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Entscheid

VWBES.2019.54

Aufenthaltsbewilligung / Wiedererwägung

5. Juni 2019Deutsch11 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 21. Juli 2017 verfügte das

Migrationsamt namens des Departements des Innern die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung von A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) und

deren Wegweisung aus der Schweiz. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das

Verwaltungsgericht mit Urteil vom 2. Juli 2018 ab. Gegen dieses Urteil

erhob die Beschwerdeführerin eine Beschwerde an das Bundesgericht.

2. Noch vor Ergehen des Urteils des

Bundesgerichts ersuchte die Beschwerdeführerin am 10. bzw. 31. August 2018

beim Migrationsamt um Wiedererwägung des Entscheids.

3. Das Migrationsamt trat mit Verfügung

vom 31. Januar 2019 auf das Gesuch nicht ein, da sich die Umstände nicht

wesentlich geändert hätten und wies das sinngemässe Gesuch um Neuerteilung einer

Aufenthaltsbewilligung ab.

4. Gegen diesen Entscheid liess die

Beschwerdeführerin am 8. Februar 2019, vertreten durch Advokat Dr. Dieter

Thommen, Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung des Migrationsamtes des

Kantons Solothurn vom 31. Januar 2019 sei aufzuheben und das Migrationsamt

sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen

bzw. die früher erteilte Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

2. Das Verfahren sei bis zum Entscheid des

Bundesgerichts über die Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom

2. Juli 2018 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und

Wegweisung aus der Schweiz zu sistieren.

3. Eventualiter sei dem Unterzeichneten

eine angemessene Frist zur einlässlichen Begründung der vorliegenden Beschwerde

zu gewähren.

4. Der Beschwerdeführerin sei die

unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichnenden als unentgeltlichem

Rechtsbeistand zu bewilligen.

5. Unter o/e Kostenfolge.

5. Mit Verfügung vom 11. Februar

2019 wurde das Verfahren sistiert bis zum Vorliegen des bundesgerichtlichen

Urteils.

6. Mit Urteil vom 20. März 2019 wies

das Bundesgericht die Beschwerde gegen die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz ab.

7. Nach Aufhebung der Sistierung

beantragte das Migrationsamt mit Vernehmlassung vom 20. Mai 2019 die

Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

8. Mit Verfügung vom 21. Mai 2019

wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche

Beschwerdeverfahren wegen Aussichtslosigkeit nicht bewilligt und die Bezahlung

eines Kostenvorschusses verlangt.

9. Mit Schreiben vom 23. Mai 2019

teilte Advokat Dr. Dieter Thommen mit, dass er das Mandat damit abschliesse.

10. Die Beschwerdeführerin bezahlte am

28. Mai 2019 fristgerecht den verlangten Kostenvorschuss.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde grundsätzlich legitimiert. Auf die Beschwerde gegen den

Nichteintretensentscheid kann jedoch nur soweit eingetreten werden, als die

Sache allenfalls zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen

wäre. Die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung kann aufgrund des

rechtskräftigen Nichtverlängerungsentscheids ohnehin nicht verlangt werden. Die

Beschwerdeführerin verfügt über keine Aufenthaltsbewilligung mehr, die

verlängert werden könnte.

2.1

Der Widerruf einer Bewilligung führt

dazu, dass die bisher ausgeübte Berechtigung in Zukunft nicht mehr ausgeübt

werden kann. Im Prinzip kann in der Folge jederzeit ein neues Gesuch gestellt

werden. Wird dieses bewilligt, so lebt damit nicht die frühere, rechtskräftig

aufgehobene Bewilligung wieder auf, sondern es handelt sich um eine neue

Bewilligung, die voraussetzt, dass im Zeitpunkt ihrer Erteilung die dannzumal

geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind (Urteil 2C_876/2013 vom 18.

November 2013 E. 3.1). Unabhängig davon, ob dies terminologisch als

Wiedererwägung oder als neues Gesuch bezeichnet wird, darf aber das Stellen

eines neuen Gesuchs nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder

in Frage zu stellen; die Verwaltungsbehörde ist von Verfassung wegen nur

verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem

ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller

erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren

nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich

oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 136 II 177

E. 2.1 S. 181). Wenn eine ausländerrechtliche Bewilligung wegen Vorliegens

von Widerrufsgründen widerrufen wurde, schliesst dies die Erteilung einer neuen

Bewilligung nicht für alle Zeit aus. Nach einer angemessenen Zeitdauer kann ein

neues Gesuch gestellt werden (Urteil 2C_1224/2013 vom 12. Dezember 2014 E.

5.1

). Die Rechtsprechung hat angenommen, dass eine Neuüberprüfung etwa nach

fünf Jahren erfolgen kann, oder auch schon vorher, wenn sich die Umstände

derart geändert haben, dass eine neue Beurteilung ernstlich in Betracht fällt

(Urteil des Bundesgerichts 2C_253/2017 vom 30. Mai 2017, E. 4.3 m.w.H.).

2.2

Besteht nach diesen Grundsätzen

Anspruch auf eine Neubeurteilung, so heisst das noch nicht, dass auch Anspruch

auf eine neue Bewilligung besteht. Die Gründe, welche zum Widerruf geführt

haben, haben ihre Bedeutung nicht verloren; die Behörde muss aber eine neue

umfassende Interessenabwägung vornehmen, in welcher der Zeitablauf seit dem

ersten Widerruf in Relation gesetzt wird zum nach wie vor bestehenden

öffentlichen Interesse an der Fernhaltung (zit. Urteil 2C_1224/2013 E. 5.2;

2C_1170/2012 E. 3.5.2). Dabei kann es nicht darum gehen, wie im Rahmen eines

erstmaligen Entscheids über die Aufenthaltsbewilligung frei zu prüfen, ob die

Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Vielmehr ist massgebend, ob sich die

Umstände seit dem früheren Widerruf in einer rechtserheblichen Weise verändert

haben (Urteil des Bundesgerichts 2C_253/2017 vom 30. Mai 2017, E. 4.4 m.w.H.).

2.3

Bezüglich Verfügungen, über die ein

Beschwerdeentscheid erging, gilt Folgendes: Da Beschwerdeentscheide im

Unterschied zu Verfügungen in materielle Rechtskraft erwachsen, können sie

unter Vorbehalt der Revision nicht mehr geändert werden. Eine Verfügung kann

deshalb grundsätzlich in dem Umfang, in dem über ihren Gegenstand bereits ein

Beschwerdeentscheid in der Sache erging, nicht mehr in Wiedererwägung gezogen

werden. Nach der Praxis kann jedoch die erstinstanzlich zuständige Behörde

ausnahmsweise auch in diesen Fällen neu verfügen, nämlich wenn ein

Dauersachverhalt infrage steht und sich die tatsächlichen Verhältnisse oder die

materielle Rechtslage wesentlich verändert haben. Ersuchen die

Verfügungsbetroffenen um Wiedererwägung der Verfügung wegen wesentlich

veränderter Verhältnisse, so ist die Behörde zur Behandlung des Gesuchs

verpflichtet, wenn diese Veränderungen dargelegt werden. Werden allerdings

Gründe geltend gemacht, welche die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des

Rechtsmittelentscheides – also die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit der Verfügung

– betreffen, so kann einzig das Revisionsverfahren vor derjenigen Behörde

Dispositiv

durchgeführt werden, welche letztinstanzlich entschieden hat

(Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des

Bundes, Zürich/Basel/Genf 2013, N 742). Bei verweigernden Verfügungen ist eine

Wiedererwägung unzulässig, wenn kurz nach dem abweisenden Entscheid erneut ein

identisches Gesuch eingereicht wird (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1279 mit Hinweisen).

3.1 Die Aufenthaltsbewilligung der

Beschwerdeführerin war nicht verlängert worden, weil nach Scheitern ihrer Ehe

eine ungenügende Integration bestand, sodass ihr keine eigenständige

Bewilligung hätte erteilt werden können (vgl. Art. 50 Abs. 1 lit. a des

Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer, aAuG, SR 142.20). Die

Beschwerdeführerin hatte seit 2006 und auch nach Trennung von ihrem Ehemann im

Jahr 2013 ununterbrochen Leistungen der Sozialhilfe bezogen, und es wurde davon

ausgegangen, dass sie sich auch zukünftig und längerfristig nicht von der

Sozialhilfe werde lösen können. Das Vorliegen von wichtigen Gründe für einen

Verbleib in der Schweiz insbesondere aus Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG oder Art. 8

der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR

0.101) wurde verneint.

3.2 Die Beschwerdeführerin liess in

ihrem Wiedererwägungsgesuch an die Vorinstanz im Wesentlichen geltend machen,

sie habe sich nun von der Sozialhilfe ablösen können und erziele ein

monatliches Einkommen von durchschnittlich CHF 5'513.45, mit welchem es

ihr möglich sei, sich von der Sozialhilfe abzulösen und die Schuldensanierung

anzugehen.

3.3 Die Vorinstanz begründete ihren

Nichteintretensentscheid damit, dass es sich bei den vorgebrachten Gründen

nicht um Umstände handle, die sich seit dem erstinstanzlichen Entscheid

wesentlich geändert hätten oder um erhebliche Tatsachen und Beweismittel, die

der Beschwerdeführerin im früheren Verfahren nicht bekannt gewesen wären oder

die schon geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich

gewesen wäre oder wofür keine Veranlassung bestanden hätte. Die Vorbringen

verdeutlichten vielmehr, dass sich die Gesuchstellerin erst im Verlauf des

ausländerrechtlichen Wegweisungsverfahrens und insbesondere erst nach

Ausfällung des zweitinstanzlichen Urteils um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit

sowie die vollständige Ablösung von der Sozialhilfe bemüht habe, was letztlich

nur bestätige, dass sie in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht nicht als

integriert gelten könne. Die zwischenzeitliche Ablösung von der Sozialhilfe,

welche der Gesuchstellerin grundsätzlich zu Gute zu halten sei, wirke

vorliegend umso befremdlicher, als die Gesuchstellerin davor während über zwölf

Jahren ununterbrochen auf Sozialhilfe angewiesen und nicht in der Lage gewesen

sei, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, welches ihren Konsum zu decken vermocht

hätte. Die vorgebrachten (positiven) Entwicklungen seit Verfügungserlass im

Juli 2017 änderten allesamt nichts an der Tatsache, dass die Gesuchstellerin

zum Zeitpunkt des ersten ausländerrechtlichen Entscheids im Rahmen einer

Gesamtbetrachtung keine erfolgreiche Integration habe aufweisen können und sich

deren Wegweisung als verhältnismässig erwiesen habe.

3.4 Diese Ausführungen sind zutreffend.

Zudem hielt das Bundesgericht im Hinblick auf die neuen Entwicklungen unter Erwägung

7.1 in seinem Urteil vom 20. März 2019 Folgendes fest:

«Die Entwicklungen, die

seit dem angefochtenen Urteil eingetreten sind, können auf kantonaler Ebene im

Rahmen eines neuen Gesuchs bzw. eines Wiedererwägungsgesuchs geltend gemacht

werden. Dabei wird im Hinblick auf die lange Anwesenheit der Beschwerdeführerin

in der Schweiz und auf die Situation ihrer Söhne die rechtliche Beurteilung

allenfalls anders ausfallen können, sollte die Beschwerdeführerin sich

inzwischen tatsächlich von der Fürsorge abgelöst haben und kein Anlass

bestehen, davon auszugehen, dass dies nur punktuell oder vorübergehend der Fall

war oder allenfalls ein anderer Widerrufsgrund zu prüfen wäre. Zu

berücksichtigen wäre auch, ob die Beschwerdeführerin, wie sie in ihrer Eingabe an

das Bundesgericht geltend macht, inzwischen mit Rückzahlungen begonnen hat oder

zumindest über einen Abzahlungsplan verfügt.»

Gemäss Meldungen der Sozialregion [...]

vom 26. und 30. April 2019 war die Ablösung von der Sozialhilfe per Ende

August 2018 denn auch nur punktuell. So habe der Beschwerdeführerin bereits im

November 2018 wieder ein Betrag von CHF 1'406.00 und im Januar 2019

nochmals CHF 158.00 an Sozialhilfegeldern ausbezahlt werden müssen. Zwar

hätten im Dezember 2018 und von Februar bis April 2019 keine Leistungen

ausbezahlt werden müssen, dies jedoch nur deshalb, weil der 13. Monatslohn noch

zur Deckung des Lebensunterhalts ausgereicht habe. Es sei davon auszugehen,

dass die Beschwerdeführerin ab Mai 2019 wieder eine Auszahlung erhalten werde.

Aus dem Sozialhilfebudget vom 26. April 2019 ist zudem ersichtlich, dass

der monatliche Bedarf der Beschwerdeführerin und ihrer Söhne ihre Einnahmen um

CHF 151.00 überschreitet. Rückzahlungen wurden ebenfalls keine geleistet.

Auch wenn der Beschwerdeführerin zu Gute zu halten ist, dass sie sich nun um

die selbständige Bestreitung ihres Lebensunterhalts bemüht, sind diese

Bemühungen wohl hauptsächlich durch die bevorstehende Ausreise motiviert und

reichen auf längere Sicht nicht aus, damit sie als beruflich bzw.

wirtschaftlich integriert im Sinne des Gesetzes gelten könnte. Die Umstände

haben sich somit nicht wesentlich geändert, weshalb die Vorinstanz auf das

Wiedererwägungsgesuch zu Recht nicht eingetreten ist.

4. Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt

hat, lebt ein einmal infolge Trennung untergegangener Anspruch auf Bewilligungserteilung

nicht wieder auf und ein neues Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit müsste abgewiesen werden. Nach

Art. 18 AlG können nämlich Ausländerinnen und Ausländer zur Ausübung einer

unselbstständigen Erwerbstätigkeit nur zugelassen werden, wenn dies dem

gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht (lit. a), das Gesuch eines

Arbeitgebers vorliegt (lit. b) und die Voraussetzungen nach den Artikeln 20-25 AlG

erfüllt sind (lit. c). Eine Bewilligung wird nur an Führungskräfte,

Spezialistinnen und Spezialisten und andere qualifizierte Arbeitskräfte erteilt

(Art. 23 Abs. 1 AlG). Zu beachten ist zudem der Vorrang inländischer

Arbeitskräfte und solcher aus dem EU/EFTA-Raum (vgl. Art. 21 AlG). Eine

Zulassung zu einem Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit fällt bei der

Beschwerdeführerin als Drittstaatangehörige (Mazedonien) bereits mangels Gesuch

eines Arbeitgebers ausser Betracht. Eine Zulassung wäre auch angesichts der

wenig qualifizierten Tätigkeiten der Beschwerdeführerin als Unterhaltsreinigerin

ausgeschlossen.

5. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00

festzusetzen und mit dem Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden

(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann