VWBES.2019.50
Regelung persönlicher Verkehr
7. Mai 2019Deutsch9 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 7. Mai 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
1. KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,
2.
B.___
Beschwerdegegner
betreffend Regelung
persönlicher Verkehr
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. C.___ (geb. am [...]. Februar
2016) ist die Tochter von A.___ und B.___. Die Kindseltern sind gemäss
Verfügung des Richteramts Dorneck-Thierstein vom 28. Juni 2017 gerichtlich
getrennt und verfügen über die gemeinsame elterliche Sorge. Der persönliche
Verkehr wurde mit Urteil vom 28. Juni 2017 bis Ende Dezember 2017 geregelt
(jeden zweiten Sonntag von 10:00 bis 18:00 Uhr, begleitet), und festgehalten,
dass die Eltern danach eine einvernehmliche Ausweitung, nach Möglichkeit
unbegleitet anstreben. Mit Entscheid vom 14. Februar 2018 wurde eine
Erziehungsbeistandschaft errichtet.
2. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2018
beantragte der Kindsvater, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner, bei der
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein, es seien
ihm in Abänderung von Ziffer 4 des Eheschutzentscheides vom 28. Juni 2017
die gerichtsüblichen Kontaktrechte einzuräumen.
3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
legte die KESB den persönlichen Verkehr zwischen Vater und Tochter im
gerichtsüblichen Minimalumfang fest.
4. Am 7. Februar 2019 erhob A.___
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und brachte sinngemäss vor, sie sei mit den
Übernachtungen beim Kindsvater nicht einverstanden, bis die Abklärungen bei der
Psychiaterin Dr. med. [...] abgeschlossen seien. Nach entsprechender Fristansetzung
verbesserte sie ihre Beschwerde am 18. Februar 2019 und begründete diese
ausführlich. Sie bat erneut darum, auf die Abklärungen von Dr. med. [...] zu
warten.
5. Am 23. Februar 2019 beantragte B.___
sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.
6. Die Beiständin, [...], wollte sich
mit Stellungnahme vom 7. März 2019 nicht dazu äussern, ob Übernachtungen
beim Kindsvater dem Kindswohl zuträglich seien oder nicht.
7. Mit Vernehmlassungen vom
18. Februar und 13. März 2019 beantragte die KESB die Abweisung der
Beschwerde.
8. Mit Verfügung vom 19. März 2019
wurde A.___ dazu aufgefordert anzugeben, ob sie nach Durchführung des Gesprächs
bei Dr. med. [...] vom 25. März 2019 an ihrer Beschwerde festhalten wolle.
9. Mit Eingabe vom 29. März 2019
erklärte A.___, sie halte an der Beschwerde fest, und reichte am 6. April
2019 einen Bericht von Dr. med. [...] nach. Darin wurde unter anderem
mitgeteilt, dass am 25. März 2019 zusammen mit den Kindseltern ein
Gespräch hätte stattfinden sollen, um eine gütliche Einigung zu finden. Der
Vater sei zum Termin jedoch nicht erschienen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des
Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Eltern, denen die elterliche
Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gemäss Art.
273.
Abs. 1 ZGB gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.
3.
Die Vorinstanz hat den persönlichen
Verkehr zwischen Vater und Tochter folgendermassen festgelegt:
Besuchsrecht:
·
Alle 14 Tage,
jeweils Samstag von 10:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr
·
Nach 6 Monaten: alle
14.
Tage von Freitag 18:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr
Ferien
und Feiertage:
·
Bis zum 6.
Altersjahr: 4 x eine Woche Ferien pro Jahr
·
Ab dem 6.
Altersjahr: 4 Wochen Ferien pro Jahr
·
Feiertage
(Weihnachten, Silvester, Ostern) alternierend bei Vater oder Mutter
4.
Die Beschwerdeführerin beantragte, es
sei mit Übernachtungen zuzuwarten, bis die Abklärungen durch Dr. med. [...]
abgeschlossen seien. Sie legte ihrer Beschwerde eine Bestätigung von Dr. med. [...]
bei, wonach die Abklärungen in den Monaten Februar und März 2019 erfolgen sollten
und am 25. März 2019 ein gemeinsames Rückmeldegespräch mit beiden
Elternteilen stattfinden solle. Streng genommen wäre die Beschwerde nun nach
diesem Datum als gegenstandslos abzuschreiben.
Die Beschwerdeführerin brachte jedoch am
29.
März 2019 vor, sie halte an ihrer Beschwerde fest. Der Kindsvater sei
nicht zu diesem Termin erschienen. Es ist somit zu prüfen, ob nun zu Recht
Übernachtungen beim Kindsvater angeordnet worden sind.
5.
In ihrer Beschwerde hatte die
Beschwerdeführerin sinngemäss und im Wesentlichen geltend gemacht, der
Kindsvater habe sich in der Vergangenheit nicht um C.___ gekümmert und verfüge
nicht über genügende Kompetenzen, um sich nun um ein Kleinkind zu kümmern. C.___
gehe nicht gerne zu ihm und reagiere auf die Besuche mit unruhigen Nächten, in
die Hosen machen und Verlustängsten, indem sie ihr nach Besuchen beim Vater
dann ständig auf Schritt und Tritt nachlaufe.
Im Abklärungsbericht vom
31.
Dezember 2017 war festgehalten worden, der Kindsvater sei ehrlich bemüht,
seinen Vaterpflichten nachzukommen. Er wirke allgemein, und speziell in Fragen
der Kleinkindbetreuung, sehr unsicher. Ein entsprechender Kurs und/oder Kontakt
mit der Mütter-/Väter-Beratung wäre zu empfehlen. Ein Schutzbedarf von C.___
ergebe sich aus der inadäquaten Streitkultur der für sie zuständigen Eltern.
Bereits damals wurde aber schon ein zweiwöchentliches Besuchsrecht von
Freitagabend bis Sonntagabend sowie zwei Wochen Ferien pro Jahr empfohlen. Mit
Entscheid vom 14. Februar 2018 war in der Folge eine Beiständin eingesetzt
und diese beauftragt worden, gemäss Verfügung vom 28. Juni 2017 des
Richteramts Dorneck-Thierstein betreffend Ausweitung der Besuchsregelung zu
vermitteln, und, soweit nötig und zulässig, bei Uneinigkeit der Eltern
verbindlich über Daten und Modalitäten zu entscheiden.
Zum Antrag des Kindsvaters vom
2.
Oktober 2018 um Zusprechung eines gerichtsüblichen Besuchsrechts führte
die damalige Beiständin am 6. November 2018 aus, die Besuchstage fänden
aktuell regelmässig am Sonntag statt. C.___ gehe mittlerweile gerne zu ihrem
Vater und sie würden viel zusammen unternehmen. C.___ habe nun Vertrauen zu
ihrem Vater. Aufgrund ihrer Verlustängste gehe C.___ regelmässig in eine
Therapie. Gemäss der (Craniosacral-)Therapeutin sei es im Moment für
Übernachtungen noch zu früh. Gemäss Meinung der Beiständin brauche C.___ noch
Zeit, um bei ihrem Vater zu übernachten. Dieser wohne seit dem 1. November
2018.
nicht mehr mit seinen Eltern zusammen, sondern alleine in [...]. Er habe
nun keine Unterstützung von seinen Eltern mehr und sei auf sich alleine
gestellt. Es könne sein, dass er in der Nacht mit C.___ überfordert wäre, was
sich negativ auf C.___ auswirken würde. Daher empfehle sie die Besuchstage bis
Februar 2019 an Samstag und Sonntag ohne Übernachtung.
In ihrem angefochtenen Entscheid weist
die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass es der durch die Kindsmutter
beauftragten Craniosacral-Therapeutin weder zusteht, eine Diagnose über die
psychische Verfassung des Kindes zu stellen, Empfehlungen über das Besuchsrecht
abzugeben, noch eine Überforderung des Kindsvaters festzustellen, ohne Einbezug
des gesamten familiären Systems. Es seien der Behörde keine nachhaltigen Gründe
bekannt, die gegen Übernachtungen beim Kindsvater sprechen würden. Zudem sei
eine Beiständin eingesetzt, deren Aufgabe es sei, das Besuchsrecht zu
überwachen und im Bedarfsfall nötige Massnahmen (z.B. Mütter-/Väter-Beratung)
zu ergreifen.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren
wollte die Beiständin sich nicht dazu äussern, ob Übernachtungen beim
Kindsvater dem Kindswohl zuträglich seien oder nicht. Seit Übernahme der
Beistandschaft habe sich eine gewisse Regelmässigkeit der Besuche eingependelt,
doch ergäben sich immer wieder Konflikte. Leider werde die Empfehlung nicht
befolgt, wonach keine negativen Äusserungen über den jeweils anderen Elternteil
vor C.___ gemacht werden sollten. Diese befinde sich dadurch in einem
Loyalitätskonflikt.
Dr. med. [...], bei welcher auf
Veranlassung der Kindsmutter eine Abklärung stattfand, führte in ihrem Bericht
vom 25. März 2019 aus, aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht sei es
sinnvoll, gemeinsam mit den Kindseltern eine gütliche Lösung zu finden, hinter
der beide Elternteile stehen könnten, bevor in einem nächsten Schritt die
Besuchsregelung im Sinne einer Übernachtung erweitert werde.
6.
Aus all den Schilderungen sind keine
Gründe erkennbar, weshalb der Kindsvater nicht im Stande sein sollte, seine inzwischen
dreijährige Tochter nicht auch nachts zu betreuen. Auch wenn er anfänglich mit
der selbständigen Betreuung eines Kleinkindes etwas überfordert gewesen sein
mag, war bereits im Abklärungsbericht vom 31. Dezember 2017 beschrieben
worden, er bemühe sich aufrichtig, C.___ gut zu betreuen. Inzwischen hatte er
nun anlässlich der Besuchssonntage seit Juli 2017 genügend Gelegenheit, sich
auch die nötigen Kompetenzen als Kindsvater anzueignen und an Selbstsicherheit
zu gewinnen. Seit rund einem halben Jahr wohnt er denn auch nicht mehr bei
seinen Eltern, was durch die zusätzliche Verantwortungsübernahme zu einer weiteren
Stärkung seiner Kompetenzen als Kindsvater geführt hat. Im November 2018 hatte
die Beiständin ausgeführt, C.___ gehe mittlerweile gerne zu ihrem Vater und sie
würden viel zusammen unternehmen. C.___ habe nun Vertrauen zu ihrem Vater.
Seither ist erneut ein halbes Jahr verstrichen und das Vertrauen von C.___ zum
Vater sicher weiter angewachsen, sodass als nächsten Schritt Übernachtungen
möglich sein müssen. Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, überwacht die
Beiständin die Besuche und könnte entsprechende Massnahmen ergreifen, falls
sich durch die Übernachtungen eine Überforderungssituation ergeben sollte.
Auch die durch die Beschwerdeführerin
beauftragte (und damit nicht neutrale) Dr. med. [...] behauptet nicht, dass
Übernachtungen beim Kindsvater noch nicht möglich wären. Problematisch sind offensichtlich
vor allem der Elternkonflikt und das fehlende Vertrauen der Elternteile in
einander. Die gegenseitigen Abwertungen der Elternteile, welche auch im
vorliegenden Verfahren deutlich geworden sind, und in sämtlichen
Abklärungsberichten und Stellungnahmen der Beistandspersonen als problematisch
bewertet worden sind, stellen die eigentliche Problematik dar. C.___ wird
dadurch schwer belastet und ihr Wohl gefährdet, indem sie in einen
Loyalitätskonflikt verfällt. Es wäre zu wünschen, dass die beiden Elternteile
wenigstens anerkennen könnten, dass sie beide nur das Beste für C.___ wollen
und dadurch entsprechendes Vertrauen in die Betreuung des jeweils anderen
finden könnten.
7.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat A.___ grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00
festzusetzen sind.
A.___ hat die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege beantragt, welche zu bewilligen ist. Entsprechend
trägt der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons während zehn Jahren,
sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird bewilligt.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 800.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt der
Kanton Solothurn die Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Kantons während zehn Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl.
Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann