VWBES.2019.56
Familiennachzug / Wiedererwägung
25. März 2019Deutsch7 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 25. März 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Familiennachzug
/ Wiedererwägung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Die türkische Staatsangehörige A.___
(geb. 1956) lebt seit 1976 in der Schweiz. Sie ist seit dem 11. August 1976 mit
B.___ verheiratet, mit welchem sie drei Kinder C.___ (geb. 1976), D.___ (geb.
1977) und E.___ (geb. 1978) hat. A.___ ist im Besitze einer
Niederlassungsbewilligung.
1.2 B.___ lebte von 1974 bis 2002 in der
Schweiz. Am 15. Februar 2002 meldete er sich in die Türkei ab.
2.1 Am 27. Oktober 2003 ersuchte A.___
ein erstes Mal um Nachzug ihres Ehemannes. Das Gesuch wurde mit Verfügung vom
12. Mai 2004 abgewiesen.
2.2 Am 25. Februar 2015
ersuchte A.___ erneut um Nachzug ihres Ehemannes. Dieses Gesuch wurde mit
Verfügung vom 27. November 2015 wegen abgelaufener Nachzugsfristen abgewiesen.
Wichtige familiäre Gründe für eine Ausnahme wurden sinngemäss verneint.
2.3 Mit Gesuch vom 29. Juni
2018 verlangte A.___ sinngemäss, die Verfügung vom 25. Februar 2015 sei in
Wiedererwägung zu ziehen.
3. Mit Verfügung vom 30. Januar 2019
wies das Migrationsamt, namens des Departements des Innern (DdI), das
Wiedererwägungsgesuch von A.___ ab, soweit es darauf eintrat.
4.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) am 11. Februar 2019 (überbracht) Beschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und beantragte die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung.
4.2 Mit Vernehmlassung vom 14. Februar
2019 schloss das Migrationsamt auf Beschwerdeabweisung, unter Kostenfolge.
5. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Eine Verfügung kann durch die
Behörde, die rechtskräftig verfügt hat, dann in Wiedererwägung gezogen werden,
wenn neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorliegen oder geltend gemacht
werden (§ 28 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Das
Wiedererwägungsgesuch stellt kein formelles Rechtsmittel dar und es kann durch
Nichteintreten erledigt werden, wenn keine Pflicht zur inhaltlichen Behandlung
besteht. Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht in aller Regel nicht, es sei
denn, die Voraussetzungen für die Einleitung eines neuen Verfahrens wegen
wesentlich geänderter Sachlage für den Widerruf der Verfügung seien gegeben.
Verfügungen können durch die zuständige Behörde oder die Aufsichtsbehörde
abgeändert oder widerrufen werden, falls sich die Verhältnisse geändert haben
oder wichtige öffentliche Interessen dies erfordern (§ 22 VRG).
2.2
Die Wiedererwägung stellt einen
blossen Rechtsbehelf dar. Sie darf nicht dazu dienen, rechtskräftige
Verwaltungsentscheide immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die
Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 136 II 177 E. 2.1).
3.1
Vorliegend
hat es die Migrationsbehörde abgelehnt, auf die Verfügung vom 27.
November 2015 zurückzukommen. Sie führte
dazu zusammengefasst und im Wesentlichen aus, das Familiennachzugsgesuch vom
25.
Februar 2015 sei mit Verfügung vom 27. November 2015 rechtskräftig
abgewiesen worden. Aufgrund des am 8. Januar 2019 eingereichten Arztzeugnisses
über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hätten sich die Umstände
seit dem letzten Entscheid geändert. Es sei allerdings fragwürdig, ob es sich
dabei um eine erheblich veränderte Tatsache handle. Bei der im Arztzeugnis
beschriebenen Erkrankung (Meningeom) handle es sich um einen meistens
gutartigen Tumor der Hirnhaut. Im Arztzeugnis sei nicht die Rede davon, dass die
Beschwerdeführerin aktuell behandelt werden müsse, der Arzt spreche lediglich
von regelmässigen Kontrollen im Spital. Es sei deshalb nicht davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin schwer erkrankt sei. Die angebliche
Schizophrenie-Erkrankung des Sohnes sei bereits beim rechtskräftigen Entscheid
vom 27. November 2015 mitberücksichtigt worden. Der angebliche Umstand, dass B.___
zwischenzeitlich pensioniert sei, gelte nicht als erhebliche Veränderung.
3.2
Die Beschwerdeführerin macht auch in
ihrer Beschwerdeschrift geltend, es lägen neue erhebliche Tatsachen vor. Die
veränderte Situation sei ihr bevorstehender Eintritt ins AHV-Alter mit
abnehmender Belastbarkeit und eigenen gesundheitlichen Problemen in Verbindung
mit der Betreuung ihres kranken Sohnes. Sie betreue ihren schizophrenen Sohn
seit mehr als 15 Jahren alleine zu Hause. Zu Beginn sei seine Erkrankung noch
nicht so schlimm gewesen. Sie sei damals noch jünger und belastbarer gewesen.
Nun leide sie selber unter körperlichen und psychischen Belastungen. Ihre
Erkrankung (Tumor im Kopf) erfordere regelmässige Untersuchungen und
Behandlungen im Inselspital. Zunehmend fühle sie sich in Zeiten, in denen ihr
Mann nicht hier sei, völlig überfordert. Ursprünglich habe sie ihrem Mann in
die Türkei folgen wollen. Mit der Krankheit des Sohnes sei dies aber unmöglich
geworden. Sie fühle sich psychisch überbelastet und befinde sich in
psychiatrischer Behandlung.
4.1
Die Migrationsbehörde führte in
ihrer Verfügung vom 27. November 2015 aus, dass der Sohn E.___ krank sei und
Hilfe von beiden Elternteilen benötige, überzeuge nicht. Einerseits seien keine
Unterlagen eingereicht worden, welche die Krankheit und die Pflegebedürftigkeit
des Sohnes belegten, andererseits sei bereits bei der Prüfung der
Niederlassungsbewilligung im Jahr 2007 bzw. 2008 die Rede davon gewesen, dass E.___
an Schizophrenie leide und nicht alleine leben könne. In den vergangenen Jahren
sei es der Beschwerdeführerin möglich gewesen, ihren Sohn alleine zu betreuen. Weshalb
die Situation anders aussehen solle und ob sich der gesundheitliche Zustand von
E.___ in den letzten Jahren verschlechtert habe, werde weder behauptet noch
nachgewiesen.
4.2
Daraus geht hervor, dass die
Beschwerdeführerin bereits im Nachzugsverfahren vorgebracht hatte, ihr Sohn sei
aus gesundheitlichen Gründen auf beide Elternteile angewiesen. Auch war bereits
vor Erlass der angefochtenen Verfügung bekannt, wann die Beschwerdeführerin bzw.
ihr Ehemann das Pensionsalter erreichen. Diesbezüglich bringt sie keine neuen
erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vor. Was den Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin selbst anbelangt, so hat bereits die Vorinstanz völlig zu
Recht darauf hingewiesen, dass im beigelegten Arztzeugnis von Dr. med. F.___, […],
vom 8. Januar 2019 nicht die Rede davon sei, dass die Beschwerdeführerin wegen
des Tumors aktuell behandelt werden müsse, spreche doch der Arzt lediglich von
regelmässigen Kontrollen im Spital. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin schwer erkrankt sei. Auch dem anlässlich des
Beschwerdeverfahrens eingereichten ärztlichen Zeugnis von Dr. med. F.___ vom
22.
Februar 2019 lässt sich nichts anderes entnehmen. Betreffend der
psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin (Angststörung) ist anzumerken,
dass sie bereits seit 1999 in psychiatrischer Behandlung steht. Dass sich der
psychische Gesundheitszustand verschlechtert hat, ist dem sich bei den Akten
befindenden Arztzeugnis von G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
[…], vom 18. Februar 2019 nicht zu entnehmen.
5.
Zusammengefasst werden von der
Beschwerdeführerin weder neue erhebliche Tatsachen noch Beweismittel vorgelegt.
Eine wesentlich geänderte Sachlage für den Widerruf
der Verfügung vom 27. November 2015 ist
deshalb nicht gegeben. Es besteht deshalb kein Anspruch auf eine inhaltliche
Prüfung des Anspruchs. Die Vorinstanz ist auf das Wiedererwägungsgesuch damit
zu Recht nicht eingetreten.
6.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00
festzusetzen sind. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe verrechnet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 2C_393/2019 vom 18. September 2019 bestätigt.