VWBES.2019.64
Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht / Unterbringung
5. April 2019Deutsch28 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom
5. April 2019
Es wirken mit:
Präsidentin
Scherrer Reber
Oberrichter
Müller
Oberrichter
Stöckli
Gerichtsschreiberin
Droeser
In Sachen
A.___
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Walpen,
Beschwerdeführerin
gegen
KESB
Olten-Gösgen,
Beschwerdegegnerin
betreffend Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht
/ Unterbringung
zieht das
Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___
(nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) ist die alleinerziehende Mutter von B.___
(geb. [...] 2014), C.___ (geb. [...] 2012), D.___ (geb. [...] 2008) und E.___
(geb. [...] 2006). Aufgrund einer Gefährdungsmeldung durch die Schulleitung F.___
vom 28. September 2017 verfügte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
Olten-Gösgen am 5. Oktober 2017 eine Abklärung der Situation. Gestützt auf den
Abklärungsbericht vom 2. November 2017 errichtete die KESB Olten-Gösgen mit
Entscheid vom 17. November 2017 für alle vier Kinder eine Beistandschaft gemäss
Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB.
2. Am 3.
Januar 2018 ordnete die KESB Olten-Gösgen für B.___, C.___, D.___ und E.___
eine Sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) im Umfang von 20 Stunden/Monat
für drei Monate an. Mit Entscheid vom 17. Mai 2018 wurde die SPF definitiv angeordnet.
Der Beschwerdeführerin wurde mit Entscheid vom 26. September 2018 die Weisung
erteilt, ihre Kinder an fünf Tagen durch eine Kindertagesstätte betreuen zu
lassen.
3. Die KESB
Olten-Gösgen wurde am 27. November 2018 durch die Leitung der SPF und den
Beistand über die Situation der Familie und die andauernde Kindeswohlgefährdung
informiert. Mit Entscheid vom 20. Dezember 2018 wurde die am 17. Mai 2018
errichtete SPF von 20 Stunden/Monat rückwirkend auf den 1. November 2018 auf 35
Stunden/Monat erhöht.
4. Nach
Gewährung des rechtlichen Gehörs entzog die KESB Olten-Gösgen der
Beschwerdeführerin am 11. Januar 2019 das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre
Kinder (Ziffer. 3.1) und brachte diese in einer der KESB Olten-Gösgen bekannten
Institution unter (Ziffer 3.2). Die Institution wurde gebeten, der Sozialregion
Olten umgehend die Kostenfolgen anzuzeigen und bei derselben die
Kostengutsprache einzuholen. Die Sozialregion habe daraufhin Kostengutsprache
für die von der Behörde angeordnete Massnahme zu leisten und die Beteiligung
der Eltern an die Kosten abzuklären (Ziffer. 3.3). Der Beistand wurde beauftragt,
in Absprache mit der Platzierungsinstitution den Kontakt der Kinder mit der
Mutter zu regeln (Ziffer 3.4). Dem Beistand wurde die Befugnis übertragen, an
Stelle der sorgeberechtigten Beschwerdeführerin die Kinder in therapeutischen,
medizinischen, schulischen und sozialrechtlichen Belangen zu vertreten (Ziffer
3.5). Die elterliche Sorge der Beschwerdeführerin wurde dementsprechend gemäss
Art. 308 Abs. 3 ZGB beschränkt (Ziffer 3.6). Einer allfälligen Beschwerde wurde
die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziffer 3.7).
5. Dagegen
liess die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Walpen, mit
Schreiben vom 13. Februar 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit
den Begehren:
1.
Ziffern 3.1.-3.4. sowie Ziffer 3.7.
des Entscheids der KESB Olten Gösgen vom 11. Januar 2019 seien aufzuheben und
die Kinder der Beschwerdeführerin seien unverzüglich in die Obhut der
Beschwerdeführerin zu entlassen.
2.
Eventualiter seien die Ziffern
3.1.-3.4. sowie Ziffer 3.7. des Entscheides der KESB Olten-Gösgen vom 11.
Januar 2019 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die KESB
Olten-Gösgen zurückzuweisen.
3.
Der vorliegenden Beschwerde sei
die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
4.
Der Beschwerdeführerin sei die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung von Rechtsanwalt
Walpen als amtlicher Anwalt.
5.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
6. Die KESB
Olten Gösgen schloss am 21. Februar 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
7. Mit
Verfügung vom 26. Februar 2019 wurde das Gesuch um Wiedererteilung der
aufschiebenden Wirkung abgewiesen und der Beschwerdeführerin die unentgeltliche
Rechtspflege mit Rechtsanwalt Michael Walpen als unentgeltlicher Rechtsbeistand
bewilligt.
8. Die
Beschwerdeführerin liess mit Schreiben vom 8. März 2019 Bemerkungen zur
Stellungnahme der KESB Olten-Gösgen einreichen.
9. Für die Parteistandpunkte
und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die
Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel
und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des
Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Die Beschwerdeführerin ist
durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde
legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die
Beschwerdeführerin moniert, der verfügte Entzug der aufschiebenden Wirkung sei
durch die KESB Olten-Gösgen nicht begründet worden. Diese Nichtbegründung
stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie von Art. 450c ZGB dar. Aufgrund
des formellen Charakters des Gehörsanspruchs ist diese Rüge vorab zu prüfen.
2.1
Gemäss
Art. 450c ZGB hat die Beschwerde aufschiebende Wirkung, sofern die
Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes
verfügt. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung muss sich mit den Besonderheiten
des konkreten Falles begründen lassen. Es sind die Interessen an einem
sofortigen Vollzug des Entscheids gegen jene an einer rechtsstaatlich
einwandfreien Prüfung der Rechtslage gegeneinander abzuwägen. Der Entzug der
aufschiebenden Wirkung kommt von vornherein immer nur bei Gefahr im Verzug und
Dringlichkeit in Frage (vgl. Thomas Geiser in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.],
Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel/Zürich/St. Gallen 2014, Art. 450c
ZGB N 7).
2.2
Die aus
dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, BV, SR 101) fliessende grundsätzliche
Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, bedeutet nicht, dass sie
sich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand
auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Punkte beschränken. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde
entgegen seinem Antrag entschieden hat, damit er gegebenenfalls den Entscheid
sachgerecht anfechten kann (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 133 I 270 E. 3.1 S. 277;
je mit Hinweisen).
Inwiefern
der angefochtene Entscheid betreffend die aufschiebende Wirkung diesen
Minimalanforderungen nicht genügen würde, ist nicht ersichtlich. Die KESB Olten-Gösgen hat die aufschiebende Wirkung mit der
Begründung entzogen, dass die Platzierung umgehend zu erfolgen habe und die
Reaktion der Kindsmutter auf die Platzierung nicht einschätzbar sei (Ziffern
2.7
und 2.9). Diese Begründung liess klar erkennen, weshalb die aufschiebende
Wirkung entzogen wurde. Zudem war die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der
Beschwerdeerhebung anwaltlich vertreten. Es war ihr offensichtlich möglich, den
Entscheid sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist
demnach nicht ersichtlich.
3.1
Des Weitern
macht die Beschwerdeführerin geltend, die KESB Olten-Gösgen habe den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig bzw. unvollständig festgestellt, indem sie sich auf die
Situation am alten Wohnort der Beschwerdeführerin und ihren Kindern in F.___ bezogen
habe. Diese sei jedoch am 23. Dezember 2018 darüber informiert worden, dass die
Familie nach G.___ umgezogen sei.
3.2
Gemäss Art.
446.
Abs. 1 und 2 ZGB erforscht die KESB den Sachverhalt von Amtes wegen. Sie
zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise.
Es ist mit der
Beschwerdeführerin zwar darin einig zu gehen, dass sich der Sachverhalt im
Entscheid vom 11. Januar 2019 betreffend Wohnsituation auf die alte Wohnung in F.___
bezieht und die SPF die KESB Olten-Gösgen am 23. Dezember 2018 über den Umzug
nach G.___ informiert hatte. Die KESB Olten-Gösgen entzog jedoch der
Beschwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht alleine oder primär aufgrund
der damaligen Wohnsituation, sondern unter anderem auch wegen Vernachlässigung
der Kinder, wegen Schulabsenzen und mangelnder Kooperation bei den ambulanten
Massnahmen (vgl. dazu nachfolgende Erwägungen in 5.1 ff.). Zudem meldete sich
die Beschwerdeführerin erst im Januar 2019 in G.___ an.
4.1
Nach Art.
296.
Abs. 1 ZGB unterstehen Kinder, solange sie minderjährig sind, der gemeinsamen
elterlichen Sorge von Vater und Mutter. Die Sorge umfasst Pflege und Erziehung.
Richtschnur ist dabei das Kindeswohl (vgl. Art. 301 Abs. 1 ZGB). Die Eltern
haben das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine
körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen. Sie
haben dem Kind, insbesondere auch dem körperlich oder geistig gebrechlichen,
eine angemessene, seinen Fähigkeiten und Neigungen soweit möglich
entsprechende, allgemeine und berufliche Ausbildung zu verschaffen. Zu diesem
Zweck sollen sie in geeigneter Weise mit der Schule und, wo es die Umstände
erfordern, mit der öffentlichen und gemeinnützigen Jugendhilfe zusammenarbeiten
(vgl. Art. 302 ZGB).
4.2
Die
elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu
bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB). Die Eltern entscheiden, ob das Kind im
Haushalt der Eltern oder in einem Heim zu leben hat. Sie sind verpflichtet, das
zu tun, was die gedeihliche Entwicklung des Kindes am ehesten zu fördern verspricht.
Die elterliche Entscheidungsbefugnis ist durch Schutzbestimmungen zugunsten des
Kindes begrenzt. Wird den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht (ehemals
Obhutsrecht) nach Art. 310 ZGB entzogen, ist die Kindesschutzbehörde dessen
Inhaberin. Die Eltern behalten dabei aber die elterliche Sorge. Das heisst, sie
behalten grundsätzlich für alle vom Aufenthaltsbestimmungsrecht unabhängigen
Aspekte die Entscheidungsbefugnis und Verantwortung bei, soweit nicht in
Kombination mit anderen Massnahmen auch weitere Teile der elterlichen Sorge
betroffen sind. Auf jeden Fall behalten die Eltern auch den Anspruch auf
Kontakt sowie auf Information im Sinn von Art. 275a ZGB. Unberührt bleibt auch
die Unterhaltspflicht, welche allerdings fortan durch Geldzahlungen zu erfüllen
ist (vgl. Yvo Biderbost in: Marc Amstutz et al. [Hrsg.], Handkommentar zum
Schweizer Privatrecht, Zürich/Basel/Genf 2007, Art. 310 N 8).
4.3
Gemäss
Art. 307 Abs. 1 ZGB hat die Kindesschutzbehörde geeignete Massnahmen zum Schutz
des Kindes zu treffen, wenn dessen Wohl gefährdet ist und die Eltern nicht von
sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausser Stande sind. Leitender
Gesichtspunkt des staatlichen Kindesschutzes ist das Wohl des Kindes. Ob eine
Kindesschutzmassnahme ergriffen wird, hängt nicht von der Pflichtvergessenheit
der Eltern, sondern von der Gefährdung des Kindes ab. Es ist also nicht
relevant, ob die Eltern ein vorwerfbares Verhalten trifft (vgl. Yvo Biderbost,
a.a.O. Art. 307 N 14.). Das ZGB kennt als Kindesschutzmassnahmen die sogenannten
geeigneten Massnahmen (z.B. Ermahnung, Weisung etc., vgl. Art. 307 und 324 ZGB),
die Entziehung der Verwaltung des Kindesvermögens (vgl. Art. 325 ZGB), die
Beistandschaft (vgl. Art. 308 f. ZGB), die Aufhebung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts (vgl. Art. 310 ZGB) und die Entziehung der
elterlichen Sorge (vgl. Art. 311 f. ZGB).
4.4
Kann der
Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die
Kindesschutzbehörde es laut Art. 310 Abs. 1 ZGB den Eltern wegzunehmen und in
angemessener Weise unterzubringen.
4.5
Die
Fremdplatzierung und der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sind die zwei
untrennbaren Teile der verfügten Kindesschutzmassnahme und es ist vorliegend zu
prüfen, ob diese zu Recht angeordnet worden sind. Ob und inwiefern derartige
Massnahmen am Platz sind, hängt von der Gefährdung des Kindes ab. Eine
Gefährdung liegt vor, sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit
einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls des
Kindes vorauszusehen ist. Die Gefährdung berechtigt erst zum Eingreifen, wenn
die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausser Stande sind
(vgl. Art. 307 Abs. 1 ZGB). Die Entfernung des Kindes aus seiner angestammten
Umgebung und die Trennung von seinen bisherigen Hauptbezugspersonen stellt
einen gravierenden Eingriff dar und muss verhältnismässig sein (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 5C.202/2002 E. 2.4, BGE 120 II 384 E. 5c S. 388).
4.6
Die
getroffenen Massnahmen müssen geeignet und notwendig sein. Sie dürfen nicht in
einem Missverhältnis zum angestrebten Erfolg stehen. Die Massnahme soll auch
subsidiär wirken, d.h. die elterlichen Defizite sollen durch staatliche
Massnahmen ergänzt werden (vgl. Peter Tuor/Bernhard Schnyder/Jörg Schmid/Alexandra
Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 13. Auflage, Zürich/Basel/Genf
2009, S. 506). Für die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist
erforderlich, dass der Gefährdung des Kindes nicht mit anderen, weniger
einschneidenden Kindesschutzmassnahmen, wie z.B. durch Ermahnungen oder Weisungen,
durch eine Aufsicht (vgl. Art. 307 Abs. 3 ZGB) oder durch eine
Erziehungsbeistandschaft (vgl. Art. 308 ZGB), begegnet werden kann. Nach dem
Wortlaut von Art. 310 Abs. 1 ZGB müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein für
die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts verknüpft mit der
Fremdplatzierung: Es muss eine Gefährdung des Kindes gegeben sein, und dieser
Gefährdung muss nicht anders begegnet werden können.
4.7
Verändern
sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen
Lage anzupassen (vgl. Art. 313 Abs. 1 ZGB). Die Rückübertragung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts ist aber erst zulässig, wenn die Verhältnisse sich
derart geändert haben, dass das Kindeswohl bei einer Rückgabe an die Eltern
nicht mehr als gefährdet erscheint. Erweist sich eine Massnahme in der
bisherigen Form als nicht mehr nötig, ist sie aufzuheben oder durch eine
mildere zu ersetzen. Jede Abänderung von Kindesschutzmassnahmen setzt in einem
gewissen Ausmass eine Prognose über die künftige Entwicklung der massgebenden
Umstände voraus. Diese wird durch das bisherige Verhalten der betroffenen
Personen wesentlich mitbestimmt. Nötig ist also eine gewisse Stabilität der
geänderten Verhältnisse, so dass ein erneuter Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts möglichst vermieden werden kann (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 5A_478/2008 E. 4.2 und 5C.27/2002 E. 4b).
5.1
Die KESB
begründete den Entscheid zusammenfassend damit, seit Januar 2018 werde mit
verschiedenen Kindesschutzmassnahmen versucht, die Situation zu stabilisieren
und die Kindsmutter zu unterstützen. So sei unter anderem eine SPF errichtet
und der Kindsmutter die Weisung erteilt worden, die Kinder an fünf Tagen in der
Woche durch eine Kindertagesstätte betreuen zu lassen. Gemäss Rückmeldungen der
SPF und der Schule, hätten die getroffenen Massnahmen das Wohl der Kinder nicht
ausreichend gewährleisten können. So sei einerseits die Lebenssituation bei der
Kindsmutter nicht kindsgerecht. Die Wohnung, welche durch den Vermieter nun auf
Ende März 2019 gekündigt worden sei, sei in einem schlechten Zustand. Es werde
in allen Zimmern, auch in den Kinderzimmern, geraucht. Die Kinder hätten weder
Spielsachen, noch würden sie ihren Bedürfnissen entsprechend gefördert. Die
Kindsmutter sei stark mit ihrer Arbeitssituation beschäftigt. Die finanzielle
Lage sei aber unklar. Bekannt sei, dass die Krankenkassenprämien nicht bezahlt
seien und notwendige Zahnbehandlungen der Kinder erst auf Druck der SPF
eingeleitet worden seien. Ein drohender Stromunterbruch, als Folge offener
Rechnungen, habe durch Fondsgelder ein erstes Mal abgewendet werden können. In
der Schule seien die Kinder durch häufige Absenzen und die problematische
Hygiene aufgefallen. Dies habe bereits zu Ausgrenzungen geführt. E.___, die
Älteste, sei durch den Schulpsychologischen Dienst (SPD) abgeklärt worden. Bei
den anderen Kindern, würde eine Abklärung durch den SPD anstehen. Da die
Kindsmutter jedoch sehr schwer erreichbar sei und eine Zusammenarbeit oftmals
unverbindlich auslege, habe die Einwilligung bislang nicht eingeholt werden
können. Der Kontakt zwischen Schule und Elternhaus habe sich durch den Einsatz
einer Dolmetscherin verbessert. Der Koordinationsaufwand sei jedoch enorm hoch
und aufgrund der Unverbindlichkeit der Kindsmutter in der Wirksamkeit nicht auf
einen genügenden Wert einzupendeln. Es habe sich gezeigt, dass auch mit
ambulanten Kindesschutzmassnahmen weder an Erziehungsthemen noch an
kindsgerechten Alltagsstrukturen mit der Kindsmutter habe gearbeitet werden
können. Die Auswertung durch die Familienbegleitung habe aufgezeigt, dass
weiterhin von einer massiven Gefährdung aller vier Kinder in ihrer gesunden
psychischen und physischen Entwicklung auszugehen sei. Für die Behörde habe
sich gezeigt, dass mit ambulanten Kindesschutzmassnahmen das Kindeswohl nicht
gewährleistet werden könne. Die Beschwerdeführerin selber sei in der Schweiz
nicht integriert. Sie kenne die Gegebenheiten, in welchen sich ihre Kinder
bewegen müssten, nicht. Der Druck, finanziell unabhängig zu sein, um in der
Schweiz bleiben zu können, sei sehr hoch. Die Bedürfnisse der Kinder könne die
Kindsmutter aus Sicht der Behörde nicht verstehen und darauf reagieren. Aktuell
seien die Kinder in ihrer schulischen und sozialen Entwicklung stark gefährdet.
Ambulante Massnahmen könnten die Situation der Kinder nicht genug
stabilisieren. Eine Unterbringung sei unumgänglich und gerechtfertigt.
5.2
Die
Beschwerdeführerin liess dagegen in ihrer Beschwerde vorbringen, durch den
Umzug in die neue Wohnung in G.__ hätten sich die Verhältnisse erheblich
verbessert. Die neue Wohnung biete für die ganze Familie ausreichend Platz, sei
in einem tadellosen Zustand, darin werde nicht geraucht und die Kinder hätten
genügend Spielsachen. Bedingt durch die Zustände in der alten Wohnung (rauchen
in der Wohnung, Probleme mit Wasseranschluss) habe auch die Hygiene der Kinder
gelitten, was dazu geführt habe, dass sie bzw. ihre Kleider teilweise
unangenehm gerochen hätten. Auch diesbezüglich führe die neue Wohnung zu einer
erheblichen Verbesserung. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass eine hygienische
Verwahrlosung nur dann zu einem Entzug der Aufenthaltsbestimmungsbefugnis
führen könne, wenn sich die allgemeine elterliche Vernachlässigung dadurch
manifestiere und nicht, wenn sie blosse Folge beengter wirtschaftlicher
Verhältnisse sei. Dass sich eine allfällige hygienische Verwahrlosung der
Kinder vorliegend aus der allgemeinen elterlichen Vernachlässigung ergebe,
werde zu Recht nicht behauptet und es würden sich auch keine entsprechenden Hinweise
oder Ausführungen in den Vorakten finden. Die Beschwerdeführerin gehe derzeit
einer regelmässigen Teilzeitarbeit nach, in welcher sie täglich von 10:00 Uhr
bis 12:00 Uhr und von 16:00 bis 18:00 Uhr in F.___ arbeite. Sie sei jedoch
bestrebt, eine zusätzliche oder eine höherprozentige Arbeitsstelle zu finden.
Um die finanziellen Engpässe zu überbrücken, habe sich die Beschwerdeführerin
bei der Sozialregion Untergäu (SRU) angemeldet. Mit dieser Massnahme werde sich
die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin entspannen. Zudem werde mit
der ebenfalls angeordneten Übertragung der Befugnis zur Vertretung der Kinder
in medizinischen, therapeutischen und sozialhilferechtlicher Belangen an den
Beistand dieser Gefährdung bereits in geeigneter Weise entgegengewirkt. Dasselbe
sei auszuführen, insoweit eine Gefährdung des Kindeswohls durch die häufigen
Absenzen in der Schule oder die notwendigen, aber nicht durchführbaren Abklärungen
durch den Schulpsychologischen Dienst geltend gemacht werde.
Zusammenfassend
könne festgehalten werden, dass der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrecht
vorliegend nicht die mildeste erfolgversprechende Massnahme darstelle. Durch die
angeordnete Übertragung von (weiteren) besonderen Befugnissen an den Beistand
und die damit einhergehende Beschränkung der elterlichen Sorge der
Beschwerdeführerin seien bereits Massnahmen getroffen worden, mit welchen den
von der KESB Olten-Gösgen geltend gemachten Gefährdungen der Kinder ebenfalls
begegnet werden könne, die jedoch einen weniger starken Eingriff in die
Grundrechte der Beschwerdeführerin darstellten. Dies insbesondere in
Kombination mit einer Weiterführung der SPF und dem Einsatz eines Dolmetschers,
welche aktenkundig zu einer deutlichen Verbesserung des Kontakts zwischen der
Beschwerdeführerin und der Schule sowie der Situation im Allgemeinen geführt
habe. Es sei nicht ersichtlich und werde von der KESB Olten-Gösgen nicht erwogen,
inwiefern der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrecht erforderlich sei. Indem
sie es trotzdem entzogen habe, verletze die KESB Olten-Gösgen das
Verhältnismässigkeitsprinzip und das Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung
des Privat- und Familienlebens.
5.3
Dem Erstbericht
der SPF vom 26. März 2018 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sehr
offen gewirkt habe und an einer Zusammenarbeit mit der SPF interessiert gewesen
sei. Es habe sich aber herausgestellt, dass sie grosse Schwierigkeiten gehabt
habe, sich zu organisieren und sehr situativ reagiert habe, so dass sie die SPF
Termine oft vergessen habe. Durch die sprachlichen Schwierigkeiten sei es fast
unmöglich gewesen, mit der Beschwerdeführerin verbindlich zu planen und sich
auch bei der Organisation von Terminen (vor allem in schulischen Belangen) zu
unterstützen. Die SPF habe der Beschwerdeführerin mehrmals den Stundenplan der
Kinder erklärt, den weder die Beschwerdeführerin noch die Kinder lesen oder
verstehen konnten. So seien die Kinder häufig zu spät in die Schule gekommen
und hätten den Stundenplan nicht einhalten können. Es werde davon ausgegangen,
dass die Beschwerdeführerin weder richtig lesen noch schreiben könne. Auch auf
Türkisch, ihrer alltäglichen Umgangssprache, verstehe sie schriftliche Inhalte
kaum und habe diesbezüglich die Unterstützung der SPF gesucht. Die SPF sei
immer wieder von der Beschwerdeführerin in administrative Belangen um Hilfe
gebeten worden und es seien konkrete Termine begleitet worden (RAV, Sozialhilfe
etc.). Diese Vernetzung habe sehr viel Zeit in Anspruch genommen, so dass die
direkte Arbeit in und mit der Familie zuhause an den konkreten Erziehungsthemen
in den Hintergrund geraten seien. Eine verbindliche Erarbeitung von
pädagogischen Zielen oder eine Begleitung bei kindgerechten Aktivitäten habe
die Beschwerdeführerin nicht wahrnehmen können. Es habe beobachtet werden
können, dass die Beschwerdeführerin ihre Kinder liebe und eine ausreichende Bindung
zu diesen bestehe. Sie sei aber nicht in der Lage, ihre Kinder angemessen im
Alltag zu fördern und zu unterstützen. Die Kinder seien mehrheitlich auf sich
selbst gestellt und würden zu wenig Strukturen erhalten. Grundsätzlich hätten sich
die Kinder sehr motiviert und begeistert gezeigt, wenn die SPF ihnen
Spielmaterial zur Verfügung gestellt oder mit ihnen zusammen Spielsequenzen
durchgeführt habe. Die Beschwerdeführerin sei ebenfalls aufgefordert worden, an
diesen Sequenzen teilzunehmen. Dabei habe sie keine Motivation oder
Sinnhaftigkeit gezeigt, mit den Kindern gemeinsam Zeit zu verbringen. Die
Beschwerdeführerin habe sehr ungeduldig und immer wieder abgelenkt gewirkt. Die
SPF habe sich bemüht, die Familie bei Aussenaktivitäten zu begleiten, was aber
nicht zustande gekommen sei. Entweder seien wichtige Termine der
Beschwerdeführerin dazwischengekommen oder eines der Kinder sei krank gewesen.
In den Ferien sei bei der SPF der Eindruck entstanden, dass die Kinder
innerhalb von fünf Tagen kein einziges Mal nach draussen gegangen seien.
Grundsätzlich seien die Kinder sehr bedürftig und würden zuhause zu wenig
Anregung und Förderung erhalten. Bei Besuchen der SPF sei der Fernseher
gelaufen, die Kinder seien für sich allein gesessen und hätte mit den
Smartphones gespielt. Eine spielerische Interaktion zwischen den Geschwistern
würde nicht stattfinden und jedes der Kinder habe in diesen Momenten emotional
vereinsamt gewirkt. Die Beschwerdeführerin habe zur Kinderbetreuung eine Frau
angestellt, welche aber mehr als Haushälterin fungiert habe und keine Beziehung
zu den Kindern aufgebaut oder sich mit ihnen beschäftigt habe. Die Kinder seien
in den Grundbedürfnissen zwar betreut worden, ansonsten aber alleingelassen und
in ihren Bedürfnissen nach Spiel, Empathie und Anleitung nicht wahrgenommen
worden. Die SPF habe mit der Beschwerdeführerin keine Regelmässigkeit oder
kindgerechte Wochenstruktur erarbeiten können. Die Familie lebe von Tag zu Tag
und versuche zu überleben. Mit den gemachten Beobachtungen in Bezug auf die
Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, welche als stark eingeschränkt
wahrgenommen werde, sei von einer Gefährdung aller vier Kinder in ihrer
gesunden psychischen und physischen Entwicklung auszugehen. Aufgrund der
geringen sprachlichen und reflexiven Kompetenzen der Beschwerdeführerin, reiche
die SPF nicht aus, um eine Gefährdung der Kinder abzuwenden. Es sei als
dringend notwendig einzuschätzen, dass die Kinder eine klar und verbindliche
Alltagsstruktur und kindgerechte Alltagsgestaltung sowie Förderung erhalten
würden. Ob die Kinderbetreuung der Grossmutter hier in der Schweiz die
notwendigen Rahmenbedingungen bieten könne, sei sehr unsicher. Solle von einer
Fremdplatzierung abgesehen werden, müssten alle vier Kinder zwingend eine
Kindertagesstätte besuchen und die Erziehungsfähigkeit der Grossmutter
überprüft werden. Die Kinder hätten sich in Z.__ offensichtlich gut entwickeln
können, so dass vermutet werde, dass es ihnen dort sogar bessergehen würde als
hier in der Schweiz. Aus all diesen Gründen werde die sofortige ganztätige
Kinderbetreuung für alle vier Kinder empfohlen. Für die weitere Begleitung der
Beschwerdeführerin und die Abklärung der grossmütterlichen Erziehungsfähigkeit sei
eine türkischsprechende Begleitperson unabdingbar. Wenn die Betreuung der
Kinder durch die Grossmutter nicht gewährleistet wäre, müsste eine
Fremdplatzierung der Kinder in Erwägung gezogen werden.
5.4
Gemäss
Rückmeldungsschreiben der Schulleitung F.___ vom 9. April 2018 gestalte sich
die Beschulung der Kinder seit der Einschulung im September 2017 sehr
schwierig. Die Mädchen würden nach wie vor sehr oft zu spät oder unentschuldigt
nicht zur Schule kommen. So könnten sie nicht wie nötig gefördert werden und
hätten dementsprechend enorme Lernrückstände. Plane die Förderlehrperson für
eines der Mädchen eine Lerneinheit, seien sie dann oft nicht anwesend, was für
die Lehrperson enorm frustrierend sei. Aus den beiliegenden Auszügen des
Lehreroffices sei ersichtlich, wie oft die Mädchen unentschuldigt nicht zur
Schule gekommen und wie oft sie zu spät zur Schule erschienen seien. Die
Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin werde als sehr schwierig erlebt. Dank
der Familienbegleitung seien die Termine der Elterngespräche wahrgenommen
worden. Es wäre aber angesichts der Probleme der Mädchen viel mehr Elternarbeit
nötig, auf welche die Schule jedoch angesichts der vielen Baustellen, welche
die Familie habe, bewusst verzichtet habe. Für die Lehrpersonen sei die
Förderung der Kinder eine enorme Herausforderung, da sie durch ihre häufigen
Abwesenheiten sehr viel Schulstoff verpassen würden. Erscheine ein Kind nicht
zur Schule, werde nicht mehr mit der Beschwerdeführerin telefoniert und
nachgefragt, wo das Kind sei. Viel zu oft sei das Telefon nicht abgenommen
worden oder habe man eine Auskunft erhalten, welche nicht nachvollziehbar
gewesen sei. Die Devise sei, die Mädchen so gut es gehe in der Schule zu
fördern und ihnen eine gute Zeit zu ermöglichen. Die Ansprüche der Schule seien
ganz stark nach unten geschraubt worden. Nach Einschätzung der Schule sei die
Beschwerdeführerin massiv mit dem Familienmanagement überfordert und verstehe
Mitteilungen der Schule nicht. Ein Beispiel dazu sei sicher der Lausbefall der
Mädchen, welche lange Zeit nicht konsequent behandelt worden sei, sodass die
Mädchen immer noch mit Nissen und Läusen in den Haaren zur Schule gekommen
seien.
5.5
Die
detaillierte Analyse «Erziehungsfähigkeit und –rahmen» vom 16. November 2018
kam zum Schluss, dass die Grossmutter der Beschwerdeführerin mehr als eine Art
Dienstleisterin für die Beschwerdeführerin wahrgenommen worden sei und kaum
Ressourcen aufweise, um den Erziehungsrahmen deutlich positiv zu beeinflussen. Auch
mit dem Einsatz der Übersetzerin hätten keinerlei Verbesserung vor allem im
Bereich der Hygiene, kindergerechte Förderung (z.B. Spiele) und Tagesstruktur ausserhalb
der Kitabesuche erreicht werden können. Mit einem direktiven Anleitungsstil mit
Aufträgen und Anweisungen an die Beschwerdeführerin, habe diese nur geringe
Fortschritte erreichen können. Die Kooperation mit der Beschwerdeführerin habe
sich zwar verbessert, sei aber nur sehr schwer aufrechtzuerhalten. Es könnten
keine regelmässigen Termine verbindlich wahrgenommen werden. Der
Koordinationsaufwand bezüglich Kommunikation und Administration mit allen
Lehrkräften, Übersetzung an die Beschwerdeführerin etc. sei enorm hoch und
aufgrund der Unverbindlichkeit der Beschwerdeführerin in der Wirksamkeit nicht
auf einen genügenden Wert einzupendeln. Bei konkreten Forderungen, z.B. saubere
Wäsche mit in den Kindergarten bringen, reagiere die Beschwerdeführerin
vermehrt impulsiv, beschimpfe die Mitarbeiterin. Dies werde als Zeichen von
grosser mütterlicher Überforderung gedeutet. Somit bestünde weiterhin die
bereits im Erstbericht beschriebene Sachlage: Die Beschwerdeführerin stelle
ihre Erziehungskompetenz in keiner Weise in Frage. Es könne mit der
Beschwerdeführerin weder an Erziehungsthemen noch an kindsgerechten
Alltagsstrukturen gearbeitet werden. Die Dolmetscherin habe zurückgemeldet, dass
die Beschwerdeführerin grosse Schwierigkeiten habe, auch in ihrer Muttersprache
Informationen zu verstehen und einzuordnen. Es könne davon ausgegangen werden,
dass die Beschwerdeführerin kognitiv eingeschränkt sei und dies ebenfalls zu
Überforderungen im Erziehungsalltag führe. Es sei davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin zuhause nicht von sich aus für altersgemässe und förderliche
Spielanregungen für die Kinder sorgen könne. Es fänden keine regelmässigen
Aussenaktivitäten mit den Kindern statt. Auch könne die gesundheitliche
Versorgung und Körperpflege als ungenügend bezeichnet werden. Die
Beschwerdeführerin sorge für die lebensnotwendigen Grundbedürfnisse ihrer
Kinder. Die Grossmutter sei zuhause, damit die Kinder ausserhalb der Schule und
KITA nicht alleine seien, wenn die Beschwerdeführerin arbeite. Die Grossmutter
stelle jedoch keinen ausreichenden Schutzfaktor für die Kinder dar. Die
finanzielle Situation sei immer noch nicht geklärt. Das Sozialatelier habe alle
möglichen Massnahmen ausgeschöpft, um einen minimalen Status zur Vermeidung
einer Kindeswohlgefährdung in der Familie aufzubauen. Dies sei leider, auch aufgrund
der zu geringen Kooperationsfähigkeit der Mutter, nicht gelungen. Das
Stundenpensum habe mehrmals überschritten werden müssen. Mit den gemachten
Beobachtungen in Bezug auf die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin,
welche als stark eingeschränkt und ungenügend wahrgenommen würde, sei weiterhin
von einer massiven Gefährdung aller vier Kinder in ihrer gesunden psychischen
und physischen Entwicklung auszugehen. Aus fachlicher Sicht sei eine Fremdplatzierung
indiziert. Die Geschwisterbeziehung untereinander werde in diesem Fall als
wesentlicher Schutzfaktor für alle Kinder wahrgenommen. Dies führe zu der
wichtigen und schwierigen Option, möglichst alle vier Geschwister zusammen zu
platzieren.
5.6
Mit
Schreiben vom 26. November 2018 teilte die Schulleitung F.___ dem Beistand mit,
dass bei der Hygiene und der Sauberkeit der grösste Handlungsbedarf bestehe.
Die Mädchen würden zum Teil ausgegrenzt, weil sie so schlecht röchen. Auch die
Lehrpersonen hätten Mühe, den Geruch auszuhalten, wenn sie die Kinder 1:1
förderten. Auffällig bei allen Kindern seien schulische Probleme und/oder
Rückstände in der Entwicklung. Die Lehrpersonen aller Kinder würden sich
fragen, wie den Kindern geholfen werden könne und wie das Potential der Kinder
sei. Deshalb würden alle Lehrpersonen kurz- oder längerfristig eine Abklärung
beim schulpsychologischen Dienst planen. Die Dolmetscherin sei eine wertvolle
Hilfe, damit die Anliegen der Schule an die Mutter gelangten. Sie werde sicher
weiterhelfen, dass die Informationen auch ankämen. Es zeige sich aber, dass
ihre Möglichkeiten, Einfluss zu nehmen, beschränkt seien. Die
Beschwerdeführerin mache am Schluss doch das, was sie wolle. Bei allen Kindern
habe der Schulzahnarzt dringenden Handlungsbedarf festgestellt. Man hoffe, dass
die Beschwerdeführerin die notwendigen Zahnarztbesuche auch wahrnehme. Man sei
über die vielen Baustellen, welche rund um die Familie bestünden, betroffen. Es
falle den Lehrpersonen sehr schwer, die Situation auszuhalten und sie würden
probieren, den Kindern im Schulalltag eine möglichst gute Umgebung zu bieten.
Es zeige sich aber, dass sich alle Kinder aus verständlichen Gründen nicht so
auf das Lernen fokussieren könnten, wie das sein sollte. Deshalb sei die
Situation der Familie nochmals zu prüfen, da die Schulleitung sich grosse
Sorgen um die Entwicklung aller vier Kinder machen würde.
6.
Aus dem
Verlauf wird deutlich, dass die Beschwerdeführerin auch mit Hilfe verschiedener
Unterstützungsmassnahmen wie Beistandschaft, sozialpädagogische Familienbegleitung,
Kita-Betreuung während fünf Tagen in der Woche und Dolmetscher während über
einem Jahr nicht in der Lage war, die essenziellen Bedürfnisse ihrer Kinder,
insbesondere in den Bereichen Hygiene, Gesundheit, kindergerechte Förderung,
Tagesstruktur und Schule zu erfüllen. Anfänglich wirkte die Beschwerdeführerin
sehr offen und an einer Zusammenarbeit mit der SPF interessiert. Leider stellte
sich aber bald heraus, dass sie grosse Schwierigkeiten hatte, sich zu
organisieren und sehr situativ reagierte, so dass sie die SPF Termine oft
vergass. Die Unterstützung der SPF wurde nicht verbindlich wahrgenommen. Zum
Beispiel konnten von elf geplanten Hausbesuchen mit der Beschwerdeführerin und
den Kindern im Zeitraum vom 24. Januar 2018 bis 28. März 2018 lediglich sechs
Termine wahrgenommen werden (actum 116 ff.). Vor Ende des Schuljahres 2017/2018
teilte die Beschwerdeführerin am 2. Juli 2018 der Schule F.___ mit, dass sie
und ihre Kinder per sofort nach Z.__ reisen würden, wo sie die Ferien bei ihrem
Vater verbringen würden. Die Kinder würden erst am 13. August 2018 wieder zur
Schule kommen (actum 134). Indem die Beschwerdeführerin die Kinder frühzeitig
aus der Schule nahm, konnten diese an den geplanten Abschlüssen sowie
Verabschiedungen nicht teilnehmen, was der Integration der Kinder sowie deren
enormen schulischen Rückstände gewiss nicht förderlich war. Die gesundheitliche
Situation der Kinder war zeitweise prekär: Zahnschmerzen wurden erst nach
Intervention der SPF behandelt (actum 157) und der Lausbefall Ende 2017 wurde
nicht konsequent bekämpft, wobei auffallend ist, dass bei den Kindern
anlässlich der Fremdplatzierung im Januar 2019 immer noch verdächtige Stellen
in den Haaren betreffend Lausbefall festgestellt wurden und diese deshalb
wieder entlaust werden mussten (actum 66 ff., 99 und 200). Die verschiedenen
Berichte zeigen auf, dass auch mit ambulanten Kindesschutzmassnahmen weder an
Erziehungsthemen noch an kindsgerechten Alltagsstrukturen mit der
Beschwerdeführerin gearbeitet werden konnte. Daran vermag auch der Umstand
nichts zu ändern, dass sich die Mutter der Beschwerdeführerin per 21. Januar
2019.
bei der Einwohnergemeinde G.___ angemeldet hat. Sie hat kaum Ressourcen,
um den Erziehungsrahmen deutlich positiv zu beeinflussen (vgl. Analyse vom 16. November
2018). Zudem ist ihr Aufenthaltsrecht in der Schweiz aufgrund der Anmeldung
nicht geklärt.
Nachdem sich
gezeigt hatte, dass das aufwändige Setting mit SPF, Beistandschaft,
Kita-Betreuung und Dolmetscher als milderes Mittel nicht ausreichte, war der
Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts mit Platzierung die logische Folge. Er
ist gerechtfertigt sowie verhältnismässig. Eine allfällige Rückplatzierung kann
erst dann in Frage kommen, wenn sich die Situation der Beschwerdeführerin derart
verbessert hat, dass sie auf längere Zeit ein eigenständiges Leben mit
Tagesstruktur und Erwerbstätigkeit aufgebaut hat, so dass sie sich auf die essenziellen
Bedürfnisse der Kinder konzentrieren kann. Nötig ist also eine gewisse
Stabilität der geänderten Verhältnisse, so dass ein erneuter Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts möglichst vermieden werden kann. Die
Beschwerdeführerin ist dazu schon auf gutem Weg, trat sie doch per 1. Februar
2019.
ihre Arbeitsstelle bei der H.___ AG an (wobei sie sich noch in der
Probezeit befindet) und bezieht seit dem 12. Februar 2019 Sozialhilfe.
Zudem ist
wichtig, dass die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Kindern
während Besuchskontakten ausreichend gepflegt werden kann. Der Beistand wurde
diesbezüglich bereits mit Entscheid der KESB Olten-Gösgen vom 11. Januar
2019.
beauftragt. Auch wenn nachvollziehbar ist, dass die Fremdplatzierung der
Kinder für die Beschwerdeführerin sehr schmerzhaft ist, ist doch sehr zu
hoffen, dass sie den Entscheid nachvollziehen und mittragen kann, sodass die
Situation für die Kinder künftig leichter zu ertragen sein wird.
7.
Die
Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf
CHF 1‘500.00 festzusetzen sind. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege trägt sie der Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die
Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art.
123.
der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Rechtsanwalt
Michael Walpen hat mit Kostennote vom 8. März 2019 eine Entschädigung von
CHF 3'436.70 (Aufwand 16.97 Stunden zu CHF 180.00, Auslagen
CHF 136.40, MWST CHF 245.71) geltend gemacht. Dieser Aufwand
erscheint angemessen und ist durch den Kanton Solothurn zu entschädigen;
vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren
sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Michael Walpen im Umfang von
CHF 1'279.40 (Honorardifferenz von CHF 70.00 pro Stunde für 16.97 Stunden plus
MWST), sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs.
1.
VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von
CHF 1‘500.00 zu bezahlen. Zufolge der Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Kantons während 10 Jahren, sobald A.___ zur
Rückzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).
3.
Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands Michael Walpen
wird auf CHF 3'436.70 (inkl. MWST und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Michael Walpen im Umfang von CHF 1'279.40
(Honorardifferenz von CHF 70.00 pro Stunde für 16.97 Stunden plus MWST), sobald
A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden
(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer
Reber Droeser
Das vorliegende
Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 5A_379/2019 vom 26. September 2019
bestätigt.