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Entscheid

VWBES.2019.65

Baubewilligung (Umbau Wohnhaus)

23. August 2019Deutsch19 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 17. April 2018 erteilte die Bau-

und Wasserkommission [...] (nachfolgend BWK) A.___ die Baubewilligung für den

Umbau des bestehenden Wohnhauses inkl. Erweiterungsanbau mit Verbindungstrakt

und Personenlift. Diese Bewilligung wurde mit folgender Auflage verbunden:

«Die Baubewilligung wird ausschliesslich

für eine private Wohnnutzung erteilt. Für jegliche von einer privaten

Wohnnutzung abweichende Nutzungsart ist bei der Baubehörde ein entsprechendes

Baugesuch für eine Nutzungsänderung einzureichen. Dies gilt insbesondere, aber

nicht abschliessend, für alle Formen der privaten oder gewerblichen

Beherbergungen von todkranken Patienten oder Freitodbegleitungen».

Anlass zu dieser Auflage hatten

zahlreiche Einsprachen (zwei Einzeleinsprachen und eine Sammeleinsprache von

insgesamt sieben Parteien) gegen das Bauvorhaben gegeben. Aufgrund der Aussagen

der Bauherrschaft zur künftigen Nutzung befürchteten die Anwohner die

Entstehung eines Sterbehospizes in ihrer Nachbarschaft.

2. Dagegen reichte der Bauherr am 30.

April 2018 Beschwerde beim Bau- und Justizdepartement (BJD) ein. Er verlangte,

der letzte Satz der vorzitierten Auflage sei mit folgendem Wortlaut neu zu

formulieren: «Dies gilt insbesondere für die Beherbergung von Patienten mit dem

Ziel einer anschliessenden Freitodbegleitung».

Von den erstinstanzlichen Einsprechern

wollte sich auf Nachfrage des BJD niemand am Verwaltungsbeschwerdeverfahren

beteiligen. Das BJD zog mit Verfügung vom 31. Januar 2019 zusammengefasst in

Erwägung, der Bauherr sei auf der von ihm angegebenen privaten Wohnnutzung zu

behaften. Mit der angefochtenen Auflage werde er verpflichtet, eine nicht

bewilligte Nutzung zu unterlassen. Exemplarisch für eine abweichende

Nutzungsart würden «alle Formen der privaten oder gewerblichen Beherbergungen

von todkranken Patienten oder Freitodbegleitungen» genannt. Wolle der Bauherr

die Nutzung ändern, so könne er bei der Vorinstanz ein neues Baugesuch

einreichen. Es sei daher unerheblich, ob bei der exemplarischen Aufzählung die

Formulierung des Bauherrn oder der BWK verwendet werde. Das

Rechtsschutzinteresse des Bauherrn sei deshalb nur gerade marginal vorhanden.

Die angefochtene Auflage sei verhältnismässig, geeignet, sachgerecht und

verletze die Eigentumsfreiheit nicht. Infolgedessen wies das BJD die Beschwerde

kostenfällig ab.

3. Gegen den Entscheid vom 31. Januar

2019 gelangte A.___ mit Eingabe vom 14. Februar 2019 ans Verwaltungsgericht. Er

beantragte, in Aufhebung des

vorinstanzlichen Entscheids sei Ziff. 2. Erstes Lemma der Ziff. 5 der

Baubewilligung vom 17. April 2018 durch folgende Formulierung zu ersetzen:

«Die Baubewilligung wird ausschliesslich

für eine private Wohnnutzung erteilt. Für jegliche von einer privaten

Wohnnutzung abweichende Nutzungsart ist bei der Baubehörde ein entsprechendes

Baugesuch für eine Nutzungsänderung einzureichen. Dies gilt insbesondere für die

Beherbergung von Patienten mit dem Ziel einer anschliessenden

Freitodbegleitung».

Im Eventualantrag ersuchte er um

Beschwerdegutheissung unter Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz. Innert

erstreckter Frist liess er u.a. ausführen, er habe im Rahmen seiner

Stellungnahme vom 9. Januar 2018 ausgeführt, dass er keine Vereinsmitglieder,

respektive Patienten, welche anschliessend eine Freitodbegleitung in [...]

eingingen, beherbergen werde. Darüber hinaus habe er bestätigt, dass eine

Wohneinheit vorgesehen sei, die von ihm und seiner Ehefrau bewohnt werden

würde, der geplante Erweiterungsbau als Hobby-Fotoatelier und später der «Mehrgenerationen-Situation»

mit seinem Sohn dienen werde, ausschliesslich Selbstnutzung vorgesehen sei bzw.

eine Dritt- und/oder gewerbliche Nutzung nicht erfolgen werde, eine

Beherbergung von Personen, die im Anschluss eine Freitodbegleitung eingingen,

nicht stattfinden werde und dass es zutreffend sei, dass er sein

Nutzungskonzept gegenüber früheren Aussagen revidiert habe.

4. Das BJD schloss am 11. April 2019 auf

Abweisung der Beschwerde. Auch die BWK [...] stellte am 15. Mai 2019 ebenfalls

Antrag auf Abweisung der Beschwerde und ausnahmsweise Ausrichtung einer

Parteientschädigung an die BWK.

5. Am 7. Juni 2019 liess sich der

Beschwerdeführer nochmals zur Vernehmlassung der BWK vernehmen und hielt

sinngemäss an seinen Anträgen und deren Begründung fest.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 2 der Kantonalen

Bauverordnung, KBV, BGS 711.61, i.V.m. § 49 des Gerichtsorganisationsgesetzes,

GO, BGS 125.12).

1.2

Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde

legitimiert ist, wer ein durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders

berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung

hat (§ 12 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11). Als

Bauherr, dessen Baubewilligung mit einer ihm nicht genehmen Auflage verknüpft

wurde, ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid besonders

berührt. Es fragt sich indes, ob er überhaupt ein schutzwürdiges Interesse an

dessen Aufhebung hat.

1.3

Dieses schutzwürdige Interesse

besteht im praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn der Beschwerdeführer mit

seinem Anliegen obsiegt und dadurch seine tatsächliche oder rechtliche

Situation unmittelbar beeinflusst werden kann (statt vieler: BGE 141 II 14 E.

4.4

S. 29 mit zahlreichen Hinweisen; 140 II 214 E. 2.1 S. 218). Die Beschwerde

dient nicht dazu, abstrakt die objektive Rechtmässigkeit des staatlichen

Handelns zu überprüfen, sondern dem Beschwerdeführer einen praktischen Vorteil

zu verschaffen. Das schutzwürdige Interesse muss nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung,

sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein

(BGE 141 II 14 E. 4.4 S. 30).

1.4

Der Beschwerdeführer macht geltend,

es bleibe völlig offen, inwiefern eine private Beherbergung kranker

Drittpersonen von einer Beherbergung kranker Familienmitglieder abgegrenzt

werden könne. Aus seiner Sicht bestehe die Gefahr, dass die beiden

Sachverhaltsvarianten durchaus deckungsgleich sein könnten, indem

beispielsweise die Beherbergung seiner kranken Schwester wohl auch als privat qualifiziert

werden müsste und somit nach dem aktuellen Wortlaut der Auflage unzulässig

wäre.

1.5.1

Um zu verstehen, weshalb die

Auflage in die Baubewilligung aufgenommen wurde, gilt es, sich den

Verfahrensablauf vor Augen zu halten: Als das Baugesuch eingereicht wurde, war

der Nutzungszweck des Wohnhauses und des Erweiterungsbaus offenbar unklar. Massgeblicher

Grund für die Einsprachen gegen das Vorhaben war die Befürchtung, es könnte dort

eine Art Sterbezentrum entstehen. Diese Befürchtungen gründeten neben

entsprechenden Interneteinträgen u.a. auf dem Protokoll der 4.

Generalversammlung des Vereins lifecircle vom 19. Mai 2016. Der Verein

lifecircle «bejaht das Leben und bietet daher keine Freitodbegleitungen an.

Dafür arbeitet der Verein mit der Stiftung "Eternal SPIRIT" zusammen,

um Menschen, deren Leiden unerträglich geworden ist, die Möglichkeit zu geben,

selber über ihr Leben und Sterben zu bestimmen». «Eternal SPIRIT» (mit

derselben Adresse wie lifecircle) wiederum «engagiert sich dafür, die

Legalisierung der Freitodbegleitung in allen Ländern voran zu treiben. Eternal

SPIRIT prüft die Anträge auf Freitodbegleitung, die von Mitgliedern von

lifecircle an Eternal SPIRIT gestellt werden und realisiert diese, wenn sie

gutgeheissen werden. Eternal SPIRIT unterstützt lifecircle sowie andere

Institutionen, die das Selbstbestimmungsrecht im Rahmen des Stiftungsstatuts

fördern» (zitiert aus https://www.lifecircle.ch/, abgerufen am 16. August 2019).

Das erwähnte Protokoll hatten sämtliche

Einsprecher ihren Begehren beigelegt. Darin wurde unter Punkt 7. Ziff. 3 aufgeführt:

«Projekt Himmelried – Herr A.___ kaufte

ein Haus in [...] und wird in seinem Heim, Mitgliedern, die in die Schweiz

reisen müssen, ein paar Tage ein würdiges Zuhause geben, indem er sie als seine

privaten Gäste bei sich aufnimmt. Herr A.___ hat schon mehrfach erlebt, dass

Personen aus Angst, die Reise wegen schwerer Krankheit nicht mehr zu schaffen,

früher als wirklich nötig eine Freitodbegleitung eingehen müssen. Diesen möchte

er die Möglichkeit geben, noch ein paar Tage/Wochen in einem wunderbaren Umfeld

im Grünen zu verbringen. Der Umbau auf Rollstuhlgängigkeit soll durch

zweckgebundene Spenden an «lifecircle» finanziert werden, die dann von

«lifecircle» als Darlehen für diesen speziellen Zweck zur Verfügung gestellt

werden. Für dieses Projekt hat «lifecircle» einen Spendenaufruf gestartet und

bis jetzt sind bereits SFR. 48'000.00 auf ein zweckgebundenes, gesichertes

Konto eingegangen. Dieses Geld wird ausschliesslich für den entsprechenden

Umbau genutzt […]». Weiter unten im Text wurden folgende Bedenken

protokolliert: «Die Frage, ob man in [...] regelmässig Sterbehilfe leisten

könnte, wurde klar verneint, da man in einem Wohnquartier keine Bewilligung

erhalten würde […]».

1.5.2

Auch in einem Newsletter des

Vereins lifecircle vom 22. Oktober 2016 wurde auf das Projekt Bezug genommen.

Darin wurden die Mitglieder nochmals dazu aufgerufen, für das Bauprojekt zu

spenden (Beilage 6 der Sammeleinsprache vom 7. September 2017). Und auf der

Website des Vereins fand sich offenbar noch am 26. August 2017 ein Hinweis, auf

welches Konto zweckgebundene Spenden für das «Haus [...]» zu überweisen seien (siehe

etwa Beilage 3 der Einsprache [...] vom 6. September 2017).

1.5.3

Infolgedessen stellte die BWK dem

Beschwerdeführer am 22. Dezember 2017 diverse Fragen zu seinen

Nutzungsabsichten, da dessen unterschiedliche Äusserungen im Verlauf des

Publikationsverfahrens zu Unsicherheiten geführt hatten. In seinem Schreiben

vom 9. Januar 2018 legte der Beschwerdeführer dar, es sei eine Wohneinheit für

ihn und seine Frau vorgesehen. Den Erweiterungsbau werde er als Atelier für

seine Fotografie nutzen. Der Erweiterungsbau sei jedoch so konzipiert, dass er

als eigene Wohneinheit genutzt werden könne, dies, falls einer seiner Söhne mit

Familie ebenfalls Interesse haben sollte, nach [...] zu ziehen. Vorgesehen sei

Selbstnutzung, eine Drittnutzung werde es nicht geben. Sollten Verwandte oder

Freunde für mehrere Tage zu Besuch kommen, bestehe die Möglichkeit, diese im Erweiterungsbau

zu beherbergen. Es werde vorläufig nur die bestehende Küche im Hauptbau und die

vorgesehene Küche im Mehrweckraum des geplanten Erweiterungsbaus geben. Die

kleine Kochgelegenheit, die im bestehenden Bau im Obergeschoss geplant sei,

werde vorerst nicht ausgeführt. Er sei im Verein lifecircle (Erhaltung und

Förderung der Lebensqualität und Selbstbestimmung am Lebensende) mit viel

Freiwilligenarbeit tätig. In diesem Zusammenhang werde er selbstverständlich

auch Freunde aus dem Verein und dessen Vorstandsmitglieder bei sich zuhause

treffen und einladen. Entgegen seines ursprünglichen Wunsches bestätige er hier

nochmals, dass er keine Vereinsmitglieder, respektive Patienten, welche

anschliessend eine Freitodbegleitung in [...] eingingen, beherbergen werde. Somit

treffe es zu, dass er seine Nutzungskonzeption gegenüber früherer Absicht revidiert

habe, wie bereits am 11. Dezember 2016 der Nachbarschaft mitgeteilt. Das

vorliegende Zugeständnis sei eine zweite Bestätigung der damals bereits

dargelegten Absichten und erfolge deshalb «protestando Kosten». Unter § 3 im

Zonenreglement sei die Nutzung der Wohnzone klar definiert. Gemäss § 9 KBV

könne die Baubehörde die Bewilligung unter Auflagen oder Bedingungen erteilen.

Sollte die Baubehörde Nebenbestimmungen und Auflagen bezüglich der künftigen

Nutzung in Erwägung ziehen, wäre es seines Erachtens sinnvoll, diese vorgängig

miteinander zu besprechen.

1.5.4

Mit Blick auf diese Vorgeschichte

wird die von der BWK gewählte Formulierung der Auflage nachvollziehbar.

Offenkundig wollte die Behörde – nachdem die Einsprecher nicht zu einem

Rechtsmittelrückzug zu bewegen waren – verhindern, dass der Beschwerdeführer regelmässig

sterbewillige Gäste beherbergt. Da im erwähnten Protokoll des Vereins

ausdrücklich vermerkt worden war: « […] indem er sie als seine privaten

Gäste bei sich aufnimmt […]», wollte die BWK auch diese Nutzungsvariante unterbinden.

Gemäss der Sammeleinsprache vom 7. September (S. 4 oben) hatte der

Beschwerdeführer offenbar auch einmal ausgeführt, er könne jederzeit private

Gäste beherbergen, solange er kein Geld nehme. Wenn der Beschwerdeführer die

Räumlichkeiten tatsächlich im Umfang, wie er ihn am 9. Januar 2018 geschildert

hat, nutzen will, erwächst ihm aus der strittigen Auflage kein Nachteil: Die

private Wohnnutzung wird ausdrücklich als zulässig erklärt. Und eine andere

Nutzung wird ebenfalls nicht a priori als unzulässig erklärt. Es wird lediglich

auf die Notwendigkeit eines dann einzureichenden Umnutzungsgesuchs hingewiesen.

Beispielhaft - und explizit nicht abschliessend – werden «alle Formen der

privaten oder gewerblichen Beherbergungen von todkranken Patienten oder

Freitodbegleitungen» ausgeschlossen. Aus dem Zusammenhang der gesamten Auflage

und aus der Vorgeschichte ergibt sich klar, dass die Beherbergung eines kranken

Familienmitglieds ohne Weiteres unter die private Wohnnutzung zu subsumieren

ist. Die BWK wollte ausschliessen, dass der Beschwerdeführer mit einer

gewissen Regelmässigkeit todkranke Menschen beherbergt, dass eine Vielzahl

von Patienten das Haus als letzte Station vor dem Freitod nützen. Dies wäre mit

der alleinigen Unterbindung gewerblichen Handelns nicht hinreichend

gewährleistet, da der Beschwerdeführer sich auf sein privates, freiwilliges

Engagement für lifecircle berufen könnte. Wenn der Beschwerdeführer nun also

moniert, es sei ihm künftig nicht möglich, seine kranke Schwester daheim zu

pflegen, ist diese Befürchtung unbegründet. Dies hat bereits das BJD

festgehalten. Insofern ist zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer überhaupt ein

schutzwürdiges Interesse an der Neuformulierung der Auflage hat.

Ob der Beschwerdeführer überhaupt zur

Rechtsmittelergreifung legitimiert ist, kann aber offenbleiben, da die

Beschwerde auch aus materiellen Gründen abzuweisen ist.

2.1

Bei der Baubewilligung handelt es

sich um eine Polizeibewilligung. Sind die materiellen Voraussetzungen erfüllt,

hat der Gesuchsteller Anspruch auf Erteilung derselben. Erfüllt ein Baugesuch

die gesetzlichen Anforderungen nicht, ist grundsätzlich der Bauabschlag zu

erteilen; durch Nebenbestimmungen können lediglich untergeordnete Mängel eines

Baugesuchs behoben werden (Urteil 1C_398/2016 des Bundesgerichts vom 2. Februar

2017, E. 2.7 mit Hinweis auf Peter Ludwig, Baugesetz des Kantons Bern, Band I,

4.

Aufl. 2013, Art. 38-39 Rz. 15b und 16; Stalder/Tschirky in: Griffel et al.,

Öffentliches Baurecht, 2016., Rz. 2.64 ff.; Christian Mäder, Das

Baubewilligungsverfahren, 1991, Rz. 461 ff.). Die Anordnung von

Nebenbestimmungen kommt nicht in Betracht, wenn ohne grösseren planerischen

Aufwand nicht beurteilbar ist, wie die Mängel zu beheben sind und welche

baurechtlichen, konzeptionellen und gestalterischen Auswirkungen dies nach sich

zieht. Es geht beispielsweise nicht an, einen Bau zu bewilligen mit der

Auflage, die fehlende Erschliessung müsse vor Baubeginn geregelt sein. Dies

ergibt sich aus dem Grundsatz der Einheit des Bauentscheids, mit dem eine

einheitliche Beurteilung eines baurechtlichen Sachverhalts sichergestellt

werden soll (vgl. Urteil 1C_615/2017 vom 12. Oktober 2018, E. 2.5 mit

Beispielen und Hinweis auf das Koordinationsgebot von Art. 25a RPG).

Gleichzeitig ist ein solches Vorgehen im

Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips: Anstatt eine Bewilligung gänzlich zu

verweigern, wird sie mit gewissen Einschränkungen dennoch erteilt,

Einschränkungen, die geeignet und erforderlich sind, um die Einhaltung der

baupolizeilichen Vorgaben zu gewährleisten.

2.2

Eine Bedingung liegt vor, wenn die

Rechtswirksamkeit einer Verfügung von einem künftigen ungewissen Ereignis

abhängig gemacht wird. Das Vorliegen einer - im Baubewilligungsverfahren

häufiger anzutreffenden - Auflage ist dagegen anzunehmen, wenn dem Bauherrn

zusammen mit einer Verfügung eine zusätzliche Verpflichtung zu einem Tun,

Dulden oder Unterlassen auferlegt wird (1C_398/2016 des Bundesgerichts vom 2.

Februar 2017, E. 2.6). Im kantonalen Recht hält § 9 Abs. 5 Satz 1 KBV fest,

dass die Baubehörde die Bewilligung unter Auflagen oder Bedingungen erteilen

kann. Und gemäss § 3 lit. c KBV ist ein Baugesuch einzureichen für die Änderung

der Zweckbestimmung von Bauten, Anlagen und Räumlichkeiten.

2.3

Die Liegenschaft des

Beschwerdeführers befindet sich in der Zone W2A. Dort sind gemäss § 3 Abs. 1

des kommunalen Zonenreglements vom 7. April 2007 (ZR, genehmigt vom

Regierungsrat am 17. Februar 2009) Ein- und Doppeleinfamilienhäuser sowie nicht

störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zulässig, die dem Charakter der

Zone angepasst sind. Ebenfalls zulässig sind zusätzliche Einliegerwohnungen.

Die Einsprecher nun hatten aufgrund der

oben dargelegten Unsicherheiten die Befürchtung, in der Liegenschaft des

Beschwerdeführers könnten künftig regelmässig Leute einquartiert werden, die

zum Zwecke der späteren Freitodbegleitung (in [...]) in die Gegend kämen. Diese

Zweifel sind aufgrund des zitierten Protokolls des Vereins lifecircle und der

Spendenangaben auf der Homepage mitnichten aus der Luft gegriffen. Der

Beschwerdeführer ist Mitglied dieser Vereinigung und hatte zu Beginn andere

Absichten geäussert, als er es dann im Schreiben vom 9. Januar 2018 tat. Die

Einsprecher hatten u.a. sinngemäss und zusammengefasst geltend gemacht, für die

nähere Umgebung bedeute dies, dass ihnen unbekannte Menschen, die einen Freitod

«anzielten», ihre letzten Tage, Wochen oder Monate vor diesem Freitod in jenem

Haus verbrächten. Damit werde der Charakter der Wohngegend massiv belastet

durch eine unnatürliche Fluktuation fremder Personen, deren Ziel es nicht sei,

sich in der Gemeinde niederzulassen und am Dorfgeschehen teilzuhaben, sondern

die dort gewissermassen in der Warteschlaufe seien, bis sie legal in den

Freitod gehen könnten. Die Vorstellung, dass die Einsprecher in Zukunft mit

einer «künstlich geschaffenen Häufung von sterbewilligen Menschen» konfrontiert

sein sollten, die nicht ihrer Gemeinschaft angehörten, sei für die Einsprecher,

die hier wohnten, ideell und psychisch belastend und widerspreche ihrem

Glauben, wonach Krankheit und Sterben als Teil des Lebens eingebettet sein

sollten in das gemeinschaftliche Leben, wo es auch seinen natürlichen Lauf

nehme. Das sei für sie bedrohlich und beeinträchtige ihre Lebensqualität

erheblich. Weiter war argumentiert worden, ein Aufenthaltszentrum für

Sterbewillige aus aller Welt passe definitiv nicht in die Wohnzone von [...].

Die Kinder sollten nicht in einem solchen Umfeld aufwachsen müssen. Die

Neuerungen gemäss Bauprojekt seien offensichtlich dazu geeignet, sterbewillige

und kranke Personen zu beherbergen: Schlafzimmer und dazugehörige Bäder, Küche

und Rollstuhlgängigkeit wurden von den Einsprechern als klare Indizien

gewertet. Zwar solle nicht beabsichtigt sein, in der fraglichen Liegenschaft

Menschen in den Tod zu begleiten, wobei dies nicht ausgeschlossen sei. Sollte

beispielsweise ein schwerkranker Bewohner der Liegenschaft während seines

Aufenthalts transportunfähig werden, sei es naheliegend, die Sterbehilfe auch

in der Liegenschaft zu leisten. Das Bauprojekt beinhalte erhebliches

Konfliktpotential, auch wenn es sich nicht um ein Sterbezimmer bzw. eine

Sterbewohnung handle. Der Nachbarschaft würde der Ruf eines «Warteraumes für

den Tod» anhaften. Das Zusammenleben in der Nachbarschaft würde damit massiv

belastet. Unbekannte Personen, die sich in der Nähe der Liegenschaft aufhielten

– und sei es nur zu einem Spaziergang – stünden unter dem akuten Verdacht,

sterbewillig zu sein. Eine solche Situation sei in einer solchen Wohngegend

unzumutbar.

2.4

In BGE 136 I 395 ging es um die

Nutzung einer Liegenschaft für Freitodbegleitungen und deren strittige

Zonenkonformität in einer Wohnzone mit Gewerbeerleichterung, in der mässig

störendes Gewerbe zulässig war. In E. 4.3.2 S. 401 führte das Bundesgericht aus,

dass diese Bestimmung neben materiellen auch immaterielle (ideelle) Immissionen

erfasse, sei unbestritten. Immaterielle oder ideelle Immissionen seien

Einwirkungen, die das seelische Empfinden verletzten bzw. unangenehme

psychische Eindrücke erweckten. Wenn ein Betrieb zur Folge habe, dass die

Umgebung unsicher, unästhetisch oder sonst wie unerfreulich wirke, so könne

dies die Attraktivität einer Gegend für Geschäfte und Wohnungen

beeinträchtigen. Dabei liege es im Wesen des Immissionsrechts, dass es nicht

anders geregelt werden könne als mit dem weiten Begriff der übermässigen

Einwirkung. In jedem konkreten Fall müsse festgestellt werden, was anhand der

gegebenen Umstände als übermässige Einwirkung anzusehen sei. Bei der Anwendung

von Normen mit Bezug auf ideelle Immissionen sei der Charakter der fraglichen

Umgebung zu berücksichtigen. Die Qualifizierung ideeller Immissionen als stark

störend bedinge nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein erhebliches

Konfliktpotenzial zwischen den sich entgegenstehenden Nutzungen, insbesondere

zu Wohnnutzungen. Umgekehrt lasse sich nicht sagen, dass eine Einstufung als

«nicht störend» das Fehlen jeglichen Konfliktpotenzials voraussetze. Vielmehr

sei eine Gesamtschau unter Einbezug des geplanten Vorhabens und der bestehenden

Umgebung anzustellen (E. 4.3.3 S. 402 mit Hinweisen). Im zitierten Fall hatte die

Baukommission Wetzikon erstinstanzlich erwogen, das Erfahren einer Selbsttötung

sei schon im Einzelfall belastend. Erst recht treffe das zu, wenn die

Selbsttötung in einer benachbarten Liegenschaft fast täglich stattfinde. Dies

gelte ganz unabhängig davon, welche Haltung man zur Sterbehilfe im Allgemeinen

einnehme. Diese Argumentation und der daraus gezogene Schluss, dass die

beantragte Nutzung am fraglichen Ort (mit einem Kindergarten in unmittelbarer

Nachbarschaft sowie einer Alterssiedlung und einer Berufsschule in der näheren

Umgebung) mehr als nur mässig störend sei, erachtete das Bundesgericht

als durchaus vertretbar. Weiter zog das Bundesgericht in Erwägung, zwar halte

das zürcherische Verwaltungsgericht die befürchteten Auswirkungen für

übertrieben, weil die umstrittene Nutzung im Verborgenen stattfinde. Damit

setze es sich jedoch in Widerspruch zu der andernorts gemachten und

zutreffenden Feststellung, wonach auch solche Einwirkungen auf das psychische

Wohlbefinden zu berücksichtigen seien, die aus der blossen Vorstellung darüber

entstünden, was im Innern eines benachbarten Gebäudes vor sich gehe, mithin aus

dem Wissen um verborgene Vorgänge. Auch wenn die Zufahrt zur Liegenschaft, die

Sterbebegleitung selbst und der Wegtransport der Leichen mit grösstmöglicher

Diskretion abliefen, so sei nachvollziehbar, dass bei den Bewohnern ein Gefühl

des Unbehagens ausgelöst werde. Das Bundesgericht befand, das Zürcher

Verwaltungsgericht habe mit seiner gegenteiligen Würdigung zu Unrecht in das

Ermessen der kommunalen Behörde eingegriffen. In dieser Überschreitung der

Prüfungsbefugnis liege Willkür. Gleichzeitig habe das Verwaltungsgericht damit

die Gemeindeautonomie verletzt (BGE 136 I 395 E. 4.3.4 f., S. 402 f.).

2.5

Vorliegend geht es – wie die

Einsprecher u.a. zu Recht zugestanden hatten - zwar nicht um ein eigentliches Sterbezimmer

oder eine entsprechende Wohnung. Aber der Gedanke, dass in der Liegenschaft des

Beschwerdeführers Menschen beherbergt werden, die sich danach auf den Weg nach [...]

zum Sterben machen, kann für die Quartierbewohner durchaus belastend sein. Es

kann beklemmend sein, wenn Personen, die extra aus dem Ausland zur

Freitodbegleitung anreisen, ihre letzte Station in der Nachbarschaft machen. Diesen

Bedenken wurde in den Einsprachen deutlich Ausdruck verliehen. Hinzu kommt,

dass in der W2A im Unterschied zum Fall in Wetzikon höchstens nicht

störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zulässig sind. Auch der Charakter

der Zone soll respektiert werden (vgl. § 3 ZR). Bei der fraglichen Gegend

handelt es sich um ein ländliches Einfamilienhausquartier, nicht dicht

besiedelt, am Rande der Bauzone, wo «jede(r) jede(n) kennt». Dass derartige

ideelle Immissionen an einem solchen Ort viel stärker ins Gewicht fallen als in

der Anonymität einer Stadt, ist offensichtlich. Der BWK ist zugute zu halten,

dass sie die Baubewilligung nicht einfach verweigert hat, sondern mit klarer

Auflage die zulässige Nutzung definiert hat. Mit Blick auf die in E. 2.4

zitierte Rechtsprechung ist dies nicht zu beanstanden. Sollte der

Beschwerdeführer die Räume für mehr als nur die reine private Wohnnutzung

einsetzen, hat er ein Umnutzungsgesuch einzureichen. Auch das Zürcher

Verwaltungsgericht hatte in VB.2007.00473 in E. 4.3 ausgeführt, den

Bedürfnissen der auf eine Freitodbegleitung wartenden Mitglieder des

Beschwerdeführers 1 stehe – jedenfalls in einer auch oder vorwiegend dem Wohnen

dienenden Zone – das Interesse der Öffentlichkeit und der Nachbarn an einer

vorgängigen Kontrolle gegenüber.

2.6

Die von der BWK formulierte Auflage

ist somit rechtens. Sie stützt sich auf eine genügende gesetzliche Grundlage,

und das öffentliche Interesse an der Beachtung zonenkonformer Nutzung überwiegt

mit Blick auf die befürchteten ideellen Immissionen gegenüber dem privaten

Interesse des Beschwerdeführers an der Ausübung beliebiger Tätigkeiten in

seinen Räumlichkeiten. Mit ihrem Vorgehen wahrte die BWK den Grundsatz der

Verhältnismässigkeit und hat sich keine Gehörsverletzung vorwerfen zu lassen.

Wie die Vorinstanz treffend dargelegt hat, wusste der Beschwerdeführer um die

Diskussionen über die Nutzung seiner Liegenschaft. Er hatte hinreichend

Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Die BWK war nicht gehalten, ihm die

vorgesehene Auflage zuvor nochmals zur Stellungnahme zu unterbreiten.

3.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Bei

diesem Ausgang hat A.___ die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der

Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Die Gemeinde hat um

die Ausrichtung einer Parteientschädigung ersucht. Da sie nicht anwaltlich

vertreten war und sich der Aufwand für das verwaltungsgerichtliche Verfahren

auf eine 1 ½ - seitige Eingabe beschränkt hat, ist dieses Begehren abzuweisen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe

bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad