VWBES.2019.48
Nichterteilen der aufschiebenden Wirkung
13. März 2019Deutsch6 min
Source so.ch
SOG 2019 Nr. 2
§ 36 VRG, § 24quater
Abs. 3 VSG.
Der Entzug der aufschiebenden Wirkung bei der Anordnung eines
Schulausschlusses durch den Schulleiter ist explizit zu begründen und erweist
sich mit Blick auf den Charakter der Massnahme als ultima ratio regelmässig als
angezeigt.
Sachverhalt
X.___ besucht die erste Klasse der
Primarschule in […]. Mit Verfügung vom 21. Januar 2019 des Schulleiters wurde
X.___ für die Zeit vom 22. Januar bis 13. April 2019 aus disziplinarischen
Gründen vom Unterricht ausgeschlossen und einer allfälligen Be-schwerde dagegen
die aufschiebende Wirkung entzogen. Gegen diese Verfügung erhob der Vater als
gesetzlicher Vertreter für seinen Sohn (nachfolgend Beschwerdeführer) beim
Departement für Bildung und Kultur (nachfolgend DBK) Beschwerde und verlangte
in formeller Hinsicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, welche
das DBK mit Zwischenentscheid vom 31. Januar 2019 abgelehnt hat. Dagegen
wandte sich der Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht, welches die
Beschwerde mit Urteil vom 13. März 2019 abweist.
Erwägungen
(…)
2.1
Gemäss § 36 VRG kommt im Verfahren
vor den Verwaltungsbehörden einer Beschwerde grundsätzlich aufschiebende
Wirkung zu (Abs. 1). Aus wichtigen Gründen, insbesondere bei Dringlichkeit,
kann die verfügende oder entscheidende Behörde die Verfügung oder den Entscheid
sofort in Kraft setzen (Abs. 2). Wird Beschwerde eingereicht, so hat die
Beschwerdeinstanz, bei Kollegialbehörden ihr Vorsitzender, unter den gleichen
Voraussetzungen über die aufschiebende Wirkung zu entscheiden (Abs. 3). Nach
Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf
Begehren andere vorsorgliche Massnahmen anordnen, um einen tatsächlichen oder
rechtlichen Zustand einstweilen unverändert zu erhalten. Können vorsorgliche
Massnahmen einen erheblichen Schaden bewirken, so kann die Partei, die das
Begehren gestellt hat, unter Androhung des Nichteintretens verpflichtet werden,
innert angemessener Frist Sicherheiten zu leisten (Abs. 4).
2.2
Gemäss § 24ter Abs. 3
lit. e VSG kann der Schulleiter insbesondere den teilweisen oder vollständigen
Ausschluss vom Unterricht während höchstens zwölf Wochen pro Schuljahr, mit
zwingender Benachrichtigung der Kindesschutzbehörde für Schüler, welche durch
ihr Verhalten den ordentlichen Schulbetrieb erheblich beeinträchtigen oder das
eigene Wohl oder dasjenige von anderen Personen schwerwiegend gefährden,
anordnen. Bei einem Schulausschluss ist es gleichzeitig verboten, sich ohne
Genehmigung des Schulleiters auf dem Schulareal aufzuhalten. § 24quater
Abs. 3 VSG hält fest, dass der Schulleiter allfälligen Beschwerden die
aufschiebende Wirkung entziehen kann. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung
einer Beschwerde ist jeweils explizit zu begründen.
3.
Der Beschwerdeführer moniert, der
verfügte Entzug der aufschiebenden Wirkung durch den Schulleiter werde mit
keinem einzigen Wort begründet. Diese Nichtbegründung stelle eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs dar, da unklar sei, weshalb die Schulleitung in
Abweichung des Grundsatzes der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung entzogen habe.
3.1
Die vor dem DBK angefochtene
Verfügung des Schulleiters vom 21. Januar 2019 enthält in Bezug auf den
Entzug der aufschiebenden Wirkung (Dispositiv-Ziffer 6) keinerlei Begründung,
obschon dies in § 24quater Abs. 3 VSG ausdrücklich verlangt wird. In
diesem Punkt verletzt die Verfügung des Schulleiters vom 21. Januar 2019
die in § 24quater Abs. 3 VSG ausdrücklich vorgesehene
Begründungspflicht, weshalb eine – wenn auch nicht besonders schwerwiegende –
Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) vorliegt.
3.2
Der Anspruch auf rechtliches Gehör
ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten
der Beschwerde in der Sache selbst regelmässig zur Aufhebung des angefochtenen
Entscheides (BGE 135 I 187; BGE 127 V 431; BGE 126 V 130). Nach der
Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des
rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die Betroffenen die
Möglichkeit erhalten, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, welche die
von der Gehörsverletzung betroffenen Aspekte mit derselben Kognition überprüfen
kann wie die Vorinstanz, auch wenn dies zwangsläufig zum Verlust einer Instanz
führt. Von einer Rückweisung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung
des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die
mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung
der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2).
3.3
Das DBK kann den Sachverhalt, die
Rechtslage und auch die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung frei
überprüfen (§ 30 VRG) und ist als Beschwerdeinstanz befugt, über die
aufschiebende Wirkung zu entscheiden. In seiner Zwischenverfügung vom
31.
Januar 2019 hat das DBK die Gründe für die verweigerte
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung umfassend dargelegt und gewürdigt.
Gemäss gängiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt der vom
Beschwerdeführer gegenüber dem Schulleiter erhobene Vorwurf der Verletzung des
rechtlichen Gehörs im Verfahren vor dem DBK als geheilt (BGE 133 I 201 E 2.2).
4.
In der Sache selbst verfügt das
Verwaltungsgericht als zweite Beschwerdeinstanz grundsätzlich lediglich über
eine beschränkte Überprüfungsbefugnis (§ 67bis VRG). Indes erweist
sich der vorinstanzliche Entscheid auch bei einer vollständigen Überprüfung
jetzt (noch) als rechtmässig und angemessen. Bereits in der Verfügung des
Schulleiters vom 21. Januar 2019 wird namentlich ausgeführt, X.___ habe
das Mitmachen am Unterricht verweigert, heftig randaliert und immer wieder
Lehrpersonen wie auch Schüler massiv tätlich angegriffen. Die Schulleitung
ordnete folglich den Schulausschluss für zwölf Wochen und damit die schwerste
aller möglichen Disziplinarmassnahmen an, um einen ordentlichen Schulbetrieb zu
gewährleisten. Darauf wird in der vorinstanzlichen Begründung in Erwägung 2.2 hingewiesen,
ebenso auf die Entwicklung der Situation an der Schule seit der
Kindergartenzeit und die zwischenzeitlich getroffenen Massnahmen zu deren
Verbesserung. In Erwägung 2.3 wird zusammenfassend festgehalten, weshalb der
disziplinarische Ausschluss unumgänglich gewesen war zur Aufrechterhaltung
eines geordneten Schulbetriebes und dass die beschriebenen Gründe nach einer
summarischen Prüfung wichtige Gründe für den Ausschluss darstellen. Darauf kann
verwiesen werden.
Im Übrigen dürfte es schon angesichts
des Charakters der zur Diskussion stehenden Massnahme als ultima ratio
regelmässig angezeigt sein, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
entziehen (vgl. BGE 129 I 12, E. 10.6.6.). Würde einer Beschwerde gegen einen
Schulausschluss regelmässig die aufschiebende Wirkung zuerkannt, würde dies dem
Zweck dieser Disziplinarmassnahme diametral zuwiderlaufen, da nicht nur der
Schüler betroffen ist, sondern primär alle Mitschüler und auch die Lehrkräfte.
Aufgrund der konkreten Sachlage erweist
sich die Angelegenheit als dringlich und das Vorliegen wichtiger Gründe für den
Entzug der aufschiebenden Wirkung wurde zu Recht bejaht. Die Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung ist zur Zeit nicht angezeigt, der Zwischenentscheid
des DBK ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
5.
Ob auf den Entscheid zurückzukommen
ist, wenn die maximale Dauer eines Schulausschlusses pro Schuljahr erreicht
ist, muss hier offen bleiben. Es ist zu erwarten, dass bis dahin der materielle
Entscheid der Vorinstanz, die darüber zunächst zu entscheiden hat, getroffen
ist. In diesem Entscheid wird auch darüber zu befinden sein, ob die Verletzung
des rechtlichen Gehörs durch die Schulleitung im Kostenpunkt zu berücksichtigen
sein wird.
(…)
Verwaltungsgericht,
Urteil vom 13. März 2019 (VWBES.2019.48)