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Entscheid

VWBES.2019.59

Strafvollzug / bedingte Entlassung

15. März 2019Deutsch16 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Der aus Rumänien stammende A.___,

geb. [...] 1993, wurde am 15. September 2017 zusammen mit zwei Komplizen nach

einem versuchten Einbruchdiebstahl im Kanton Freiburg festgenommen. Seit dem 29.

Januar 2018 befindet sich A.___ im vorzeitigen Strafvollzug, zuerst im

Untersuchungsgefängnis Solothurn, ab 12. Juni 2018 in der Justizvollzugsanstalt

Lenzburg.

1.2 Mit Urteil des Obergerichts des

Kantons Solothurn vom 8. Januar 2019 wurde A.___ wegen mehrfachen versuchten

Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung sowie mehrfachen Hausfriedensbruchs zu

einer unbedingten Freiheitsstrafe von 23 Monaten (unter Anrechnung der

erstandenen Haft [15. September 2017 bis 8. Januar 2019]) verurteilt. Zur

Sicherung des Strafvollzugs ordnete das Obergericht mit Beschluss vom 8. Januar

2019 Sicherheitshaft an.

1.3 Die bedingte Entlassung wäre vorliegend

auf den 24. Dezember 2018 möglich gewesen. Das ordentliche Strafende fällt auf

den 14. August 2019.

2. Bereits mit Schreiben vom 6.

September 2018 ersuchte A.___ um bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB.

3. Das Departement des Innern

(nachfolgend: DdI) verweigerte A.___ mit Verfügung vom 29. Januar 2019 die

bedingte Entlassung rückwirkend auf den 24. Dezember 2018.

4.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) am 11. Februar 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des

Kantons Solothurn erheben, mit den folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung vom 29. Januar 2019 sei

vollumfänglich aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführer sei unverzüglich

bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen.

3. Es sei dem Beschwerdeführer die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Beschwerdeführer sei von

Vorschussleistungen und Gerichtskosten zu befreien. Der unterzeichnende Rechtsanwalt

sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers zu bestellen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten des Staates.

4.2 Das DdI schloss mit Stellungnahme

vom 4. März 2019 auf Beschwerdeabweisung.

4.3 Mit Präsidialverfügung vom 5. März

2019 wurde dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsanwalt Dominik Probst als

unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.

5. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 des

Justizvollzugsgesetzes [JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer ist durch

die Verweigerung der bedingten Entlassung beschwert und damit zur Beschwerde

legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Hat der Gefangene zwei Drittel

seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die

zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug

rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder

Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 Schweizerisches

Strafgesetzbuch [StGB, SR

311.

]). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt

entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der

Gefangene ist anzuhören (Art. 86 Abs. 2 StGB).

2.2

Die bedingte Entlassung bildet die

Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Der bedingt

Entlassene soll den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit

möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse

der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je

hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige

Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche neben dem

Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des

Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine

allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden

Lebensverhältnisse berücksichtigt. Dabei steht der zuständigen Behörde ein

Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3, Urteil des BGer 6B_93/2015

vom 19. Mai 2015 E. 4.1).

2.3

Blosses Wohlverhalten im

Strafvollzug darf nicht ohne Weiteres als prognostisch positiv gewertet werden

(BGE 103 Ib 27 E. 1; Urteil des BGer 1B_413/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 4.3).

Unter dem Gesichtspunkt der Differentialprognose ist sodann zu prüfen, ob die

Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder

bei Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen ist. Bei Vorliegen zweier

eindeutig negativer Prognosen ist die bedingte Entlassung aus

spezialpräventiver Sicht zu verweigern (vgl. Cornelia Koller, in: Marcel

Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, 4.

Auflage, Basel 2019, Art. 86 N 16).

3.1

Der Beschwerdeführer macht eine

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend und rügt, der

angefochtene Entscheid sei ungenügend begründet. Betreffend

Differentialprognose halte die Vorinstanz fest, dass diese sowohl bei einer

bedingten Entlassung wie auch bei einer Vollverbüssung der Strafe ungünstig

sei. Wie sie zu diesem negativen Entscheid komme, bleibe weitestgehend im

Dunkeln. Aufgrund des formellen Charakters des Gehörsanspruchs ist diese Rüge

vorab zu prüfen (vgl. Urteil des BGer 4A_453/2016 E. 2.4;1C_492/2011 vom 23.

Februar 2012 E. 2).

3.2

Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 Schweizerische

Bundesverfassung (BV, SR 101) dient

einerseits der Klärung des Sachverhalts, anderseits stellt es ein

persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar,

welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Betroffene hat das

Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids

zur Sache zu äussern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet, dass die Behörde die Vorbringen

der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung

berücksichtigt. Die Begründung

des Entscheids muss so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls

sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen,

von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid

stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen

Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen

ausdrücklich widerlegt (BGE 138 IV 81 E. 2.2; 136 I 184 E. 2.2.1; 133 III 439

E. 3.3 mit Hinweisen).

3.3

Inwiefern der angefochtene Entscheid

diesen Minimalanforderungen nicht genügen würde, ist nicht ersichtlich. Aus der

Begründung der Vorinstanz geht hervor, aus welchen Gründen die bedingte

Entlassung verweigert worden ist, nämlich wegen der negativen Legalprognose,

welche dem Beschwerdeführer aufgrund seines Vorlebens, seiner ungenügenden

Deliktsaufbearbeitung und seiner unveränderten Lebensverhältnisse gestellt

worden ist. Wie es sich damit verhält, ist

keine Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern eine solche der Anwendung

des materiellen Rechts. Die

Verfügung der Vorinstanz wurde denn auch so abgefasst, dass der

Beschwerdeführer, der nota bene anwaltlich vertreten ist, diese in Kenntnis der

entscheidrelevanten Argumente ans Verwaltungsgericht weiterziehen konnte.

4.1

Unbestrittenermassen erfüllt sind im

vorliegenden Fall die formellen Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach

Art. 86 StGB. Der Beschwerdeführer hat zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe

verbüsst, ihm wurde das rechtliche Gehör gewährt und das DdI hat als zuständige

Behörde über die bedingte Entlassung entschieden. Es liegen Berichte der Anstaltsleitung

(vgl. dazu Erw. II/4.2 nachstehend) und der Bewährungshilfe (vgl. dazu Erw.

II/4.3 nachstehend) vor. Fraglich ist, ob das DdI die materiellen

Voraussetzungen für die bedingte Entlassung zu Recht verneint hat.

4.2

Dem Führungsbericht der

Justizvollzugsanstalt Lenzburg vom 20. August 2018 kann entnommen werden, dass

der Beschwerdeführer seit seinem Eintritt am 12. Juni 2018 in der

Gärtnerei tätig sei. Er erledige die ihm zugewiesenen Arbeiten selbständig,

korrekt und folgerichtig. Sowohl die Qualität wie auch die Quantität seien brauchbar.

Der Beschwerdeführer werde als Einzelgänger wahrgenommen, der jedoch stets ein

korrektes Verhalten gegenüber den Vorgesetzten wie auch gegenüber den

Mitgefangenen zeige. Der Beschwerdeführer sei ein unauffälliger und sich

korrekt verhaltender Gefangener. Konfliktsituationen, in die der

Beschwerdeführer involviert gewesen wäre, hätten keine beobachtet werden

können. Der Beschwerdeführer pflege zu den Mitgefangenen einen freundlichen

Umgang, suche jedoch hauptsächlich den Kontakt zu Mitgefangenen aus demselben

Kulturkreis. Die Möglichkeit der gegenseitigen Zellenbesuche nutze der

Beschwerdeführer, indem er regelmässig verschiedene Kollegen in seiner

Wohnzelle empfange. Der Beschwerdeführer halte sich problemlos an die

Hausordnung. Bis zum jetzigen Zeitpunkt hätten keinerlei Sanktionen

ausgesprochen werden müssen. Der Beschwerdeführer zeige bis anhin ein sehr

angepasstes Verhalten, so dass keine Anweisungen nötig gewesen seien. Im Rahmen

der Telefonordnung telefoniere der Beschwerdeführer regelmässig mit seiner

Verlobten und seiner Mutter. Beziehungsbesuche erhalte er ebenfalls in

regelmässigen Abständen. Das Weiterbildungs- und Freizeitprogramm nutze der

Beschwerdeführer im sportlichen Bereich. Der Beschwerdeführer habe beim

Eintrittsgespräch angegeben, dass er die Delikte bereue, weil er sich selber

und seiner Familie Probleme beschert habe. Heute spreche er davon, dass er ein

Unrecht begangen habe und ihm seine Opfer leidtäten.

4.3

Die Bewährungshilfe führte in ihrem

Bericht vom 12. September 2018 aus, der Beschwerdeführer befinde sich erstmals

im Strafvollzug. Er sei bisher nicht im Strafregister verzeichnet. Gemäss

Führungsbericht habe während seines Aufenthalts im Strafvollzug eine

Auseinandersetzung mit seinem strafbaren Verhalten stattgefunden. Er bereue

heute seine Taten. Er habe sich im Strafvollzug klaglos verhalten. Bei seiner

Straftat habe er kein erhöhtes Rechtsgut (Leib und Leben, sexuelle Integrität)

bedroht oder verletzt. Der Beschwerdeführer sei gerichtlich des Landes

verwiesen worden. Durch das Migrationsamt sei eine Ausschaffung geplant.

Austrittsvorbereitungen im Sinne einer Reintegration in der Schweiz seien nicht

notwendig. Auf die Anordnung einer Bewährungshilfe könne verzichtet werden. Die

bedingte Entlassung auf den frühestmöglichen Termin werde befürwortet, sofern

auf diesen Zeitpunkt die Ausschaffung organisiert oder eine Ausschaffungshaft

angeordnet sei.

5.1

Die Vorinstanz verweigerte dem

Beschwerdeführer die bedingte Entlassung aus spezialpräventiver Sicht. Sie

nannte als legalprognostisch negative Punkte stichwortartig: langjährige

einschlägige Vorstrafen im Ausland und keine vertiefte Deliktsbearbeitung

während des Strafvollzugs. Als positiv wertete sie die Umstände, dass sich der

Beschwerdeführer im Strafvollzug wohlverhalten habe, dass er nicht

diszipliniert worden sei, dass bei ihm Reue erkennbar sei, und dass eine Rückführung

ins Heimatland möglich wäre. Die Vorinstanz führte aus, dem Beschwerdeführer

müsse insbesondere aufgrund seines Vorlebens eine ungünstige Legalprognose

gestellt werden. Er habe sich in Grossbritannien nebst Verurteilungen wegen

Verkehrsdelikten auch wegen Einbruchdiebstahls schuldig gemacht und sei

aufgrund dieser Taten verurteilt worden, in einem Fall zu einer mehrjährigen

Freiheitsstrafe. Er habe sich durch diese Verurteilung nicht beeindrucken

lassen, sei er doch als Tourist in die Schweiz eingereist und habe versucht,

Einbruchdiebstähle in Einfamilienhäuser zu begehen. Eine vertiefte

Deliktsbearbeitung während des Strafvollzugs habe nicht stattgefunden. Eine

tiefgreifende Veränderung seiner Einstellung während des Strafvollzugs sei

nicht auszumachen. Auch die nach der Entlassung zu erwartenden unveränderten

Lebensverhältnisse schienen nicht geeignet, ihn von der Begehung von neuen

Straftaten abzuhalten. Es seien keine Interventionen erkennbar, mit denen eine

Verbesserung der Legalprognose bewirkt werden könnten. Differentialprognostisch

könne somit festgehalten werden, dass die Prognose bei einer bedingten

Entlassung wie auch bei Vollverbüssung der Strafe ungünstig ausfalle.

5.2

Der Beschwerdeführer

macht sinngemäss geltend, die Vorinstanz verstosse gegen Art. 86 StGB, indem

sie ihn nicht bedingt aus dem Strafvollzug entlassen habe. Dem Bericht der

Anstaltsleitung sowie dem Bericht der Bewährungshilfe könne nur Positives

entnommen werden. Die Vorinstanz gehe entgegen den tatsächlichen Geschehnissen

davon aus, dass bei ihm keine vertiefte Deliktsbearbeitung stattgefunden habe

und keine tiefgreifende Veränderung seiner Einstellung auszumachen sei. Es

werde ihm eine tatsächliche Reue attestiert. Ohne eingehendes Reflektieren der

Taten sei eine Reue jedoch gar nicht möglich. Seit seiner Inhaftierung habe er

ausreichend Zeit gehabt, sich mit seinem Verhalten zu beschäftigen, er

anerkenne das Unrecht seiner Taten. Er wolle sich nie wieder zu solchen Taten

hinreissen lassen, womit auch klar sei, dass eine Verhaltensveränderung während

des Strafvollzuges stattgefunden habe. Er wolle vermehrt Zeit mit der Familie

verbringen und ihr keine Sorgen mehr bereiten. Er sei Vater eines noch kleinen

Jungen und wolle zukünftig an dessen Leben teilhaben, was bei einer erneuten

Inhaftierung nicht möglich wäre. Er wolle der französischen Legion beitreten

und habe somit konkrete Zukunftspläne. Bei der Tatbegehung habe er keine

höherwertigen Rechtsgüter wie Leib, Leben oder sexuelle Integrität gefährdet. Keines

der Delikte sei vollendet worden. Er habe bei der Begehung seiner Delikte

keinerlei Gewalttätigkeit gezeigt, sondern gegenteilig eher Nervosität und

Tatzweifel und habe bei den verübten Delikten sehr schnell von der Vollendung

abgelassen. All diese Faktoren würden für eine geringe kriminelle Energie

sprechen.

5.3

In ihrer Vernehmlassung

vom 4. März 2019 führte die Vorinstanz ergänzend zur Verfügung vom 29. Januar

2019.

Folgendes aus: Bei den vom Beschwerdeführer und seinen Mittätern

begangenen Delikten handle es sich nicht um unbedeutende Eigentumsdelikte,

sondern um versuchte Einbruchdiebstähle in Einfamilienhäuser. Das Wohlverhalten

des Beschwerdeführers im Strafvollzug sei im Rahmen der Gesamtbeurteilung als

positiver Faktor berücksichtigt worden. Alles in Allem sei jedoch von einer

ungünstigen Prognose auszugehen. Das Obergericht des Kantons Solothurn habe in

seinem Urteil vom 8. Januar 2019 allen Beschuldigten Reue attestiert, «die sich

(...) in der Anerkennung von zwei Schadenersatzforderungen» geäussert haben

soll. Eine legalprognostisch wirksame tätige Reue könne daraus jedoch nicht

abgeleitet werden. Zudem lasse sich nicht abschliessend beurteilen, inwieweit

sich die Reue beim Beschwerdeführer tatsächlich auf den bei den geschädigten

Personen gesetzten Tatunwert oder nicht doch auf seine Familie oder gar ihn selbst

beziehe. Eine vertiefte Deliktsbearbeitung während des Strafvollzugs habe

jedenfalls nicht stattgefunden. Ob eine tiefergreifende Veränderung seiner

Einstellung während des Strafvollzugs stattgefunden habe, könne ebenfalls nicht

abschliessend beurteilt werden. Stärker (negativ) zu gewichten sei im Falle des

Beschwerdeführers hingegen der prognoserelevante Faktor des Vorlebens. Aus den

Akten sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von den rumänischen Behörden

im Jahr 2013 wegen Tätlichkeiten zu Bussen, vom Gericht […] (Grossbritannien) mit

Strafentscheid vom 23. November 2015 wegen Einbruchs zu neun Monaten Gefängnis

und vom Bezirksgericht […] (Grossbritannien) mit Gerichtsentscheid vom 17. Mai

2016.

wegen Einbruchdiebstahls zu einer Gefängnisstrafe von vier Jahren

verurteilt worden sei. Offensichtlich hätten die Verurteilungen in

Grossbritannien keine abschreckende Wirkung auf ihn gehabt. Das Obergericht des

Kantons Solothurn gehe in seinem Urteil vom 8. Januar 2019 davon aus, dass es

sich beim Beschwerdeführer und seinen Komplizen um sogenannte Kriminaltouristen

gehandelt habe, die einzig zum Zweck der Begehung von Einbruchsdelikten in die

Schweiz eingereist seien, und dass sie weitere Einbruchdiebstähle verübt

hätten, wäre ihnen die Polizei nicht mit einer Anhaltung zuvorgekommen. Das

Obergericht sei angesichts der massiven einschlägigen Vorstrafen denn auch bei

allen drei Beschuldigten von einer ungünstigen Legalprognose ausgegangen.

6.1

Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist

zu prüfen, ob das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug die bedingte

Entlassung rechtfertigt und ob nicht anzunehmen ist, dass er weitere Verbrechen

oder Vergehen begehen wird (vgl. Art. 86 StGB).

6.2

Der Beschwerdeführer wurde in

Grossbritannien wegen Einbruchdiebstahls zu mehrmonatigen bzw. mehrjährigen Gefängnisstrafen

verurteilt. Gemäss seinen eigenen Aussagen vor dem Obergericht hat er davon 15 Monate abgesessen und ist am

27.

Februar 2017 aus der Haft entlassen worden (Urteil des Obergerichts des

Kanton Solothurn vom 8. Januar 2019, S. 17. Erw. II 4.2). Am 15. September -

rund ein halbes Jahr nach der bedingten Entlassung - wurde er im Kanton

Freiburg bei einem Einbruchdiebstahlversuch festgenommen. Dieses Verhalten lässt einzig den

Schluss zu, dass der Beschwerdeführer aus seinem strafbaren Verhalten keine

Lehren gezogen hat und sich offensichtlich nicht bessern will. Wie das

Obergericht in seinem Urteil festgestellt hat, ging es davon aus, dass die drei

Täter weitere Delikte begangen hätten, wenn sie nicht von der Polizei

angehalten worden wären. Auch für banden- und gewerbsmässiges Handeln lägen

viele Anhaltspunkte vor, ein Schuldspruch wegen gewerbs- und bandenmässigen

Diebstahls könne aber nicht erfolgen, da kein vollendetes Delikt zur Beurteilung

stehe (Erw. III/1.2 und 2.2). Der Beschwerdeführer ist als Mitglied einer

ausländischen Bande, die sich zum Zwecke der Verübung von Einbruchdiebstählen

in die Schweiz begeben hat, als Tourist eingereist und wurde zu Beginn der wie

ein Beruf ausgeübten deliktischen Tätigkeit von der Polizei angehalten und

verhaftet. Er ist noch jung, wurde bereits zu einer mehrmonatigen bzw. mehrjährigen

Haftstrafe verurteilt und wurde trotzdem wieder straffällig. Damit ist zu

erwarten, dass er auch nach einer bedingten Entlassung seine deliktische

Tätigkeit weiterführen würde. Die Legalprognose ist ungünstig.

6.3

Daran ändert auch das positive

Verhalten im Strafvollzug und die Empfehlung der Bewährungshilfe nichts. Der

Beschwerdeführer wurde für acht Jahre des Landes verwiesen und wird nach

Verbüssung der Strafe ausgeschafft. Die Bewährungshilfe hat denn auch ihre an

sich positive Empfehlung, die sie aufgrund der Akten und nicht aufgrund einer

persönlichen Betreuung abgegeben hat, von der Bedingung abhängig gemacht, dass

auf den Zeitpunkt der Entlassung die Ausschaffung organisiert oder eine

Ausschaffungshaft angeordnet sei. Ebenso ist das positive Verhalten im

Strafvollzug zu relativieren. Infolge der Landesverweisung und der damit

verbundenen Ausschaffung hat der Beschwerdeführer die klassischen Stufen des

Strafvollzugs nicht durchlaufen und musste sich den Anforderungen einer

Vollzugslockerung nicht stellen.

6.4

Zur Differentialprognose muss

festgehalten werden, dass die Prognose sowohl bei einer bedingten Entlassung

als auch bei der Vollverbüssung der Strafe negativ ausfällt, weshalb aus

spezialpräventiver Sicht die bedingte Entlassung auch unter dem Gesichtspunkt

der Differenzialprognose zu verweigern ist.

7.

Zusammengefasst hat die Vorinstanz

dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung (rückwirkend auf den 24. Dezember

2018) zu Recht verweigert. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet,

sie ist abzuweisen.

8.1

Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 werden dem vorliegenden Verfahrensausgang

entsprechend dem Beschwerdeführer auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

sobald der Beschwerdeführer dazu in der Lage ist (§ 76 Abs. 4 VRG i.V.m.

Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

8.2

Die Entschädigung des

unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Dominik Probst, für das

Beschwerdeverfahren wird antragsgemäss auf CHF 1'924.05 (inkl. MwSt. und

Auslagen) festgesetzt. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands

ist zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch den Staat

Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der

Lage ist (Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt, sind aber zufolge

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu

übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, sobald A.___ dazu in der Lage ist.

3. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Dominik Probst, für das Beschwerdeverfahren wird

auf CHF 1'924.05 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt. Sie ist zufolge

Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch den Staat Solothurn zu

bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel