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Entscheid

VWBES.2019.5

Aufenthaltsbestimmungsrecht / Platzierung

22. März 2019Deutsch14 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 13. April 2018 hat das

Sonderpädagogische Zentrum […] bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

(KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein für C.___ (geb. [...] 2002) eine Meldung

über eine mögliche Gefährdung eingereicht.

2. Die KESB gab in der Folge bei der Sozialregion

Thal-Gäu eine Abklärung in Auftrag. Mit Abklärungsbericht vom 29. Mai 2018

empfahl die Abklärungsperson die Errichtung einer Beistandschaft sowie die

Platzierung von C.___ in einer geeigneten Institution unter Entzug des

Aufenthaltsbestimmungsrechts der beiden getrennt voneinander lebenden

Kindseltern.

3. Anlässlich der persönlichen Anhörung

des Kindsvaters zeigte sich dieser mit einer Platzierung nicht einverstanden.

Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, C.___ wohne nun bei ihm und mache

dort keine Probleme. C.___ sei nicht krank, wie dies die verschiedenen

Fachpersonen behaupteten. Bei ihm zuhause habe er keine Ticks und sei auch

nicht depressiv. Er beantragte die Erstellung eines Gutachtens. Sollte dieses

zum Schluss kommen, dass eine Platzierung notwendig sei, werde er dieser dann

auch zustimmen.

4. Mit superprovisorischem Entscheid vom

13. Juni 2018 wurde der Kindsmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C.___

superprovisorisch entzogen und dieser beim Kindsvater platziert. Weiter

errichtete die KESB eine Beistandschaft für C.___ und setzte [...] als

Mandatsperson ein. Gleichzeitig wurden eine sozialpädagogische

Familienbegleitung angeordnet und dem Kindsvater eine Weisung erteilt.

5. Anlässlich einer Anhörung der

Kindsmutter zeigte sich diese mit einer Platzierung von C.___ in einer geeigneten

Institution grundsätzlich einverstanden, jedoch ambivalent. Während einer

Abklärungsphase sei sie mit einer Platzierung beim Kindsvater einverstanden.

Mit dem Einholen eines Gutachtens sei sie nicht einverstanden.

6. Den Kindseltern wurde in der Folge zu

den geplanten Fragen an den Gutachter das rechtliche Gehör erteilt. Die

Kindsmutter teilte dabei mit, dass sie mit einer Begutachtung nicht

einverstanden sei und dafür keine Kosten bezahlen werde. Der Kindsvater,

vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Heusi, teilte mit, er sei mit dem

Gutachten einverstanden.

7. Mit Verlaufsbericht vom

4. September 2018 empfahl der Beistand die Fortsetzung der

sozialpädagogischen Familienbegleitung und die unveränderte Weiterführung des

Auftrags an den Beistand.

8. Am 18. Dezember 2018 fällte die

KESB folgenden Entscheid:

3.1

Das

Aufenthaltsbestimmungsrecht über C.___, geb. [...] 2002, wird den Kindseltern

gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB entzogen.

3.2

Für

die Dauer der Abklärungsphase gemäss Ziff. 3.5 hiernach wird C.___ gestützt auf

Art. 310 Abs. 1 ZGB beim Kindsvater, A.___, platziert.

3.3

Für

C.___ wird ab 13. Juni 2018 definitiv eine Sozialpädagogische

Familienbegleitung durch die Sozialatelier GmbH, […], im Umfang von mind.

einmal wöchentlich für mind. 3 Stunden angeordnet.

3.4

Dem

Kindsvater, A.___, wird gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, mit der

Sozialpädagogischen Familienbegleitung zusammenzuarbeiten und für diese

erreichbar zu sein.

3.5

Es

wird gestützt auf Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 2 ZGB ein Gutachten bei

Dr. med. [...], Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie

FMH, Spez. Forensische Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie FMH, über

C.___ eingeholt und dem Gutachter folgende Fragen unterbreitet:

[…]

3.6

Dem

Kindsvater A.___ wird gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, bis Ende

Januar 2019 den ersten Gutachtertermin bei Dr. med. [...] zu vereinbaren,

wahrzunehmen und der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein bis am 31. Januar

2019 die Terminvereinbarung einzureichen.

3.7

Für

C.___, geb. [...] 2002, wird definitiv per 13. Juni 2018 eine

Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Der Mandatsperson

werden folgende Aufgaben übertragen:

·

Unterstützung

der Kindseltern mit Rat und Tat in der Sorge um C.___;

·

die

Platzierung zu begleiten und zu überwachen und sofern erforderlich, eine

geeignete Anschlusslösung zu suchen;

·

die

Sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) zu organisieren und zu begleiten

und deren Kostenfolgen beim Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu anzuzeigen;

·

den

Kindsvater bei der Organisation einer geeigneten Tagesmutter/Tagesfamilie zu

unterstützen;

·

die

Weisungen an den Kindsvater gemäss Ziff. 3.4 und 3.6 zu kontrollieren und

allenfalls der KESB zu melden, wenn die Weisungen nicht eingehalten werden und

eine Weisung mit Strafandrohung angezeigt erscheint;

·

Beratung

und Unterstützung des Kindsvaters in gesundheitlichen Angelegenheiten von C.___;

·

Kontakt

und Koordination mit den involvierten Fachstellen, insbesondre

Ausbildungsplatz, Therapie und Sozialversicherungen (bspw. IV);

·

die

Kindseltern und C.___ bei der Organisation des Besuchs- und Ferienrechts

zwischen C.___ und seiner Mutter zu unterstützen.

3.8

Als

Mandatsperson wird rückwirkend für die Zeit vom 13. Juni 2018 bis

31. August 2018 [...], Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu, […],

eingesetzt.

3.9

Als

Mandatsperson per 1. September 2018 wird [...], Zweckverband Sozialregion

Thal-Gäu, […], eingesetzt mit dem Auftrag:

·

der

KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein gemäss Art. 431 Abs. 1 ZGB bis am

29. März 2019 einen Verlaufsbericht über die Platzierung zuzustellen;

·

jährlich,

erstmals für die Periode vom 13. Juni 2018 bis 31. Mai 2019 einen

Bericht über die Lage der betroffenen Person und die Ausübung der

Beistandschaft zur Prüfung beim Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu und zur

Weiterleitung an die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein zur Genehmigung

einzureichen.

·

bei

veränderten Verhältnissen Bericht zu erstatten und gegebenenfalls Antrag zu

stellen.

3.10

Der

Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu wird ersucht, Kostengutsprache für die von

der Behörde angeordneten kinderschutzrechtlichen Massnahmen zu erteilen und die

Beteiligung der Eltern an den Kosten abzuklären.

3.11

Die

Kindseltern werden angewiesen, die relevanten Angaben und Akten zur Berechnung

des Elternbeitrags dem Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu zur Verfügung zu

stellen.

3.12

Einer

allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung

entzogen, soweit diese nicht bereits von Gesetzes wegen entzogen ist.

3.13

Die

Verfahrenskosten von CHF 800.00 werden B.___ und A.___ je zur Hälfte, im

Umfang von je CHF 400.00, auferlegt.

9. Gegen diesen Entscheid erhob der

Kindsvater, A.___, am 29. Dezember 2018, vertreten durch Rechtsanwältin

Claudia Heusi, Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit folgenden

Rechtsbegehren:

1.

Es

sei Ziffer 3.1 des Entscheides der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 18. Dezember 2018 teilweise aufzuheben und

das der Kindsmutter entzogene Aufenthaltsbestimmungs- bzw. Obhutsrecht über das

Kind C.___, geb. [...] 2002, dem Kindsvater und Beschwerdeführer zu übertragen.

Als

Folge der Zuteilung der elterlichen Obhut über das Kind C.___ sei Ziffer 3.2

des Entscheides der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 18. Dezember 2018 ersatzlos aufzuheben und

festzuhalten, dass das Kind C.___ seinen Wohnsitz beim Kindsvater und

Beschwerdeführer hat. Zudem sei Ziffer 3.7 des Entscheides dahingehend

anzupassen, dass statt von «Platzierung» von «Betreuung durch den Kindsvater»

gesprochen wird.

2.

Es

sei Ziffer 3.13 des Entscheides der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 18. Dezember 2018 aufzuheben und bis zum

abschliessenden Entscheid von der Erhebung von Gebühren abzusehen.

3.

Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Antrag

zum Verfahren: Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

10. Mit Stellungnahme vom

11. Januar 2019 beantragte die Kindsmutter, B.___, vertreten durch

Rechtsanwältin Cornelia Dippon, den Anträgen des Beschwerdeführers sei

stattzugeben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem wurde die Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung beantragt.

11. Mit Vernehmlassung vom

25. Januar 2019 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde.

12. Mit Verfügung vom 29. Januar

2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

13. Am 8. Februar 2019 liess der

Beschwerdeführer eine abschliessende Stellungnahme einreichen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1

Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1

Einführungsgesetz zum ZGB, [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Die Vorinstanz stützt ihren

Entscheid betreffend Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrecht auf Art. 310 Abs. 1

ZGB, wonach die KESB den Eltern das Kind wegzunehmen und in angemessener Weise

unterzubringen hat, wenn dessen Gefährdung nicht anders begegnet werden kann.

Sie begründet ihren Entscheid damit, dass mit jeder kindesschutzrechtlichen

Platzierung durch die Behörde ein Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts

verbunden sei (vgl. Erwägung 2.4 des angefochtenen Entscheids).

2.2.1

Der Beschwerdeführer lässt dagegen

vorbringen, es handle sich vorliegend bei einer Platzierung beim Vater nicht um

eine Fremdplatzierung, sondern um eine Umteilung der Obhut. Die Unterbringung

beim Vater bedeute, dass dieser als geeignet angesehen werde, die Verantwortung

für C.___ wahrzunehmen und sich angemessen um ihn zu kümmern, was einem Entzug

des Aufenthaltsbestimmungsrechts ihm gegenüber widerspreche. Ohnehin hätten die

Kindseltern die Obhutsumteilung freiwillig beschlossen. Die Massnahme sei auch

nicht begründet und der Jugendliche im ganzen Verfahren nie angehört worden.

2.2.2

Auch die Kindsmutter lässt

vorbringen, der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts des Vaters sei vor

Vorliegen des Gutachtens nicht verhältnismässig und die Voraussetzungen dafür

nicht erfüllt.

2.2.3

Die Vorinstanz begründete die

Nichtanhörung von C.___ in ihrer Vernehmlassung mit dessen fehlender

Mitwirkung. Zudem habe man C.___ mit einer Anhörung nicht zusätzlich belasten

wollen. Zur Platzierung bringt sie vor, es handle sich dabei um eine

vorsorgliche Kindesschutzmassnahme, welche für die Dauer des

Abklärungsverfahrens angeordnet worden sei. Die KESB werde erst nach Eintreffen

des Gutachtens abschliessend entscheiden. Da es sich um eine vorsorgliche

Massnahme handle, habe sich die KESB mit einer summarischen Tatsachenerhebung

begnügen dürfen. Alle involvierten Fachpersonen seien sich einig, dass eine

Platzierung in einer geeigneten Institution angezeigt sei. Sollten die Termine

beim Gutachter nicht wahrgenommen werden, soll die KESB unverzüglich eine

Fremdplatzierung in einer geeigneten Institution vollziehen können. C.___ habe

weiterhin keine Tagesstruktur, schlafe mehrheitlich und sei zu keinerlei

Mitarbeit mit den Fachpersonen zu motivieren. Der derzeitige Verlauf schliesse

eine Kindswohlgefährdung beim Vater nicht aus. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht

sei auch deshalb entzogen worden, weil nicht die Kindseltern – die sich oft

uneinig seien – sondern die KESB während der Dauer des Verfahrens über den

Aufenthaltsort von C.___ entscheiden können solle. Dies auch, weil die

Kindswohlgefährdung von C.___ als akut eingestuft werden müsse, was derzeit

nicht ausgeschlossen werden könne.

2.3

Der Beschwerdeführer lässt dagegen

zu Recht vorbringen, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht mit Entscheid vom

18.

Dezember 2018 nicht bloss «vorsorglich» entzogen wurde, sondern gemäss

Betreff des Entscheids «definitiv». Aus dem Entscheiddispositiv geht ebenfalls

nicht hervor, dass es sich bloss um eine vorsorgliche Massnahme handeln solle.

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht wurde beiden Elternteilen mit Entscheid vom

18.

Dezember 2018 definitiv entzogen. Der Textbaustein betreffend

vorsorglichen Massnahmen in den Erwägungen ändert daran nichts.

2.4

Der Entzug des

Aufenthaltsbestimmungsrechts setzt nach Art. 310 ZGB eine Kindswohlgefährdung

voraus, welcher nicht anders begegnet werden kann.

Bereits die an den Gutachter gestellten

Fragen nach einem Schwächezustand des Kindes, der Erziehungskompetenz der

Kindseltern und insbesondere die Frage, ob der Kindsvater vollumfänglich in der

Lage sei, das Wohl des Kindes jederzeit zu gewährleisten, zeigen, dass unklar

ist, ob hier eine Kindswohlgefährdung vorliegt, welcher nicht anders begegnet

werden kann als mit einem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Ein

definitiver Entzug wäre somit im jetzigen Zeitpunkt nicht gerechtfertigt.

Zudem könnte es auch nicht angehen, dass

bei einem derart schweren Eingriff auf eine Anhörung des bald 17-jährigen

betroffenen Teenagers verzichtet wird und die Massnahme einzig mit dem

Textbaustein begründet wird, wonach mit jeder kindesschutzrechtlichen

Platzierung ein Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts verbunden sei und auf

die Schlüssigkeit des Abklärungsberichts verwiesen wird. Dies genügt der

Begründungspflicht nicht und stellt eine grobe Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör dar.

2.5

Nachdem immerhin in der

Vernehmlassung eine Begründung nachgeliefert und argumentiert wurde, es handle

sich lediglich um einen vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts,

wofür eine summarische Tatsachenerhebung genüge, ist zu prüfen, ob denn die

Voraussetzungen dafür gegeben sind.

2.5.1

Vorsorgliche Massnahmen sind nach

Art. 445 Abs. 1 ZGB dann anzuwenden, wenn sie «notwendig» sind. Dies setzt

Dringlichkeit voraus, da andernfalls mit der Massnahme bis zum Hauptentscheid

zugewartet werden könnte. Dringlich ist eine Angelegenheit dann, wenn es sich

als geboten erweist, die fragliche Massnahme sofort zu treffen, weil ansonsten

der Zweck des Hauptverfahrens und sein Erfolg in Frage stehen würden. Der

Verzicht auf die Massnahme muss einen erheblichen Nachteil bewirken, den die

betroffene Person selber bzw. ihr Umfeld nicht abzuwenden vermag (Christoph

Auer/Michèle Marti in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,

Zivilgesetzbuch I, Basel/ Zürich/St. Gallen 2014, Art. 445 ZGB N 9).

2.5.2

Bereits der Umstand der

Platzierung beim Kindsvater zeigt, dass das Wohl von C.___ bei diesem nicht

derart stark gefährdet sein kann, dass dem Vater dringlich das

Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen werden müsste. Die Argumentation, wonach die

Behörde schnell handeln und eine Platzierung in einer Institution vornehmen

können müsse, falls die Termine beim Gutachter nicht wahrgenommen werden

sollten, hält nicht stand. Es kann nicht rein vorsorglich – für den Fall also,

dass künftig Umstände eintreten sollten, welche die Massnahme rechtfertigen

könnten – eine derart schwerwiegende Massnahme wie der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts

verfügt wird. Ein solches Vorgehen geht zu weit und beschneidet die Rechte der

Betroffenen in unzulässiger Weise. Ein vorsorglicher Entzug des

Aufenthaltsbestimmungsrechts gegenüber dem Kindsvater ist mit dieser Begründung

nicht gerechtfertigt.

2.5.3

Es wird nicht verkannt, dass durch

die verweigernde Haltung von C.___, die fehlende Tagesstruktur und dessen

Rückzug in Schlafen und Gamen eine Gefährdung des Kindswohls besteht. Solange

jedoch die Unterbringung bei einem Elternteil als vertretbar erachtet wird,

rechtfertigt sich diesem gegenüber kein Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts.

2.6

Nach Art. 298d Abs. 1 und 2 ZGB

regelt die KESB die Zuteilung der Obhut neu, wenn dies wegen wesentlicher

Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist.

Vorliegend sind sich die Eltern einig

darüber, dass C.___ für die Dauer der Abklärungen beim Vater wohnen soll. Es

fragt sich deshalb, ob überhaupt ein behördlicher Entscheid zu diesem Thema

erforderlich ist. Aufgrund der übereinstimmenden Anträge der beiden Kindseltern

und der Klarheit halber ist vorliegend das Superprovisorium zu bestätigen und

das Obhutsrecht an den Kindsvater zu übertragen.

3.

Die Beschwerde erweist sich somit als

begründet; sie ist gutzuheissen: Die Ziffern 3.1 und 3.2 des Entscheids der

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu vom

18.

Dezember 2018 sind entsprechend anzupassen. Das Obhutsrecht über C.___

ist für die Dauer des Verfahrens an den Kindsvater umzuteilen und die

Formulierung in den Ziffern 3.7 und 3.9 von «Platzierung» zu «Aufenthalt beim

Kindsvater» zu ändern. Da die Verfahrenskosten hauptsächlich mit dem Entzug des

Aufenthaltsbestimmungsrechts begründet wurden, ist auch Ziffer 3.13 aufzuheben

und über die Kostenfolgen dann im Endentschied zu befinden.

4.

Bei diesem Ausgang hat der Kanton

Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu

tragen und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten, welche

entsprechend der Kostennote von Rechtsanwältin Claudia Heusi vom

19.

Februar 2019 auf CHF 3’069.65 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festzusetzen ist. Da die Kindsmutter gleichlautende Anträge gestellt hat, hat

auch sie obsiegt, womit auch ihr eine Parteientschädigung vom Staat

auszubezahlen ist. Nachdem sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege gestellt hat, kann ihr praxisgemäss nur der Mindeststundenansatz

von CHF 230.00 pro Stunde (nicht CHF 250.00) entschädigt werden. Ihre

Entschädigung ist damit entsprechend der Kostennote von Rechtsanwältin Cornelia

Dippon vom 19. Februar 2019 auf CHF 1'014.65 (inkl. Auslagen und

MwSt.) festzusetzen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Der

Entscheid vom 18. Dezember 2018 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu wird wie folgt geändert:

·

Ziffer 3.1 lautet

neu: Der superprovisorische Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der

Kindsmutter vom 13. Juni 2018 wird bestätigt.

·

Ziffer 3.2 lautet

neu: C.___, geb. [...] 2002 wird für die Dauer der Abklärungsphase gemäss

Ziffer 3.5 unter die Obhut des Kindsvaters, A.___ gestellt.

·

Ziffer 3.7, 2. Lemma

lautet neu: «den Aufenthalt beim Kindsvater zu begleiten und zu überwachen und

sofern erforderlich, eine geeignete Anschlusslösung zu suchen;»

·

Ziffer 3.9, 1. Lemma

lautet neu: «der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein gemäss Art. 431 Abs. 1 ZGB

bis am 29. März 2019 einen Verlaufsbericht über den Aufenthalt beim

Kindsvater zuzustellen,»

·

Ziffer 3.13 wird

aufgehoben.

2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu tragen.

3. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine

Parteientschädigung von CHF 3’069.65 (inkl. Auslagen und MwSt.)

auszurichten.

4. Der Kanton Solothurn hat B.___ eine

Parteientschädigung von CHF 1'014.65 (inkl. Auslagen und MwSt.)

auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann