VWBES.2019.60
Niederlassungsbewilligung / Wegweisung
23. Mai 2019Deutsch19 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 23. Mai 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Advokatin Nina Blum,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Niederlassungsbewilligung
/ Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Der aus der Türkei stammende A.___,
geb. [...] 1985, wurde in der Türkei mit Urteil des Strafgerichts [...] vom 25.
Mai 2005 wegen Anwendung von Gewalt gegen zwei Personen verurteilt.
1.2 Am 25. Juli 2006 heiratete A.___ in
der Türkei die in der Schweiz geborene und niederlassungsberechtigte Landsfrau B.___,
geb. [...] 1987.
1.3 B.___ ersuchte zu Gunsten ihres
Ehemannes um Familiennachzug. Mit Verfügung vom 31. Januar 2007 wurde das
Familiennachzugsgesuch gutgeheissen. Gleichzeitig wurde B.___ mitgeteilt, dass
das Aufenthaltsrecht ihres Ehemannes überprüft werde, sollte er Anlass zu
Klagen geben.
1.4 Am 10. Februar 2007 reiste A.___ in
die Schweiz ein. Heute ist er im Besitze einer Niederlassungsbewilligung.
1.5 In den Jahren 2009 und 2013 kamen
die beiden gemeinsamen Kinder von A.___ und B.___ zur Welt.
1.6 Am 1. September 2016 verletzte A.___
einen Menschen mit einem Messer. Er wurde gleichentags vorläufig festgenommen.
Am 4. Oktober 2017 trat er den vorzeitigen Strafvollzug an.
1.7 Mit Urteil des Bezirksgerichts
Zofingen vom 15. Februar 2018 wurde A.___ wegen versuchter
eventualvorsätzlicher Tötung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe
von fünf Jahren verurteilt. A.___ befindet sich heute im Strafvollzug. Die
bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug ist per 30. Dezember 2019 möglich.
1.8 A.___ und seine Familie werden seit
dem 1. September 2016 vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt.
2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
widerrief das Migrationsamt des Kantons Solothurn am 29. Januar 2019, namens
des Departements des Innern, die Niederlassungsbewilligung von A.___ und
verpflichtete ihn, die Schweiz am Tag seiner Entlassung aus dem Straf- und
Massnahmenvollzug zu verlassen.
3.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 11. Februar 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn erheben und um Aufhebung der angefochtenen Verfügung
ersuchen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Ferner liess er die
Verfahrensanträge um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um
aufschiebende Wirkung stellen.
3.2 Mit Präsidialverfügung vom 12.
Februar 2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
3.3 Am 27. März 2019 liess der
Beschwerdeführer die ergänzte Beschwerdeschrift zu den Akten reichen. Dabei
liess er folgende modifizierten Rechtsbegehren stellen:
1. Es sei die Verfügung des Migrationsamts
vom 29. Januar 2019 aufzuheben und dem Beschwerdeführer die
Niederlassungsbewilligung zu belassen.
2. Es sei festzustellen, dass der Anspruch
auf rechtliches Gehör der Ehefrau des Beschwerdeführers verletzt wurde.
3. Unter o/e-Kostenfolge.
Zudem liess er beantragen, es sei ihm
die Möglichkeit zur Replik einzuräumen und es sei eine mündliche Verhandlung
anzusetzen.
3.4 Mit Vernehmlassung vom 2. April 2019
schloss das Migrationsamt auf vollumfängliche Beschwerdeabweisung, unter
Kostenfolge.
3.5 Mit Verfügung des Vizepräsidenten
vom 5. April 2019 wurde dem Beschwerdeführer die integrale unentgeltliche
Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin Nina Blum als seine unentgeltliche
Rechtsbeiständin ernannt.
3.6 Mit Schreiben vom 14. Mai 2019 liess
der Beschwerdeführer mitteilen, er sei in den offenen Strafvollzug versetzt
worden.
4. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Der Beschwerdeführer macht geltend,
die Vorinstanz habe den in Art. 29 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV,
SR 101) verankerten
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil seine Ehefrau nicht einvernommen
worden sei.
2.2
Der Anspruch auf rechtliches Gehör
ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten
des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des
angefochtenen Urteils, weshalb die entsprechende Rüge vorweg zu behandeln ist
(BGE 137 I 195 E. 2.2; 132 V 387 E. 5.1).
2.3
Zwar umfasst der Anspruch auf
rechtliches Gehör unter anderem auch das Recht der Betroffenen, mit erheblichen
Beweisanträgen gehört zu werden. Jedoch ist dieser Anspruch nicht verletzt,
wenn ein Gericht deshalb auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet,
weil es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet
hat und ohne Willkür in antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine
Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert werde (BGE 140 I 285
E. 6.3.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, welche neuen
entscheidrelevanten Erkenntnisse, die sich nicht bereits aus den Akten ergeben
würden, durch eine Befragung der Ehefrau hätten gewonnen werden können. Eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers liegt damit nicht vor.
3.
Der Beschwerdeführer
ersucht um Durchführung einer Verhandlung mit Anhörung von ihm und seiner
Ehefrau. Durch eine persönliche Anhörung könne sich das Gericht davon
überzeugen, dass er und seine Ehefrau in der Schweiz integriert seien und eine
Ausreise in die Türkei nicht zumutbar sei. Gemäss § 52 Abs. 1 des Gesetzes
über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind die
Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden.
Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden
statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden
aufgrund der Akten; sie können jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine
Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig erachtet wird und Sinn macht.
Im vorliegenden Fall wurden die umfangreichen Vorakten beigezogen und der
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat seinen Standpunkt in der
Beschwerdeschrift ausführlich aufgezeigt. Es ist nicht ersichtlich, welche
zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht durch eine Befragung des
Beschwerdeführers bzw. seiner Ehefrau anlässlich einer Verhandlung gewinnen
könnte. Ein Anspruch aus Art. 6 Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) besteht nicht, da es sich bei einem ausländerrechtlichen
Wegweisungsverfahren um keine zivilrechtliche Streitigkeit handelt (Urteil des
BGer 2D_3/2012 vom 2. August 2012 E. 2.3). Der Antrag auf Durchführung
einer Verhandlung ist deshalb abzuweisen.
4.1
Das Migrationsamt
begründete seinen Entscheid zusammengefasst und im Wesentlichen wie folgt: Der
Beschwerdeführer sei mit Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 15. Februar
2018.
zu einer Freiheitsstrafe von 60 Monaten verurteilt worden. Damit sei der
Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 AuG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b
AuG erfüllt. Vor dem 1. September 2016 sei der Beschwerdeführer in der Schweiz
nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. In der Türkei hingegen sei er im
Jahre 2005 wegen Anwendung von Gewalt (Tatbegehung: 16. Juli 2003) verurteilt
worden. Diese Tat liege nunmehr 15 Jahre zurück und sei vom Beschwerdeführer
als junger Erwachsener begangen worden. Die versuchte eventualvorsätzliche
Tötung hingegen habe er mit 31 Jahren begangen. Das Bezirksgericht habe das
Verschulden des Beschwerdeführers als mittelschwer eingestuft, habe sich jedoch
nicht zur Legalprognose geäussert. Gemäss Therapieverlaufsbericht über die
Behandlungsdauer von Juli 2018 bis Januar 2019 wirkten sich die Arbeit an der
Beziehungsgestaltung zu seiner Ehefrau, die hohe Opferempathie als auch die
Herausarbeitung von Risikofaktoren positiv auf seine Legalprognose aus. Die
Frage der Rückfallgefahr könne offenbleiben, da ihr im vorliegenden Fall nur
untergeordnete Bedeutung zukomme bzw. selbst ein geringes Rückfallrisiko
aufgrund der Schwere der Delinquenz nicht hingenommen werden müsse.
Ausländerrechtlich sei aufgrund der hohen Freiheitsstrafe von fünf Jahren und
der sehr schwerwiegenden Delinquenz von einem schweren Verschulden auszugehen.
Das Wohlverhalten, welches dem Beschwerdeführer von der JVA […] attestiert
werde, sei von untergeordneter Bedeutung. Mit Blick auf das durch die Straftat
gefährdete Rechtsgut (Leib und Leben) und das schwere ausländerrechtliche
Verschulden sei von einem grossen öffentlichen Interesse an der Wegweisung des
Beschwerdeführers auszugehen. Die öffentlichen Interessen am Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung aus der Schweiz
überwiegten die privaten Interessen des Beschwerdeführers. Der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung sei verhältnismässig und halte vor Art. 8 EMRK stand.
4.2
Der Beschwerdeführer
entgegnet zusammengefasst und im Wesentlichen, ein Widerruf der
Niederlassungsbewilligung sei unverhältnismässig und verletze Art. 13 Abs. 1 BV
und Art. 8 EMRK. Das Bezirksgericht Zofingen habe anerkannt, dass die
Möglichkeit des Versterbens des Opfers weit entfernt gelegen sei. Er habe sich
der Polizei gestellt und sich beim Opfer entschuldigt. Sein Verschulden sei vom
Bezirksgericht als mittel eingestuft worden. Die ausgesprochene Freiheitsstrafe
liege jedoch am unteren Rand des Strafrahmens. Das Strafgericht habe sich nicht
zur Legalprognose geäussert, weil ein bedingter Strafvollzug aufgrund der Dauer
der Freiheitsstrafe von vornherein ausser Frage gestanden habe. Der
Therapieverlaufsbericht äussere sich positiv zur Legalprognose. Der
Beschwerdeführer bereue seine Tat und arbeite seine Straffälligkeit aktiv und
aus eigener Initiative auf. Er leiste freiwillig Genugtuungszahlungen. Seine
beiden Söhne seien in der Schweiz geboren. Sie würden nichts anderes als die
Schweiz kennen, hätten hier ihre Freunde, spielten [...] im Verein, würden in
den [...]unterricht gehen und Schweizerdeutsch sprechen. Die Kinder würden zwar
mehrheitlich türkisch mit ihren Eltern sprechen, aber die Türkischkenntnisse
des Älteren seien insbesondere im Schriftlichen nicht sehr gut, weshalb ein
Schulwechsel in die Türkei für die schulische und persönliche Entwicklung
sicherlich nicht förderlich wäre. Für seine Ehefrau sei es undenkbar, in der
Türkei zu leben. Sie sei hier geboren und aufgewachsen, habe hier ihre Freunde,
sei hier verwurzelt und auch ihre gesamte Familie (Eltern, Geschwister etc.)
lebten hier. Sie und die Kinder würden die Türkei lediglich aus den Ferien
kennen. Seine Wegweisung würde zur Trennung der Familie führen und wäre für
alle Beteiligten mit beträchtlichen Nachteilen verbunden. Ausserdem könnte er
seine Familie von der Türkei aus nicht finanziell unterstützen, weshalb sie
weiterhin auf Sozialhilfe angewiesen wäre. Sein soziales und übriges familiäres
Umfeld befinde sich in der Schweiz. Lediglich seine Eltern lebten (noch) in der
Türkei.
5.
Die Niederlassungsbewilligung kann
widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt
worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]; BGE 137 II 297 E. 2; 135 II 377 E. 4.2)
oder wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat bzw. diese
gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG). Hiervon ist auszugehen, wenn die
ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter
verletzt oder in Gefahr bringt oder sie sich von strafrechtlichen Massnahmen
nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt
noch fähig erscheint, sich an die Rechtsordnung zu halten, was jeweils im
Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu prüfen ist (BGE 139 I 16 E. 2.1; 137 II 297
E. 3.3). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss in jedem Fall
verhältnismässig sein (BGE 139 I 16 E. 2.2.2; 135 II 377 E. 4.3).
6.1
Das Bezirksgericht Zofingen hat den
Beschwerdeführer am 15. Februar 2018 rechtskräftig wegen versuchter
eventualvorsätzlicher Tötung verurteilt. Damit ist der erwähnte Widerrufsgrund grundsätzlich
gegeben.
6.2
Dem Urteil des Bezirksgerichts
Zofingen vom 15. Februar 2018 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer während
einer tätlichen Auseinandersetzung einen Menschen mit einem Messer verletzt hat.
Der Beschwerdeführer habe mit einem Messer mit einer Klingenlänge von 9.4 cm
auf das Opfer eingestochen und diesem drei Wunden im Hüft- und Beinbereich zugefügt.
Die massivste Wunde, am linken Oberschenkel, habe eine Schnittlänge von rund 14
cm und eine Schnitttiefe von 12 cm und somit bis auf den Knochen aufgewiesen. Daneben
habe das Opfer an Gesicht, Rumpf sowie an den Extremitäten mehrere
Hauteinblutungen, Hautunterblutungen und Hautabschürfungen erlitten. Das
Gericht führte zur Tatkomponente aus, das Verhalten des Beschwerdeführers sei
verantwortungslos und verwerflich gewesen. Der Beschwerdeführer habe das Opfer
zweimal völlig unverhofft körperlich angegriffen, ohne dass ihm dieses
unmittelbar dazu Anlass gegeben habe. Das Verhalten des Beschwerdeführers habe
auf nichts anderes abgezielt, als dem Opfer eine Abreibung [wegen des Kontakts
zu seiner Ehefrau] zu verpassen. Die dadurch entstandenen Verletzungen des
Opfers seien als einfache Körperverletzung zu qualifizieren. Es sei reiner
Zufall gewesen, dass der Beschwerdeführer nicht ein wichtiges Organ oder die
Oberschenkelarterie des Opfers getroffen habe. Der 12 cm tiefe und 14 cm lange
Schnitt zeige deutlich, mit welcher Wucht der Beschwerdeführer das Messer in
sein Opfer gerammt habe. Dadurch, dass der Beschwerdeführer mit einem Messer
auf das Opfer losgegangen sei, habe er in Kauf genommen, das Opfer
möglicherweise tödlich zu verletzen. Einen direkten Tötungsvorsatz habe der
Beschuldigte aber nicht gehabt. Der Eventualvorsatz sei deshalb als
Verschuldensminderungsgrund zu behandeln. Die Tatbegehung sei nicht von langer
Hand geplant gewesen. Zu Gunsten des Beschwerdeführers sei davon auszugehen,
dass er das Messer zunächst zu seinem Schutz mitgenommen habe. Der Einsatz des
Messers wäre aber für den Beschwerdeführer ohne weiteres zu vermeiden gewesen,
indem er dieses erst gar nicht hervorgenommen hätte oder sich aus der Situation
entfernt hätte. Dies insbesondere, da sich das Opfer dem Beschwerdeführer
gegenüber in keinster Weise drohend verhalten habe. Der Beschwerdeführer habe
mehrmals auf das unbewaffnete Opfer eingestochen und diesem auch nachgesetzt,
als dieses zu fliehen versucht habe. Anstatt dem Verletzten zu helfen und die
Notfallkräfte zu alarmieren, sei der Beschwerdeführer vom Tatort geflüchtet und
habe die Tatwaffe entsorgt. Das Gericht stufte das Verschulden des Beschwerdeführers
als mittel ein. Zu den Täterkomponenten bemerkte das Gericht, die
Vorstrafenlosigkeit des Beschwerdeführers sei neutral zu behandeln und führe
nicht zu einer Strafminderung. Der Beschwerdeführer habe sich nach der Tat der
Polizei gestellt. Er habe die Tat nicht geleugnet, sei aber auch nicht
durchgehend geständig gewesen. Vielmehr habe er angegeben, sich an wichtige
Abläufe nicht mehr zu erinnern und habe versucht, die Schuld am Geschehen dem
Opfer zuzuschieben.
6.3
Ausgangspunkt zur Bestimmung des
migrationsrechtlichen Verschuldens ist die vom Strafgericht ausgesprochene
Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2; 129 II 215 E. 3.1; Urteil des BGer 2C_94/2016 vom
2.
November 2016 E. 4.1). Dem Beschwerdeführer wurde eine Freiheitsstrafe von fünf
Jahren auferlegt. Der Verurteilung liegt eine eventualvorsätzliche versuchte
Tötung zugrunde. Eine solche Tat wird vom Verfassungs- und Gesetzgeber als
besonders verwerflich erachtet und zieht seit dem 1. Oktober 2016 eine
obligatorische Landesverweisung nach sich (Art. 66a Abs. 1
lit. a Schweizerisches Strafgesetzbuch, StGB, SR 311.0). Auch wenn diese
Neuregelung nicht rückwirkend auf den Beschwerdeführer Anwendung findet, darf
der darin zum Ausdruck gebrachten Wertung im Rahmen der ausländerrechtlichen
Interessenabwägung Rechnung getragen werden. Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung besteht bei schweren Straftaten regelmässig ein wesentliches
öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der
die Sicherheit und Ordnung derart beeinträchtigt hat (vgl. BGE 139 I 16 E.
2.2
). Ausländerrechtlich ist von einer schwerwiegenden Delinquenz des
Beschwerdeführers auszugehen (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.2; Urteil des BGer 2C_496/2013
vom 15. November 2013 E. 2.2 und E. 3.2 mit Hinweisen). Sodann ist zu
berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Begehung der
verfahrensauslösenden Tat straffällig geworden war. In der Türkei wurde er am
25.
Mai 2005 wegen Anwendung von Gewalt gegen zwei Personen verurteilt. Immerhin
ist er danach über 10 Jahre strafrechtlich nicht aufgefallen.
6.4
Die Straftat des Beschwerdeführers
richtete sich gegen Leib und Leben und damit gegen das höchste Rechtsgut.
Bereits eine geringe Rückfallgefahr führt daher zu einem gesteigerten
öffentlichen Interesse an einer Beendigung seines Aufenthalts. Hinzu kommt,
dass im Rahmen der Interessenabwägung bei Drittstaatsangehörigen auch
generalpräventive Gesichtspunkte einfliessen und die Prognose über ihr
künftiges Wohlverhalten zwar mitzuberücksichtigen, aber nicht allein
ausschlaggebend ist (vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2; 130 I 176 E. 4.2; Urteil des
BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 4.1). Die versuchte Tötung ist ein
äusserst gravierender Verstoss gegen die Rechtsordnung, der aus
migrationsrechtlicher Sicht – wie soeben erwähnt – zu einem erhöhten
öffentlichen Interesse am Widerruf der Anwesenheitsberechtigung führt, auch
wenn es nur ein einmaliger Vorgang war. Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht von
einem erheblichen öffentlichen Interesse an einem Widerruf der
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers ausgegangen. Ebenfalls zu
Recht ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass das dem Beschwerdeführer von der
JVA Lenzburg und dem behandelnden Therapeuten attestierte Wohlverhalten, von
untergeordneter Bedeutung ist, denn ein Wohlverhalten während des Strafvollzugs
genügt noch nicht zur Annahme, es gehe vom Beschwerdeführer keine oder nur noch
eine kleine Gefahr für die öffentliche Ordnung aus.
6.5
Dem öffentlichen Interesse an der
Beendigung des Aufenthalts sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers
am Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen: Hinsichtlich der privaten
Interessen am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz sind die Dauer der
Anwesenheit und die Integration in die hiesigen Verhältnisse sowie die ihm und
seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. BGE 135 II 377 E.
4.
). Der Beschwerdeführer reiste 2007 in die Schweiz ein und hält sich seit 12
Jahren hier auf. Diese Anwesenheitsdauer ist allerdings praxisgemäss insofern
zu relativieren, als jene Jahre, welche die betroffene Person im Strafvollzug
verbracht hat, für die Interessenabwägung nicht ausschlaggebend sein können.
Seit dem 1. September 2016 befindet sich der Beschwerdeführer in
Unfreiheit. Der Beschwerdeführer hielt sich somit seit rund 9 Jahren
anstandslos in der Schweiz auf. Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass
der Beschwerdeführer in beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht integriert gewesen sei.
Bis zu seiner Inhaftierung hat er keine Sozialhilfe bezogen, war im
Betreibungsregister nicht verzeichnet und ist einer Arbeit nachgegangen.
6.6
Der heute 34-jährige
Beschwerdeführer reiste im Alter von 22 Jahren in die Schweiz ein. Er hat somit
den überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens in der Türkei verbracht. Der
Beschwerdeführer ist als arbeitsfähiger gesunder Mann in den Dreissigern in der
Lage, in der Türkei (wieder) einer Arbeit nachzugehen. Dabei dürften ihm die in
der Schweiz getätigten Erfahrungen den Einstieg in das Erwerbsleben in seinem
Heimatland erleichtern. Der Beschwerdeführer ist mit der Sprache, der Kultur
und den Gepflogenheiten in seiner Heimat nach wie vor vertraut. Ein Teil seiner
Familie lebt in der Türkei. Folglich ist mit der Vorinstanz grundsätzlich von
intakten Rückkehr- und Integrationsmöglichkeiten auszugehen.
6.7
Die Ehefrau und die beiden Söhne des
Beschwerdeführers sind in der Schweiz niederlassungsberechtigt. Die familiäre
Beziehung zu Ehefrau und Söhnen ist grundsätzlich vom Recht auf Familienleben
nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geschützt. Ob der Ehefrau die
Ausreise in die Türkei zumutbar wäre, erscheint nicht ohne weiteres klar, denn
die Ehefrau ist in der Schweiz geboren. Allerdings dürfte sie mit der Sprache
sowie den Gepflogenheiten in der Türkei vertraut sein. Die gemeinsamen Kinder
befinden sich in einem anpassungsfähigen Alter. Die Erlernung der
Schriftsprache wird für sie kein unüberwindbares Hindernis darstellen. Eine Rückkehr
mit den Eltern in ihr Heimatland ist auch für sie nicht schlechterdings
ausgeschlossen.
6.8
Im Übrigen werden die
Niederlassungsbewilligungen der Ehefrau und der Kinder durch den angefochtenen
Entscheid nicht berührt; es steht ihnen frei, allenfalls in der Schweiz zu
bleiben. Die familiären Kontakte könnten in diesem Fall durch Besuche,
Briefverkehr, Telefonate und über Internet aufrechterhalten werden. Was
den Beschwerdeführer selbst angeht, hat er sich diese familiären Konsequenzen
selbst zuzuschreiben, hat ihn doch auch seine Verantwortung als Ehemann und
Vater nicht von schwerer Gewaltdelinquenz abhalten können. Sein eigenes
Interesse, nicht von seiner Familie getrennt zu werden, vermag daher von
vornherein nicht entscheidend zu gewichten. Bezüglich der Ehefrau ist zu
bemerken, dass sie aufgrund der Inhaftierung des Beschwerdeführers bereits
heute den Alltag alleine bewältigen muss.
6.9
Die Abwägung der auf dem Spiel
stehenden öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes: Der
Beschwerdeführer wurde wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung zu einer
fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit diesem Gewaltdelikt hat er ein
sehr schweres Verschulden auf sich geladen. Gemäss der ständigen strengen
ausländerrechtlichen Praxis bei derartigen Delikten und den generalpräventiven
Überlegungen, welche zulässigerweise in die Beurteilung einfliessen dürfen,
müssten in der vorliegenden Konstellation daher ausserordentliche Umstände
vorliegen, um den Bewilligungswiderruf und die Wegweisung als
unverhältnismässig erscheinen zu lassen. Derartige Umstände sind im
vorliegenden Fall nicht auszumachen: Der Beschwerdeführer hält sich noch keine
15.
Jahre in der Schweiz auf und ist nach wie vor eng mit seinem Heimatland
verbunden. Die Rückkehr in die Türkei ist ihm zumutbar. Unter Berücksichtigung
aller relevanter Umstände verfügt der Beschwerdeführer über ausreichende
Möglichkeiten, sich in der Heimat innert annehmbarer Frist sozial und
wirtschaftlich angemessen zu integrieren. In familiärer Hinsicht sind mit der
Entfernungsmassnahme zwar erhebliche Einschränkungen verbunden, sollten die
Ehefrau und die Kinder dem Beschwerdeführer nicht in das Heimatland folgen.
Diese Einschränkungen sind aufgrund der gravierenden Straffälligkeit des
Beschwerdeführers aber hinzunehmen. Die Beziehungen können sodann in einem
gewissen Rahmen auch vom Ausland her aufrechterhalten werden. Die
Nichtverlängerung der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz erweisen sich somit auch im Licht von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV als
verhältnismässig.
7.
Der von der Vorinstanz verfügte
Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist somit zu bestätigen. Die Beschwerde
erweist sich als unbegründet, sie ist abzuweisen. Dabei bleibt zu beachten,
dass die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers gemäss Art. 70 Abs. 1
der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR
142.
) bis zu seiner Entlassung aus dem Strafvollzug gültig bleibt (vgl. BGE
137.
II 233 E. 5.2.3; Urteile des BGer 2C_751/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 3.5;
2C_708/2013 vom 7. Februar 2014 E. 2.2;2C_733/2012 vom 24. Januar 2013 E. 5).
Sein Aufenthalt in der Schweiz ist bis zu diesem Zeitpunkt rechtens (vgl. Urteil
des BGer 2C_869/2016 vom 23. Juni 2017 E. 6.5).
8.1
Bei vorliegendem Verfahrensausgang
hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘500.00
festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der
Staat die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 1‘500.00; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer
zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Schweizerische
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
8.2
Die Entschädigung der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Advokatin Nina Blum, wird entsprechend der
eingereichten Kostennote auf CHF 3'059.55 (inkl. Auslagen und MwSt./CHF
180.
/Std.) festgesetzt und ist infolge Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung durch den Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sowie der
Nachzahlungsanspruch von Advokatin Nina Blum im Umfang von CHF 821.75
(Differenz zu vollem Honorar von CHF 230.00/Std.), sobald der
Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind
aber infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat
Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl.
Art. 123 ZPO).
3. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin, Advokatin Nina Blum, wird auf CHF 3'059.55 (inkl.
Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege
vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während zehn Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 821.75 (Differenz zu
vollem Honorar von CHF 230.00/Std.), sobald A.___ zur Nachzahlung in der
Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 2C_641/2019 vom 3. Oktober 2019 bestätigt.