VWBES.2019.52
Kontaktrecht / Entscheidbefugnis
22. März 2019Deutsch19 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 22. März 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Kummer,
Beschwerdeführer
gegen
1. KESB
Region Solothurn,
2.
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Martina Heilinger,
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Kontaktrecht
/ Entscheidbefugnis
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___ und B.___ sind die
verheirateten Eltern von C.___, geb. [...] 2009, und D.___, geb. [...] 2012.
Die Kindseltern leben seit dem 4. September 2017 getrennt.
1.2 Mit rechtskräftigem Eheschutzurteil des
Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 18. April 2018 wurden die
beiden Kinder für die Dauer der Trennung unter die alleinige Obhut der Mutter
gestellt und dem Kindsvater ein Besuchsrecht eingeräumt. Für die beiden Kinder
wurde eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet. Die zuständige
Behörde wurde angewiesen, einen Beistand zu bestimmen und ihm die folgenden
Aufgaben zu übertragen:
-
Überwachung der Einhaltung
der geregelten Kontakte wie Besuche, Ferien etc. […];
-
Vermittlung in Konfliktsituationen
zum Wohle der Kinder.
1.3 Am 5. Juni 2018 wurde E.___, Soziale
Dienste Mittlerer und Unterer Leberberg, zum Beistand von C.___ und D.___
ernannt.
1.4 Mit Antrag vom 11. Januar 2019
ersuchte der Beistand die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB)
Region Solothurn um Abänderung der bestehenden Kindesschutzmassnahmen und
ersuchte um Sistierung des Besuchs- und Familienrechts und um Anordnung eines
interventionsorientierten Gutachtens.
1.5 Das fallführende Mitglied der KESB
hörte die Kindseltern am 17. Januar 2019 bzw. am 22. Januar 2019 an.
2. Am 29. Januar 2019 fällte die KESB
folgenden Entscheid:
1. Der persönliche Verkehr zwischen A.___
und seinen beiden Kindern C.___ und D.___ wird per sofort bis und mit 30. April
2019 sistiert.
2. Der Kindsmutter […] wird für die Dauer
der Sistierung des persönlichen Verkehrs zwischen A.___ und seinen beiden
Kindern C.___ und D.___ vorsorglich die alleinige Entscheidbefugnis für die
Bereiche Gesundheit und Schule eingeräumt.
3. Der Antrag des Kindsvaters […] auf
Fremdplatzierung von C.___ und D.___ wird abgewiesen.
4. Der Beistand […] wird ersucht, der KESB
Region Solothurn bis 14 Tage vor Ablauf der Sistierung einen Bericht über den
Verlauf der Sistierung und deren allfällige Weiterführung zuzustellen.
5. Einer allfälligen Beschwerde gegen
diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
6. Es werden keine Kosten erhoben.
3.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 8. Februar 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Der gesamte Entscheid der Kinder- und
Erwachsenenschutzbehörde sei ersatzlos aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass die
Beschwerde aufschiebende Wirkung hat.
3.2 Mit Präsidialverfügung vom 11.
Februar 2019 wurde festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
entzogen worden ist.
3.3 Die KESB schloss mit Stellungnahme
vom 21. Februar 2019 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf überhaupt
einzutreten sei.
3.4 Mit Stellungnahme vom 21. Februar
2019 erklärte die Kindsmutter, sie begrüsse die verfügte befristete Sistierung
des Kontaktrechts und sie sei weiterhin bereit, die Entscheidkompetenz für
gewisse Themen im Bereich der elterlichen Sorge alleine zu übernehme und
verzichte im Übrigen auf eine ausführliche Stellungnahme.
4. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens ist die von der KESB verfügte Abänderung einer gerichtlich
angeordneten Kindesschutzmassnahme sowie die Anordnung vorsorglicher Massnahmen.
1.2
Die Beschwerde ist
zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig
(vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 3 und Art. 450 Abs. 1 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 des
Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EG ZGB, BGS 211.1]). Sie
ist frist- und formgerecht erhoben worden. Der Beschwerdeführer ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Der Beschwerdeführer ersucht um
Parteibefragung. Dies würde die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung
voraussetzen. Gemäss § 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in
Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht
an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Nach § 71 VRG finden mündliche
Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden statt. In allen übrigen Fällen
entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können
jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen, sofern dies
als notwendig erachtet wird und Sinn macht. Im vorliegenden Fall wurden die
Vorakten beigezogen und der Beschwerdeführer hat seinen Standpunkt in der
Beschwerdeschrift ausführlich aufgezeigt. Er wurde vor Vorinstanz persönlich
angehört. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse
das Gericht durch eine Parteibefragung anlässlich einer Verhandlung gewinnen
könnte. Der Antrag ist deshalb abzuweisen.
2.2
Die Pflicht zur Durchführung einer
öffentlichen Gerichtsverhandlung setzt im Übrigen nach der Rechtsprechung einen
klaren Parteiantrag voraus. Blosse Beweisabnahmeanträge, wie die Durchführung
einer persönlichen Befragung, reichen nicht aus (Urteil des EGMR i.S. Hurter
gegen die Schweiz vom 15. Dezember 2005, Nr. 53146/99, Ziff. 34; BGE 130 II 425
E. 2.4.). Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Durchführung einer
öffentlichen Verhandlung gestellt, sondern lediglich um Parteibefragungen im
Sinne von Beweisanträgen ersucht. Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) hat im vorliegenden Zusammenhang daher
keine über Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV,
SR 101) hinausgehende
Bedeutung (BGE 134 I 140 E. 5.2).
3.1
Der Beschwerdeführer macht eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV)
geltend. Er rügt, der angefochtene Entscheid enthalte keine nachvollziehbare
und objektive Begründung.
3.2
Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV dient einerseits der Klärung des
Sachverhalts, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die
Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Betroffene hat das Recht, sich vor
Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu
äussern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet, dass die Behörde die Vorbringen der
betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt. Die
Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene
gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen
Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die
sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung
mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 138 IV 81 E. 2.2, 136 I 184 E. 2.2.1,
133.
III 439 E. 3.3 mit Hinweisen).
3.3
Inwiefern der angefochtene Entscheid
diesen Minimalanforderungen nicht genügen würde, ist nicht ersichtlich. Aus der
Begründung der Vorinstanz geht hervor, aus welchen Gründen der persönliche
Kontakt zwischen Kindsvater und Kinder sistiert worden ist, nämlich wegen des
bestehenden erheblichen Loyalitätskonflikts und der damit einhergehenden
Gefährdung des Kindeswohls. Ferner wurden die vorsorglichen Massnahmen mit
einer befürchteten Konfliktverlagerung begründet. Wie es sich damit verhält,
ist keine Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern eine solche der
Anwendung des materiellen Rechts. Die
Verfügung der Vorinstanz wurde denn auch so abgefasst, dass der
Beschwerdeführer, der anwaltlich vertreten ist, diese in Kenntnis der
entscheidrelevanten Argumente ans Verwaltungsgericht weiterziehen konnte.
4.1
Die Vorinstanz begründete
die Sistierung des persönlichen Verkehrs mit dem Bestehen eines erheblichen
Loyalitätskonflikts und der damit einhergehenden Gefährdung des Kindeswohls. Sie
erwog, dem Kindsvater, welcher in einseitigen Schuldzuweisungen verharre, gelinge
es nachweislich weniger gut, die Kinder von seinem Konflikt mit der Kindsmutter
abzuschirmen und es sei davon auszugehen, dass er auch gegenüber den Kindern Anschuldigungen
gegen die Kindsmutter erhebe. Dies sei problematisch, weil Kinder solche
Aussagen und Meinungen altersentsprechend nicht korrekt einordnen könnten und
oftmals internalisieren würden. Eine Internalisierung belaste die Beziehung zum
anderen Elternteil zwangsläufig. Die Konflikte und Schwierigkeiten hätten in
den vergangenen Monaten in der Häufigkeit und im Schweregrad zugenommen. Der
Kindsvater habe bereits bei der Schule, bei Psychologen, beim Beistand und beim
Arbeitgeber der Kindsmutter über Letztere geklagt. Ferner habe er Terminvereinbarungen
für die Kinder ohne Wissen der Kindsmutter abgesagt oder verschoben. Es sei
deshalb davon auszugehen, dass der Kindsvater derzeit nicht in der Lage sei,
alles zu unterlassen, was das Verhältnis der Kinder zu der Kindsmutter belaste.
Es scheine ihm weniger gut zu gelingen, seine Wut und Kränkung, die er im Laufe
des Trennungsverfahrens entwickelt habe, zu kontrollieren. Die Kindsmutter hingegen
sei durchwegs bemüht, den Kindern einen sicheren und konfliktfreien Rahmen zu bieten.
Sie betone auch mehrfach, den Kindern den Vater nicht wegnehmen zu wollen. Die
Kinder tatsächlich abzuschirmen und deren Loyalitätskonflikt aufzulösen oder
zumindest zu mildern, gelinge ihr aufgrund der häufigen Kontakte der Kinder zum
Kindsvater aber nur bedingt. Mit der Sistierung des Kontaktrechts könne den
Kindern die Möglichkeit gegeben werden, dem elterlichen Konflikt nicht mehr
systematisch ausgeliefert zu sein. Mildere Massnahmen, wie zum Beispiel die
Anordnung von Weisungen, oder die Einrichtung eines begleiteten Besuchsrechts,
selbst begleitete Telefontermine seien zu wenig wirksam, nicht zuletzt deshalb,
weil sie lange Zeit brauchten, um ihre den Konflikt deeskalierende Wirkung zu
entfalten. Die Sistierung müsse jedoch zeitlich befristet angeordnet werden, um
dem Kindsvater die Gelegenheit zu geben, der Behörde und seinen Kindern zu
zeigen, dass er Ruhe bewahren und mit den «Aktionen» gegenüber der Kindsmutter
aufhören könne.
4.2
Der Beschwerdeführer macht
geltend, die Vorinstanz nehme aus der Luft gegriffene Behauptungen der Kindsmutter
unhinterfragt entgegen und erhebe diese zum rechtserheblichen Sachverhalt. Seine
Aussagen würden jedoch ohne Nachforschungen stehen gelassen und seien nicht in
die Entscheidung eingeflossen. Eine Entlastung des Loyalitätskonfliktes und der
anscheinend damit einhergehenden Gefährdung des Kindeswohles könne offensichtlich
mit einem milderen Mittel, z.B. einem begleiteten Besuchsrecht, entgegengewirkt
werden.
4.3
In ihrer Vernehmlassung
vom 21. Februar 2019 bringt die KESB vor, die beiden Kinder seien dem Konflikt
zwischen ihren Eltern quasi ununterbrochen ausgesetzt gewesen. Gemäss Beistand
gehe die Eskalation des Elternkonflikts primär vom Kindsvater aus. Da dem
Kindsvater ein ausgedehntes Besuchsrecht eingeräumt worden sei, seien die
Kinder dem Konflikt in einer höheren Frequenz als allgemein üblich ausgesetzt.
Zudem sei das Mass des Konflikts, resp. die Eskalationsstufe derart hoch, dass
die Kindseltern nur noch via Beistand miteinander kommunizierten. Mit der
Sistierung des Besuchsrechts werde versucht, die Kinder zumindest temporär
vollständig vom Elternkonflikt abzuschirmen. Es werde nicht ausgeschlossen,
dass als nächster Schritt ein begleitetes Besuchsrecht geprüft werden könnte.
Zunächst müsse jedoch eine Stabilisierung der Situation der Kinder erwirkt
werden, bevor die Kinder wieder dem Elternkonflikt, der sich auch in den drei Monaten
Sistierung nicht vollständig werde auflösen können, ausgesetzt werden.
5.1
Die KESB stützte sich
bei der Fällung ihres Entscheids im Wesentlichen auf den Bericht des Beistands
vom 11. Januar 2019 (vgl. dazu nachstehend Erw. II/5.2) und den mit den
Kindseltern im Rahmen des rechtlichen Gehörs geführten Gesprächen (vgl. dazu nachstehend
Erw. II/5.3 und II/5.4).
5.2
Dem Bericht des
Beistands vom 11. Januar 2019 ist zu entnehmen, dass sich der Konflikt auf
Elternebene seit Juni 2018 zunehmend verschärft habe und zusehends eskaliere. Die
Kindseltern seien bezüglich der Kinderbelange nicht oder nur bedingt
absprachefähig. In den insgesamt vier gemeinsamen Elterngesprächen auf den
Sozialen Diensten hätten Anschuldigungen, Beleidigungen und Vorwürfe viel Raum
eingenommen. Insbesondere dem Kindsvater müsse in der elterlichen
Konfliktbewirtschaftung eine «aktivere Rolle» zugeschrieben werden. Er sei es
auch gewesen, welcher sich im August 2018 über das richterliche Urteil hinweggesetzt,
die Kinder nicht zum Übergabetermin gebracht und so mutmasslich einen weiteren
Konflikt in Kauf genommen habe. Beim Kindsvater liege nach wie vor eine
überdurchschnittliche Wut (gar Hass) gegenüber der Kindsmutter vor. Damit
verbunden sei eine starke Kränkung und gleichzeitig persönlicher Frust über die
Gesamtsituation. Gedanklich habe sich der Kindsvater wiederholt in der
Vergangenheit bewegt, er habe keine Gelegenheit unterlassen, wiederkehrend alte
Konflikte/Ereignisse ins Feld zu führen. Im Gespräch vom 13. August 2018 habe der
Kindsvater gegenüber dem Beistand u.a. die Aussage gemacht, er müsse beweisen
können, dass die Kindsmutter eine schlechte Mutter sei (bsp. mit der
wiederkehrenden Anschuldigung an die Kindsmutter, während der Anwesenheit der
Kinder «Sex- und Drogenparties» zu veranstalten). Eine effektive
Verhaltensveränderung und das in den Vordergrund stellen des Kindswohls sei dem
Kindsvater nicht gelungen. Die Mutter sei bezüglich des elterlichen Konfliktes
in den vergangenen Wochen zunehmend passiver. Sie habe in der Regel sachlich
argumentiert, sei mehrheitlich um einvernehmliche Lösungen bemüht gewesen.
Zur Situation der Kinder
wird im Bericht Folgendes festgehalten: C.___ besuche die 3. Klasse. Bereits
Ende August 2018 habe die Lehrerin bei C.___ grosse Verunsicherungen und einen
Loyalitätskonflikt festgestellt. C.___ suche nach Halt und verlange viel
«Bestätigung». Wegen des Konflikts würde sämtliche Post beiden Elternteilen
direkt durch die Lehrerschaft zugestellt, der Kontakt zu den Eltern erfolge mit
zwei verschiedenen Kontaktbüchern. Bei C.___ sei schulisch ein Stillstand (gar
Repression) zu beobachten. Ergänzende Sonderschulmassnahmen sowie ein Wechsel
in die Regionale Kleinklasse würden geprüft. Bei C.___ liege eine leichte
Grundproblematik vor, vor allem das familiäre Umfeld (hochstrittige Eltern) sei
jedoch Ursache für das gegenwärtige Verhalten. D.___ besuche aktuell die 1.
Klasse. Seine Lehrerin habe bei ihm in dieser Zeit eine massive Veränderung
festgestellt. D.___ sei, im Gegensatz zum Schuleintritt, viel auffälliger und suche
deutlich nach Aufmerksamkeit. Die Kindseltern seien beide sehr präsent. Während
sich die Kindsmutter in Bezug auf den elterlichen Konflikt diskret und
zurückhaltend verhalte, äussere sich der Kindsvater wiederkehrend ausfällig
über die Kindsmutter. Das letzte Elterngespräch vom 4. Januar 2019 sei, analog
den früheren Besprechungen, alles andere als konstruktiv verlaufen. Der
Kindsvater habe sich verbal sehr emotional aggressiv gegenüber der Kindsmutter
verhalten. Im Rahmen der Besprechungen habe der Kindsvater eine diffuse Aussage
dahingehend gemacht, dass er sich aktuell sehr unter Kontrolle halten müsse. Er
habe in diesem Kontext u.a. auch angeführt, dass er sich in
medizinischer/psychiatrischer Behandlung befinde. Mit Telefon vom 7. Januar
2019.
sei er (der Beistand) vom Schulleiter über einen erneuten Vorfall seitens C.___
informiert worden. Konkret habe dieser im Klassenverbund geäussert, dass er
seine Mutter umbringen wolle. Auf Nachfrage seitens der Lehrperson
(Werklehrerin) habe er diese Aussage bestätigt und angegeben, dass dies auch
die Absicht seines Vaters sei. Am 12. November 2018 habe es bereits einen
ähnlichen Zwischenfall gegeben. Damals habe C.___ dem Schulleiter erzählt, dass
sein Vater zu Hause eine Schusswaffe habe und damit die Mutter umbringen wolle.
5.3
Die Kindsmutter wurde am 17. Januar
2019.
vom fallführenden Mitglied der KESB angehört. Dabei gab sie zu Protokoll,
dass «es in den letzten 24 Stunden wieder mehrfach komplett eskaliert sei». Der
Kindsvater habe ihre neue Handynummer auf Raststätten notiert, so dass sich
Männer bei ihr melden würden, um sich mit ihr für Sex zu verabreden. Sie
fürchte sich vor ihrem Noch-Ehemann. Er drohe ihr regelmässig damit, sie
aufzuschlitzen, sie umzubringen. Er tue dies auch vor den Kindern – er gehe
soweit, dass er den Kindern die Waffe zeige, mit der er sie umbringen werde. Die
Kinder hätten das in der Schule erzählt. Sie habe im Gerichtsverfahren in alles
eingewilligt, um eine Beruhigung der Situation zu ermöglichen. Sie wolle dem
Kindsvater die Kinder überhaupt nicht wegnehmen. Im Gegenteil, diese bräuchten
ihren Vater dringend. Aber sie merke, dass es den Kindern nicht guttue, wenn
sie beim Vater seien. Der Kindsvater habe sich in den letzten zwei Jahren stark
verändert.
5.4
Der Kindsvater wurde am 22. Januar
2019.
vom fallführenden Mitglied der KESB angehört. Dabei erklärte er, vom Beistand
enttäuscht zu sein. Dieser mache gar nichts. Er habe ihm schon dutzendfach
gesagt, dass die Kindsmutter eine schlechte Mutter sei und die Kinder in fremde
Obhut gebe. Bei der Nachbarin würden sie Sexfilme schauen. Die Kindsmutter
konsumiere viele Drogen. Er selbst tue nichts dergleichen. Er wolle einfach
zeigen, dass er der viel bessere Vater für die Kinder sei. Es sei ihm
eigentlich egal, wo die Kinder seien, Hauptsache nicht bei der Mutter. Er sei
traurig darüber, dass man ihm die Kinder wegnehmen wolle. Den Kindern gehe es
nur schlecht, weil die Mutter eine schlechte Mutter sei. Er wisse nicht, warum
die Kinder davon gesprochen hätten, er wolle die Kindsmutter umbringen. Daran
sei sicher die Kindsmutter schuld. Er selbst habe von der Kindsmutter Morddrohungen
erhalten. Die KESB solle bei ihr vorbeigehen und schauen, was für eine
schlechte Mutter sie sei. Er sei sehr über die Behörde enttäuscht. Es treffe
nicht zu, dass er die Kindsmutter «stalke». Es sei gerade umgekehrt. Die
Kindsmutter sei quasi alleine verantwortlich für alle Schwierigkeiten.
6.1
Gemäss Art. 273 ZGB
haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das
minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr
(vgl. Abs. 1). Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr
gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht
ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann
ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (vgl.
Art. 274 Abs. 2 ZGB).
6.2
Bei der Beschränkung des
persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten.
So darf er in der Regel nicht allein wegen elterlichen Konflikten dauerhaft
eingeschränkt werden, jedenfalls soweit das Verhältnis zwischen dem
besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind gut ist (BGE 130 III 585 E. 2.2.1).
7.1
Es ist zu prüfen, ob die
Vorinstanz den persönlichen Verkehr von C.___ und D.___ mit ihrem Vater aufgrund
des zwischen den Kindseltern bestehenden Konflikts für die Zeit vom 29. Januar
2019.
bis 30. April 2019 zu Recht sistierte.
7.2
Das Bundesgericht hat
wiederholt signalisiert, dass Besuchskontakte in hochstrittigen Fällen für das
Kind belastend sein können (vgl. BGE 130 III 585 E. 2.2.1, 131 III 209 E. 5).
Vorliegend ergeben sich aus den Akten konkrete Anhaltspunkte, dass die Ausübung
des Besuchsrechts mit einer erheblichen seelischen Belastung für die beiden
Kinder verbunden ist. Es kann diesbezüglich auf die glaubhaften Angaben in der
Gefährdungsmeldung des Beistands verwiesen werden, auf welche sich die
Vorinstanz in ihrem Entscheid zulässigerweise stützen durfte. Nicht nur im
vorzitierten Bericht des Beistands wird auf die ausgeprägte Konfliktsituation
der Eltern hingewiesen. Auch die mit den Kindseltern durchgeführten Gespräche
bestätigen massive Konflikte. Die Kinder werden stark in den Konflikt der
Eltern einbezogen und es bestehen Hinweise auf eine Instrumentalisierung der
Kinder. Die Kinder reagieren in deutlich negativer Form auf die elterlichen
Konflikte. Den Aussagen des Kindsvaters ist der Vorwurf an die Kindsmutter inhärent,
dass sie an der Konfliktsituation die alleinige Schuld trage. Der nach wie vor
hochproblematische Umgang der Kindseltern untereinander, der dadurch
entstehende Loyalitätskonflikt, in welchem sich die Kinder befinden und die
vermutete Instrumentalisierung der Kinder stehen der Durchführung des
Besuchsrechts des Vaters derzeit entgegen. Vor dem Hintergrund dieser
besonderen Umstände ist die vorinstanzliche befristete Sistierung des
Besuchsrechts nicht zu beanstanden und für eine Beruhigung der hochproblematischen
Situation und für eine Fernhaltung der Kinder vom elterlichen Konflikt dringend
geboten. Sie ist mit Blick auf die vorhandenen Anhaltspunkte für eine
Gefährdung des Kindeswohls verhältnismässig und angemessen. Dass ein Kind
leidet und an der Gesundheit Schaden nehmen kann, wenn es immer wieder in die
elterlichen Auseinandersetzungen hineingezogen wird, ist allgemein bekannt.
Eine Belastung des Kindes durch die Trennung und/oder Scheidung alleine ist
jedoch kein Grund für einschneidende Einschränkungen des Besuchsrechts, wenn
das Verhältnis zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind gut
ist. Der Verlust des Kontakts zum andern Elternteil hätte nachteiligere Folgen
als die durch den Loyalitätskonflikt verursachten Belastungen (Daniel Rosch et
al. [Hrsg.], Handbuch Kindes- und Erwachsenenschutz, Recht und Methodik für
Fachleute, Bern 2016, N 750 mit Hinweisen). Die Wiederaufnahme des gerichtlich
verfügten Besuchsrechts – allenfalls mit einer Beaufsichtigung - ist deshalb
baldmöglichst anzustreben, was von der KESB auch so beabsichtigt wird.
8.1
Zudem ist zu prüfen, ob die
Vorinstanz zu Recht vorsorgliche Massnahmen verfügte.
8.2
Die Erwachsenenschutzbehörde
trifft auf Antrag einer am Verfahren beteiligten Person oder von Amtes wegen alle
für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen (Art. 445
Abs. 1 ZGB). Die Bestimmung ist im Kindesschutzverfahren sinngemäss anwendbar (Art. 314 Abs. 1 ZGB). Die Anordnung einer vorsorglichen
Massnahme setzt Dringlichkeit voraus. Solange es noch vertretbar ist, mit der
Anordnung einer Massnahme bis zum Abschluss des Verfahrens zuzuwarten, ist sie
noch nicht dringlich (Christoph Auer/Michèle Marti in: Heinrich Honsell et al.
[Hrsg.], Zivilgesetzbuch I, Basler Kommentar, 6. Auflage, Basel 2018, Art. 445
N 9).
8.3
Die Vorinstanz begründete die
vorsorgliche Massnahme wie folgt: Um den Kindseltern keine Gelegenheit zu
geben, ihren Konflikt über die derzeit zentralen Bereiche der elterlichen
Sorge, namentlich der Gesundheit und der Schule weiterzuführen, sei die
Entscheidbefugnis für die Zeit der Sistierung der Kindsmutter vorsorglich
alleine einzuräumen.
8.4
Der Beschwerdeführer bestreitet,
dass für die Übertragung der alleinigen Entscheidbefugnis in den Bereichen
Schule und Gesundheit eine Dringlichkeit bestehe. Das Thema Schule und
Gesundheit habe grundsätzlich nicht zu Konflikten geführt, weshalb eine
Übertragung der alleinigen Entscheidbefugnis auf die Kindsmutter nicht nötig
und nicht nachvollziehbar sei.
8.5
Wie bereits ausgeführt, begründet
der zwischen den Kindseltern bestehende ausgeprägte Konflikt eine akute
Gefährdung des Kindeswohls. Die Sistierung wurde verfügt, um die Kinder
vorübergehend vom elterlichen Konflikt fern zu halten. Es ist deshalb nur
folgerichtig, dass die Vorinstanz für die Dauer der verfügten Sistierung die
alleinige Entscheidbefugnis für die Bereiche Gesundheit und Schule auf die
Kindsmutter übertragen hat. Diese vorsorgliche Massnahme erweist sich gemäss
Art. 445 ZGB mit Blick auf die vorhandenen Anhaltspunkte für eine Gefährdung
des Kindeswohls als verhältnismässig und angemessen.
9.
Soweit sich die Beschwerde auch gegen
die Abweisung einer Fremdplatzierung der Kinder beziehen sollte, ist auf diesen
– mit keinem Wort begründeten – Antrag nicht weiter einzugehen und es kann dazu
auf die vollständig zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.
10.
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00
festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, nachdem die
Kindsmutter auf eine ausführliche Stellungnahme verzichtet hat.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 800.00 zu bezahlen.
3. Parteientschädigungen werden keine
zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel