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Entscheid

VWBES.2019.60

Niederlassungsbewilligung / Wegweisung

23. Mai 2019Deutsch19 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Der aus der Türkei stammende A.___,

geb. [...] 1985, wurde in der Türkei mit Urteil des Strafgerichts [...] vom 25.

Mai 2005 wegen Anwendung von Gewalt gegen zwei Personen verurteilt.

1.2 Am 25. Juli 2006 heiratete A.___ in

der Türkei die in der Schweiz geborene und niederlassungsberechtigte Landsfrau B.___,

geb. [...] 1987.

1.3 B.___ ersuchte zu Gunsten ihres

Ehemannes um Familiennachzug. Mit Verfügung vom 31. Januar 2007 wurde das

Familiennachzugsgesuch gutgeheissen. Gleichzeitig wurde B.___ mitgeteilt, dass

das Aufenthaltsrecht ihres Ehemannes überprüft werde, sollte er Anlass zu

Klagen geben.

1.4 Am 10. Februar 2007 reiste A.___ in

die Schweiz ein. Heute ist er im Besitze einer Niederlassungsbewilligung.

1.5 In den Jahren 2009 und 2013 kamen

die beiden gemeinsamen Kinder von A.___ und B.___ zur Welt.

1.6 Am 1. September 2016 verletzte A.___

einen Menschen mit einem Messer. Er wurde gleichentags vorläufig festgenommen.

Am 4. Oktober 2017 trat er den vorzeitigen Strafvollzug an.

1.7 Mit Urteil des Bezirksgerichts

Zofingen vom 15. Februar 2018 wurde A.___ wegen versuchter

eventualvorsätzlicher Tötung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe

von fünf Jahren verurteilt. A.___ befindet sich heute im Strafvollzug. Die

bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug ist per 30. Dezember 2019 möglich.

1.8 A.___ und seine Familie werden seit

dem 1. September 2016 vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt.

2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

widerrief das Migrationsamt des Kantons Solothurn am 29. Januar 2019, namens

des Departements des Innern, die Niederlassungsbewilligung von A.___ und

verpflichtete ihn, die Schweiz am Tag seiner Entlassung aus dem Straf- und

Massnahmenvollzug zu verlassen.

3.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) am 11. Februar 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des

Kantons Solothurn erheben und um Aufhebung der angefochtenen Verfügung

ersuchen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Ferner liess er die

Verfahrensanträge um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um

aufschiebende Wirkung stellen.

3.2 Mit Präsidialverfügung vom 12.

Februar 2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

3.3 Am 27. März 2019 liess der

Beschwerdeführer die ergänzte Beschwerdeschrift zu den Akten reichen. Dabei

liess er folgende modifizierten Rechtsbegehren stellen:

1. Es sei die Verfügung des Migrationsamts

vom 29. Januar 2019 aufzuheben und dem Beschwerdeführer die

Niederlassungsbewilligung zu belassen.

2. Es sei festzustellen, dass der Anspruch

auf rechtliches Gehör der Ehefrau des Beschwerdeführers verletzt wurde.

3. Unter o/e-Kostenfolge.

Zudem liess er beantragen, es sei ihm

die Möglichkeit zur Replik einzuräumen und es sei eine mündliche Verhandlung

anzusetzen.

3.4 Mit Vernehmlassung vom 2. April 2019

schloss das Migrationsamt auf vollumfängliche Beschwerdeabweisung, unter

Kostenfolge.

3.5 Mit Verfügung des Vizepräsidenten

vom 5. April 2019 wurde dem Beschwerdeführer die integrale unentgeltliche

Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin Nina Blum als seine unentgeltliche

Rechtsbeiständin ernannt.

3.6 Mit Schreiben vom 14. Mai 2019 liess

der Beschwerdeführer mitteilen, er sei in den offenen Strafvollzug versetzt

worden.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Der Beschwerdeführer macht geltend,

die Vorinstanz habe den in Art. 29 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV,

SR 101) verankerten

Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil seine Ehefrau nicht einvernommen

worden sei.

2.2

Der Anspruch auf rechtliches Gehör

ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten

des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des

angefochtenen Urteils, weshalb die entsprechende Rüge vorweg zu behandeln ist

(BGE 137 I 195 E. 2.2; 132 V 387 E. 5.1).

2.3

Zwar umfasst der Anspruch auf

rechtliches Gehör unter anderem auch das Recht der Betroffenen, mit erheblichen

Beweisanträgen gehört zu werden. Jedoch ist dieser Anspruch nicht verletzt,

wenn ein Gericht deshalb auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet,

weil es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet

hat und ohne Willkür in antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine

Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert werde (BGE 140 I 285

E. 6.3.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, welche neuen

entscheidrelevanten Erkenntnisse, die sich nicht bereits aus den Akten ergeben

würden, durch eine Befragung der Ehefrau hätten gewonnen werden können. Eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers liegt damit nicht vor.

3.

Der Beschwerdeführer

ersucht um Durchführung einer Verhandlung mit Anhörung von ihm und seiner

Ehefrau. Durch eine persönliche Anhörung könne sich das Gericht davon

überzeugen, dass er und seine Ehefrau in der Schweiz integriert seien und eine

Ausreise in die Türkei nicht zumutbar sei. Gemäss § 52 Abs. 1 des Gesetzes

über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind die

Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden.

Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden

statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden

aufgrund der Akten; sie können jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine

Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig erachtet wird und Sinn macht.

Im vorliegenden Fall wurden die umfangreichen Vorakten beigezogen und der

anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat seinen Standpunkt in der

Beschwerdeschrift ausführlich aufgezeigt. Es ist nicht ersichtlich, welche

zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht durch eine Befragung des

Beschwerdeführers bzw. seiner Ehefrau anlässlich einer Verhandlung gewinnen

könnte. Ein Anspruch aus Art. 6 Konvention

zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) besteht nicht, da es sich bei einem ausländerrechtlichen

Wegweisungsverfahren um keine zivilrechtliche Streitigkeit handelt (Urteil des

BGer 2D_3/2012 vom 2. August 2012 E. 2.3). Der Antrag auf Durchführung

einer Verhandlung ist deshalb abzuweisen.

4.1

Das Migrationsamt

begründete seinen Entscheid zusammengefasst und im Wesentlichen wie folgt: Der

Beschwerdeführer sei mit Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 15. Februar

2018.

zu einer Freiheitsstrafe von 60 Monaten verurteilt worden. Damit sei der

Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 AuG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b

AuG erfüllt. Vor dem 1. September 2016 sei der Beschwerdeführer in der Schweiz

nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. In der Türkei hingegen sei er im

Jahre 2005 wegen Anwendung von Gewalt (Tatbegehung: 16. Juli 2003) verurteilt

worden. Diese Tat liege nunmehr 15 Jahre zurück und sei vom Beschwerdeführer

als junger Erwachsener begangen worden. Die versuchte eventualvorsätzliche

Tötung hingegen habe er mit 31 Jahren begangen. Das Bezirksgericht habe das

Verschulden des Beschwerdeführers als mittelschwer eingestuft, habe sich jedoch

nicht zur Legalprognose geäussert. Gemäss Therapieverlaufsbericht über die

Behandlungsdauer von Juli 2018 bis Januar 2019 wirkten sich die Arbeit an der

Beziehungsgestaltung zu seiner Ehefrau, die hohe Opferempathie als auch die

Herausarbeitung von Risikofaktoren positiv auf seine Legalprognose aus. Die

Frage der Rückfallgefahr könne offenbleiben, da ihr im vorliegenden Fall nur

untergeordnete Bedeutung zukomme bzw. selbst ein geringes Rückfallrisiko

aufgrund der Schwere der Delinquenz nicht hingenommen werden müsse.

Ausländerrechtlich sei aufgrund der hohen Freiheitsstrafe von fünf Jahren und

der sehr schwerwiegenden Delinquenz von einem schweren Verschulden auszugehen.

Das Wohlverhalten, welches dem Beschwerdeführer von der JVA […] attestiert

werde, sei von untergeordneter Bedeutung. Mit Blick auf das durch die Straftat

gefährdete Rechtsgut (Leib und Leben) und das schwere ausländerrechtliche

Verschulden sei von einem grossen öffentlichen Interesse an der Wegweisung des

Beschwerdeführers auszugehen. Die öffentlichen Interessen am Widerruf der

Niederlassungsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung aus der Schweiz

überwiegten die privaten Interessen des Beschwerdeführers. Der Widerruf der

Niederlassungsbewilligung sei verhältnismässig und halte vor Art. 8 EMRK stand.

4.2

Der Beschwerdeführer

entgegnet zusammengefasst und im Wesentlichen, ein Widerruf der

Niederlassungsbewilligung sei unverhältnismässig und verletze Art. 13 Abs. 1 BV

und Art. 8 EMRK. Das Bezirksgericht Zofingen habe anerkannt, dass die

Möglichkeit des Versterbens des Opfers weit entfernt gelegen sei. Er habe sich

der Polizei gestellt und sich beim Opfer entschuldigt. Sein Verschulden sei vom

Bezirksgericht als mittel eingestuft worden. Die ausgesprochene Freiheitsstrafe

liege jedoch am unteren Rand des Strafrahmens. Das Strafgericht habe sich nicht

zur Legalprognose geäussert, weil ein bedingter Strafvollzug aufgrund der Dauer

der Freiheitsstrafe von vornherein ausser Frage gestanden habe. Der

Therapieverlaufsbericht äussere sich positiv zur Legalprognose. Der

Beschwerdeführer bereue seine Tat und arbeite seine Straffälligkeit aktiv und

aus eigener Initiative auf. Er leiste freiwillig Genugtuungszahlungen. Seine

beiden Söhne seien in der Schweiz geboren. Sie würden nichts anderes als die

Schweiz kennen, hätten hier ihre Freunde, spielten [...] im Verein, würden in

den [...]unterricht gehen und Schweizerdeutsch sprechen. Die Kinder würden zwar

mehrheitlich türkisch mit ihren Eltern sprechen, aber die Türkischkenntnisse

des Älteren seien insbesondere im Schriftlichen nicht sehr gut, weshalb ein

Schulwechsel in die Türkei für die schulische und persönliche Entwicklung

sicherlich nicht förderlich wäre. Für seine Ehefrau sei es undenkbar, in der

Türkei zu leben. Sie sei hier geboren und aufgewachsen, habe hier ihre Freunde,

sei hier verwurzelt und auch ihre gesamte Familie (Eltern, Geschwister etc.)

lebten hier. Sie und die Kinder würden die Türkei lediglich aus den Ferien

kennen. Seine Wegweisung würde zur Trennung der Familie führen und wäre für

alle Beteiligten mit beträchtlichen Nachteilen verbunden. Ausserdem könnte er

seine Familie von der Türkei aus nicht finanziell unterstützen, weshalb sie

weiterhin auf Sozialhilfe angewiesen wäre. Sein soziales und übriges familiäres

Umfeld befinde sich in der Schweiz. Lediglich seine Eltern lebten (noch) in der

Türkei.

5.

Die Niederlassungsbewilligung kann

widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen

Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt

worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b Bundesgesetz über die Ausländerinnen und

Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]; BGE 137 II 297 E. 2; 135 II 377 E. 4.2)

oder wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche

Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat bzw. diese

gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG). Hiervon ist auszugehen, wenn die

ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter

verletzt oder in Gefahr bringt oder sie sich von strafrechtlichen Massnahmen

nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt

noch fähig erscheint, sich an die Rechtsordnung zu halten, was jeweils im

Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu prüfen ist (BGE 139 I 16 E. 2.1; 137 II 297

E. 3.3). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss in jedem Fall

verhältnismässig sein (BGE 139 I 16 E. 2.2.2; 135 II 377 E. 4.3).

6.1

Das Bezirksgericht Zofingen hat den

Beschwerdeführer am 15. Februar 2018 rechtskräftig wegen versuchter

eventualvorsätzlicher Tötung verurteilt. Damit ist der erwähnte Widerrufsgrund grundsätzlich

gegeben.

6.2

Dem Urteil des Bezirksgerichts

Zofingen vom 15. Februar 2018 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer während

einer tätlichen Auseinandersetzung einen Menschen mit einem Messer verletzt hat.

Der Beschwerdeführer habe mit einem Messer mit einer Klingenlänge von 9.4 cm

auf das Opfer eingestochen und diesem drei Wunden im Hüft- und Beinbereich zugefügt.

Die massivste Wunde, am linken Oberschenkel, habe eine Schnittlänge von rund 14

cm und eine Schnitttiefe von 12 cm und somit bis auf den Knochen aufgewiesen. Daneben

habe das Opfer an Gesicht, Rumpf sowie an den Extremitäten mehrere

Hauteinblutungen, Hautunterblutungen und Hautabschürfungen erlitten. Das

Gericht führte zur Tatkomponente aus, das Verhalten des Beschwerdeführers sei

verantwortungslos und verwerflich gewesen. Der Beschwerdeführer habe das Opfer

zweimal völlig unverhofft körperlich angegriffen, ohne dass ihm dieses

unmittelbar dazu Anlass gegeben habe. Das Verhalten des Beschwerdeführers habe

auf nichts anderes abgezielt, als dem Opfer eine Abreibung [wegen des Kontakts

zu seiner Ehefrau] zu verpassen. Die dadurch entstandenen Verletzungen des

Opfers seien als einfache Körperverletzung zu qualifizieren. Es sei reiner

Zufall gewesen, dass der Beschwerdeführer nicht ein wichtiges Organ oder die

Oberschenkelarterie des Opfers getroffen habe. Der 12 cm tiefe und 14 cm lange

Schnitt zeige deutlich, mit welcher Wucht der Beschwerdeführer das Messer in

sein Opfer gerammt habe. Dadurch, dass der Beschwerdeführer mit einem Messer

auf das Opfer losgegangen sei, habe er in Kauf genommen, das Opfer

möglicherweise tödlich zu verletzen. Einen direkten Tötungsvorsatz habe der

Beschuldigte aber nicht gehabt. Der Eventualvorsatz sei deshalb als

Verschuldensminderungsgrund zu behandeln. Die Tatbegehung sei nicht von langer

Hand geplant gewesen. Zu Gunsten des Beschwerdeführers sei davon auszugehen,

dass er das Messer zunächst zu seinem Schutz mitgenommen habe. Der Einsatz des

Messers wäre aber für den Beschwerdeführer ohne weiteres zu vermeiden gewesen,

indem er dieses erst gar nicht hervorgenommen hätte oder sich aus der Situation

entfernt hätte. Dies insbesondere, da sich das Opfer dem Beschwerdeführer

gegenüber in keinster Weise drohend verhalten habe. Der Beschwerdeführer habe

mehrmals auf das unbewaffnete Opfer eingestochen und diesem auch nachgesetzt,

als dieses zu fliehen versucht habe. Anstatt dem Verletzten zu helfen und die

Notfallkräfte zu alarmieren, sei der Beschwerdeführer vom Tatort geflüchtet und

habe die Tatwaffe entsorgt. Das Gericht stufte das Verschulden des Beschwerdeführers

als mittel ein. Zu den Täterkomponenten bemerkte das Gericht, die

Vorstrafenlosigkeit des Beschwerdeführers sei neutral zu behandeln und führe

nicht zu einer Strafminderung. Der Beschwerdeführer habe sich nach der Tat der

Polizei gestellt. Er habe die Tat nicht geleugnet, sei aber auch nicht

durchgehend geständig gewesen. Vielmehr habe er angegeben, sich an wichtige

Abläufe nicht mehr zu erinnern und habe versucht, die Schuld am Geschehen dem

Opfer zuzuschieben.

6.3

Ausgangspunkt zur Bestimmung des

migrationsrechtlichen Verschuldens ist die vom Strafgericht ausgesprochene

Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2; 129 II 215 E. 3.1; Urteil des BGer 2C_94/2016 vom

2.

November 2016 E. 4.1). Dem Beschwerdeführer wurde eine Freiheitsstrafe von fünf

Jahren auferlegt. Der Verurteilung liegt eine eventualvorsätzliche versuchte

Tötung zugrunde. Eine solche Tat wird vom Verfassungs- und Gesetzgeber als

besonders verwerflich erachtet und zieht seit dem 1. Oktober 2016 eine

obligatorische Landesverweisung nach sich (Art. 66a Abs. 1

lit. a Schweizerisches Strafgesetzbuch, StGB, SR 311.0). Auch wenn diese

Neuregelung nicht rückwirkend auf den Beschwerdeführer Anwendung findet, darf

der darin zum Ausdruck gebrachten Wertung im Rahmen der ausländerrechtlichen

Interessenabwägung Rechnung getragen werden. Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung besteht bei schweren Straftaten regelmässig ein wesentliches

öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der

die Sicherheit und Ordnung derart beeinträchtigt hat (vgl. BGE 139 I 16 E.

2.2

). Ausländerrechtlich ist von einer schwerwiegenden Delinquenz des

Beschwerdeführers auszugehen (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.2; Urteil des BGer 2C_496/2013

vom 15. November 2013 E. 2.2 und E. 3.2 mit Hinweisen). Sodann ist zu

berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Begehung der

verfahrensauslösenden Tat straffällig geworden war. In der Türkei wurde er am

25.

Mai 2005 wegen Anwendung von Gewalt gegen zwei Personen verurteilt. Immerhin

ist er danach über 10 Jahre strafrechtlich nicht aufgefallen.

6.4

Die Straftat des Beschwerdeführers

richtete sich gegen Leib und Leben und damit gegen das höchste Rechtsgut.

Bereits eine geringe Rückfallgefahr führt daher zu einem gesteigerten

öffentlichen Interesse an einer Beendigung seines Aufenthalts. Hinzu kommt,

dass im Rahmen der Interessenabwägung bei Drittstaatsangehörigen auch

generalpräventive Gesichtspunkte einfliessen und die Prognose über ihr

künftiges Wohlverhalten zwar mitzuberücksichtigen, aber nicht allein

ausschlaggebend ist (vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2; 130 I 176 E. 4.2; Urteil des

BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 4.1). Die versuchte Tötung ist ein

äusserst gravierender Verstoss gegen die Rechtsordnung, der aus

migrationsrechtlicher Sicht – wie soeben erwähnt – zu einem erhöhten

öffentlichen Interesse am Widerruf der Anwesenheitsberechtigung führt, auch

wenn es nur ein einmaliger Vorgang war. Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht von

einem erheblichen öffentlichen Interesse an einem Widerruf der

Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers ausgegangen. Ebenfalls zu

Recht ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass das dem Beschwerdeführer von der

JVA Lenzburg und dem behandelnden Therapeuten attestierte Wohlverhalten, von

untergeordneter Bedeutung ist, denn ein Wohlverhalten während des Strafvollzugs

genügt noch nicht zur Annahme, es gehe vom Beschwerdeführer keine oder nur noch

eine kleine Gefahr für die öffentliche Ordnung aus.

6.5

Dem öffentlichen Interesse an der

Beendigung des Aufenthalts sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers

am Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen: Hinsichtlich der privaten

Interessen am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz sind die Dauer der

Anwesenheit und die Integration in die hiesigen Verhältnisse sowie die ihm und

seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. BGE 135 II 377 E.

4.

). Der Beschwerdeführer reiste 2007 in die Schweiz ein und hält sich seit 12

Jahren hier auf. Diese Anwesenheitsdauer ist allerdings praxisgemäss insofern

zu relativieren, als jene Jahre, welche die betroffene Person im Strafvollzug

verbracht hat, für die Interessenabwägung nicht ausschlaggebend sein können.

Seit dem 1. September 2016 befindet sich der Beschwerdeführer in

Unfreiheit. Der Beschwerdeführer hielt sich somit seit rund 9 Jahren

anstandslos in der Schweiz auf. Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass

der Beschwerdeführer in beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht integriert gewesen sei.

Bis zu seiner Inhaftierung hat er keine Sozialhilfe bezogen, war im

Betreibungsregister nicht verzeichnet und ist einer Arbeit nachgegangen.

6.6

Der heute 34-jährige

Beschwerdeführer reiste im Alter von 22 Jahren in die Schweiz ein. Er hat somit

den überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens in der Türkei verbracht. Der

Beschwerdeführer ist als arbeitsfähiger gesunder Mann in den Dreissigern in der

Lage, in der Türkei (wieder) einer Arbeit nachzugehen. Dabei dürften ihm die in

der Schweiz getätigten Erfahrungen den Einstieg in das Erwerbsleben in seinem

Heimatland erleichtern. Der Beschwerdeführer ist mit der Sprache, der Kultur

und den Gepflogenheiten in seiner Heimat nach wie vor vertraut. Ein Teil seiner

Familie lebt in der Türkei. Folglich ist mit der Vorinstanz grundsätzlich von

intakten Rückkehr- und Integrationsmöglichkeiten auszugehen.

6.7

Die Ehefrau und die beiden Söhne des

Beschwerdeführers sind in der Schweiz niederlassungsberechtigt. Die familiäre

Beziehung zu Ehefrau und Söhnen ist grundsätzlich vom Recht auf Familienleben

nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geschützt. Ob der Ehefrau die

Ausreise in die Türkei zumutbar wäre, erscheint nicht ohne weiteres klar, denn

die Ehefrau ist in der Schweiz geboren. Allerdings dürfte sie mit der Sprache

sowie den Gepflogenheiten in der Türkei vertraut sein. Die gemeinsamen Kinder

befinden sich in einem anpassungsfähigen Alter. Die Erlernung der

Schriftsprache wird für sie kein unüberwindbares Hindernis darstellen. Eine Rückkehr

mit den Eltern in ihr Heimatland ist auch für sie nicht schlechterdings

ausgeschlossen.

6.8

Im Übrigen werden die

Niederlassungsbewilligungen der Ehefrau und der Kinder durch den angefochtenen

Entscheid nicht berührt; es steht ihnen frei, allenfalls in der Schweiz zu

bleiben. Die familiären Kontakte könnten in diesem Fall durch Besuche,

Briefverkehr, Telefonate und über Internet aufrechterhalten werden. Was

den Beschwerdeführer selbst angeht, hat er sich diese familiären Konsequenzen

selbst zuzuschreiben, hat ihn doch auch seine Verantwortung als Ehemann und

Vater nicht von schwerer Gewaltdelinquenz abhalten können. Sein eigenes

Interesse, nicht von seiner Familie getrennt zu werden, vermag daher von

vornherein nicht entscheidend zu gewichten. Bezüglich der Ehefrau ist zu

bemerken, dass sie aufgrund der Inhaftierung des Beschwerdeführers bereits

heute den Alltag alleine bewältigen muss.

6.9

Die Abwägung der auf dem Spiel

stehenden öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes: Der

Beschwerdeführer wurde wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung zu einer

fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit diesem Gewaltdelikt hat er ein

sehr schweres Verschulden auf sich geladen. Gemäss der ständigen strengen

ausländerrechtlichen Praxis bei derartigen Delikten und den generalpräventiven

Überlegungen, welche zulässigerweise in die Beurteilung einfliessen dürfen,

müssten in der vorliegenden Konstellation daher ausserordentliche Umstände

vorliegen, um den Bewilligungswiderruf und die Wegweisung als

unverhältnismässig erscheinen zu lassen. Derartige Umstände sind im

vorliegenden Fall nicht auszumachen: Der Beschwerdeführer hält sich noch keine

15.

Jahre in der Schweiz auf und ist nach wie vor eng mit seinem Heimatland

verbunden. Die Rückkehr in die Türkei ist ihm zumutbar. Unter Berücksichtigung

aller relevanter Umstände verfügt der Beschwerdeführer über ausreichende

Möglichkeiten, sich in der Heimat innert annehmbarer Frist sozial und

wirtschaftlich angemessen zu integrieren. In familiärer Hinsicht sind mit der

Entfernungsmassnahme zwar erhebliche Einschränkungen verbunden, sollten die

Ehefrau und die Kinder dem Beschwerdeführer nicht in das Heimatland folgen.

Diese Einschränkungen sind aufgrund der gravierenden Straffälligkeit des

Beschwerdeführers aber hinzunehmen. Die Beziehungen können sodann in einem

gewissen Rahmen auch vom Ausland her aufrechterhalten werden. Die

Nichtverlängerung der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des

Beschwerdeführers aus der Schweiz erweisen sich somit auch im Licht von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV als

verhältnismässig.

7.

Der von der Vorinstanz verfügte

Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist somit zu bestätigen. Die Beschwerde

erweist sich als unbegründet, sie ist abzuweisen. Dabei bleibt zu beachten,

dass die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers gemäss Art. 70 Abs. 1

der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR

142.

) bis zu seiner Entlassung aus dem Strafvollzug gültig bleibt (vgl. BGE

137.

II 233 E. 5.2.3; Urteile des BGer 2C_751/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 3.5;

2C_708/2013 vom 7. Februar 2014 E. 2.2;2C_733/2012 vom 24. Januar 2013 E. 5).

Sein Aufenthalt in der Schweiz ist bis zu diesem Zeitpunkt rechtens (vgl. Urteil

des BGer 2C_869/2016 vom 23. Juni 2017 E. 6.5).

8.1

Bei vorliegendem Verfahrensausgang

hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘500.00

festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der

Staat die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 1‘500.00; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer

zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Schweizerische

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

8.2

Die Entschädigung der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Advokatin Nina Blum, wird entsprechend der

eingereichten Kostennote auf CHF 3'059.55 (inkl. Auslagen und MwSt./CHF

180.

/Std.) festgesetzt und ist infolge Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung durch den Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sowie der

Nachzahlungsanspruch von Advokatin Nina Blum im Umfang von CHF 821.75

(Differenz zu vollem Honorar von CHF 230.00/Std.), sobald der

Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind

aber infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat

Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl.

Art. 123 ZPO).

3. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin, Advokatin Nina Blum, wird auf CHF 3'059.55 (inkl.

Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege

vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während zehn Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 821.75 (Differenz zu

vollem Honorar von CHF 230.00/Std.), sobald A.___ zur Nachzahlung in der

Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 2C_641/2019 vom 3. Oktober 2019 bestätigt.