VWBES.2019.55
Sozialhilfe
22. Mai 2019Deutsch12 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 22. Mai 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
1. Departement
des Innern, Solothurn, vertreten durch Rechtsdienst Departement des
Innern, Solothurn
2. Sozialregion
Olten,
Beschwerdegegner
betreffend Sozialhilfe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ wurde vom 1. August 2016 bis
30. Juni 2018 durch die Sozialregion Olten (nachfolgend SRO) sozialhilferechtlich
unterstützt. Da sie per 28. Mai 2018 eine Arbeitsstelle antreten konnte, wurde
der Fall per 30. Juni 2018 abgeschlossen. Mit Verfügung vom 21. August 2018
wurde A.___ wiederum Sozialhilfe ab 1. August 2018 zugesprochen, weil das
Anstellungsverhältnis per 1. Juli 2018 gekündigt worden war. Im Budget für
August 2018 ging die SRO von Ausgaben in der Höhe von CHF 1'859.00 aus. Der
Betrag ergab sich aus einem Grundbedarf von CHF 986.00 für eine Person in
einem 1- Personen-Haushalt sowie gekürzten Wohnungskosten inkl.
Nebenkosten von CHF 873.00. Als Einnahmen rechnete die SRO das
Erwerbseinkommen von CHF 572.10 an, zog davon den Einkommensfreibetrag von
CHF 100.00 ab und stellte dem Grundbedarf die errechneten Einnahmen von CHF
472.10 gegenüber. Daraus ergab sich ein Fehlbetrag von CHF 1'386.90. Ab
September 2018 wurde ein Fehlbetrag von CHF 1'859.00 eingesetzt, weil A.___ ab
diesem Zeitpunkt über gar kein Einkommen mehr verfügte.
2. Mit Schreiben vom 4. September 2018
gelangte A.___ ans Departement des Innern (DdI) und beantragte in ihrer
Beschwerde gegen die Verfügung der SRO im Wesentlichen die Überprüfung des
Budgets für August und September 2018. Das DdI wies die Beschwerde am 28.
Januar 2019 ab. Es befand, mit dem Arbeitsvertrag vom 30. Mai 2018 sei mit A.___
bei einem 100%-Pensum ein Monatslohn von CHF 4'780.00 vereinbart worden. Für
Juli sei ihr ein Lohn von CHF 154.20, zuzüglich eines Anteils 13. Monatslohn
von CHF 462.60 ausbezahlt worden, insgesamt CHF 572.10 (inkl. Abzügen).
Dies entspreche dem Lohn für einen Tag, zumal A.___ am 1. Juli 2018 ihren
letzten Arbeitstag gehabt habe. Die Gewährung eines Einkommmensfreibetrags von
CHF 100.00 sei somit eher als grosszügig zu betrachten. Hinsichtlich der
Mietzinskürzung wies das DdI darauf hin, dass die Mietkosten bereits mit
Erstverfügung vom 26. Juli 2016 um CHF 250.00 gekürzt ausbezahlt worden seien.
Dies gehe aus dem Budget ab 1. August 2016 hervor. A.___ habe es unterlassen,
dagegen beim DdI Beschwerde zu erheben, weshalb diese Verfügung und das
entsprechende Budget in Rechtskraft erwachsen seien. Im Übrigen hätte sie zwei
Jahre lang die Möglichkeit gehabt, eine günstigere Wohnung zu suchen und
dadurch die monatliche Kürzung um CHF 250.00 aufzuheben. Zudem sei sie durch
die SRO bereits mit E-Mails vom 8. Dezember 2015 und 4. April 2016 darüber
informiert worden, dass die Mietzinsrichtlinien in der Sozialregion Olten für
einen 1-Personen-Haushalt bei CHF 700.00 exkl. Nebenkosten lägen. Entsprechend
sei A.___ vor ihrem Umzug über die geltenden Mietzinsrichtlinien informiert
gewesen.
3. Gegen diesen Entscheid gelangte A.___
mit Schreiben vom 8. Februar 2019 ans Verwaltungsgericht. Sie beantragte die
Aufhebung der Departementsverfügung und die Aufhebung der Mietkostenkürzung ab
August 2018. Auf die Anrechnung des Einkommens von CHF 472.10 im Monat August
2018 sei zu verzichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um
Fristerstreckung zur einlässlichen Begründung, um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verbeiständung sowie um Befreiung von der
Kostenvorschusspflicht. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen
sinngemäss geltend, im Juli 2018 von der Sozialhilfe abgemeldet gewesen zu
sein. Die CHF 572.10 habe sie im Juli 2018 verdient, weshalb dieser Lohn nicht
im August-Budget zu berücksichtigen sei. Zudem wandte sie sich gegen den
Mietkostenabzug von CHF 250.00, da die Mietzinsrichtlinie nicht im ortsüblichen
Rahmen liege.
4. Das DdI schloss am 1. April 2019 auf kostenfällige
Abweisung der Beschwerde. Die SRO liess sich am 2. April 2019 zur Angelegenheit
vernehmen, ohne einen formellen Antrag zu stellen.
5. Mit Verfügung vom 12. April 2019 trat
das Verwaltungsgericht auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nicht ein, weil in den Verfahren betr. Sozialhilfe praxisgemäss
gar keine Kosten erhoben werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung wies das Verwaltungsgericht ab, weil die eingereichte Beschwerde
genügend begründet war und den Anforderungen nach § 68 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 124.11) genügte. Daraus schloss das
Verwaltungsgericht, dass die Beschwerdeführerin für die Wahrnehmung ihrer
Rechte nicht auf die Hilfe eines Rechtsbeistands angewiesen sei.
6. Mit Eingabe vom 29. April 2019 nahm
die Beschwerdeführerin sowohl zur Verfügung des Verwaltungsgerichts wie auch zu
den Vernehmlassungen der Vorinstanzen Stellung. Sinngemäss hielt sie dabei an
ihren Anträgen und deren Begründung fest und detaillierte ihre Vorbringen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz,
SG, BGS 831.1; § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist
durch den angefochtenen Entscheid, mit dem ihr ein grosszügigeres Budget
verweigert wurde, beschwert und hat ein schützenswertes Interesse an dessen
Aufhebung. Sie ist damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.1
Die Sozialhilfe bezweckt die
Existenzsicherung. Sie fördert die wirtschaftliche und persönliche
Selbständigkeit und unterstützt die berufliche und gesellschaftliche
Integration (§ 147 Abs. 2 SG). Nach § 148 Abs. 2 SG setzt sie aktive Mitwirkung
der hilfesuchenden Person voraus und beruht auf dem Prinzip der Gegenleistung. Eigen-
und Gegenleistungen sind bei der Bemessung der Geldleistungen angemessen zu
berücksichtigen (§ 148 Abs. 3). Dabei umfasst sie vor allem Dienst-, Sach- und
Geldleistungen (§§ 149 f. SG). Die wirtschaftliche Hilfe ist als
Grundpfeiler der sozialen Unterstützung zu verstehen und hat den Zweck, allen
Menschen eine Lebensgrundlage zu garantieren. Wirtschaftliche Hilfe bemisst
sich gemäss § 152 Abs. 1 SG grundsätzlich nach den von der Schweizerischen
Konferenz für Sozialhilfe erlassenen Richtlinien (SKOS-Richtlinien). Der
Regierungsrat kann Ausnahmen von der generellen Anwendbarkeit der
SKOS-Richtlinien festlegen (Abs. 2).
2.2
Die bedürftige Person trifft die
Pflicht, sich wirtschaftlich zu verhalten bzw. die Notlage soweit als möglich
zu vermindern (SKOS-Richtlinie A.5.2). Eine hilfesuchende Person hat demnach alles
Zumutbare zu unternehmen, um die Beanspruchung der Sozialhilfe zu minimieren. Sozialhilfeleistungen
unterliegen dem in den §§ 9 und 10 SG verankerten Subsidiaritätsprinzip, was
bedeutet, dass diese nur gewährt werden, wenn die bedürftige Person sich nicht
selber helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig
erhältlich ist. Bei der Bemessung von finanziellen Leistungen der Sozialhilfe
wird prinzipiell das ganze verfügbare Einkommen einbezogen. Gratifikationen,
13.
Monatslohn oder einmalige Zulagen gelten als Erwerbseinkommen und
werden zum Zeitpunkt der Auszahlung voll angerechnet (vgl. SKOS Richtlinie
Kapitel E 1.1). Gemäss § 93 Abs. 1 lit. h der Sozialverordnung (SV; BGS 831.2) sind
für ein volles Pensum CHF 400.00 pro Monat anzurechnen, wobei
Lehrlingslohn und Entschädigung für ein Praktikum nicht zu einem
Einkommensfreibetrag berechtigen.
2.3
Die Beschwerdeführerin fand per 28.
Mai 2018 eine ursprünglich bis 27. August 2018 befristete Anstellung im
Kantonsspital Aargau, dies zu einem 100%-Pensum. Im Juni 2018 erhielt sie einen
vollen Lohn (CHF 5'005.75 inkl. Abzüge), der ihr praxisgemäss Ende Monat
ausbezahlt wurde. Infolgedessen erhielt sie für den Juli 2018 keine
sozialhilferechtliche Unterstützung, dies mit der Überlegung, dass der Überschuss
des Juni-Lohns für den Lebensbedarf im Folgemonat zu verwenden sei. Im Juli
2018.
arbeitete die Beschwerdeführerin wegen der Kündigung während der Probezeit
nur noch einen Tag. Den Lohn für diesen Einsatz erhielt sie, zusammen mit dem
Anteil 13. Monatslohn, wiederum Ende Juli 2018 (dem Konto am 25. Juli 2018
gutgeschrieben), weshalb dieser Betrag an das Sozialhilfe-Budget für den Monat
August 2018 angerechnet wurde. Immerhin hat ihr die SRO für diesen einen Tag
einen Einkommensfreibetrag von CHF 100.00 zugestanden, was doch recht viel
ist, wenn man bedenkt, dass pro Monat CHF 400.00 insgesamt angerechnet werden
(vgl. E. 2.2 hiervor). Unter Berücksichtigung des oben erwähnten
Subsidiaritätsprinzips war dieses Vorgehen der Sozialbehörde nicht zu
beanstanden. Die Beschwerdeführerin hat sich das von ihr erarbeitete Einkommen
anrechnen zu lassen. Erst wenn die eigenen Einkünfte nicht für den Lebensbedarf
ausreichen, kommt die staatliche Unterstützung im notwendigen Umfang zum Zug.
2.4
Bezüglich des angerechneten
Einkommens für den Monat August 2018 ist die Beschwerde demnach unbegründet und
abzuweisen. Zu prüfen bleibt, wie es sich mit der Mietzinskürzung verhält.
3.1
Was den gerügten Mietzinsabzug in
der Höhe von CHF 250.00 anbelangt, stellt sich das DdI auf den Standpunkt,
dieser Abzug sei bereits mit der Erstverfügung vom 26. Juli 2016
rechtskräftig festgelegt worden, weshalb eine spätere Anfechtung nicht mehr
möglich sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Fall der Beschwerdeführerin von
Seiten der Sozialregion per 30. Juni 2018 abgeschlossen und die
sozialhilferechtliche Unterstützung eingestellt wurde. Per August 2018 wurde neu
wieder Sozialhilfe zugesprochen. Schon unter diesem Aspekt muss jetzt eine
Anfechtung der neuerlich verfügten Mietzinskürzung möglich sein.
3.2
In materieller Hinsicht ist
Folgendes in Erwägung zu ziehen: Zum Subsidiaritätsprinzip (E. 2.2) gehört
auch, die Mietzinskosten für die eigene Wohnung so tief wie möglich zu halten,
d.h., dass Sozialhilfebezüger grundsätzlich eine Wohnung mit einem tiefen
Mietzins mieten sollen.
3.3
Wohnkosten werden nach § 93 Abs. 1
lit. b SV maximal bis zur ortsüblichen Höhe vergütet. Missbräuchlich hohe
Mietkosten dürfen von Beginn der Unterstützung an auf die ortsübliche Höhe
herabgesetzt werden.
In Kapitel B.3 der SKOS-Richtlinien wird
empfohlen, nach Haushaltgrösse abgestufte Obergrenzen für die Wohnkosten
festzulegen, die periodisch überprüft werden. Die erlassenen
Mietzinsrichtlinien dürften jedoch nicht dazu dienen, den Zu- oder Wegzug von
wirtschaftlich schwachen Personen zu steuern. Entsprechend sei auf eine fachlich
begründete Berechnungsmethode abzustellen, die gestützt auf Daten des lokalen
und aktuellen Wohnungsangebotes angewendet werde. Bis zur definierten
Obergrenze seien die Kosten zu übernehmen. Überhöhte Wohnkosten seien so lange
zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung stehe. Übliche
Kündigungsbedingungen seien in der Regel zu berücksichtigen. Bevor ein Umzug
verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall zu prüfen. Insbesondere ist zu
berücksichtigen: Die Grösse und Zusammensetzung der Familie, allfällige
Verwurzelung an einem bestimmten Ort, Alter und Gesundheit der betroffenen
Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration (SKOS-Richtlinie, a.a.O.).
Spezifische Vorgaben zur Wohnungsgrösse
oder zur Zimmeranzahl enthalten die SKOS-Richtlinien nicht. Aus der
Rechtsprechung zur Frage der Angemessenheit der Wohnung lässt sich ableiten,
dass Familien eine nach Familiengrösse angepasste Wohnung zusteht, Paare auf
eine Zwei-Zimmerwohnung Anspruch haben, für Einzelpersonen hingegen eine 1-Zimmerwohnung
oder ein Untermietverhältnis in der Regel zumutbar ist (Peter Mösch Payot,
Sozialhilfe, in: Steiger-Sackmann/Mosimann [Hrsg.], Recht der Sozialen
Sicherheit, Handbücher für die Anwaltspraxis, Basel 2014, § 39 N. 39.59).
3.4
In ihrem «Informationsblatt für
Sozialhilfe-Beziehende» haben die SRO die Maximalansätze für den monatlichen
Mietzins exkl. Nebenkosten festgelegt. Für einen 1-Personen-Haushalt liegt
dieser Ansatz bei CHF 700.00, für einen 2-Personen-Haushalt bei CHF 900.00, für
drei Personen bei CHF 1'200.00 etc.
3.5
Bei der Anwendung der
Mietzinsrichtwerte sind zwei Vorgaben zu beachten: Einmal muss die
Bedarfsberechnung der Realität entsprechen. So sind Richtlinien über Mietkosten
nur solange richtig und anwendbar, wie genügend Wohnungen im entsprechenden
Preissegment vorhanden sind, die auch an Sozialhilfebezüger vermietet werden.
Zum andern gilt im Sozialhilferecht das Prinzip der Individualisierung. Dies
verlangt, dass Hilfeleistungen dem Einzelfall angepasst werden müssen. Die
Festlegung der Mietkosten in der Bedarfsrechnung ist davon trotz aller
möglichen Objektivierung nicht ausgenommen. Welche Wohnsituation für eine
bedürftige Person angezeigt erscheint, bedarf der individuellen Abklärung, und
die Sozialkommission ist verpflichtet, von einer Richtlinie über Mietkosten
abzuweichen, sollte der Einzelfall dies gebieten.
3.6
Die Beschwerdeführerin hat von 1993
bis 2016 in einer 2.5-Zimmer-Wohnung in [...] gelebt. Danach ist sie infolge Wohnungskündigung
nach Olten gezogen. Bereits damals war sie von der Sozialregion auf den
Maximalansatz von CHF 700.00 für einen 1-Personen-Haushalt hingewiesen worden (Mail
vom 8. Dezember 2015 und vom 4. April 2016, in den Akten). Ebenfalls aus den
Akten ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerin im damaligen Zeitpunkt v.a.
für 2.5- bis 3-Zimmer-Wohnungen beworben hatte. Sie macht nun geltend, CHF
700.00
als Mietzinsansatz für die Stadt Olten sei zu tief angesetzt und es sei
unrealistisch, im Raum Olten für eine alleinstehende Frau, deren 2.5-Zimmer
Wohnung (53 m2, CHF 915.00 inkl. Nebenkosten) nach 23 Jahren
gekündigt worden sei, etwas einigermassen Zumutbares zu finden.
Der Wunsch der Beschwerdeführerin nach
einer geräumigeren Wohnung ist durchaus nachvollziehbar, insbesondere, da sie
bis 2016 während 23 Jahren in einer 2.5-Zimmer-Wohnung gelebt hat. Und ein
Maximalansatz von CHF 700.00 für einen 1-Personen-Haushalt scheint auf den
ersten Blick und im Vergleich zu anderen Sozialregionen recht tief. Indes zeigt
eine Internetrecherche im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids, dass in der Stadt
Olten durchaus 1-Zimmer-Wohnungen zu einem Nettomietzins von CHF 700.00 zu
finden sind (1.5-Zimmer-Whg. in Nähe Bahnhof/CHF 670.00 netto; 1.5-Zi-Whg. im
Meierhof/CHF 720.00 brutto; 1-Zi-Whg. mit neuer Küche und neuem Bad,
Solothurnerstrasse/CHF 760.00 brutto; 1-Zi-Whg. Aarauerstrasse/CHF 780.00
brutto; 1-Zi-Whg. Pestalozzistrasse, mit Balkon/CHF 580.00 netto; 1-Zi-Whg.
Kalchofenweg/CHF 750.00 netto, gefunden auf www.immoscout24.ch und www.homegate.ch, abgerufen am 15. Mai 2019). Dass eine
1-Zimmer-Wohnung für einen 1-Personen-Haushalt zumutbar ist, entspricht
gängiger Rechtsprechung (vgl. E. 3.3 hiervor) und dem Subsidiaritätsprinzip der
Sozialhilfe. Es gibt keinen Grund, vorliegend von dieser Praxis abzuweichen,
selbst wenn die Beschwerdeführerin über Jahre einen anderen Standard gewohnt
war. Dies stellt keinen Härtefall dar. Sollte sie gegenüber der Sozialbehörde
belegen können, dass sämtliche Bewerbungen für kostengünstige
1-Zimmer-Wohnungen aussichtslos waren, ist ein Ausnahmefall zu prüfen. Im
Augenblick besteht dazu kein Anlass.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Praxisgemäss sind in Sozialhilfeverfahren
keine Kosten zu erheben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist
nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann
Auf eine gegen das vorliegende Urteil
erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_441/2019 vom 18. Juli
2019 nicht ein.