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Entscheid

VWBES.2019.48

Nichterteilen der aufschiebenden Wirkung

13. März 2019Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

X.___ besucht die erste Klasse der

Primarschule in […]. Mit Verfügung vom 21. Januar 2019 des Schulleiters wurde

X.___ für die Zeit vom 22. Januar bis 13. April 2019 aus disziplinarischen

Gründen vom Unterricht ausgeschlossen und einer allfälligen Be-schwerde dagegen

die aufschiebende Wirkung entzogen. Gegen diese Verfügung erhob der Vater als

gesetzlicher Vertreter für seinen Sohn (nachfolgend Beschwerdeführer) beim

Departement für Bildung und Kultur (nachfolgend DBK) Beschwerde und verlangte

in formeller Hinsicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, welche

das DBK mit Zwischenentscheid vom 31. Januar 2019 abgelehnt hat. Dagegen

wandte sich der Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht, welches die

Beschwerde mit Urteil vom 13. März 2019 abweist.

Erwägungen

(…)

2.1

Gemäss § 36 VRG kommt im Verfahren

vor den Verwaltungsbehörden einer Beschwerde grundsätzlich aufschiebende

Wirkung zu (Abs. 1). Aus wichtigen Gründen, insbesondere bei Dringlichkeit,

kann die verfügende oder entscheidende Behörde die Verfügung oder den Entscheid

sofort in Kraft setzen (Abs. 2). Wird Beschwerde eingereicht, so hat die

Beschwerdeinstanz, bei Kollegialbehörden ihr Vorsitzender, unter den gleichen

Voraussetzungen über die aufschiebende Wirkung zu entscheiden (Abs. 3). Nach

Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf

Begehren andere vorsorgliche Massnahmen anordnen, um einen tatsächlichen oder

rechtlichen Zustand einstweilen unverändert zu erhalten. Können vorsorgliche

Massnahmen einen erheblichen Schaden bewirken, so kann die Partei, die das

Begehren gestellt hat, unter Androhung des Nichteintretens verpflichtet werden,

innert angemessener Frist Sicherheiten zu leisten (Abs. 4).

2.2

Gemäss § 24ter Abs. 3

lit. e VSG kann der Schulleiter insbesondere den teilweisen oder vollständigen

Ausschluss vom Unterricht während höchstens zwölf Wochen pro Schuljahr, mit

zwingender Benachrichtigung der Kindesschutzbehörde für Schüler, welche durch

ihr Verhalten den ordentlichen Schulbetrieb erheblich beeinträchtigen oder das

eigene Wohl oder dasjenige von anderen Personen schwerwiegend gefährden,

anordnen. Bei einem Schulausschluss ist es gleichzeitig verboten, sich ohne

Genehmigung des Schulleiters auf dem Schulareal aufzuhalten. § 24quater

Abs. 3 VSG hält fest, dass der Schulleiter allfälligen Beschwerden die

aufschiebende Wirkung entziehen kann. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung

einer Beschwerde ist jeweils explizit zu begründen.

3.

Der Beschwerdeführer moniert, der

verfügte Entzug der aufschiebenden Wirkung durch den Schulleiter werde mit

keinem einzigen Wort begründet. Diese Nichtbegründung stelle eine Verletzung

des rechtlichen Gehörs dar, da unklar sei, weshalb die Schulleitung in

Abweichung des Grundsatzes der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde die

aufschiebende Wirkung entzogen habe.

3.1

Die vor dem DBK angefochtene

Verfügung des Schulleiters vom 21. Januar 2019 enthält in Bezug auf den

Entzug der aufschiebenden Wirkung (Dispositiv-Ziffer 6) keinerlei Begründung,

obschon dies in § 24quater Abs. 3 VSG ausdrücklich verlangt wird. In

diesem Punkt verletzt die Verfügung des Schulleiters vom 21. Januar 2019

die in § 24quater Abs. 3 VSG ausdrücklich vorgesehene

Begründungspflicht, weshalb eine – wenn auch nicht besonders schwerwiegende –

Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) vorliegt.

3.2

Der Anspruch auf rechtliches Gehör

ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten

der Beschwerde in der Sache selbst regelmässig zur Aufhebung des angefochtenen

Entscheides (BGE 135 I 187; BGE 127 V 431; BGE 126 V 130). Nach der

Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des

rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die Betroffenen die

Möglichkeit erhalten, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, welche die

von der Gehörsverletzung betroffenen Aspekte mit derselben Kognition überprüfen

kann wie die Vorinstanz, auch wenn dies zwangsläufig zum Verlust einer Instanz

führt. Von einer Rückweisung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung

des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem

formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die

mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung

der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2).

3.3

Das DBK kann den Sachverhalt, die

Rechtslage und auch die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung frei

überprüfen (§ 30 VRG) und ist als Beschwerdeinstanz befugt, über die

aufschiebende Wirkung zu entscheiden. In seiner Zwischenverfügung vom

31.

Januar 2019 hat das DBK die Gründe für die verweigerte

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung umfassend dargelegt und gewürdigt.

Gemäss gängiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt der vom

Beschwerdeführer gegenüber dem Schulleiter erhobene Vorwurf der Verletzung des

rechtlichen Gehörs im Verfahren vor dem DBK als geheilt (BGE 133 I 201 E 2.2).

4.

In der Sache selbst verfügt das

Verwaltungsgericht als zweite Beschwerdeinstanz grundsätzlich lediglich über

eine beschränkte Überprüfungsbefugnis (§ 67bis VRG). Indes erweist

sich der vorinstanzliche Entscheid auch bei einer vollständigen Überprüfung

jetzt (noch) als rechtmässig und angemessen. Bereits in der Verfügung des

Schulleiters vom 21. Januar 2019 wird namentlich ausgeführt, X.___ habe

das Mitmachen am Unterricht verweigert, heftig randaliert und immer wieder

Lehrpersonen wie auch Schüler massiv tätlich angegriffen. Die Schulleitung

ordnete folglich den Schulausschluss für zwölf Wochen und damit die schwerste

aller möglichen Disziplinarmassnahmen an, um einen ordentlichen Schulbetrieb zu

gewährleisten. Darauf wird in der vorinstanzlichen Begründung in Erwägung 2.2 hingewiesen,

ebenso auf die Entwicklung der Situation an der Schule seit der

Kindergartenzeit und die zwischenzeitlich getroffenen Massnahmen zu deren

Verbesserung. In Erwägung 2.3 wird zusammenfassend festgehalten, weshalb der

disziplinarische Ausschluss unumgänglich gewesen war zur Aufrechterhaltung

eines geordneten Schulbetriebes und dass die beschriebenen Gründe nach einer

summarischen Prüfung wichtige Gründe für den Ausschluss darstellen. Darauf kann

verwiesen werden.

Im Übrigen dürfte es schon angesichts

des Charakters der zur Diskussion stehenden Massnahme als ultima ratio

regelmässig angezeigt sein, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu

entziehen (vgl. BGE 129 I 12, E. 10.6.6.). Würde einer Beschwerde gegen einen

Schulausschluss regelmässig die aufschiebende Wirkung zuerkannt, würde dies dem

Zweck dieser Disziplinarmassnahme diametral zuwiderlaufen, da nicht nur der

Schüler betroffen ist, sondern primär alle Mitschüler und auch die Lehrkräfte.

Aufgrund der konkreten Sachlage erweist

sich die Angelegenheit als dringlich und das Vorliegen wichtiger Gründe für den

Entzug der aufschiebenden Wirkung wurde zu Recht bejaht. Die Wiederherstellung

der aufschiebenden Wirkung ist zur Zeit nicht angezeigt, der Zwischenentscheid

des DBK ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

5.

Ob auf den Entscheid zurückzukommen

ist, wenn die maximale Dauer eines Schulausschlusses pro Schuljahr erreicht

ist, muss hier offen bleiben. Es ist zu erwarten, dass bis dahin der materielle

Entscheid der Vorinstanz, die darüber zunächst zu entscheiden hat, getroffen

ist. In diesem Entscheid wird auch darüber zu befinden sein, ob die Verletzung

des rechtlichen Gehörs durch die Schulleitung im Kostenpunkt zu berücksichtigen

sein wird.

(…)

Verwaltungsgericht,

Urteil vom 13. März 2019 (VWBES.2019.48)