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Entscheid

VWBES.2019.56

Familiennachzug / Wiedererwägung

25. März 2019Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Die türkische Staatsangehörige A.___

(geb. 1956) lebt seit 1976 in der Schweiz. Sie ist seit dem 11. August 1976 mit

B.___ verheiratet, mit welchem sie drei Kinder C.___ (geb. 1976), D.___ (geb.

1977) und E.___ (geb. 1978) hat. A.___ ist im Besitze einer

Niederlassungsbewilligung.

1.2 B.___ lebte von 1974 bis 2002 in der

Schweiz. Am 15. Februar 2002 meldete er sich in die Türkei ab.

2.1 Am 27. Oktober 2003 ersuchte A.___

ein erstes Mal um Nachzug ihres Ehemannes. Das Gesuch wurde mit Verfügung vom

12. Mai 2004 abgewiesen.

2.2 Am 25. Februar 2015

ersuchte A.___ erneut um Nachzug ihres Ehemannes. Dieses Gesuch wurde mit

Verfügung vom 27. November 2015 wegen abgelaufener Nachzugsfristen abgewiesen.

Wichtige familiäre Gründe für eine Ausnahme wurden sinngemäss verneint.

2.3 Mit Gesuch vom 29. Juni

2018 verlangte A.___ sinngemäss, die Verfügung vom 25. Februar 2015 sei in

Wiedererwägung zu ziehen.

3. Mit Verfügung vom 30. Januar 2019

wies das Migrationsamt, namens des Departements des Innern (DdI), das

Wiedererwägungsgesuch von A.___ ab, soweit es darauf eintrat.

4.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) am 11. Februar 2019 (überbracht) Beschwerde an das

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und beantragte die Aufhebung der

angefochtenen Verfügung.

4.2 Mit Vernehmlassung vom 14. Februar

2019 schloss das Migrationsamt auf Beschwerdeabweisung, unter Kostenfolge.

5. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Eine Verfügung kann durch die

Behörde, die rechtskräftig verfügt hat, dann in Wiedererwägung gezogen werden,

wenn neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorliegen oder geltend gemacht

werden (§ 28 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Das

Wiedererwägungsgesuch stellt kein formelles Rechtsmittel dar und es kann durch

Nichteintreten erledigt werden, wenn keine Pflicht zur inhaltlichen Behandlung

besteht. Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht in aller Regel nicht, es sei

denn, die Voraussetzungen für die Einleitung eines neuen Verfahrens wegen

wesentlich geänderter Sachlage für den Widerruf der Verfügung seien gegeben.

Verfügungen können durch die zuständige Behörde oder die Aufsichtsbehörde

abgeändert oder widerrufen werden, falls sich die Verhältnisse geändert haben

oder wichtige öffentliche Interessen dies erfordern (§ 22 VRG).

2.2

Die Wiedererwägung stellt einen

blossen Rechtsbehelf dar. Sie darf nicht dazu dienen, rechtskräftige

Verwaltungsentscheide immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die

Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 136 II 177 E. 2.1).

3.1

Vorliegend

hat es die Migrationsbehörde abgelehnt, auf die Verfügung vom 27.

November 2015 zurückzukommen. Sie führte

dazu zusammengefasst und im Wesentlichen aus, das Familiennachzugsgesuch vom

25.

Februar 2015 sei mit Verfügung vom 27. November 2015 rechtskräftig

abgewiesen worden. Aufgrund des am 8. Januar 2019 eingereichten Arztzeugnisses

über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hätten sich die Umstände

seit dem letzten Entscheid geändert. Es sei allerdings fragwürdig, ob es sich

dabei um eine erheblich veränderte Tatsache handle. Bei der im Arztzeugnis

beschriebenen Erkrankung (Meningeom) handle es sich um einen meistens

gutartigen Tumor der Hirnhaut. Im Arztzeugnis sei nicht die Rede davon, dass die

Beschwerdeführerin aktuell behandelt werden müsse, der Arzt spreche lediglich

von regelmässigen Kontrollen im Spital. Es sei deshalb nicht davon auszugehen,

dass die Beschwerdeführerin schwer erkrankt sei. Die angebliche

Schizophrenie-Erkrankung des Sohnes sei bereits beim rechtskräftigen Entscheid

vom 27. November 2015 mitberücksichtigt worden. Der angebliche Umstand, dass B.___

zwischenzeitlich pensioniert sei, gelte nicht als erhebliche Veränderung.

3.2

Die Beschwerdeführerin macht auch in

ihrer Beschwerdeschrift geltend, es lägen neue erhebliche Tatsachen vor. Die

veränderte Situation sei ihr bevorstehender Eintritt ins AHV-Alter mit

abnehmender Belastbarkeit und eigenen gesundheitlichen Problemen in Verbindung

mit der Betreuung ihres kranken Sohnes. Sie betreue ihren schizophrenen Sohn

seit mehr als 15 Jahren alleine zu Hause. Zu Beginn sei seine Erkrankung noch

nicht so schlimm gewesen. Sie sei damals noch jünger und belastbarer gewesen.

Nun leide sie selber unter körperlichen und psychischen Belastungen. Ihre

Erkrankung (Tumor im Kopf) erfordere regelmässige Untersuchungen und

Behandlungen im Inselspital. Zunehmend fühle sie sich in Zeiten, in denen ihr

Mann nicht hier sei, völlig überfordert. Ursprünglich habe sie ihrem Mann in

die Türkei folgen wollen. Mit der Krankheit des Sohnes sei dies aber unmöglich

geworden. Sie fühle sich psychisch überbelastet und befinde sich in

psychiatrischer Behandlung.

4.1

Die Migrationsbehörde führte in

ihrer Verfügung vom 27. November 2015 aus, dass der Sohn E.___ krank sei und

Hilfe von beiden Elternteilen benötige, überzeuge nicht. Einerseits seien keine

Unterlagen eingereicht worden, welche die Krankheit und die Pflegebedürftigkeit

des Sohnes belegten, andererseits sei bereits bei der Prüfung der

Niederlassungsbewilligung im Jahr 2007 bzw. 2008 die Rede davon gewesen, dass E.___

an Schizophrenie leide und nicht alleine leben könne. In den vergangenen Jahren

sei es der Beschwerdeführerin möglich gewesen, ihren Sohn alleine zu betreuen. Weshalb

die Situation anders aussehen solle und ob sich der gesundheitliche Zustand von

E.___ in den letzten Jahren verschlechtert habe, werde weder behauptet noch

nachgewiesen.

4.2

Daraus geht hervor, dass die

Beschwerdeführerin bereits im Nachzugsverfahren vorgebracht hatte, ihr Sohn sei

aus gesundheitlichen Gründen auf beide Elternteile angewiesen. Auch war bereits

vor Erlass der angefochtenen Verfügung bekannt, wann die Beschwerdeführerin bzw.

ihr Ehemann das Pensionsalter erreichen. Diesbezüglich bringt sie keine neuen

erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vor. Was den Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin selbst anbelangt, so hat bereits die Vorinstanz völlig zu

Recht darauf hingewiesen, dass im beigelegten Arztzeugnis von Dr. med. F.___, […],

vom 8. Januar 2019 nicht die Rede davon sei, dass die Beschwerdeführerin wegen

des Tumors aktuell behandelt werden müsse, spreche doch der Arzt lediglich von

regelmässigen Kontrollen im Spital. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass

die Beschwerdeführerin schwer erkrankt sei. Auch dem anlässlich des

Beschwerdeverfahrens eingereichten ärztlichen Zeugnis von Dr. med. F.___ vom

22.

Februar 2019 lässt sich nichts anderes entnehmen. Betreffend der

psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin (Angststörung) ist anzumerken,

dass sie bereits seit 1999 in psychiatrischer Behandlung steht. Dass sich der

psychische Gesundheitszustand verschlechtert hat, ist dem sich bei den Akten

befindenden Arztzeugnis von G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

[…], vom 18. Februar 2019 nicht zu entnehmen.

5.

Zusammengefasst werden von der

Beschwerdeführerin weder neue erhebliche Tatsachen noch Beweismittel vorgelegt.

Eine wesentlich geänderte Sachlage für den Widerruf

der Verfügung vom 27. November 2015 ist

deshalb nicht gegeben. Es besteht deshalb kein Anspruch auf eine inhaltliche

Prüfung des Anspruchs. Die Vorinstanz ist auf das Wiedererwägungsgesuch damit

zu Recht nicht eingetreten.

6.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00

festzusetzen sind. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in

gleicher Höhe verrechnet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 2C_393/2019 vom 18. September 2019 bestätigt.