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Entscheid

VWBES.2019.55

Sozialhilfe

22. Mai 2019Deutsch12 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ wurde vom 1. August 2016 bis

30. Juni 2018 durch die Sozialregion Olten (nachfolgend SRO) sozialhilferechtlich

unterstützt. Da sie per 28. Mai 2018 eine Arbeitsstelle antreten konnte, wurde

der Fall per 30. Juni 2018 abgeschlossen. Mit Verfügung vom 21. August 2018

wurde A.___ wiederum Sozialhilfe ab 1. August 2018 zugesprochen, weil das

Anstellungsverhältnis per 1. Juli 2018 gekündigt worden war. Im Budget für

August 2018 ging die SRO von Ausgaben in der Höhe von CHF 1'859.00 aus. Der

Betrag ergab sich aus einem Grundbedarf von CHF 986.00 für eine Person in

einem 1- Personen-Haushalt sowie gekürzten Wohnungskosten inkl.

Nebenkosten von CHF 873.00. Als Einnahmen rechnete die SRO das

Erwerbseinkommen von CHF 572.10 an, zog davon den Einkommensfreibetrag von

CHF 100.00 ab und stellte dem Grundbedarf die errechneten Einnahmen von CHF

472.10 gegenüber. Daraus ergab sich ein Fehlbetrag von CHF 1'386.90. Ab

September 2018 wurde ein Fehlbetrag von CHF 1'859.00 eingesetzt, weil A.___ ab

diesem Zeitpunkt über gar kein Einkommen mehr verfügte.

2. Mit Schreiben vom 4. September 2018

gelangte A.___ ans Departement des Innern (DdI) und beantragte in ihrer

Beschwerde gegen die Verfügung der SRO im Wesentlichen die Überprüfung des

Budgets für August und September 2018. Das DdI wies die Beschwerde am 28.

Januar 2019 ab. Es befand, mit dem Arbeitsvertrag vom 30. Mai 2018 sei mit A.___

bei einem 100%-Pensum ein Monatslohn von CHF 4'780.00 vereinbart worden. Für

Juli sei ihr ein Lohn von CHF 154.20, zuzüglich eines Anteils 13. Monatslohn

von CHF 462.60 ausbezahlt worden, insgesamt CHF 572.10 (inkl. Abzügen).

Dies entspreche dem Lohn für einen Tag, zumal A.___ am 1. Juli 2018 ihren

letzten Arbeitstag gehabt habe. Die Gewährung eines Einkommmensfreibetrags von

CHF 100.00 sei somit eher als grosszügig zu betrachten. Hinsichtlich der

Mietzinskürzung wies das DdI darauf hin, dass die Mietkosten bereits mit

Erstverfügung vom 26. Juli 2016 um CHF 250.00 gekürzt ausbezahlt worden seien.

Dies gehe aus dem Budget ab 1. August 2016 hervor. A.___ habe es unterlassen,

dagegen beim DdI Beschwerde zu erheben, weshalb diese Verfügung und das

entsprechende Budget in Rechtskraft erwachsen seien. Im Übrigen hätte sie zwei

Jahre lang die Möglichkeit gehabt, eine günstigere Wohnung zu suchen und

dadurch die monatliche Kürzung um CHF 250.00 aufzuheben. Zudem sei sie durch

die SRO bereits mit E-Mails vom 8. Dezember 2015 und 4. April 2016 darüber

informiert worden, dass die Mietzinsrichtlinien in der Sozialregion Olten für

einen 1-Personen-Haushalt bei CHF 700.00 exkl. Nebenkosten lägen. Entsprechend

sei A.___ vor ihrem Umzug über die geltenden Mietzinsrichtlinien informiert

gewesen.

3. Gegen diesen Entscheid gelangte A.___

mit Schreiben vom 8. Februar 2019 ans Verwaltungsgericht. Sie beantragte die

Aufhebung der Departementsverfügung und die Aufhebung der Mietkostenkürzung ab

August 2018. Auf die Anrechnung des Einkommens von CHF 472.10 im Monat August

2018 sei zu verzichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um

Fristerstreckung zur einlässlichen Begründung, um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege und Verbeiständung sowie um Befreiung von der

Kostenvorschusspflicht. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen

sinngemäss geltend, im Juli 2018 von der Sozialhilfe abgemeldet gewesen zu

sein. Die CHF 572.10 habe sie im Juli 2018 verdient, weshalb dieser Lohn nicht

im August-Budget zu berücksichtigen sei. Zudem wandte sie sich gegen den

Mietkostenabzug von CHF 250.00, da die Mietzinsrichtlinie nicht im ortsüblichen

Rahmen liege.

4. Das DdI schloss am 1. April 2019 auf kostenfällige

Abweisung der Beschwerde. Die SRO liess sich am 2. April 2019 zur Angelegenheit

vernehmen, ohne einen formellen Antrag zu stellen.

5. Mit Verfügung vom 12. April 2019 trat

das Verwaltungsgericht auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege nicht ein, weil in den Verfahren betr. Sozialhilfe praxisgemäss

gar keine Kosten erhoben werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Verbeiständung wies das Verwaltungsgericht ab, weil die eingereichte Beschwerde

genügend begründet war und den Anforderungen nach § 68 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 124.11) genügte. Daraus schloss das

Verwaltungsgericht, dass die Beschwerdeführerin für die Wahrnehmung ihrer

Rechte nicht auf die Hilfe eines Rechtsbeistands angewiesen sei.

6. Mit Eingabe vom 29. April 2019 nahm

die Beschwerdeführerin sowohl zur Verfügung des Verwaltungsgerichts wie auch zu

den Vernehmlassungen der Vorinstanzen Stellung. Sinngemäss hielt sie dabei an

ihren Anträgen und deren Begründung fest und detaillierte ihre Vorbringen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz,

SG, BGS 831.1; § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist

durch den angefochtenen Entscheid, mit dem ihr ein grosszügigeres Budget

verweigert wurde, beschwert und hat ein schützenswertes Interesse an dessen

Aufhebung. Sie ist damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

2.1

Die Sozialhilfe bezweckt die

Existenzsicherung. Sie fördert die wirtschaftliche und persönliche

Selbständigkeit und unterstützt die berufliche und gesellschaftliche

Integration (§ 147 Abs. 2 SG). Nach § 148 Abs. 2 SG setzt sie aktive Mitwirkung

der hilfesuchenden Person voraus und beruht auf dem Prinzip der Gegenleistung. Eigen-

und Gegenleistungen sind bei der Bemessung der Geldleistungen angemessen zu

berücksichtigen (§ 148 Abs. 3). Dabei umfasst sie vor allem Dienst-, Sach- und

Geldleistungen (§§ 149 f. SG). Die wirtschaftliche Hilfe ist als

Grundpfeiler der sozialen Unterstützung zu verstehen und hat den Zweck, allen

Menschen eine Lebensgrundlage zu garantieren. Wirtschaftliche Hilfe bemisst

sich gemäss § 152 Abs. 1 SG grundsätzlich nach den von der Schweizerischen

Konferenz für Sozialhilfe erlassenen Richtlinien (SKOS-Richtlinien). Der

Regierungsrat kann Ausnahmen von der generellen Anwendbarkeit der

SKOS-Richtlinien festlegen (Abs. 2).

2.2

Die bedürftige Person trifft die

Pflicht, sich wirtschaftlich zu verhalten bzw. die Notlage soweit als möglich

zu vermindern (SKOS-Richtlinie A.5.2). Eine hilfesuchende Person hat demnach alles

Zumutbare zu unternehmen, um die Beanspruchung der Sozialhilfe zu minimieren. Sozialhilfeleistungen

unterliegen dem in den §§ 9 und 10 SG verankerten Subsidiaritätsprinzip, was

bedeutet, dass diese nur gewährt werden, wenn die bedürftige Person sich nicht

selber helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig

erhältlich ist. Bei der Bemessung von finanziellen Leistungen der Sozialhilfe

wird prinzipiell das ganze verfügbare Einkommen einbezogen. Gratifikationen,

13.

Monatslohn oder einmalige Zulagen gelten als Erwerbseinkommen und

werden zum Zeitpunkt der Auszahlung voll angerechnet (vgl. SKOS Richtlinie

Kapitel E 1.1). Gemäss § 93 Abs. 1 lit. h der Sozialverordnung (SV; BGS 831.2) sind

für ein volles Pensum CHF 400.00 pro Monat anzurechnen, wobei

Lehrlingslohn und Entschädigung für ein Praktikum nicht zu einem

Einkommensfreibetrag berechtigen.

2.3

Die Beschwerdeführerin fand per 28.

Mai 2018 eine ursprünglich bis 27. August 2018 befristete Anstellung im

Kantonsspital Aargau, dies zu einem 100%-Pensum. Im Juni 2018 erhielt sie einen

vollen Lohn (CHF 5'005.75 inkl. Abzüge), der ihr praxisgemäss Ende Monat

ausbezahlt wurde. Infolgedessen erhielt sie für den Juli 2018 keine

sozialhilferechtliche Unterstützung, dies mit der Überlegung, dass der Überschuss

des Juni-Lohns für den Lebensbedarf im Folgemonat zu verwenden sei. Im Juli

2018.

arbeitete die Beschwerdeführerin wegen der Kündigung während der Probezeit

nur noch einen Tag. Den Lohn für diesen Einsatz erhielt sie, zusammen mit dem

Anteil 13. Monatslohn, wiederum Ende Juli 2018 (dem Konto am 25. Juli 2018

gutgeschrieben), weshalb dieser Betrag an das Sozialhilfe-Budget für den Monat

August 2018 angerechnet wurde. Immerhin hat ihr die SRO für diesen einen Tag

einen Einkommensfreibetrag von CHF 100.00 zugestanden, was doch recht viel

ist, wenn man bedenkt, dass pro Monat CHF 400.00 insgesamt angerechnet werden

(vgl. E. 2.2 hiervor). Unter Berücksichtigung des oben erwähnten

Subsidiaritätsprinzips war dieses Vorgehen der Sozialbehörde nicht zu

beanstanden. Die Beschwerdeführerin hat sich das von ihr erarbeitete Einkommen

anrechnen zu lassen. Erst wenn die eigenen Einkünfte nicht für den Lebensbedarf

ausreichen, kommt die staatliche Unterstützung im notwendigen Umfang zum Zug.

2.4

Bezüglich des angerechneten

Einkommens für den Monat August 2018 ist die Beschwerde demnach unbegründet und

abzuweisen. Zu prüfen bleibt, wie es sich mit der Mietzinskürzung verhält.

3.1

Was den gerügten Mietzinsabzug in

der Höhe von CHF 250.00 anbelangt, stellt sich das DdI auf den Standpunkt,

dieser Abzug sei bereits mit der Erstverfügung vom 26. Juli 2016

rechtskräftig festgelegt worden, weshalb eine spätere Anfechtung nicht mehr

möglich sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Fall der Beschwerdeführerin von

Seiten der Sozialregion per 30. Juni 2018 abgeschlossen und die

sozialhilferechtliche Unterstützung eingestellt wurde. Per August 2018 wurde neu

wieder Sozialhilfe zugesprochen. Schon unter diesem Aspekt muss jetzt eine

Anfechtung der neuerlich verfügten Mietzinskürzung möglich sein.

3.2

In materieller Hinsicht ist

Folgendes in Erwägung zu ziehen: Zum Subsidiaritätsprinzip (E. 2.2) gehört

auch, die Mietzinskosten für die eigene Wohnung so tief wie möglich zu halten,

d.h., dass Sozialhilfebezüger grundsätzlich eine Wohnung mit einem tiefen

Mietzins mieten sollen.

3.3

Wohnkosten werden nach § 93 Abs. 1

lit. b SV maximal bis zur ortsüblichen Höhe vergütet. Missbräuchlich hohe

Mietkosten dürfen von Beginn der Unterstützung an auf die ortsübliche Höhe

herabgesetzt werden.

In Kapitel B.3 der SKOS-Richtlinien wird

empfohlen, nach Haushaltgrösse abgestufte Obergrenzen für die Wohnkosten

festzulegen, die periodisch überprüft werden. Die erlassenen

Mietzinsrichtlinien dürften jedoch nicht dazu dienen, den Zu- oder Wegzug von

wirtschaftlich schwachen Personen zu steuern. Entsprechend sei auf eine fachlich

begründete Berechnungsmethode abzustellen, die gestützt auf Daten des lokalen

und aktuellen Wohnungsangebotes angewendet werde. Bis zur definierten

Obergrenze seien die Kosten zu übernehmen. Überhöhte Wohnkosten seien so lange

zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung stehe. Übliche

Kündigungsbedingungen seien in der Regel zu berücksichtigen. Bevor ein Umzug

verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall zu prüfen. Insbesondere ist zu

berücksichtigen: Die Grösse und Zusammensetzung der Familie, allfällige

Verwurzelung an einem bestimmten Ort, Alter und Gesundheit der betroffenen

Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration (SKOS-Richtlinie, a.a.O.).

Spezifische Vorgaben zur Wohnungsgrösse

oder zur Zimmeranzahl enthalten die SKOS-Richtlinien nicht. Aus der

Rechtsprechung zur Frage der Angemessenheit der Wohnung lässt sich ableiten,

dass Familien eine nach Familiengrösse angepasste Wohnung zusteht, Paare auf

eine Zwei-Zimmerwohnung Anspruch haben, für Einzelpersonen hingegen eine 1-Zimmerwohnung

oder ein Untermietverhältnis in der Regel zumutbar ist (Peter Mösch Payot,

Sozialhilfe, in: Steiger-Sackmann/Mosimann [Hrsg.], Recht der Sozialen

Sicherheit, Handbücher für die Anwaltspraxis, Basel 2014, § 39 N. 39.59).

3.4

In ihrem «Informationsblatt für

Sozialhilfe-Beziehende» haben die SRO die Maximalansätze für den monatlichen

Mietzins exkl. Nebenkosten festgelegt. Für einen 1-Personen-Haushalt liegt

dieser Ansatz bei CHF 700.00, für einen 2-Personen-Haushalt bei CHF 900.00, für

drei Personen bei CHF 1'200.00 etc.

3.5

Bei der Anwendung der

Mietzinsrichtwerte sind zwei Vorgaben zu beachten: Einmal muss die

Bedarfsberechnung der Realität entsprechen. So sind Richtlinien über Mietkosten

nur solange richtig und anwendbar, wie genügend Wohnungen im entsprechenden

Preissegment vorhanden sind, die auch an Sozialhilfebezüger vermietet werden.

Zum andern gilt im Sozialhilferecht das Prinzip der Individualisierung. Dies

verlangt, dass Hilfeleistungen dem Einzelfall angepasst werden müssen. Die

Festlegung der Mietkosten in der Bedarfsrechnung ist davon trotz aller

möglichen Objektivierung nicht ausgenommen. Welche Wohnsituation für eine

bedürftige Person angezeigt erscheint, bedarf der individuellen Abklärung, und

die Sozialkommission ist verpflichtet, von einer Richtlinie über Mietkosten

abzuweichen, sollte der Einzelfall dies gebieten.

3.6

Die Beschwerdeführerin hat von 1993

bis 2016 in einer 2.5-Zimmer-Wohnung in [...] gelebt. Danach ist sie infolge Wohnungskündigung

nach Olten gezogen. Bereits damals war sie von der Sozialregion auf den

Maximalansatz von CHF 700.00 für einen 1-Personen-Haushalt hingewiesen worden (Mail

vom 8. Dezember 2015 und vom 4. April 2016, in den Akten). Ebenfalls aus den

Akten ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerin im damaligen Zeitpunkt v.a.

für 2.5- bis 3-Zimmer-Wohnungen beworben hatte. Sie macht nun geltend, CHF

700.00

als Mietzinsansatz für die Stadt Olten sei zu tief angesetzt und es sei

unrealistisch, im Raum Olten für eine alleinstehende Frau, deren 2.5-Zimmer

Wohnung (53 m2, CHF 915.00 inkl. Nebenkosten) nach 23 Jahren

gekündigt worden sei, etwas einigermassen Zumutbares zu finden.

Der Wunsch der Beschwerdeführerin nach

einer geräumigeren Wohnung ist durchaus nachvollziehbar, insbesondere, da sie

bis 2016 während 23 Jahren in einer 2.5-Zimmer-Wohnung gelebt hat. Und ein

Maximalansatz von CHF 700.00 für einen 1-Personen-Haushalt scheint auf den

ersten Blick und im Vergleich zu anderen Sozialregionen recht tief. Indes zeigt

eine Internetrecherche im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids, dass in der Stadt

Olten durchaus 1-Zimmer-Wohnungen zu einem Nettomietzins von CHF 700.00 zu

finden sind (1.5-Zimmer-Whg. in Nähe Bahnhof/CHF 670.00 netto; 1.5-Zi-Whg. im

Meierhof/CHF 720.00 brutto; 1-Zi-Whg. mit neuer Küche und neuem Bad,

Solothurnerstrasse/CHF 760.00 brutto; 1-Zi-Whg. Aarauerstrasse/CHF 780.00

brutto; 1-Zi-Whg. Pestalozzistrasse, mit Balkon/CHF 580.00 netto; 1-Zi-Whg.

Kalchofenweg/CHF 750.00 netto, gefunden auf www.immoscout24.ch und www.homegate.ch, abgerufen am 15. Mai 2019). Dass eine

1-Zimmer-Wohnung für einen 1-Personen-Haushalt zumutbar ist, entspricht

gängiger Rechtsprechung (vgl. E. 3.3 hiervor) und dem Subsidiaritätsprinzip der

Sozialhilfe. Es gibt keinen Grund, vorliegend von dieser Praxis abzuweichen,

selbst wenn die Beschwerdeführerin über Jahre einen anderen Standard gewohnt

war. Dies stellt keinen Härtefall dar. Sollte sie gegenüber der Sozialbehörde

belegen können, dass sämtliche Bewerbungen für kostengünstige

1-Zimmer-Wohnungen aussichtslos waren, ist ein Ausnahmefall zu prüfen. Im

Augenblick besteht dazu kein Anlass.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Praxisgemäss sind in Sozialhilfeverfahren

keine Kosten zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist

nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann

Auf eine gegen das vorliegende Urteil

erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_441/2019 vom 18. Juli

2019 nicht ein.