VWBES.2019.59
Strafvollzug / bedingte Entlassung
15. März 2019Deutsch16 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 15. März 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Probst,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Amt für Justizvollzug,
Beschwerdegegner
betreffend Strafvollzug
/ bedingte Entlassung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Der aus Rumänien stammende A.___,
geb. [...] 1993, wurde am 15. September 2017 zusammen mit zwei Komplizen nach
einem versuchten Einbruchdiebstahl im Kanton Freiburg festgenommen. Seit dem 29.
Januar 2018 befindet sich A.___ im vorzeitigen Strafvollzug, zuerst im
Untersuchungsgefängnis Solothurn, ab 12. Juni 2018 in der Justizvollzugsanstalt
Lenzburg.
1.2 Mit Urteil des Obergerichts des
Kantons Solothurn vom 8. Januar 2019 wurde A.___ wegen mehrfachen versuchten
Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung sowie mehrfachen Hausfriedensbruchs zu
einer unbedingten Freiheitsstrafe von 23 Monaten (unter Anrechnung der
erstandenen Haft [15. September 2017 bis 8. Januar 2019]) verurteilt. Zur
Sicherung des Strafvollzugs ordnete das Obergericht mit Beschluss vom 8. Januar
2019 Sicherheitshaft an.
1.3 Die bedingte Entlassung wäre vorliegend
auf den 24. Dezember 2018 möglich gewesen. Das ordentliche Strafende fällt auf
den 14. August 2019.
2. Bereits mit Schreiben vom 6.
September 2018 ersuchte A.___ um bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB.
3. Das Departement des Innern
(nachfolgend: DdI) verweigerte A.___ mit Verfügung vom 29. Januar 2019 die
bedingte Entlassung rückwirkend auf den 24. Dezember 2018.
4.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 11. Februar 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn erheben, mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung vom 29. Januar 2019 sei
vollumfänglich aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführer sei unverzüglich
bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen.
3. Es sei dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Beschwerdeführer sei von
Vorschussleistungen und Gerichtskosten zu befreien. Der unterzeichnende Rechtsanwalt
sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers zu bestellen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Staates.
4.2 Das DdI schloss mit Stellungnahme
vom 4. März 2019 auf Beschwerdeabweisung.
4.3 Mit Präsidialverfügung vom 5. März
2019 wurde dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsanwalt Dominik Probst als
unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
5. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 des
Justizvollzugsgesetzes [JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer ist durch
die Verweigerung der bedingten Entlassung beschwert und damit zur Beschwerde
legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Hat der Gefangene zwei Drittel
seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die
zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug
rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder
Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 Schweizerisches
Strafgesetzbuch [StGB, SR
311.
]). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt
entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der
Gefangene ist anzuhören (Art. 86 Abs. 2 StGB).
2.2
Die bedingte Entlassung bildet die
Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Der bedingt
Entlassene soll den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit
möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse
der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je
hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige
Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche neben dem
Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des
Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine
allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden
Lebensverhältnisse berücksichtigt. Dabei steht der zuständigen Behörde ein
Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3, Urteil des BGer 6B_93/2015
vom 19. Mai 2015 E. 4.1).
2.3
Blosses Wohlverhalten im
Strafvollzug darf nicht ohne Weiteres als prognostisch positiv gewertet werden
(BGE 103 Ib 27 E. 1; Urteil des BGer 1B_413/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 4.3).
Unter dem Gesichtspunkt der Differentialprognose ist sodann zu prüfen, ob die
Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder
bei Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen ist. Bei Vorliegen zweier
eindeutig negativer Prognosen ist die bedingte Entlassung aus
spezialpräventiver Sicht zu verweigern (vgl. Cornelia Koller, in: Marcel
Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, 4.
Auflage, Basel 2019, Art. 86 N 16).
3.1
Der Beschwerdeführer macht eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend und rügt, der
angefochtene Entscheid sei ungenügend begründet. Betreffend
Differentialprognose halte die Vorinstanz fest, dass diese sowohl bei einer
bedingten Entlassung wie auch bei einer Vollverbüssung der Strafe ungünstig
sei. Wie sie zu diesem negativen Entscheid komme, bleibe weitestgehend im
Dunkeln. Aufgrund des formellen Charakters des Gehörsanspruchs ist diese Rüge
vorab zu prüfen (vgl. Urteil des BGer 4A_453/2016 E. 2.4;1C_492/2011 vom 23.
Februar 2012 E. 2).
3.2
Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 Schweizerische
Bundesverfassung (BV, SR 101) dient
einerseits der Klärung des Sachverhalts, anderseits stellt es ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar,
welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Betroffene hat das
Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids
zur Sache zu äussern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet, dass die Behörde die Vorbringen
der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt. Die Begründung
des Entscheids muss so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls
sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen,
von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid
stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt (BGE 138 IV 81 E. 2.2; 136 I 184 E. 2.2.1; 133 III 439
E. 3.3 mit Hinweisen).
3.3
Inwiefern der angefochtene Entscheid
diesen Minimalanforderungen nicht genügen würde, ist nicht ersichtlich. Aus der
Begründung der Vorinstanz geht hervor, aus welchen Gründen die bedingte
Entlassung verweigert worden ist, nämlich wegen der negativen Legalprognose,
welche dem Beschwerdeführer aufgrund seines Vorlebens, seiner ungenügenden
Deliktsaufbearbeitung und seiner unveränderten Lebensverhältnisse gestellt
worden ist. Wie es sich damit verhält, ist
keine Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern eine solche der Anwendung
des materiellen Rechts. Die
Verfügung der Vorinstanz wurde denn auch so abgefasst, dass der
Beschwerdeführer, der nota bene anwaltlich vertreten ist, diese in Kenntnis der
entscheidrelevanten Argumente ans Verwaltungsgericht weiterziehen konnte.
4.1
Unbestrittenermassen erfüllt sind im
vorliegenden Fall die formellen Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach
Art. 86 StGB. Der Beschwerdeführer hat zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe
verbüsst, ihm wurde das rechtliche Gehör gewährt und das DdI hat als zuständige
Behörde über die bedingte Entlassung entschieden. Es liegen Berichte der Anstaltsleitung
(vgl. dazu Erw. II/4.2 nachstehend) und der Bewährungshilfe (vgl. dazu Erw.
II/4.3 nachstehend) vor. Fraglich ist, ob das DdI die materiellen
Voraussetzungen für die bedingte Entlassung zu Recht verneint hat.
4.2
Dem Führungsbericht der
Justizvollzugsanstalt Lenzburg vom 20. August 2018 kann entnommen werden, dass
der Beschwerdeführer seit seinem Eintritt am 12. Juni 2018 in der
Gärtnerei tätig sei. Er erledige die ihm zugewiesenen Arbeiten selbständig,
korrekt und folgerichtig. Sowohl die Qualität wie auch die Quantität seien brauchbar.
Der Beschwerdeführer werde als Einzelgänger wahrgenommen, der jedoch stets ein
korrektes Verhalten gegenüber den Vorgesetzten wie auch gegenüber den
Mitgefangenen zeige. Der Beschwerdeführer sei ein unauffälliger und sich
korrekt verhaltender Gefangener. Konfliktsituationen, in die der
Beschwerdeführer involviert gewesen wäre, hätten keine beobachtet werden
können. Der Beschwerdeführer pflege zu den Mitgefangenen einen freundlichen
Umgang, suche jedoch hauptsächlich den Kontakt zu Mitgefangenen aus demselben
Kulturkreis. Die Möglichkeit der gegenseitigen Zellenbesuche nutze der
Beschwerdeführer, indem er regelmässig verschiedene Kollegen in seiner
Wohnzelle empfange. Der Beschwerdeführer halte sich problemlos an die
Hausordnung. Bis zum jetzigen Zeitpunkt hätten keinerlei Sanktionen
ausgesprochen werden müssen. Der Beschwerdeführer zeige bis anhin ein sehr
angepasstes Verhalten, so dass keine Anweisungen nötig gewesen seien. Im Rahmen
der Telefonordnung telefoniere der Beschwerdeführer regelmässig mit seiner
Verlobten und seiner Mutter. Beziehungsbesuche erhalte er ebenfalls in
regelmässigen Abständen. Das Weiterbildungs- und Freizeitprogramm nutze der
Beschwerdeführer im sportlichen Bereich. Der Beschwerdeführer habe beim
Eintrittsgespräch angegeben, dass er die Delikte bereue, weil er sich selber
und seiner Familie Probleme beschert habe. Heute spreche er davon, dass er ein
Unrecht begangen habe und ihm seine Opfer leidtäten.
4.3
Die Bewährungshilfe führte in ihrem
Bericht vom 12. September 2018 aus, der Beschwerdeführer befinde sich erstmals
im Strafvollzug. Er sei bisher nicht im Strafregister verzeichnet. Gemäss
Führungsbericht habe während seines Aufenthalts im Strafvollzug eine
Auseinandersetzung mit seinem strafbaren Verhalten stattgefunden. Er bereue
heute seine Taten. Er habe sich im Strafvollzug klaglos verhalten. Bei seiner
Straftat habe er kein erhöhtes Rechtsgut (Leib und Leben, sexuelle Integrität)
bedroht oder verletzt. Der Beschwerdeführer sei gerichtlich des Landes
verwiesen worden. Durch das Migrationsamt sei eine Ausschaffung geplant.
Austrittsvorbereitungen im Sinne einer Reintegration in der Schweiz seien nicht
notwendig. Auf die Anordnung einer Bewährungshilfe könne verzichtet werden. Die
bedingte Entlassung auf den frühestmöglichen Termin werde befürwortet, sofern
auf diesen Zeitpunkt die Ausschaffung organisiert oder eine Ausschaffungshaft
angeordnet sei.
5.1
Die Vorinstanz verweigerte dem
Beschwerdeführer die bedingte Entlassung aus spezialpräventiver Sicht. Sie
nannte als legalprognostisch negative Punkte stichwortartig: langjährige
einschlägige Vorstrafen im Ausland und keine vertiefte Deliktsbearbeitung
während des Strafvollzugs. Als positiv wertete sie die Umstände, dass sich der
Beschwerdeführer im Strafvollzug wohlverhalten habe, dass er nicht
diszipliniert worden sei, dass bei ihm Reue erkennbar sei, und dass eine Rückführung
ins Heimatland möglich wäre. Die Vorinstanz führte aus, dem Beschwerdeführer
müsse insbesondere aufgrund seines Vorlebens eine ungünstige Legalprognose
gestellt werden. Er habe sich in Grossbritannien nebst Verurteilungen wegen
Verkehrsdelikten auch wegen Einbruchdiebstahls schuldig gemacht und sei
aufgrund dieser Taten verurteilt worden, in einem Fall zu einer mehrjährigen
Freiheitsstrafe. Er habe sich durch diese Verurteilung nicht beeindrucken
lassen, sei er doch als Tourist in die Schweiz eingereist und habe versucht,
Einbruchdiebstähle in Einfamilienhäuser zu begehen. Eine vertiefte
Deliktsbearbeitung während des Strafvollzugs habe nicht stattgefunden. Eine
tiefgreifende Veränderung seiner Einstellung während des Strafvollzugs sei
nicht auszumachen. Auch die nach der Entlassung zu erwartenden unveränderten
Lebensverhältnisse schienen nicht geeignet, ihn von der Begehung von neuen
Straftaten abzuhalten. Es seien keine Interventionen erkennbar, mit denen eine
Verbesserung der Legalprognose bewirkt werden könnten. Differentialprognostisch
könne somit festgehalten werden, dass die Prognose bei einer bedingten
Entlassung wie auch bei Vollverbüssung der Strafe ungünstig ausfalle.
5.2
Der Beschwerdeführer
macht sinngemäss geltend, die Vorinstanz verstosse gegen Art. 86 StGB, indem
sie ihn nicht bedingt aus dem Strafvollzug entlassen habe. Dem Bericht der
Anstaltsleitung sowie dem Bericht der Bewährungshilfe könne nur Positives
entnommen werden. Die Vorinstanz gehe entgegen den tatsächlichen Geschehnissen
davon aus, dass bei ihm keine vertiefte Deliktsbearbeitung stattgefunden habe
und keine tiefgreifende Veränderung seiner Einstellung auszumachen sei. Es
werde ihm eine tatsächliche Reue attestiert. Ohne eingehendes Reflektieren der
Taten sei eine Reue jedoch gar nicht möglich. Seit seiner Inhaftierung habe er
ausreichend Zeit gehabt, sich mit seinem Verhalten zu beschäftigen, er
anerkenne das Unrecht seiner Taten. Er wolle sich nie wieder zu solchen Taten
hinreissen lassen, womit auch klar sei, dass eine Verhaltensveränderung während
des Strafvollzuges stattgefunden habe. Er wolle vermehrt Zeit mit der Familie
verbringen und ihr keine Sorgen mehr bereiten. Er sei Vater eines noch kleinen
Jungen und wolle zukünftig an dessen Leben teilhaben, was bei einer erneuten
Inhaftierung nicht möglich wäre. Er wolle der französischen Legion beitreten
und habe somit konkrete Zukunftspläne. Bei der Tatbegehung habe er keine
höherwertigen Rechtsgüter wie Leib, Leben oder sexuelle Integrität gefährdet. Keines
der Delikte sei vollendet worden. Er habe bei der Begehung seiner Delikte
keinerlei Gewalttätigkeit gezeigt, sondern gegenteilig eher Nervosität und
Tatzweifel und habe bei den verübten Delikten sehr schnell von der Vollendung
abgelassen. All diese Faktoren würden für eine geringe kriminelle Energie
sprechen.
5.3
In ihrer Vernehmlassung
vom 4. März 2019 führte die Vorinstanz ergänzend zur Verfügung vom 29. Januar
2019.
Folgendes aus: Bei den vom Beschwerdeführer und seinen Mittätern
begangenen Delikten handle es sich nicht um unbedeutende Eigentumsdelikte,
sondern um versuchte Einbruchdiebstähle in Einfamilienhäuser. Das Wohlverhalten
des Beschwerdeführers im Strafvollzug sei im Rahmen der Gesamtbeurteilung als
positiver Faktor berücksichtigt worden. Alles in Allem sei jedoch von einer
ungünstigen Prognose auszugehen. Das Obergericht des Kantons Solothurn habe in
seinem Urteil vom 8. Januar 2019 allen Beschuldigten Reue attestiert, «die sich
(...) in der Anerkennung von zwei Schadenersatzforderungen» geäussert haben
soll. Eine legalprognostisch wirksame tätige Reue könne daraus jedoch nicht
abgeleitet werden. Zudem lasse sich nicht abschliessend beurteilen, inwieweit
sich die Reue beim Beschwerdeführer tatsächlich auf den bei den geschädigten
Personen gesetzten Tatunwert oder nicht doch auf seine Familie oder gar ihn selbst
beziehe. Eine vertiefte Deliktsbearbeitung während des Strafvollzugs habe
jedenfalls nicht stattgefunden. Ob eine tiefergreifende Veränderung seiner
Einstellung während des Strafvollzugs stattgefunden habe, könne ebenfalls nicht
abschliessend beurteilt werden. Stärker (negativ) zu gewichten sei im Falle des
Beschwerdeführers hingegen der prognoserelevante Faktor des Vorlebens. Aus den
Akten sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von den rumänischen Behörden
im Jahr 2013 wegen Tätlichkeiten zu Bussen, vom Gericht […] (Grossbritannien) mit
Strafentscheid vom 23. November 2015 wegen Einbruchs zu neun Monaten Gefängnis
und vom Bezirksgericht […] (Grossbritannien) mit Gerichtsentscheid vom 17. Mai
2016.
wegen Einbruchdiebstahls zu einer Gefängnisstrafe von vier Jahren
verurteilt worden sei. Offensichtlich hätten die Verurteilungen in
Grossbritannien keine abschreckende Wirkung auf ihn gehabt. Das Obergericht des
Kantons Solothurn gehe in seinem Urteil vom 8. Januar 2019 davon aus, dass es
sich beim Beschwerdeführer und seinen Komplizen um sogenannte Kriminaltouristen
gehandelt habe, die einzig zum Zweck der Begehung von Einbruchsdelikten in die
Schweiz eingereist seien, und dass sie weitere Einbruchdiebstähle verübt
hätten, wäre ihnen die Polizei nicht mit einer Anhaltung zuvorgekommen. Das
Obergericht sei angesichts der massiven einschlägigen Vorstrafen denn auch bei
allen drei Beschuldigten von einer ungünstigen Legalprognose ausgegangen.
6.1
Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist
zu prüfen, ob das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug die bedingte
Entlassung rechtfertigt und ob nicht anzunehmen ist, dass er weitere Verbrechen
oder Vergehen begehen wird (vgl. Art. 86 StGB).
6.2
Der Beschwerdeführer wurde in
Grossbritannien wegen Einbruchdiebstahls zu mehrmonatigen bzw. mehrjährigen Gefängnisstrafen
verurteilt. Gemäss seinen eigenen Aussagen vor dem Obergericht hat er davon 15 Monate abgesessen und ist am
27.
Februar 2017 aus der Haft entlassen worden (Urteil des Obergerichts des
Kanton Solothurn vom 8. Januar 2019, S. 17. Erw. II 4.2). Am 15. September -
rund ein halbes Jahr nach der bedingten Entlassung - wurde er im Kanton
Freiburg bei einem Einbruchdiebstahlversuch festgenommen. Dieses Verhalten lässt einzig den
Schluss zu, dass der Beschwerdeführer aus seinem strafbaren Verhalten keine
Lehren gezogen hat und sich offensichtlich nicht bessern will. Wie das
Obergericht in seinem Urteil festgestellt hat, ging es davon aus, dass die drei
Täter weitere Delikte begangen hätten, wenn sie nicht von der Polizei
angehalten worden wären. Auch für banden- und gewerbsmässiges Handeln lägen
viele Anhaltspunkte vor, ein Schuldspruch wegen gewerbs- und bandenmässigen
Diebstahls könne aber nicht erfolgen, da kein vollendetes Delikt zur Beurteilung
stehe (Erw. III/1.2 und 2.2). Der Beschwerdeführer ist als Mitglied einer
ausländischen Bande, die sich zum Zwecke der Verübung von Einbruchdiebstählen
in die Schweiz begeben hat, als Tourist eingereist und wurde zu Beginn der wie
ein Beruf ausgeübten deliktischen Tätigkeit von der Polizei angehalten und
verhaftet. Er ist noch jung, wurde bereits zu einer mehrmonatigen bzw. mehrjährigen
Haftstrafe verurteilt und wurde trotzdem wieder straffällig. Damit ist zu
erwarten, dass er auch nach einer bedingten Entlassung seine deliktische
Tätigkeit weiterführen würde. Die Legalprognose ist ungünstig.
6.3
Daran ändert auch das positive
Verhalten im Strafvollzug und die Empfehlung der Bewährungshilfe nichts. Der
Beschwerdeführer wurde für acht Jahre des Landes verwiesen und wird nach
Verbüssung der Strafe ausgeschafft. Die Bewährungshilfe hat denn auch ihre an
sich positive Empfehlung, die sie aufgrund der Akten und nicht aufgrund einer
persönlichen Betreuung abgegeben hat, von der Bedingung abhängig gemacht, dass
auf den Zeitpunkt der Entlassung die Ausschaffung organisiert oder eine
Ausschaffungshaft angeordnet sei. Ebenso ist das positive Verhalten im
Strafvollzug zu relativieren. Infolge der Landesverweisung und der damit
verbundenen Ausschaffung hat der Beschwerdeführer die klassischen Stufen des
Strafvollzugs nicht durchlaufen und musste sich den Anforderungen einer
Vollzugslockerung nicht stellen.
6.4
Zur Differentialprognose muss
festgehalten werden, dass die Prognose sowohl bei einer bedingten Entlassung
als auch bei der Vollverbüssung der Strafe negativ ausfällt, weshalb aus
spezialpräventiver Sicht die bedingte Entlassung auch unter dem Gesichtspunkt
der Differenzialprognose zu verweigern ist.
7.
Zusammengefasst hat die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung (rückwirkend auf den 24. Dezember
2018) zu Recht verweigert. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet,
sie ist abzuweisen.
8.1
Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 werden dem vorliegenden Verfahrensausgang
entsprechend dem Beschwerdeführer auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
sobald der Beschwerdeführer dazu in der Lage ist (§ 76 Abs. 4 VRG i.V.m.
Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
8.2
Die Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Dominik Probst, für das
Beschwerdeverfahren wird antragsgemäss auf CHF 1'924.05 (inkl. MwSt. und
Auslagen) festgesetzt. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands
ist zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch den Staat
Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der
Lage ist (Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt, sind aber zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu
übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, sobald A.___ dazu in der Lage ist.
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Dominik Probst, für das Beschwerdeverfahren wird
auf CHF 1'924.05 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt. Sie ist zufolge
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch den Staat Solothurn zu
bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel