VWBES.2019.65
Baubewilligung (Umbau Wohnhaus)
23. August 2019Deutsch19 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 23. August 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___, vertreten durch Advokat Moritz Gall
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
2. Bau-
und Wasserkommission [...]
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung
(Umbau Wohnhaus)
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 17. April 2018 erteilte die Bau-
und Wasserkommission [...] (nachfolgend BWK) A.___ die Baubewilligung für den
Umbau des bestehenden Wohnhauses inkl. Erweiterungsanbau mit Verbindungstrakt
und Personenlift. Diese Bewilligung wurde mit folgender Auflage verbunden:
«Die Baubewilligung wird ausschliesslich
für eine private Wohnnutzung erteilt. Für jegliche von einer privaten
Wohnnutzung abweichende Nutzungsart ist bei der Baubehörde ein entsprechendes
Baugesuch für eine Nutzungsänderung einzureichen. Dies gilt insbesondere, aber
nicht abschliessend, für alle Formen der privaten oder gewerblichen
Beherbergungen von todkranken Patienten oder Freitodbegleitungen».
Anlass zu dieser Auflage hatten
zahlreiche Einsprachen (zwei Einzeleinsprachen und eine Sammeleinsprache von
insgesamt sieben Parteien) gegen das Bauvorhaben gegeben. Aufgrund der Aussagen
der Bauherrschaft zur künftigen Nutzung befürchteten die Anwohner die
Entstehung eines Sterbehospizes in ihrer Nachbarschaft.
2. Dagegen reichte der Bauherr am 30.
April 2018 Beschwerde beim Bau- und Justizdepartement (BJD) ein. Er verlangte,
der letzte Satz der vorzitierten Auflage sei mit folgendem Wortlaut neu zu
formulieren: «Dies gilt insbesondere für die Beherbergung von Patienten mit dem
Ziel einer anschliessenden Freitodbegleitung».
Von den erstinstanzlichen Einsprechern
wollte sich auf Nachfrage des BJD niemand am Verwaltungsbeschwerdeverfahren
beteiligen. Das BJD zog mit Verfügung vom 31. Januar 2019 zusammengefasst in
Erwägung, der Bauherr sei auf der von ihm angegebenen privaten Wohnnutzung zu
behaften. Mit der angefochtenen Auflage werde er verpflichtet, eine nicht
bewilligte Nutzung zu unterlassen. Exemplarisch für eine abweichende
Nutzungsart würden «alle Formen der privaten oder gewerblichen Beherbergungen
von todkranken Patienten oder Freitodbegleitungen» genannt. Wolle der Bauherr
die Nutzung ändern, so könne er bei der Vorinstanz ein neues Baugesuch
einreichen. Es sei daher unerheblich, ob bei der exemplarischen Aufzählung die
Formulierung des Bauherrn oder der BWK verwendet werde. Das
Rechtsschutzinteresse des Bauherrn sei deshalb nur gerade marginal vorhanden.
Die angefochtene Auflage sei verhältnismässig, geeignet, sachgerecht und
verletze die Eigentumsfreiheit nicht. Infolgedessen wies das BJD die Beschwerde
kostenfällig ab.
3. Gegen den Entscheid vom 31. Januar
2019 gelangte A.___ mit Eingabe vom 14. Februar 2019 ans Verwaltungsgericht. Er
beantragte, in Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids sei Ziff. 2. Erstes Lemma der Ziff. 5 der
Baubewilligung vom 17. April 2018 durch folgende Formulierung zu ersetzen:
«Die Baubewilligung wird ausschliesslich
für eine private Wohnnutzung erteilt. Für jegliche von einer privaten
Wohnnutzung abweichende Nutzungsart ist bei der Baubehörde ein entsprechendes
Baugesuch für eine Nutzungsänderung einzureichen. Dies gilt insbesondere für die
Beherbergung von Patienten mit dem Ziel einer anschliessenden
Freitodbegleitung».
Im Eventualantrag ersuchte er um
Beschwerdegutheissung unter Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz. Innert
erstreckter Frist liess er u.a. ausführen, er habe im Rahmen seiner
Stellungnahme vom 9. Januar 2018 ausgeführt, dass er keine Vereinsmitglieder,
respektive Patienten, welche anschliessend eine Freitodbegleitung in [...]
eingingen, beherbergen werde. Darüber hinaus habe er bestätigt, dass eine
Wohneinheit vorgesehen sei, die von ihm und seiner Ehefrau bewohnt werden
würde, der geplante Erweiterungsbau als Hobby-Fotoatelier und später der «Mehrgenerationen-Situation»
mit seinem Sohn dienen werde, ausschliesslich Selbstnutzung vorgesehen sei bzw.
eine Dritt- und/oder gewerbliche Nutzung nicht erfolgen werde, eine
Beherbergung von Personen, die im Anschluss eine Freitodbegleitung eingingen,
nicht stattfinden werde und dass es zutreffend sei, dass er sein
Nutzungskonzept gegenüber früheren Aussagen revidiert habe.
4. Das BJD schloss am 11. April 2019 auf
Abweisung der Beschwerde. Auch die BWK [...] stellte am 15. Mai 2019 ebenfalls
Antrag auf Abweisung der Beschwerde und ausnahmsweise Ausrichtung einer
Parteientschädigung an die BWK.
5. Am 7. Juni 2019 liess sich der
Beschwerdeführer nochmals zur Vernehmlassung der BWK vernehmen und hielt
sinngemäss an seinen Anträgen und deren Begründung fest.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 2 der Kantonalen
Bauverordnung, KBV, BGS 711.61, i.V.m. § 49 des Gerichtsorganisationsgesetzes,
GO, BGS 125.12).
1.2
Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde
legitimiert ist, wer ein durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders
berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat (§ 12 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11). Als
Bauherr, dessen Baubewilligung mit einer ihm nicht genehmen Auflage verknüpft
wurde, ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid besonders
berührt. Es fragt sich indes, ob er überhaupt ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung hat.
1.3
Dieses schutzwürdige Interesse
besteht im praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn der Beschwerdeführer mit
seinem Anliegen obsiegt und dadurch seine tatsächliche oder rechtliche
Situation unmittelbar beeinflusst werden kann (statt vieler: BGE 141 II 14 E.
4.4
S. 29 mit zahlreichen Hinweisen; 140 II 214 E. 2.1 S. 218). Die Beschwerde
dient nicht dazu, abstrakt die objektive Rechtmässigkeit des staatlichen
Handelns zu überprüfen, sondern dem Beschwerdeführer einen praktischen Vorteil
zu verschaffen. Das schutzwürdige Interesse muss nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung,
sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein
(BGE 141 II 14 E. 4.4 S. 30).
1.4
Der Beschwerdeführer macht geltend,
es bleibe völlig offen, inwiefern eine private Beherbergung kranker
Drittpersonen von einer Beherbergung kranker Familienmitglieder abgegrenzt
werden könne. Aus seiner Sicht bestehe die Gefahr, dass die beiden
Sachverhaltsvarianten durchaus deckungsgleich sein könnten, indem
beispielsweise die Beherbergung seiner kranken Schwester wohl auch als privat qualifiziert
werden müsste und somit nach dem aktuellen Wortlaut der Auflage unzulässig
wäre.
1.5.1
Um zu verstehen, weshalb die
Auflage in die Baubewilligung aufgenommen wurde, gilt es, sich den
Verfahrensablauf vor Augen zu halten: Als das Baugesuch eingereicht wurde, war
der Nutzungszweck des Wohnhauses und des Erweiterungsbaus offenbar unklar. Massgeblicher
Grund für die Einsprachen gegen das Vorhaben war die Befürchtung, es könnte dort
eine Art Sterbezentrum entstehen. Diese Befürchtungen gründeten neben
entsprechenden Interneteinträgen u.a. auf dem Protokoll der 4.
Generalversammlung des Vereins lifecircle vom 19. Mai 2016. Der Verein
lifecircle «bejaht das Leben und bietet daher keine Freitodbegleitungen an.
Dafür arbeitet der Verein mit der Stiftung "Eternal SPIRIT" zusammen,
um Menschen, deren Leiden unerträglich geworden ist, die Möglichkeit zu geben,
selber über ihr Leben und Sterben zu bestimmen». «Eternal SPIRIT» (mit
derselben Adresse wie lifecircle) wiederum «engagiert sich dafür, die
Legalisierung der Freitodbegleitung in allen Ländern voran zu treiben. Eternal
SPIRIT prüft die Anträge auf Freitodbegleitung, die von Mitgliedern von
lifecircle an Eternal SPIRIT gestellt werden und realisiert diese, wenn sie
gutgeheissen werden. Eternal SPIRIT unterstützt lifecircle sowie andere
Institutionen, die das Selbstbestimmungsrecht im Rahmen des Stiftungsstatuts
fördern» (zitiert aus https://www.lifecircle.ch/, abgerufen am 16. August 2019).
Das erwähnte Protokoll hatten sämtliche
Einsprecher ihren Begehren beigelegt. Darin wurde unter Punkt 7. Ziff. 3 aufgeführt:
«Projekt Himmelried – Herr A.___ kaufte
ein Haus in [...] und wird in seinem Heim, Mitgliedern, die in die Schweiz
reisen müssen, ein paar Tage ein würdiges Zuhause geben, indem er sie als seine
privaten Gäste bei sich aufnimmt. Herr A.___ hat schon mehrfach erlebt, dass
Personen aus Angst, die Reise wegen schwerer Krankheit nicht mehr zu schaffen,
früher als wirklich nötig eine Freitodbegleitung eingehen müssen. Diesen möchte
er die Möglichkeit geben, noch ein paar Tage/Wochen in einem wunderbaren Umfeld
im Grünen zu verbringen. Der Umbau auf Rollstuhlgängigkeit soll durch
zweckgebundene Spenden an «lifecircle» finanziert werden, die dann von
«lifecircle» als Darlehen für diesen speziellen Zweck zur Verfügung gestellt
werden. Für dieses Projekt hat «lifecircle» einen Spendenaufruf gestartet und
bis jetzt sind bereits SFR. 48'000.00 auf ein zweckgebundenes, gesichertes
Konto eingegangen. Dieses Geld wird ausschliesslich für den entsprechenden
Umbau genutzt […]». Weiter unten im Text wurden folgende Bedenken
protokolliert: «Die Frage, ob man in [...] regelmässig Sterbehilfe leisten
könnte, wurde klar verneint, da man in einem Wohnquartier keine Bewilligung
erhalten würde […]».
1.5.2
Auch in einem Newsletter des
Vereins lifecircle vom 22. Oktober 2016 wurde auf das Projekt Bezug genommen.
Darin wurden die Mitglieder nochmals dazu aufgerufen, für das Bauprojekt zu
spenden (Beilage 6 der Sammeleinsprache vom 7. September 2017). Und auf der
Website des Vereins fand sich offenbar noch am 26. August 2017 ein Hinweis, auf
welches Konto zweckgebundene Spenden für das «Haus [...]» zu überweisen seien (siehe
etwa Beilage 3 der Einsprache [...] vom 6. September 2017).
1.5.3
Infolgedessen stellte die BWK dem
Beschwerdeführer am 22. Dezember 2017 diverse Fragen zu seinen
Nutzungsabsichten, da dessen unterschiedliche Äusserungen im Verlauf des
Publikationsverfahrens zu Unsicherheiten geführt hatten. In seinem Schreiben
vom 9. Januar 2018 legte der Beschwerdeführer dar, es sei eine Wohneinheit für
ihn und seine Frau vorgesehen. Den Erweiterungsbau werde er als Atelier für
seine Fotografie nutzen. Der Erweiterungsbau sei jedoch so konzipiert, dass er
als eigene Wohneinheit genutzt werden könne, dies, falls einer seiner Söhne mit
Familie ebenfalls Interesse haben sollte, nach [...] zu ziehen. Vorgesehen sei
Selbstnutzung, eine Drittnutzung werde es nicht geben. Sollten Verwandte oder
Freunde für mehrere Tage zu Besuch kommen, bestehe die Möglichkeit, diese im Erweiterungsbau
zu beherbergen. Es werde vorläufig nur die bestehende Küche im Hauptbau und die
vorgesehene Küche im Mehrweckraum des geplanten Erweiterungsbaus geben. Die
kleine Kochgelegenheit, die im bestehenden Bau im Obergeschoss geplant sei,
werde vorerst nicht ausgeführt. Er sei im Verein lifecircle (Erhaltung und
Förderung der Lebensqualität und Selbstbestimmung am Lebensende) mit viel
Freiwilligenarbeit tätig. In diesem Zusammenhang werde er selbstverständlich
auch Freunde aus dem Verein und dessen Vorstandsmitglieder bei sich zuhause
treffen und einladen. Entgegen seines ursprünglichen Wunsches bestätige er hier
nochmals, dass er keine Vereinsmitglieder, respektive Patienten, welche
anschliessend eine Freitodbegleitung in [...] eingingen, beherbergen werde. Somit
treffe es zu, dass er seine Nutzungskonzeption gegenüber früherer Absicht revidiert
habe, wie bereits am 11. Dezember 2016 der Nachbarschaft mitgeteilt. Das
vorliegende Zugeständnis sei eine zweite Bestätigung der damals bereits
dargelegten Absichten und erfolge deshalb «protestando Kosten». Unter § 3 im
Zonenreglement sei die Nutzung der Wohnzone klar definiert. Gemäss § 9 KBV
könne die Baubehörde die Bewilligung unter Auflagen oder Bedingungen erteilen.
Sollte die Baubehörde Nebenbestimmungen und Auflagen bezüglich der künftigen
Nutzung in Erwägung ziehen, wäre es seines Erachtens sinnvoll, diese vorgängig
miteinander zu besprechen.
1.5.4
Mit Blick auf diese Vorgeschichte
wird die von der BWK gewählte Formulierung der Auflage nachvollziehbar.
Offenkundig wollte die Behörde – nachdem die Einsprecher nicht zu einem
Rechtsmittelrückzug zu bewegen waren – verhindern, dass der Beschwerdeführer regelmässig
sterbewillige Gäste beherbergt. Da im erwähnten Protokoll des Vereins
ausdrücklich vermerkt worden war: « […] indem er sie als seine privaten
Gäste bei sich aufnimmt […]», wollte die BWK auch diese Nutzungsvariante unterbinden.
Gemäss der Sammeleinsprache vom 7. September (S. 4 oben) hatte der
Beschwerdeführer offenbar auch einmal ausgeführt, er könne jederzeit private
Gäste beherbergen, solange er kein Geld nehme. Wenn der Beschwerdeführer die
Räumlichkeiten tatsächlich im Umfang, wie er ihn am 9. Januar 2018 geschildert
hat, nutzen will, erwächst ihm aus der strittigen Auflage kein Nachteil: Die
private Wohnnutzung wird ausdrücklich als zulässig erklärt. Und eine andere
Nutzung wird ebenfalls nicht a priori als unzulässig erklärt. Es wird lediglich
auf die Notwendigkeit eines dann einzureichenden Umnutzungsgesuchs hingewiesen.
Beispielhaft - und explizit nicht abschliessend – werden «alle Formen der
privaten oder gewerblichen Beherbergungen von todkranken Patienten oder
Freitodbegleitungen» ausgeschlossen. Aus dem Zusammenhang der gesamten Auflage
und aus der Vorgeschichte ergibt sich klar, dass die Beherbergung eines kranken
Familienmitglieds ohne Weiteres unter die private Wohnnutzung zu subsumieren
ist. Die BWK wollte ausschliessen, dass der Beschwerdeführer mit einer
gewissen Regelmässigkeit todkranke Menschen beherbergt, dass eine Vielzahl
von Patienten das Haus als letzte Station vor dem Freitod nützen. Dies wäre mit
der alleinigen Unterbindung gewerblichen Handelns nicht hinreichend
gewährleistet, da der Beschwerdeführer sich auf sein privates, freiwilliges
Engagement für lifecircle berufen könnte. Wenn der Beschwerdeführer nun also
moniert, es sei ihm künftig nicht möglich, seine kranke Schwester daheim zu
pflegen, ist diese Befürchtung unbegründet. Dies hat bereits das BJD
festgehalten. Insofern ist zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer überhaupt ein
schutzwürdiges Interesse an der Neuformulierung der Auflage hat.
Ob der Beschwerdeführer überhaupt zur
Rechtsmittelergreifung legitimiert ist, kann aber offenbleiben, da die
Beschwerde auch aus materiellen Gründen abzuweisen ist.
2.1
Bei der Baubewilligung handelt es
sich um eine Polizeibewilligung. Sind die materiellen Voraussetzungen erfüllt,
hat der Gesuchsteller Anspruch auf Erteilung derselben. Erfüllt ein Baugesuch
die gesetzlichen Anforderungen nicht, ist grundsätzlich der Bauabschlag zu
erteilen; durch Nebenbestimmungen können lediglich untergeordnete Mängel eines
Baugesuchs behoben werden (Urteil 1C_398/2016 des Bundesgerichts vom 2. Februar
2017, E. 2.7 mit Hinweis auf Peter Ludwig, Baugesetz des Kantons Bern, Band I,
4.
Aufl. 2013, Art. 38-39 Rz. 15b und 16; Stalder/Tschirky in: Griffel et al.,
Öffentliches Baurecht, 2016., Rz. 2.64 ff.; Christian Mäder, Das
Baubewilligungsverfahren, 1991, Rz. 461 ff.). Die Anordnung von
Nebenbestimmungen kommt nicht in Betracht, wenn ohne grösseren planerischen
Aufwand nicht beurteilbar ist, wie die Mängel zu beheben sind und welche
baurechtlichen, konzeptionellen und gestalterischen Auswirkungen dies nach sich
zieht. Es geht beispielsweise nicht an, einen Bau zu bewilligen mit der
Auflage, die fehlende Erschliessung müsse vor Baubeginn geregelt sein. Dies
ergibt sich aus dem Grundsatz der Einheit des Bauentscheids, mit dem eine
einheitliche Beurteilung eines baurechtlichen Sachverhalts sichergestellt
werden soll (vgl. Urteil 1C_615/2017 vom 12. Oktober 2018, E. 2.5 mit
Beispielen und Hinweis auf das Koordinationsgebot von Art. 25a RPG).
Gleichzeitig ist ein solches Vorgehen im
Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips: Anstatt eine Bewilligung gänzlich zu
verweigern, wird sie mit gewissen Einschränkungen dennoch erteilt,
Einschränkungen, die geeignet und erforderlich sind, um die Einhaltung der
baupolizeilichen Vorgaben zu gewährleisten.
2.2
Eine Bedingung liegt vor, wenn die
Rechtswirksamkeit einer Verfügung von einem künftigen ungewissen Ereignis
abhängig gemacht wird. Das Vorliegen einer - im Baubewilligungsverfahren
häufiger anzutreffenden - Auflage ist dagegen anzunehmen, wenn dem Bauherrn
zusammen mit einer Verfügung eine zusätzliche Verpflichtung zu einem Tun,
Dulden oder Unterlassen auferlegt wird (1C_398/2016 des Bundesgerichts vom 2.
Februar 2017, E. 2.6). Im kantonalen Recht hält § 9 Abs. 5 Satz 1 KBV fest,
dass die Baubehörde die Bewilligung unter Auflagen oder Bedingungen erteilen
kann. Und gemäss § 3 lit. c KBV ist ein Baugesuch einzureichen für die Änderung
der Zweckbestimmung von Bauten, Anlagen und Räumlichkeiten.
2.3
Die Liegenschaft des
Beschwerdeführers befindet sich in der Zone W2A. Dort sind gemäss § 3 Abs. 1
des kommunalen Zonenreglements vom 7. April 2007 (ZR, genehmigt vom
Regierungsrat am 17. Februar 2009) Ein- und Doppeleinfamilienhäuser sowie nicht
störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zulässig, die dem Charakter der
Zone angepasst sind. Ebenfalls zulässig sind zusätzliche Einliegerwohnungen.
Die Einsprecher nun hatten aufgrund der
oben dargelegten Unsicherheiten die Befürchtung, in der Liegenschaft des
Beschwerdeführers könnten künftig regelmässig Leute einquartiert werden, die
zum Zwecke der späteren Freitodbegleitung (in [...]) in die Gegend kämen. Diese
Zweifel sind aufgrund des zitierten Protokolls des Vereins lifecircle und der
Spendenangaben auf der Homepage mitnichten aus der Luft gegriffen. Der
Beschwerdeführer ist Mitglied dieser Vereinigung und hatte zu Beginn andere
Absichten geäussert, als er es dann im Schreiben vom 9. Januar 2018 tat. Die
Einsprecher hatten u.a. sinngemäss und zusammengefasst geltend gemacht, für die
nähere Umgebung bedeute dies, dass ihnen unbekannte Menschen, die einen Freitod
«anzielten», ihre letzten Tage, Wochen oder Monate vor diesem Freitod in jenem
Haus verbrächten. Damit werde der Charakter der Wohngegend massiv belastet
durch eine unnatürliche Fluktuation fremder Personen, deren Ziel es nicht sei,
sich in der Gemeinde niederzulassen und am Dorfgeschehen teilzuhaben, sondern
die dort gewissermassen in der Warteschlaufe seien, bis sie legal in den
Freitod gehen könnten. Die Vorstellung, dass die Einsprecher in Zukunft mit
einer «künstlich geschaffenen Häufung von sterbewilligen Menschen» konfrontiert
sein sollten, die nicht ihrer Gemeinschaft angehörten, sei für die Einsprecher,
die hier wohnten, ideell und psychisch belastend und widerspreche ihrem
Glauben, wonach Krankheit und Sterben als Teil des Lebens eingebettet sein
sollten in das gemeinschaftliche Leben, wo es auch seinen natürlichen Lauf
nehme. Das sei für sie bedrohlich und beeinträchtige ihre Lebensqualität
erheblich. Weiter war argumentiert worden, ein Aufenthaltszentrum für
Sterbewillige aus aller Welt passe definitiv nicht in die Wohnzone von [...].
Die Kinder sollten nicht in einem solchen Umfeld aufwachsen müssen. Die
Neuerungen gemäss Bauprojekt seien offensichtlich dazu geeignet, sterbewillige
und kranke Personen zu beherbergen: Schlafzimmer und dazugehörige Bäder, Küche
und Rollstuhlgängigkeit wurden von den Einsprechern als klare Indizien
gewertet. Zwar solle nicht beabsichtigt sein, in der fraglichen Liegenschaft
Menschen in den Tod zu begleiten, wobei dies nicht ausgeschlossen sei. Sollte
beispielsweise ein schwerkranker Bewohner der Liegenschaft während seines
Aufenthalts transportunfähig werden, sei es naheliegend, die Sterbehilfe auch
in der Liegenschaft zu leisten. Das Bauprojekt beinhalte erhebliches
Konfliktpotential, auch wenn es sich nicht um ein Sterbezimmer bzw. eine
Sterbewohnung handle. Der Nachbarschaft würde der Ruf eines «Warteraumes für
den Tod» anhaften. Das Zusammenleben in der Nachbarschaft würde damit massiv
belastet. Unbekannte Personen, die sich in der Nähe der Liegenschaft aufhielten
– und sei es nur zu einem Spaziergang – stünden unter dem akuten Verdacht,
sterbewillig zu sein. Eine solche Situation sei in einer solchen Wohngegend
unzumutbar.
2.4
In BGE 136 I 395 ging es um die
Nutzung einer Liegenschaft für Freitodbegleitungen und deren strittige
Zonenkonformität in einer Wohnzone mit Gewerbeerleichterung, in der mässig
störendes Gewerbe zulässig war. In E. 4.3.2 S. 401 führte das Bundesgericht aus,
dass diese Bestimmung neben materiellen auch immaterielle (ideelle) Immissionen
erfasse, sei unbestritten. Immaterielle oder ideelle Immissionen seien
Einwirkungen, die das seelische Empfinden verletzten bzw. unangenehme
psychische Eindrücke erweckten. Wenn ein Betrieb zur Folge habe, dass die
Umgebung unsicher, unästhetisch oder sonst wie unerfreulich wirke, so könne
dies die Attraktivität einer Gegend für Geschäfte und Wohnungen
beeinträchtigen. Dabei liege es im Wesen des Immissionsrechts, dass es nicht
anders geregelt werden könne als mit dem weiten Begriff der übermässigen
Einwirkung. In jedem konkreten Fall müsse festgestellt werden, was anhand der
gegebenen Umstände als übermässige Einwirkung anzusehen sei. Bei der Anwendung
von Normen mit Bezug auf ideelle Immissionen sei der Charakter der fraglichen
Umgebung zu berücksichtigen. Die Qualifizierung ideeller Immissionen als stark
störend bedinge nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein erhebliches
Konfliktpotenzial zwischen den sich entgegenstehenden Nutzungen, insbesondere
zu Wohnnutzungen. Umgekehrt lasse sich nicht sagen, dass eine Einstufung als
«nicht störend» das Fehlen jeglichen Konfliktpotenzials voraussetze. Vielmehr
sei eine Gesamtschau unter Einbezug des geplanten Vorhabens und der bestehenden
Umgebung anzustellen (E. 4.3.3 S. 402 mit Hinweisen). Im zitierten Fall hatte die
Baukommission Wetzikon erstinstanzlich erwogen, das Erfahren einer Selbsttötung
sei schon im Einzelfall belastend. Erst recht treffe das zu, wenn die
Selbsttötung in einer benachbarten Liegenschaft fast täglich stattfinde. Dies
gelte ganz unabhängig davon, welche Haltung man zur Sterbehilfe im Allgemeinen
einnehme. Diese Argumentation und der daraus gezogene Schluss, dass die
beantragte Nutzung am fraglichen Ort (mit einem Kindergarten in unmittelbarer
Nachbarschaft sowie einer Alterssiedlung und einer Berufsschule in der näheren
Umgebung) mehr als nur mässig störend sei, erachtete das Bundesgericht
als durchaus vertretbar. Weiter zog das Bundesgericht in Erwägung, zwar halte
das zürcherische Verwaltungsgericht die befürchteten Auswirkungen für
übertrieben, weil die umstrittene Nutzung im Verborgenen stattfinde. Damit
setze es sich jedoch in Widerspruch zu der andernorts gemachten und
zutreffenden Feststellung, wonach auch solche Einwirkungen auf das psychische
Wohlbefinden zu berücksichtigen seien, die aus der blossen Vorstellung darüber
entstünden, was im Innern eines benachbarten Gebäudes vor sich gehe, mithin aus
dem Wissen um verborgene Vorgänge. Auch wenn die Zufahrt zur Liegenschaft, die
Sterbebegleitung selbst und der Wegtransport der Leichen mit grösstmöglicher
Diskretion abliefen, so sei nachvollziehbar, dass bei den Bewohnern ein Gefühl
des Unbehagens ausgelöst werde. Das Bundesgericht befand, das Zürcher
Verwaltungsgericht habe mit seiner gegenteiligen Würdigung zu Unrecht in das
Ermessen der kommunalen Behörde eingegriffen. In dieser Überschreitung der
Prüfungsbefugnis liege Willkür. Gleichzeitig habe das Verwaltungsgericht damit
die Gemeindeautonomie verletzt (BGE 136 I 395 E. 4.3.4 f., S. 402 f.).
2.5
Vorliegend geht es – wie die
Einsprecher u.a. zu Recht zugestanden hatten - zwar nicht um ein eigentliches Sterbezimmer
oder eine entsprechende Wohnung. Aber der Gedanke, dass in der Liegenschaft des
Beschwerdeführers Menschen beherbergt werden, die sich danach auf den Weg nach [...]
zum Sterben machen, kann für die Quartierbewohner durchaus belastend sein. Es
kann beklemmend sein, wenn Personen, die extra aus dem Ausland zur
Freitodbegleitung anreisen, ihre letzte Station in der Nachbarschaft machen. Diesen
Bedenken wurde in den Einsprachen deutlich Ausdruck verliehen. Hinzu kommt,
dass in der W2A im Unterschied zum Fall in Wetzikon höchstens nicht
störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zulässig sind. Auch der Charakter
der Zone soll respektiert werden (vgl. § 3 ZR). Bei der fraglichen Gegend
handelt es sich um ein ländliches Einfamilienhausquartier, nicht dicht
besiedelt, am Rande der Bauzone, wo «jede(r) jede(n) kennt». Dass derartige
ideelle Immissionen an einem solchen Ort viel stärker ins Gewicht fallen als in
der Anonymität einer Stadt, ist offensichtlich. Der BWK ist zugute zu halten,
dass sie die Baubewilligung nicht einfach verweigert hat, sondern mit klarer
Auflage die zulässige Nutzung definiert hat. Mit Blick auf die in E. 2.4
zitierte Rechtsprechung ist dies nicht zu beanstanden. Sollte der
Beschwerdeführer die Räume für mehr als nur die reine private Wohnnutzung
einsetzen, hat er ein Umnutzungsgesuch einzureichen. Auch das Zürcher
Verwaltungsgericht hatte in VB.2007.00473 in E. 4.3 ausgeführt, den
Bedürfnissen der auf eine Freitodbegleitung wartenden Mitglieder des
Beschwerdeführers 1 stehe – jedenfalls in einer auch oder vorwiegend dem Wohnen
dienenden Zone – das Interesse der Öffentlichkeit und der Nachbarn an einer
vorgängigen Kontrolle gegenüber.
2.6
Die von der BWK formulierte Auflage
ist somit rechtens. Sie stützt sich auf eine genügende gesetzliche Grundlage,
und das öffentliche Interesse an der Beachtung zonenkonformer Nutzung überwiegt
mit Blick auf die befürchteten ideellen Immissionen gegenüber dem privaten
Interesse des Beschwerdeführers an der Ausübung beliebiger Tätigkeiten in
seinen Räumlichkeiten. Mit ihrem Vorgehen wahrte die BWK den Grundsatz der
Verhältnismässigkeit und hat sich keine Gehörsverletzung vorwerfen zu lassen.
Wie die Vorinstanz treffend dargelegt hat, wusste der Beschwerdeführer um die
Diskussionen über die Nutzung seiner Liegenschaft. Er hatte hinreichend
Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Die BWK war nicht gehalten, ihm die
vorgesehene Auflage zuvor nochmals zur Stellungnahme zu unterbreiten.
3.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Bei
diesem Ausgang hat A.___ die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der
Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Die Gemeinde hat um
die Ausrichtung einer Parteientschädigung ersucht. Da sie nicht anwaltlich
vertreten war und sich der Aufwand für das verwaltungsgerichtliche Verfahren
auf eine 1 ½ - seitige Eingabe beschränkt hat, ist dieses Begehren abzuweisen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe
bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad