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Entscheid

VWBES.2019.50

Regelung persönlicher Verkehr

7. Mai 2019Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. C.___ (geb. am [...]. Februar

2016) ist die Tochter von A.___ und B.___. Die Kindseltern sind gemäss

Verfügung des Richteramts Dorneck-Thierstein vom 28. Juni 2017 gerichtlich

getrennt und verfügen über die gemeinsame elterliche Sorge. Der persönliche

Verkehr wurde mit Urteil vom 28. Juni 2017 bis Ende Dezember 2017 geregelt

(jeden zweiten Sonntag von 10:00 bis 18:00 Uhr, begleitet), und festgehalten,

dass die Eltern danach eine einvernehmliche Ausweitung, nach Möglichkeit

unbegleitet anstreben. Mit Entscheid vom 14. Februar 2018 wurde eine

Erziehungsbeistandschaft errichtet.

2. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2018

beantragte der Kindsvater, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner, bei der

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein, es seien

ihm in Abänderung von Ziffer 4 des Eheschutzentscheides vom 28. Juni 2017

die gerichtsüblichen Kontaktrechte einzuräumen.

3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

legte die KESB den persönlichen Verkehr zwischen Vater und Tochter im

gerichtsüblichen Minimalumfang fest.

4. Am 7. Februar 2019 erhob A.___

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und brachte sinngemäss vor, sie sei mit den

Übernachtungen beim Kindsvater nicht einverstanden, bis die Abklärungen bei der

Psychiaterin Dr. med. [...] abgeschlossen seien. Nach entsprechender Fristansetzung

verbesserte sie ihre Beschwerde am 18. Februar 2019 und begründete diese

ausführlich. Sie bat erneut darum, auf die Abklärungen von Dr. med. [...] zu

warten.

5. Am 23. Februar 2019 beantragte B.___

sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.

6. Die Beiständin, [...], wollte sich

mit Stellungnahme vom 7. März 2019 nicht dazu äussern, ob Übernachtungen

beim Kindsvater dem Kindswohl zuträglich seien oder nicht.

7. Mit Vernehmlassungen vom

18. Februar und 13. März 2019 beantragte die KESB die Abweisung der

Beschwerde.

8. Mit Verfügung vom 19. März 2019

wurde A.___ dazu aufgefordert anzugeben, ob sie nach Durchführung des Gesprächs

bei Dr. med. [...] vom 25. März 2019 an ihrer Beschwerde festhalten wolle.

9. Mit Eingabe vom 29. März 2019

erklärte A.___, sie halte an der Beschwerde fest, und reichte am 6. April

2019 einen Bericht von Dr. med. [...] nach. Darin wurde unter anderem

mitgeteilt, dass am 25. März 2019 zusammen mit den Kindseltern ein

Gespräch hätte stattfinden sollen, um eine gütliche Einigung zu finden. Der

Vater sei zum Termin jedoch nicht erschienen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des

Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Eltern, denen die elterliche

Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gemäss Art.

273.

Abs. 1 ZGB gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.

3.

Die Vorinstanz hat den persönlichen

Verkehr zwischen Vater und Tochter folgendermassen festgelegt:

Besuchsrecht:

·

Alle 14 Tage,

jeweils Samstag von 10:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr

·

Nach 6 Monaten: alle

14.

Tage von Freitag 18:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr

Ferien

und Feiertage:

·

Bis zum 6.

Altersjahr: 4 x eine Woche Ferien pro Jahr

·

Ab dem 6.

Altersjahr: 4 Wochen Ferien pro Jahr

·

Feiertage

(Weihnachten, Silvester, Ostern) alternierend bei Vater oder Mutter

4.

Die Beschwerdeführerin beantragte, es

sei mit Übernachtungen zuzuwarten, bis die Abklärungen durch Dr. med. [...]

abgeschlossen seien. Sie legte ihrer Beschwerde eine Bestätigung von Dr. med. [...]

bei, wonach die Abklärungen in den Monaten Februar und März 2019 erfolgen sollten

und am 25. März 2019 ein gemeinsames Rückmeldegespräch mit beiden

Elternteilen stattfinden solle. Streng genommen wäre die Beschwerde nun nach

diesem Datum als gegenstandslos abzuschreiben.

Die Beschwerdeführerin brachte jedoch am

29.

März 2019 vor, sie halte an ihrer Beschwerde fest. Der Kindsvater sei

nicht zu diesem Termin erschienen. Es ist somit zu prüfen, ob nun zu Recht

Übernachtungen beim Kindsvater angeordnet worden sind.

5.

In ihrer Beschwerde hatte die

Beschwerdeführerin sinngemäss und im Wesentlichen geltend gemacht, der

Kindsvater habe sich in der Vergangenheit nicht um C.___ gekümmert und verfüge

nicht über genügende Kompetenzen, um sich nun um ein Kleinkind zu kümmern. C.___

gehe nicht gerne zu ihm und reagiere auf die Besuche mit unruhigen Nächten, in

die Hosen machen und Verlustängsten, indem sie ihr nach Besuchen beim Vater

dann ständig auf Schritt und Tritt nachlaufe.

Im Abklärungsbericht vom

31.

Dezember 2017 war festgehalten worden, der Kindsvater sei ehrlich bemüht,

seinen Vaterpflichten nachzukommen. Er wirke allgemein, und speziell in Fragen

der Kleinkindbetreuung, sehr unsicher. Ein entsprechender Kurs und/oder Kontakt

mit der Mütter-/Väter-Beratung wäre zu empfehlen. Ein Schutzbedarf von C.___

ergebe sich aus der inadäquaten Streitkultur der für sie zuständigen Eltern.

Bereits damals wurde aber schon ein zweiwöchentliches Besuchsrecht von

Freitagabend bis Sonntagabend sowie zwei Wochen Ferien pro Jahr empfohlen. Mit

Entscheid vom 14. Februar 2018 war in der Folge eine Beiständin eingesetzt

und diese beauftragt worden, gemäss Verfügung vom 28. Juni 2017 des

Richteramts Dorneck-Thierstein betreffend Ausweitung der Besuchsregelung zu

vermitteln, und, soweit nötig und zulässig, bei Uneinigkeit der Eltern

verbindlich über Daten und Modalitäten zu entscheiden.

Zum Antrag des Kindsvaters vom

2.

Oktober 2018 um Zusprechung eines gerichtsüblichen Besuchsrechts führte

die damalige Beiständin am 6. November 2018 aus, die Besuchstage fänden

aktuell regelmässig am Sonntag statt. C.___ gehe mittlerweile gerne zu ihrem

Vater und sie würden viel zusammen unternehmen. C.___ habe nun Vertrauen zu

ihrem Vater. Aufgrund ihrer Verlustängste gehe C.___ regelmässig in eine

Therapie. Gemäss der (Craniosacral-)Therapeutin sei es im Moment für

Übernachtungen noch zu früh. Gemäss Meinung der Beiständin brauche C.___ noch

Zeit, um bei ihrem Vater zu übernachten. Dieser wohne seit dem 1. November

2018.

nicht mehr mit seinen Eltern zusammen, sondern alleine in [...]. Er habe

nun keine Unterstützung von seinen Eltern mehr und sei auf sich alleine

gestellt. Es könne sein, dass er in der Nacht mit C.___ überfordert wäre, was

sich negativ auf C.___ auswirken würde. Daher empfehle sie die Besuchstage bis

Februar 2019 an Samstag und Sonntag ohne Übernachtung.

In ihrem angefochtenen Entscheid weist

die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass es der durch die Kindsmutter

beauftragten Craniosacral-Therapeutin weder zusteht, eine Diagnose über die

psychische Verfassung des Kindes zu stellen, Empfehlungen über das Besuchsrecht

abzugeben, noch eine Überforderung des Kindsvaters festzustellen, ohne Einbezug

des gesamten familiären Systems. Es seien der Behörde keine nachhaltigen Gründe

bekannt, die gegen Übernachtungen beim Kindsvater sprechen würden. Zudem sei

eine Beiständin eingesetzt, deren Aufgabe es sei, das Besuchsrecht zu

überwachen und im Bedarfsfall nötige Massnahmen (z.B. Mütter-/Väter-Beratung)

zu ergreifen.

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren

wollte die Beiständin sich nicht dazu äussern, ob Übernachtungen beim

Kindsvater dem Kindswohl zuträglich seien oder nicht. Seit Übernahme der

Beistandschaft habe sich eine gewisse Regelmässigkeit der Besuche eingependelt,

doch ergäben sich immer wieder Konflikte. Leider werde die Empfehlung nicht

befolgt, wonach keine negativen Äusserungen über den jeweils anderen Elternteil

vor C.___ gemacht werden sollten. Diese befinde sich dadurch in einem

Loyalitätskonflikt.

Dr. med. [...], bei welcher auf

Veranlassung der Kindsmutter eine Abklärung stattfand, führte in ihrem Bericht

vom 25. März 2019 aus, aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht sei es

sinnvoll, gemeinsam mit den Kindseltern eine gütliche Lösung zu finden, hinter

der beide Elternteile stehen könnten, bevor in einem nächsten Schritt die

Besuchsregelung im Sinne einer Übernachtung erweitert werde.

6.

Aus all den Schilderungen sind keine

Gründe erkennbar, weshalb der Kindsvater nicht im Stande sein sollte, seine inzwischen

dreijährige Tochter nicht auch nachts zu betreuen. Auch wenn er anfänglich mit

der selbständigen Betreuung eines Kleinkindes etwas überfordert gewesen sein

mag, war bereits im Abklärungsbericht vom 31. Dezember 2017 beschrieben

worden, er bemühe sich aufrichtig, C.___ gut zu betreuen. Inzwischen hatte er

nun anlässlich der Besuchssonntage seit Juli 2017 genügend Gelegenheit, sich

auch die nötigen Kompetenzen als Kindsvater anzueignen und an Selbstsicherheit

zu gewinnen. Seit rund einem halben Jahr wohnt er denn auch nicht mehr bei

seinen Eltern, was durch die zusätzliche Verantwortungsübernahme zu einer weiteren

Stärkung seiner Kompetenzen als Kindsvater geführt hat. Im November 2018 hatte

die Beiständin ausgeführt, C.___ gehe mittlerweile gerne zu ihrem Vater und sie

würden viel zusammen unternehmen. C.___ habe nun Vertrauen zu ihrem Vater.

Seither ist erneut ein halbes Jahr verstrichen und das Vertrauen von C.___ zum

Vater sicher weiter angewachsen, sodass als nächsten Schritt Übernachtungen

möglich sein müssen. Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, überwacht die

Beiständin die Besuche und könnte entsprechende Massnahmen ergreifen, falls

sich durch die Übernachtungen eine Überforderungssituation ergeben sollte.

Auch die durch die Beschwerdeführerin

beauftragte (und damit nicht neutrale) Dr. med. [...] behauptet nicht, dass

Übernachtungen beim Kindsvater noch nicht möglich wären. Problematisch sind offensichtlich

vor allem der Elternkonflikt und das fehlende Vertrauen der Elternteile in

einander. Die gegenseitigen Abwertungen der Elternteile, welche auch im

vorliegenden Verfahren deutlich geworden sind, und in sämtlichen

Abklärungsberichten und Stellungnahmen der Beistandspersonen als problematisch

bewertet worden sind, stellen die eigentliche Problematik dar. C.___ wird

dadurch schwer belastet und ihr Wohl gefährdet, indem sie in einen

Loyalitätskonflikt verfällt. Es wäre zu wünschen, dass die beiden Elternteile

wenigstens anerkennen könnten, dass sie beide nur das Beste für C.___ wollen

und dadurch entsprechendes Vertrauen in die Betreuung des jeweils anderen

finden könnten.

7.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat A.___ grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00

festzusetzen sind.

A.___ hat die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege beantragt, welche zu bewilligen ist. Entsprechend

trägt der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons während zehn Jahren,

sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wird bewilligt.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 800.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt der

Kanton Solothurn die Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Kantons während zehn Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl.

Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann