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Entscheid

VWBES.2019.64

Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht / Unterbringung

5. April 2019Deutsch28 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___

(nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) ist die alleinerziehende Mutter von B.___

(geb. [...] 2014), C.___ (geb. [...] 2012), D.___ (geb. [...] 2008) und E.___

(geb. [...] 2006). Aufgrund einer Gefährdungsmeldung durch die Schulleitung F.___

vom 28. September 2017 verfügte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

Olten-Gösgen am 5. Oktober 2017 eine Abklärung der Situation. Gestützt auf den

Abklärungsbericht vom 2. November 2017 errichtete die KESB Olten-Gösgen mit

Entscheid vom 17. November 2017 für alle vier Kinder eine Beistandschaft gemäss

Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB.

2. Am 3.

Januar 2018 ordnete die KESB Olten-Gösgen für B.___, C.___, D.___ und E.___

eine Sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) im Umfang von 20 Stunden/Monat

für drei Monate an. Mit Entscheid vom 17. Mai 2018 wurde die SPF definitiv angeordnet.

Der Beschwerdeführerin wurde mit Entscheid vom 26. September 2018 die Weisung

erteilt, ihre Kinder an fünf Tagen durch eine Kindertagesstätte betreuen zu

lassen.

3. Die KESB

Olten-Gösgen wurde am 27. November 2018 durch die Leitung der SPF und den

Beistand über die Situation der Familie und die andauernde Kindeswohlgefährdung

informiert. Mit Entscheid vom 20. Dezember 2018 wurde die am 17. Mai 2018

errichtete SPF von 20 Stunden/Monat rückwirkend auf den 1. November 2018 auf 35

Stunden/Monat erhöht.

4. Nach

Gewährung des rechtlichen Gehörs entzog die KESB Olten-Gösgen der

Beschwerdeführerin am 11. Januar 2019 das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre

Kinder (Ziffer. 3.1) und brachte diese in einer der KESB Olten-Gösgen bekannten

Institution unter (Ziffer 3.2). Die Institution wurde gebeten, der Sozialregion

Olten umgehend die Kostenfolgen anzuzeigen und bei derselben die

Kostengutsprache einzuholen. Die Sozialregion habe daraufhin Kostengutsprache

für die von der Behörde angeordnete Massnahme zu leisten und die Beteiligung

der Eltern an die Kosten abzuklären (Ziffer. 3.3). Der Beistand wurde beauftragt,

in Absprache mit der Platzierungsinstitution den Kontakt der Kinder mit der

Mutter zu regeln (Ziffer 3.4). Dem Beistand wurde die Befugnis übertragen, an

Stelle der sorgeberechtigten Beschwerdeführerin die Kinder in therapeutischen,

medizinischen, schulischen und sozialrechtlichen Belangen zu vertreten (Ziffer

3.5). Die elterliche Sorge der Beschwerdeführerin wurde dementsprechend gemäss

Art. 308 Abs. 3 ZGB beschränkt (Ziffer 3.6). Einer allfälligen Beschwerde wurde

die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziffer 3.7).

5. Dagegen

liess die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Walpen, mit

Schreiben vom 13. Februar 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit

den Begehren:

1.

Ziffern 3.1.-3.4. sowie Ziffer 3.7.

des Entscheids der KESB Olten Gösgen vom 11. Januar 2019 seien aufzuheben und

die Kinder der Beschwerdeführerin seien unverzüglich in die Obhut der

Beschwerdeführerin zu entlassen.

2.

Eventualiter seien die Ziffern

3.1.-3.4. sowie Ziffer 3.7. des Entscheides der KESB Olten-Gösgen vom 11.

Januar 2019 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die KESB

Olten-Gösgen zurückzuweisen.

3.

Der vorliegenden Beschwerde sei

die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

4.

Der Beschwerdeführerin sei die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung von Rechtsanwalt

Walpen als amtlicher Anwalt.

5.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

6. Die KESB

Olten Gösgen schloss am 21. Februar 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

7. Mit

Verfügung vom 26. Februar 2019 wurde das Gesuch um Wiedererteilung der

aufschiebenden Wirkung abgewiesen und der Beschwerdeführerin die unentgeltliche

Rechtspflege mit Rechtsanwalt Michael Walpen als unentgeltlicher Rechtsbeistand

bewilligt.

8. Die

Beschwerdeführerin liess mit Schreiben vom 8. März 2019 Bemerkungen zur

Stellungnahme der KESB Olten-Gösgen einreichen.

9. Für die Parteistandpunkte

und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die

Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel

und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des

Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Die Beschwerdeführerin ist

durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde

legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die

Beschwerdeführerin moniert, der verfügte Entzug der aufschiebenden Wirkung sei

durch die KESB Olten-Gösgen nicht begründet worden. Diese Nichtbegründung

stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie von Art. 450c ZGB dar. Aufgrund

des formellen Charakters des Gehörsanspruchs ist diese Rüge vorab zu prüfen.

2.1

Gemäss

Art. 450c ZGB hat die Beschwerde aufschiebende Wirkung, sofern die

Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes

verfügt. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung muss sich mit den Besonderheiten

des konkreten Falles begründen lassen. Es sind die Interessen an einem

sofortigen Vollzug des Entscheids gegen jene an einer rechtsstaatlich

einwandfreien Prüfung der Rechtslage gegeneinander abzuwägen. Der Entzug der

aufschiebenden Wirkung kommt von vornherein immer nur bei Gefahr im Verzug und

Dringlichkeit in Frage (vgl. Thomas Geiser in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.],

Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel/Zürich/St. Gallen 2014, Art. 450c

ZGB N 7).

2.2

Die aus

dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft, BV, SR 101) fliessende grundsätzliche

Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, bedeutet nicht, dass sie

sich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand

auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid

wesentlichen Punkte beschränken. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde

entgegen seinem Antrag entschieden hat, damit er gegebenenfalls den Entscheid

sachgerecht anfechten kann (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 133 I 270 E. 3.1 S. 277;

je mit Hinweisen).

Inwiefern

der angefochtene Entscheid betreffend die aufschiebende Wirkung diesen

Minimalanforderungen nicht genügen würde, ist nicht ersichtlich. Die KESB Olten-Gösgen hat die aufschiebende Wirkung mit der

Begründung entzogen, dass die Platzierung umgehend zu erfolgen habe und die

Reaktion der Kindsmutter auf die Platzierung nicht einschätzbar sei (Ziffern

2.7

und 2.9). Diese Begründung liess klar erkennen, weshalb die aufschiebende

Wirkung entzogen wurde. Zudem war die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der

Beschwerdeerhebung anwaltlich vertreten. Es war ihr offensichtlich möglich, den

Entscheid sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist

demnach nicht ersichtlich.

3.1

Des Weitern

macht die Beschwerdeführerin geltend, die KESB Olten-Gösgen habe den rechtserheblichen

Sachverhalt unrichtig bzw. unvollständig festgestellt, indem sie sich auf die

Situation am alten Wohnort der Beschwerdeführerin und ihren Kindern in F.___ bezogen

habe. Diese sei jedoch am 23. Dezember 2018 darüber informiert worden, dass die

Familie nach G.___ umgezogen sei.

3.2

Gemäss Art.

446.

Abs. 1 und 2 ZGB erforscht die KESB den Sachverhalt von Amtes wegen. Sie

zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise.

Es ist mit der

Beschwerdeführerin zwar darin einig zu gehen, dass sich der Sachverhalt im

Entscheid vom 11. Januar 2019 betreffend Wohnsituation auf die alte Wohnung in F.___

bezieht und die SPF die KESB Olten-Gösgen am 23. Dezember 2018 über den Umzug

nach G.___ informiert hatte. Die KESB Olten-Gösgen entzog jedoch der

Beschwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht alleine oder primär aufgrund

der damaligen Wohnsituation, sondern unter anderem auch wegen Vernachlässigung

der Kinder, wegen Schulabsenzen und mangelnder Kooperation bei den ambulanten

Massnahmen (vgl. dazu nachfolgende Erwägungen in 5.1 ff.). Zudem meldete sich

die Beschwerdeführerin erst im Januar 2019 in G.___ an.

4.1

Nach Art.

296.

Abs. 1 ZGB unterstehen Kinder, solange sie minderjährig sind, der gemeinsamen

elterlichen Sorge von Vater und Mutter. Die Sorge umfasst Pflege und Erziehung.

Richtschnur ist dabei das Kindeswohl (vgl. Art. 301 Abs. 1 ZGB). Die Eltern

haben das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine

körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen. Sie

haben dem Kind, insbesondere auch dem körperlich oder geistig gebrechlichen,

eine angemessene, seinen Fähigkeiten und Neigungen soweit möglich

entsprechende, allgemeine und berufliche Ausbildung zu verschaffen. Zu diesem

Zweck sollen sie in geeigneter Weise mit der Schule und, wo es die Umstände

erfordern, mit der öffentlichen und gemeinnützigen Jugendhilfe zusammenarbeiten

(vgl. Art. 302 ZGB).

4.2

Die

elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu

bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB). Die Eltern entscheiden, ob das Kind im

Haushalt der Eltern oder in einem Heim zu leben hat. Sie sind verpflichtet, das

zu tun, was die gedeihliche Entwicklung des Kindes am ehesten zu fördern verspricht.

Die elterliche Entscheidungsbefugnis ist durch Schutzbestimmungen zugunsten des

Kindes begrenzt. Wird den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht (ehemals

Obhutsrecht) nach Art. 310 ZGB entzogen, ist die Kindesschutzbehörde dessen

Inhaberin. Die Eltern behalten dabei aber die elterliche Sorge. Das heisst, sie

behalten grundsätzlich für alle vom Aufenthaltsbestimmungsrecht unabhängigen

Aspekte die Entscheidungsbefugnis und Verantwortung bei, soweit nicht in

Kombination mit anderen Massnahmen auch weitere Teile der elterlichen Sorge

betroffen sind. Auf jeden Fall behalten die Eltern auch den Anspruch auf

Kontakt sowie auf Information im Sinn von Art. 275a ZGB. Unberührt bleibt auch

die Unterhaltspflicht, welche allerdings fortan durch Geldzahlungen zu erfüllen

ist (vgl. Yvo Biderbost in: Marc Amstutz et al. [Hrsg.], Handkommentar zum

Schweizer Privatrecht, Zürich/Basel/Genf 2007, Art. 310 N 8).

4.3

Gemäss

Art. 307 Abs. 1 ZGB hat die Kindesschutzbehörde geeignete Massnahmen zum Schutz

des Kindes zu treffen, wenn dessen Wohl gefährdet ist und die Eltern nicht von

sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausser Stande sind. Leitender

Gesichtspunkt des staatlichen Kindesschutzes ist das Wohl des Kindes. Ob eine

Kindesschutzmassnahme ergriffen wird, hängt nicht von der Pflichtvergessenheit

der Eltern, sondern von der Gefährdung des Kindes ab. Es ist also nicht

relevant, ob die Eltern ein vorwerfbares Verhalten trifft (vgl. Yvo Biderbost,

a.a.O. Art. 307 N 14.). Das ZGB kennt als Kindesschutzmassnahmen die sogenannten

geeigneten Massnahmen (z.B. Ermahnung, Weisung etc., vgl. Art. 307 und 324 ZGB),

die Entziehung der Verwaltung des Kindesvermögens (vgl. Art. 325 ZGB), die

Beistandschaft (vgl. Art. 308 f. ZGB), die Aufhebung des

Aufenthaltsbestimmungsrechts (vgl. Art. 310 ZGB) und die Entziehung der

elterlichen Sorge (vgl. Art. 311 f. ZGB).

4.4

Kann der

Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die

Kindesschutzbehörde es laut Art. 310 Abs. 1 ZGB den Eltern wegzunehmen und in

angemessener Weise unterzubringen.

4.5

Die

Fremdplatzierung und der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sind die zwei

untrennbaren Teile der verfügten Kindesschutzmassnahme und es ist vorliegend zu

prüfen, ob diese zu Recht angeordnet worden sind. Ob und inwiefern derartige

Massnahmen am Platz sind, hängt von der Gefährdung des Kindes ab. Eine

Gefährdung liegt vor, sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit

einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls des

Kindes vorauszusehen ist. Die Gefährdung berechtigt erst zum Eingreifen, wenn

die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausser Stande sind

(vgl. Art. 307 Abs. 1 ZGB). Die Entfernung des Kindes aus seiner angestammten

Umgebung und die Trennung von seinen bisherigen Hauptbezugspersonen stellt

einen gravierenden Eingriff dar und muss verhältnismässig sein (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 5C.202/2002 E. 2.4, BGE 120 II 384 E. 5c S. 388).

4.6

Die

getroffenen Massnahmen müssen geeignet und notwendig sein. Sie dürfen nicht in

einem Missverhältnis zum angestrebten Erfolg stehen. Die Massnahme soll auch

subsidiär wirken, d.h. die elterlichen Defizite sollen durch staatliche

Massnahmen ergänzt werden (vgl. Peter Tuor/Bernhard Schnyder/Jörg Schmid/Alexandra

Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 13. Auflage, Zürich/Basel/Genf

2009, S. 506). Für die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist

erforderlich, dass der Gefährdung des Kindes nicht mit anderen, weniger

einschneidenden Kindesschutzmassnahmen, wie z.B. durch Ermahnungen oder Weisungen,

durch eine Aufsicht (vgl. Art. 307 Abs. 3 ZGB) oder durch eine

Erziehungsbeistandschaft (vgl. Art. 308 ZGB), begegnet werden kann. Nach dem

Wortlaut von Art. 310 Abs. 1 ZGB müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein für

die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts verknüpft mit der

Fremdplatzierung: Es muss eine Gefährdung des Kindes gegeben sein, und dieser

Gefährdung muss nicht anders begegnet werden können.

4.7

Verändern

sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen

Lage anzupassen (vgl. Art. 313 Abs. 1 ZGB). Die Rückübertragung des

Aufenthaltsbestimmungsrechts ist aber erst zulässig, wenn die Verhältnisse sich

derart geändert haben, dass das Kindeswohl bei einer Rückgabe an die Eltern

nicht mehr als gefährdet erscheint. Erweist sich eine Massnahme in der

bisherigen Form als nicht mehr nötig, ist sie aufzuheben oder durch eine

mildere zu ersetzen. Jede Abänderung von Kindesschutzmassnahmen setzt in einem

gewissen Ausmass eine Prognose über die künftige Entwicklung der massgebenden

Umstände voraus. Diese wird durch das bisherige Verhalten der betroffenen

Personen wesentlich mitbestimmt. Nötig ist also eine gewisse Stabilität der

geänderten Verhältnisse, so dass ein erneuter Entzug des

Aufenthaltsbestimmungsrechts möglichst vermieden werden kann (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 5A_478/2008 E. 4.2 und 5C.27/2002 E. 4b).

5.1

Die KESB

begründete den Entscheid zusammenfassend damit, seit Januar 2018 werde mit

verschiedenen Kindesschutzmassnahmen versucht, die Situation zu stabilisieren

und die Kindsmutter zu unterstützen. So sei unter anderem eine SPF errichtet

und der Kindsmutter die Weisung erteilt worden, die Kinder an fünf Tagen in der

Woche durch eine Kindertagesstätte betreuen zu lassen. Gemäss Rückmeldungen der

SPF und der Schule, hätten die getroffenen Massnahmen das Wohl der Kinder nicht

ausreichend gewährleisten können. So sei einerseits die Lebenssituation bei der

Kindsmutter nicht kindsgerecht. Die Wohnung, welche durch den Vermieter nun auf

Ende März 2019 gekündigt worden sei, sei in einem schlechten Zustand. Es werde

in allen Zimmern, auch in den Kinderzimmern, geraucht. Die Kinder hätten weder

Spielsachen, noch würden sie ihren Bedürfnissen entsprechend gefördert. Die

Kindsmutter sei stark mit ihrer Arbeitssituation beschäftigt. Die finanzielle

Lage sei aber unklar. Bekannt sei, dass die Krankenkassenprämien nicht bezahlt

seien und notwendige Zahnbehandlungen der Kinder erst auf Druck der SPF

eingeleitet worden seien. Ein drohender Stromunterbruch, als Folge offener

Rechnungen, habe durch Fondsgelder ein erstes Mal abgewendet werden können. In

der Schule seien die Kinder durch häufige Absenzen und die problematische

Hygiene aufgefallen. Dies habe bereits zu Ausgrenzungen geführt. E.___, die

Älteste, sei durch den Schulpsychologischen Dienst (SPD) abgeklärt worden. Bei

den anderen Kindern, würde eine Abklärung durch den SPD anstehen. Da die

Kindsmutter jedoch sehr schwer erreichbar sei und eine Zusammenarbeit oftmals

unverbindlich auslege, habe die Einwilligung bislang nicht eingeholt werden

können. Der Kontakt zwischen Schule und Elternhaus habe sich durch den Einsatz

einer Dolmetscherin verbessert. Der Koordinationsaufwand sei jedoch enorm hoch

und aufgrund der Unverbindlichkeit der Kindsmutter in der Wirksamkeit nicht auf

einen genügenden Wert einzupendeln. Es habe sich gezeigt, dass auch mit

ambulanten Kindesschutzmassnahmen weder an Erziehungsthemen noch an

kindsgerechten Alltagsstrukturen mit der Kindsmutter habe gearbeitet werden

können. Die Auswertung durch die Familienbegleitung habe aufgezeigt, dass

weiterhin von einer massiven Gefährdung aller vier Kinder in ihrer gesunden

psychischen und physischen Entwicklung auszugehen sei. Für die Behörde habe

sich gezeigt, dass mit ambulanten Kindesschutzmassnahmen das Kindeswohl nicht

gewährleistet werden könne. Die Beschwerdeführerin selber sei in der Schweiz

nicht integriert. Sie kenne die Gegebenheiten, in welchen sich ihre Kinder

bewegen müssten, nicht. Der Druck, finanziell unabhängig zu sein, um in der

Schweiz bleiben zu können, sei sehr hoch. Die Bedürfnisse der Kinder könne die

Kindsmutter aus Sicht der Behörde nicht verstehen und darauf reagieren. Aktuell

seien die Kinder in ihrer schulischen und sozialen Entwicklung stark gefährdet.

Ambulante Massnahmen könnten die Situation der Kinder nicht genug

stabilisieren. Eine Unterbringung sei unumgänglich und gerechtfertigt.

5.2

Die

Beschwerdeführerin liess dagegen in ihrer Beschwerde vorbringen, durch den

Umzug in die neue Wohnung in G.__ hätten sich die Verhältnisse erheblich

verbessert. Die neue Wohnung biete für die ganze Familie ausreichend Platz, sei

in einem tadellosen Zustand, darin werde nicht geraucht und die Kinder hätten

genügend Spielsachen. Bedingt durch die Zustände in der alten Wohnung (rauchen

in der Wohnung, Probleme mit Wasseranschluss) habe auch die Hygiene der Kinder

gelitten, was dazu geführt habe, dass sie bzw. ihre Kleider teilweise

unangenehm gerochen hätten. Auch diesbezüglich führe die neue Wohnung zu einer

erheblichen Verbesserung. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass eine hygienische

Verwahrlosung nur dann zu einem Entzug der Aufenthaltsbestimmungsbefugnis

führen könne, wenn sich die allgemeine elterliche Vernachlässigung dadurch

manifestiere und nicht, wenn sie blosse Folge beengter wirtschaftlicher

Verhältnisse sei. Dass sich eine allfällige hygienische Verwahrlosung der

Kinder vorliegend aus der allgemeinen elterlichen Vernachlässigung ergebe,

werde zu Recht nicht behauptet und es würden sich auch keine entsprechenden Hinweise

oder Ausführungen in den Vorakten finden. Die Beschwerdeführerin gehe derzeit

einer regelmässigen Teilzeitarbeit nach, in welcher sie täglich von 10:00 Uhr

bis 12:00 Uhr und von 16:00 bis 18:00 Uhr in F.___ arbeite. Sie sei jedoch

bestrebt, eine zusätzliche oder eine höherprozentige Arbeitsstelle zu finden.

Um die finanziellen Engpässe zu überbrücken, habe sich die Beschwerdeführerin

bei der Sozialregion Untergäu (SRU) angemeldet. Mit dieser Massnahme werde sich

die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin entspannen. Zudem werde mit

der ebenfalls angeordneten Übertragung der Befugnis zur Vertretung der Kinder

in medizinischen, therapeutischen und sozialhilferechtlicher Belangen an den

Beistand dieser Gefährdung bereits in geeigneter Weise entgegengewirkt. Dasselbe

sei auszuführen, insoweit eine Gefährdung des Kindeswohls durch die häufigen

Absenzen in der Schule oder die notwendigen, aber nicht durchführbaren Abklärungen

durch den Schulpsychologischen Dienst geltend gemacht werde.

Zusammenfassend

könne festgehalten werden, dass der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrecht

vorliegend nicht die mildeste erfolgversprechende Massnahme darstelle. Durch die

angeordnete Übertragung von (weiteren) besonderen Befugnissen an den Beistand

und die damit einhergehende Beschränkung der elterlichen Sorge der

Beschwerdeführerin seien bereits Massnahmen getroffen worden, mit welchen den

von der KESB Olten-Gösgen geltend gemachten Gefährdungen der Kinder ebenfalls

begegnet werden könne, die jedoch einen weniger starken Eingriff in die

Grundrechte der Beschwerdeführerin darstellten. Dies insbesondere in

Kombination mit einer Weiterführung der SPF und dem Einsatz eines Dolmetschers,

welche aktenkundig zu einer deutlichen Verbesserung des Kontakts zwischen der

Beschwerdeführerin und der Schule sowie der Situation im Allgemeinen geführt

habe. Es sei nicht ersichtlich und werde von der KESB Olten-Gösgen nicht erwogen,

inwiefern der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrecht erforderlich sei. Indem

sie es trotzdem entzogen habe, verletze die KESB Olten-Gösgen das

Verhältnismässigkeitsprinzip und das Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung

des Privat- und Familienlebens.

5.3

Dem Erstbericht

der SPF vom 26. März 2018 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sehr

offen gewirkt habe und an einer Zusammenarbeit mit der SPF interessiert gewesen

sei. Es habe sich aber herausgestellt, dass sie grosse Schwierigkeiten gehabt

habe, sich zu organisieren und sehr situativ reagiert habe, so dass sie die SPF

Termine oft vergessen habe. Durch die sprachlichen Schwierigkeiten sei es fast

unmöglich gewesen, mit der Beschwerdeführerin verbindlich zu planen und sich

auch bei der Organisation von Terminen (vor allem in schulischen Belangen) zu

unterstützen. Die SPF habe der Beschwerdeführerin mehrmals den Stundenplan der

Kinder erklärt, den weder die Beschwerdeführerin noch die Kinder lesen oder

verstehen konnten. So seien die Kinder häufig zu spät in die Schule gekommen

und hätten den Stundenplan nicht einhalten können. Es werde davon ausgegangen,

dass die Beschwerdeführerin weder richtig lesen noch schreiben könne. Auch auf

Türkisch, ihrer alltäglichen Umgangssprache, verstehe sie schriftliche Inhalte

kaum und habe diesbezüglich die Unterstützung der SPF gesucht. Die SPF sei

immer wieder von der Beschwerdeführerin in administrative Belangen um Hilfe

gebeten worden und es seien konkrete Termine begleitet worden (RAV, Sozialhilfe

etc.). Diese Vernetzung habe sehr viel Zeit in Anspruch genommen, so dass die

direkte Arbeit in und mit der Familie zuhause an den konkreten Erziehungsthemen

in den Hintergrund geraten seien. Eine verbindliche Erarbeitung von

pädagogischen Zielen oder eine Begleitung bei kindgerechten Aktivitäten habe

die Beschwerdeführerin nicht wahrnehmen können. Es habe beobachtet werden

können, dass die Beschwerdeführerin ihre Kinder liebe und eine ausreichende Bindung

zu diesen bestehe. Sie sei aber nicht in der Lage, ihre Kinder angemessen im

Alltag zu fördern und zu unterstützen. Die Kinder seien mehrheitlich auf sich

selbst gestellt und würden zu wenig Strukturen erhalten. Grundsätzlich hätten sich

die Kinder sehr motiviert und begeistert gezeigt, wenn die SPF ihnen

Spielmaterial zur Verfügung gestellt oder mit ihnen zusammen Spielsequenzen

durchgeführt habe. Die Beschwerdeführerin sei ebenfalls aufgefordert worden, an

diesen Sequenzen teilzunehmen. Dabei habe sie keine Motivation oder

Sinnhaftigkeit gezeigt, mit den Kindern gemeinsam Zeit zu verbringen. Die

Beschwerdeführerin habe sehr ungeduldig und immer wieder abgelenkt gewirkt. Die

SPF habe sich bemüht, die Familie bei Aussenaktivitäten zu begleiten, was aber

nicht zustande gekommen sei. Entweder seien wichtige Termine der

Beschwerdeführerin dazwischengekommen oder eines der Kinder sei krank gewesen.

In den Ferien sei bei der SPF der Eindruck entstanden, dass die Kinder

innerhalb von fünf Tagen kein einziges Mal nach draussen gegangen seien.

Grundsätzlich seien die Kinder sehr bedürftig und würden zuhause zu wenig

Anregung und Förderung erhalten. Bei Besuchen der SPF sei der Fernseher

gelaufen, die Kinder seien für sich allein gesessen und hätte mit den

Smartphones gespielt. Eine spielerische Interaktion zwischen den Geschwistern

würde nicht stattfinden und jedes der Kinder habe in diesen Momenten emotional

vereinsamt gewirkt. Die Beschwerdeführerin habe zur Kinderbetreuung eine Frau

angestellt, welche aber mehr als Haushälterin fungiert habe und keine Beziehung

zu den Kindern aufgebaut oder sich mit ihnen beschäftigt habe. Die Kinder seien

in den Grundbedürfnissen zwar betreut worden, ansonsten aber alleingelassen und

in ihren Bedürfnissen nach Spiel, Empathie und Anleitung nicht wahrgenommen

worden. Die SPF habe mit der Beschwerdeführerin keine Regelmässigkeit oder

kindgerechte Wochenstruktur erarbeiten können. Die Familie lebe von Tag zu Tag

und versuche zu überleben. Mit den gemachten Beobachtungen in Bezug auf die

Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, welche als stark eingeschränkt

wahrgenommen werde, sei von einer Gefährdung aller vier Kinder in ihrer

gesunden psychischen und physischen Entwicklung auszugehen. Aufgrund der

geringen sprachlichen und reflexiven Kompetenzen der Beschwerdeführerin, reiche

die SPF nicht aus, um eine Gefährdung der Kinder abzuwenden. Es sei als

dringend notwendig einzuschätzen, dass die Kinder eine klar und verbindliche

Alltagsstruktur und kindgerechte Alltagsgestaltung sowie Förderung erhalten

würden. Ob die Kinderbetreuung der Grossmutter hier in der Schweiz die

notwendigen Rahmenbedingungen bieten könne, sei sehr unsicher. Solle von einer

Fremdplatzierung abgesehen werden, müssten alle vier Kinder zwingend eine

Kindertagesstätte besuchen und die Erziehungsfähigkeit der Grossmutter

überprüft werden. Die Kinder hätten sich in Z.__ offensichtlich gut entwickeln

können, so dass vermutet werde, dass es ihnen dort sogar bessergehen würde als

hier in der Schweiz. Aus all diesen Gründen werde die sofortige ganztätige

Kinderbetreuung für alle vier Kinder empfohlen. Für die weitere Begleitung der

Beschwerdeführerin und die Abklärung der grossmütterlichen Erziehungsfähigkeit sei

eine türkischsprechende Begleitperson unabdingbar. Wenn die Betreuung der

Kinder durch die Grossmutter nicht gewährleistet wäre, müsste eine

Fremdplatzierung der Kinder in Erwägung gezogen werden.

5.4

Gemäss

Rückmeldungsschreiben der Schulleitung F.___ vom 9. April 2018 gestalte sich

die Beschulung der Kinder seit der Einschulung im September 2017 sehr

schwierig. Die Mädchen würden nach wie vor sehr oft zu spät oder unentschuldigt

nicht zur Schule kommen. So könnten sie nicht wie nötig gefördert werden und

hätten dementsprechend enorme Lernrückstände. Plane die Förderlehrperson für

eines der Mädchen eine Lerneinheit, seien sie dann oft nicht anwesend, was für

die Lehrperson enorm frustrierend sei. Aus den beiliegenden Auszügen des

Lehreroffices sei ersichtlich, wie oft die Mädchen unentschuldigt nicht zur

Schule gekommen und wie oft sie zu spät zur Schule erschienen seien. Die

Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin werde als sehr schwierig erlebt. Dank

der Familienbegleitung seien die Termine der Elterngespräche wahrgenommen

worden. Es wäre aber angesichts der Probleme der Mädchen viel mehr Elternarbeit

nötig, auf welche die Schule jedoch angesichts der vielen Baustellen, welche

die Familie habe, bewusst verzichtet habe. Für die Lehrpersonen sei die

Förderung der Kinder eine enorme Herausforderung, da sie durch ihre häufigen

Abwesenheiten sehr viel Schulstoff verpassen würden. Erscheine ein Kind nicht

zur Schule, werde nicht mehr mit der Beschwerdeführerin telefoniert und

nachgefragt, wo das Kind sei. Viel zu oft sei das Telefon nicht abgenommen

worden oder habe man eine Auskunft erhalten, welche nicht nachvollziehbar

gewesen sei. Die Devise sei, die Mädchen so gut es gehe in der Schule zu

fördern und ihnen eine gute Zeit zu ermöglichen. Die Ansprüche der Schule seien

ganz stark nach unten geschraubt worden. Nach Einschätzung der Schule sei die

Beschwerdeführerin massiv mit dem Familienmanagement überfordert und verstehe

Mitteilungen der Schule nicht. Ein Beispiel dazu sei sicher der Lausbefall der

Mädchen, welche lange Zeit nicht konsequent behandelt worden sei, sodass die

Mädchen immer noch mit Nissen und Läusen in den Haaren zur Schule gekommen

seien.

5.5

Die

detaillierte Analyse «Erziehungsfähigkeit und –rahmen» vom 16. November 2018

kam zum Schluss, dass die Grossmutter der Beschwerdeführerin mehr als eine Art

Dienstleisterin für die Beschwerdeführerin wahrgenommen worden sei und kaum

Ressourcen aufweise, um den Erziehungsrahmen deutlich positiv zu beeinflussen. Auch

mit dem Einsatz der Übersetzerin hätten keinerlei Verbesserung vor allem im

Bereich der Hygiene, kindergerechte Förderung (z.B. Spiele) und Tagesstruktur ausserhalb

der Kitabesuche erreicht werden können. Mit einem direktiven Anleitungsstil mit

Aufträgen und Anweisungen an die Beschwerdeführerin, habe diese nur geringe

Fortschritte erreichen können. Die Kooperation mit der Beschwerdeführerin habe

sich zwar verbessert, sei aber nur sehr schwer aufrechtzuerhalten. Es könnten

keine regelmässigen Termine verbindlich wahrgenommen werden. Der

Koordinationsaufwand bezüglich Kommunikation und Administration mit allen

Lehrkräften, Übersetzung an die Beschwerdeführerin etc. sei enorm hoch und

aufgrund der Unverbindlichkeit der Beschwerdeführerin in der Wirksamkeit nicht

auf einen genügenden Wert einzupendeln. Bei konkreten Forderungen, z.B. saubere

Wäsche mit in den Kindergarten bringen, reagiere die Beschwerdeführerin

vermehrt impulsiv, beschimpfe die Mitarbeiterin. Dies werde als Zeichen von

grosser mütterlicher Überforderung gedeutet. Somit bestünde weiterhin die

bereits im Erstbericht beschriebene Sachlage: Die Beschwerdeführerin stelle

ihre Erziehungskompetenz in keiner Weise in Frage. Es könne mit der

Beschwerdeführerin weder an Erziehungsthemen noch an kindsgerechten

Alltagsstrukturen gearbeitet werden. Die Dolmetscherin habe zurückgemeldet, dass

die Beschwerdeführerin grosse Schwierigkeiten habe, auch in ihrer Muttersprache

Informationen zu verstehen und einzuordnen. Es könne davon ausgegangen werden,

dass die Beschwerdeführerin kognitiv eingeschränkt sei und dies ebenfalls zu

Überforderungen im Erziehungsalltag führe. Es sei davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin zuhause nicht von sich aus für altersgemässe und förderliche

Spielanregungen für die Kinder sorgen könne. Es fänden keine regelmässigen

Aussenaktivitäten mit den Kindern statt. Auch könne die gesundheitliche

Versorgung und Körperpflege als ungenügend bezeichnet werden. Die

Beschwerdeführerin sorge für die lebensnotwendigen Grundbedürfnisse ihrer

Kinder. Die Grossmutter sei zuhause, damit die Kinder ausserhalb der Schule und

KITA nicht alleine seien, wenn die Beschwerdeführerin arbeite. Die Grossmutter

stelle jedoch keinen ausreichenden Schutzfaktor für die Kinder dar. Die

finanzielle Situation sei immer noch nicht geklärt. Das Sozialatelier habe alle

möglichen Massnahmen ausgeschöpft, um einen minimalen Status zur Vermeidung

einer Kindeswohlgefährdung in der Familie aufzubauen. Dies sei leider, auch aufgrund

der zu geringen Kooperationsfähigkeit der Mutter, nicht gelungen. Das

Stundenpensum habe mehrmals überschritten werden müssen. Mit den gemachten

Beobachtungen in Bezug auf die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin,

welche als stark eingeschränkt und ungenügend wahrgenommen würde, sei weiterhin

von einer massiven Gefährdung aller vier Kinder in ihrer gesunden psychischen

und physischen Entwicklung auszugehen. Aus fachlicher Sicht sei eine Fremdplatzierung

indiziert. Die Geschwisterbeziehung untereinander werde in diesem Fall als

wesentlicher Schutzfaktor für alle Kinder wahrgenommen. Dies führe zu der

wichtigen und schwierigen Option, möglichst alle vier Geschwister zusammen zu

platzieren.

5.6

Mit

Schreiben vom 26. November 2018 teilte die Schulleitung F.___ dem Beistand mit,

dass bei der Hygiene und der Sauberkeit der grösste Handlungsbedarf bestehe.

Die Mädchen würden zum Teil ausgegrenzt, weil sie so schlecht röchen. Auch die

Lehrpersonen hätten Mühe, den Geruch auszuhalten, wenn sie die Kinder 1:1

förderten. Auffällig bei allen Kindern seien schulische Probleme und/oder

Rückstände in der Entwicklung. Die Lehrpersonen aller Kinder würden sich

fragen, wie den Kindern geholfen werden könne und wie das Potential der Kinder

sei. Deshalb würden alle Lehrpersonen kurz- oder längerfristig eine Abklärung

beim schulpsychologischen Dienst planen. Die Dolmetscherin sei eine wertvolle

Hilfe, damit die Anliegen der Schule an die Mutter gelangten. Sie werde sicher

weiterhelfen, dass die Informationen auch ankämen. Es zeige sich aber, dass

ihre Möglichkeiten, Einfluss zu nehmen, beschränkt seien. Die

Beschwerdeführerin mache am Schluss doch das, was sie wolle. Bei allen Kindern

habe der Schulzahnarzt dringenden Handlungsbedarf festgestellt. Man hoffe, dass

die Beschwerdeführerin die notwendigen Zahnarztbesuche auch wahrnehme. Man sei

über die vielen Baustellen, welche rund um die Familie bestünden, betroffen. Es

falle den Lehrpersonen sehr schwer, die Situation auszuhalten und sie würden

probieren, den Kindern im Schulalltag eine möglichst gute Umgebung zu bieten.

Es zeige sich aber, dass sich alle Kinder aus verständlichen Gründen nicht so

auf das Lernen fokussieren könnten, wie das sein sollte. Deshalb sei die

Situation der Familie nochmals zu prüfen, da die Schulleitung sich grosse

Sorgen um die Entwicklung aller vier Kinder machen würde.

6.

Aus dem

Verlauf wird deutlich, dass die Beschwerdeführerin auch mit Hilfe verschiedener

Unterstützungsmassnahmen wie Beistandschaft, sozialpädagogische Familienbegleitung,

Kita-Betreuung während fünf Tagen in der Woche und Dolmetscher während über

einem Jahr nicht in der Lage war, die essenziellen Bedürfnisse ihrer Kinder,

insbesondere in den Bereichen Hygiene, Gesundheit, kindergerechte Förderung,

Tagesstruktur und Schule zu erfüllen. Anfänglich wirkte die Beschwerdeführerin

sehr offen und an einer Zusammenarbeit mit der SPF interessiert. Leider stellte

sich aber bald heraus, dass sie grosse Schwierigkeiten hatte, sich zu

organisieren und sehr situativ reagierte, so dass sie die SPF Termine oft

vergass. Die Unterstützung der SPF wurde nicht verbindlich wahrgenommen. Zum

Beispiel konnten von elf geplanten Hausbesuchen mit der Beschwerdeführerin und

den Kindern im Zeitraum vom 24. Januar 2018 bis 28. März 2018 lediglich sechs

Termine wahrgenommen werden (actum 116 ff.). Vor Ende des Schuljahres 2017/2018

teilte die Beschwerdeführerin am 2. Juli 2018 der Schule F.___ mit, dass sie

und ihre Kinder per sofort nach Z.__ reisen würden, wo sie die Ferien bei ihrem

Vater verbringen würden. Die Kinder würden erst am 13. August 2018 wieder zur

Schule kommen (actum 134). Indem die Beschwerdeführerin die Kinder frühzeitig

aus der Schule nahm, konnten diese an den geplanten Abschlüssen sowie

Verabschiedungen nicht teilnehmen, was der Integration der Kinder sowie deren

enormen schulischen Rückstände gewiss nicht förderlich war. Die gesundheitliche

Situation der Kinder war zeitweise prekär: Zahnschmerzen wurden erst nach

Intervention der SPF behandelt (actum 157) und der Lausbefall Ende 2017 wurde

nicht konsequent bekämpft, wobei auffallend ist, dass bei den Kindern

anlässlich der Fremdplatzierung im Januar 2019 immer noch verdächtige Stellen

in den Haaren betreffend Lausbefall festgestellt wurden und diese deshalb

wieder entlaust werden mussten (actum 66 ff., 99 und 200). Die verschiedenen

Berichte zeigen auf, dass auch mit ambulanten Kindesschutzmassnahmen weder an

Erziehungsthemen noch an kindsgerechten Alltagsstrukturen mit der

Beschwerdeführerin gearbeitet werden konnte. Daran vermag auch der Umstand

nichts zu ändern, dass sich die Mutter der Beschwerdeführerin per 21. Januar

2019.

bei der Einwohnergemeinde G.___ angemeldet hat. Sie hat kaum Ressourcen,

um den Erziehungsrahmen deutlich positiv zu beeinflussen (vgl. Analyse vom 16. November

2018). Zudem ist ihr Aufenthaltsrecht in der Schweiz aufgrund der Anmeldung

nicht geklärt.

Nachdem sich

gezeigt hatte, dass das aufwändige Setting mit SPF, Beistandschaft,

Kita-Betreuung und Dolmetscher als milderes Mittel nicht ausreichte, war der

Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts mit Platzierung die logische Folge. Er

ist gerechtfertigt sowie verhältnismässig. Eine allfällige Rückplatzierung kann

erst dann in Frage kommen, wenn sich die Situation der Beschwerdeführerin derart

verbessert hat, dass sie auf längere Zeit ein eigenständiges Leben mit

Tagesstruktur und Erwerbstätigkeit aufgebaut hat, so dass sie sich auf die essenziellen

Bedürfnisse der Kinder konzentrieren kann. Nötig ist also eine gewisse

Stabilität der geänderten Verhältnisse, so dass ein erneuter Entzug des

Aufenthaltsbestimmungsrechts möglichst vermieden werden kann. Die

Beschwerdeführerin ist dazu schon auf gutem Weg, trat sie doch per 1. Februar

2019.

ihre Arbeitsstelle bei der H.___ AG an (wobei sie sich noch in der

Probezeit befindet) und bezieht seit dem 12. Februar 2019 Sozialhilfe.

Zudem ist

wichtig, dass die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Kindern

während Besuchskontakten ausreichend gepflegt werden kann. Der Beistand wurde

diesbezüglich bereits mit Entscheid der KESB Olten-Gösgen vom 11. Januar

2019.

beauftragt. Auch wenn nachvollziehbar ist, dass die Fremdplatzierung der

Kinder für die Beschwerdeführerin sehr schmerzhaft ist, ist doch sehr zu

hoffen, dass sie den Entscheid nachvollziehen und mittragen kann, sodass die

Situation für die Kinder künftig leichter zu ertragen sein wird.

7.

Die

Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf

CHF 1‘500.00 festzusetzen sind. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege trägt sie der Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die

Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art.

123.

der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Rechtsanwalt

Michael Walpen hat mit Kostennote vom 8. März 2019 eine Entschädigung von

CHF 3'436.70 (Aufwand 16.97 Stunden zu CHF 180.00, Auslagen

CHF 136.40, MWST CHF 245.71) geltend gemacht. Dieser Aufwand

erscheint angemessen und ist durch den Kanton Solothurn zu entschädigen;

vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren

sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Michael Walpen im Umfang von

CHF 1'279.40 (Honorardifferenz von CHF 70.00 pro Stunde für 16.97 Stunden plus

MWST), sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs.

1.

VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von

CHF 1‘500.00 zu bezahlen. Zufolge der Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Kantons während 10 Jahren, sobald A.___ zur

Rückzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

3.

Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands Michael Walpen

wird auf CHF 3'436.70 (inkl. MWST und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Michael Walpen im Umfang von CHF 1'279.40

(Honorardifferenz von CHF 70.00 pro Stunde für 16.97 Stunden plus MWST), sobald

A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden

(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer

Reber Droeser

Das vorliegende

Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 5A_379/2019 vom 26. September 2019

bestätigt.