VWBES.2019.54
Aufenthaltsbewilligung / Wiedererwägung
5. Juni 2019Deutsch11 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 5. Juni 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt
Beschwerdegegner
betreffend Aufenthaltsbewilligung
/ Wiedererwägung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 21. Juli 2017 verfügte das
Migrationsamt namens des Departements des Innern die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung von A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) und
deren Wegweisung aus der Schweiz. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das
Verwaltungsgericht mit Urteil vom 2. Juli 2018 ab. Gegen dieses Urteil
erhob die Beschwerdeführerin eine Beschwerde an das Bundesgericht.
2. Noch vor Ergehen des Urteils des
Bundesgerichts ersuchte die Beschwerdeführerin am 10. bzw. 31. August 2018
beim Migrationsamt um Wiedererwägung des Entscheids.
3. Das Migrationsamt trat mit Verfügung
vom 31. Januar 2019 auf das Gesuch nicht ein, da sich die Umstände nicht
wesentlich geändert hätten und wies das sinngemässe Gesuch um Neuerteilung einer
Aufenthaltsbewilligung ab.
4. Gegen diesen Entscheid liess die
Beschwerdeführerin am 8. Februar 2019, vertreten durch Advokat Dr. Dieter
Thommen, Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung des Migrationsamtes des
Kantons Solothurn vom 31. Januar 2019 sei aufzuheben und das Migrationsamt
sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen
bzw. die früher erteilte Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
2. Das Verfahren sei bis zum Entscheid des
Bundesgerichts über die Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom
2. Juli 2018 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und
Wegweisung aus der Schweiz zu sistieren.
3. Eventualiter sei dem Unterzeichneten
eine angemessene Frist zur einlässlichen Begründung der vorliegenden Beschwerde
zu gewähren.
4. Der Beschwerdeführerin sei die
unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichnenden als unentgeltlichem
Rechtsbeistand zu bewilligen.
5. Unter o/e Kostenfolge.
5. Mit Verfügung vom 11. Februar
2019 wurde das Verfahren sistiert bis zum Vorliegen des bundesgerichtlichen
Urteils.
6. Mit Urteil vom 20. März 2019 wies
das Bundesgericht die Beschwerde gegen die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz ab.
7. Nach Aufhebung der Sistierung
beantragte das Migrationsamt mit Vernehmlassung vom 20. Mai 2019 die
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
8. Mit Verfügung vom 21. Mai 2019
wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche
Beschwerdeverfahren wegen Aussichtslosigkeit nicht bewilligt und die Bezahlung
eines Kostenvorschusses verlangt.
9. Mit Schreiben vom 23. Mai 2019
teilte Advokat Dr. Dieter Thommen mit, dass er das Mandat damit abschliesse.
10. Die Beschwerdeführerin bezahlte am
28. Mai 2019 fristgerecht den verlangten Kostenvorschuss.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde grundsätzlich legitimiert. Auf die Beschwerde gegen den
Nichteintretensentscheid kann jedoch nur soweit eingetreten werden, als die
Sache allenfalls zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen
wäre. Die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung kann aufgrund des
rechtskräftigen Nichtverlängerungsentscheids ohnehin nicht verlangt werden. Die
Beschwerdeführerin verfügt über keine Aufenthaltsbewilligung mehr, die
verlängert werden könnte.
2.1
Der Widerruf einer Bewilligung führt
dazu, dass die bisher ausgeübte Berechtigung in Zukunft nicht mehr ausgeübt
werden kann. Im Prinzip kann in der Folge jederzeit ein neues Gesuch gestellt
werden. Wird dieses bewilligt, so lebt damit nicht die frühere, rechtskräftig
aufgehobene Bewilligung wieder auf, sondern es handelt sich um eine neue
Bewilligung, die voraussetzt, dass im Zeitpunkt ihrer Erteilung die dannzumal
geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind (Urteil 2C_876/2013 vom 18.
November 2013 E. 3.1). Unabhängig davon, ob dies terminologisch als
Wiedererwägung oder als neues Gesuch bezeichnet wird, darf aber das Stellen
eines neuen Gesuchs nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder
in Frage zu stellen; die Verwaltungsbehörde ist von Verfassung wegen nur
verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem
ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller
erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren
nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich
oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 136 II 177
E. 2.1 S. 181). Wenn eine ausländerrechtliche Bewilligung wegen Vorliegens
von Widerrufsgründen widerrufen wurde, schliesst dies die Erteilung einer neuen
Bewilligung nicht für alle Zeit aus. Nach einer angemessenen Zeitdauer kann ein
neues Gesuch gestellt werden (Urteil 2C_1224/2013 vom 12. Dezember 2014 E.
5.1
). Die Rechtsprechung hat angenommen, dass eine Neuüberprüfung etwa nach
fünf Jahren erfolgen kann, oder auch schon vorher, wenn sich die Umstände
derart geändert haben, dass eine neue Beurteilung ernstlich in Betracht fällt
(Urteil des Bundesgerichts 2C_253/2017 vom 30. Mai 2017, E. 4.3 m.w.H.).
2.2
Besteht nach diesen Grundsätzen
Anspruch auf eine Neubeurteilung, so heisst das noch nicht, dass auch Anspruch
auf eine neue Bewilligung besteht. Die Gründe, welche zum Widerruf geführt
haben, haben ihre Bedeutung nicht verloren; die Behörde muss aber eine neue
umfassende Interessenabwägung vornehmen, in welcher der Zeitablauf seit dem
ersten Widerruf in Relation gesetzt wird zum nach wie vor bestehenden
öffentlichen Interesse an der Fernhaltung (zit. Urteil 2C_1224/2013 E. 5.2;
2C_1170/2012 E. 3.5.2). Dabei kann es nicht darum gehen, wie im Rahmen eines
erstmaligen Entscheids über die Aufenthaltsbewilligung frei zu prüfen, ob die
Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Vielmehr ist massgebend, ob sich die
Umstände seit dem früheren Widerruf in einer rechtserheblichen Weise verändert
haben (Urteil des Bundesgerichts 2C_253/2017 vom 30. Mai 2017, E. 4.4 m.w.H.).
2.3
Bezüglich Verfügungen, über die ein
Beschwerdeentscheid erging, gilt Folgendes: Da Beschwerdeentscheide im
Unterschied zu Verfügungen in materielle Rechtskraft erwachsen, können sie
unter Vorbehalt der Revision nicht mehr geändert werden. Eine Verfügung kann
deshalb grundsätzlich in dem Umfang, in dem über ihren Gegenstand bereits ein
Beschwerdeentscheid in der Sache erging, nicht mehr in Wiedererwägung gezogen
werden. Nach der Praxis kann jedoch die erstinstanzlich zuständige Behörde
ausnahmsweise auch in diesen Fällen neu verfügen, nämlich wenn ein
Dauersachverhalt infrage steht und sich die tatsächlichen Verhältnisse oder die
materielle Rechtslage wesentlich verändert haben. Ersuchen die
Verfügungsbetroffenen um Wiedererwägung der Verfügung wegen wesentlich
veränderter Verhältnisse, so ist die Behörde zur Behandlung des Gesuchs
verpflichtet, wenn diese Veränderungen dargelegt werden. Werden allerdings
Gründe geltend gemacht, welche die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des
Rechtsmittelentscheides – also die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit der Verfügung
– betreffen, so kann einzig das Revisionsverfahren vor derjenigen Behörde
Dispositiv
durchgeführt werden, welche letztinstanzlich entschieden hat
(Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, Zürich/Basel/Genf 2013, N 742). Bei verweigernden Verfügungen ist eine
Wiedererwägung unzulässig, wenn kurz nach dem abweisenden Entscheid erneut ein
identisches Gesuch eingereicht wird (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1279 mit Hinweisen).
3.1 Die Aufenthaltsbewilligung der
Beschwerdeführerin war nicht verlängert worden, weil nach Scheitern ihrer Ehe
eine ungenügende Integration bestand, sodass ihr keine eigenständige
Bewilligung hätte erteilt werden können (vgl. Art. 50 Abs. 1 lit. a des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer, aAuG, SR 142.20). Die
Beschwerdeführerin hatte seit 2006 und auch nach Trennung von ihrem Ehemann im
Jahr 2013 ununterbrochen Leistungen der Sozialhilfe bezogen, und es wurde davon
ausgegangen, dass sie sich auch zukünftig und längerfristig nicht von der
Sozialhilfe werde lösen können. Das Vorliegen von wichtigen Gründe für einen
Verbleib in der Schweiz insbesondere aus Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG oder Art. 8
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) wurde verneint.
3.2 Die Beschwerdeführerin liess in
ihrem Wiedererwägungsgesuch an die Vorinstanz im Wesentlichen geltend machen,
sie habe sich nun von der Sozialhilfe ablösen können und erziele ein
monatliches Einkommen von durchschnittlich CHF 5'513.45, mit welchem es
ihr möglich sei, sich von der Sozialhilfe abzulösen und die Schuldensanierung
anzugehen.
3.3 Die Vorinstanz begründete ihren
Nichteintretensentscheid damit, dass es sich bei den vorgebrachten Gründen
nicht um Umstände handle, die sich seit dem erstinstanzlichen Entscheid
wesentlich geändert hätten oder um erhebliche Tatsachen und Beweismittel, die
der Beschwerdeführerin im früheren Verfahren nicht bekannt gewesen wären oder
die schon geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich
gewesen wäre oder wofür keine Veranlassung bestanden hätte. Die Vorbringen
verdeutlichten vielmehr, dass sich die Gesuchstellerin erst im Verlauf des
ausländerrechtlichen Wegweisungsverfahrens und insbesondere erst nach
Ausfällung des zweitinstanzlichen Urteils um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
sowie die vollständige Ablösung von der Sozialhilfe bemüht habe, was letztlich
nur bestätige, dass sie in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht nicht als
integriert gelten könne. Die zwischenzeitliche Ablösung von der Sozialhilfe,
welche der Gesuchstellerin grundsätzlich zu Gute zu halten sei, wirke
vorliegend umso befremdlicher, als die Gesuchstellerin davor während über zwölf
Jahren ununterbrochen auf Sozialhilfe angewiesen und nicht in der Lage gewesen
sei, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, welches ihren Konsum zu decken vermocht
hätte. Die vorgebrachten (positiven) Entwicklungen seit Verfügungserlass im
Juli 2017 änderten allesamt nichts an der Tatsache, dass die Gesuchstellerin
zum Zeitpunkt des ersten ausländerrechtlichen Entscheids im Rahmen einer
Gesamtbetrachtung keine erfolgreiche Integration habe aufweisen können und sich
deren Wegweisung als verhältnismässig erwiesen habe.
3.4 Diese Ausführungen sind zutreffend.
Zudem hielt das Bundesgericht im Hinblick auf die neuen Entwicklungen unter Erwägung
7.1 in seinem Urteil vom 20. März 2019 Folgendes fest:
«Die Entwicklungen, die
seit dem angefochtenen Urteil eingetreten sind, können auf kantonaler Ebene im
Rahmen eines neuen Gesuchs bzw. eines Wiedererwägungsgesuchs geltend gemacht
werden. Dabei wird im Hinblick auf die lange Anwesenheit der Beschwerdeführerin
in der Schweiz und auf die Situation ihrer Söhne die rechtliche Beurteilung
allenfalls anders ausfallen können, sollte die Beschwerdeführerin sich
inzwischen tatsächlich von der Fürsorge abgelöst haben und kein Anlass
bestehen, davon auszugehen, dass dies nur punktuell oder vorübergehend der Fall
war oder allenfalls ein anderer Widerrufsgrund zu prüfen wäre. Zu
berücksichtigen wäre auch, ob die Beschwerdeführerin, wie sie in ihrer Eingabe an
das Bundesgericht geltend macht, inzwischen mit Rückzahlungen begonnen hat oder
zumindest über einen Abzahlungsplan verfügt.»
Gemäss Meldungen der Sozialregion [...]
vom 26. und 30. April 2019 war die Ablösung von der Sozialhilfe per Ende
August 2018 denn auch nur punktuell. So habe der Beschwerdeführerin bereits im
November 2018 wieder ein Betrag von CHF 1'406.00 und im Januar 2019
nochmals CHF 158.00 an Sozialhilfegeldern ausbezahlt werden müssen. Zwar
hätten im Dezember 2018 und von Februar bis April 2019 keine Leistungen
ausbezahlt werden müssen, dies jedoch nur deshalb, weil der 13. Monatslohn noch
zur Deckung des Lebensunterhalts ausgereicht habe. Es sei davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin ab Mai 2019 wieder eine Auszahlung erhalten werde.
Aus dem Sozialhilfebudget vom 26. April 2019 ist zudem ersichtlich, dass
der monatliche Bedarf der Beschwerdeführerin und ihrer Söhne ihre Einnahmen um
CHF 151.00 überschreitet. Rückzahlungen wurden ebenfalls keine geleistet.
Auch wenn der Beschwerdeführerin zu Gute zu halten ist, dass sie sich nun um
die selbständige Bestreitung ihres Lebensunterhalts bemüht, sind diese
Bemühungen wohl hauptsächlich durch die bevorstehende Ausreise motiviert und
reichen auf längere Sicht nicht aus, damit sie als beruflich bzw.
wirtschaftlich integriert im Sinne des Gesetzes gelten könnte. Die Umstände
haben sich somit nicht wesentlich geändert, weshalb die Vorinstanz auf das
Wiedererwägungsgesuch zu Recht nicht eingetreten ist.
4. Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt
hat, lebt ein einmal infolge Trennung untergegangener Anspruch auf Bewilligungserteilung
nicht wieder auf und ein neues Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit müsste abgewiesen werden. Nach
Art. 18 AlG können nämlich Ausländerinnen und Ausländer zur Ausübung einer
unselbstständigen Erwerbstätigkeit nur zugelassen werden, wenn dies dem
gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht (lit. a), das Gesuch eines
Arbeitgebers vorliegt (lit. b) und die Voraussetzungen nach den Artikeln 20-25 AlG
erfüllt sind (lit. c). Eine Bewilligung wird nur an Führungskräfte,
Spezialistinnen und Spezialisten und andere qualifizierte Arbeitskräfte erteilt
(Art. 23 Abs. 1 AlG). Zu beachten ist zudem der Vorrang inländischer
Arbeitskräfte und solcher aus dem EU/EFTA-Raum (vgl. Art. 21 AlG). Eine
Zulassung zu einem Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit fällt bei der
Beschwerdeführerin als Drittstaatangehörige (Mazedonien) bereits mangels Gesuch
eines Arbeitgebers ausser Betracht. Eine Zulassung wäre auch angesichts der
wenig qualifizierten Tätigkeiten der Beschwerdeführerin als Unterhaltsreinigerin
ausgeschlossen.
5. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00
festzusetzen und mit dem Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden
(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann