VWBES.2019.49
Verweigerung der bedingten Entlassung
7. März 2019Deutsch12 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 7. März 2019
Es wirken mit:
Oberrichterin Scherrer Reber, Vorsitz
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Amt für
Justizvollzug,
Beschwerdegegner
betreffend Verweigerung
der bedingten Entlassung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___, geb. [...] 1993, von Rumänien (in
der Folge Beschwerdeführer) wurde am 15. September 2017 nach einem versuchten Einbruchdiebstahl
im Kanton Freiburg festgenommen. Seit dem 29. Januar 2018 befindet er sich im
vorzeitigen Strafvollzug, zuerst im Untersuchungsgefängnis Solothurn, ab dem 3.
April 2018 in der interkantonalen Strafanstalt Bostadel.
2. Mit Urteil des Obergerichts des
Kantons Solothurn wurde der Beschwerdeführer am 8. Januar 2019 wegen mehrfachen
versuchten Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachem
Hausfriedensbruch zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, unter
Anrechnung von 480 Tagen Untersuchungshaft und vorzeitigem Strafvollzug. Zudem
wurde er für 8 Jahre des Landes verwiesen. Zur Sicherung des Strafvollzugs
ordnete das Obergericht mit Beschluss vom 8. Januar 2019 Sicherheitshaft an.
Das begründete Urteil wurde den Parteien, dem Straf- und Massnahmenvollzug und
dem Migrationsamt mit Begleitschreiben vom 15. Februar 2019 zugestellt.
3. Am 25. Januar 2019 verfügte das Amt
für Justizvollzug namens des Departements des Innern (DdI), dem
Beschwerdeführer werde die bedingte Entlassung auf den 14. Januar 2019
rückwirkend verweigert und er habe bis zum Vollzugsende am 14. September
2019 im Strafvollzug zu verbleiben. Zur Begründung führte es aus, vom
Beschwerdeführer sei kein Gesuch um bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB
gestellt worden. Zwei Drittel der ausgesprochenen Freiheitsstrafe habe er
allerdings am 14. Januar 2019 verbüsst, weshalb die bedingte Entlassung von
Amtes wegen zu prüfen sei. In Bezug auf die prognostische Einschätzung liessen
sich folgende negative Faktoren finden: langjährige Vorstrafe im Ausland;
Bewährungsversagen; Disziplinierung im Strafvollzug; keine Deliktsbearbeitung
während des Strafvollzugs. Auf der anderen Seite fänden sich legalprognostisch
folgende positive Faktoren: grösstenteils Wohlverhalten im Strafvollzug; Reue
erkennbar; Rückführung ins Heimatland wäre möglich. Diese Aufzählungen seien
nicht abschliessend. Dem Beschwerdeführer müsse insbesondere aufgrund seines
Vorlebens eine ungünstige Legalprognose gestellt werden. Er habe sich in der Tschechischen
Republik unter anderem auch wegen schwerer Straftaten (Raub mit
Gewaltanwendung) schuldig gemacht und aufgrund dieser Taten eine mehrjährige
Freiheitsstrafe verbüsst. Er habe sich aber durch den mehrjährigen Aufenthalt
im Strafvollzug nicht beeindrucken lassen, sei kurz nach der bedingten
Entlassung aus dem Strafvollzug im Juli 2017 in die Schweiz eingereist und habe
versucht, Einbruchdiebstähle in Einfamilienhäuser zu begehen. Eine vertiefte
Deliktsbearbeitung während des Strafvollzugs habe nicht stattgefunden und es
sei davon auszugehen, dass sich die von ihm geäusserte Reue vor allem auf die
ihn betreffenden Folgen seines deliktischen Handelns beziehe, nämlich, dass er
sich aktuell im Strafvollzug befinde. Eine tief greifende Veränderung seiner
Einstellung während des Strafvollzugs sei nicht auszumachen. Auch die nach der
Entlassung zu erwartenden, unveränderten Lebensverhältnisse schienen nicht
geeignet, ihn vor der Begehung von neuen Straftaten abzuhalten. Es seien keine
Interventionen erkennbar, mit denen eine Verbesserung der Legalprognose bewirkt
werden könnte. Differenzialprognostisch könne somit festgehalten werden, dass
die Prognose bei einer bedingten Entlassung wie auch bei Vollverbüssung der
Strafe ungünstig ausfalle. Aus spezialpräventiver Sicht sei deshalb dem
Beschwerdeführer die bedingte Entlassung zu verweigern.
4. Mit Schreiben vom 4. Februar 2019
erhob der Beschwerdeführer Rekurs bei der Strafkammer des Obergerichts, welche
diesen am 7. Februar 2019 zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht überwies.
Zur Begründung der Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, obwohl die
Abteilung Bewährungshilfe als auch die interkantonale Strafanstalt sich
eindeutig für seine Entlassung aussprechen würden, sei diese von der
Vollzugsbehörde abgelehnt und nur mit seiner Vorstrafe in der Tschechei
begründet worden. Dass er bereit sei, sein Leben endlich straffrei in die Hand
zu nehmen, habe er teilweise schon durch seine Arbeitsleistung im Gefängnis
gezeigt. Dazu habe er auch schon eine Arbeitsstelle in seiner Heimat und er
könne dafür gerne den Nachweis erbringen. Die Mutmassungen seitens der Behörde,
seine Reue würde sich nur auf sein eigenes Ich, sprich die Haft beziehen, könne
er so nicht hinnehmen. Er habe erkannt, dass er Menschen nicht nur finanziell
geschadet habe, indem er sich Dinge angeeignet habe, die andere hart erarbeitet
hätten. Er habe diesen Menschen auch psychisch geschadet, was ihm im Nachhinein
sehr leidtue. Zuletzt bleibe noch anzumerken, dass die von der Vollzugsbehörde
gestellte Differenzialprognose sehr wohl zu beanstanden sei, weil diese der
Meinung sei, dass sich auch durch die Vollverbüssung der Strafe nichts ändern
würde und spezialpräventiv dies nicht einmal nach Schweizer Rechtsprechung
erlaubt sein dürfte. Nach dem schweizerischen Gesetz stelle die bedingte
Entlassung die Regel dar und es müsse eine Gesamtwürdigung erstellt werden, was
die Behörde nicht getan habe. Er bitte daher darum, den Entscheid der
Vollzugsbehörde genau zu prüfen und ihn gegebenenfalls anzuhören. Er stehe
dafür gerne zur Verfügung.
5. Das DdI nahm mit Schreiben vom 26.
Februar 2019 zur Beschwerde Stellung und beantragte, diese abzuweisen. Die
Empfehlungen der Strafanstalt wie auch der Abteilung Bewährungshilfe würden
eine der Entscheidgrundlagen bei der Prüfung der bedingten Entlassung bilden
und flössen in die Gesamtwürdigung mit ein. Es würden jedoch noch weitere
Erkenntnisse miteinbezogen. Im Übrigen habe sich die Strafanstalt nicht
eindeutig für eine bedingte Entlassung ausgesprochen, sondern festgestellt,
dass man gegen sein Gesuch nichts einzuwenden habe, sofern die Rückführung in
sein Heimatland sichergestellt sei und er weiterhin ein korrektes
Vollzugsverhalten zeige. Dem überwiegenden Wohlverhalten des Beschwerdeführers
im Strafvollzug und der einzig auf seinen Aussagen basierenden und offenbar
vorhandenen Arbeitsstelle in seinem Heimatland stünden neben der neueren
Einstellung zu seinen Taten insbesondere das Vorleben gegenüber. Das
Obergericht habe in seinem Urteil allen Beschuldigten Reue attestiert und auch
das DdI erkenne eine gewisse Reue. Inwieweit diese Reue sich tatsächlich auf
die geschädigten Personen beziehe oder auf seine Familie, die unter seinen
Straftaten zu leiden scheine, oder auf sich selbst, indem er sich wieder einem
Strafvollzug zu unterziehen habe, könne nicht abschliessend beurteilt werden.
Eine vertiefte Deliktsbearbeitung während des Strafvollzugs habe nicht
stattgefunden und eine tiefer greifende Veränderung seiner Einstellung sei
nicht auszumachen. Stärker negativ zu gewichten sei der prognoserelevante
Faktor des Vorlebens. Der Beschwerdeführer habe zusammen mit Mittätern in der Tschechischen
Republik nicht nur Diebstähle, sondern auch Raubdelikte begangen. Bei diesen
sei gemäss Urteil des Stadtgerichts [...] vom 22. Oktober 2014 zum Teil
massive Gewalt ausgeübt und die Opfer gefesselt worden. Es sei dabei gemäss
Gerichtsurteil zu schweren körperlichen Schädigungen der Opfer gekommen. Der
Beschwerdeführer sei mit diesem Urteil zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren
und 3 Monaten verurteilt worden. Gemäss Akten sei er am 12. Juli 2017 bedingt
aus dem Strafvollzug entlassen worden, mit einer Reststrafe von 484 Tagen. Beim
Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen Straftäter. Zum Zeitpunkt der
Begehung der Straftaten in der Schweiz sei er erst 24-jährig gewesen. Der
vorherige mehrjährige Strafvollzug habe offensichtlich keine abschreckende
Wirkung erzielt, habe er doch bereits knapp 2 Monate nach der Entlassung aus
dem Strafvollzug die Straftaten in der Schweiz begangen. Das Obergericht gehe
in seinem Urteil davon aus, dass es sich bei beim Beschwerdeführer und seinen
Mittätern um sogenannte Kriminaltouristen handle, die einzig zum Zweck der
Begehung von Einbruchsdelikten in die Schweiz eingereist seien, und dass sie
weitere Einbruchdiebstähle verübt hätten, wäre ihnen die Polizei nicht mit der
Anhaltung zuvorgekommen. Das Gericht sei angesichts der massiven einschlägigen
Vorstrafen denn auch bei allen drei Beschuldigten von einer ungünstigen
Legalprognose ausgegangen. Beim Beschwerdeführer sei die Prognose bei einer
bedingten Entlassung wie auch bei Vollverbüssung der Strafe ungünstig. Es sei
von einer hohen Rückfallgefahr für die Begehung weiterer Straftaten in
denselben Deliktsbereichen auszugehen. In der Vergangenheit habe sich auch
gezeigt, dass er vor Gewalttaten nicht zurückschrecke. Weder die gemäss seinen
Angaben geregelte soziale Situation in seinem Heimatland, noch die Verbüssung
einer mehrjährigen Freiheitsstrafe hätten den Beschwerdeführer davon abhalten
können, gezielt in die Schweiz einzureisen, um als Kriminaltourist weitere
Straftaten zu begehen. Gestützt auf die gemachten Ausführungen scheine es daher
gerechtfertigt, von der Regel der bedingten Entlassung abzuweichen und diese zu
verweigern.
6. Die Stellungnahme des DdI ging am 28.
Februar 2019 zur Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer, der bis dato nicht mehr
reagiert hat. Damit erweist sich die Angelegenheit als spruchreif.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Justizvollzugsgesetz
[JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]).
Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung der bedingten Entlassung
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Hat der Gefangene zwei Drittel seiner
Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige
Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt
und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen
(Art. 86 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, StGB, SR 311.0). Die
zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen
werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist
anzuhören (Art. 86 Abs. 2 StGB).
2.2
Die bedingte Entlassung bildet die
Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Der bedingt
Entlassene soll den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit
möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse
der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je
hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige
Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche neben dem
Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des
Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine
allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden
Lebensverhältnisse berücksichtigt. Dabei steht der zuständigen Behörde ein
Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3 mit Hinweisen). Unter dem
Gesichtspunkt der Differentialprognose ist sodann zu prüfen, ob die Gefahr
einer Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder bei
Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen ist. Bei Vorliegen zweier
eindeutig negativer Prognosen ist die bedingte Entlassung aus
spezialpräventiver Sicht zu verweigern (vgl. Cornelia Koller in: Marcel
Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2018,
Art. 86 N 16).
3.
Unbestrittenermassen erfüllt sind im
vorliegenden Fall die formellen Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach
Art. 86 StGB: Das DdI hat als zuständige Behörde über die bedingte Entlassung
entschieden (vgl. § 6 lit. b JUVG i.V.m. § 3 lit. b der entsprechenden
Vollzugsverordnung, JUVV, BGS 331.12), der Beschwerdeführer hat zwei Drittel
seiner Freiheitsstrafe verbüsst, ihm wurde (am 21. Januar 2019) das rechtliche
Gehör gewährt und die Berichte der Anstaltsleitung (Vollzugsbericht vom 17. September
2018) und der Bewährungshilfe (Stellungnahme vom 12. September 2018) liegen
vor. Fraglich ist das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für eine
bedingte Entlassung des Beschwerdeführers.
4.1
Zunächst ist festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer kein Gesuch um vorzeitige bedingte Entlassung gestellt hat,
sondern die Verfügung vom 25. Januar 2019 von Amtes wegen erlassen wurde. Die
Vorinstanz stützt sich vor allem auf die schlechte Prognose, indem der
Beschwerdeführer kurze Zeit nach seiner bedingten Entlassung aus einer
mehrjährigen Haftstrafe in der Tschechischen Republik in der Schweiz wieder als
sogenannter Kriminaltourist straffällig geworden ist. In der Tat lässt die
Tatsache, dass der Beschwerdeführer nur gerade 2 Monate nach seiner bedingten
Entlassung in der Tschechischen Republik in der Schweiz wieder delinquiert hat,
keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschwerdeführer aus seinem strafbaren
Verhalten keine Lehren gezogen hat und sich offensichtlich nicht bessern will.
Offenbar handelt es sich auch nicht um einen Einzelfall. Wie das Obergericht in
seinem Urteil festgestellt hat, ging es davon aus, dass die 3 Täter weitere
Delikte begangen hätten, wenn sie nicht von der Polizei angehalten worden
wären. Auch für banden- und gewerbsmässiges Handeln lägen viele Anhaltspunkte
vor, ein Schuldspruch wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls könne aber
nicht erfolgen, da kein vollendetes Delikt zur Beurteilung stehe. Diese
Schlussfolgerung wird gestützt durch die Tatsache, dass ein Mittäter des
Beschwerdeführers auch schon in der Tschechischen Republik als Mittäter
fungiert hat und ebenfalls am 12. Juli 2017 bedingt entlassen worden war. Der
Beschwerdeführer ist als Mitglied einer ausländischen Bande, die sich zum
Zwecke der Verübung von Einbruchdiebstählen in die Schweiz begeben hat, als
Tourist eingereist und wurde zu Beginn der wie ein Beruf ausgeübten
deliktischen Tätigkeit von der Polizei angehalten und verhaftet. Er steht im
jugendlichen Alter, hat bereits eine mehrjährige Haftstrafe verbüsst und ist sehr
rasch nach deren Verbüssung wieder straffällig geworden. Damit ist zu erwarten,
dass er auch nach einer bedingten Entlassung seine deliktische Tätigkeit
weiterführen würde. Die Legalprognose ist schlecht.
4.2
Daran ändert auch das positive
Verhalten im Strafvollzug und die Empfehlung der Bewährungshilfe nichts. Der
Beschwerdeführer wurde für 8 Jahre des Landes verwiesen und wird nach
Verbüssung der Strafe ausgeschafft. Die Bewährungshilfe hat denn auch ihre an
sich positive Empfehlung, die sie aufgrund der Akten und nicht aufgrund einer
persönlichen Betreuung abgegeben hat, von der Bedingung abhängig gemacht, dass auf
den Zeitpunkt der Entlassung die Ausschaffung organisiert oder eine
Ausschaffungshaft angeordnet sei. Ebenso ist das positive Verhalten im
Strafvollzug zu relativieren. Infolge der Landesverweisung und der damit
verbundenen Ausschaffung hat der Beschwerdeführer die klassischen Stufen des
Strafvollzugs nicht durchlaufen und musste sich den Anforderungen einer
Vollzugslockerung nicht stellen.
4.3
Zur Differentialprognose muss
festgehalten werden, dass die Prognose sowohl bei einer bedingten Entlassung
als auch bei der Vollverbüssung der Strafe negativ ausfällt, weshalb aus
spezialpräventiver Sicht die bedingte Entlassung auch unter dem Gesichtspunkt
der Differenzialprognose zu verweigern ist.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 300.00
festzusetzen sind (§ 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 124.1] i.V.m.
Art. 107 Abs. 1 lit. f Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann