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Entscheid

VWBES.2019.52

Kontaktrecht / Entscheidbefugnis

22. März 2019Deutsch19 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 A.___ und B.___ sind die

verheirateten Eltern von C.___, geb. [...] 2009, und D.___, geb. [...] 2012.

Die Kindseltern leben seit dem 4. September 2017 getrennt.

1.2 Mit rechtskräftigem Eheschutzurteil des

Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 18. April 2018 wurden die

beiden Kinder für die Dauer der Trennung unter die alleinige Obhut der Mutter

gestellt und dem Kindsvater ein Besuchsrecht eingeräumt. Für die beiden Kinder

wurde eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet. Die zuständige

Behörde wurde angewiesen, einen Beistand zu bestimmen und ihm die folgenden

Aufgaben zu übertragen:

-

Überwachung der Einhaltung

der geregelten Kontakte wie Besuche, Ferien etc. […];

-

Vermittlung in Konfliktsituationen

zum Wohle der Kinder.

1.3 Am 5. Juni 2018 wurde E.___, Soziale

Dienste Mittlerer und Unterer Leberberg, zum Beistand von C.___ und D.___

ernannt.

1.4 Mit Antrag vom 11. Januar 2019

ersuchte der Beistand die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB)

Region Solothurn um Abänderung der bestehenden Kindesschutzmassnahmen und

ersuchte um Sistierung des Besuchs- und Familienrechts und um Anordnung eines

interventionsorientierten Gutachtens.

1.5 Das fallführende Mitglied der KESB

hörte die Kindseltern am 17. Januar 2019 bzw. am 22. Januar 2019 an.

2. Am 29. Januar 2019 fällte die KESB

folgenden Entscheid:

1. Der persönliche Verkehr zwischen A.___

und seinen beiden Kindern C.___ und D.___ wird per sofort bis und mit 30. April

2019 sistiert.

2. Der Kindsmutter […] wird für die Dauer

der Sistierung des persönlichen Verkehrs zwischen A.___ und seinen beiden

Kindern C.___ und D.___ vorsorglich die alleinige Entscheidbefugnis für die

Bereiche Gesundheit und Schule eingeräumt.

3. Der Antrag des Kindsvaters […] auf

Fremdplatzierung von C.___ und D.___ wird abgewiesen.

4. Der Beistand […] wird ersucht, der KESB

Region Solothurn bis 14 Tage vor Ablauf der Sistierung einen Bericht über den

Verlauf der Sistierung und deren allfällige Weiterführung zuzustellen.

5. Einer allfälligen Beschwerde gegen

diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

6. Es werden keine Kosten erhoben.

3.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) am 8. Februar 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des

Kantons Solothurn erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:

1. Der gesamte Entscheid der Kinder- und

Erwachsenenschutzbehörde sei ersatzlos aufzuheben.

2. Es sei festzustellen, dass die

Beschwerde aufschiebende Wirkung hat.

3.2 Mit Präsidialverfügung vom 11.

Februar 2019 wurde festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

entzogen worden ist.

3.3 Die KESB schloss mit Stellungnahme

vom 21. Februar 2019 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf überhaupt

einzutreten sei.

3.4 Mit Stellungnahme vom 21. Februar

2019 erklärte die Kindsmutter, sie begrüsse die verfügte befristete Sistierung

des Kontaktrechts und sie sei weiterhin bereit, die Entscheidkompetenz für

gewisse Themen im Bereich der elterlichen Sorge alleine zu übernehme und

verzichte im Übrigen auf eine ausführliche Stellungnahme.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens ist die von der KESB verfügte Abänderung einer gerichtlich

angeordneten Kindesschutzmassnahme sowie die Anordnung vorsorglicher Massnahmen.

1.2

Die Beschwerde ist

zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig

(vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 3 und Art. 450 Abs. 1 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 des

Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EG ZGB, BGS 211.1]). Sie

ist frist- und formgerecht erhoben worden. Der Beschwerdeführer ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Der Beschwerdeführer ersucht um

Parteibefragung. Dies würde die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung

voraussetzen. Gemäss § 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in

Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht

an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Nach § 71 VRG finden mündliche

Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden statt. In allen übrigen Fällen

entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können

jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen, sofern dies

als notwendig erachtet wird und Sinn macht. Im vorliegenden Fall wurden die

Vorakten beigezogen und der Beschwerdeführer hat seinen Standpunkt in der

Beschwerdeschrift ausführlich aufgezeigt. Er wurde vor Vorinstanz persönlich

angehört. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse

das Gericht durch eine Parteibefragung anlässlich einer Verhandlung gewinnen

könnte. Der Antrag ist deshalb abzuweisen.

2.2

Die Pflicht zur Durchführung einer

öffentlichen Gerichtsverhandlung setzt im Übrigen nach der Rechtsprechung einen

klaren Parteiantrag voraus. Blosse Beweisabnahmeanträge, wie die Durchführung

einer persönlichen Befragung, reichen nicht aus (Urteil des EGMR i.S. Hurter

gegen die Schweiz vom 15. Dezember 2005, Nr. 53146/99, Ziff. 34; BGE 130 II 425

E. 2.4.). Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Durchführung einer

öffentlichen Verhandlung gestellt, sondern lediglich um Parteibefragungen im

Sinne von Beweisanträgen ersucht. Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,

SR 0.101) hat im vorliegenden Zusammenhang daher

keine über Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV,

SR 101) hinausgehende

Bedeutung (BGE 134 I 140 E. 5.2).

3.1

Der Beschwerdeführer macht eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV)

geltend. Er rügt, der angefochtene Entscheid enthalte keine nachvollziehbare

und objektive Begründung.

3.2

Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV dient einerseits der Klärung des

Sachverhalts, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes

Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die

Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Betroffene hat das Recht, sich vor

Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu

äussern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet, dass die Behörde die Vorbringen der

betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung

berücksichtigt. Die

Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene

gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen

Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die

sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung

mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne

Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 138 IV 81 E. 2.2, 136 I 184 E. 2.2.1,

133.

III 439 E. 3.3 mit Hinweisen).

3.3

Inwiefern der angefochtene Entscheid

diesen Minimalanforderungen nicht genügen würde, ist nicht ersichtlich. Aus der

Begründung der Vorinstanz geht hervor, aus welchen Gründen der persönliche

Kontakt zwischen Kindsvater und Kinder sistiert worden ist, nämlich wegen des

bestehenden erheblichen Loyalitäts­konflikts und der damit einhergehenden

Gefährdung des Kindeswohls. Ferner wurden die vorsorglichen Massnahmen mit

einer befürchteten Konfliktverlagerung begründet. Wie es sich damit verhält,

ist keine Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern eine solche der

Anwendung des materiellen Rechts. Die

Verfügung der Vorinstanz wurde denn auch so abgefasst, dass der

Beschwerdeführer, der anwaltlich vertreten ist, diese in Kenntnis der

entscheidrelevanten Argumente ans Verwaltungsgericht weiterziehen konnte.

4.1

Die Vorinstanz begründete

die Sistierung des persönlichen Verkehrs mit dem Bestehen eines erheblichen

Loyalitätskonflikts und der damit einhergehenden Gefährdung des Kindeswohls. Sie

erwog, dem Kindsvater, welcher in einseitigen Schuldzuweisungen verharre, gelinge

es nachweislich weniger gut, die Kinder von seinem Konflikt mit der Kindsmutter

abzuschirmen und es sei davon auszugehen, dass er auch gegenüber den Kindern Anschuldigungen

gegen die Kindsmutter erhebe. Dies sei problematisch, weil Kinder solche

Aussagen und Meinungen altersentsprechend nicht korrekt einordnen könnten und

oftmals internalisieren würden. Eine Internalisierung belaste die Beziehung zum

anderen Elternteil zwangsläufig. Die Konflikte und Schwierigkeiten hätten in

den vergangenen Monaten in der Häufigkeit und im Schweregrad zugenommen. Der

Kindsvater habe bereits bei der Schule, bei Psychologen, beim Beistand und beim

Arbeitgeber der Kindsmutter über Letztere geklagt. Ferner habe er Terminvereinbarungen

für die Kinder ohne Wissen der Kindsmutter abgesagt oder verschoben. Es sei

deshalb davon auszugehen, dass der Kindsvater derzeit nicht in der Lage sei,

alles zu unterlassen, was das Verhältnis der Kinder zu der Kindsmutter belaste.

Es scheine ihm weniger gut zu gelingen, seine Wut und Kränkung, die er im Laufe

des Trennungsverfahrens entwickelt habe, zu kontrollieren. Die Kindsmutter hingegen

sei durchwegs bemüht, den Kindern einen sicheren und konfliktfreien Rahmen zu bieten.

Sie betone auch mehrfach, den Kindern den Vater nicht wegnehmen zu wollen. Die

Kinder tatsächlich abzuschirmen und deren Loyalitätskonflikt aufzulösen oder

zumindest zu mildern, gelinge ihr aufgrund der häufigen Kontakte der Kinder zum

Kindsvater aber nur bedingt. Mit der Sistierung des Kontaktrechts könne den

Kindern die Möglichkeit gegeben werden, dem elterlichen Konflikt nicht mehr

systematisch ausgeliefert zu sein. Mildere Massnahmen, wie zum Beispiel die

Anordnung von Weisungen, oder die Einrichtung eines begleiteten Besuchsrechts,

selbst begleitete Telefontermine seien zu wenig wirksam, nicht zuletzt deshalb,

weil sie lange Zeit brauchten, um ihre den Konflikt deeskalierende Wirkung zu

entfalten. Die Sistierung müsse jedoch zeitlich befristet angeordnet werden, um

dem Kindsvater die Gelegenheit zu geben, der Behörde und seinen Kindern zu

zeigen, dass er Ruhe bewahren und mit den «Aktionen» gegenüber der Kindsmutter

aufhören könne.

4.2

Der Beschwerdeführer macht

geltend, die Vorinstanz nehme aus der Luft gegriffene Behauptungen der Kindsmutter

unhinterfragt entgegen und erhebe diese zum rechtserheblichen Sachverhalt. Seine

Aussagen würden jedoch ohne Nachforschungen stehen gelassen und seien nicht in

die Entscheidung eingeflossen. Eine Entlastung des Loyalitätskonfliktes und der

anscheinend damit einhergehenden Gefährdung des Kindeswohles könne offensichtlich

mit einem milderen Mittel, z.B. einem begleiteten Besuchsrecht, entgegengewirkt

werden.

4.3

In ihrer Vernehmlassung

vom 21. Februar 2019 bringt die KESB vor, die beiden Kinder seien dem Konflikt

zwischen ihren Eltern quasi ununterbrochen ausgesetzt gewesen. Gemäss Beistand

gehe die Eskalation des Elternkonflikts primär vom Kindsvater aus. Da dem

Kindsvater ein ausgedehntes Besuchsrecht eingeräumt worden sei, seien die

Kinder dem Konflikt in einer höheren Frequenz als allgemein üblich ausgesetzt.

Zudem sei das Mass des Konflikts, resp. die Eskalationsstufe derart hoch, dass

die Kindseltern nur noch via Beistand miteinander kommunizierten. Mit der

Sistierung des Besuchsrechts werde versucht, die Kinder zumindest temporär

vollständig vom Elternkonflikt abzuschirmen. Es werde nicht ausgeschlossen,

dass als nächster Schritt ein begleitetes Besuchsrecht geprüft werden könnte.

Zunächst müsse jedoch eine Stabilisierung der Situation der Kinder erwirkt

werden, bevor die Kinder wieder dem Elternkonflikt, der sich auch in den drei Monaten

Sistierung nicht vollständig werde auflösen können, ausgesetzt werden.

5.1

Die KESB stützte sich

bei der Fällung ihres Entscheids im Wesentlichen auf den Bericht des Beistands

vom 11. Januar 2019 (vgl. dazu nachstehend Erw. II/5.2) und den mit den

Kindseltern im Rahmen des rechtlichen Gehörs geführten Gesprächen (vgl. dazu nachstehend

Erw. II/5.3 und II/5.4).

5.2

Dem Bericht des

Beistands vom 11. Januar 2019 ist zu entnehmen, dass sich der Konflikt auf

Elternebene seit Juni 2018 zunehmend verschärft habe und zusehends eskaliere. Die

Kindseltern seien bezüglich der Kinderbelange nicht oder nur bedingt

absprachefähig. In den insgesamt vier gemeinsamen Elterngesprächen auf den

Sozialen Diensten hätten Anschuldigungen, Beleidigungen und Vorwürfe viel Raum

eingenommen. Insbesondere dem Kindsvater müsse in der elterlichen

Konfliktbewirtschaftung eine «aktivere Rolle» zugeschrieben werden. Er sei es

auch gewesen, welcher sich im August 2018 über das richterliche Urteil hinweggesetzt,

die Kinder nicht zum Übergabetermin gebracht und so mutmasslich einen weiteren

Konflikt in Kauf genommen habe. Beim Kindsvater liege nach wie vor eine

überdurchschnittliche Wut (gar Hass) gegenüber der Kindsmutter vor. Damit

verbunden sei eine starke Kränkung und gleichzeitig persönlicher Frust über die

Gesamtsituation. Gedanklich habe sich der Kindsvater wiederholt in der

Vergangenheit bewegt, er habe keine Gelegenheit unterlassen, wiederkehrend alte

Konflikte/Ereignisse ins Feld zu führen. Im Gespräch vom 13. August 2018 habe der

Kindsvater gegenüber dem Beistand u.a. die Aussage gemacht, er müsse beweisen

können, dass die Kindsmutter eine schlechte Mutter sei (bsp. mit der

wiederkehrenden Anschuldigung an die Kindsmutter, während der Anwesenheit der

Kinder «Sex- und Drogenparties» zu veranstalten). Eine effektive

Verhaltensveränderung und das in den Vordergrund stellen des Kindswohls sei dem

Kindsvater nicht gelungen. Die Mutter sei bezüglich des elterlichen Konfliktes

in den vergangenen Wochen zunehmend passiver. Sie habe in der Regel sachlich

argumentiert, sei mehrheitlich um einvernehmliche Lösungen bemüht gewesen.

Zur Situation der Kinder

wird im Bericht Folgendes festgehalten: C.___ besuche die 3. Klasse. Bereits

Ende August 2018 habe die Lehrerin bei C.___ grosse Verunsicherungen und einen

Loyalitätskonflikt festgestellt. C.___ suche nach Halt und verlange viel

«Bestätigung». Wegen des Konflikts würde sämtliche Post beiden Elternteilen

direkt durch die Lehrerschaft zugestellt, der Kontakt zu den Eltern erfolge mit

zwei verschiedenen Kontaktbüchern. Bei C.___ sei schulisch ein Stillstand (gar

Repression) zu beobachten. Ergänzende Sonderschulmassnahmen sowie ein Wechsel

in die Regionale Kleinklasse würden geprüft. Bei C.___ liege eine leichte

Grundproblematik vor, vor allem das familiäre Umfeld (hochstrittige Eltern) sei

jedoch Ursache für das gegenwärtige Verhalten. D.___ besuche aktuell die 1.

Klasse. Seine Lehrerin habe bei ihm in dieser Zeit eine massive Veränderung

festgestellt. D.___ sei, im Gegensatz zum Schuleintritt, viel auffälliger und suche

deutlich nach Aufmerksamkeit. Die Kindseltern seien beide sehr präsent. Während

sich die Kindsmutter in Bezug auf den elterlichen Konflikt diskret und

zurückhaltend verhalte, äussere sich der Kindsvater wiederkehrend ausfällig

über die Kindsmutter. Das letzte Elterngespräch vom 4. Januar 2019 sei, analog

den früheren Besprechungen, alles andere als konstruktiv verlaufen. Der

Kindsvater habe sich verbal sehr emotional aggressiv gegenüber der Kindsmutter

verhalten. Im Rahmen der Besprechungen habe der Kindsvater eine diffuse Aussage

dahingehend gemacht, dass er sich aktuell sehr unter Kontrolle halten müsse. Er

habe in diesem Kontext u.a. auch angeführt, dass er sich in

medizinischer/psychiatrischer Behandlung befinde. Mit Telefon vom 7. Januar

2019.

sei er (der Beistand) vom Schulleiter über einen erneuten Vorfall seitens C.___

informiert worden. Konkret habe dieser im Klassenverbund geäussert, dass er

seine Mutter umbringen wolle. Auf Nachfrage seitens der Lehrperson

(Werklehrerin) habe er diese Aussage bestätigt und angegeben, dass dies auch

die Absicht seines Vaters sei. Am 12. November 2018 habe es bereits einen

ähnlichen Zwischenfall gegeben. Damals habe C.___ dem Schulleiter erzählt, dass

sein Vater zu Hause eine Schusswaffe habe und damit die Mutter umbringen wolle.

5.3

Die Kindsmutter wurde am 17. Januar

2019.

vom fallführenden Mitglied der KESB angehört. Dabei gab sie zu Protokoll,

dass «es in den letzten 24 Stunden wieder mehrfach komplett eskaliert sei». Der

Kindsvater habe ihre neue Handynummer auf Raststätten notiert, so dass sich

Männer bei ihr melden würden, um sich mit ihr für Sex zu verabreden. Sie

fürchte sich vor ihrem Noch-Ehemann. Er drohe ihr regelmässig damit, sie

aufzuschlitzen, sie umzubringen. Er tue dies auch vor den Kindern – er gehe

soweit, dass er den Kindern die Waffe zeige, mit der er sie umbringen werde. Die

Kinder hätten das in der Schule erzählt. Sie habe im Gerichtsverfahren in alles

eingewilligt, um eine Beruhigung der Situation zu ermöglichen. Sie wolle dem

Kindsvater die Kinder überhaupt nicht wegnehmen. Im Gegenteil, diese bräuchten

ihren Vater dringend. Aber sie merke, dass es den Kindern nicht guttue, wenn

sie beim Vater seien. Der Kindsvater habe sich in den letzten zwei Jahren stark

verändert.

5.4

Der Kindsvater wurde am 22. Januar

2019.

vom fallführenden Mitglied der KESB angehört. Dabei erklärte er, vom Beistand

enttäuscht zu sein. Dieser mache gar nichts. Er habe ihm schon dutzendfach

gesagt, dass die Kindsmutter eine schlechte Mutter sei und die Kinder in fremde

Obhut gebe. Bei der Nachbarin würden sie Sexfilme schauen. Die Kindsmutter

konsumiere viele Drogen. Er selbst tue nichts dergleichen. Er wolle einfach

zeigen, dass er der viel bessere Vater für die Kinder sei. Es sei ihm

eigentlich egal, wo die Kinder seien, Hauptsache nicht bei der Mutter. Er sei

traurig darüber, dass man ihm die Kinder wegnehmen wolle. Den Kindern gehe es

nur schlecht, weil die Mutter eine schlechte Mutter sei. Er wisse nicht, warum

die Kinder davon gesprochen hätten, er wolle die Kindsmutter umbringen. Daran

sei sicher die Kindsmutter schuld. Er selbst habe von der Kindsmutter Morddrohungen

erhalten. Die KESB solle bei ihr vorbeigehen und schauen, was für eine

schlechte Mutter sie sei. Er sei sehr über die Behörde enttäuscht. Es treffe

nicht zu, dass er die Kindsmutter «stalke». Es sei gerade umgekehrt. Die

Kindsmutter sei quasi alleine verantwortlich für alle Schwierigkeiten.

6.1

Gemäss Art. 273 ZGB

haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das

minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr

(vgl. Abs. 1). Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr

gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht

ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann

ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (vgl.

Art. 274 Abs. 2 ZGB).

6.2

Bei der Beschränkung des

persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten.

So darf er in der Regel nicht allein wegen elterlichen Konflikten dauerhaft

eingeschränkt werden, jedenfalls soweit das Verhältnis zwischen dem

besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind gut ist (BGE 130 III 585 E. 2.2.1).

7.1

Es ist zu prüfen, ob die

Vorinstanz den persönlichen Verkehr von C.___ und D.___ mit ihrem Vater aufgrund

des zwischen den Kindseltern bestehenden Konflikts für die Zeit vom 29. Januar

2019.

bis 30. April 2019 zu Recht sistierte.

7.2

Das Bundesgericht hat

wiederholt signalisiert, dass Besuchskontakte in hochstrittigen Fällen für das

Kind belastend sein können (vgl. BGE 130 III 585 E. 2.2.1, 131 III 209 E. 5).

Vorliegend ergeben sich aus den Akten konkrete Anhaltspunkte, dass die Ausübung

des Besuchsrechts mit einer erheblichen seelischen Belastung für die beiden

Kinder verbunden ist. Es kann diesbezüglich auf die glaubhaften Angaben in der

Gefährdungsmeldung des Beistands verwiesen werden, auf welche sich die

Vorinstanz in ihrem Entscheid zulässigerweise stützen durfte. Nicht nur im

vorzitierten Bericht des Beistands wird auf die ausgeprägte Konfliktsituation

der Eltern hingewiesen. Auch die mit den Kindseltern durchgeführten Gespräche

bestätigen massive Konflikte. Die Kinder werden stark in den Konflikt der

Eltern einbezogen und es bestehen Hinweise auf eine Instrumentalisierung der

Kinder. Die Kinder reagieren in deutlich negativer Form auf die elterlichen

Konflikte. Den Aussagen des Kindsvaters ist der Vorwurf an die Kindsmutter inhärent,

dass sie an der Konfliktsituation die alleinige Schuld trage. Der nach wie vor

hochproblematische Umgang der Kindseltern untereinander, der dadurch

entstehende Loyalitätskonflikt, in welchem sich die Kinder befinden und die

vermutete Instrumentalisierung der Kinder stehen der Durchführung des

Besuchsrechts des Vaters derzeit entgegen. Vor dem Hintergrund dieser

besonderen Umstände ist die vorinstanzliche befristete Sistierung des

Besuchsrechts nicht zu beanstanden und für eine Beruhigung der hochproblematischen

Situation und für eine Fernhaltung der Kinder vom elterlichen Konflikt dringend

geboten. Sie ist mit Blick auf die vorhandenen Anhaltspunkte für eine

Gefährdung des Kindeswohls verhältnismässig und angemessen. Dass ein Kind

leidet und an der Gesundheit Schaden nehmen kann, wenn es immer wieder in die

elterlichen Auseinandersetzungen hineingezogen wird, ist allgemein bekannt.

Eine Belastung des Kindes durch die Trennung und/oder Scheidung alleine ist

jedoch kein Grund für einschneidende Einschränkungen des Besuchsrechts, wenn

das Verhältnis zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind gut

ist. Der Verlust des Kontakts zum andern Elternteil hätte nachteiligere Folgen

als die durch den Loyalitätskonflikt verursachten Belastungen (Daniel Rosch et

al. [Hrsg.], Handbuch Kindes- und Erwachsenenschutz, Recht und Methodik für

Fachleute, Bern 2016, N 750 mit Hinweisen). Die Wiederaufnahme des gerichtlich

verfügten Besuchsrechts – allenfalls mit einer Beaufsichtigung - ist deshalb

baldmöglichst anzustreben, was von der KESB auch so beabsichtigt wird.

8.1

Zudem ist zu prüfen, ob die

Vorinstanz zu Recht vorsorgliche Massnahmen verfügte.

8.2

Die Erwachsenenschutzbehörde

trifft auf Antrag einer am Verfahren beteiligten Person oder von Amtes wegen alle

für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen (Art. 445

Abs. 1 ZGB). Die Bestimmung ist im Kindesschutzverfahren sinngemäss anwendbar (Art. 314 Abs. 1 ZGB). Die Anordnung einer vorsorglichen

Massnahme setzt Dringlichkeit voraus. Solange es noch vertretbar ist, mit der

Anordnung einer Massnahme bis zum Abschluss des Verfahrens zuzuwarten, ist sie

noch nicht dringlich (Christoph Auer/Michèle Marti in: Heinrich Honsell et al.

[Hrsg.], Zivilgesetzbuch I, Basler Kommentar, 6. Auflage, Basel 2018, Art. 445

N 9).

8.3

Die Vorinstanz begründete die

vorsorgliche Massnahme wie folgt: Um den Kindseltern keine Gelegenheit zu

geben, ihren Konflikt über die derzeit zentralen Bereiche der elterlichen

Sorge, namentlich der Gesundheit und der Schule weiterzuführen, sei die

Entscheidbefugnis für die Zeit der Sistierung der Kindsmutter vorsorglich

alleine einzuräumen.

8.4

Der Beschwerdeführer bestreitet,

dass für die Übertragung der alleinigen Entscheidbefugnis in den Bereichen

Schule und Gesundheit eine Dringlichkeit bestehe. Das Thema Schule und

Gesundheit habe grundsätzlich nicht zu Konflikten geführt, weshalb eine

Übertragung der alleinigen Entscheidbefugnis auf die Kindsmutter nicht nötig

und nicht nachvollziehbar sei.

8.5

Wie bereits ausgeführt, begründet

der zwischen den Kindseltern bestehende ausgeprägte Konflikt eine akute

Gefährdung des Kindeswohls. Die Sistierung wurde verfügt, um die Kinder

vorübergehend vom elterlichen Konflikt fern zu halten. Es ist deshalb nur

folgerichtig, dass die Vorinstanz für die Dauer der verfügten Sistierung die

alleinige Entscheidbefugnis für die Bereiche Gesundheit und Schule auf die

Kindsmutter übertragen hat. Diese vorsorgliche Massnahme erweist sich gemäss

Art. 445 ZGB mit Blick auf die vorhandenen Anhaltspunkte für eine Gefährdung

des Kindeswohls als verhältnismässig und angemessen.

9.

Soweit sich die Beschwerde auch gegen

die Abweisung einer Fremdplatzierung der Kinder beziehen sollte, ist auf diesen

– mit keinem Wort begründeten – Antrag nicht weiter einzugehen und es kann dazu

auf die vollständig zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.

10.

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00

festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher

Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, nachdem die

Kindsmutter auf eine ausführliche Stellungnahme verzichtet hat.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 800.00 zu bezahlen.

3. Parteientschädigungen werden keine

zugesprochen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel