien allesamt ins Leere verlaufen. Am 23. April

2019.

habe sich deshalb der Ex-Mann der Verbeiständeten bei ihm gemeldet und ihn

über ihren nächsten Umzug orientiert. Im Rahmen dieses Gesprächs habe der

Ex-Mann ihm zudem mitgeteilt, dass er bei einer allfälligen Aufhebung der

Beistandschaft seine Ex-Frau wieder vermehrt unterstützen müsse, was ihn

möglicherweise überfordern würde. Der Beistand erklärte, er könne sich aufgrund

von A.___ Verhalten nicht vorstellen, dass sie aktuell in der Lage sei, ihre

administrativen und finanziellen Belange ohne Unterstützung zu regeln. Sie

fälle ihre Entscheide mehrheitlich situativ und aus einer schwierigen

psychischen Befindlichkeit heraus. Damit sie ihre Angelegenheiten selber regeln

könne, müsse sie wesentlich agiler sein, was ihr aber wegen ihrer Angstzustände

oft nicht gelinge. Mit einem Mandatsträgerwechsel auf eine weibliche Person,

könne er sich eine bessere Akzeptanz hinsichtlich der notwendigen

Hilfestellungen vorstellen.

3.2

Mit Schreiben vom 19. Juli 2019

beantragte der Beistand zusätzlich eine Einschränkung der Handlungsfähigkeit von

A.___ für das Kündigen und Abschliessen von Mietverträgen. Zur Begründung brachte

er vor, seit dem 1. Dezember 2017 habe die Verbeiständete bereits dreimal das Mietverhältnis

gewechselt, ohne den Beistand vorgängig darüber zu informieren. Zum aktuellen

Zeitpunkt würden sich zwei Mietverhältnisse überschneiden. Der Mietvertrag

ihrer alten Wohnung ende erst per 30. November 2019. Diese finanzielle

Doppelbelastung über mehrere Monate hinweg sprenge das Budget der

Verbeiständeten und führe zu einer Verschuldung. Um einer weiteren Verschuldung

vorzubeugen, wäre in Bezug auf das Abschliessen von künftigen Mietverträgen

eine vorgängige Zustimmung des Beistands erforderlich.

3.3

Die Verbeiständete brachte in ihrer

Beschwerdeschrift sinngemäss und im Wesentlichen vor, der vom Beistand

behauptete Sachverhalt entspreche über weite Strecken nicht den Tatsachen. Es

gebe gewisse Hintergründe, die er nicht aufgelistet habe und Ereignisse, die

von ihm unzutreffend geschildert worden seien. Ihr Ex-Mann bestätige im

beigelegten Schreiben vom 20. Dezember 2019, dass sie mit dem Beistand nicht

kommunizieren und er ihr nicht helfen könne. Sie sei nun wieder in der Lage,

ihre finanziellen und administrativen Angelegenheiten selber zu regeln. Sie

habe die Urteilsfähigkeit wiedererlangt.

3.4

Die KESB schloss sich im

angefochtenen Entscheid den Einschätzungen des Beistands an, wonach die

Aufrechterhaltung der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung

gegenwärtig weiterhin notwendig und um eine Mitwirkungsbeistandschaft zu

erweitern sei. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden.

Der Beistand hatte ausgeführt, Gründe für die Anordnung der Beistandschaft im

Jahr 2017 seien die wegen einer Hirnrindeentzündung verursachten Schmerzen und die

daraus resultierende psychische Erkrankung und Hilfsbedürftigkeit der

Beschwerdeführerin sowie das Fehlen privater Hilfsstrukturen gewesen. Gemäss

Abklärungsbericht der Pro Senectute vom 4. Mai 2017 sei die Beschwerdeführerin

nicht in der Lage, administrative Abläufe selbständig umzusetzen. Ihre

psychische Konstitution und ihr Verhalten würden eine konstante Zusammenarbeit

im freiwilligen Rahmen verunmöglichen. Sie habe selber um Hilfe in

administrativen Belangen ersucht. Dem zweiten Abklärungsbericht der Pro

Senectute vom 16. Oktober 2017 zufolge sei die Urteilsfähigkeit der

Beschwerdeführerin in Krisensituationen eingeschränkt. Sie sei dann temporär

auf Hilfe und Begleitung angewiesen, da sie die Wohnung nicht verlassen könne.

Ihr privates Umfeld, welches Betreuungsaufgaben leisten könne, bestehe

lediglich aus dem Ex-Mann, der diese Funktion abgeben möchte. Rückwirkend sei

bei A.___ zwar eine Verbesserung festzustellen, eines der Hauptprobleme sei

aber nach wie vor die fehlende Krankheitseinsicht in Kombination mit dem Willen,

ihre Angelegenheiten selber erledigen zu wollen. Subsidiäre Massnahmen würden deshalb

nicht mehr ausreichen, um ihr die notwendige Unterstützung zu bieten.

Anlässlich der telefonischen Anhörung vom

28.

August 2019 vor der Vorinstanz zeigte die Beschwerdeführerin keinerlei

Krankheitseinsicht und verneinte das Vorliegen eines Schwächezustandes, der es

ihr verunmögliche, ohne Beistandschaft ihre administrativen und finanziellen

Belange zu regeln. Sie leide an einer unerforschten Krankheit. Inzwischen habe

sie aber gelernt, wie sie mit ihren Angstzuständen umgehen könne. Zum häufigen

Wohnungswechsel äusserte sie sich folgendermassen: In den bisherigen Wohnungen

habe sie lärmige Nachbarn, nächtliche Polizeieinsätze und häusliche Gewalt

erlebt. Diese Vorkommnisse hätten sie als hochsensible Person sehr getroffen.

Aus diesem Grund wolle sie auch aus der aktuellen Wohnung wieder ausziehen. Sie

kenne ihr Budget und sei in der Lage, ihr Einkommen selber einzuteilen. Zudem

könne sie fast kostenlos umziehen. Mit dem Beistand könne sie indes nicht kommunizieren

und habe Panik vor seinen Anrufen. Sie habe den Beistand nur einmal getroffen.

In den Gesprächen mit ihm, habe er sie mit seinen Aussagen meistens verletzt. Sie

brauche keine Beistandschaft mehr. Zudem wolle sie künftig weniger Kontakt zu

ihrem Ex-Mann pflegen und auf anderweitige Hilfe zurückgreifen. In Grenchen

kenne sie eine Person, die ihr mit den finanziellen Angelegenheiten helfen

könne. Aktuell gehe es ihr jedoch gesundheitlich nicht gut, weshalb sie diesen

«Finanzprofi» noch nicht habe kontaktieren können.

Der Wunsch der Beschwerdeführerin auf

die Beistandschaft verzichten zu wollen, scheint primär auf der schwierigen

Kommunikation mit dem ehemaligen Beistand zu beruhen. Dass sich seit den

Abklärungen der Pro Senectute im Jahr 2017 hinsichtlich des Schwächezustandes

bei der Beschwerdeführerin etwas geändert hätte oder sie durch private Hilfe

nicht mehr auf die Unterstützung des Beistandes angewiesen wäre, geht aus den

Akten nicht hervor und wird auch nicht rechtsgenüglich geltend gemacht. Die Versuche

der Beschwerdeführerin, ihr Einkommen im Rahmen ihrer Möglichkeiten selber zu

verwalten und die bestehenden Mietverhältnisse so aufzulösen bzw. einzugehen,

dass daraus keine finanzielle Doppelbelastung resultieren würde, sind jedenfalls

allesamt gescheitert. Nach dem Gesagten sind damit keine Gründe ersichtlich,

welche die Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung zum

aktuellen Zeitpunkt rechtfertigen würden.

3.5

Zur zusätzlich angeordneten

Mitwirkungsbeistandschaft und punktuellen Einschränkung der Handlungsfähigkeit

lässt sich sodann Folgendes sagen: Die Beschwerdeführerin plant nach eigenen

Angaben und ungeachtet ihrer finanziellen Verhältnisse, erneut ihren Wohnort zu

wechseln. Die aus überschneidenden Mietverhältnissen resultierende finanzielle

Doppelbelastung über mehrere Monate hinweg hebelt eine adäquate Einkommens- und

Vermögensverwaltung indes fast vollständig aus. Mit der zusätzlichen Mitwirkung

durch die Beistandsperson beim Kündigen und Abschliessen von Mietverträgen

wurde die mildest mögliche und dennoch wirksame Massnahme angeordnet, um eine zielführende

Einkommens- und Vermögensverwaltung weiterhin zu gewährleisten. Auch im

Hinblick auf die Mitwirkungsbeistandschaft sind damit keine Gründe ersichtlich,

die eine Aufhebung rechtfertigen würden.

4.

Die Beschwerde erweist sich folglich

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die

Beschwerdeführerin grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF

1'000.00 festzusetzen sind. Zufolge unentgeltlicher Prozessführung trägt der

Staat die Kosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage

ist (vgl. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___

hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu

bezahlen; zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn während zehn Jahren,

sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Stöckli Trutmann